VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 11 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 31. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - vante Diskopathien in Segmenten L4-L5-S1, Osteochondrose, Spondylose und bilaterale hypertrophe Spondylarthrose vor allem L5/S1, eine Hy- permobilität der Gelenke, eine Gluteus medius Insuffizienz beidseits mehr rechts, ein chronifiziertes FP-Schmerz-syndrom beidseits mehr rechts mit Periarthropathie, bei MRI 8/2017: Chondropathie Grad II-IV im Bereich der femoralen Trochlea, moderate FP-Arthrose, Tendinitis lig. Patellae, Bursitis infrapatellaris, eine ängstliche Persönlichkeit mit Verdacht auf depressive Entwicklung sowie eine Adipositas. 4.Am 23. Januar 2018 meldete sich A._____ unter Hinweis auf Schmerzen am Rücken, im Nacken, in den Armen sowie im Knie bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. 5.Der Hausarzt Dr. med. C._____ stellte in seinem Bericht vom 8. Februar 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dieselben Diagnosen wie die Dres. med. D._____ und F.. Zusätzlich diagnostizierte er mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgie-Syndrom. Dr. med. C. hielt fest, dass in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei hingegen zu 100 % zumut- bar, entsprechend einem vollen Stundentag. 6.Am 27. Februar 2018 fand das Evaluationsgespräch Eingliederung statt. Dabei teilte A._____ der Eingliederungsberaterin insbesondere mit, dass sie sich aktuell nicht in der Lage erachte, eine berufliche Tätigkeit auszu- führen, da die Schmerzen zu stark seien. 7.Mit Mitteilung vom 5. März 2018 informierte die IV-Stelle A._____ darüber, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden. 8.Dr. med. G._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz hielt in seiner Stellungnahme vom 13. März 2018 fest, dass der Rheuma-
4 - tologe im Moment keine Aussicht auf eine berufliche Wiedereingliederung sehe, zumal die Versicherte bislang auf keine Therapie wirklich angespro- chen habe und mögliche wirksame Massnahmen (Antidepressivum) bis- lang verweigert worden seien. Anderseits gehe Dr. med. C._____ davon aus, dass eine leichte wechselbelastende Tätigkeit durchaus zu 100 % zu- mutbar wäre. Die von Dr. med. C._____ beigelegten Befunde der Lenden- , Brust- und Halswirbelsäule zeigten degenerative Veränderungen ohne Nervendruckproblematik oder anderweitige operativ behandlungsbedürf- tige Befunde. Am rechten Knie finde sich eine Knorpelschädigung an der Kniescheibe und am Oberschenkelknochenknorren im Sinne einer begin- nenden Kniearthrose. Die objektivierbaren Befunde schienen das umfas- sende Beschwerdebild nur zum Teil zu erklären. Psychische Faktoren spielten mit. 9.Vom 8. Mai 2018 bis 25. Mai 2018 befand sich A._____ erneut zur musku- loskelettaler Rehabilitation in der Klinik E.. 10.Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 28. Juni 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung, Angst und eine depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22), eine ängstlich vermeidende Persönlichkeit (ICD-10: F60.6) sowie eine somatoforme Überlagerung des chronischen Schmerz- syndroms (ICD-10: F45.9) fest. Er hielt hinsichtlich der Prognose zur Ar- beitsfähigkeit fest, dass die aktuelle Einschränkung aus rein psychiatri- scher Sicht aufgrund einer Angststörung und einer gewissen somatofor- men Überlagerung des Schmerzsyndroms ca. 20 % betrage. Aktuell liege aber aufgrund der psychischen Befindlichkeit (sich unverstanden fühlen von den behandelnden Ärzten, finanzieller und durch die Therapieverord- nung entstehender Druck auf Patientin, Kampfsituation mit Versicherung und Krankenkasse) keine optimale Rehabilitationssituation vor. Darüber hinaus sei die Kooperation mit den Behandlern erschwert, was zu einer
5 - Verzögerung des Rehabilitationsverlaufs führe. Die Patientin wünsche an und für sich keine psychiatrisch psychologische Behandlung, nachdem sie sich vor allem körperlich nicht in der Lage fühle, zu arbeiten. 11.Mit Mitteilung vom 12. Juli 2018 informierte die IV-Stelle A._____ darüber, dass zur Überprüfung ihres Leistungsanspruchs eine umfassende medizi- nische Begutachtung notwendig sei. Die Begutachtung werde bei der I._____ AG in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie erfolgen. 