VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 101 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 7. Juli 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.A., Jg. 1975, gelernter Schriften- und Reklamemaler, meldete sich im September 1998 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenver- sicherung an (Umschulung auf eine neue Tätigkeit). Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. September 1998 eine multiple Osteochondrosis dissecans am Ellbogen und an beiden Kniege- lenken. Er befand, dass A._____ die erlernte Tätigkeit wegen der Notwen- digkeit, auf Gerüsten und sehr unebenem und gefährlichem Gelände zu arbeiten, nicht mehr zumutbar sei. Im Februar 1999 bzw. am 1. Septem- ber 1999 trat A._____ eine neue Stelle als Schriften- und Reklamemaler bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, der Firma C., an, welche reine Büroarbeiten und keinen Aussendienst mehr umfasste. In der Folge zog er seine Anmeldung zurück. 2.Im Februar 2000 meldete sich A. erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Arbeitsvermittlung). Da er nicht glaubhaft zu machen ver- mochte, dass sich der Invaliditätsgrad und die wirtschaftliche Situation in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hatten, trat die IV- Stelle mit Verfügung vom 14. November 2000 auf sein Leistungsbegehren nicht ein. 3.Im Jahr 2001 wurde A._____ nach eigenen Angaben Geschäftsführer der Firma C., bevor er schliesslich im Jahr 2007 die D. GmbH gründete, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter er war. Daneben eröffnete er weitere Geschäftsfelder (Textillabel und Tätowierungen). Ab dem Jahr 2016 fasste er sämtliche Geschäftszweige unter die E._____ GmbH zusammen. 4.Im September 2016 meldete sich A._____ wiederum zum Bezug von Leis- tungen der Invalidenversicherung an (berufliche Integration und Rente).
3 - Anlässlich der Früherfassung gab er an, dass er unter einer Abnützung des unteren Teils der Wirbelsäule mit Auswirkungen auf die Nerven leide. Seit dem 14. Juni 2016 sei er zu 50 % arbeitsunfähig, wobei es seit ca. dem Jahr 2012 wiederholt zu Absenzen bzw. Kurzabwesenheiten gekommen sei. 5.In der Folge klärte die IV-Stelle den Sachverhalt ab. Dabei holte sie ver- schiedene Arztberichte ein: Dr. med. F., Facharzt für Anästhesiologie sowie Facharzt für Inten- sivmedizin, diagnostizierte in seinem Verlaufsbericht vom 29. Juli 2015 eine chronische Lumbalgie und lumboradikuläre Schmerzen L5 links, wel- che zunächst mittels Infiltrationen behandelt wurden. Nachdem die konser- vativen Möglichkeiten ausgiebig ausgeschöpft worden waren und A. keinerlei Beschwerdelinderung mehr bemerkt hatte, stellten die Dres. med. G._____ und H., Fachärzte für orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, in ihrem Bericht vom 27. Septem- ber 2016 eine operative Sanierung zur Diskussion. Sie diagnostizierten Lumboischialgien bei hochgradigen Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 mit tieflumbaler Spondylarthropathie. Zudem attestierten sie eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2016. Zuvor hatte bereits Dr. med. F. eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 14. Juni 2016 bis zum
4 - hochgradige Beschwerden mit Ischialgie und Lumboglutealgien bei hohem Analgetikabedarf. Daraufhin wurde bei A._____ am 7. Dezember 2017 eine operative Revision mit intersomatischer Fusion LW4-5 in TLIF-Technik sowie eine Reinstrumentierung L4-S1 beidseits vorgenommen. Danach be- stand wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In seinem Bericht zur Nachkontrolle vom 22. Januar 2018 stellte Dr. med. I._____ fest, dass A._____ weiterhin einen deutlichen Leidensdruck zeige. Im Verlaufsbericht vom 9. Mai 2018 äusserte Dr. med. I._____ den Ver- dacht auf eine somatoforme Schmerzstörung bei therapieresistenten lum- bovertebralen Beschwerden nach zweifacher Operation. Die gesundheitli- che Störung von A._____ wirke sich gravierend auf dessen bisherige Tätig- keit aus. So sei er nicht in der Lage, längere Zeit zu sitzen oder zu stehen. Ausserdem leide er unter schmerzbedingten Konzentrationsstörungen. Auch sei ihm keine andere Tätigkeit zumutbar. 