Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2019 122
Entscheidungsdatum
02.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 122 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterInMeisser, Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 2. Februar 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ wohnhaft in B., arbeitete saisonal seit dem 22. Mai 2017 als Hilfsarbeiter bei der C. AG, D._____, und war somit bei der Suva berufs- und nichtberufsunfallversichert. Gemäss Schadenmeldung vom
  1. Juni 2017 erlitt er am 23. Mai 2017 einen Arbeitsunfall, indem er von einem Dach stürzte und sich dabei an der rechten Hand eine Fraktur des Kahnbeins zuzog. Die Erstbehandlung fand am 1. Juni 2017 im E._____ D._____ SA statt, wo anhand des Röntgenbefunds eine Handgelenkskontusion mit Verdacht auf eine mögliche Fissur im Bereich des Processus styloideus radii festgestellt wurde. Der Rechtshänder A._____ wurde ab dem 1. Juni 2017 als 100 % arbeitsunfähig eingestuft. 2.Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 verneinte die Suva, Abteilung Versicherungsleistungen (nachfolgend: Suva), den Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 2.85 % und einem Leidensabzug von 5 %. Gleichzeitig sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung von CHF 7'410.-- aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zu. 3.Dagegen erhob A._____ am 31. Juli 2019 Einsprache, die mit Einspracheentscheid vom 9. September 2019 abgewiesen wurde. Begründend führte die Suva im Wesentlichen an, dass noch immer kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht werde, selbst bei einem Leidensabzug von 10 %, da der Invaliditätsgrad dann blosse 7.96 % betrage. Bestätigt wurde die Integritätsentschädigung von 5 %. 4.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Oktober 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, der Einsprache-Entscheid der Suva vom
  2. September 2019 sei aufzuheben und es sei ein Leidensabzug von 20 %, mindestens von 15 %, ein Invaliditätsgrad von mindestens 13.08 %
  • 3 - sowie der Rentenanspruch des Gesuchstellers festzustellen; es sei eine Integritätseinbusse von mindestens 10 %, mit entsprechender Integritätsentschädigung, sowie folgender Ausbezahlung der dem Versicherungsnehmer gestützt darauf zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen festzustellen; eventuell sei die Sache zur Neuentscheidung an die Suva zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seit dem Unfall sei es ihm nicht mehr einmal möglich, sich auf der rechten Hand abzustützen, die Hand sei sichtlich blockiert und nur noch in geringem Ausmasse einsatzfähig. Die Einschränkungen in der Beweglichkeit und der Funktionsweise seiner rechten Hand verunmöglichte es ihm, entgegen der Ansicht der Suva, einer Arbeit im Baugewerbe nachzugehen. Hinzu trete, dass er an Hämophilie Typ A leide. Eine Gesamteinschätzung über alle Kriterien hinweg müsse demnach einen Leidensabzug von 20 %, mindestens jedoch 15 % ergeben. Somit sei es höchst unwahrscheinlich, dass er unter den genannten Umständen einen Tabellenlohn von CHF 5'340.-- nach Leidensabzug von 5 % erzielen könne. Bezüglich der zugesprochenen Integritätsentschädigung von CHF 7'410.-- gehe die Beschwerdegegnerin nicht auf die Argumente des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 31. Juli 2019 ein. Nebst dem Arthrosebefund sei auch die allgemeine Einschränkung der Beweglichkeit der Hand zu berücksichtigen und die Integritätsentschädigung somit auf 10 % zu erhöhen. 5.In der Beschwerdeantwort vom 22. November 2019 schloss die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 9. September 2019 auf die Abweisung der Beschwerde. 6.In der Replik vom 6. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Rechtsbegehren fest und hob insbesondere hervor, dass er die

  • 4 - an ihn gestellten Pflichten (SVA-Eingliederungsberatung, Deutschkurs, Physiotherapie, Beschäftigungsprogramm F.) sehr wohl erfülle. Im Beschäftigungsprogramm der F. ab 24. Oktober 2019 habe er leichte Handwerksarbeiten ausgeführt, nämlich das Zusammensetzen und Basteln von Weihnachtsdekorationen und die Reparatur von Holzmöbeln, die seinem Zumutbarkeitsprofil entsprächen. Von Anfang an habe er auch bei nur leichten Arbeitsbewegungen starke Schmerzen im rechten Handgelenk verspürt trotz ausreichender Pausen, grösstmöglicher Schonung und wechselseitigen Belastungen. Bis zum 17. November 2019 habe er durchgehalten. Am 18. November 2019 habe er sich in ärztliche Behandlung ins E._____ in D._____ begeben und sei seither krankgeschrieben. Am 5. Dezember 2019 sei er in die handchirurgische Sprechstunde bei Dr. med. G., leitender Arzt am U., gegangen. Dieser habe eine eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit rechts (Flexion/Extension 30-0-40°, Radial- und Ulnarduktion 20-0-30°), was seiner Ansicht nach erheblich von den Normwerten eines gesunden Handgelenks abweiche, eine Weichteilschwellung und Rötung über dem Handgelenk sowie erhebliche Druckdolenzen diagnostiziert. Die Radiologie habe eine deutliche Gewebeverhärtung des gesamten Scaphoids, osteophytäre Anbauten der dorsalen Radiuslippe, und einen SL-Winkel von knapp 90° ergeben. Der Fachmediziner halte die Beschwerden des Beschwerdeführers als glaubhaft begründet. Die aktuellen Beschwerden seien im radiocarpalen Handgelenk zu lokalisieren. Prognostisch müsse davon ausgegangen werden, dass eine handwerkliche Berufstätigkeit für den Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sei. Der Facharzt stelle bei ihm kein Motivationsproblem fest. Die weiteren Behandlungsvorschläge liessen zwar eine Reduktion der Schmerzen, aber auch eine weitere Einschränkung der Beweglichkeit und Kraft erwarten. Der Kreisarzt solle ihn deshalb erneut fachärztlich begutachten, da sich die Arbeitssituation nun so geändert habe, dass gemäss Facharzt eine Arbeitsanpassung notwendig sei. Der

  • 5 - angefochtene Einspracheentscheid gehe von nicht ermittelten bzw. nicht zutreffenden Werten der Bewegungsfreiheit der Hand und von nicht aktuell bestehenden Kraftmöglichkeiten aus. Auch würdige er die glaubhaften Beschwerden nicht, ebenso wenig weitere Bewegungseinschränkungen nach weiteren Eingriffen. Zumindest sei eine Rückweisung zur Neubeurteilung durch die Beschwerdegegnerin zur fachärztlichen Begutachtung (Beweglichkeit, Beeinträchtigung durch weitere chirurgische Intervention, Grobkraft einschliesslich Daumen im Schlüsselgriff) notwendig, um die tatsächlichen bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen zu quantifizieren und daraus den Invaliditätsgrad zu bestimmen. 7.In der Duplik vom 27. Januar 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem bisherigen Standpunkt bezüglich Rentenberechnung (insbesondere Leidensabzug) und Integritätsschaden fest. Sie führte im Wesentlichen an, dass der Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 6. Dezember 2019 dem Kreisarzt Dr. med. H._____ zur Stellungnahme vorgelegt worden sei. Dr. med. H._____ habe sich dahingehend geäussert, dass er bereits anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung darauf hingewiesen habe, dass mit Folgeoperationen zu rechnen sei. Dementsprechend könne sich der Beschwerdeführer für die Übernahme von Folgeoperationen bei der Beschwerdegegnerin zur Prüfung melden. Dies habe aber keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und unabhängig davon zu erfolgen. Im Zeitpunkt des Fallabschlusses habe der medizinische Endzustand vorgelegen. Ob die vom Kreisarzt gesetzten Zumutbarkeitslimiten vom Beschwerdeführer eingehalten würden, könne aufgrund der Unterlagen nicht gesagt werden. Es bestünden aber keine Zweifel am voll beweiswertigen Untersuchungsbericht von Dr. med. H._____. 8.Unaufgefordert reichte der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 eine Eingabe und mehrere Beilagen ein. Darin schilderte er, dass sich im

  • 6 - Rahmen einer IV-Vorbereitungsmassnahme bei der I._____ ab dem 3. Februar 2020 trotz sehr leichter Belastung und geringem Arbeitspensum von nur 16 Stunden pro Woche starke Schmerzen bemerkbar gemacht hätten, ebenso wie bei einem Einsatz in der Küche im Restaurant J._____ ab dem 1. Juli 2020. Der daraufhin aufgesuchte Arzt Dr. med. G._____ beabsichtige, eine weitere Operation zur Schmerzreduktion durchzuführen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2019. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 60 und 61 ATSG).

  • 7 - 2.Zu prüfen ist – identisch wie im Einspracheverfahren – ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. September 2019 zu Recht einen Invalidenrentenanspruch gemäss UVG ab 1. August 2019 verneinte und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zusprach. Damit sind das Anfechtungsobjekt und der Streitgegenstand vorgegeben und das Gericht daran gebunden (BGE 131 V 407 E.2.1.2.1, 119 V 347 E.1b). Nicht Streitgegenstand ist hingegen der Fallabschluss durch die Suva per 31. Juli 2019, welcher durch den Beschwerdeführer nicht moniert wurde. 3.1.Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person nach einem Unfall Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie zufolge Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens zehn Prozent invalid (Art. 8 ATSG), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen (Art. 19 Abs. 1 UVG), hat die zuständige Unfallversicherungsgesellschaft den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 134 V 109 E.4.1, 133 V 57 E.6.6.2). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

  • 8 - erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.2.Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b). Betreffend Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 135 V 465 E.4.6, 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Den Berichten eines Versicherungsmediziners kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen

  • 9 - ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen, so sind weitere Abklärungen notwendig (vgl. BGE 145 V 97 E.8.5, 142 V 58 E.5.1 mit weiteren Hinweisen, BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.6 f., 125 V 351 E.3b/ee, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E.5.1.2). 3.3.Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer einen Fall in dem Zeitpunkt abzuschliessen, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Satz 2). In dieser Norm wird zunächst geregelt, wann ein Versicherungsfall zum Abschluss zu bringen ist (BGE 134 V 109 E.3.2). Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 144 V 354 E.4.1, 134 V 109 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_371/2020 vom 7. September 2020 E.2.2). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte

  • 10 - Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E.4.3; GEERTSEN, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 19 UVG, Rz. 8 f.). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. Der Begriff der ärztlichen Behandlung setzt eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete Vorkehr voraus. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen, manualtherapeutische Behandlungen und vergleichbare Vorkehren erfüllen dieses Erfordernis nicht (HÜRZELER/KIESER, a.a.O., Art. 19 UVG, Rz. 7; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.5.3). In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_399/2020 vom 28. September 2020 E.3.2, 8C_371/2020 vom 7. September 2020 E.2.2 und 4.1, 8C_614/2019 vom 29. Januar 2020 E.5.2). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E.4.1). 3.4.Der Beschwerde- und Behandlungsverlauf des Beschwerdeführers präsentiert sich wie folgt: Nach der Erstbehandlung im E._____ D._____ SA am 1. Juni 2017 mit Verdacht auf eine mögliche Fissur im Bereich des Processus styloideus radii erfolgte am 4. Juli 2017 ein MRI in der Klinik K., Klinik für Orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie, gestützt darauf Dr. med. L., Facharzt für Radiologie FMH, eine frischere

  • 11 - Scaphoidfraktur am rechten Handgelenk, mit ausgeprägtem Knochenödem und Gelenkserguss, eine leichte Abkippung des distalen Anteils, MR-tomographisch Zeichen einer partiellen zentralen Konsolidierung, ein Knochenödem im distalen Ulnaköpfchen, eine Distorsion der Strecksehne im ersten Fach und eine Distorsion bzw. Partialruptur der extrinsischen Bänder dorsal feststellte (Beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3 und 4). Gemäss Verlaufsberichten von Dr. med. M._____ am E._____ D._____ SA erfolgte eine konservative Therapierung (Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 26, 31, 40, 52, 53). Der Beschwerdeführer war ab dem 1. Juni 2017 zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss CT vom 23. August 2017 bestand beim Beschwerdeführer eine Pseudoarthrose des Scaphoids, so dass durch Dr. med. N., Leitender Arzt Handchirurgie, am 13. November 2017 die Indikation für eine Operation am 6. Dezember 2017 gestellt wurde (Bg- act. 54). Am 15. November 2017 meldete die Beschwerdegegnerin den Fall der Invalidenversicherung (Bg-act. 56, 58, 60-61). Am 6. Dezember 2017 erfolgte am U. aufgrund der persistierenden Beschwerdesymptomatik die indizierte Operation, eine Sanierung der Pseudoarthrose mittels Scaphoid-Rekonstruktion mit Beckenkammspan und Spongiosaplastik; dazu wurde eine weitere Arbeitsunfähigkeit von 100 % für mindestens drei Monate festgehalten (Bg-act. 69, 72). Es erfolgten ab dem 11. Dezember 2017 Verlaufskontrollen am U._____ (Bg- act. 76, 77, 85, 93, 94, 99, 111, 118, 126, 136). Am 16. April 2018 erfolgte die Beurteilung durch PD Dr. med. O., Leitender Arzt Radiologie, wonach nach der Skaphoidrekonstruktion dorsalseitig eine zunehmende knöcherne Überbrückung ohne Nachweis einer fortschreitenden knöchernen Integration des palmarseitigen Knochenspans bestand (Bg- act. 101). Am 28. Mai 2018 erfolgte ein CT Scaphoid rechts durch Dr. med. N.. Im Vergleich zur Voraufnahme vom 16. April 2018 zeigte sich keine wesentliche Progredienz der knöchernen Durchbauung. Als Procedere wurden Kraftaufbau und Steigerung des Bewegungsumfangs