12.Die I._____ AG teilte der IV-Stelle mit E-Mail vom 19. Juli 2018 mit, sie sei aufgrund der Aktenlage der Meinung, dass im vorliegenden Fall eher ein orthopädisches anstelle eines rheumatologischen Teilgutachtens erfolgen solle. Zwar werde ein fibromyalgieformes Schmerzgeschehen erwähnt (aber keine Fibromyalgie), bei allen weiteren Diagnosen handle es sich aber um rein orthopädische Diagnosen. Um dem Ganzen gerecht zu wer- den, würde die I._____ AG ihre Orthopädin mit der Zusatzbezeichnung "Or- thopädische Rheumatologie" für die orthopädische Untersuchung einset- zen. Die IV-Stelle erklärte sich damit einverstanden, worauf sie A._____ mit korrigierter Mitteilung vom 19. Juli 2018 darüber informierte, dass die Be- gutachtung durch Dr. med. K., Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, und Dr. med. L., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, durchgeführt werde. 13.Am 27. August 2018 wurde A._____ durch die I._____ AG bidisziplinär be- gutachtet. Die Gutachter stellten als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein pseudora- dikuläres Lumbalsyndrom bei geringgradigen Facettengelenksarthrosen LWK4-SWK1 beidseits, ein geringgradiges Zervikal- und Thorakalsyndrom ohne radikuläre Reizung, eine geringgradige retropatellare Chondropathie
6 - rechts sowie eine massive Adipositas (BMI 38 kg/m 2 ) diagnostiziert. Die Gutachter erachteten sowohl für die angestammte Tätigkeit als Pflegeas- sistentin als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ab März 2018 als gegeben. Zur Begründung der Diagnosen hiel- ten sie in ihrem Gutachten vom 21. September 2018 fest, dass sich im Rah- men der orthopädisch-traumatologischen Untersuchung eine einge- schränkt demonstrierte, spontan frei bewegliche Wirbelsäule mit harmoni- scher Kyphose der Brustwirbelsäule und vermehrter Lordose der Lenden- wirbelsäule bei massiver Adipositas gezeigt habe. Es seien nahezu über der gesamten Wirbelsäule Druck- und Klopfschmerzangaben sowie Schmerzangaben bei nahezu sämtlichen Bewegungen erfolgt. Im MRT der Lendenwirbelsäule vom 9. August 2017 hätten sich nur altersentspre- chende degenerative Veränderungen ohne Nervenwurzelaffektion darge- stellt. Das MRI der Hals- und Brustwirbelsäule vom 18. Januar 2018 sei bis auf altersentsprechende degenerative Veränderungen unauffällig. Anhand der klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde seien die von der Versicherten angegebenen Schmerzen weder in Art noch in Ausmass nachvollziehbar. Am rechten Kniegelenk seien Durchschmerzangaben über dem medialen und lateralen Gelenkspalt sowie Schmerzangaben bei der Überprüfung auf das Vorhandensein einer retropatellaren Chondroma- lazie erfolgt. Im MRI des rechten Knies vom 9. August 2017 hätten sich nur geringgradige degenerative Veränderungen dargestellt. Die Versicherte klage über chronische Schmerzen, ohne dass jedoch eine hinreichende pa- thophysiologische Ursache für diese Beschwerden hätten festgestellt wer- den können. Eine organische Ursache sei nicht klar erkennbar, mögliche körperliche Ursachen erklärten nicht die Art und das Ausmass der Sym- ptome, das Leiden der Versicherten und deren innerliche Beteiligung beim Umgang mit den Schmerzen. Der Schmerz habe mittlerweile einen selbständigen Krankheitswert erhalten. Die Art und das Ausmass der an- gegebenen Beschwerden seien durch die orthopädischen Untersuchungs- ergebnisse nicht nachvollziehbar. Es bestünden Verdeutlichungstenden-
7 - zen sowie eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung der Versi- cherten mit einer Tendenz zur Selbstlimitierung. Im Rahmen der Untersu- chung seien nahezu ubiquitär diffuse, anatomisch und funktional nicht nachvollziehbare Schmerzangaben erfolgt. Sämtliche Waddell-Zeichen als Hinweise auf eine nichtorganische Pathologie seien positiv gewesen. Wi- dersprüche bestünden auch zwischen der Art und dem Ausmass der ange- gebenen Beschwerden zu den geringgradigen, altersentsprechenden de- generativen Veränderungen in den vorhandenen kernspintomographi- schen Untersuchungsbefunden und zur lediglich bedarfsweisen Einnahme von Analgetika. 14.Dr. med. G._____ hielt in seiner RAD-Abschlussbeurteilung vom 4. Oktober 2018 fest, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne. Die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % für jegliche in Frage kom- mende Tätigkeit erscheine nachvollziehbar. Er gehe davon aus, dass diese Arbeitsunfähigkeit seit der Attestierung der vollen Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2017 durch Dr. med. C._____ zu gelten habe. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands sei seither nicht zu beobachten. 15.Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle A._____ in Aus- sicht, ihr Leistungsbegehren abzuweisen. 16.Hiergegen erhob A._____ mit E-Mails vom 15. November 2018 und 2. De- zember 2018 bzw. mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 und 20. Dezem- ber 2018 Einwand, wobei sie verschiedene medizinische Berichte (Bericht von Dr. med. D._____ vom 9. August 2017 über die gleichentags durchge- führte MRI-Untersuchung des rechten Knies und der Lendenwirbelsäule, Bericht von Dr. med. M., Facharzt für Radiologie, Radiologie Südost, MRI am Bahnhof, vom 18. Januar 2018 über die gleichentags durchge- führte MRI-Untersuchung der Hals- und Brustwirbelsäule, Bericht von Dr. med. C. vom 18. Juni 2018, Bericht von Dr. med. N._____, Facharzt