6.Daraufhin liess die IV-Stelle A._____ polydisziplinär (allgemeininternis- tisch, neurologisch, psychiatrisch und rheumatologisch) durch die MEDAS Oberaargau begutachten (Untersuchungen am 11., 16. und 18. Oktober 2018). Im Gutachten vom 29. Januar 2019 (nachfolgend: MEDAS-Gutach- ten) kamen die untersuchenden Ärzte zum Schluss, dass aus internisti- scher, neurologischer und psychiatrischer Sicht (insbesondere bei remit- tierter depressiver Symptomatik und Ausschluss einer somatoformen Schmerzstörung) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Hin- gegen bestehe aus rheumatologischer Sicht eine massiv reduzierte Belast- barkeit der Wirbelsäule, welche eine erhebliche Einschränkung der Arbeits- fähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit zur Folge habe. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde hauptsächlich eine limitierende, überwiegend linksbetonte Lumboischialgie im Sinne neuropathischer und vertebragener Beschwerden ausgewiesen. Die bisherige Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht seit ca. Okto-
5 - ber 2016 nicht mehr zumutbar. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei seit Oktober 2016 höchstens noch zu 30 % (2.5 bis 3 Stunden täglich) zumutbar. Zudem könne es phasenweise auch zu weiteren Leistungsein- bussen bei der notwendigen Suche nach Entlastungspositionen und zu- folge wiederkehrender Schmerzexazerbation kommen. 7.Dr. med. J._____, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Ostschweiz, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Facharzt für Rheumatologie, gelangte in seiner Ab- schlussbeurteilung vom 21. Februar 2019 zum Schluss, dass auf das ME- DAS-Gutachten abgestellt werden könne. Er präzisierte die darin beschrie- bene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aller- dings insofern, als für die Zeit nach dem zweiten operativen Eingriff vom
8 - führer vom 1. März 2018 bis zum 31. Juli 2018 zugesprochene ganze Inva- lidenrente sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wonach dem Be- schwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar und er in ei- ner leidensadaptierten Tätigkeit seit Oktober 2016 nur noch zu 30 % ar- beitsfähig sei. Umstritten sind demgegenüber die Bemessung des Validen- einkommens, die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sowie der Lei- densabzug vom gestützt auf die LSE-Tabelle ermittelten Invalideneinkom- men. 3.1.Mit Bezug auf das Valideneinkommen hält der Beschwerdeführer fest, es sei nicht statthaft, für die Bemessung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt der IK-Einträge der Jahre 2011 bis 2015 (einzeln aufindexiert auf das Jahr 2019) abzustellen. Denn die in jenen Jahren ausgeübte Tätig- keit entspreche weder in der Art noch im Umfang der Tätigkeit, welche er als Gesunder ausgeübt hätte. So habe er bereits im Jahr 1998 aus gesund- heitlichen Gründen den erlernten Beruf als Schriften- und Reklamegestalter aufgeben müssen. Im Jahr 1999 bzw. 2000 habe er sodann eine reine Bürotätigkeit, welche ihm in sehr reduziertem Pensum medizinisch-theore- tisch wohl auch heute noch möglich wäre, bei der Firma C._____ in einem 80%-Pensum ausgeübt und dabei ein Einkommen von Fr. 42'071.-- erzielt. Weil er diese Anstellung aus invaliditätsfremden Gründen verloren habe, habe er sich mit einer Kommunikationsagentur sowie einem Tattoo- und Piercing-Studio selbständig gemacht. Bereits ab dem Jahr 2010 seien die ersten gesundheitlichen Beschwerden aufgetreten, die nun zur definitiven Aufgabe dieser Tätigkeit geführt hätten. Parallel dazu habe sich das Ein- kommen aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme stetig reduziert. Im Vergleich zum erlernten Beruf und zu der vor Auftreten der gesundheitli- chen Probleme ausgeübten Tätigkeit hätten immer Einschränkungen be- standen. Er habe seine Dienstleistungen seit dem Ausbruch seiner Krank- heit jeweils seinen Möglichkeiten angepasst, womit er unfreiwillig auf die Erzielung des früheren, verhältnismässig hohen Einkommens "verzichtet"