  • 12 - vorgesehen (Bg-act. 111). Gemäss Arztbericht von Dr. med. G._____ vom

  1. September 2018 zeigte sich gestützt auf das CT vom 6. September 2018 im Vergleich zur Voraufnahme keine wesentliche Progredienz der knöchernen Durchbauung. Weiter lagen unverändert keine Schraubendislokation oder Lockerungszeichen vor, keine Sinterung der Fraktur bei insgesamt guter dorsal betonter Konsolidierung und Durchbauung. Nach wie vor bestand eine leichte Humpback-Deformität. Die Handgelenksbeweglichkeit zeigte sich wie folgt: Flexion/Extension 45- 0-40°, Radialduktion weiterhin 10° und eingeschränkt, die Ulnarduktion bei etwa 20°. Als Procedere wurde ab sofort eine Arbeitsaufnahme (50 % als Dachdecker) für zwei Monate vorgesehen, im Wesentlichen Arbeiten im Magazin und nicht auf dem Dach (Bg-act. 126 S. 1, 130). Am 29. Oktober 2018 erging die von der Beschwerdegegnerin angeforderte Zweitmeinung von Prof. Dr. med. P._____ und Dr. med. Q., Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie. Sie empfahlen primär die Entfernung der Schraube. Über allfällige weitere Massnahmen müsse nach dem Eindruck der Stabilität des Knochens durch den primären Operateur am U. entschieden werden (Bg-act. 133). Am 16. November 2018 beschrieb Dr. med. G._____ den klinischen und radiologischen Befund ("klassische Pseudarthrose") sowie die Beurteilung und das Operations-Procedere (Bg-act. 143). Am 21. Dezember 2018 erfolgte die zweite Operation (Operations-Bericht, Bg-act. 146; prov. Austrittsbericht, Bg-act. 149). Es erfolgten danach Verlaufskontrollen am U._____ (Bg-act. 156, 162). Am 27. März 2019 äusserten die Dres. med. R._____ und S., Radiologen, nach der Untersuchung vom 25. März 2019 den Befund einer gering zunehmenden Sklerosierung des proximalen und distalen Scaphoidpoles, kein Scaphoidkollaps, keine sekundäre Deformierung, gelenkgerechte Stellung, Alignement der Handwurzelknochen erhalten und eine geringe Ulnaplusvariante (Bg-act. 165). Am 29. März 2019 erfolgte eine erste kreisärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. H. (Bg-act. 163). Am 3. Mai 2019
  • 13 - beurteilte Dr. med. G._____ abschliessend, das Scaphoid sei konsolidiert, ein möglicher Schmerzfaktor sei die nunmehr entfernte Schraube gewesen. Die Schmerzen seien nun besser als präoperativ. Er habe heute eine Infiltration mit Lidocain und Kortison durchgeführt. Die Ergotherapie solle für mindestens sechs Monate postoperativ weitergeführt werden, um eine Verbesserung der Handgelenksbeweglichkeit zu erzielen und auch eine Prognose über die Arbeitszuweisung geben zu können. Die Kraft sei gut und wahrscheinlich kein einschränkendes Kriterium im angestammten Beruf. Allerdings sei der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben weiterhin im Beruf eingeschränkt (erhebliche Ermüdung, Schmerzen, eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit). Die Einschätzung über die Anpassung am Arbeitsplatz überlasse er der Suva respektive dem Kreisarzt. Chirurgisch lasse sich die Situation aktuell nicht verbessern. Vorbehältlich einer erneuten Zuweisung aufgrund etwaiger Zunahme von Beschwerden (arthrotische Veränderungen) erfolge der Behandlungsabschluss (Bg-act. 174). Am 24. Mai 2019 stellte die behandelnde Physiotherapeutin fest, die Situation bezüglich Beweglichkeit und Kraft würde sich im Laufe der Zeit nur mehr geringgradig verbessern (Bf-act. 12; Bg-act. 217, S. 17). Am 5. Juni 2019 fand die kreisärztliche Untersuchung bei Kreisarzt Dr. med. H._____, Facharzt für Chirurgie, speziell Allgemein-, Unfall- und Handchirurgie, Mitglied FMH, statt. Er beurteilte am 11. Juni 2019 den Fall wie folgt: "Der Verlauf ist kompliziert in Folge der verzögerten Rekonstruktion des Os scaphoideums bei etablierter Scaphoidpseudarthrose und Status nach partieller Styloidektomie des Radius. Der Endzustand ist erreicht, die Restfolgen des Unfallereignisses sind dauernd und erheblich. Die Arbeit in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker ist nicht mehr zumutbar, insbesondere Arbeiten auf Dächern, Gerüsten und Leitern dürfen aus Sicherheitsgründen nicht mehr ausgeführt werden. Zumutbar sind jedoch ganztägige Tätigkeiten mit Wechselbelastung der rechten Hand unter Vermeiden von Schlägen und Vibrationen und repetitiven starken

  • 14 - Belastungen der rechten Hand. Die Physiotherapieserie kann noch abgeschlossen werden, Schmerzmedikation bei Bedarf. Je nach Verlauf werden möglicherweise weitere Operationen notwendig sein, welche durch die Suva übernommen werden" (Bg-act. 186). Am 18. Juni 2019 erging das Schreiben der Beschwerdegegnerin über die Einstellung der Heilkosten und des Taggelds per 31. Juli 2019; mit Kopie z.K. auch an die IV-Stelle Graubünden (Bg-act. 190). Gleichentags meldete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für IV- Eingliederungsmassnahmen an (Bg-act. 197; siehe auch Bg-act. 189 S. 1, 208 S. 2). Am 21. Juni 2019 beurteilte der Kreisarzt Dr. med. H._____ den Integritätsschaden auf 5 % (Bg-act. 203). Am 2. Juli 2019 erging die Verfügung der Beschwerdegegnerin, wonach kein Invalidenrentenanspruch gemäss UVG ab 1. August 2019 jedoch Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 %, d.h. von CHF 7'410.--, bestehe (Bf-act. 13; Bg-act. 207). Am 10. Juli 2019 bestätigte Dr. med. T., E. D._____ SA, die volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit ab 1. August 2019 (vgl. Bf-act. 14). Ab November 2019, d.h. nach Ergehen des angefochtenen Einspracheentscheids vom

  1. September 2019, machte der Beschwerdeführer wieder verstärkt Beschwerden geltend, die auch zum Abbruch der Tätigkeiten im Rahmen von Einsatzprogrammen geführt haben sollen (Bf-act. 18-25). Am 6. Dezember 2019 beurteilte Dr. med. G._____, dass das Scaphoid verheilt sei, dass aber die aktuellen Beschwerden, die glaubhaft begründet seien, eindeutig auf das radiocarpale Handgelenksgefüge zurückzuführen seien. Klinisch und radiologisch entsprächen die Befunde einer beginnenden posttraumatischen Arthrose. Prognostisch müsse man davon ausgehen, dass ein handwerklicher Beruf nicht mehr für den Patienten zumutbar sei und dies bereits nun auch mehrfach ausprobiert worden sei. Ein Motivationsproblem bestehe nach seiner Einschätzung nicht. Es gäbe die Möglichkeiten einer Resektion des Scaphoids bei gleichzeitiger
  • 15 - Teilarthrodese oder Proximal row carpectomie. Er bitte die Beschwerdegegnerin um eine kreisärztliche Begutachtung, da sich die Arbeitssituation nun so geändert habe, dass eine Arbeitsanpassung seines Erachtens notwendig sei (Bf-act. 25). 3.5.Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Rechtmässigkeit der Ablehnung einer Invalidenrente nach UVG und ein (geltend gemachter) Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, die höher ist als 5 %. Bei der Beurteilung der streitigen Fragen ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 9. September 2019 verwirklicht hat (BGE 142 V 337 E.3.2.2). Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Es darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Massgeblich ist dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 15 E.3.1, 138 V 218 E.6). 3.6.1.Nach Art. 18 Abs. 1 UVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 7 und 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Am 3. Mai 2019 bezeichnete der behandelnde Arzt Dr. med. G._____ den Behandlungsabschluss (Bg-act. 174). Am 24. Mai 2019 stellte die behandelnde Physiotherapeutin fest, die Situation bezüglich Beweglichkeit und Kraft würde sich im Laufe der Zeit nur mehr geringgradig verbessern (Bg-act. 217 S. 17). Und am 11. Juni

  • 16 - 2019 bezeichnete der Kreisarzt Dr. med. H._____ den Endzustand als erreicht (Bg-act. 186). Zugleich erstellte er nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2019 die Zumutbarkeitsbeurteilung hinsichtlich einer Berentung, wonach die Arbeit in angestammter Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zumutbar sei, insbesondere Arbeiten auf Dächern, Gerüsten und Leitern aus Sicherheitsgründen nicht mehr ausgeführt werden dürften. Zumutbar aber seien ganztägige Tätigkeiten in Wechselbelastung der rechten Hand unter Vermeiden von Schlägen und Vibrationen und repetitiven starken Belastungen der rechten Hand (Bg-act. 186 S. 5). Und am 10. Juli 2019 bestätigte Dr. med. T._____ die volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit ab 1. August 2019 (vgl. Bf- act. 14). Bezüglich der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist auf die ärztlichen und physiotherapeutischen Berichte vor dem Fallabschluss abzustellen. Nicht berücksichtigt werden rechtsprechungsgemäss nach Fallabschluss geltend gemachte Beschwerden; solche sind vielmehr im Sinne eines Rückfalls/einer Spätfolge (Art. 11 UVV) in einem neuen Verfahren durch die Suva zu prüfen. Im Zeitpunkt des Fallabschlusses hat der medizinische Endzustand vorgelegen. Massnahmen, die der Stabilisierung eines Zustands dienen, stehen einem Fallabschluss nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2008 vom 11. November 2008 E.5). Auch ist nicht notwendig, dass keine ärztliche Behandlung mehr erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E.4.2). Aufgrund des Gesagten ist der Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 6. Dezember 2019 vorliegend nicht zu berücksichtigen. Vorliegend sind aufgrund der vor dem Fallabschluss erstellten ärztlichen und physiotherapeutischen Berichte keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an der vollumfänglichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des

  • 17 - Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit zweifeln lassen. Dr. med. G._____ stellte am 3. Mai 2019 fest, das Scaphoid sei konsolidiert, ein möglicher Schmerzfaktor sei die Scaphoidschraube gewesen, die nun entfernt sei. Die Schmerzen seien nun besser als präoperativ. Die Ergotherapie solle für mindestens sechs Monate postoperativ weitergeführt werden, um eine Verbesserung der Handgelenksbeweglichkeit zu erzielen und eine Prognose über die Arbeitszuweisung geben zu können. Die Kraft sei gut und wahrscheinlich kein einschränkendes Kriterium im angestammten Beruf, allerdings bestehe nach längerer Belastung offenbar eine erhebliche Ermüdung und Schmerzen. Zudem sei der Patient gemäss eigenen Angaben aufgrund der eingeschränkten Handgelenksbeweglichkeit im Beruf weiterhin eingeschränkt. Dr. med. G._____ überliess die Einschätzung über die Anpassung am Arbeitsplatz der Beschwerdegegnerin resp. dem Kreisarzt (Bf-act. 11 S. 2, Bg-act. 172 S. 2). Auch die behandelnde Physiotherapeutin am E._____ D._____ SA ging am 24. Mai 2019 davon aus, dass sich die Situation bezüglich Beweglichkeit und Kraft im Laufe der Zeit nur mehr geringfügig verbessern werde (Bf-act. 12 S. 2, Bg-act. 217, S. 17). Der Kreisarzt Dr. med. H._____ befand mit Bericht vom 11. Juni 2019, aufgrund persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2019, in Kenntnis von Anamnese, vollständiger Bildgebung und Aktenlage, dass der Endzustand erreicht und die Restfolgen des Unfallereignisses dauernd und erheblich seien. Die Arbeit in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker sei nicht mehr zumutbar, insbesondere Arbeiten auf Dächern, Gerüsten und Leitern dürften aus Sicherheitsgründen nicht mehr ausgeführt werden. Als zumutbar erachtete er jedoch ganztägige Tätigkeiten mit Wechselbelastung der rechten Hand unter Vermeiden von Schlägen und Vibrationen und repetitiven starken Belastungen der rechten Hand (Bg-act. 186). Aufgrund dieser vorliegenden Untersuchungs- und Behandlungsergebnisse war die Zumutbarkeitsbeurteilung von Kreisarzt Dr. H._____ vom 11. Juni 2019

  • 18 - vertretbar und wurde sie vom Beschwerdeführer nicht moniert. Was das Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, darf mit der Beschwerdegegnerin festgehalten werden, dass der Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. H._____ voller Beweiswert zukommt, ist sie doch für die streitigen Belange umfassend, beruht sie auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2019, berücksichtigt sie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers, wurde sie in Kenntnis der Vorakten (Anamnese, Bildgebung und Akten) abgegeben und leuchtet sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Sie ist schlüssig und – wenn auch knapp, so doch – nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei und es sprechen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit. Da keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehen, sind keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig. Der Beschwerdeführer selbst hat das Zumutbarkeitsprofil, das von Kreisarzt Dr. med. H._____ nach der Untersuchung vom 5. Juni 2019 am

  1. Juni 2019 erstellt wurde, nicht beanstandet. Es wird auch nicht vom behandelnden Arzt Dr. med. G._____ oder von den Ärzten am E._____ D._____ SA angezweifelt oder in Frage gestellt. Dem Beschwerdeführer steht ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten offen, welche in Wechselbelastung der rechten Hand unter Vermeiden von Schlägen und Vibrationen und repetitiven starken Belastungen ausgeführt werden können. Zu denken ist hierbei an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, bei denen die rechte Hand zumutbar einsetzbar ist. Dies trifft auch unter Berücksichtigung der Hämophilie A zu, die dem Kreisarzt Dr. med. H._____ bekannt war und in seiner Beurteilung mitberücksichtigt wurde. Hierbei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit über zwölf Jahren zu 100 % als Hilfsspengler bzw.
  • 19 - Hilfsdachdecker (saisonal) tätig war, obschon er erblich bedingt und ihm bekannt, an Hämophilie A leidet. Zudem wird er z.B. vor medizinischen Eingriffen jeweils mit Faktor VIII substituiert, d.h. die Hämophilie A wird adäquat medizinisch begleitet (Bg-act. 53). 3.6.2.1. Das Invalideneinkommen (IVEK) berechnete die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. Juli 2019 anhand des Tabellenlohns gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016, Schweiz, privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer), unter Gewährung eines Leidensabzugs (LA) von 5 % (CHF 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 + Index 0.4 % (2017] + 0.5 % [2018] + 0.5 % [2019] ./. 5 % LA), was einem IVEK von CHF 64'356.-- entsprach (Bg-act. 207). Im Einspracheentscheid berechnete die Beschwerdegegnerin ein IVEK unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % von CHF 60'969.--. 3.6.2.2. Bezüglich des Invalideneinkommens (IVEK) begründet der Beschwerdeführer seinen Anspruch, es sei ihm ein höherer Leidensabzug zu gewähren als der von der Beschwerdegegnerin zugesprochene von maximal 10 % damit, dass eine Gesamtschätzung über alle Kriterien (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) einen Leidensabzug von 20 %, mindestens jedoch 15 % ergeben müsse. Er sei spanischer Staatsangehöriger, 42-jährig, habe über zwölf Jahre in der Schweiz zu 100 % als Hilfsspengler bzw. Hilfsdachdecker im gleichen Betrieb gearbeitet, verfüge über die Aufenthaltsbewilligung B und sei keiner amtlichen Landessprache mächtig (Bg-act. 33 S. 2, 55, 89). Er verfüge nicht über eine in der Schweiz abgeschlossene Berufslehre. Seit dem Unfall sei es ihm nicht mehr möglich, sich auf der rechten Hand abzustützen, sie sei sichtlich blockiert und nur noch in geringem Ausmass einsatzfähig. Ein Job im Baugewerbe sei verunmöglicht, weshalb dieser Sektor auszusortieren sei. Zudem leide er an Hämophilie Typ A, so dass ihm gemäss spanischem Recht ein InvaliditätsGrad von 38 %

  • 20 - zugesprochen worden sei (Bf-act. 16, Bg-act. 182). Somit sei es ihm aufgrund des erhöhten Risikos einer lebensgefährlichen Situation nicht möglich, grosse Maschinen zu bedienen. Gewisse Wirtschaftszweige fielen damit ausser Betracht (Tiefbau, Produktionsfertigung, etc.). Einen Tabellenlohn von CHF 5'340.-- nach Leidensabzug von 5 % zu erzielen, sei für ihn höchst unwahrscheinlich (Bf-act. 17). 3.6.2.3. Beim Invalideneinkommen ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Erzielt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E.5.2, Urteile des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E.7.1, 8C_448/2014 vom 29. Dezember 2014 E.5.1). Rechtsprechungsgemäss kann von dem auf statistischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden (BGE 135 V 297 E.5.2 mit Hinweisen). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E.1.3, 124 V 321 E.3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E.5b/aa i.f.). Der leidensbedingte Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht

  • 21 - übersteigen (BGE 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb- cc, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E.7.1). Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E.4.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E.7.2, 8.1 und 8.2.2). Grundsätzlich können für einen Leidensabzug nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E.6.3.2 und 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E.6.5.2). Die Frage nach der Höhe des Leidensabzugs ist eine typische Ermessensfrage. Das kantonale Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E.4.1 m.w.H.). Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass das Alter des Beschwerdeführers kaum ins Gewicht fällt, da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter bei Männer-Hilfsarbeitertätigkeiten im hier relevanten Kompetenzniveau 1 im Alterssegment von 40 bis 64/65 eher lohnerhöhend auswirkt (BGE 146 V 16 E.7.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E.4.2). Der Beschwerdeführer selbst tut nicht dar, inwiefern er als 41-jähriger (im Zeitpunkt des Einspracheentscheids; im Urteilszeitpunkt 43-Jähriger) in der Verwertung seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Altersmässig steht er mitten in seiner beruflichen Erwerbstätigkeit und es ist nicht davon

  • 22 - auszugehen, dass ihm altersbedingt sein wirtschaftliches Fortkommen erschwert wäre. Gleiches gilt praxisgemäss auch hinsichtlich der fehlenden Ausbildung, wenn der statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 angewendet wird (BGE 146 V 16 E.6.2.3, Urteile des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E.6.3.4 mit Hinweis, 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E.6.5.2; Bg-act. 56 S. 5). Die Beschwerdegegnerin geht von Einsatzmöglichkeiten im privaten Arbeitssektor aus. Der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung und keine Kenntnisse der hiesigen Sprachen hat, ist mit der Einstufung im Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen, welches gerade eine Vielzahl von Hilfstätigkeiten beinhaltet. Hilfsarbeitertätigkeiten, wie sie im Kompetenzniveau 1 enthalten sind, erfordern keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2018 vom 13. März 2019 E.5.3). Die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. So kommt im Kompetenzniveau 1 der Dauer der Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_884/2017 vom 24. Mai 2018 E.4.3). Der Beschwerdeführer war vom 20. April 2005 bis 31. Mai 2017, d.h. über zwölf Jahre lang, jeweils vom Frühjahr bis anfangs Winter als Hilfsdachdecker und Hilfsspengler bei der C._____ AG tätig (Bf-act. 9), was rechtsprechungsgemäss bezüglich Leidensabzug aber nicht entscheidrelevant ist, so dass sich nicht erschliesst, was der Beschwerdeführer daraus ableiten möchte. Das Argument des Beschwerdeführers, es sei ihm aufgrund des erhöhten Risikos einer lebensgefährlichen Situation nicht möglich, grosse Maschinen zu bedienen, so dass gewisse Wirtschaftszweige (Tiefbau, Produktionsfertigung etc.) ausser Betracht fielen, ist aktenmässig nicht belegt und damit bezüglich Leidensabzug nicht stichhaltig. Die Hämophilie A ist zudem kein unfallbedingtes Leiden, so dass sie höchstens die Auswahl der Arbeitsstellen schmälern könnte, nicht jedoch in die

  • 23 - Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen darf. Mit der Beschwerdegegnerin darf davon ausgegangen werden, dass das umschriebene Zumutbarkeitsprofil ein breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten eröffnet, die keine besondere Beanspruchung der rechten Hand hinsichtlich Kraft, Feinmotorik und Sensibilität erfordern. Eine faktische Einarmig- oder Einhändigkeit, die den anbegehrten Abzug von 20 %, mindestens 15 % rechtfertigen soll, liegt unter diesen Umständen nicht vor. Sie wird von keinem der behandelnden Ärzten dokumentiert. Bei vergleichbarer Ausgangslage hat das Bundesgericht die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs grundsätzlich auch schon als ungerechtfertigt erachtet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E.4.2.2, 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E.5.2, je mit Hinweisen). Zudem hat es selbst bei Vorliegen einer funktionellen Einarmigkeit oder Einhändigkeit – wovon vorliegendenfalls nicht auszugehen ist - Abzüge von (nur) 10 % als angemessen bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E.7.3 mit Hinweisen). Die Höhe des aufgrund der Einschränkungen an der rechten Hand gewährten Abzugs von 10 % liegt somit jedenfalls im Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin. Dass weitere Umstände einen höheren Abzug erfordern sollen, wird nicht substanziiert geltend gemacht und es liegen keine entsprechenden Anhaltspunkte vor. Das Gericht setzt sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, so dass es beim leidensbedingten Abzug von maximal 10 % sein Bewenden hat. 3.6.3Das Valideneinkommen (VEK) beruht auf einem Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2019 (Bg- act. 200; Stundenlohn von CHF 28.-- zuzüglich Ferienentschädigung und Anteil 13. Monatslohn) und wurde in der Verfügung vom 2. Juli 2019 mit

  • 24 - CHF 66'246.-- beziffert (Bg-act. 207 S. 2). Es blieb im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren unbestritten und ist nicht zu beanstanden. 3.6.4.Bei einem Valideneinkommen von CHF 66'246.-- und einem Invalideneinkommen von somit CHF 60'969.-- (unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 %) ergibt sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von maximal 7.96 %. Der Einspracheentscheid ist somit rechtskonform und die Beschwerde bezüglich des Invalidenrentenanspruchs nach UVG abzuweisen. 3.7.1.Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung, als zugesprochen. Der Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung entsteht, wenn ein Versicherter durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Abs. 1). Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Abs. 2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Nach Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Diese Skala wurde von der Beschwerdegegnerin in diversen Tabellen konkretisiert. Die 22 Suva-Tabellen zur "Integritätsentschädigung gemäss UVG" enthalten Richtwerte (sog. Feinraster; BGE 124 V 29 E.1c). Die Feststellung des Integritätsschadens ist eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_734/2019 vom 23. Dezember 2019 E.4.2, 8C_121/2018 vom 14. Juni 2018 E.4.1,

  • 25 - 8C_42/2018 vom 6. Juni 2018 E.5.1 mit Hinweisen u.a. auf BGE 132 V 393 E.3.2; BERGER, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI (Hrsg.), Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 25 Rz. 13). Dabei beurteilt sich die Schwere des Integritätsschadens einzig nach dem medizinischen Befund; allfällige individuelle Besonderheiten des Versicherten bleiben, im Gegensatz zur privatrechtlichen Genugtuung, unberücksichtigt (BGE 113 V 218 E.4). Der Kreisarzt Dr. med. H._____ beurteilte am 21. Juni 2019 nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2019, dass eine mässiggradige Arthrose des Handgelenks gemäss Suva-Tabelle 5.2 ("Integritätsschaden bei Arthrosen") einen Integritätsschaden von 5 bis 10 % ergebe (Bg-act. 203). Der Beschwerdeführer moniert, die Höhe der gesprochenen Integritätsentschädigung von CHF 7'410.-- sei äquivalent zum Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers gemäss UVV Anhang 3. Der Beschwerdeführer sei trotz zwei Operationen und etlichen Therapien nach wie vor stark eingeschränkt und dies werde voraussichtlich auch so bleiben. Es sei ihm nicht mehr möglich, sowohl beruflichen wie auch privaten Tätigkeiten unbeschwert und ohne Einbussen nachzugehen. Aufgrund der Blockade und der fehlenden Kraftübertragung sei das Abstützen auf dem Handgelenk nicht mehr möglich. Er besitze noch alle fünf Finger, könne diese aber nicht im gewünschten Sinne nutzen. Nebst dem Arthrosebefund sei auch die allgemeine Einschränkung der Beweglichkeit der Hand zu berücksichtigen und die Integritätsentschädigung entsprechend auf 10 % zu erhöhen. 3.7.2.Die Beschwerdegegnerin verweist auf die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch Kreisarzt Dr. med. H._____ am 5. Juni 2019, welcher eine mässige Handgelenk-Arthrose feststellte und gestützt auf ihre Tabelle 5 auf einen Integritätsschaden von 5-10 % schloss (Bg-act. 186, 203).

  • 26 - 3.7.3.Mit der Beschwerdegegnerin erachtet das Gericht die kreisärztliche Beurteilung als nachvollziehbar und voll beweiswertig. Es ist den Akten nichts zu entnehmen, was gegen seine Ausführungen spricht. Von einer Pseudoarthrose des Scaphoids spricht bereits Dr. med. N., Leitender Arzt Handchirurgie, am 13. November 2017 (Bg-act. 54). Der Kreisarzt Dr. med. H. nahm seine Beurteilung auf der Grundlage der gesamten Aktenlage (Anamnese, Bildgebung und Akten) und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vor. Er berücksichtigte die beklagten Beschwerden. Es sind keine Berichte von behandelnden Ärzten vorhanden, die einen höheren Integritätsschaden angeben, vielmehr äussert sich nur Kreisarzt Dr. med. H._____ zu dieser Thematik und dies zuverlässig und schlüssig. Weitere medizinische Abklärungen hierzu erübrigen sich und in antizipierter Beweiswürdigung kann darauf verzichtet werden, da keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. BGE 144 V 361 E.6.5, 136 I 229 E.5.3). Auch die Integritätsentschädigung wurde von der Beschwerdegegnerin in Ausübung ihres Ermessens rechtskonform auf 5 % festgelegt. Zusammengefasst erweist sich der Einspracheentscheid vom 9. September 2019 damit als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 4.Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG iVm. Art. 83 ATSG ist das Verfahren – vorbehältlich der mutwilligen oder leichtsinnigen Verfahrensführung – für die Parteien kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Ein Parteikostenersatz wird der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zugesprochen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

  • 27 - 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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