VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 135 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Pedretti AktuarinKuster URTEIL vom 18. Mai 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch B. AG, Beschwerdeführer gegen UNIA Arbeitslosenkasse, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
5 - beläuft und für die vorliegende Angelegenheit auch keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das Verwaltungs- gericht in ordentlicher Dreierbesetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG). 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Institution C._____ für die Dauer von 25 Tagen in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. 3.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu unter- nehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versi- cherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Ar- beitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. BGE 133 V 89 E.6.1.1 und 6.2.2). 3.2.So ist der Versicherte gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstver- schuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 3.3.Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Ver- hältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstver- schulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzu-
6 - schreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozia- lversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts C 115/01 vom 13. Mai 2002 E.1b m.w.H.). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche- hensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 144 V 427 E.3.2 und BGE 125 V 193 E.2). 4.Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhält- nis bei der Institution C._____ von sich aus aufgelöst hat. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV gilt es folglich zu prüfen, ob dem Beschwerdefüh- rer eine andere Stelle zugesichert war. 4.1.In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer fest, dass ihm die Weiter- führung des Arbeitsverhältnisses bis zum Finden einer neuen Stelle unzu- mutbar gewesen sei. Gleichzeitig macht er geltend, dass er im Zeitpunkt der Kündigung bereits die mündliche Zusage für eine neue bzw. für seine heutige Arbeitsstelle gehabt habe. Im Übrigen hielt er in seiner Einsprache fest, dass er ein Angebot einer anderen Stelle erhalten habe (Bg-act. 37). 4.2.Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Zusicherung einer an- deren Stelle sind widersprüchlich. Zudem gilt eine Stelle erst dann als zu- gesichert, wenn ein Arbeitsvertrag über einen vorgesehenen Arbeitsbeginn vorliegt (AVIG-Praxis ALE D23). Dies war vorliegend im Zeitpunkt der Kün- digung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer am 22. De- zember 2017 nicht der Fall. Der Beschwerdeführer gab erst in den "Anga- ben der versicherten Person für den Monat Januar 2018" mit Datum vom
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8 - den vom Beschwerdeführer genannten Gründen aufzulösen, aus arbeitslo- senversicherungsrechtlicher Sicht könne dies lediglich schuldmildernd berücksichtigt werden. Es würden somit keine eigentlich entschuldbaren Gründe für die Kündigung geltend gemacht. Der Eintritt der Arbeitslosigkeit sei nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben, sondern liege in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten seitens des Beschwerdeführers, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernehme. Somit wäre ein weiterer Verbleib am Arbeitsplatz – zumindest bis zum Finden einer Folgestelle – zumutbar gewesen. 5.3.Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm infolge Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin (Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit) gemäss Art. 337 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligati- onenrecht [OR; SR 220]) nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv nicht mehr zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis bis zum Antritt einer neuen Stelle weiterzuführen. Die Ausführungen der Arbeitgeberin, wonach er nicht den Eindruck von Überforderung vermittelt habe, sondern sich über das Verhalten des Teams empört und den Eindruck vermittelt habe, als erfahrener Mitarbeiter im Bereich Abhängigkeitserkrankungen für die Stelle geeignet zu sein, widersprächen seinen Ausführungen diametral: So habe er die diversen Vorfälle (verbale und körperliche Bedrohungen gegen ihn selbst und andere Mitarbeitende), welche sogar bei einem erfahrenen The- rapeuten wie ihm zu körperlichen Symptomen wie Schlafstörungen, Angst etc. geführt hätten, mit der Vorgesetzten und der therapeutischen Leiterin besprochen. Die Arbeitgeberin sei nicht mit der nötigen Konsequenz gegen die anhaltend aggressiv aufgeladene Stimmung an der Arbeitsstelle vorge- gangen, welche die Therapiearbeit massiv beeinträchtigt bzw. teilweise gar verunmöglicht habe. Diese Situation habe dazu geführt, dass er seine Ar- beit aus Angst vor den Klienten teilweise gar nicht mehr professionell habe durchführen können. Als sich dann auch noch ein neuer erheblicher Vorfall
9 - ereignet habe, sei die Situation auch objektiv endgültig nicht mehr zumut- bar gewesen. Der Beschwerdeführer hält fest, dass das ungenügende Tätigwerden der Arbeitgeberin eine erhebliche Verletzung der Fürsorge- pflicht und damit einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 ff. OR (frist- lose Auflösung des Arbeitsverhältnisses) darstelle. Dabei komme es für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäss Art. 337 OR nicht darauf an, ob im Falle einer Straftat auch effektiv Strafanzeige erhoben werde. Dass er keine Strafanzeige erhoben habe, sei im konkreten Kontext der Therapie von suchtmittelabhängigen Personen zu sehen und könne weder als feh- lende objektive Voraussetzung noch als Verschulden des Beschwerdefüh- rers beurteilt werden. 5.3.1. Der Beschwerdeführer bringt keine Unzumutbarkeitsgründe nach Art. 16 Abs. 2 AVIG vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass entsprechende Un- zumutbarkeitsgründe vorgelegen hätten. Zwar macht der Beschwerdefüh- rer geltend, dass er Schlafstörungen gehabt habe. Er habe sich allerdings nicht in ärztliche Behandlung begeben, weil er – noch – keine behandelba- ren körperlichen Symptome gehabt habe (Bg-act. 94). 5.3.2. Zur Begründung der Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibens an der Ar- beitsstelle beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass wichtige Gründe i.S.v. Art. 337 OR (fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses) vorgelegen hätten. Zwar ist das Verbleiben am Arbeitsplatz gemäss AVIG-Praxis ALE D27 auch dann unzumutbar, wenn wichtige Gründe i.S.v. Art. 337 ff. OR vorliegen, die zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechti- gen. Wie nachstehend dargelegt wird, ist vorliegend allerdings nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass solche wichtigen Gründe auch tatsächlich vorgelegen hätten bzw. dem Beschwerdeführer das weitere Verbleiben an der Arbeitsstelle bis zum Finden einer neuen Arbeitsstelle objektiv unzumutbar war.
10 - Die Gründe, welche den Beschwerdeführer zur Kündigung seiner Arbeits- stelle bewogen haben, wurden bzw. werden vom Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin unterschiedlich wahrgenommen und dargelegt. Der Be- schwerdeführer beruft sich auf mehrere Vorfälle, in denen er durch Klienten direkt verbal und körperlich bedroht worden sei, und er macht geltend, dass er seine Tätigkeit als Suchttherapeut in einem solch aggressiv aufgelade- nen Arbeitsbereich nicht entsprechend habe ausführen können (Beschwer- deführerische Akten [Bf-act.] 3 im Anhang). Er habe sich auch extern (pri- vat) Unterstützung geholt durch einen professionellen Supervisor. Seine Bemühungen hätten aber nicht zu einer befriedigenden Veränderung ge- führt (Bg-act. 65). Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer die verbale und körperliche Bedrohung der Klienten nicht als Grund für die Kündigung angesprochen habe. Stattdessen habe er in den diversen Gesprächen jeweils betont, dass ihm die entwicklungs- orientierte Haltung des D._____ nicht entspreche; dass er mit seinem Wis- sen und seinen Erfahrungen im Suchtbereich eine straffere Struktur und Haltung bevorzuge und "hier bei uns nicht reinpasse". Der Beschwerdefüh- rer habe nicht den Eindruck von Überforderung vermittelt, sondern er habe sich empört über die Haltung des Teams, das die Vorfälle nicht für allzu ungewöhnlich und keinesfalls als gefährlich beurteilt habe (Bg-act. 52 f.). In den Akten finden sich keine Protokolle betreffend Gespräche des Be- schwerdeführers mit seinen Vorgesetzten, seinen ArbeitskollegInnen oder dem extern (privat) beigezogenen professionellen Supervisor, welche die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme am Arbeitsplatz bzw. bei der Arbeitstätigkeit aufzeigen würden. Auch benennt der Beschwerdeführer keine möglichen Zeugen, welche seine Ausführungen bestätigen könnten, und er reichte auch keine Strafanzeigen ein gegen Personen, deren Ver- halten bzw. Drohungen ihm Angst eingeflösst haben sollen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis zwar am 22. Dezem- ber 2017 kündigte – dies allerdings nicht fristlos, sondern (erst) per 15. Ja-
11 - nuar 2018, wobei sein letzter Arbeitstag aufgrund von Überstunden und Fe- rien der 4. Januar 2018 war (Bg-act. 94). Dieses geordnete Ausscheiden aus dem Betrieb spricht gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. Art. 337 OR und damit gegen die Unzumutbarkeit eines weiteren Ver- bleibens an der Arbeitsstelle. Ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 337 OR, der zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, hätte im Übri- gen selbst dann nicht vorgelegen, wenn die Arbeit des Beschwerdeführers gefährlich gewesen wäre (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts C 302/01 vom 4. Februar 2003 E.3.3). 6.Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Be- schwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Zu prüfen bleibt, ob die Ein- stellungsdauer von 25 Tagen angemessen ist. 6.1.Die Einstellungsdauer bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens, wel- ches sich der Versicherte vorwerfen lassen muss (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Die Einstellung dauert ein bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Ein- stellungsdauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage. Das kan- tonale Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1). 6.2.Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Ar- beitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat (vgl. auch AVIG-Praxis ALE 1.D). Unter einem entschuldbaren Grund ist
12 - ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erschei- nen lässt. Dabei kann der im konkreten Einzelfall liegende Grund die sub- jektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 125 E.3.5). Vorliegend hat die Beschwerdegegne- rin die Einstellung mit 25 Tagen im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens angesiedelt. Dies scheint insofern als angemessen, als der Beschwerdeführer die ihm zumutbare Arbeitsstelle zwar ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; es handelte sich allerdings um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit, bei der das Verschulden gemäss dem Einstellraster für ALK im mittleren Bereich anzusiedeln ist (AVIG-Praxis ALE D75 Ziff. 1.H.2). 7.Im Ergebnis erweist sich der Einspracheentscheid somit als rechtens, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist. 8.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung kostenlos, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]