8 - für Allgemeine und Innere Medizin, vom 31. August 2018 [unleserlich], Not- fallbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 3. September 2018 über die gleichentags durchgeführte ambulante Untersuchung, Bericht von Dr. med. C._____ vom 7. November 2018, Bericht von Dr. med. F._____ vom
9 - 40 % nicht erfüllt habe. Selbst wenn die einjährige Wartefrist erfüllt worden wäre, bestünde kein Anspruch auf Rentenleistungen, da A._____ bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ein renten- ausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Zum Einwand von A._____ hielt die IV-Stelle hauptsächlich fest, dass ihre Vorbringen die RAD-Ab- schlussbeurteilung nicht umzustossen vermöchten. 19.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2019 sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Juli 2018 eine ganze, eventualiter eine in der Höhe noch zu bestimmende, Invalidenrente auszurichten. Even- tualiter sei eine Untersuchung durch unabhängige Sachverständige (Rheu- matologe, Orthopäde, Psychiater etc.) hinsichtlich ihrer Erwerbsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit durchzuführen. Subeventualiter sei die Angele- genheit an die Vorinstanz zur Vornahme von weiteren Abklärungen zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass das Ergebnis des Gut- achtens nicht akzeptiert werden könne. Sie habe sich nach der orthopä- disch-traumatologischen Untersuchung in ärztliche Notfallbehandlung be- geben müssen, weil sie im Bereich der Wirbelsäule extrem starke Schmer- zen verspürt habe. Ausserdem leide sie nachweislich an einer Kombination von ganz verschiedenen Krankheiten, weshalb nicht einzusehen sei, dass die körperlichen Leiden überhaupt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollten. Im orthopädisch-traumatologischen Gutachten seien unzäh- lige Diagnosen gar nicht aufgeführt, was an der Qualität des Gutachtens stark zweifeln lasse. Es würden genau vier Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit festgehalten, obschon die Dres. med. F._____ und C._____ aufgrund neuster MRI/MRT-Befunde einen ganzen Katalog von Diagnosen aufgeführt hätten. Dr. med. D._____ habe im Übrigen bereits im
10 - August 2017 verschiedene Befunde am rechten Knie (Chondropathie III- IV) und an der Lendenwirbelsäule (relevante Diskopathien) diagnostiziert. Die Chondropathie im Stadium III-IV, mithin ein schwerwiegender Knorpel- schaden, sei mehrfach ausgewiesen und wenn nun im Gutachten eine ge- ringgradige Chondropathie erwähnt werde, so widerspreche dies jeglicher Faktenlage. Es mache den Anschein, als ob die neusten MRI/MRT-Bilder nicht in die Abklärung miteinbezogen worden seien, denn eine derart dia- metrale Diagnosestellung zu den Berichten von anderen Fachärzten sei schlicht nicht erklärbar. Im Gutachten seien die Beschwerden der Be- schwerdeführerin nicht genügend berücksichtigt worden. Die neu diagnos- tizierte sowie ausgewiesene Beckeninstabilität (inkl. Leistenbruch) und die beidseits festgestellten Enthesiopathien an den Glutealsehneninsertionen am Trochanter major (Bericht von Dr. med. O._____ vom 25. Januar 2019) seien sodann auch zu berücksichtigen und hätten auf das multiple Be- schwerdebild sowie die Arbeitsfähigkeit einen weiteren negativen Einfluss. Die IV-Stelle verhalte sich ferner widersprüchlich, da im Gutachten erwähnt werde, dass keine hinreichenden pathologischen Ursachen festgestellt werden könnten. Die Dres. med. C., F. und D._____ hätten degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule und am rechten Knie anerkannt, welche über das altersentsprechende Mass hinausgingen. Somit lägen durchaus pathologische Befunde für die Schmerzsymptomatik vor, weshalb weitergehende Abklärungen notwendig seien. Es sei schliess- lich nicht nachvollziehbar, weshalb kein rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Die orthopädische Abklärung sei für die Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht genügend. 20.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 28. Februar 2019 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Ergän- zend führte sie aus, dass die in der Beschwerde mit Verweis auf den Bericht von Dr. med. O._____ vom 25. Januar 2019 geltend gemachten Leisten-
11 - beschwerden vorliegend keine Beachtung finden könnten, da sich diese Beschwerden nicht auf den am 14. Januar 2019 gegebenen Sachverhalt bezögen. Um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, könne auf das I.-Gutachten vom 21. September 2018 abgestellt werden. Den ge- genteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin sei nicht zu folgen. So sei nicht ersichtlich, inwiefern der Notfallbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 3. September 2018 das I.-Gutachten in Frage zu stellen vermöchte. Insbesondere ergäben sich aus diesem Bericht keine Hinweise auf eine seit dem 27. August 2018 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands. Dasselbe gelte bezüglich der Berichte der Dres. med. F._____ und C._____ vom 23. November 2018 bzw. 7. Dezember
12 - dische Rheumatologie. Vor diesem Hintergrund sei der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint worden. 21.Am 1. April 2019 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest und nahm zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung. 22.Am 12. April 2019 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren An- trägen fest und äusserte sich zur Replik der Beschwerdeführerin. 23.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2019 wird, soweit erfor- derlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 14. Januar 2019 stellt eine solche anfechtbare Verfügung und folglich ein taugliches Anfech- tungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts er- gibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführe- rin berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formge- recht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
13 - 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2018 zu Recht verneint hat. 3.1.Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits- unfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 3.2.Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu- mutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumut- bare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich blei- bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähig- keit. Sie kann im Bereich der Invalidenversicherung Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Fol- gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
14 - 4.1.Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu min- destens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 4.2.Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be- stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög- lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Ein- kommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 144 I 21 E.2.1, 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 128 V 29 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom
15 - der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge- mutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.1 f., 132 V 93 E.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2015 vom 20. August 2015 E.4.1). 5.2.Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialver- sicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi- gen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be- urteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dem- nach entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur- teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). 5.3.Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf be- stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellun- gen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E.3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E.4.4 f.). So ist den im Rahmen des Ver- waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und
16 - -ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweis- würdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E.3b/bb mit Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er- scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c, 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 6.1.Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom
17 - thopädischen Teilgutachten der I._____ AG Kritik geübt wird. Diese Kritik vermag allerdings – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht zu verfangen. 6.2.Das I.-Gutachten vom 21. September 2018 beruht auf eingehenden Explorationen und berücksichtigt – entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin – die von ihr beklagten Beschwerden umfassend (vgl. in psychischer Hinsicht Bg-act. 54 S. 20 ff. und in orthopädischer Hinsicht Bg- act. 54 S. 37 ff.). Die Beurteilung der Gutachter erfolgte in Kenntnis der Vorakten, insbesondere auch der Einschätzungen und Diagnosen der Dres. med. F., C._____ und D._____ (vgl. Bg-act. 54 S. 13 ff. Ziffern 4, 6, 8, 13 und 18), und die Schlussfolgerungen wurde gestützt auf die ei- genen Untersuchungen und – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – die aktenkundigen MRIs (vgl. Bg-act. 54 S. 13 f. Ziffern 4 und 10 sowie S. 43 f.) getroffen. In dem von der Beschwerdeführerin kritisierten orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten wird schlüssig dargelegt, dass aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde aus orthopä- disch-traumatologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit gestellt werden könnten. Begründend führte die Gutachterin Dr. med. L._____ nachvollziehbar aus, dass sich im Rahmen der Untersu- chung eine eingeschränkt demonstrierte, spontan frei bewegliche Wir- belsäule mit harmonischer Kyphose der Brustwirbelsäule und vermehrter Lordose der Lendenwirbelsäule bei massiver Adipositas gezeigt habe. Es seien nahezu über der gesamten Wirbelsäule Druck- und Klopfschmerzan- gaben sowie Schmerzangaben bei nahezu sämtlichen Bewegungen er- folgt. Hinweise auf das Vorliegen einer Reizung zervikaler, thorakaler und lumbaler Nervenwurzeln hätten bei fehlender Schon- und Fehlhaltung, feh- lendem paravertebralem Muskelhartspann, fehlendem sensomotorischen Defizit beider oberer Extremitäten, seitengleich vorführbaren Gangvarian- ten und der Hocke, beidseits negativem Zeichen nach Lasègue und Bra- gard sowie seitengleich auslösbarem Patellarsehnen- und Achillessehnen- reflex nicht bestanden. Das MRI der Hals- und Brustwirbelsäule vom 18.
18 - Januar 2018 sei bis auf altersentsprechende degenerative Veränderungen in den Segmenten HWK4-7 sowie BWK4-11 unauffällig. Eine Kompression neuraler Strukturen bestehe nicht. Im MRT der Lendenwirbelsäule vom 9. August 2017 würden sich ebenfalls nur altersbedingte degenerative Verän- derungen in den Segmenten LWK4-SWK1 ohne Nervenwurzelaffektion darstellen. Anhand der klinischen und radiologischen Untersuchungsbe- funde seien die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen we- der in der Art noch in dem Ausmass von gutachterlicher Seite nachvollzieh- bar. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin er- gebe sich dadurch nicht. Sodann seien die Gelenke beider oberer Extre- mitäten allesamt frei beweglich. Auch hier seien diffuse, anatomisch und funktional nicht nachvollziehbare Schmerzangaben während der Untersu- chung erfolgt. Hinweise auf das Vorliegen einer Epikondylitis humeri radia- lis oder ulnaris hätten bei negativem Provokationstest beidseits nicht be- standen. Gegen eine schmerzbedingte Schonung beider Arme sprächen auch die normal entwickelte Muskulatur der Arme sowie die vorhandene Beschwielung beider Hände, die auf einen regelmässigen Gebrauch hin- deuteten. Auch sämtliche Gelenke beider unterer Extremitäten seien frei beweglich gewesen. Am rechten Kniegelenk seien Druckschmerzangaben über dem medialen und lateralen Gelenkspalt sowie Schmerzangaben bei der Überprüfung auf das Vorhandensein einer retropatellaren Chondroma- lazie erfolgt. Im MRI des rechten Kniegelenks vom 9. August 2017 hätten sich nur geringgradige degenerative Veränderungen dargestellt. Die be- schriebene 3.-4.-gradige Chondropathie der femoropatellaren Gelenk- fläche sei lediglich umschrieben vorhanden, der Knorpelüberzug der retro- patellaren Gelenkfläche sei vollkommen intakt. Im medialen und lateralen Kompartiment des rechten Kniegelenks habe bei nur geringen degenerati- ven Veränderungen im Bereich des Innenmeniskushinterhorns überhaupt kein Korrelat für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwer- den bestanden. Die im MRI ebenfalls beschriebenen prae- und infrapa- tellären Bursitis-Zeichen deuteten lediglich auf ein häufiges Knien mit dem
19 - rechten Kniegelenk hin. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich anhand dieser klinischen und radiologischen Befunde jedoch nicht. Der angegebene Kraftverlust in beiden Armen und Beinen lasse sich zu keinem Zeitpunkt der hiesigen Untersuchung verifizieren. Die lediglich be- darfsweise Einnahme von Analgetika stehe in Übereinstimmung mit dem hier erhobenen altersentsprechenden orthopädisch-traumatologischen Un- tersuchungsbefund. Von orthopädisch-traumatologischer Seite seien ledig- lich Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu stellen: pseudo- radikuläres Lumbalsyndrom bei geringgradigen Facettengelenksarthrosen LWK4-SWK1 beidseits, geringgradiges Zervikal- und Thorakalsyndrom ohne radikuläre Reizung, geringgradige retropatellare Chondropathie rechts und massive Adipositas (vgl. Bg-act. 54 S. 43 ff.). Insofern hat sich die Gutachterin Dr. med. L._____ eingehend mit den be- klagten Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates der Beschwer- deführerin auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen zur Beurteilung der me- dizinischen Situation sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand sowie zur Einschätzung der Arbeitsfähig- keit nachvollziehbar begründet. Wenn nun die behandelnden Dres. med. C._____ und F._____ die degenerativen Veränderungen der Lendenwir- belsäule und am rechten Knie insbesondere gestützt auf die MRI-Untersu- chung vom 9. August 2017 als "leicht über das in diesem Alter übliche Mass hinausgehend" (vgl. Bg-act. 71 S. 24 f.) bzw. als "eher belastungsbedingt nach kontinuierlicher belastender Arbeit als Pflegeassistentin" (vgl. Bg-act. 71 S. 23) oder als tiefgreifender Knorpeldefekt (vgl. Bg-act. 73 S. 2) be- zeichnen, ist der sich darauf abstützenden Beschwerdeführerin entgegen- zuhalten, dass ärztliche Beurteilungen von der Natur der Sache her unaus- weichlich Ermessenszüge aufweisen, die es zu respektieren gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E.4.4.2 mit Hin- weisen). Es kann daher nicht angehen, eine medizinische Administrativex- pertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen
20 - zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschät- zungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffas- sungen festhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). Letztere bringen vorliegend denn auch nichts vor, was bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sein soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2). Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die in den Berichten der Dres. med. C._____ und F._____ gestellten Diagnosen bereits vor der Begutachtung bekannt gewesen und – wie aus dem Aktenauszug erhellt (vgl. Bg-act. 54 S. 13 ff. Ziffern 6, 8, 13 und 18) – auch in die Beurteilung eingeflossen sind. Diagnostische Abweichungen der behandelnden Ärzte begründen auch rechtsprechungsgemäss nicht schon Zweifel an der lege artis erstellten Expertise der orthopädischen Gutachterin Dr. med. L._____ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E.6.2.2). Letztere leitet denn auch die von ihr gestellten Diagnosen nach- vollziehbar her und begründet schlüssig, weshalb diese keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. 6.3.Soweit Dr. med. C._____ darüber hinaus moniert, dass dem hohen Lei- densdruck der Beschwerdeführerin mit Ganzkörperbeschwerden zu wenig Rechnung getragen worden sei (vgl. Bg-act. 73), ist auf die unterschiedli- che Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arz- tes einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizi- nischen Expertin anderseits hinzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E.2.3 mit Hinweis). Aus dem or- thopädisch-traumatologischen Teilgutachten geht nachvollziehbar hervor, dass die Art und das Ausmass der angegebenen Beschwerden durch die Untersuchungsergebnisse nicht erklärt werden könnten (vgl. Bg-act. 54 S. 8 und 46). Es bestünden Verdeutlichungstendenzen sowie eine ausge- prägte subjektive Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin mit Ten- denz zur Selbstlimitierung. Im Rahmen der orthopädisch-traumatologi-
21 - schen Untersuchung seien nahezu ubiquitär diffuse, anatomisch und funk- tional nicht nachvollziehbare Schmerzangaben erfolgt. Widersprüche bestünden zwischen der Art und dem Ausmass der angegebenen Be- schwerden zu den geringgradig, altersentsprechenden degenerativen Ver- änderungen in den vorhandenen kernspintomographischen Untersu- chungsbefunden und zur lediglich bedarfsweisen Einnahme von Analgetika (vgl. Bg-act. 54 S. 46 f.). Darüber hinaus geht auch aus dem Bericht von Dr. med. F._____ vom 23. November 2018 hervor, dass die Beschwerde- führerin anlässlich des letzten Rehabilitationsaufenthalts in der Klinik E._____ nur gerade eine Woche die multimodalen Therapien in Anspruch genommen habe, bevor sie – eine Verlängerung des Aufenthalts ableh- nend – die Klinik mit gleichbleibendem Allgemein- und Lokalbefinden bzw. sogar mit vermehrten Schmerzen verlassen habe (vgl. Bg-act. 71 S. 20 ff.). Insofern ist der Leidensdruck zu relativieren und auch die vornehmlich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin bzw. teilweise auch auf invalidenfremden Faktoren beruhenden Berichte zur Notfalluntersuchung im Kantonsspital Graubünden vom 3. September 2018 (vgl. Bg-act. 71 S. 26 f.) und von Dr. med. C._____ vom 13. März 2019 (vgl. beschwerdefüh- rerische Akten [Bf-act.] 11) vermögen insoweit weder das I.-Gutach- ten in Frage zu stellen noch weisen sie eine danach eingetretene, dauer- hafte Verschlechterung des Gesundheitszustands aus. 6.4.Im Übrigen steht die gutachterlich ausgewiesene psychisch bedingte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % im Einklang mit den in den Akten liegenden fachärztlichen Einschätzungen (vgl. insbesondere Bericht von Dr. med. H. vom 28. Juni 2018, Bg-act. 38 S. 1 ff.). 6.5.Sodann sind rechtsprechungsgemäss die im kantonalen Gerichtsverfahren neu aufgelegten Berichte zu bildgebenden Untersuchungen, die erst nach Verfügungserlass durchgeführt wurden, grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E.5.3).
22 - Dies trifft vorliegend insoweit auf den Bericht von Dr. med. O._____ zum durchgeführten MRI des Beckens bzw. der Leisten vom 25. Januar 2019 zu, als darin eine Leisten- bzw. Rezidivhernie rechts im Sinne einer grossen indirekten Hernie mit properitonealem Fettgewebe ohne Darmanteile dia- gnostiziert wird (vgl. Bf-act. 5). Im Bericht von Dr. med. O._____ vom 3. Dezember 2018 wurde die Diagnose einer Rezidivhernie im Bereich der rechten Leiste lediglich als Verdachtsdiagnose gestellt (vgl. Bg-act. 71 S. 19). Ausserdem geht aus den medizinischen Akten nicht hervor, inwie- fern bzw. ob sich dieses Leiden dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Soweit im MRI-Bericht vom 25. Januar 2019 als Befund beidseitige Enthe- siopathien an den Glutealsehneninsertionen am Trochanter major festge- halten werden, führt Dr. med. O._____ im Rahmen der Beurteilung selbst an, dass vor allem neben der Leistenhernie rechts und der deutlichen Adi- positas keine weitere Pathologie im Bereich der Hüftgelenke oder der Mus- kulatur nachweisbar sei (vgl. Bf-act. 5). Im Übrigen ist die Becken- bzw. Hüftproblematik der Beschwerdeführerin bereits aus dem Bericht von Dr. med. F._____ vom 9. Januar 2018 im Sinne einer Gluteus medius Insuffizienz (vgl. Bg-act. 14) und somit auch der or- thopädischen Teilgutachterin Dr. med. L._____ bekannt gewesen (vgl. Bg- act. 54 S. 14 Ziffer 8). Letztere hat im Rahmen der eigenen Befunderhe- bung auch das Becken der Beschwerdeführerin untersucht und dabei unter anderem Folgendes ausgeführt: Im Stehen Beckengeradestand; bei der Überprüfung des Trendelenburg-Zeichens werde der Einbeinstand beid- seits sehr unsicher demonstriert, während das Gangbild flüssig sei, auch bei Vorführung der Gangvarianten; Druckschmerzangaben über beiden Iliosakralgelenken, beidseits negatives Patrick-Zeichen; keine Verkürzung der Adduktoren und Ischiocruralmuskulatur, normal entwickelte Ober- und Unterschenkelmuskulatur; keine Schmerzsensationen im Bereich des Ner- vus cutaneus femoris lateralis beidseits, kein Leisten-Druckschmerz, kein Trochanter-Klopfschmerz beidseits, keine Rötung oder Überwärmung im
23 - Hüftgelenksbereich beidseits, freie Beweglichkeit beider Hüftgelenke (vgl. Bg-act. 54 S. 42 f.). Angesichts dieser Befundlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Gutachterin Dr. med. L._____ diesbezüglich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hat. 6.6.Soweit die Beschwerdeführerin ferner moniert, die orthopädische Ab- klärung durch die Gutachterin Dr. med. L._____ sei ungenügend gewesen und es hätte ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen, vermag sie nicht durchzudringen. Sie bringt denn auch nichts ge- gen die Einschätzung der I._____ AG vor, wonach es sich bei den in den Akten liegenden Befunden praktisch ausschliesslich um orthopädische Dia- gnosen handle (vgl. Bg-act. 46). Zudem ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern die orthopädische Gutachterin Dr. med. L._____ mit der Zusatzqualifikation "Orthopädische Rheumatologie" (vgl. Bg-act. 54 S. 51) nicht in der Lage gewesen sein sollte, die gesundheitlichen Ein- schränkungen der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht fachärztlich zu beurteilen. 6.7.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde pauschal auf ihren Ein- wand verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die darin vorgebrachten Be- schwerden im I.-Gutachten vom 21. September 2018 berücksichtigt wurden (vgl. vorstehende E.6.2) und die zusammen mit dem Einwand ein- gereichten medizinischen Berichte die Einschätzungen der I.-Gut- achter – wie bereits dargelegt – nicht in Zweifel zu ziehen vermögen (vgl. vorstehende E.6.2 ff.). Auch verfängt das Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin nicht, wonach sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich verhalte, wenn sie ausführe, dass die Beschreibung im Gutachten einer "chroni- schen Schmerzpatientin ohne organische Befunde, die die Schmerzen zu erklären vermöchten" keineswegs heisse, dass die Beschwerdeführerin keine pathologischen Beschwerden aufweise (vgl. Bg-act. 77 S. 2). Viel- mehr geht aus der Konsensbeurteilung im Gutachten hervor, dass die Be-
24 - schwerdeführerin über chronische Schmerzen klage, ohne dass jedoch eine hinreichende pathophysiologische Ursache für diese Beschwerden habe festgestellt werden können. Mit anderen Worten seien die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen anhand der klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde weder in Art noch in Ausmass nach- vollziehbar (vgl. Bg-act. 54 S. 5). Dies schliesst aber das Vorliegen von geringgradigen, altersentsprechenden degenerativen Veränderungen, wie sie denn auch im orthopädischen Teilgutachten ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden (vgl. Bg-act. 54 S. 45), nicht aus. 7.Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die von ihr beigebrachten medizinischen Berichte nicht geeignet sind, den Beweiswert des I.-Gutachtens vom 21. September 2018 zu schmälern. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegeg- nerin auf die im besagten Gutachten attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit abgestellt hat. Wird dabei – wie von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung – die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. G. vom 4. Oktober 2018 zugrunde gelegt, wonach die Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab Juli 2017 zu gelten habe (vgl. Bg-act. 78 S. 13), besteht mangels Erfüllung der einjährigen Wartefrist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, in casu Beginn ab 5. Juli
25 - sem Hintergrund kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Einholung eines polydisziplinären Sachverständigengutachtens verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenom- menen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3). 8.1.Es bleibt über die Kosten zu befinden. Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Strei- tigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kosten- pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän- gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand ent- standen ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundes- rechtlichen Kostenrahmens auf Fr. 700.-- fest. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie grundsätz- lich die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zu tragen hätte. Allerdings hat sie in ihrer Beschwerde vom 14. Februar 2019 bzw. im entsprechenden Ge- such vom 26. Februar 2019 den prozessualen Antrag gestellt, es sei ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozess- führung und Verbeiständung zu gewähren. Dieser Antrag ist folglich zu prü- fen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädi- gung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 8.2.Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei-
26 - stand (vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG und Art. 76 VRG; BGE 134 I 166 E.3 mit Hinweisen). 8.3.Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein aussichtslos. Auch ist die Vertretung durch einen Anwalt notwendig oder doch zumindest geboten, zumal es sich bei der Beschwer- deführerin um eine Laiin handelt. Ausserdem ist die finanzielle Bedürftigkeit der Sozialhilfe empfangenden Beschwerdeführerin ausgewiesen (vgl. dazu im Detail Gesuchsangaben vom 26. Februar 2019 samt Beilagen), weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung statt- zugeben ist. Demzufolge gehen die Gerichtskosten von Fr. 700.-- (vorläu- fig) zulasten der Gerichtskasse und als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti einge- setzt. 8.4.Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters richtet sich nach kantonalem Recht (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar,