mu VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 128 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser, Pedretti AktuarBühler URTEIL vom 15. Dezember 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Thomas Schmid, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Schadenersatz nach AHVG
3 - gleichskasse gegenüber der Gesellschaft aufgrund des Konkurses nicht mehr beglichen werden konnten, erliess die AHV-Ausgleichskasse am 21. August 2017 gegenüber A._____ und D._____ gestützt auf Art. 52 AHVG Schadenersatzverfügungen in der Höhe von jeweils CHF 531'107.80 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 2014 samt Verwal- tungskosten, Verzugszinsen und Gebühren. 3.Am 22. September 2017 liess A._____ gegen die ihn betreffende Scha- denersatzverfügung vom 21. August 2017 Einsprache bei der AHV-Aus- gleichskasse erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Dies begrün- dete A._____ im Wesentlichen damit, dass er – wenn überhaupt – nur bis zum 31. Juli 2014 Organstellung innegehabt habe. Ende Juli 2014 hätten sich die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge unter Berücksichti- gung der geleisteten Akontozahlungen auf CHF 101'764.00 belaufen. Als Schaden komme – sofern überhaupt ein solcher bestünde – somit nur die- ser Restbetrag in Betracht. Ferner habe er keinen Anlass gehabt, davon auszugehen, dass die Differenz zwischen den Akontozahlungen und defi- nitiver Forderung nicht beglichen werden könnte. Damit fehle es sowohl an einer Pflichtwidrigkeit als auch an einem Verschulden. 4.Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2019 hiess die AHV-Ausgleichs- kasse die Einsprache insoweit gut, als die Höhe des zu leistenden Scha- denersatzes von CHF 531'107.80 auf CHF 530'571.90 reduziert wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache mit der Begründung abgewiesen, dass der AHV-Ausgleichskasse aufgrund zumindest grobfahrlässiger Missachtung von Vorschriften durch Nichtbezahlung von paritätischen Sozialversiche- rungsbeiträgen ein Schaden von CHF 530'571.90 entstanden sei, den A._____ als verantwortliches Organ der Gesellschaft im Sinne einer Soli- darhaftung zu ersetzen habe. 5.Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. Mai 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einrei-
4 - chen. Der Beschwerdeführer beantragt sowohl die Aufhebung des Ein- spracheentscheids vom 11. April 2019 als auch der Schadenersatzverfü- gung vom 21. August 2017; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST auf der Parteientschädigung) für das Beschwerde- und Einspracheverfahren zulasten der AHV-Ausgleichskasse. In formeller Hin- sicht rügt er die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass eine Vielzahl der Erwägungen im Einspracheent- scheid vom 11. April 2019 sich nicht oder nur schwer konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers zuordnen liessen oder textbausteinbasierend auf die tatsächlichen Umstände wenig Bezug zu nehmen schienen. In materi- eller Hinsicht wird begründend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Demission aus dem Verwaltungsrat am 16. Juli 2014 weder formelle noch faktische Organstellung zugekommen sei. Ab diesem Zeit- punkt habe sich seine Tätigkeit nur noch auf die Unterstützung von C._____, die Beratung und andere Transformationsprozesse nach der Stabsübergabe gerichtet. Auf die Willensbildung der Gesellschaft habe der Beschwerdeführer indes in keiner Weise mehr Einfluss genommen. Damit habe seine Funktion keinesfalls die Qualität eines faktischen Organs er- reicht. Damit könne eine Haftung – wenn überhaupt – nur bis zum 31. Juli 2014 in Betracht kommen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich die beitrags- pflichtige Lohnsumme der Gesellschaft auf CHF 2'817'009.20 belaufen. Von den für diesen Zeitraum massgeblichen Sozialversicherungsbeiträ- gen wären die geleisteten Akontozahlungen zu subtrahieren gewesen. Auch dieser Differenzbetrag stelle jedoch nicht den massgeblichen Scha- den dar. Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden sei, seien nämlich nur die monatlichen Akontozahlungen fällig gewesen. Die Fälligkeit für den Differenzbetrag zwischen der defini- tiven Beitragsforderung und den geleisteten Akontozahlungen sei indes erst im Jahr 2015 eingetreten. Mangels Fälligkeit der Beitragsforderung im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat entfalle eine über die geleisteten Akontozahlungen hinausgehende Haftung zum Vornher-
5 - ein. Gleichzeitig sei zu berücksichtigen, dass die vereinbarten monatlichen Akontozahlungen im Jahr 2014 immer geleistet worden seien. Damit wäre selbst dann keine Haftung gegeben, wenn von einer bis zum 18. Dezem- ber 2014 fortdauernden Organstellung ausgegangen werden würde. Dass die Akontobeiträge letzten Endes zu tief gewesen seien, könne ihm nicht angelastet werden. Es liege nämlich in der Natur der Sache, dass Abwei- chungen zwischen den Akontozahlungen und den effektiv geschuldeten Beiträgen vorkommen würden. Für die Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen und den genauen Beiträgen könne ein Arbeitgeber so- mit nicht haftbar gemacht werden. Entgegen der Auffassung der AHV-Aus- gleichskasse liege auch keine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 51 AHVG vor. Die AHV-Ausgleichskasse habe von den ihr gemeldeten Löh- nen für die Jahre 2012 und 2013 und damit von den steigenden Lohnsum- men Kenntnis gehabt. Die AHV-Ausgleichskasse mache es sich zu ein- fach, wenn sie sich nun trotz dieser Entwicklung darauf berufe, die Arbeit- geberin hätte die steigenden Lohnsummen melden müssen. Vielmehr stelle sich die Frage nach einem (Mit-)Verschulden der AHV-Ausgleichs- kasse. Auch sei zu berücksichtigen, dass im Personalvermittlungsgeschäft die am Ende eines Jahres resultierende Lohnsumme eher vergleichbar mit dem Jahresumsatz und mindestens so schwer prognostizierbar sei. Vor diesem Hintergrund gehe der Vorwurf der unter- lassenen Meldung fehl. Selbst wenn eine Verletzung der Meldepflicht grundsätzlich bejaht werden würde, wäre sie im konkreten Fall indes nicht gegeben. Widerrechtlich sei eine Verletzung der Meldepflicht nämlich nur, wenn sie zu nicht ausreichenden Akontozahlungen führe und der Arbeit- geber nicht sicherstelle, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass un- ter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der Schlussrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stünden. Eine mangelnde Pflichtverletzung schliesse gleichzeitig schuldhaftes Handeln aus. Ein Verschulden sei aber auch zu verneinen, weil der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Anlass gehabt
6 - habe zu zweifeln, dass etwaige Differenzen zwischen den geleisteten Akontozahlungen und den effektiven Beiträgen beglichen werden würden; dies umso mehr, als die Gesellschaft am 31. Juli 2014 über Reserven von CHF 300'000.-- verfügt habe. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwer- deführer in guten Treuen davon ausgehen dürfen, die Beiträge würden restlos bezahlt werden können. Auch unter diesem Aspekt könne nicht ein- deutig gesagt werden, der Beschwerdeführer habe sich schuldhaft verhal- ten. Der adäquate Kausalzusammenhang sei zu verneinen, weil während der Amtszeit des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat, selbst bis zu sei- ner Löschung aus dem Handelsregister, ein Schaden nicht vorhersehbar gewesen sei. Eine markante Verschlechterung der Finanzlage müsse in einem Zeitpunkt eingetreten sein, als der Beschwerdeführer nichts mehr mit der Gesellschaft zu tun gehabt habe. Was nicht vorhersehbar sei, könne nicht als adäquat kausale Ursache gelten. 6.In der Vernehmlassung vom 9. Juli 2019 beantragte die AHV-Ausgleichs- kasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeabweisung und verwies grundsätzlich auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom
8 - Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 11. April 2019 wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den in Anwendung von Art. 52 des Bundesgesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG; SR 831.10) ergangenen Einspracheentscheid vom 11. April 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Be- schwerdeführers vom 22. September 2017 insoweit guthiess, als die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes von CHF 531'107.80 auf CHF 530'571.90 reduziert wurde. Gegen sozialversicherungsrechtliche Ein- spracheentscheide kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsge- richt erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG das kantonale Versicherungsgericht örtlich zustän- dig, in welchem die Arbeitgeberin ihren Wohnsitz hat bzw. bis zum Kon- kurs hatte (Art. 52 Abs. 5 AHVG; KIESER, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2020, Rz 143 zu Art. 52 AHVG). Nachdem die Gesellschaft vor ihrem Konkurs in F._____ und damit im Kanton Graubünden domiziliert war, ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit demnach das Ver- sicherungsgericht des Kantons Graubünden, sprich das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden zuständig (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit örtlich und sachlich zuständig. Als formeller und materieller Entscheidadressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen ge-
9 - richtlicher Überprüfung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die von ihm frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 1.2.Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
10 - Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. RENÉ WIEDER- KEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBL 9/2010, S. 502 ff.). Eine Heilung ist immer dann ausge- schlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, BGE 126 I 68 E.2. mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügun- gen und Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergan- gen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung ei- nes ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungs- behörde zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einer- seits der Sachverhaltsaufklärung und garantiert andererseits ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz 16, 1001 und 1003). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV insbesondere auch die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörden mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr können sich die Behörden auf die für einen Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betrof- fenen über die Tragweite eines Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
11 - Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2020 vom 11. Novem- ber 2020 E.2.1.2; BGE 142 I 135 E.2.1, 138 I 232 E.5.1, 136 I 229 E.5.2). Vorliegend genügt der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. April 2019 diesen Anforderungen. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflich- ten, dass der Einspracheentscheid textbausteinmässig und teilweise we- nig einzelfallbezogen formuliert wurde. Allerdings lässt sich dem Einspra- cheentscheid genügend klar entnehmen, weshalb die Beschwerdegegne- rin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. September 2017 ab- wies, soweit sie nicht gutgeheissen wurde. So hält die Beschwerdegegne- rin als Begründung sinngemäss fest, dass der Beschwerdeführer bis am
13 - Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden ein- getreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem müsse zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Nachstehend sind somit die spezifischen Haftungsvoraussetzungen zu prüfen. 4.1.Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden von gesamthaft CHF 530'571.90 geltend. Der Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG um- fasst in erster Linie die geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO/ALV/FAK- Beiträge sowie Verwaltungskosten. Hinzu kommen unbezahlt gebliebene Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten (REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz 329 ff.; FORSTER in: STEIGER-SACKMANN/MOSI- MANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 11.6; NEDI, Die Haftung der GmbH als Arbeitgeberin nach Art. 52 AHVG und Art. 52 BVG, S. 145). In masslicher Hinsicht haben sich die Organe grundsätzlich eine vor Konkurseröffnung eröffnete Nachzahlungsverfügung im Scha- denersatzverfahren entgegenhalten zu lassen (KIESER, a.a.O., Rz 149 zu Art. 52 AHVG). In zeitlicher Hinsicht ist die Haftung beschränkt. Der Bei- tragsausstand, für den das Organ haftbar gemacht wird, muss im Zeit- punkt seines effektiven Austritts aufgelaufen sein bzw. es müssen die Bei- tragsforderungen bis dahin fällig geworden sein (FREY/MOSIMANN/BOLLIN- GER, AHVG-/IVG-Kommentar, Aufl. 2018, Rz 7 zu Art. 52 AHVG). Der Schaden entsteht nicht schon mit der Fälligkeit der Beiträge, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Beitragsverwirkung, sei es durch Zahlungsunfähig- keit der Arbeitgeberin. Zahlungsunfähigkeit wird bejaht, wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (BGE 136 V 268 E.2.2 und 2.6, 129 V 193 E.2.2; KIESER, a.a.O., Rz 18 zu Art. 52
14 - AHVG). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ursprünglich einen Scha- den von gesamthaft CHF 531'107.80 geltend gemacht. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 18. Dezember 2014, also bis zur Löschung der Kollek- tivprokura zu zweien aus dem Handelsregister, sind die fraglichen Scha- denspositionen von gesamthaft CHF 531'107.80 durch die unangefochten gebliebene Lohnbeitragsveranlagung vom 26. Februar 2016 (vgl. be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 936) belegt. Im Rahmen des Ein- spracheverfahrens wurde dieser Betrag in teilweiser Gutheissung der Ein- sprache auf CHF 530'571.90 (inkl. Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen) reduziert. Mit Entscheid des Be- zirksgerichts H._____ vom 25. Mai 2016 wurde der am 8. April 2016 über die Gesellschaft eröffnete Konkurs mangels Aktiven eingestellt (vgl. Bg- act. 969, 1005, 1100 und 1144). Damit können die von der Beschwerde- gegnerin geltend gemachten Schadenspositionen von gesamthaft CHF 530'571.90 im ordentlichen Bezugsverfahren tatsächlich nicht mehr erho- ben werden. Infolge Zahlungsunfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin so- mit einen Schaden erlitten. Dass dem Grundsatz nach ein Schaden vor- liegt, wird auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Es verhält sich nämlich so, dass er im Wesentlichen ausschliesslich eine falsche Scha- densermittlung rügt. Demgemäss bringt er vor, dass der Differenzbetrag – im Sinne eines Schadens – zwischen den im Jahr 2014 geleisteten Akon- tozahlungen und den für das Jahr 2014 definitiv geschuldeten Beiträgen erst nach seiner Amtszeit fällig geworden sei, so dass eine über die be- zahlten Akontobeiträge hinausgehende Haftung mangels Fälligkeit der Beitragsforderungen im Zeitpunkt seines Ausscheidens am 16. Juli 2014 entfalle. 4.2.Bezüglich der Höhe der hier massgeblichen Schadenssumme ist zu berücksichtigen, dass die Haftung des Beschwerdeführers auf den Zeit- raum vom 1. Januar 2014 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Verwal- tungsrat am 16. Juli 2014 zu beschränken ist (vgl. nachstehende E.6.4).
15 - Den Akten kann nun nicht entnommen werden, welche Schadenssumme (ausstehende Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen) in diesem Zeit- raum aufgelaufen ist. Bei den Akten liegt ausschliesslich ein Kontoblatt, wonach sich die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge für den Zeit- raum vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014 auf insgesamt CHF 308'191.70 belaufen haben sollen (Bg-act. 1112). Mangels Angaben zur im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 16. Juli 2014 aufgelaufenen Schadenssumme ist das Verwaltungsgericht nicht in der Lage, einen reformatorischen Ent- scheid zu fällen. Vielmehr ist die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärun- gen der im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 16. Juli 2014 eingetretenen Schadenssumme an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. KIE- SER, a.a.O., Rz 150 zu Art. 52 AHVG). Eine Rückweisung ist umso mehr angezeigt, als C._____ mit rechtskräftiger Schadenersatzverfügung vom
16 - von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichs- kasse wesentliche Änderungen der Lohnsummen während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Vorliegend kam die Gesellschaft der Melde- und Beitragsablieferungspflicht nach Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 51 AHVG i.V.m. Art. 35 AHVV nicht vollumfänglich nach. Die am 22. Dezember 2011 für das Jahr 2012 initial gemeldete Lohnsumme von CHF 1'500'000.-- (Bg-act. 13) ist in den darauffolgenden Jahren stetig und er- heblich angestiegen. So betrug die Lohnsumme im Jahr 2012 CHF 3'189'824.50 (Bg-act. 189 S. 1 ff., 230 und 231), im Jahr 2013 CHF 4'608'073.55 (Bg-act. 388 S. 1 ff.) und im Jahr 2014 CHF 5'712'407.70 (Bg-act. 708 S. 1 ff.). Dennoch unterliess es die Gesellschaft bzw. deren Organe, der Beschwerdegegnerin diese erheblich höheren Lohnsummen zu melden und dies obschon auf der Pauschal-Lohnsum- men-Anzeige 2012 ausdrücklich was folgt festgehalten ist: "Differenzen bei den Lohnsummen und Familienzulagen werden mit der Jahresrech- nung ausgeglichen. Sollten die Lohnsummen voraussichtlich bedeutend niedriger oder höher sein, erwarten wir Ihre neuen Angaben innert 10 Ta- gen" (Bg-act. 13). Infolge dieser Unterlassung stellte die Beschwerdegeg- nerin der Gesellschaft aufgrund der initial gemeldeten Lohnsumme von CHF 1'500'000.-- für die Jahre 2012 bis 2014 weiterhin ungenügende Akontobeiträge in Rechnung, was schliesslich zum Schaden geführt hat. Damit kam die Gesellschaft ihrer Melde- und Beitragsablieferungspflicht nicht nach, weil sie verhinderte, dass die Beschwerdegegnerin die Akon- tozahlungen an die bedeutend höheren Lohnsummen der Jahre 2012 bis 2014 anpassen konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV nur wider- rechtlich sei, wenn sie zu nicht ausreichenden Akontozahlungen führe und der Arbeitgeber nicht sicherstelle, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zur erwartenden wirtschaftlichen Entwick- lung genügend Mittel für die Begleichung der Schlussabrechnung innert
17 - nützlicher Frist zur Verfügung stünden, verfängt nicht. Am 23. August 2013 beantragte die Gesellschaft für die Jahresrechnung 2012 einen Zahlungs- aufschub mit Tilgungsplan, weil sie in einen Liquiditätsengpass geraten war (Bg-act. 248). Dieser Antrag wurde vom Beschwerdeführer persönlich unterzeichnet. Einen Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan beantragte die Gesellschaft am 25. Juni 2014, also kurz vor dem Ausscheiden des Be- schwerdeführers aus dem Verwaltungsrat, auch für die Jahresrechnung 2013 (Bg-act. 520). Dieser Zahlungsaufschub wurde indes hinfällig, weil die Gesellschaft die Schuld von CHF 394'080.-- am 1. Juli 2014 vollständig beglich (Bg-act. 521). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer nicht erfolgreich geltend machen, er hätte nicht damit rechnen müssen, dass die Differenz zwischen den im Jahr 2014 geleisteten Akontozahlun- gen und den genauen Beiträgen innert nützlicher Frist bezahlt werden würde, was schliesslich auch nicht der Fall war. Damit ist zusammenfas- send festzuhalten, dass die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit erfüllt ist. 6.1.Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftung des Arbeitgebers weiter voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässi- ger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Ver- schuldenshaftung im öffentlichen Recht. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfälliger Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (REICHMUTH, a.a.O., Rz 535; BGE 136 V 274 E.3 zum qualifizierten Verschulden). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG ist gleich zu ver- stehen wie im übrigen Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Grobfahrläs- sigkeit handelt, wer eine elementare Vorsichtsmassnahme missachtet bzw. ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich einleuchten müsste (BGE 112 V 156 E.4, Urteile des Bundesgerichts, 9C_117/2011 vom 29. März 2011 E.4, 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E.3.2). Das Bundes-
18 - gericht geht in der Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitrags- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nicht- befolgung oder einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuld- haft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. NUSSBAUMER, Die Haf- tung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungs- rates] in: AJP 1996, S. 1071 ff., 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E.1b). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich alleine keinen Rechtfertigungs- oder Ent- schuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehalts entleert würde. Beim Akon- toverfahren gemäss Art. 35 AHVV ist bezüglich des Verschuldens festzu- halten, dass der Arbeitgeber für eine Differenz zwischen geleisteten Akon- tozahlungen und den genauen Beiträgen nicht haftbar gemacht werden kann, es sei denn, er bezwecke aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten die Fälligkeit seiner Schulden durch deutlich ungenügende Akontozahlun- gen weitmöglichst hinauszuschieben (Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG] vom 30. Januar 1992 in: ZAK 1992 247 E.3b). Dabei ist indes auch Art. 35 Abs. 2 AHVV zu berücksichtigen, welcher am
19 - 6.2.Die Beschwerdegegnerin macht ein grobfahrlässiges Verschulden gel- tend, weil es die Gesellschaft bzw. der Beschwerdeführer als deren Organ in Kenntnis der gesetzlichen Verpflichtungen unterlassen habe, der Be- schwerdegegnerin die seit dem Jahr 2012 eingetretenen wesentlichen Lohnsummenerhöhungen zu melden. Dadurch seien die im Jahr 2014 in Rechnung gestellten Akontobeiträge deutlich ungenügend ausgefallen, weshalb am 10. März 2015 ein Differenzbetrag von CHF 577'539.55 nach- gefordert habe werden müssen. Demgegenüber bringt der Beschwerde- führer vor, er hätte zu keinem Zeitpunkt Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass etwaige Differenzen zwischen den im Jahr 2014 geleisteten Akonto- zahlungen und den genauen Beiträgen für das Jahr 2014 beglichen wer- den könnten. Die Finanzlage der Gesellschaft sei per 31. Juli 2014 solide gewesen, zumal damals Reserven von über CHF 300'000.-- bestanden hätten. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Die Gesellschaft musste bereits ab dem Frühjahr 2012 für ausstehende Akontozahlungen des Jahres 2012 gemahnt und betrieben werden (vgl. Bg-act. 43, 56, 57, 84, 85, 96, 98, 108 und 109). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Gesellschaft am 17. September 2012 letztmals für diese Ausstände gemahnt hatte (Bg-act. 122), leitete sie am 19. September 2012 für die Beitragsperioden Mai und Juni 2012 die Betreibung gegen die Gesellschaft ein (Bg-act. 125), welche zufolge Bezahlung indes wieder zurückgezogen wurden (Bg-act. 132, 143 und 144). Weil sich die Gesellschaft in Liquiditätsschwierigkeiten befand, stellte sie am 23. August 2013 sodann Antrag um Zahlungsaufschub für die nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 2012 von gesamthaft CHF 117'872.20 (Bg-act. 248). Dieser Zahlungsaufschub wurde bewilligt, wobei der Betrag von CHF 117'872.20 vereinbarungs- gemäss per Ende Dezember 2013 getilgt wurde (Bg-act. 248 und 249). Auch in Bezug auf die Jahresrechnung 2013 über CHF 394'080.-- sah sich die Gesellschaft veranlasst, am 25. Juni 2014 einen Zahlungsaufschub zu beantragen (Bg-act. 520). Augenscheinlich sah sich die Gesellschaft da- mals wiederum mit Zahlungsschwierigkeiten konfrontiert, andererseits sie
20 - kaum Veranlassung gehabt hätte, einen Antrag um Zahlungsaufschub zu stellen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 bewilligte die Beschwerdegeg- nerin den Zahlungsaufschub. Am 1. Juli 2014, also wenige Tage vor dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat, wurden die für das Jahr 2013 nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge schliesslich getilgt (Bg-act. 521). Vor diesem Hintergrund konnte und durfte die Gesellschaft bzw. der Beschwerdeführer als deren Organ nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Differenzen zwischen den im Jahr 2014 geleisteten Akontozahlungen und den genauen Beiträgen des Jahres 2014 beglichen werden könnten. Vielmehr hätte die Gesellschaft aufgrund der Erfahrungen aus den vorangegangenen Geschäftsjahren, welche zu Nachforderungen für die Jahre 2012 und 2013 geführt hatten, Rückstellungen für die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen täti- gen müssen, was indes unterlieb. Dabei ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass die Gesellschaft per
21 - Sorgfalt hätte erwarten lassen. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nichts geltend, was für die Entlastung der Gesellschaft als juristische Per- son von Belang wäre. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass insbesondere fehlende fi- nanzielle Mittel der Gesellschaft für sich alleine keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen. 6.3.Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltend- machung der Haftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, darf die Ausgleichskasse den fraglichen Schaden gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG von den Mitgliedern der Verwaltung der konkursiten Arbeitgeberin und allen mit deren Geschäftsführung oder Li- quidation beauftragten Personen einfordern (Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden [VGU] S 18 88 vom 27. August 2019 E. 3.6, VGU S 17 109 vom 19. Juni 2018 E.7.6). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin von der Möglichkeit, den Schaden gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AHVG von den Mitgliedern der Verwaltung der konkursiten Ar- beitgeberin einzufordern, Gebrauch gemacht und unter anderem den Be- schwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 16. Juli 2014, also bis zu seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat, in seiner Eigen- schaft als vormaliger Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft haftbar gemacht. Für den Zeitraum danach geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zur endgültigen Löschung der im Handelsregister eingetragenen Kollektivprokura zu zweien am 18. Dezem- ber 2014 weiterhin Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft ge- nommen und die Verantwortung im Beitragswesen innegehabt habe. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer den neuen Eigentümer C._____ vom 16. Juli 2014 bis zum 18. Dezember 2014 unterstützt habe, an Trans- formationsprozessen beteiligt gewesen sei und weil sein Einkommen im Jahr 2014 insgesamt CHF 183'878.50 betragen habe, was insgesamt dafür spreche, dass er bis am 18. Dezember 2018 "die Zügel in der Hand"
22 - und auch die Verantwortung im Beitragswesen gehabt habe (Bg-act. 1149 S. 2). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerde- führer für den Zeitraum vom 16. Juli 2014 bis 18. Dezember 2014 augen- scheinlich aufgrund seiner angeblichen faktischen Organstellung gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG belangt hat. 6.4.Gemäss Art. 717 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR
23 - ratspräsident – bis am 18. Dezember 2014 mit Kollektivprokura zu zweien im Handelsregister eingetragen (Bg-act. 820). Entgegen den Behauptun- gen der Beschwerdegegnerin gibt es in den Akten indes keinerlei Hin- weise, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 16. Juli 2014 bis zum 18. Dezember 2014 faktisch die Funktion eines Geschäfts- führers ausübte, indem er diesem vorbehaltene Entscheide traf oder die eigentliche Geschäftsführung besorgte und so die Willensbildung der Ge- sellschaft massgebend beeinflusste (vgl. BGE 117 II 432 E.2, 114 V 213 E.4 f.). Insbesondere ergeben sich aus den Akten auch keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum im Bereich des Beitrags- wesens tätig bzw. zuständig gewesen wäre und entsprechend die Verant- wortung hierfür getragen hätte. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass C._____ mit seiner Einsetzung am 16. Juli 2014 (Bg-act. 820) als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift auch die alleinige unüber- tragbare und unentziehbare Aufgabe für die Einhaltung der Bestimmungen des AHVG übernahm (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR). Vor diesem Hin- tergrund kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass ab dem 16. Juli 2014 eine faktische Organstellung des Beschwerdeführers zu vernei- nen ist. Daran ändert im Übrigen auch die Tatsache nichts, dass der Be- schwerdeführer im Jahr 2014 einen Lohn von insgesamt CHF 183'878.50 ausbezahlt erhielt. Es verhält sich nämlich so, dass dieser Lohn nichts aus- sagt über die konkreten Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Be- schwerdeführers ab dem 16. Juli 2014. Die Haftung des Beschwerdefüh- rers beschränkt sich somit ausschliesslich auf den Zeitraum der Funkti- onsausübung als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und somit vom 1. Januar 2014 bis zum 16. Juli 2014. Damit ist das Vor- bringen des Beschwerdeführers, wonach er nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat am 16. Juli 2014 weder formelle noch faktische Organstellung zukam, nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die vom Beschwerdeführer beantragten
