VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 131 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser, Pedretti AktuarinHemmi URTEIL vom 16. Februar 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - quo ante am rechten Kniegelenk gestützt auf Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 44 ATSG von einem unabhängigen Sachverständigen klären zu lassen. Zur Begründung wurde hauptsächlich vorgebracht, die B._____ habe die beschwerdeführerische Einsprache gestützt auf das Aktengutachten von Dr. med. F._____ sinngemäss unter anderem mit der Begründung abgelehnt, in beiden Kniegelenken sei ein erheblicher Vorzustand vorhanden gewesen und aufgrund der kontinuitätserhaltenden Fasersträngen erkläre sich auch, weshalb die Beschwerdeführerin bereits wenige Tage nach dem Skisturz den Engadiner Skimarathon habe absolvieren können. Es habe keine relevante Instabilität bestanden, wie dies bei einer Totalruptur des vorderen Kreuzbandes zu erwarten gewesen wäre. Diese Ausführungen würden den im Recht liegenden Arztberichten widersprechen. Denn die Dres. med. G._____ und H., welche die Beschwerdeführerin selber untersucht und mithin nicht einfach einen Aktenentscheid getroffen hätten, hätten ausdrücklich festgehalten, dass sich eine vordere Kreuzbandruptur rechts gezeigt habe, dass diese Ruptur frisch gewesen sei und dass zusätzlich auch noch ein Gelenkserguss habe festgestellt werden können; aufgrund dieser frischen Verletzungen seien weiterhin eine vordere Instabilität und weitere Beschwerden vorhanden. Es möge zwar zutreffen, dass Dr. med. I. in seinem Bericht vom 23. Februar 2019 (recte: 25. Februar 2019) verschiedene kleinere Vorzustände am rechten Kniegelenk aufgeführt habe, was jedoch nichts an der Tatsache ändere, dass das vordere Kreuzband infolge des Skiunfalls gerissen gewesen und die Instabilität auf diese Kreuzbandverletzung zurückzuführen sei. Die Dres. med. G._____ und H._____ würden die Beschwerdeführerin seit unzähligen Jahren kennen und hätten Kenntnis davon, dass das rechte Kniegelenk noch nie offensichtlich verletzt gewesen sei. Ihre Ausführungen seien absolut nachvollziehbar, zumal die Argumentation der B._____ im Zusammenhang mit der Absolvierung des Engadiner Skimarathons nicht stichhaltig sei. Es sei sehr wohl möglich, auch mit einem gerissenen sowie
4 - instabilen Kreuzband Sport zu treiben und das Knie somit einem Belastungstest zu unterziehen. Wenn sich die B._____ nun auf den Standpunkt stelle, dass die Beschwerden ab dem 10. März 2019 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Skiunfall stehen würden, bedeute dies in der Konsequenz, die Beschwerden wegen des Kreuzbandrisses (inkl. Instabilität) sowie der Knochenprellung am Fibulaköpfchen seien schon nach 16 Tagen ausgeheilt gewesen. Dies könne wohl nicht ernsthaft behauptet werden, zumal die behandelnden Ärzte im damaligen Zeitpunkt eben auch die operative Behandlung diskutiert hätten, weil sie gewusst hätten, dass die Instabilität so oder anders noch über Monate andauern könne bzw. werde. Wenn die B._____ im Übrigen behaupte, der Status quo sine vel ante und somit der krankhafte Vorzustand sei ab dem 10. März 2019 wieder erreicht gewesen, so gelte es diesbezüglich klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin am rechten Kniegelenk noch nie eine Verletzung erlitten und vor dem Skiunfall nachweislich überhaupt keine Beschwerden verspürt habe. Soweit die B._____ den ablehnenden Einspracheentscheid sodann damit begründe, dass infolge der Absolvierung des Engadiner Skimarathons der Nachweis erbracht sei, dass die Kniedistorsion zu keinen erheblichen Verletzungen geführt habe und somit auch keine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne, übersehe sie, dass die Beschwerdeführerin als Skilehrerin tätig gewesen sei und sie diese Tätigkeit wegen des Kreuzbandrisses unmöglich habe ausüben können. Es könne wohl nicht ernsthaft behauptet werden, man könne bereits 16 Tage nach erfolgtem Kreuzbandriss wieder als Skilehrerin tätig sein. Ausserdem wäre die Aufnahme dieser Tätigkeit selbst- sowie fremdgefährdend gewesen. Die B._____ lehne weitere Leistungen ab dem
5 - behandeln lassen wollen, sondern zuerst habe ausloten wollen, ob eine Operation umgangen werden könne. Der Belastungstest habe denn auch gezeigt, dass die von den Dres. med. G._____ und H._____ nachgewiesene Knieinstabilität durchaus kompensiert und somit eine konservative Behandlung verantwortet werden könne. Dies heisse aber noch lange nicht, dass nach diesem Test überhaupt keine Knieinstabilität mehr vorhanden gewesen wäre und das rechte Kniegelenk wieder den "krankhaften Vorzustand" – die Beschwerdeführerin sei komplett beschwerdefrei gewesen – erreicht hätte. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Instabilität im rechten Kniegelenk und die weiteren mit einem Kreuzbandriss einhergehenden Beschwerden nicht auf den Unfall vom 22. Februar 2019 zurückzuführen seien. Im Gegenteil, ein Kreuzbandriss, bei welchem die operative Behandlung im Raum gestanden habe, könne nicht innert 16 Tagen derart abgeklungen sein, dass dieser Riss zu keinerlei Instabilität mehr führe. 4.In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2020 beantragte die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung nicht zu einer Totalruptur des vorderen Kreuzbandes gekommen sei, denn der Radiologe Dr. med. I._____ habe am 23. Februar 2019 folgendes festgestellt: "T2 hyperintense Signalalterationen im VKB mit überwiegend kontinuitätserhaltenden Fasersträngen." Gemäss Aktengutachten des Versicherungsmediziners Dr. med. F._____ vom 8. Januar 2020 sei die Unfallkausalität der Kniebeschwerden rechts unbestritten. Die nachgewiesene Zerrung/Partialruptur des vorderen Kreuzbandes habe aber zu keiner relevanten Knieinstabilität geführt, da die Kontinuität der Faserstränge im vorderen Kreuzband überwiegend erhalten geblieben sei (Hinweis auf den von Dr. med. I._____ am 23. Februar 2019 festgestellten Befund). Bestritten werde nicht die Unfallkausalität für das rechte
6 - Kniegelenk, sondern eine weiterhin bestehende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sowie eine ereignisbedingt fortdauernde Behandlungsbedürftigkeit. Das Bone bruise sei im vorliegenden Fall überwiegend wahrscheinlich eine frische Verletzung gewesen. Solche Veränderungen im Gelenk könnten aber auch im Rahmen einer Arthrose oder einer chronischen Überlastung auftreten. Diese hätten allerdings per Definition keine bleibenden Folgen (Hinweis auf wissenschaftliche Literatur betreffend Bone bruise). Am rechten Knie der Beschwerdeführerin habe keine vollständige Kreuzbandruptur vorgelegen, sondern es sei zu einer Partialläsion des vorderen Kreuzbandes gekommen. Im betroffenen Kniegelenk habe zu jenem Zeitpunkt ein erheblicher, unfallfremder Vorzustand bestanden im Sinne einer Arthrose, degenerativer Veränderungen im medialen Meniskus sowie von Baker- und Geröllzysten. Das Ereignis vom 22. Februar 2019 habe überwiegend wahrscheinlich zu keiner relevanten Instabilität im rechten Kniegelenk geführt. Ab dem 10. März 2019 (Absolvierung Engadiner Skimarathon) hätten somit keine Gründe mehr für eine weitere Arbeitsunfähigkeit resp. Behandlung bestanden. Hinsichtlich des linken Knies wurde hauptsächlich ausgeführt, dass am 27. Februar 2019 eine MRI-Abklärung stattgefunden habe und ebenfalls eine Konsultation bei Dr. med. J.. Dieser habe in seinem Bericht vom 28. Februar 2019 festgehalten, dass sich im MRT-Befund ein Bone bruise im medialen Tibiaplateau zeige und die Menisken medial und lateral adäquat ohne frisches Trauma aussehen würden. Dr. med. G. habe die MRI- Aufnahmen des linken Knies am 1. März 2019 wie folgt kommentiert: "Fortgeschrittene, posttraumatische Gonarthrose bei noch etwas bestehendem vorderen Kreuzbandtransplantat. Dieses ist aber deutlich gelockert. Es scheint mir eine Verkalkung intertrochantär vorzuliegen, die das Kreuzband etwas umlenkt. Multiple Granulome im Bereiche des proximalen wie distalen Transplantatkanals. Steiler Sitz des Kreuzbandes proximal. Frisch traumatisch kann ich keine weitere Läsion feststellen.
7 - Beide Menisken sind degenerativ verändert. Die mediale Gonarthrose ist fortgeschrittener als lateral. [...] Am linken Kniegelenk ist sicherlich vorderhand keine weitere Therapie ausser Physiotherapie und Schmerztherapie notwendig." Laut Dr. med. F._____ habe im linken Kniegelenk ein erheblicher Vorzustand mit einer Gonarthrose bei Zustand nach zweimaliger Kreuzbandersatzplastik bestanden. Frische relevante Verletzungsfolgen hätten am 27. Februar 2019 bildgebend nicht nachgewiesen werden können. Dr. med. F._____ weise in seinem Aktengutachten vom 8. Januar 2020 darauf hin, dass im Rahmen der Untersuchung vom 12. März 2019 betreffend das linke Knie keine Beschwerden erwähnt worden seien. Somit habe zu jenem Zeitpunkt ebenfalls kein Grund mehr für eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit resp. Behandlungsbedürftigkeit bestanden. Von den anbegehrten weiteren Abklärungen seien keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, so dass darauf verzichtet werden könne. 5.Mit Replik vom 27. Januar 2020 führte die Beschwerdeführerin bei unveränderten Rechtsbegehren aus, es sei aktenkundig, dass sie sich bei einem Skiunfall das vordere rechte Kreuzband (an-)gerissen habe. Diese Verletzung, welche sicherlich auch bei einer allfälligen Erhaltung der Faserstränge mit einer Instabilität im rechten Kniegelenk einhergegangen sei, könne nicht dazu führen, dass jemand schon 16 Tage nach dieser Partialläsion in der angestammten Tätigkeit als Skilehrerin wieder voll arbeitsfähig gewesen sein solle. 6.Am 29. Januar 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin bei unveränderten Rechtsbegehren auf das Einreichen einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
8 -
9 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2019. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Skiunfall vom 22. Februar 2019 ab dem 10. März 2019 verneinte. 3.1.Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die
10 - Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist (Art. 36 Abs. 1 UVG). 3.2.Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung
11 - eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. BGE 142 V 435 E.1, 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit weiteren Hinweisen). 3.3.Hat ein Unfallversicherer die Unfallkausalität bejaht und Leistungen erbracht, entfällt seine Leistungspflicht erst, wenn der gesundheitliche Schaden nur noch ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. BGE 146 V 51 E.5.1 und 8.5). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Dabei muss nicht etwa der Beweis für unfallfremde Ursachen erbracht werden. Entscheidend ist, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, ob diese also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2020 vom 11. März 2020 E.3.2, 8C_840/2019 vom
12 - 3.4.Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E.6; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2; je mit weiteren Hinweisen). 3.5.Der Versicherungsträger und das im Streitfall angerufene Gericht haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.3.2.1, 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1, je mit weiteren Hinweisen). 3.6.Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
13 - entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Gemäss Rechtsprechung ist auch ein reines Aktengutachten beweiskräftig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2019 vom 6. August 2019 E.4.3 mit weiteren Hinweisen). Dabei geht es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts, mithin rückt die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E.7.2; SZS 2008 S. 393, I 1094/06 vom 14. November 2007 E.3.1.1 in fine; Urteil U 10/87 vom 29. April 1988 E.5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom
15 - Februar 2019 erfolgte Untersuchung in befundlicher Hinsicht Folgendes fest: "Leichter Kniegelenkserguss rechts. Flexion/Extension 120-0-0. Vordere Schublade in Aussenrotation/Neutralstellung ++, in Innenrotation +. Lachman ++. Pivot-shift nicht geprüft. Seitliche Aufklappbarkeit negativ. Meniskuszeichen negativ. E._____ aufgebaute Muskulatur." Bezüglich der MRI-Abklärung vom 23. Februar 2019 berichtete er, dass von ihm aus eine vollständige Ruptur des vorderen Kreuzbandes intraligamentär, vom proximalen Ansatz deutlich entfernt, vorliege. Die Menisci, der Knorpel und das Seitenband seien intakt. Zudem führte Dr. med. G._____ betreffend Beurteilung und Procedere aus, dass im rechten Kniegelenk eine isolierte vordere Kreuzbandläsion vorhanden sei. Es seien keine Zusatzverletzungen zu sehen. Die Beschwerdeführerin sei Skilehrerin und sehr sportlich. Sie habe nach den früheren Knieoperationen immer wieder Komplikationen gemacht. Er rate ihr zu einer primär konservativen Therapie, da sie vorderhand kein Giving-way habe und die Läsion intraligamentär sei. Aufgrund der oben genannten Tatsachen stehe er einer Operation eher etwas skeptisch gegenüber (vgl. Bf-act. 5). 4.2.4.Die Dres. med. H._____ und K., Chefarzt Orthopädische Chirurgie bzw. Assistenzarzt, Klinik E., D., empfahlen in ihrem Bericht vom 4. März 2019 über die am 23. Februar 2019 erfolgte Untersuchung eine konservative Therapie mit Durchführung einer Physiotherapie für die nächsten sechs Wochen zur Erlangung einer ausreichenden Kniegelenksstabilität sowie eine orale Analgesie bei Bedarf mit Heimmedikation (vgl. Bf-act. 6). 4.2.5.In seinem Bericht vom 15. März 2019 über die Nachkontrolle vom 12. März 2019 führte Dr. med. G. in befundlicher Hinsicht was folgt aus: "Flüssiges Gangbild. Kein Kniegelenkserguss. Flexion/Extension 135-0- 0°. Lachman +. Vordere Schublade in Aussenrotation +, in Innenrotation und Neu-tralstellung negativ. Pivot-shift nicht geprüft. Seitliche Aufklappbarkeit negativ. E._____ aufgebaute Muskulatur." Betreffend
16 - Beurteilung und Procedere hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin die Instabilität im rechten Knie offenbar sehr E._____ kompensieren könne. Damit sei auch die Diskussion eines operativen Eingriffs vom Tisch. Die Beschwerdeführerin werde weiterhin die Kniegelenksbandage tragen. Offenbar sei der Arbeitgeber nicht einverstanden, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit geschrieben werde, da er sie so nicht gebrauchen könne. [...] Von Seiten des Rheumatologen Dr. med. L._____ werde ein weiterer Kuraufenthalt in Sri Lanka, den die Beschwerdeführerin selbst bezahle, empfohlen. Er könne dem nichts entgegensetzen, da die Beschwerdeführerin so oder so bis im April arbeitsunfähig sei. Nach dem
17 - 4.3.2.Aufgrund einer zweimaligen vorderen Kreuzbandplastik ist betreffend das linke Knie von einem erheblichen Vorzustand auszugehen (vgl. Bg-act. 3 S. 12, S. 18 und S. 21 sowie Bf-act. 5, 6, 7 und 13). 4.3.3.Dr. med. I._____ führte in seinem Bericht vom 27. Februar 2019 über die gleichentags erfolgte MRI-Untersuchung betreffend Beurteilung was folgt aus: "Im Vergleich zur Voruntersuchung von 2015 zunehmende Degeneration und neu Rissbildung des Innenmeniskushinterhorns. Ebenso neu aufgetretene Rissbildung am Unterrand des Aussenmeniskus. Zunehmende Ausdünnung des noch in der Kontinuität erhaltenen vorderen VKB Grafts. Trikompartimentale, medial und lateral akzentuierte Gonarthrose bei im Verlauf zur Voruntersuchung von 2015 zunehmendem Knorpelverlust insbesondere am medialen Femurcondyl. Kleine subkortikale Knochenmarkreaktion am Rand des medialen Tibiakopfes, möglich einem akuten Bone bruise entsprechend, DD im Rahmen der Gonarthrose. Vorbestehende fortgeschrittene Chondropathie posterolateral. Zunehmende Chondropathia patellae. Gelenkerguss. Intramuskuläres Ganglion im Musculus popliteus" (vgl. Bf-act. 4). 4.3.4.In ihrem Bericht vom 28. Februar 2019 über die am 27. Februar 2019 erfolgte Konsultation stellten die Dres. med. J._____ und M., Leitender Arzt Notfall Allgemeine Innere Medizin FMH bzw. Assistenzarzt, Klinik E., D., folgende Diagnose: Bone bruise anteromediales Tibiaplateau Knie links bei Status nach Skidistorsionstrauma vom 23. Februar 2019 (recte: 22. Februar 2019). In ihrer Beurteilung führten sie insbesondere aus, im MRT-Befund zeige sich ein Bone bruise im anteriomedialen Tibiaplateau. Die Menisken würden medial und lateral adäquat ohne frisches Trauma aussehen. Die Beschwerdeführerin werde sich am Folgetag zur erneuten Konsultation vorstellen (vgl. Bg-act. 3 S. 5). 4.3.5.In seinem Bericht vom 1. März 2019 über die am 28. Februar 2019 durchgeführte Untersuchung hielt Dr. med. G. in befundlicher
18 - Hinsicht Folgendes fest: "Druckdolenz medialer Gelenkspalt und mediales Seitenband, proximaler Ansatz. Lachman mit Anschlag, Weg +. Vordere Schublade in Aussenrotation/Neutralstellung +, in Innenrotation negativ. Pivot-shift negativ. Mediale Aufklappbarkeit negativ. Laterale Aufklappbarkeit negativ. Deutliches Patellareiben." Hinsichtlich der MRI- Abklärung vom 27. Februar 2019 führte er was folgt aus: "Fortgeschrittene, posttraumatische Gonarthrose bei noch etwas stehendem vorderen Kreuzbandtransplantat. Dieses ist aber deutlich gelockert. Es scheint mir eine Verkalkung intertrochantär vorzuliegen, die das Kreuzband etwas umlenkt. Multiple Granulome im Bereiche des proximalen wie distalen Transplantatkanales. Steiler Sitz des Kreuzbandes proximal. Frisch traumatisch kann ich keine weitere Läsion feststellen. Beide Menisken sind degenerativ verändert. Die mediale Gonarthrose ist fortgeschrittener als lateral." Ausserdem hielt Dr. med. G._____ betreffend Beurteilung und Procedere fest, dass am linken Kniegelenk sicherlich vorderhand keine weitere Therapie ausser Physiotherapie und Schmerztherapie notwendig sei (vgl. Bf-act. 5). 4.3.6.Die Dres. med. H._____ und K._____ empfahlen der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 4. März 2019 über die am 23. Februar 2019 erfolgte Untersuchung bezüglich des linken Kniegelenks eine konservative Therapie und ein Zuwarten. Bei Beschwerdepersistenz über die nächsten zwei Wochen empfahlen sie eine weitere Abklärung (vgl. Bf-act. 6). 4.3.7.Am 31. Juli 2019 berichtete Dr. med. G._____ über die am 23. Juli 2019 durchgeführte Untersuchung dahingehend, dass am rechten Knie kein krankhafter Vorzustand vorhanden gewesen sei und vorher nie eine Verletzung vorgelegen habe. An der linken Seite leide die Beschwerdeführerin an einem gravierenden Vorzustand (vgl. Bf-act. 13). 4.3.8.In seinem Bericht vom 6. November 2019 verwies Dr. med. H._____ auf seine Stellungnahme vom 4. März 2019 (vgl. Bf-act. 6) sowie auf die
19 - Berichte der Klinik E., D., vom Februar, März und Juli 2019, welche er als schlüssig und aussagekräftig bezeichnete (vgl. Bf-act. 16). 4.4.1.Der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Dr. med. F., Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie FMH sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, gab zum vorliegenden Unfallereignis drei Stellungnahmen – allesamt reine Aktenbeurteilungen – ab: 4.4.2.Zunächst nahm Dr. med. F. im Rahmen einer Besprechung vom 13. Juni 2019 zum Fall Stellung. Dabei handelt es sich um eine äusserst knappe Stellungnahme. Sie beinhaltet bloss ein bejahendes Kreuzchen auf dem Formular der Beschwerdegegnerin zur Frage nach dem Erreichen des Status quo ante bzw. sine mit dem Hinweis, dass der Status quo ante per 10. März 2019 erreicht worden sei, da die Beschwerdeführerin an diesem Tag den Skimarathon absolviert habe (vgl. Bg-act. 3 S. 10; siehe auch Bg-act. 3 S. 25 und S. 29). 4.4.3.Im Rahmen seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 28. September 2019 führte Dr. med. F._____ im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 22. Februar 2019 in beiden Kniegelenken der Beschwerdeführerin ein erheblicher Vorzustand bestanden habe. Im rechten Knie sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine frische Teilläsion im vorderen Kreuzband festgestellt worden. Die übrigen in den bildgebenden Untersuchungen festgestellten Veränderungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend (medial betonte Gonarthrose [Chondropathie Grad 4], Degeneration des Innenmeniskus, Bakerzyste, Geröllzysten). Die vom Radiologen am 23. Februar 2019 festgestellten T2 hyperintensen Signalalterationen im vorderen Kreuzband mit überwiegend kontinuitätserhaltenden Fasersträngen würden erklären, warum die Beschwerdeführerin schon wenige Tage nach dem Ereignis den Engadiner Skimarathon ohne Probleme habe absolvieren können. Es habe keine relevante Instabilität bestanden, wie sie bei einer vollständigen
20 - Ruptur des vorderen Kreuzbandes zu erwarten wäre. Bereits bei der ersten Untersuchung vom 23. Februar 2019 habe keine deutliche Instabilität bestanden. Die Beurteilung einer Knieinstabilität sei schwierig, insbesondere, wenn auf der Gegenseite ebenfalls eine Kreuzbandverletzung bestehe. Üblicherweise werde die Kniestabilität mit der Gegenseite verglichen. Ein Vergleich lasse sich aber nur machen, wenn auf der Gegenseite ein gesundes Knie bestehe. Dies habe auch Dr. med. H._____ in seinem Bericht vom 4. März 2019 nach der Untersuchung vom 23. Februar 2019 erwähnt ("Im Seitenvergleich aufgrund Zustand nach VKB-Plastik auf der Gegenseite nicht beurteilbar"). Am 28. Februar 2019 habe Dr. med. G._____ eine vordere Schublade ++ und einen Lachman-Test ++ festgestellt, am 12. März 2019 nur noch eine vordere Schublade + und einen Lachman-Test +. In einigen Fällen lasse sich eine Kreuzbandruptur bei kräftiger Muskulatur weitgehend kompensieren. Dass die Beschwerdeführerin 16 Tage nach dem Unfall einen Skimarathon habe absolvieren können, spreche gegen eine relevante Knieinstabilität resp. Kreuzbandverletzung. Mit der Teilnahme am Skimarathon habe die Beschwerdeführerin bewiesen, dass es keine medizinischen Gründe mehr gegeben habe, die Arbeit nicht aufzunehmen. Bestritten werde nicht die Unfallkausalität, sondern die Dauer der unfallbedingten, medizinisch notwendigen Behandlung sowie die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Betreffend das linke Knie diagnostizierte Dr. med. F._____ eine posttraumatische Gonarthrose nach zweimaliger Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes. Zusammenfassend und in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen brachte er vor, dass sich die sportlich sehr aktive Beschwerdeführerin bei einem Sturz am 22. Februar 2019 eine Distorsion im rechten Kniegelenk zugezogen habe. Dabei sei es zu einer partiellen Läsion im vorderen Kreuzband gekommen. Im betroffenen Kniegelenk habe zu jenem Zeitpunkt ein erheblicher, unfallfremder Vorzustand im Sinne einer medialen Arthrose, degenerativer Veränderungen im medialen
21 - Meniskus, einer Bakerzyste und von Geröllzysten bestanden. Das Ereignis habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner relevanten Instabilität im rechten Kniegelenk geführt. Die ausserordentliche Herausforderung eines Skimarathons 16 Tage nach dem Ereignis wäre sonst nicht möglich gewesen. Die Indikation für eine weitere unfallbedingte medizinische Behandlung sei nicht mehr gegeben gewesen, nachdem bewiesen worden sei, dass keine Einschränkung bezüglich dem rechten Knie mehr bestanden habe. Ebenso habe es danach keinen Grund mehr für eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit gegeben. Für eine Ayurveda-Kur mit Akupunktur und Massage auf Sri Lanka habe keine medizinische Indikation bestanden, umso mehr, als dort keine Behandlung des betroffenen Kniegelenks stattgefunden habe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei spätestens nach der erfolgreichen Vollendung des Skimarathons am 10. März 2019 der Status quo ante bzw. sine erreicht worden. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe vom 22. Februar 2019 bis zum 9. März 2019 gedauert. Die Prognose der partiellen vorderen Kreuzbandläsion sei E.. Es sei zu erwarten, dass die unfallfremde Arthrose im medialen Kniekompartiment rechts weiter fortschreite, Beschwerden bereite und weitere medizinische Massnahmen erfordere (vgl. Bg-act. 3 S. 18 ff.). 4.4.4.In seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 8. Januar 2020 äusserte sich Dr. med. F. zum Bericht von Dr. med. H._____ vom 6. November 2019. Er hielt im Wesentlichen fest, dass die Unfallkausalität der Kniebeschwerden rechts unbestritten sei. Die Zerrung/Partialruptur des vorderen Kreuzbandes habe aber zu keiner relevanten Knieinstabilität geführt, da die Kontinuität der Faserstränge im vorderen Kreuzband überwiegend erhalten geblieben sei. Bestritten würden eine weiterhin bestehende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit. Das Bone bruise (Knochenprellung) könne ein Hinweis auf eine frische Verletzung sein, was im Fall der
22 - Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch zutreffe. Solche Veränderungen im Gelenk könnten aber auch im Rahmen einer Arthrose oder einer chronischen Überlastung auftreten. Per Definition hätten frische traumatische Knochenprellungen (Bone bruise) keine bleibenden Folgen (Hinweis auf medizinische Fachliteratur). Bezüglich des linken Knies erwähnte Dr. med. F._____ die Berichte der Dres. med. J._____ und G._____ vom 28. Februar 2019 bzw. 1. März 2019. Zudem führte er aus, dass anlässlich der Konsultation bei Dr. med. G._____ vom
25 - ausführt, dass er auch noch bei der Untersuchung vom 23. Juli 2019 eine vordere Schublade sowie einen positiven Lachman-Test festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin zurzeit weiterhin an einer vorderen Instabilität leide und dass ebenfalls Beschwerden vorhanden seien (vgl. Bf-act. 13). Nach dem Gesagten bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob – und wenn ja, per wann – der Status quo sine insbesondere beim rechten, aber auch beim linken Knie erreicht ist, weiterer medizinischer Abklärungen durch einen unabhängigen Gutachter. 6.In der Beschwerde verlangte die Beschwerdeführerin die Einholung eines Berichts bzw. einer Stellungnahme von Dr. med. G._____ zum Aktengutachten von Dr. med. F._____ vom 28. September 2019. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst für die Einholung eines solchen Berichts bzw. einer solchen Stellungnahme hätte besorgt sein können (vgl. Art. 61 lit. c ATSG [Mitwirkungspflicht der Parteien]); so hat sie sich denn auch im Juni/Juli 2019 an Dr. med. G._____ gewandt und von ihm bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2019 eine Stellungnahme verlangt (vgl. Bf-act. 13). In der Replik kam die Beschwerdeführerin jedenfalls auf den Beweisantrag nicht zurück, obschon die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort ein drittes Aktengutachten von Dr. med. F._____ eingereicht hatte. Es darf davon ausgegangen werden, dass mit dem Bericht von Dr. med. H._____ vom 6. November 2019 (vgl. Bf-act. 16), welcher ebenso wie Dr. med. G._____ Chefarzt Orthopädische Chirurgie und behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin ist, der diesbezüglichen Sachverhaltserstellung Genüge getan ist. Angesichts des Verlaufs und des Ausgangs des Verfahrens kann auf die Einholung eines Berichts bzw. einer Stellungnahme von Dr. med. G._____ in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da davon keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5, 136 I 229 E.5.3).
26 - 7.Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Oktober 2019 gutzuheissen und die Sache zur Einholung eines unabhängigen orthopädischen Gutachtens und zu neuem Entscheid über die auszurichtenden Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eine Rückweisung ist vorliegend angebracht, zumal sie der Verfahrensfairness nicht entgegenläuft (vgl. BGE 139 V 225 E.4.3) und die Beschwerdeführerin nicht ein Gerichtsgutachten, sondern die Einholung eines Administrativgutachtens verlangt hat. 8.Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a i.V.m. Art. 83 ATSG). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 210 E.7.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E.7, 8C_604/2013 vom