VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 134 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 11. März 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - 5.In seinem Bericht vom 1. März 2019 über die medizinische Beurteilung vom 28. (recte: wohl 25.) Februar 2019 schätzte der Kreisarzt Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, den Integritätsschaden auf total 10 % (Schulter links: 5 %, Schulter rechts: 5 %). Zur Begründung hielt er fest, dass das Defizit im Bereich der Schultergelenke jenem einer mässiggradigen Omar- throse entspreche, die in der Tabelle 5 "je gemäss UVG" einem Spielraum von 5-10 % zugeordnet sei. 6.Mit Schreiben vom 7. März 2019 teilte die Suva A. mit, die ärztliche Untersuchung habe ergeben, dass eine weitere Behandlung nicht mehr notwendig sei, weshalb die Heilkostenleistungen mit dem heutigen Tage eingestellt würden. Per 30. April 2019 würden auch die Taggeldleistungen eingestellt. Unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils könne näm- lich von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits- markt ausgegangen werden. Es werde nun geprüft, ob weitere Versiche- rungsleistungen ausgerichtet werden könnten. Nebst einer allfälligen Inva- lidenrente stehe ihm eine Integritätsentschädigung zu. Darüber werde er zusammen mit der Rentenverfügung informiert. 7.Mit Verfügung vom 9. April 2019 sprach die Suva A._____ eine Integri- tätsentschädigung von insgesamt CHF 14'820.-- aufgrund einer Integrität- seinbusse von 10 % zu, lehnte aber gleichzeitig die Ausrichtung einer In- validenrente infolge eines Invaliditätsgrades von gerundet 4 % ab. Die da- gegen von A._____ am 23. April 2019 erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2019 ab. 8.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. November 2019 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
4 - "1. Es sei mir eine IV-Rente analog der SVA GR von mindestens 75 % zuzusprechen. 2.Die Integritätsentschädigung sei durch das Kantonsgericht (recte: Verwaltungsge- richt) zu überprüfen. 3.Die Unfallgelder seien mir noch gemäss Unternehmerversicherung nachzuzahlen." Zur Begründung hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, wenn er wenig und nur leichte Arbeiten ausführe, könne er relativ schmerzfrei leben. Bei einer über längere Zeit (1 Std. +) dauernden und schwereren Arbeit, z.B. Holz hacken mit der Maschine, habe er abends und auch nachts teilweise starke Schmerzen. Laut ärztlicher Auskunft sei das jedoch bei seinen Verletzungen eine normale Reaktion. Im angefochtenen Ein- spracheentscheid werde versucht, einen Invalidenlohn anzurechnen, der mehr als nur theoretischer Natur sei. Mit seinen lädierten Schultern sei an eine ganztägige und entsprechend entlöhnte Tätigkeit nicht mehr zu den- ken. Gemäss seinem Hausarzt Dr. med. E._____, FMH Allgemeine Innere Medizin, würden die Schulterverletzungen seine körperlichen Fähigkeiten lebenslang beeinträchtigen. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden habe ihm mit Vorbescheid vom 5. April 2019 eine volle Invalidenrente zugespro- chen. Zur Berechnung der Integritätsentschädigung könne er keine Stel- lung nehmen, da er diesbezüglich schlicht überfordert sei. Daher bitte er unter Hinweis auf seine Einsprache vom 23. April 2019 um Vornahme ei- ner Bewertung. Mit Schreiben vom 7. März 2019 habe ihm die Suva mit- geteilt, dass per 30. April 2019 sämtliche Leistungen (Heilkosten, Taggel- der) eingestellt würden und die Unfälle somit abgeschlossen seien. Dage- gen habe er sich in der Einsprache vom 23. April 2019 gewehrt, jedoch nie eine Antwort darauf erhalten. Seit dem 1. Juli 2014 habe er bei der Suva eine freiwillige Unternehmerversicherung nach UVG. Gemäss dieser sei er als Chauffeur für Holztransporte versichert. Sowohl die Suva als auch die IV-Stelle des Kantons Graubünden würden bestätigen, dass die Aus- übung dieser Tätigkeit mit seinen Schulterverletzungen nicht mehr möglich sei. Trotzdem seien die Leistungen eingestellt worden. Dieser Punkt sei in
5 - seiner Einsprache vom 23. April 2019 enthalten, werde im Einspracheent- scheid der Suva jedoch nicht erwähnt. 9.In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2020 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Be- gründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei zuzustimmen, dass der Invalidenlohn auf einer theoretischen Berechnung beruhe, was im Unfallversicherungsrecht allerdings üblich sei. Nach der Rechtsprechung könnten die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Ge- sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Die Berechnung des Invaliditätsgra- des sei korrekt vorgenommen worden und gebe keinen Anlass zu Bean- standungen. Stelle man nämlich das korrekt ermittelte Invalideneinkom- men von CHF 64'356.-- dem massgeblichen Valideneinkommen von CHF 66'690.-- gegenüber, ergebe sich für den Beschwerdeführer kein sei- tens der Unfallversicherung massgeblicher Invaliditätsgrad (3.5 %). Bei diesem Ergebnis habe die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht verneint. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Schätzung des Integritätsschadens in erster Linie den Ärzten obliege, welche aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig seien, die konkreten Befunde zu erheben und den Integritätsschaden sachgemäss zu beurteilen. Vorliegend habe Dr. med. D._____ diese Be- urteilung vorgenommen und beide Schultern mit je 5 % Integritätseinbusse bewertet. Da seine Beurteilung allen bundesgerichtlich aufgestellten An- forderungen an einen beweiswertigen Bericht entspreche, sei darauf ab- zustellen. Somit erweise es sich als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einem Inte- gritätsschaden von 10 % zugesprochen habe. Ferner habe Dr. med.
6 - B._____ nach durchgeführter kreisärztlicher Abschlussuntersuchung dar- auf geschlossen, dass der medizinische Endzustand erreicht sei. Das Er- reichen des medizinischen Endzustands stelle auch den Zeitpunkt des Rentenbeginns dar, womit der Anspruch auf Taggeldleistungen (und Hei- lungskosten) von Gesetzes wegen erlösche. Vorliegend habe der Renten- anspruch verneint werden müssen, weil die Berechnung des Invaliditäts- grades ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in einer leidensange- passten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erweise sich der ange- fochtene Einspracheentscheid in allen Punkten als rechtens. 10.Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2019. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen ei- nen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht des- jenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerde- führer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sach- liche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen
7 - Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ein Invali- denrentenanspruch versagt blieb und ob die Integritätsentschädigung zu Recht auf insgesamt CHF 14'820.--, was einer Integritätseinbusse von 10 % entspricht, festgelegt wurde. 3.1.Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, so- weit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Un- fallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen (Art. 19 Abs. 1 UVG), hat die zuständige Unfallversiche- rungsgesellschaft den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leis- tungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 134 V 109 E.4.1, 133 V 57 E.6.6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2020 vom
8 - gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali- deneinkommen). 3.3.Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Gericht hat die medi- zinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gülti- gen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis- regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). 3.4.Dennoch hat es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grund- satz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf be- stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
9 - Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Den Berichten eines Versicherungsmediziners kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit bestehen. Bestehen aber auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen, so sind weitere Ab- klärungen notwendig (vgl. BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1, 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4 und 4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee; Urteil des Bundes- gerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E.5.1.2). 3.5.Bei der Beurteilung der vorliegend streitigen Fragen ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspra- cheentscheids am 24. Oktober 2019 verwirklicht hat (vgl. BGE 142 V 337 E.3.2.2). Massgeblich ist dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 141 V 15 E.3.1, 138 V 218 E.6). 4.1.Der Beschwerde- und Behandlungsverlauf des Beschwerdeführers prä- sentiert sich wie folgt: 4.2.Am 1. Dezember 2017 erlitt der Beschwerdeführer beim Abladen und Ab- spulen einer Bobine eine Zerrung an der linken Schulter (vgl. beschwer- degegnerische Akten Schadennummer 27.78502.17.0 [Bg-act. II] 1, 9 und 11). 4.3.Am 3. April 2018 berichtete der Hausarzt Dr. med. E._____ der Beschwer- degegnerin über den bisherigen Verlauf der Schulterverletzung links und
10 - liess ihr die Bilder der Röntgen- und Ultraschalluntersuchung vom 4. Ja- nuar 2018 zukommen (vgl. Bg-act. II 21). 4.4.Am 5. April 2018 hielt der Versicherungsmediziner Dr. med. D._____ fest, dass der erhobene Befund einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG entspreche (vgl. Bg-act. II 23, siehe auch Bg-act. II 40). 4.5.Am 6. April 2018 anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungs- pflicht in Bezug auf die Übernahme von Heilbehandlungskosten und die Ausrichtung eines Taggeldes (CHF 138.10) frühestens ab dem 31. De- zember 2017 (vgl. Bg-act. II 27). 4.6.Am 27. Juni 2018 erlitt der Beschwerdeführer einen zweiten Unfall, als er beim Absteigen vom Kransitz ausrutschte, auf die rechte Schulter fiel und sich dabei eine Supraspinatussehnenruptur rechts zuzog (vgl. beschwer- degegnerische Akten Schadennummer 25.44603.18.6 [Bg-act. I] 1 und 6). 4.7.Am 11. Juli 2018 anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungs- pflicht in Bezug auf die Übernahme von Heilbehandlungskosten und die Ausrichtung eines Taggeldes (CHF 138.10) frühestens ab dem 27. Juli 2018 (vgl. Bg-act. I 8). 4.8.Der Hausarzt Dr. med. E._____ attestierte dem Beschwerdeführer hin- sichtlich der linken Schulter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. De- zember 2017 bis zum 31. Januar 2018 (vgl. Bg-act. I 17 S. 3 sowie Bg-act. II 3 und 12). Wegen der rechten Schulter wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. Juni 2018 bis zum 4. Juli 2018 (vgl. Bg-act. I 2), eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 5. Juli 2018 bis zum 15. August 2018 (vgl. Bg-act. I 9, 10 und 11) und eine Arbeitsunfähig- keit von 75 % vom 16. August 2018 bis zum 8. März 2019 (vgl. Bg-act. I 11, 12, 15, 24, 29 ["AUF schliesst beide Unfälle ein"], 37, 39, 47, 48, 53
11 - und 55 sowie Bg-act. II 32, 35, 44, 54, 58, 65, 67, 74, 75, 80 und 81) at- testiert. 4.9.Am 17. August 2018 ging bei der Beschwerdegegnerin das bezüglich der linken Schulter ausgefüllte Formular "Schadenmeldung UVG, Rückfall" ein (vgl. Bg-act. II 31, siehe auch Bg-act. II 41). 4.10.In seinem Bericht vom 18. August 2018 über die am 14. August 2018 durchgeführte Ultraschalluntersuchung hielt Dr. med. F., FMH In- nere Medizin fest, dass beim Beschwerdeführer komplexe Verletzungen beider Schultern bestehen würden, rechts vor allem eine Intervallläsion sowie kleine Einrisse im Bereich des Bizepsankers, wobei die lange Bi- zepssehne noch intakt sei. Links finde man einen deutlichen Einriss der Supraspinatussehne gegen ventral. Beidseits Hinweis mit Bursitis subdel- toidea mit Flüssigkeit. Rechts zudem Verdacht auf Läsion des vorderen Labrums bzw. links Verdacht auf Läsion des hinteren Labrums. Falls aus- gedehnte physiotherapeutische Massnahmen über 4-6 Wochen nichts be- wirken würden, sei eine Vorstellung beim Schulterspezialisten angezeigt (vgl. Bg-act. I 14 und 17 sowie Bg-act. II 38). 4.11.Anlässlich des Telefongesprächs vom 13. September 2018 teilte der Hausarzt Dr. med. E. der Beschwerdegegnerin mit, dass eine Re- habilitation gut wäre, der Beschwerdeführer eine solche jedoch nicht möchte (vgl. Bg-act. I 16). 4.12.Mit Überweisungsschreiben vom 14. September 2018 an Dr. med. C._____ bat der Hausarzt Dr. med. E._____ um Beurteilung des Be- schwerdeführers bezüglich seiner beiden traumatisierten Schultern. Im be- sagten Schreiben nahm Dr. med. E._____ eine ausführliche Anamnese, Befundung sowie Beurteilung der beiden Schulterverletzungen des Be-
12 - schwerdeführers für den Zeitraum vom 19. Dezember 2017 bis zum 14. September 2018 vor (vgl. Bg-act. I 17 und Bg-act. II 45). 4.13.In seinem Zwischenbericht vom 12. Oktober 2018 führte der Hausarzt Dr. med. E._____ in Bezug auf den bisherigen Verlauf und den gegenwär- tigen Zustand aus, dass ein sehr protrahierter Verlauf mit immer wieder Auftreten von Schmerzen in beiden Schultern vorliege. Wenn eine Schul- ter mehr geschont werde, dann überlaste sich die andere. Bezüglich Pro- gnose hielt er fest, dass angesichts des Verlaufs bei schwierigem Ver- ständnis der Verletzung bzw. fehlendem Bewusstsein der Problematik sei- tens Beruf ("murkse" wiederholt trotz attestierter Teilarbeitsfähigkeit) ins- gesamt eher eine infauste Gesamtprognose bestehe. Zudem ist dem be- sagten Zwischenbericht zu entnehmen, dass die gegenwärtige Behand- lung aus Physiotherapie, Heimtraining sowie Analgesie bestehe (vgl. Bg- act. I 26). 4.14.Dr. med. C., Leitender Arzt Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie FMH berichtete am 26. Oktober 2018 über die am 25. Oktober 2018 erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers dahingehend, dass seines Erachtens beidseits die Tendinopathie der Biceps longus-Sehne im Vor- dergrund stehe. Er empfahl eine Arthro-MRI-Untersuchung und hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer in den kommenden Tagen hierfür anmel- den werde (vgl. Bg-act. I 31 und Bg-act. II 60). 4.15.Am 29. Oktober 2018 erfolgte ein Arthro-MRI beider Schultern durch Dr. med. G., Radiologie FMH. In seinem gleichentags verfassten Bericht führte er betreffend Beurteilung Schulter rechts was folgt aus: "Ruptur der Supraspinatussehne in der ventralen Hälfte mit KM-Austritt subacromial. Unregelmässige Unterfläche der Supraspinatussehne. Pul- ley-Läsion der Bizepssehne. Sulcus an der Basis vom Labrum supragle- noidale ohne sichere SLAP-Läsion." Hinsichtlich der Beurteilung der linken
13 - Schulter hielt Dr. med. G._____ Folgendes fest: "Ruptur der Supraspina- tussehne am Ansatz mit einer deutlichen Retraktion. Nur leichte Muskel- atrophie. Mässige Pulley-Läsion der langen Bizepssehne. Hochstand des Humeruskopfes" (vgl. Bg-act. I 42 und Bg-act. II 69). 4.16.Am 16. November 2018 berichtete Dr. med. C._____ über die am 12. No- vember 2018 erfolgte Untersuchung dahingehend, dass sich in der MR- Tomographie der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion mit beid- seits Rupturierung des Pulley-Systems und konsekutiver Tendinopathie der Biceps longus-Sehne bestätige. Er empfahl dem Beschwerdeführer eine operative Minimalvariante im Sinne einer Schulterarthroskopie links mit Tenotomie der langen Bicepssehne (vgl. Bg-act. I 43 und Bg-act. II 70). 4.17.Am 27. Januar 2019 hielt der Kreisarzt Dr. med. B._____ auf dem be- schwerdegegnerischen Formular "Vorlage Versicherungsmedizin" insbe- sondere fest, dass der Endzustand vermutlich erreicht sei, da der Be- schwerdeführer keine Operation wolle (vgl. Bg-act. I 51). 4.18.In seinem Bericht vom 25. Februar 2019 über die am 19. Februar 2019 erfolgte kreisärztliche Abschlussuntersuchung stellte der Kreisarzt Dr. med. B._____ folgende unfallkausalen Diagnosen: 1. Antero-superiore Schulterschmerzen links mit/bei subtotaler transmuraler Ruptur der Supra- spinatussehne, Pulley-Läsion, Tendinopathie der Biceps longus-Sehne; 2. Antero-superiore Schulterschmerzen rechts mit/bei anteriorer transmura- ler Supraspinatussehnenläsion, Pulley-Läsion, konsekutiver Tendi-nopa- thie der Biceps longus-Sehne. In seiner Beurteilung hielt er fest, dass ak- tuell das rechte Schultergelenk beschwerdeführend sei, wobei der Lei- densdruck nicht sehr ausgeprägt erscheine. Entsprechend wolle der Be- schwerdeführer den von Dr. med. C._____ vorgeschlagenen minimalinva- siven Schultereingriff mit Schulterarthroskopie und Tenotomie der langen Bicepssehne nicht durchführen lassen. Da die zumutbare kleine Operation
14 - wahrscheinlich die Schmerzen, nicht aber die Funktionalität beider Schul- tern verbessern könnte, sei trotzdem vom Endzustand auszugehen. Die angestammte Tätigkeit als Holztransporteur sei nicht mehr zumutbar. Ebenfalls nicht zumutbar seien Überkopfarbeiten und belastende Tätigkei- ten über Brusthöhe. Unterhalb der Brusthöhe sei der Beschwerdeführer in der Lage, schwere Tätigkeiten auszuführen (vgl. Bg-act. I 66 und Bg-act. II 86). 4.19.In seinem Bericht vom 1. März 2019 nahm der Kreisarzt Dr. med. D._____ eine Beurteilung des Integritätsschadens aufgrund der medizinischen Be- urteilung vom 28. (recte: wohl 25.) Februar 2019 vor. In befundlicher Hin- sicht führte er aus, dass im Bereich beider Schultergelenke eine leichte Einschränkung bezüglich Beweglichkeit und Kraft bestehe. Den Inte- gritätsschaden schätzte er auf total 10 % (Schulter links: 5 %, Schulter rechts: 5 %). In seiner Begründung hielt er zudem fest, dass das Defizit im Bereich der Schultergelenke jenem einer mässiggradigen Omarthrose ent- spreche, die in der Tabelle 5 "je gemäss UVG" einem Spielraum von 5-10 % zugeordnet sei (vgl. Bg-act. I 67 und Bg-act. II 87). 4.20.Mit Schreiben vom 7. März 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer mit, die ärztliche Untersuchung habe ergeben, dass eine weitere Behandlung nicht mehr notwendig sei, weshalb die Heilkostenleis- tungen mit dem heutigen Tage eingestellt würden. Per 30. April 2019 wür- den auch die Taggeldleistungen eingestellt. Unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils könne nämlich von einer ganztägigen Arbeitsfähig- keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Es werde nun geprüft, ob weitere Versicherungsleistungen ausgerichtet werden könnten. Nebst einer allfälligen Invalidenrente stehe ihm eine Integritäts- entschädigung zu. Darüber werde er zusammen mit der Rentenverfügung informiert (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5).
15 - 4.21.Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2019 aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integri- tätsentschädigung von total CHF 14'820.-- zu, lehnte aber gleichzeitig die Ausrichtung einer Invalidenrente infolge eines Invaliditätsgrades von ge- rundet 4 % ab (vgl. Bf-act. 2). 4.22.In seiner Einsprache vom 23. April 2019 bestritt der Beschwerdeführer sinngemäss das Zumutbarkeitsprofil bzw. die Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit, denn es sei falsch, von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Vielmehr sei es so, dass ihm schwere Arbeiten unter Brusthöhe – über eine Dauer von ca. 1 Std. – ebenfalls starke Schmerzen bereiten würden (vgl. Bf-act. 3). 5.1.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juli 2019 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2019 zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % (vgl. Bg-act. I 79 und 80). Gestützt darauf beantragt der Beschwerdeführer nun eine Invaliden- rente nach UVG entsprechend einem Invaliditätsgrad von 75 %. Er bringt hierzu vor, dass im angefochtenen Einspracheentscheid versucht werde, einen Invalidenlohn anzurechnen, der mehr als nur theoretischer Natur sei. Mit seinen lädierten Schultern sei an eine ganztägige und entspre- chend entlöhnte Tätigkeit nicht mehr zu denken, weshalb eine Invaliden- rente von 75 % angebracht und auch absolut gerechtfertigt sei. 5.2.Die Beschwerdegegnerin stimmt dem Beschwerdeführer zu, dass der In- validenlohn auf einer theoretischen Berechnung beruht, was im Unfallver- sicherungsrecht jedoch üblich sei. Zwar sei für die Festsetzung des Inva- lideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszu- gehen, in welcher die versicherte Person konkret stehe. Dies aber nur, wenn sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübe, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben seien und
16 - anzunehmen sei, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumut- barer Weise voll ausschöpfe, und wenn zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheine. Falls kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben sei, na- mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen habe, so könnten nach der Rechtsprechung die Tabel- lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge- gebenen LSE herangezogen werden. Für die konkrete Berechnung des Invaliditätsgrades verweist die Beschwerdegegnerin auf ihren Einspra- cheentscheid und führt aus, dass diese richtig vorgenommen worden sei und keinen Anlass zu Beanstandungen gebe. Stelle man nämlich das kor- rekt ermittelte Invalideneinkommen (CHF 64'356.--) dem massgeblichen Valideneinkommen (CHF 66'690.--) gegenüber, so ergebe sich kein für die Unfallversicherung massgeblicher Invaliditätsgrad (3.5 %). Bei diesem Er- gebnis seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht verneint worden. 5.3.In BGE 133 V 549 E.6.1 hat das Bundesgericht zwar den Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (vgl. BGE 126 V 288) wiederholt, wo- nach bei gleichem Gesundheitsschaden die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung und in der Militärversiche- rung denselben Invaliditätsgrad ergeben soll. Diese Zielsetzung wird in- dessen bereits durch BGE 126 V 288 selber insofern relativiert, als die IV- Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem ein- zelnen Fall selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des Invaliditäts- grades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (vgl. BGE 126 V 288 E.2d). Der BGE 126 V 288 tragende koordinationsrechtliche Ge- sichtspunkt hat sodann dadurch an Bedeutung verloren, dass nach AHI
17 - 2004 S. 186, E.4.3, I 564/02 und BGE 131 V 362 E.2.2 die Invaliditäts- schätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_224/2019 vom 18. September 2019 E.4.3). Triftige Gründe für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung werden in der Beschwerde weder gel- tend gemacht noch sind solche ersichtlich. Vorliegendenfalls geht es für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit demnach allein um die Folgen der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.4.Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutba- rer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus- geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Per- son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu- mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Validen- einkommen) (Art. 16 ATSG). 5.5.Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem An-
18 - gebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E.4.1.2, 9C_610/2007 vom
19 - keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 138 V 457 E.3.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2014 vom 9. Juli 2014 E.4). 5.6.Massgebend ist also einerseits das auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilende, durch die Unfallfolgen bestimmte Zumut- barkeitsprofil und anderseits dessen erwerbliche Verwertbarkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. FLÜCKIGER, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZIN- GER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Ba- sel 2019, Art. 18 Rz. 35). 5.7.Was das Zumutbarkeitsprofil anbelangt, stellte der Kreisarzt Dr. med. B._____ nach der am 19. Februar 2019 erfolgten Abschlussuntersuchung in seiner Beurteilung vom 25. Februar 2019 fest, dass die angestammte Tätigkeit als Holztransporteur nicht mehr zumutbar sei, ebenso wie Über- kopfarbeiten und belastende Tätigkeiten über Brusthöhe. Unterhalb der Brusthöhe sei der Beschwerdeführer in der Lage, schwere Tätigkeiten auszuführen (vgl. vorstehend Erwägung 4.18). Der Beschwerdeführer be- anstandet das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes Dr. med. B., in- dem er vorbringt, bei einer über längere Zeit (1 Std. +) dauernden und schwereren Arbeit, z.B. Holz hacken mit der Maschine, habe er abends und auch nachts teilweise starke Schmerzen. Mit seinen lädierten Schul- tern sei an eine ganztägige und entsprechend entlöhnte Tätigkeit nicht mehr zu denken. In seiner Einsprache vom 23. April 2019 hatte er geltend gemacht, dass ihm schwere Arbeiten unter Brusthöhe – über eine Dauer von ca. 1 Std. – ebenfalls starke Schmerzen bereiten würden. Die Argu- mentation des Beschwerdeführers erweist sich als nicht stichhaltig, da seine Darstellung ärztlich nicht echtzeitlich unterlegt ist. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. E. hielt in seinem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 21. August 2018 fest, dass der Beschwerdeführer vereinzelt, über den ganzen Tag verteilt, leichte Arbeiten ausführen könne, vermehrt Pau- sen brauche und viele schwere arbeitsplatzbezogene Arbeiten nicht ma-
20 - chen könne (vgl. Bg-act. I 12). Diese hausärztliche Einschätzung, die rund ein halbes Jahr vor der kreisärztlichen Beurteilung erfolgte, steht jener nicht entgegen, sondern stützt sie, indem mit der Unzumutbarkeit der an- gestammten Tätigkeit als Holztransporteur übernommen wurde, was der Hausarzt Dr. med. E._____ bereits im August 2018 feststellte. Dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil stehen keine echtzeitlichen oder späte- ren ärztlichen Beurteilungen entgegen. So denn auch nicht die dem Be- schwerdeführer bis im März 2019 bescheinigte 75%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend Erwägung 4.8), weil sich diese auf die angestammte Tätigkeit bezieht. Das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil ist somit beweis- wertmässig nicht zu beanstanden, zumal es doch für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und Befundung am 19. Februar 2019 beruht, die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese, Bildgebung und Akten bezüglich beider Schadenfälle) abgegeben wurde und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet. Die kreisärztliche Abschlussbeurteilung vom 25. Februar 2019 ist schlüssig und nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei und es sprechen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit. Da keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen bestehen, sind keine weiteren Abklärungen notwendig (vgl. vorstehend Erwägung 3.4). Was die erwerbliche Verwertbarkeit der beschwerdeführerischen Arbeits- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt anbelangt, sind keine An- haltspunkte ersichtlich, die an der vollumfänglichen Verwertbarkeit der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit zweifeln lassen. Dies insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Beschwer- deführer nebst seiner Holztransporttätigkeit auch noch selbständig erwer- bend in der ihm gehörenden Garage, bei welcher auch sein Sohn arbeitet,
21 - tätig ist (vgl. Bg-act. I 50 und 52). Dem Beschwerdeführer steht ein genü- gend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten offen, welche unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils in angepasster Tätigkeit ausge- führt werden können, wie z.B. leichte Arbeiten in einer Fabrik oder Über- wachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten von Maschinen. Solche zumutba- ren Verweistätigkeiten scheint der Beschwerdeführer denn auch selbst ge- genüber der Beschwerdegegnerin angegeben zu haben (vgl. Bg-act. I 50 S. 2). 5.8.Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament- lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellen- löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe- nen LSE herangezogen werden (vgl. BGE 143 V 295 E.2.2, 135 V 297 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom
22 - versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf ei- nem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem er- werblichem Erfolg verwerten kann (vgl. BGE 126 V 75 E.5b/aa). Der lei- densbedingte Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Wür- digung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen ge- samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb-cc; Urteil des Bundesge- richts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E.7.1 und 7.2). Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheit- liche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei- densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. BGE 146 V 16 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.7.2, 8.1 und 8.2.2). Grundsätzlich können für einen Leidensabzug nur Umstände berücksich- tigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausser- ordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E.6.3.2, 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E.6.5.2). Das kantonale Gericht darf sein Ermessen nicht ohne trifti- gen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E.4.1 mit Hinwei- sen). 5.9.Die Beschwerdegegnerin zog bei der Bemessung des Invalideneinkom- mens in der Verfügung vom 9. April 2019 den Durchschnittslohn gemäss Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, der LSE 2016 von CHF 5'340.-- heran und errechnete unter Berücksichtigung der betriebs- üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und der Nominallohnentwicklung bis 2019 sowie unter Gewährung eines Leidens-
23 - abzugs von 5 % ein Invalideneinkommen von CHF 64'355.-- (CHF 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.95 x 1.004 x 1.005 x 1.005) (vgl. Bf- act. 2). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2019 er- mittelte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von CHF 64'356.-- (Rundungsdifferenz CHF 1.--; vgl. Bf-act. 1). Da der Be- schwerdeführer keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf- genommen hat, ist die Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE 2016 nicht zu beanstanden. Ebenso hat die Beschwerdegegnerin zulässigerweise im Rahmen ihres Ermessen einen Leidensabzug von 5 % gewährt (vgl. Bf-act. 1 und 2). Insofern hat es beim von der Beschwerde- gegnerin korrekt errechneten Invalideneinkommen von CHF 64'355.-- bzw. CHF 64'356.-- sein Bewenden. 5.10.Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Bemessung des Validenein- kommens auf einen angeblichen FUV-Vertrag vom 1. Januar 2019 mit ei- nem versicherten Verdienst von CHF 66'690.-- (FUV = Freiwillige Unter- nehmerversicherung; vgl. Bg-act. I 70 S. 1 f.), welcher allerdings nicht in den Akten liegt. Angesichts des im Recht liegenden FUV-Vertrags vom
24 - diesem Punkt rechtskonform und die Beschwerde bezüglich Invalidenren- tenanspruch nach UVG abzuweisen. 6.1.Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die ihm zugesprochene Integritätsentschädigung von total CHF 14'820.-- nicht substanziert, son- dern er beantragt lediglich eine gerichtliche Überprüfung derselben. Die Beschwerdegegnerin betont, dass die Schätzung des Integritätsschadens in erster Linie den Ärzten obliege. Es gebe keine Hinweise, die gegen die Schätzung von Kreisarzt Dr. med. D._____ sprechen würden, welcher die Integritätseinbusse beider Schultern mit je 5 % bewertet habe, da die De- fizite im Bereich der Schultergelenke jener einer mässiggradigen Omar- throse entsprechen würden. Es seien keine Berichte von behandelnden Ärzten vorhanden, die einen anderen Integritätsschaden angeben würden. Es habe sich nur Kreisarzt Dr. med. D._____ zu dieser Thematik geäus- sert. Auf seine Beurteilung sei abzustellen, da sie den bundesgerichtlichen Anforderungen an einen beweiswertigen Bericht entspreche. Somit sei dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 10 % zugesprochen worden. 6.2.Der Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung entsteht, wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlei- det (Art. 24 Abs. 1 UVG). Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt ein Integritätsschaden als dau- ernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). 6.3.Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt (Satz 1). Sie darf den am Unfalltag geltenden
25 - Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Satz 2). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bun- desrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (vgl. BGE 124 V 29 E.1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. 6.4.Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchst- betrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1). In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellari- scher Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abtei- lung der Beschwerdegegnerin herausgegebenen Tabellen zur Integritäts- entschädigung gemäss UVG stellen Feinraster für die Bemessung dar. Sie sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbe- handlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (vgl. BGE 124 V 29 E.1c, 116 V 156 E.3a mit Hinweis). 6.5.Die Feststellung des Integritätsschadens ist eine Tatfrage, die ein Medizi- ner zu beurteilen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2019 vom
26 - einzig nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Be- fund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; allfällige indivi- duelle Besonderheiten der versicherten Person bleiben, im Gegensatz zur privatrechtlichen Genugtuung, unberücksichtigt (vgl. BGE 115 V 147 E.1, 113 V 218 E.4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2010 vom 2. Mai 2011 E.6.2). 6.6.Am 1. März 2019 beurteilte der Kreisarzt Dr. med. D._____ den Integritäts- schaden gestützt auf die kreisärztliche Abschlussbeurteilung von Kreisarzt Dr. med. B._____ vom 25. Februar 2019 und schätzte ihn auf 10 % (Schul- ter links: 5 %, Schulter rechts: 5 %). In befundlicher Hinsicht stellte er im Bereich beider Schultergelenke eine leichte Einschränkung bezüglich Be- weglichkeit und Kraft fest. Er schloss gestützt auf die Tabelle 5 der Be- schwerdegegnerin auf eine Integritätseinbusse von total 10 %, was dem Spielraum bei einer mässiggradigen Omarthrose von je 5-10 % pro Schul- ter entspricht (vgl. vorstehend Erwägung 4.19; https://www.suva.ch/de- CH/material/Dokumentationen/tabelle-05-integritaetsschaden-bei-arthro- sen, zuletzt besucht am 11. März 2021). Das angerufene Gericht erachtet die Integritätsschadensbeurteilung des Kreisarztes Dr. med. D._____ – zur entsprechenden Einschätzung sind die Ärzte und nicht der Rechtsan- wender berufen – als nachvollziehbar und beweiswertig. Es ist den Akten nichts zu entnehmen, was gegen seine Einschätzungen spricht und der Beschwerdeführer selbst bringt auch nichts Substanziertes dagegen vor. Kreisarzt Dr. med. D._____ nahm seine Beurteilung zwar nicht nach per- sönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers vor, aber doch auf der Grundlage der gesamten Aktenlage. Er berücksichtigte die geklagten Be- schwerden des Beschwerdeführers. Es sind zudem keine weiteren Be- richte von behandelnden Ärzten vorhanden, die einen höheren Integritäts- schaden angeben. Vielmehr äussert sich nur der Kreisarzt Dr. med. D._____ zu dieser Thematik und dies zuverlässig und schlüssig. Auf eine
27 - reine Aktenbeurteilung wie diejenige des Kreisarztes Dr. med. D._____ kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E.4.3 mit Hinweisen), was vorliegend zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer vermag den fach- und kreisärztlichen Einschätzungen keine anderslautende fachärztliche Meinung entgegenzu- halten, welche jene in Zweifel ziehen würden. Die angebliche hausärztli- che Feststellung, dass die Schulterverletzungen seine körperlichen Fähig- keiten lebenslang beeinträchtigen würden, ist mit der Integritätsentschädi- gung abgegolten. Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung der Integritätsentschädigung vom geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes am jeweiligen Unfalltag aus, d.h. von CHF 148'200.-- (Art. 22 Abs. 1 UVV), was korrekt ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Integritäts- entschädigung des Beschwerdeführers aufgrund einer Integritätseinbusse von total 10 % in Ausübung ihres Ermessens rechtskonform auf insgesamt CHF 14'820.-- ([5 % von CHF 148'200.-- = CHF 7'410.--] + [5 % von CHF 148'200.-- = CHF 7'410.--]) festgelegt (vgl. Bf-act. 2). Die Be- schwerde ist somit auch bezüglich einer Erhöhung der Integritätsentschä- digung abzuweisen. 7.1.Im Übrigen beantragt der Beschwerdeführer die Nachzahlung von Unfall- taggeldern, womit er sinngemäss zunächst die vorübergehende Einstel- lung vom 25. Februar 2019 bis zum 26. März 2019 infolge seiner Ferien- abwesenheit in Thailand meint (vgl. Bg-act. I 8, 60 S. 4, 65, 68 S. 1 und 81 sowie Bg-act. II 27 und 105). Die Ferienabwesenheit des Beschwerdefüh- rers als solche wird vorliegend nicht bestritten. Die "Freiwillige Unterneh- merversicherung" (FUV) des Beschwerdeführers wurde am 30. Juni 2014 abgeschlossen; sie verweist auf die "Bedingungen für die Unternehmer- versicherung", welche Bestandteil der Police sein sollen (vgl. Bf-act. 6).
28 - Die auf der Homepage der Beschwerdegegnerin abrufbaren "Bedingun- gen für die Unternehmerversicherung", Stand April 2017, sehen keinen Unterbruch von Taggeldleistungen infolge Ferien vor. Da sich die beiden Unfälle des Beschwerdeführers im Dezember 2017 bzw. Juni 2018 ereig- neten (vgl. vorstehend Erwägungen 4.2 und 4.6), kann nach Auffassung des angerufenen Gerichts auf diese Bedingungen, Stand April 2017, ab- gestellt werden. Dies insbesondere auch, weil die Beschwerdegegnerin die vorübergehende Einstellung der Taggeldleistungen infolge Ferienab- wesenheit des Beschwerdeführers nicht weiter begründet und nicht auf anderslautende "Bedingungen für die Unternehmerversicherung" ver- weist. So sehen denn auch die "Bedingungen für die Unternehmerversi- cherung", Stand Dezember 2010, und damit die zum Zeitpunkt des Ab- schlusses der FUV des Beschwerdeführers (30. Juni 2014) geltenden Konditionen ebenfalls keinen Unterbruch von Taggeldleistungen infolge Ferien vor. Für die vorübergehende Einstellung der Taggeldleistungen fehlt somit eine vertraglich vereinbarte Rechtsgrundlage. Auch findet sich diesbezüglich keine normative Rechtsgrundlage. Weder die Art. 16 Abs. 1 und 2 sowie 17 Abs. 1 UVG noch Art. 25 Abs. 1 UVV sehen einen Unter- bruch von Taggeldleistungen infolge Ferien vor. Nach dem Gesagten sind dem Beschwerdeführer die nicht ausgerichteten Taggelder für den Zeit- raum vom 25. Februar 2019 bis zum 26. März 2019 nachzuzahlen. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde in der Höhe von 30 Taggeldern à CHF 103.60 (75%ige Arbeitsunfähigkeit; vgl. vorstehend Erwägung 4.8) im Totalbetrag von CHF 3'108.--. 7.2.Überdies rügt der Beschwerdeführer die definitive Einstellung der Tag- geldleistungen per 30. April 2019. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
29 - abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Die Beschwerdegeg- nerin verweist in der Beschwerdeantwort auf die kreisärztliche Abschluss- beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B._____, wonach dieser auf das Er- reichen des medizinischen Endzustands schloss (vgl. vorstehend Erwä- gung 4.18), und führt aus, in diesem Zeitpunkt werde vom Arzt beurteilt, unter welchen Bedingungen die versicherte Person in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit ihre Erwerbsfähigkeit ausüben könne (Zumutbarkeitsprofil). Das Erreichen des medizinischen Endzustands stelle auch den Zeitpunkt des Rentenbeginns dar, womit der Anspruch auf Taggeldleistungen (und Heilungskosten) von Gesetzes wegen erlösche (Art. 19 Abs. 1 UVG). Vorliegendenfalls habe der Rentenanspruch verneint werden müssen, weil die Berechnung des Invaliditätsgrades ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. 7.3.Der Begriff der ärztlichen Behandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG setzt eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete Vorkehr voraus. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen, manualtherapeutische Behandlungen und vergleichbare Vorkehren erfüllen dieses Erfordernis nicht (vgl. GEERT- SEN, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozi- alversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, Art. 19 Rz. 7). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig- keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be- griffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E.4.3; GEERTSEN,
30 - a.a.O., Art. 19 Rz. 8 f.). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines posi- tiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering- fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch- führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Fest- stellungen beurteilt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_371/2020 vom 7. September 2020 E.2.2 und 4.1, 8C_614/2019 vom 29. Januar 2020 E.5.2). So stehen auch Massnahmen, die der Stabilisierung eines Zustan- des dienen, einem Fallabschluss nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_126/2008 vom 11. November 2008 E.5). Auch ist nicht not- wendig, dass keine ärztliche Behandlung mehr erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E.4.2). Grund- lage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztli- chen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheits- entwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_371/2020 vom 7. September 2020 E.4.1, 8C_614/2019 vom 29. Januar 2020 E.5.2). 7.4.Angesichts der vorliegenden Akten zu den geklagten Beschwerden, den medizinischen Diagnosen, Befunden, Therapiemassnahmen und den di- versen Arbeitsunfähigkeiten (100 %, 50 %, 75 %; vgl. vorstehend Erwä- gung 4.8), die auf die Beschwerden abwechselnd an beiden Schultern zurückgehen, sowie aufgrund der Ablehnung des Beschwerdeführers, die unfallbedingten Gesundheitsschädigungen mittels Operation zu verbes- sern (vgl. vorstehend Erwägungen 4.17 und 4.18), ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin den Endzustand annahm, weil keine nam- hafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war (vgl. Bg-act. I 50, 51, 56 und 60). Der Beschwerde- führer selbst beruft sich auf seinen Hausarzt Dr. med. E._____, der ihm
31 - gesagt habe, dass die Schulterverletzungen seine körperlichen Fähigkei- ten lebenslang beeinträchtigen würden. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die medizinische Behandlung auf Schmerzmittel (Olfen 1-2 Tabletten täglich) sowie Physiotherapie (vgl. Bg-act. I 60) und damit auf die Stabili- sierung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustandes be- schränkte. Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung fanden keine statt. Somit ist der Fallabschluss und die Einstellung der Taggeld- leistungen per 30. April 2019 nicht zu beanstanden. 8.Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, indem die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer 30 Tag- gelder (25. Februar 2019 bis 26. März 2019) à CHF 103.60 in der Höhe von insgesamt CHF 3'108.-- zu erbringen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9.Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 83 ATSG). Da er nicht anwaltlich vertreten war, steht dem teilweise obsiegenden Be- schwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Der teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Schwei- zerische Unfallversicherungsanstalt verpflichtet wird, A._____ Taggeld- leistungen im Umfang von CHF 3'108.-- zu erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
32 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]