24 - Beweisanträge (Parteiauskunft und auf die Auskunft Dritter [D._____ und C._____]) verzichtet werden. 6.5.Zu beachten ist, dass nicht jedes der Gesellschaft anzulastende Verschul- den auch ein solches ihrer Organe ist. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Gesellschaft einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Gesell- schaft zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft handelt, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (NEDI, a.a.O., S. 146 ff.). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitskatego- rie, welcher die betroffene Person angehört, üblicherweise erwartet wer- den kann und muss (FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., Rz 15 zu Art. 52 AHVG). Als Kriterien der Beurteilung des Verschuldens werden unter an- derem die Organisation und Aufgabendelegierung innerhalb des Arbeitge- bers, die Passivität des Arbeitgebers und seiner Organe, die Dauer der Beitragsausstände sowie die Unternehmensgrösse berücksichtigt (NEDI, a.a.O., S. 148). Strengere Anforderungen an die Überwachungs- und Kon- trollpflichten gelten bei Kleinunternehmen. Es wird vom zuständigen Or- gan erwartet, über sämtliche Belange der Gesellschaft inklusive Beitrags- wesen im Bilde zu sein, selbst wenn die Befugnis delegiert wurde (NEDI, a.a.O., S. 149). Wenn eine Gesellschaft bei objektiver Betrachtung durch einfache und leicht überschaubare Betriebsverhältnisse (wenige Ange- stellte, einfache Verwaltungsstruktur) gekennzeichnet ist, so ist ein stren- gerer Sorgfaltsmassstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2018 vom 16. Juli 2019 E.4.1.1). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstande- nen Schaden erlitten hat, darf rechtsprechungsgemäss davon ausgehen, dass die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt wurden, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben
25 - sind (BGE 119 V 401 E.4a, 108 V 199 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2017 E.4.2.1 ff.; vgl. FREY/MOSIMANN/BOLLIN- GER, a.a.O., Rz 12 zu Art. 52 AHVG). Vom Verwaltungsratspräsidenten, der einziges ausführendes Organ einer Gesellschaft ist, ist zudem ein höheres Mass an Sorgfalt zu verlangen als vom Organ eines Grossunter- nehmens, dessen Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind (FREY/MOSI- MANN/BOLLINGER, a.a.O., Rz 15 zu Art. 52 AHVG; KIESER, a.a.O., Rz 43, 51 f. zu Art. 52 AHVG; BGE 108 V 199 E.3a). 6.6.Im hier massgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 16. Juli 2014 wurden die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Akonto- beiträge zwar bezahlt und es gab diesbezüglich keine Ausstände. Aller- dings ist zu berücksichtigen, dass diese Akontobeiträge deutlich ungenü- gend waren, weil es der Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberech- tigter Verwaltungsratspräsident unterliess, den Abrechnungs- und Melde- pflichten gemäss Art. 14 und Art. 51 AHVG sowie Art. 34 ff. AHVV (vgl. auch Bg-act. 13) nachzukommen, indem er die Beschwerdegegnerin nicht darüber in Kenntnis setzte, dass sich die am 22. Dezember 2011 initial gemeldete Lohnsumme von CHF 1'500'000.-- (Bg-act. 13) ab dem Jahr 2012 kontinuierlich und erheblich erhöht hatte. Entsprechend stellte die Beschwerdegegnerin der Gesellschaft – gestützt auf die initial gemeldete Lohnsumme von CHF 1'500'000.-- – im Jahr 2014 deutlich ungenügende Akontobeiträge in Rechnung, was schliesslich zum Schaden geführt hat. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die elementarsten Vorsichtsmassnahmen missachtet hat. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist somit zumindest als grobfahrlässig zu qualifi- zieren; dies umso mehr, als – wie bereits ausgeführt – davon ausgegan- gen werden muss, dass die erheblichen Lohnsummenerhöhungen nicht gemeldet wurden, damit die Beschwerdegegnerin deutlich ungenügende Akontobeiträge in Rechnung stellte, womit die Fälligkeit des geschuldeten Differenzbetrages weitmöglichst hinausgeschoben werden konnte. Der
26 - vom Beschwerdeführer angerufene Exkulpationsgrund, wonach die defini- tive Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge an eine externe Treu- handfirma delegiert war, greift im Übrigen nicht. Bei der Gesellschaft han- delte es sich um ein kleines Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruk- tur: Das Aktienkapital belief sich auf CHF 100'000.-- (Bg-act. 330 S. 12). Der Beschwerdeführer war bis am 16. Juli 2014 einzelzeichnungsberech- tigter Verwaltungsratspräsident. Bis zu diesem Zeitpunkt amtete auch D._____ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (Bg-act. 820). Bei derart einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen muss von den Mitgliedern des Verwaltungsrates, welche gleichzeitig die Ge- schäftsführung besorgen, und insbesondere auch von einem Verwaltungs- ratspräsidenten verlangt werden, dass sie den Überblick über alle wesent- lichen Belange einer Aktiengesellschaft haben; schliesslich werden bei einfachen und überschaubaren Verhältnissen praxisgemäss erhöhte An- forderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungs- verkehr mit der Ausgleichskasse gestellt (vgl. Urteil des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich AK.2015.00004 E.4.3.3). Angesichts der hier vorliegenden überschaubaren Verhältnisse und der dem Verwal- tungsrat obliegenden unübertragbaren und unentziehbaren Aufgabe, dafür besorgt zu sein, dass von der Gesellschaft die gesetzlichen Vor- schriften, wozu auch jene betreffend das Beitragswesen gehören, einge- halten werden, vermag sich der Beschwerdeführer auch bei Delegation dieser Aufgabe an eine externe Treuhandfirma nicht zu entlasten; schliesslich hatte er als geschäftsführender Verwaltungsratspräsident wei- terhin die unübertragbare und unentziehbare Pflicht der Oberaufsicht und damit die Pflicht zur Überwachung der korrekten Meldung der Lohnsumme und der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge. 6.7.Zu seiner Exkulpation macht der Beschwerdeführer weiter geltend, die Be- schwerdegegnerin hätte von den jährlich steigenden Lohnsummen Kennt- nis gehabt, weshalb sich die Frage nach einem Mitverschulden der Be-
27 - schwerdegegnerin stelle. Nach der Rechtsprechung ist ein Mitverschulden der Ausgleichskasse gegeben, wenn sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Bei- tragsbezugs missachtet hat, und wenn zwischen dem rechtswidrigen Ver- halten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des EVG H 235/03 vom 2. März 2004 E.7 mit Hinweisen). Die Frage eines allfälligen Mit- bzw. Selbstverschuldens der Ausgleichskasse ist ohne Einfluss auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Beitragsab- rechnung und –zahlung besorgt zu sein und vermag daher den Kausalzu- sammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetre- tenen Schaden nicht zu unterbrechen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern [KGU-Luzern] 5V 13 308 vom 20. Mai 2014 E.5.3.3.1). Eine grobe Pflichtverletzung seitens der Ausgleichskasse kann jedoch dazu führen, dass die Ersatzpflicht in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR ermessensweise herabgesetzt wird, ohne sie jedoch ganz wegzudenken (BGE 122 V 185 E.3c). Diese wurde unter anderem in fol- genden Fällen bejaht: Die Ausgleichskasse führt innert der gesetzlichen Fristen keine Arbeitgeberkontrolle durch; die Ausgleichskasse führt zwar eine solche Kontrolle durch, unterlässt es jedoch, innerhalb der fünfjähri- gen Festsetzungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG eine Nachzahlungsverfü- gung zu erlassen; ganz allgemein wird ein Mitverschulden bejaht, wenn die Ausgleichskasse das Beitragsinkasso entgegen Art. 15 AHVG grob pflichtwidrig zu wenig energisch vorantreibt (KGU-Luzern 5V 13 308 vom
28 - act. 758). Nachdem die Gesellschaft den Betrag von CHF 532'408.42 nicht fristgerecht bezahlte, wurde sie in der Folge gemahnt und anschliessend betrieben. Weil die Gesellschaft gegen die von der Beschwerdegegnerin eingeleitete Betreibung Rechtvorschlag erhob, sah sich die Beschwerde- gegnerin mit Verfügung vom 26. Februar 2016 veranlasst, die Lohnbei- träge für das Jahr 2014 zu veranlagen (Bg-act. 936). Am 8. April 2016 wurde das Konkursverfahren über die Gesellschaft eröffnet und mit Ent- scheid des Bezirksgerichts H._____ vom 25. Mai 2016 mangels Aktiven eingestellt. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin verdeutlicht, dass sie die gesetzlichen Vorschriften beim Inkasso der Beiträge ordnungs- gemäss eingehalten hat und ihr diesbezüglich kein Verschulden vorzuwer- fen ist. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerde- gegnerin sich hinsichtlich der Arbeitgeberkontrolle nicht korrekt verhalten hätte; dies umso weniger, als die Beschwerdegegnerin mit Nachzahlungs- verfügung vom 26. Februar 2016, also innerhalb der fünfjährigen Festset- zungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG, die Lohnbeiträge des Jahres 2014 erliess. Der Vorwurf eines Mit- bzw. Selbstverschuldens der Beschwerde- gegnerin wegen Missachtung elementarer Vorschriften erweist sich mithin als unbegründet. Dies umso mehr, als zu berücksichtigen ist, dass der Be- schwerdegegnerin mehrere tausend beitragspflichtige Arbeitgeber ange- schlossen sind und – wie der Beschwerdeführer ausführt – die Lohnsum- men im Bereich der Personalvermittlung starken Schwankungen ausge- setzt sind, so dass es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin sein kann, die Gesellschaft bzw. deren Organe auf eine Anpassung der Akontobei- träge hinzuweisen bzw. auf einen drohenden Schaden aufmerksam zu machen. Vor diesem Hintergrund lässt sich festhalten, dass ein Mitver- schulden der Beschwerdegegnerin und damit auch eine Reduktion der Haftung des Beschwerdeführers entfallen. Überdies bringt der Beschwer- deführer zu seiner Entlastung vor, dass er der Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2014 vorgeschlagen habe, statt der Akontobeiträge die tatsäch- lich für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge gemäss Art. 35 Abs. 3
29 - AHVV zu entrichten. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise, dass ein entsprechendes Gesuch bei der Beschwerdegegnerin gestellt wurde. Ein solches Gesuch konnte vom Beschwerdeführer auch nicht beigebracht werden. Stattdessen wurde als Beweis die Parteibefragung des Be- schwerdeführers beantragt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer anlässlich einer solchen Parteibefragung bestätigen würde, was er bereits in seiner Beschwerdeschrift geltend gemacht hat: Nämlich, dass er im Frühjahr 2014 ein Gesuch um Bezahlung der tatsächlich für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge gestellt habe. Mangels Vorlie- gens diesbezüglicher Hinweise in den Akten erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, weshalb in antizipierter Be- weiswürdigung auf die Parteibefragung des Beschwerdeführers verzichtet wird. Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass im vorliegenden Fall keinerlei Gründe ersichtlich sind, die geeignet wären, die Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 51 AHVG i.V.m. Art. 35 AHVV als gerechtfertigt oder zumindest entschuldbar erscheinen zu las- sen. Weitere Entlastungsgründe werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass er seine Pflichten zumindest grobfahrlässig verletzt hat. Damit ist auch die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens zu bejahen. 7.Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E.4a). Ein Ergebnis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizu- führen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als be- günstigt erscheint (BGE 128 V 124 E.4f, 125 V 456 E.5a). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhin- dern können (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018
30 - E.4.3.1.1) oder wenn der Ausgleichskasse eine grobe Pflichtverletzung wie die Missachtung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs vorzuwerfen ist, was für die Entstehung oder Ver- schlimmerung des Schadens adäquat kausal war. Diesfalls kann der Schadenersatz ermessensweise herabgesetzt werden (NEDI, a.a.O., S. 151). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichtmeldung der jährlich (er- heblich) gestiegenen Lohnsummen dazu führte, dass die Beschwerdegeg- nerin für das Jahr 2014 deutlich ungenügende Akontobeiträge in Rech- nung gestellt hatte. Dadurch ist gemäss Rechnung vom 10. März 2015 (Bg-act. 758) bzw. Veranlagungsverfügung vom 22. Februar 2016 (Bg-act.
31 - chem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 60 Abs. 1 OR). Mit Blick auf die neuen Verjährungsfristen ist ab Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts Art. 49 Schlusstitel zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch (SchlT ZGB; SR 210) zu beachten. Bestimmt das neue Recht – wie hier – eine längere Frist als das bisherige Recht, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetre- ten ist (Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB). Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden Verjährung unberührt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Daraus ergibt sich, dass sich nur die Dauer der Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR ändert, nicht dagegen der Zeitpunkt, in welchem die Frist zu laufen begon- nen hatte. Dies hat zur Konsequenz, dass vorliegend die dreijährige rela- tive Verjährungsfrist anzuwenden ist. Vorliegend wurde das Konkursver- fahren über die Gesellschaft am 8. April 2016 eröffnet und mit Entscheid des Bezirksgerichts H._____ vom 25. Mai 2016 mangels Aktiven einge- stellt. Dementsprechend erfolgte die Schadenersatzverfügung der Be- schwerdegegnerin vom 21. August 2017 rechtzeitig und die Verjährung ist nicht eingetreten. 9.Gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG haften mehrere Schadenersatzpflichtige so- lidarisch. Die solidarische Haftung im Sinne von Art. 143 ff. OR erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur Einzelne, vorzugehen (BGE 134 V 306 E.3.1). Als Solidarschuldner hat jedes einzelne Organ für den ganzen Schaden einzustehen und die Aus- gleichskasse braucht sich um die internen Beziehungen zwischen ihnen nicht zu kümmern (BGE 119 V 86 E.5a). Das Verhalten eines von mehre- ren haftpflichtigen Organen vermag daher ein anderes Organ gegenüber der Ausgleichskasse nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen zu entlas- ten; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Or- gans als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre,
32 - wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (SVR 2008 AHV Nr. 5 S. 13; EVG H 207/06 E.4.2.2 mit Hinweisen). Eine solche Sachlage ist im vorliegenden Fall indes nicht gegeben, weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn die Beschwerdegegnerin im neuen Entscheid gegenüber dem Be- schwerdeführer den gesamten im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 16. Juli 2014 entstandenen Schaden geltend macht. 10.Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Voraussetzungen für die Leistung für Schadenersatz im Sinne von Art. 52 AHVG erfüllt sind. Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als solidarisch Haftpflichtigen zu Recht verpflichtet hat, Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Was die Höhe des Schadenersatzes anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass die Haftpflicht des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2014 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat am 16. Juli 2014 beschränkt ist. Für diesen Zeit- raum hat die Beschwerdegegnerin den entstandenen Schaden zu ermit- teln, weshalb die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen der Scha- denssumme an sie zurückzuweisen ist. Allfällige von C._____ geleistete Schadenersatzzahlungen sind im Rahmen dieser Abklärungen zu berück- sichtigen. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde teilweise gutzuheis- sen und die Angelegenheiten zu weiteren Abklärungen im Sinne der Er- wägungen und zu neuem Entscheid über die Schadenssumme bzw. Zah- lungspflicht des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. 11.Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 12.1.Der Beschwerdeführer macht sowohl für das Einspracheverfahren als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung geltend. Dabei verkennt er, dass gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG im Einspra- cheverfahren in der Regel kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht.
33 - Eine Ausnahme, welche ein Abweichen von der Regel rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Zudem liegt kein Anwendungsfall einer unent- geltlichen Rechtsverbeiständung vor. Eine solche wurde auch nicht bean- tragt. Damit fällt eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ausser Betracht (vgl. KIESER, a.a.O, Rz 112 zu Art. 52 AHVG; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Rz 84 zu Art. 52 ATSG). 12.2.Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Par- tei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung als Obsiegen, wenn die Rechtsstellung der Partei durch den Entscheid im Vergleich zu derjenigen im Administrativverfahren verbessert wird. Mass- gebend sind dabei die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E.4.3.1 mit Hin- weisen auf BGE 132 V 215 E.6.2; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Rz 224 zu Art. 61 ATSG). Mit angefochtenem Einspracheentscheid wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 18. Dezember 2014 haftbar gemacht. Mit vorliegendem Entscheid wird diese Haftung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat am 16. Juli 2014 beschränkt. Aufgrund dieser Haftungsbeschränkung wird sich die Schadenssumme voraussichtlich erheblich reduzieren, wodurch die Rechtstellung des Be- schwerdeführers verbessert wird. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer als zur Hälfte obsiegend zu qualifizieren. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das vorliegende Be- schwerdeverfahren (S 19 128) und das D._____ betreffende Beschwerde- verfahren (S 19 129) einen Aufwand von gesamthaft 43.67 Stunden à CHF 300.-- geltend. Dieser Stundenansatz ist mangels Vorliegens einer ent- sprechenden Honorarvereinbarung praxisgemäss auf CHF 240.-- (vgl. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]) zu kürzen. Der geltend
34 - gemachte Aufwand von 43.67 Stunden erscheint angesichts der umfang- reichen Akten, des 8-seitigen Einspracheentscheids, welcher eine aus- führlich begründete Beschwerdeschrift hervorrief, und des zweifachen Schriftenwechsels als angemessen. Damit ergibt sich für beide Verfahren ein Betrag von gesamthaft CHF 11'626.45 (43.67 Arbeitsstunden à CHF 240.-- [= CHF 10'480.80], zuzüglich 3% Spesenpauschale [= CHF 314.40] und 7.7% MWST von CHF 10'795.20 [= CHF 831.25]). Hiervon entfällt je ein Betrag von CHF 5'813.20 auf das Verfahren S 19 128 und S 19 129. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in etwa zur Hälfte obsiegt hat, hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für das Verfahren S 19 128 aussergerichtlich mit CHF 2'906.60 (inkl. MWST) zu entschädigen. 13.Nach BGE 137 V 51 E.4.3 muss die Rechtsmittelbelehrung die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) i.V.m. Art. 52 AHVG vorsehen, sofern die Streitwertgrenze von CHF 30'000.-- nicht erreicht wird (VGU S 19 98 vom 24. November 2020 E.4.2), was hier nicht der Fall ist. Gemäss Einspracheentscheid vom 11. April 2019 beläuft sich die gel- tend gemachte Schadenssumme für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 18. Dezember 2014 (rund 11.5 Monate) auf CHF 530'571.90. Mit vor- liegendem Entscheid wird die Haftung des Beschwerdeführers auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Ver- waltungsrat am 16. Juli 2014 (rund 6.5 Monate) beschränkt. Auch wenn die Schadenssumme für diesen Zeitraum noch abzuklären ist, kann davon ausgegangen werden, dass diese noch immer über der Streitwertgrenze von CHF 30'000.-- liegen wird. Es verhält sich nämlich so, dass im Zeit- raum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2014, also bis kurz nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat der Gesell- schaft Sozialversicherungsbeiträge von CHF 308'191.70 aufgelaufen sind (vgl. Bg-act. 1112). Damit besteht keine Notwendigkeit, in der Rechtsmit-
35 - telbelehrung die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vorzusehen. Gegen den Entscheid kann somit ausschliesslich Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 11. April 2019 wird insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer ab 16. Juli 2014 bis 18. Dezember 2014 haftbar gemacht wurde, und es wird die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen und zu neuem Entscheid an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wird verpflichtet, A._____ mit CHF 2'906.60 (inkl. MWST) aussergericht- lich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]