9 - habe. Demnach sei auf das Einkommen von Fr. 42'071.-- im Jahr 1999 ab- zustellen, was aufindexiert im Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 54'902.-- und im Jahr 2019 ein solches von Fr. 56'006.-- ergebe. Falls das Gericht dem nicht zu folgen vermöchte, wäre das Valideneinkommen auf der Basis der LSE 2016, Kompetenzniveau 2, festzulegen, womit im Jahr 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 73'415.-- resultierte. 3.2.Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2020 vom 17. November 2020 E.2.2.2 m.H.a. BGE 139 V 28 E.3.3.2 und 134 V 322 E.4.1). 3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer das Valideneinkommen gestützt auf das im Jahr 1999 bei der Firma C._____ erzielte Jahreseinkommen von Fr. 42'071.-- bemessen haben will (vgl. den IK-Auszug [IV-act. 17]), kann ihm nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass derart lange zurückliegende Einkünfte kaum eine verlässliche Aussage über eine aktuelle Lohnsituation zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_797/2018 vom 10. September 2019 E.4.1.2) und er die Tätigkeit bei der Firma C._____ nach eigenen Angaben aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben bzw. verloren hatte (vgl. vorstehende Erwägung 3.1), ist nicht ersichtlich, dass er in den ab dem Jahr 2001 ausgeübten Tätigkeiten (in den teilweise selbst gegründeten Einzelunternehmungen) aus
10 - gesundheitlichen Gründen eingeschränkt gewesen wäre. So bestätigten denn auch die MEDAS-Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung vom
13 - Gesellschafter er war (vgl. IV-act. 5, IV-act. 29 S. 1 und IV-act. 30 S. 5 ff.). Daneben eröffnete er weitere Geschäftsfelder (Textillabel und Tätowierungen; vgl. IV-act. 5, IV-act. 30 S. 4 und Beschwerde S. 4). Dabei erzielte er im Jahr 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 66'652.--, im Jahr 2009 ein solches von Fr. 58'735.-- und im Jahr 2010 ein solches von Fr. 56'444.-- (vgl. IK-Auszug [IV-act. 17]). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E.4.2.1 m.w.H). Je nach Berechnungsweise resultieren vorliegend folgende Durchschnittsverdienste: Beim Abstellen auf das im Jahr 2009 erzielte Einkommen von Fr. 58'735.-- resultiert aufindexiert auf das Jahr 2017 ein Verdienst von Fr. 62'104.65 (= Fr. 58'735.-- x 1.008 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 1.007 x 1.003995), beim Abstellen auf den Durchschnitt der in den Jahren 2008 und 2009 erzielten Einkommen von Fr. 66'652.-- im Jahr 2008 und Fr. 58'735.-- im Jahr 2009 resultiert aufindexiert auf das Jahr 2017 ein Verdienst von Fr. 67'030.25 (= [[Fr. 66'652.-- x 1.021 x 1.008 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 1.007 x 1.003995 = Fr. 71'955.85] + Fr. 62'104.65] : 2) und beim Abstellen auf den Durchschnitt der in den Jahren 2008 bis 2010 erzielten Einkommen von Fr. 66'652.-- im Jahr 2008, Fr. 58'735.-- im Jahr 2009 und Fr. 56'444.-- im Jahr 2010 resultiert aufindexiert auf das Jahr 2017 ein Verdienst von Fr. 64'423.-- (= [Fr. 71'955.85 + Fr. 62'104.65 + [Fr. 56'444.-- x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 1.007 x 1.003995 = Fr. 59'208.55]] : 3). Vorliegend kann angesichts der nachstehenden Erwägung 5.3 letztlich offenbleiben, welche Berechnungsweise für die Festlegung des Valideneinkommens anzuwenden ist. Fest steht, dass auf eine Bemessung des Valideneinkommens gestützt auf die LSE-Tabellen verzichtet werden kann.
14 - 4.1.Sodann stellt der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit seiner Restarbeits- fähigkeit in Abrede. Er hält im Wesentlichen fest, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt zwar ein theoretischer und abstrakter Begriff sei und die kon- krete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtige. Er fingiere allerdings nur einen konjunkturell ausgeglichenen Arbeitsmarkt. In der heutigen Zeit lasse sich feststellen, dass Minipensen (in casu 30 %) mit Stellenbeschrieben, die dem Anforderungsprofil des Beschwerdeführers entsprächen, für Männer praktisch nicht mehr angeboten würden. 4.2.Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothe- tisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden- versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff beinhaltet einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften; andererseits impliziert er einen Arbeits- markt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist und zwar so- wohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus- setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (vgl. BGE 110 V 273 E.4b und ZAK 1/1991 S. 320 f. E.3b; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E.5.1.1). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Per- son unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt- schaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-Praxis 6/1998 S. 291; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E.4.2 m.w.H.).
15 - Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeits- plätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Invalide mit einem so- zialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch- schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entspre- chenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1 m.w.H.). Art und Mass dessen, was einem Versicherten an Erwerbstätigkeit noch zuge- mutet werden kann, richtet sich nach seinen besonderen persönlichen Ver- hältnissen einerseits und nach den allgemein herrschenden Anschauungen andererseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf eine bloss sub- jektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch den Versicherten ankommt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 28 m.w.H.). 4.3.Im vorliegenden Fall haben die MEDAS-Gutachter für den Beschwerdefüh- rer ein Anforderungsprofil definiert (vgl. IV-act. 117 S. 10 und S. 69). Dem- zufolge erweisen sich leichte wechselbelastende Tätigkeiten während 2.5 bis 3 Stunden pro Tag (nach wie vor) als zumutbar. Dabei schlossen die Gutachter nicht aus, dass es zu weiteren Leistungseinschränkungen kom- men könnte. Auch wenn Letzteres eine Erschwernis darstellt, kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt. So umfasst das vorliegend (bei der Ermittlung des Invalideneinkom- mens) anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) typischerweise leichte wechselbelastende Tätig-
16 - keiten, die durchaus auch in einem (kleinen) Teilzeitpensum ausgeübt wer- den können. Zudem kann auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden (vgl. vorstehende Erwägung 4.2). Schliesslich räumt denn auch der Beschwerdeführer ein, er könne praktisch nur (aber immerhin) für Bürotätigkeiten eingesetzt werden (vgl. Be- schwerde S. 10 unten und S. 7 Mitte). Dass er letztmals im Jahr 1999/2000 Büroarbeiten verrichtet habe und er hierfür somit wenig geeignet sei, er- weist sich als aktenwidrig, gab er doch noch am 8. Oktober 2016 auf dem Fragebogen für Arbeitgebende bzw. dem Fragebogen für Selbständiger- werbende an, im Rahmen seiner Tätigkeit bei der E._____ GmbH Büroar- beiten zu erledigen (vgl. IV-act. 29 S. 2 und IV-act. 30 S. 2). Zudem fallen solche Büroarbeiten in einem Einzelunternehmen (vgl. dazu IV-act. 30 S. 1) regelmässig an. Aus den Fragebogen geht ferner hervor, dass er auch nach Eintritt der medizinisch ausgewiesenen Verschlechterung seiner Rü- ckenbeschwerden immer noch in der Lage war, bis auf das Tätowieren alle übrigen Tätigkeiten, d.h. Grafik, Beschriftungen, Textildruck, Gestaltungs- arbeiten und Organisation von Produktionsausführungen, wenn auch in re- duziertem Pensum, auszuüben (vgl. IV-act. 29 S. 3 unten und IV-act. 30 S. 2). Wenngleich sich der Zustand des Beschwerdeführers postoperativ noch verschlechtert haben soll, so ist dennoch davon auszugehen, dass er aufgrund seiner breiten Berufskenntnisse über viele Ressourcen verfügt. Insofern stehen dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt genügend Einsatzmöglichkeiten in einer leidensadaptierten Tätigkeit offen, sodass er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt verwerten kann. Weiterungen zu den vom Beschwerdeführer angemerkten Vorbringen arbeitslosenversicherungsrechtlicher Natur erüb- rigen sich.
17 - 5.1.Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer einen Leidensabzug von 20 % vom Invalideneinkommen als angemessen, was er mit seinen erheblichen Einschränkungen begründet und dem Umstand, dass er nur noch in einem eingeschränkten Umfang teilzeitlich erwerbstätig sein kann. 5.2.Ein leidensbedingter Abzug kommt auch bei Heranziehen der LSE zur Be- stimmung des Invalideneinkommens nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Per- son wegen eines oder mehrerer einkommensbeeinflussender Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwer- ten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2019 vom 2. September 2019 E.4.2 m.H.a. BGE 126 V 75 E.5a/bb und E.5b/aa). Praxisgemäss soll mit dem Abzug vom Tabellenlohn der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Be- hinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohn- höhe haben können. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Ein- zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2017 vom
19 - digung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbe- sondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erfor- derlich zu sein. Praxisgemäss wird bei Nichteinreichung einer Honorarver- einbarung der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchs- tens aber ein Stundenansatz von Fr. 240.--, übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 HV). Geltend gemachte Pauschalspesen wer- den maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitauf- wand zugesprochen. 7.2.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Ho- norarnote über Fr. 2'870.30 ein (bestehend aus 7.5833 Arbeitsstunden à Fr. 270.-- für die Vertretung im Beschwerdeverfahren [Fr. 2'047.50], 2 Arbeitsstunden à Fr. 270.-- für Studium und Besprechung des vorliegenden Urteils [Fr. 540.--], 3 % Spesen [Fr. 77.60] und 7.7 % MWST [Fr. 205.20]). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 270.-- ist üblich und es liegt eine entsprechende Honorarvereinbarung im Recht. Demgegenüber ist der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 9.5833 Arbeitsstunden um eine Stunde zu reduzieren, da das Studium des Urteils und die Besprechung mit dem Klienten praxisgemäss höchstens mit einer Stunde abzugelten ist (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 81 vom 18. Februar 2020 E.7.1 und S 19 43 vom 28. Mai 2020 E.7.2). Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von Fr. 2'570.80 (= 8.5833 h à Fr. 270.-- zzgl. 3 % Spesen und 7.7 % MWST) zu bezahlen.
20 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom