Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2019 100
Entscheidungsdatum
14.07.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 100 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarinParolini URTEIL vom 14. Juli 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Fabienne Brandenberger, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A._____ zog im Oktober 2007 aus X._____ in die Schweiz. Im September 2012 begann sie an der ETH Y._____ ein Chemie-Studium, brach dieses jedoch aus gesundheitlichen Gründen im Oktober 2013 ab. In der Folge befand sie sich wegen Verwahrlosungstendenzen in psychiatrischer Be- handlung. Am 8. Juli 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf ein psychi- sches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die damals behandelnde Psychiaterin, Dr. med. B., Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 22. Okto- ber 2013 soziale Phobien (ICD-10: F40.1) und eine Adipositas permagna BMI 53.6 (ICD-10: E66). In ihrem Bericht vom 8. September 2014 stellte sie sodann folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: post-traumatische Belastungsstörung (nachfolgend PTBS) nach sexuellem Missbrauch (ICD-10: F43.1) und, als Folge davon, die bereits erwähnten Verwahrlosungstendenzen. Dr. med. B. erachtete A._____ als in ih- rer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Studentin seit Oktober 2013 zu 50 % arbeitsunfähig. In dieser Zeit besuchte A._____ neben der ambulanten Be- handlung bei Dr. med. B._____ die psychiatrische Tagesklinik in Chur. 2.Mit Mitteilung vom 14. Oktober 2014 gewährte die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ berufliche Massnahmen im Sinne von Berufsbera- tung. Zwischen dem 26. Oktober 2015 und dem 20. November 2015 fand eine vierwöchige berufliche Abklärung im C., Kompetenzzentrum für berufliche Integration statt. Im entsprechenden Schlussbericht (BEFAS-Ab- klärung) vom 30. November 2015 diagnostizierte Dr. med. D., Fach- arzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter Gutachter SIM, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, selbstunsicheren und unreifen Anteilen (ICD-10 F.61.0), differenzialdia- gnostisch eine PTBS (ICD-10 F.43.1) sowie eine Adipositas permagna.

  • 3 - 3.Vom 29. März 2016 bis zum 31. Juli 2016 erfolgte im E., einer Ein- gliederungsinstitution für Menschen mit körperlichen und psychischen Schwierigkeiten eine weitere berufliche Abklärung in den Bereichen Print- medienverarbeitung, Informatik, Logistik, Mechanik und Technisches Büro. Gemäss entsprechendem Schlussbericht (Abklärung Flex) vom 23. Juni 2016 gelang es A. relativ rasch, das Arbeitspensum auf 100 % zu steigern, wobei sie, bezogen auf eine Präsenzzeit im ersten Arbeitsmarkt und auf das Ziel der erstmaligen beruflichen Ausbildung, eine durchschnitt- liche Leistungsfähigkeit von 90 % zeigte. 4.In der Folge wurde A._____ von Seiten des E._____ eine Ausbildung zur Informatikerin EFZ (drei- oder vierjährige Ausbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses) mit Schwerpunkt Betriebsinforma- tik für die Zeit ab dem 1. August 2016 angeboten. Für diese erstmalige berufliche Ausbildung gewährte ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Au- gust 2016 eine Kostengutsprache. Ende Januar 2018 kam es indes zur Auf- lösung des Lehrvertrags, nachdem die schulischen Leistungen und Anwe- senheiten von A._____ aufgrund der erhöhten Anforderungen im 2. Ausbil- dungsjahr eingebrochen waren, sie ihre Körperhygiene zunehmend ver- nachlässigt bzw. sich immer mehr zurückgezogen hatte und sie nur mit massiver Hilfe in der Lage gewesen war, Ordnung zu halten. A._____ gab die Berufsfachschule auf, arbeitete jedoch bis Juni 2018 weiterhin in der Informatikabteilung des E.. 5.Im Bericht vom 10. Mai 2018 diagnostizierte Dr. med. F., Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei der A._____ seit November 2017 in Behandlung war, eine mittelschwere bis schwere Depression ohne psy- chotische Symptome (ICD-10: F32.2) auf dem Hintergrund einer posttrau- matischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F.62.0), differentialdiagnos-

  • 4 - tisch auf dem Hintergrund einer vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F.60.6) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 6.Am 18. Mai 2018 trat A._____ in das Wohnheim des Vereins G., ei- ner Institution für die Betreuung von Menschen mit psychischen Erkrankun- gen oder leichten kognitiven Einschränkungen ein, wo sie bezüglich Wohn- kompetenzen und Körperhygiene enger begleitet werden konnte. Am 27. Juni 2018 stellte das E. den Schlussbericht aus. Da A._____ auch nicht in der Lage war, die EBA-Ausbildung (zweijährige berufliche Grund- bildung zur Erlangung eines eidgenössischen Berufsattests) im E._____ weiterzuführen, wurden die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom

  1. Juli 2018 per 30. Juni 2018 beendet. 7.Am 9. November 2018 wurde A._____ im Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) durch Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachtet. Letzterer diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10. Dezember 2018 eine Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und unreifen Anteilen (ICD-10: F60.88) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte Dr. med. H. aus, A._____ habe zuletzt eine Ausbildung zur Informatikerin absolviert. Sie sei im zweiten Lehrjahr gewesen, das insbe- sondere erhöhte Anforderungen an die eigene Strukturierung und den Ei- genantrieb gestellt habe. Diesbezüglich sei die Arbeitsfähigkeit aufgeho- ben. Zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bemerkte Dr. med. H., aufgrund der sehr stark eingeschränkten Fähigkeit, Aufgaben sel- ber zu strukturieren, kämen nur Tätigkeiten in Frage, die für A. weit- gehend vorstrukturiert seien, bei denen sie weitestgehend allein arbeiten könne und bei denen nur wenig Abstimmungsbedarf mit Kolleginnen und Kollegen bzw. Vorgesetzten bestehe. Ihre Körperhygiene reiche für den all- gemeinen Arbeitsmarkt gerade noch aus, nicht jedoch für diesbezüglich
  • 5 - sensible Tätigkeiten. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit schätzte der Gutachter auf 100 % ohne Leistungseinschränkung. 8.In seiner Abschlussbeurteilung vom 24. Januar 2019 befand der RAD-Arzt Dr. med. I., dass auf das SMAB-Gutachten vom 10. Dezember 2018 abgestellt werden könne. 9.Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2019 sprach die IV-Stelle A. für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2016 und, mit einem Unterbruch für die Zeit der beruflichen Massnahmen, wieder ab dem 1. Juli 2018 eine Vier- telsrente zu. Dagegen erhob A._____ am 27. März 2019 Einwand und legte diesem ein Schreiben ihrer Psychiaterin, Dr. med. F., vom 6. Februar 2019 bei, in dem diese die Notwendigkeit des weiteren Verbleibs von A. im Wohnheim G._____ begründete. 10.Mit Verfügungen vom 3. Juli 2019 sprach die IV-Stelle A._____ für die Zeit vom 1. Januar 2015 (sechs Monate nach Anmeldung im Juli 2014) bis zum
  1. März 2016 und für die Zeit ab dem 1. Juli 2018 eine Viertelsrente zu. Dabei stellte sie auf die im SMAB-Gutachten ausgewiesene 100% Arbeits- fähigkeit in einer leidensangepassten (ungelernten) Tätigkeit ab. Bei der Festlegung des Valideneinkommens (nachfolgend VEK) ging die IV-Stelle von einem jährlichen Erwerbseinkommen von Fr. 94'250.-- aus; sie nahm dabei an, dass A._____ ohne gesundheitliche Einschränkung nach abge- schlossenem Bachelor-Studium z.B. in einem Lehramt an einer Mittel- schule (im Fach Chemie) hätte erwerbstätig sein können. Das Invaliden- einkommen (nachfolgend IVEK) berechnete sie auf der Grundlage der LSE-Tabellenlöhne (LSE 2016, Total, weiblich, Kompetenzniveau 1), ohne Leidensabzug, und legte es bei Fr. 55'347.-- fest, sodass ein Invaliditäts- grad von 41 % resultierte.
  • 6 - 11.Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden erheben. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 3. Juli 2019 und die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Invaliden- rente vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2016 sowie ab dem 1. Juli
  1. Eventualiter sei die Sache zur näheren Abklärung und Neubeurtei- lung des Anspruchs auf eine Invalidenrente an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Bezüglich der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beantragte sie die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens für den Fall, dass das Ge- richt von einer Arbeitsfähigkeit ausgehen sollte. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung. Im Wesentlichen machte sie geltend, es bestehe keine Ar- beitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit, jedenfalls sei diese auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar, und auf dem IVEK müsse ein Leidensabzug von 25 % vorgenommen werden. Der Beschwerde legte sie u.a. einen weiteren Bericht von Dr. med. F._____ vom 23. August 2019 sowie einen Zwischenbericht des Wohnheims G._____ vom 7. August 2019 bei. 12.Mit Vernehmlassung vom 19. September 2019 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 13.Mit Replik vom 1. Oktober 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren und vertiefte ihren bisherigen Standpunkt punktuell. 14.Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Vernehmlassung und verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.
  • 7 - 15.Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 forderte die Instruktionsrichterin die anwaltlich vertretenen Parteien auf, die Honorarvereinbarung und die Kos- tennote einzureichen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die weiteren Aus- führungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird, sofern entscheidrele- vant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die (in zwei bzw. drei separaten Aktenstücken ergangenen) Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 3. Juli 2019 (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2, Akten der IV-Stelle [IV-act.] 127, 134 und 140) stellen eine sol- che anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taug- liches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügungen ist die Beschwer- deführerin berührt, und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.

  • 8 - 2.Streitgegenstand bildet vorliegend der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin ab dem 1. Januar 2015. Uneins sind sich die Parteien insbeson- dere hinsichtlich der Bestimmung des IVEK, mithin über die Fragen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, der Verwert- barkeit dieser (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und der Vornahme eines Leidensabzugs. Nicht bestritten ist das VEK von Fr. 94'250.--, das auf der Annahme der Beschwerdegegnerin basiert, die Beschwerdeführerin könnte heute mit ei- nem abgeschlossenen Bachelor-Studium im Fach Chemie z.B. als Lehrerin an einer Mittelschule erwerbstätig sein und ein entsprechendes Jahresein- kommen erzielen. Dies ist angesichts von Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nicht zu beanstanden. Demnach entspricht das Invalideneinkommen bei einer Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht absch- liessen konnte, dem durchschnittlichen Einkommen einer Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Frühinvalidität). Eben- falls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin während der Eingliede- rungsmassnahmen, nämlich für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. Juni 2018, keine Rente zusteht (vgl. Art. 43 Abs. 2 IVG). 3.1.Gemäss Art. 6 und Art. 28 IVG hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist, Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, u.a. auch auf eine In- validenrente. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun- fähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende und aus objektiver Sicht nicht überwindbare, ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-

  • 9 - lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun- fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch- tigung zu berücksichtigen, wobei eine solche nur vorliegt, wenn sie aus ob- jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versi- cherten Person bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertels- rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Al- tersjahres folgt (Art. 29 IVG). 3.2.Die Bemessung des Invaliditätsgrades wird in Art. 28a IVG geregelt, wobei unterschieden wird zwischen erwerbstätigen und nicht bzw. teilweise er- werbstätigen Versicherten. Hinsichtlich erwerbstätigen Versicherten ver-

  • 10 - weist Art. 28a Abs. 1 IVG auf Art. 16 ATSG. Demnach wird das Erwerbs- einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie- derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche- ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.3.1. Im Sozialversicherungsrecht gilt generell das Untersuchungsprinzip. Dem- nach hat die Behörde und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheb- lichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die An- träge der Parteien gebunden zu sein (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch KIESER, Kommentar ATSG, Zürich/St. Gallen 2020, Art. 43 Rz. 13 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (KIESER, a.a.O. Art. 43 Rz. 30). Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten einem Versicherten eine Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 132 V 93 E.4). Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD; Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizini- sche Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, viel- mehr gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwer- deverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3).

  • 11 - 3.3.2.Im Rahmen der zu beachtenden Beweiswürdigungsregeln hat das Bundes- gericht mit BGE 141 V 281 die bisherige bei psychosomatischen Leiden/so- matoformen Schmerzstörungen geltende Überwindbarkeitspraxis (Re- gel/Ausnahme-Modell) für die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit bzw. In- validität durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt (Indi- katorenprüfung/strukturiertes Beweisverfahren) und diese neue Rechtspre- chung mit BGE 142 V 342 (E.5.2) auf die PTBS sowie mit BGE 143 V 409 (E.4.5.1) und BGE 143 V 418 (E.6 und 7) auch auf sämtliche psychischen Leiden ausgedehnt (vgl. Erwägung 5.3). 3.4.Abzustellen ist vorliegend auf den Sachverhalt, der sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses, hier also bis zum 3. Juli 2019 (Bf-act. 2, IV- act. 127, 134 und 140), verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2020 vom 21. April 2020 E.3.2; BGE 144 V 224 E.6.1.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind später ausgestellte Arztberichte aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situa- tion erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E.2.2.2). 4.Die Beschwerdegegnerin ging in ihren Verfügungen vom 3. Juli 2019 (Bf- act. 2, IV-act. 127, 134 und 140) davon aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht ausbildungsfähig, jedoch in einer leidensangepassten Tätig- keit zu 100 % arbeitsfähig sei und in einer solchen auf dem ersten Arbeits- markt, abstellend auf die LSE-Tabelle 2016, ein Jahreseinkommen von Fr. 55'347.20 erzielen könnte. Sie erachtete das SMAB-Gutachten vom 10. Dezember 2018 als beweiskräftig. Der Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 41 %, womit eine Viertelsrente zugesprochen werden konnte.

  • 12 - 4.1.In ihrer Beschwerde vom 4. September 2019 und der Replik vom 1. Okto- ber 2019 bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie zu 100 % arbeitsfähig sei. Ihre Psychiaterin, Dr. med. F._____, habe in den beiden Berichten vom

  1. Mai 2018 und vom 23. August 2019 eine Depression und eine posttrau- matische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, und festgehalten, dass sie krankheitsbedingt weder auf dem geschützten noch auf dem ersten Ar- beitsmarkt einsetzbar sei. Sie sei wegen ihrer psychischen Leiden nicht in der Lage, ihren Alltag selbständig zu bewältigen; es gelinge ihr nicht, die elementarsten Alltagsaufgaben (z.B. Körperhygiene) zu erledigen. Für die Körperhygiene sei sie auf aussenstehende Hilfe angewiesen (Spitex). Des- halb wohne sie auch seit dem 18. Mai 2018 im Wohnheim G.. Dies werde im Zwischenbericht des Wohnheims G. vom 7. August 2019 bestätigt. Aufgrund der krankhaft bedingten Antriebslosigkeit sei eine Tätig- keit im ersten Arbeitsmarkt undenkbar. Das Invalideneinkommen müsse daher mit Fr. 0.-- eingesetzt werden, womit ihr eine ganze Invalidenrente zustehe. Eventualiter sei die Sache diesbezüglich zur näheren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall, dass das Gericht sie als arbeitsfähig einstufen sollte, beantragt die Beschwerde- führerin die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens. Zudem bestreitet sie für diesen Fall auch die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie habe noch nie auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet. Gemäss Gutachten lägen eine ausgeprägte Selbstunsicherheit und erhebliche Mängel bezüglich ihrer so- zialen Kompetenzen vor. Nach Ansicht von Dr. med. F._____ sei die Kör- perhygiene für den Arbeitsmarkt nicht ausreichend. Realistischerweise führten die krankheitsbedingt bestehenden Defizite (Körperhygiene, Sozi- alkompetenz, körperliche Leistungsfähigkeit, etc.) dazu, dass sie auf dem Arbeitsmarkt keine Chance habe, weshalb die Frage der Verwertbarkeit ih- rer Arbeitsfähigkeit verneint werden müsse. Darüber hinaus müsste, wenn
  • 13 - von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen würde, vom Tabel- lenlohn ein leidensbedingter Abzug von 25 % gewährt werden. 4.2.In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2019 verweist die Beschwer- degegnerin im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung. Sie führt zu- dem aus, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte – Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 23. August 2019 und Zwischenbe- richt des Wohnheims G._____ vom 8. August 2019 – die Schlussfolgerun- gen des eingeholten psychiatrischen Gutachtens nicht zu erschüttern ver- möchten. Dr. med. F._____ bestätige gerade, dass im Bereich Körperhygi- ene mit Hilfe der Spitex eine Verbesserung eingetreten sei, dies sei ange- sichts ihrer Schadenminderungspflicht nicht zu beanstanden. Dasselbe gelte für den Einwand, der Gutachter, Dr. med. H._____, habe die Be- schwerdeführerin erst viele Monate nach Beginn ihrer Behandlung gese- hen, zumal sich Versicherte bei Depressionen im Rahmen ihrer Schaden- minderungspflicht behandeln lassen müssten. Auch in diesem Punkt komme dem Gutachten volle Beweiskraft zu. Auf weitere Beweisvorkehren könne verzichtet werden. Damit sei von einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 100 % und bei der Ermittlung des IVEK von einem LSE-Tabellenlohn auszugehen. Der Beschwerdefüh- rerin sei es weiterhin zumutbar, betreffend Körperhygiene Hilfe in Anspruch zu nehmen. 5.Vorerst ist auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen vom 3. Juli 2019 (Bf-act. 2, IV-act. 127, 134 und 140) zu Recht auf das SMAB-Gutachten vom 10. Dezember 2018 (Bf- act. 3, IV-act. 118) abstellte oder ob die Ausführungen in den übrigen (me- dizinischen) Akten derartige Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (100% in einer adaptierten Tätigkeit) zu wecken ver- möchten, dass deren Beweiskraft erschüttert wird.

  • 14 - 5.1.Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Sie macht diesbezüglich geltend, dass sie an erheblichen Einschränkungen leide, weshalb es ihr nicht gelinge, die elementarsten All- tagsaufgaben (z.B. Körperhygiene) selbstständig zu bewältigen. Im Wohn- heim G._____ müsse sie für jede Aktivität ausserhalb ihres Zimmers, das sie nur für etwa zwei Stunden täglich verlasse, vom Betreuungspersonal abgeholt werden. Obwohl sie von Letzteren unterstützt und motiviert werde, sei es ihr nicht einmal gelungen, einmal wöchentlich an einem Freizeitpro- gramm teilzunehmen. Es sei daher undenkbar, dass sie eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bewältigen könne. Die Antriebslosigkeit sei dabei auf ihre psychischen Leiden, einschliesslich einer Depression, zurückzuführen, die auch für die Betreuungspersonen tagtäglich erkennbar sei. 5.2.1.Gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben, wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 3.3.1), Versicherungsträger und Sozialversiche- rungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3). Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 124 E.2.2.2 und BGE 125 V 351 E.3a).

  • 15 - 5.2.2.Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuch- tet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis- mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Be- zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtli- nien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen und Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht er- statten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E.2; BGE 137 V 210 E.1.3.4, BGE 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll die Richterin auch der Er- fahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese/r mitunter im Hinblick auf ihre/seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, BGE 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versiche- rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 135 V

  • 16 - 465 E.4.4, BGE 125 V 351 E.3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 5.3.Im SMAB-Gutachten vom 10. Dezember 2018 (Bf-act. 3, IV-act. 118, S. 12) diagnostizierte der Gutachter, Dr. med. H., eine Persönlichkeitss- törung mit selbstunsicheren und unreifen Anteilen (ICD-10: F60.88) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auf dieses Beschwerdebild ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 (Ersatz des bisherigen Re- gel/Ausnahme-Modells durch einen strukturierten normativen Prüfungsras- ter, Standardindikatorenprüfung) anwendbar (vgl. dazu BGE 143 V 409 E.4.5.1 und BGE 143 V 418 E.6 und 7; vgl. auch Erwägung 3.3.2). Dem- nach beurteilt sich die Frage, ob eine psychische Störung zu einer Arbeits- unfähigkeit führt, die auch rechtlich bedeutsam ist, in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich immer auf der Grundlage eines struktu- rierten Beweisverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2019 vom 15. November 2019 E.4.2.2). Dr. med. H. orientierte sich in sei- nem Gutachten denn auch an den entsprechenden Standardindikatoren (vgl. S. 15 ff.; Bf-act. 3, IV-act. 118); insofern ist das SMAB-Gutachten nicht zu beanstanden. 5.3.1. Nach Ansicht des Gerichts erweist sich die Beurteilung von Dr. med. H._____ (Bf-act. 3, IV-act. 118) insgesamt und grundsätzlich als für die streitigen Belange umfassend; sie basiert auf den im Zeitpunkt der Begut- achtung vorhandenen Vorakten bzw. den Angaben aus der beruflichen Ein- gliederung sowie ausführlichen eigenen Untersuchungen und berücksich- tigt die geklagten Beschwerden. Der Beschwerdegegnerin ist darin bei- zupflichten, dass der Gutachter sich sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und seine Schlussfolgerungen gestützt auf die eigenen Untersuchungen getroffen hat.

  • 17 - Als Untersuchungsbefunde (Bf-act. 3, IV-act. 118; Ziff. 4.3, S. 9 ff.) hielt Dr. med. H._____ insbesondere fest, die Beschwerdeführerin habe sich im Erstkontakt (sehr) ängstlich gezeigt, sei aber ausreichend zugewandt und situationsadäquat gewesen. Sie sei dem Untersucher ins Untersuchungs- zimmer gefolgt, habe auf dem Patientenstuhl Platz genommen und sei dort im Weiteren ohne zwischenzeitliches Aufstehen und/oder Herumgehen verblieben. Während der gesamten Untersuchung habe sie ein mitgebrach- tes grosses Stofftier umarmt und gestreichelt. Hinsichtlich der äusseren Er- scheinung sei sie wenig gepflegt. Sie habe einen deutlich wahrnehmbaren Köpergeruch und relativ fettige Haare. Der Körpergeruch sei zwar wahr- nehmbar, aber nicht derart extrem, dass die Beschwerdeführerin nicht ge- sellschaftsfähig wäre bzw. dass es für Dritte nicht möglich wäre, sich bei geschlossenem Fenster mit ihr in einem Raum aufzuhalten. Hinsichtlich des Antriebs (S. 10) vermerkte Dr. med. H., unter Berücksichtigung von Psychomotorik und Gesprächsaktivität habe sich in der Untersu- chungssituation selbst keine Antriebsminderung abgezeichnet. Anamnes- tisch zeige sich ein sehr unstrukturierter Tagesablauf und ein deutlich re- duzierter Eigenantrieb. Die Beschwerdeführerin habe erhebliche Schwie- rigkeiten, Handlungen eigenständig, also ohne Anstoss und Impulse von aussen, zu initiieren bzw. in Gang zu setzen. Gebe es Vorgaben von aus- sen, so habe sie keine Probleme, z.B. bestimmte Ämtli in der Einrichtung auszuüben. Sei eine Aktivität erst einmal in Gang gekommen, erfolge diese nach Beschreibung der Beschwerdeführerin dann auch zügig. Zur Affekti- vität (S. 10) fügte Dr. med. H. an, dass die Beschwerdeführerin an- gegeben habe, sich oft einsam zu fühlen, von der Stimmung her innerlich leer sei. Sie habe sehr wenig Selbstwertgefühl. Wenn sie mit anderen Men- schen zusammen sei, fühle sie sich immer als fünftes Rad am Wagen und denke, dass andere sich nicht für sie interessieren würden, mit ihr nichts zu tun haben wollten. Werde diese Problematik thematisiert, wirke die Be-

  • 18 - schwerdeführerin durchaus deprimiert, aber nicht in einem massiven Aus- mass im Sinne von Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit etc.; Symptome wie Selbstvorwürfe, Schuldgefühle etc., die bei schwerer ausgeprägten De- pressionen häufig vorkämen, fehlten völlig. Über neutrale Themen sei die Beschwerdeführerin auflockerbar und modulierbar, sie gehe zudem durch- aus auch positiv besetzen Aktivitäten (Bücher lesen) intensiv nach. Die af- fektive Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Ebenso wenig be- stehe eine Affektlabilität bzw.-inkontinenz, eine Interessenlosigkeit, kein ausgewiesener Rückzug und keine Anhedonie (reduzierte Fähigkeit zum positiven emotionalen Erleben). Hinsichtlich der Persönlichkeit (S. 10 f.) falle, so Dr. med. H., eine ausgeprägte Selbstunsicherheit auf. Die Beschwerdeführerin denke, dass andere sich nicht für sie interessierten. An sich hätte sie gern soziale Kontakte, habe aber Ängste, auf andere zu- zugehen. Es lägen umfangreiche Berichte über Eingliederungsmassnah- men vor, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in sozialen Situationen unbeholfen und z.B. nicht ausreichend in der Lage sei, sich an- gemessen in ein Gespräch zweier Personen einzubringen. Sie bringe sich entweder aufgrund von Angst gar nicht ein oder unterbreche die Unterhal- tung zwischen zwei Personen viel zu grob. Die Mängel im Bereich ihrer sozialen Kompetenz seien einerseits Ausdruck der Selbstunsicherheit, an- dererseits Ausdruck mangelnder Übung hinsichtlich des Verhaltens in so- zialen Situationen aufgrund eines sich schon seit der Jugend durchziehen- den Aussenseitertums. Im Rahmen der Ausbildung zur Informatikerin bei der Stiftung E. sei deutlich geworden, dass bei höheren Anforderun- gen an Eigenstrukturierung und gleichzeitig nachlassendem beruflichen In- teresse für die Informatik zunehmend Kontrollen und Anstoss von aussen erforderlich gewesen seien. Insgesamt ergebe sich, dass neben selbstun- sicheren auch unreife Persönlichkeitsanteile vorlägen mit erhöhtem Ange- wiesensein auf Strukturierung, Anstoss und Vorgaben von aussen. Es be-

  • 19 - stehe eine Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und unreifen Antei- len (ICD-10: F60.88). 5.3.2. Bei der medizinischen/versicherungsmedizinischen Beurteilung (Bf-act. 3, IV-act. 118; Ziff. 7, S. 13 ff.) zeigte Dr. med. H._____ vorerst die bisherige persönliche, berufliche und gesundheitliche Entwicklung der Beschwerde- führerin (einschliesslich der aktuellen psychischen, sozialen und gesund- heitlichen Situation) (Ziff. 7.1, S. 13 f.) sowie den Verlauf der bisherigen Be- handlungen seit 2013 auf (Ziff. 7.2, S. 14). Zum Indikator "Konsistenz und Plausibilität" (Bf-act. 3, IV-act. 118; Ziff. 7.3, S. 14 f.) erklärte der Gutachter, die Beurteilung, dass die Beschwerdefüh- rerin zu keiner beruflichen Tätigkeit in der Lage sei, erachte er als nicht plausibel. Diesbezüglich setzte er sich mit der Einschätzung der behan- delnden Ärzte auseinander und zeigte auf, weshalb er eine andere Ansicht vertritt (S. 14 f.). So finde sich im Bericht von Dr. med. B._____ vom 22. Oktober 2013 (vgl. IV-act. 11/2 ff.) in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose "soziale Phobien". Solche sozialphobischen Ängste spielten bei der Be- schwerdeführerin durchaus eine Rolle, aber sie würden, nach seiner Ein- schätzung, für sich allein die Verhaltensauffälligkeiten, die im Rahmen um- fangreicher Wiedereingliederungsmassnahmen aufgefallen seien, nicht ausreichend erklären. Vielmehr liege bei der Beschwerdeführerin nach sei- ner Beurteilung eine Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und un- reifen Anteilen vor (S. 14). Des Weiteren finde sich in den Unterlagen die Diagnose einer PTBS nach sexuellem Missbrauch (Bericht von Dr. med. B._____ vom 8. September 2014, vgl. IV-act. 15/2 ff.). Die Beschwerdeführerin habe in der Jugend ei- nen sexuellen Missbrauch erlebt. Auf aktuelle explizite Nachfrage habe sie eine posttraumatische Symptomatik im Sinne von Flash-Backs, Intrusionen

  • 20 - und Albträumen eindeutig verneint. Auch in der Vergangenheit habe diese Symptomatik nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen. Trotz entsprechender Diagnose werde im fraglichen Bericht (gemeint ist derjenige von Dr. med. B.) die entsprechende Symptomatik nicht be- schrieben (Bf-act. 3, IV-act. 118; S. 15). Übereinstimmend mit seiner aktuellen Einschätzung werde auch im Ab- schlussbericht BEFAS (gemeint ist der Schlussbericht C. von Dr. med. D._____ vom 30. November 2015, vgl. IV-act. 30) mitgeteilt, dass die in den Akten zu entnehmende Diagnose einer PTBS in der Form nicht bestätigt werden könne, da weder Intrusionen noch Hypervigilanz vorliegen würden, und dass die (...) psychische Verfassung der Beschwerdeführerin zutreffender mit der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und unsicheren, ängstlich vermeidenden sowie unreifen Anteilen beschrie- ben werden könne. Dies entspreche auch der aktuellen, mithin seiner eige- nen Einschätzung (Bf-act. 3, IV-act. 118; S. 15). Schliesslich finde sich in den Akten die Diagnose einer mittleren bis schwe- ren Depression ohne psychiatrische Symptome (Bericht von Dr. med. F._____ vom 10. Mai 2018, vgl. IV-act. 93). Diese Diagnose sei nicht nach- vollziehbar und ergebe sich auch nicht aus dem psychischen Befund. In diesem würden keinerlei kognitive Einschränkungen mitgeteilt, im Gegen- teil, die Beschwerdeführerin werde dort als wach, aufmerksam, in der The- rapie sehr präsent beschrieben; darüber hinaus werde dort festgehalten, dass sie interessiert gewirkt habe und in vielen Gebieten sehr fachkundig sei, was nicht zu einer mittelgradigen bis schwer ausgeprägten Depression passe (S. 15). Es werde eine "deutliche Antriebsminderung" benannt, wo- bei nicht weiter differenziert werde zwischen Eigenantrieb, d.h. eine eigene Aktivität in Gang setzen, und Durchhaltevermögen. Nach Einschätzung des Gutachters habe die Beschwerdeführerin einen verminderten Eigenantrieb,

  • 21 - benötige immer wieder Anstoss, Vorgaben und Strukturierung, könne dann aber durchaus ausreichende Aktivitäten entfalten (S. 15). Es handle sich hier um eine persönlichkeitsbedingte Problematik, wie dies bereits in der BEFAS-Abklärung 2015 (Schlussbericht C._____ vom 30. November 2015, vgl. IV-act. 30) aufgrund einer mehrwöchigen Beobachtung sehr gut nachvollziehbar dargelegt worden sei (S. 15). 5.3.3. Bei der Würdigung der "Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen" (Bf- act. 3, IV-act. 118; Ziff. 7.4, S. 16) der Beschwerdeführerin beschrieb Dr. med. H._____ eine hohe Intelligenz, feinmotorisches Geschick und eine gute schulische Ausbildung (Ressourcen). Demgegenüber bestünden aufgrund der ausgeprägten Selbstunsicherheit erhebliche Fähigkeitss- törungen in den Bereichen Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie Gruppenfähig- keit; massiv beeinträchtigt sei der Bereich Strukturierung von Aufgaben. Beim Belastungsprofil erklärte der Gutachter, dass aufgrund der sehr stark eingeschränkten Fähigkeit, Aufgaben selber zu strukturieren, nur Tätigkei- ten in Frage kämen, die für die Beschwerdeführerin weitgehend vorstruk- turiert seien. Geeignet seien insbesondere getaktete Tätigkeiten, z.B. in der Produktion. Aufgrund der sozialen Ängste sollte die Beschwerdeführerin weitestgehend für sich alleine arbeiten können, und es sollte nur wenig Ab- stimmungsbedarf mit Kollegen und Kolleginnen oder Vorgesetzten beste- hen. Auch sollte kein Kundenkontakt erforderlich sein. Die von der Be- schwerdeführerin praktizierte Körperhygiene reiche für den allgemeinen Ar- beitsmarkt noch aus; in dieser Hinsicht sensible Tätigkeiten, in denen be- sonderer Wert auf ein gepflegtes Äusseres gelegt werde, seien für sie aber nicht geeignet. 5.3.4. Diese Ausführungen zur Beurteilung der medizinischen Situation erachtet das Gericht als einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand als nachvollziehbar. Zu prüfen ist sodann, inwiefern

  • 22 - sich diese gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin auf ihre Ar- beitsfähigkeit auswirkt. 5.3.5.1.Bei der Beantwortung der Fragen zur Arbeits(un)fähigkeit (Bf-act. 3, IV- act. 118; S. 16) legte Dr. med. H._____ dar, dass diese bezüglich der Aus- bildung zur Informatikerin, die im zweiten Lehrjahr erhöhte Anforderungen an die eigene Strukturierung, den Eigenantrieb etc. gestellt habe, aufgeho- ben sei. Nach medizinischen Massnahmen befragt, führte er aus, mit Blick auf die ambulante therapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin sei es zwar durchaus realistisch, dass eine Nachreifung der Persönlichkeit mit dann auch vorliegender Ausbildungsfähigkeit gelinge. Eine diesbezügliche Re-Evaluation erscheine aber frühestens in zwei Jahren sinnvoll. Derzeit sei eine Ausbildung von der Beschwerdeführerin aber nicht zu bewältigen, auch nicht im geschützten Rahmen (S. 19). Hinsichtlich einer optimal an- gepassten Tätigkeit (vgl. Beschreibung in Ziff. 5.3.3) besteht gemäss Gut- achter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt (S. 17). Die Ar- beitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sei gegeben, weil die Anforderungen in einer einfachen Tätigkeit gemäss Belastungsprofil hinsichtlich Eigenan- trieb, Eigenstrukturierung und Wahrnehmung sozialer Kontakte bei Weitem nicht so hoch seien wie in einer Ausbildung (S. 18). 5.3.5.2.Während sich die gutachterliche Beurteilung der medizinischen Situation als nachvollziehbar erweist, vermag die Einschätzung der medizinisch-the- oretischen Arbeitsfähigkeit nach Ansicht des Gerichts nicht zu überzeugen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchti- gungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson denn auch keine ab- schliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 145 V 361 E.3.2.1, BGE 144 V 50 E.4.3, BGE 140 V 193 E.3.1). Vielmehr nimmt die Ärztin/der Arzt zur Arbeits(un)fähigkeit Stellung, d.h. sie/er gibt eine Schätzung ab, die sie/er aus ihrer/seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet.

  • 23 - Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (so die mit BGE 105 V 156 E.1 in fine be- gründete und in zahllosen Urteilen bestätigte bundesgerichtliche Recht- sprechung, z.B. BGE 144 V 50 E.4.3, BGE 132 V 93 E.4). Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerb- lich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen In- tegration und Berufsberatung einzubeziehen (seit BGE 107 V 17 E.2b gel- tende bundesgerichtliche Rechtsprechung, vgl. BGE 140 V 193 E.3.1 mit Hinweisen) Zwar ist dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. H., zuzugestehen, dass die Berichte aus der beruflichen Eingliederung in seine Beurteilung miteinflossen und sich daraus durchaus Rückschlüsse auf die Ressourcen der Beschwerdeführerin ziehen lassen (vgl. insbesondere Bf-act. 3, IV- act. 118, Ziff. 7.4, S. 16). So ist neben deren unzweifelhaft hohen Intelli- genz und ihrem motorischen Geschick insbesondere auf ihre Fähigkeit, ausführende Aufgaben mit klaren Vorgaben und Strukturen exakt und kon- stant zu bearbeiten sowie darin Fortschritte zu erzielen, hinzuweisen (vgl. BEFAS-Abklärung/Schlussbericht C. vom 30. November 2015 [IV- act. 30/5 f.], Schlussbericht Abklärung Flex im E._____ vom 23. Juni 2016 [IV-act. 59/3 ff.] und Zwischenbericht 1. Ausbildungsjahr E._____ vom

  1. August 2017 [IV-act. 83]). Ausserdem gelang es der Beschwerdeführe- rin anlässlich des Berufsfindungsprogramms im E._____ gut, einfache Auf- träge zu erfassen und diese selbstständig zu bearbeiten, wobei sie sich dabei motiviert und interessiert zeigte und eine durchschnittliche Leistungs- fähigkeit von 90 % im ersten Arbeitsmarkt für eine erstmalige berufliche Ausbildung erreichte (vgl. Schlussbericht Abklärung Flex im E._____ vom
  2. Juni 2016 [IV-act. 59/3 ff.]). Relativierend ist dazu indes anzumerken, dass es sich dabei lediglich um ein Schnuppern in verschiedenen Berufen
  • 24 - ohne Leistungsdruck im geschützten Ausbildungsrahmen mit zusätzlich in- ternem, begleiteten Wohnen in der Ausbildungsinstitution handelte, bei dem die Eingliederungsfachpersonen trotz dieser Ressourcen letztlich zum Schluss gelangten, dass der geschützte Rahmen notwendig sei (BEFAS- Abklärung/Schlussbericht C._____ vom 30. November 2015 [IV-act. 30/9], Schlussbericht Abklärung Flex im E._____ vom 23. Juni 2016 [IV-act. 59/8] und Zwischenbericht 1. Ausbildungsjahr E._____ vom 31. August 2017 [IV- act. 83/2]). Im Vergleich zum ersten Arbeitsmarkt orteten sie einen ausser- ordentlichen Mehraufwand im Förderbedarf der Persönlichkeitsentwicklung und in einer unterstützenden, verständnisvollen Begleitung (Schlussbericht Abklärung Flex im E._____ vom 23. Juni 2016 [IV-act. 59/8]). Aus der be- ruflichen Eingliederung ging ausserdem hervor, dass sich die Beschwerde- führerin bei offenen Aufgaben ohne klare Rahmenbedingungen im Lö- sungsprozess verlor und dabei überdurchschnittlich viel Zeit in Anspruch nehmen musste bzw. nicht zum Abschluss gelangte (vgl. insbesondere BE- FAS-Abklärung/Schlussbericht C._____ vom 30. November 2015 [IV- act. 30/6] und Schlussbericht Abklärung Flex im E._____ vom 23. Juni 2016 [IV-act. 59/4]). Insofern leuchtet es ein, wenn der psychiatrische Gut- achter strukturierte und geordnete Tätigkeiten, die insbesondere im Kom- petenzniveau 1 der LSE zusammengefasst sind, als geeignet erachtet (vgl. Bf-act. 3, IV-act. 118, S. 17). Indes bestehen auch gemäss Dr. med. H._____ über die massiv beeinträchtigte Fähigkeit zur Selbststrukturierung hinaus zusätzliche erhebliche Fähigkeitsstörungen, insbesondere im Be- reich der sozialen Kontakte und der Selbstwahrnehmung bzw. -sicherheit, die neben sämtlichen Eingliederungsfachpersonen (vgl. Schlussbericht Abklärung Flex im E._____ vom 23. Juni 2016 [IV-act. 59/8], Zwischenbericht 1. Ausbildungsjahr E._____ vom 31. August 2017 [IV- act. 83/2] und Zwischenbericht 2. Ausbildungsjahr 1. Semester vom 26. Fe- bruar 2018 [IV-act. 89/3]) und der behandelnden Psychiaterin (vgl. Stel- lungnahme Dr. med. F._____ vom 23. August 2019 [Bf-act. 5]; vgl. zur Be-

  • 25 - achtlichkeit von nach Verfügungserlass erstellten bzw. eingereichten Arzt- berichten Erwägung 3.4) insbesondere auch den Psychiater des C., Dr. med. D., zum Schluss bewegten, dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt unmöglich sei (vgl. BEFAS-Abklärung/Schlussbericht C._____ vom 30. November 2015 [IV-act. 30/8 f.]). Auf dessen Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit unsicheren, ängstlich ver- meidenden und unreifen Anteilen stellte denn auch Dr. med. H._____ im SMAB-Gutachten vom 10. Dezember 2018 massgeblich ab (Bf-act. 3; IV- act. 118, S. 15). Insofern erscheint die von Letzterem getroffene Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit von 100% in einer adaptierten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt – auch vor dem Hintergrund des Ermessensspiel- raums, der namentlich psychiatrischen Explorationen innewohnt (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E.4.2.2 und 9C_191/2017 vom 15. Februar 2018 E.5.2.3; BGE 137 V 210 E.3.4.2.3) – erklärungsbedürftig. 5.3.5.3.Insbesondere was den Eigenantrieb anbelangt, führte der psychiatrische Gutachter in seinem Gutachten vom 10. Dezember 2018 (Bf-act. 3, IV- act. 118) selbst aus, die Beschwerdeführerin bedürfe aktuell immer wieder eines Anstosses und Vorgaben von aussen sowie vermehrter Kontrollen (S. 11 und S. 15). Dies widerspiegelte sich denn auch im Rahmen der be- ruflichen Eingliederung. So benötigte die Beschwerdeführerin gemäss den Eingliederungsfachpersonen im E._____ insbesondere im 2. Ausbildungs- jahr eine enge Begleitung und Kontrolle; die ihr übergebenen Aufträge habe sie nur punktuell bearbeitet und sich dabei oft ablenken lassen; ihre Ar- beitsleistung habe sich als eingeschränkt, strukturlos und kaum verwertbar erwiesen (vgl. Schlussbericht Ausbildung Informatik vom 27. Juni 2018 [IV- act. 99/2]). Die Antriebslosigkeit zeigte sich aber auch im Bereich des Woh- nens und der Körperpflege. Laut Angaben der Eingliederungsfachpersonen sei die Beschwerdeführerin mit der Zeit auf massive Hilfe der Betreuer an-

  • 26 - gewiesen gewesen, um überhaupt damit zu beginnen, in der Wohngruppe Ordnung zu halten (vgl. Zwischenbericht 2. Ausbildungsjahr 1. Semester vom 26. Februar 2018 [IV-act. 89/2]). Auch habe sie sich immer mehr zurückgezogen und dabei ihre ohnehin auffällige Körperhygiene und das äussere Erscheinungsbild zunehmend vernachlässigt (vgl. Zwischenbe- richt 2. Ausbildungsjahr 1. Semester vom 26. Februar 2018 [IV-act. 89/2], Bericht Wohnen E._____ vom 25. Juni 2018 [IV-act. 99/3], Schlussbericht Wohnen E._____ vom 18. Juni 2016 [IV-act. 59/9] und Zwischenbericht

  1. Ausbildungsjahr E._____ vom 31. August 2017 [IV-act. 83/2]). Auch die Spitex-Pflegerin äusserte sich dahingehend, dass es der Beschwerdefüh- rerin nur möglich sei, ihre Tagesstruktur mit Begleitung und Unterstützung dauerhaft und konsequent wahrzunehmen (vgl. Verlaufsprotokoll Berufs- beratung, Eintrag vom 17. Mai 2015 [IV-act. 31/1]). Schliesslich wird auch im Zwischenbericht des Wohnheims G., in dem sich die Beschwer- deführerin aktuell aufhält, ausgewiesen, dass Letztere für die Alltagsbewäl- tigung auf die aktive Unterstützung durch das Betreuungsteam angewiesen sei, denn sie könne zurzeit nicht auf die Handlungsebene treten; vielmehr ziehe sie sich viel in ihr Zimmer zurück und verbringe nur etwa zwei Stun- den täglich ausserhalb davon, wobei sie vom Betreuungspersonal jeweils dort aufgesucht und abgeholt werde (Zwischenbericht G. vom 7. Au- gust 2019 [Bf-act. 6]; vgl. zu dessen Beachtlichkeit Erwägung 3.4). Beim Eigenantrieb handelt es sich um eine zentrale Fähigkeit für das Er- werbsleben, denn liegt ein solcher, wie hier, nicht vor bzw. ist er deutlich reduziert, fehlt es an der Grundvoraussetzung, damit die (noch verblei- bende) erwerbliche Leistungsfähigkeit überhaupt entfaltet werden kann. Soweit der psychiatrische Gutachter vorbringt, die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei durchaus gegeben, da die Anforderungen in einer einfachen Tätigkeit gemäss Belastungsprofil namentlich hinsichtlich des Ei- genantriebs bei Weitem nicht so hoch seien wie in einer Ausbildung (wo
  • 27 - die Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachter vollständig aufgehoben ist, nota bene auch im geschützten Rahmen, vgl. Bf-act. 3, IV-act. 118, S. 18), kann ihm nicht gefolgt werden, zumal es die Beschwerdeführerin angesichts ih- res ausgeprägten Vermeidungsverhaltens unabhängig davon, ob es sich um eine erwerbliche Tätigkeit oder eine Ausbildung handelt, erhebliche Überwindung kostet, sich überhaupt in irgendeiner Weise zu betätigen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bisher nur einer Tätigkeit im geschützten Rahmen (mit betreutem Wohnen) nachging und ihr somit eine aktive Unterstützung durch die Betreuungspersonen, deren direkte Auffor- derung sowie Impulse und Kontrolle von aussen zuteil kamen. Brechen diese Strukturen im Rahmen einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft weg, erscheint es als wahrscheinlich, dass sich das Vermeidungsverhalten der Beschwerdeführerin noch weiter verstärken wird. Des Weiteren vermag es nicht zu überzeugen, wenn der Gutachter die Fähigkeit, eigenständige Handlungen in Gang zu setzen, im Umstand begründet sieht, dass die Be- schwerdeführerin bestimmte "Ämtli" zu erledigen vermag. Abgesehen da- von, dass solche Aufgaben nicht mit einer Erwerbstätigkeit im ersten Ar- beitsmarkt vergleichbar sind und die Beschwerdeführerin sie insbesondere deshalb zu erledigen scheint, weil kein grosser Zeitaufwand damit verbun- den ist (vgl. Bf-act. 3, IV-act. 118, S. 6), übersieht er, dass die Beschwer- deführerin gemäss Zwischenbericht des Wohnheims G._____ auch hierfür einen Impuls von aussen und Unterstützung benötigt (vgl. Zwischenbericht vom 7. August 2019 [Bf-act. 6]). Insgesamt lassen der auch gutachterlich ausgewiesene, sehr unstrukturierte Tagesablauf der Beschwerdeführerin und ihr deutlich reduzierter Eigenantrieb, die sich klarerweise unter dem Niveau von einfachen Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 bewegen, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft als fraglich er- scheinen.

  • 28 - 5.3.5.4.Des Weiteren führte der psychiatrische Gutachter das Vermeidungsverhal- ten der Beschwerdeführerin im SMAB-Gutachten vom 10. Dezember 2018 (Bf-act. 3, IV-act. 118) zumindest teilweise auf die im 2. Lehrjahr aufgetre- tenen, nachlassenden beruflichen Interessen im Bereich der Informatik zurück (S. 11). Die Beschwerdeführerin gab nach Lehrabbruch an, sich für Bücher, Geschichte und Mythologie zu interessieren, was jedoch als nicht verwertbar erachtet wurde (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Eintrag vom 6. April 2018 [IV-act. 94/6]). Wenn nun gemäss gutachterlichem Be- lastungsprofil einfache, repetitive Tätigkeiten als zumutbar erachtet wer- den, die sich massgeblich von den geäusserten Interessen unterscheiden und zudem unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin über eine hohe Intelligenz verfügt, ist nicht auszuschliessen, dass dies dem ohnehin deut- lich reduzierten Eigenantrieb noch weiter abträglich ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in solch getakteten Tätigkeiten nicht auf erworbene Berufskenntnisse zurückgreifen kann, was sich angesichts der gutachter- lich attestierten Selbstunsicherheit und der von ihr bekundeten Mühe mit Leistungsdruck (vgl. Bf-act. 3, IV-act. 118, S. 7) ebenfalls negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirken dürfte. 5.3.5.5.Letztlich kann die Frage, ob die gutachterliche Einschätzung der Arbeits- fähigkeit in adaptierter Tätigkeit den erheblichen Einschränkungen der Be- schwerdeführerin tatsächlich gerecht wird, jedoch offen bleiben, da die ge- schilderten, ausgewiesenen Funktionsstörungen zusammen mit den nach- folgend dargelegten Umständen die (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt zumindest aktuell als unverwertbar erscheinen lassen. 6.Nebst der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit steht die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Raum. Diese hat die Be- schwerdegegnerin in ihren Verfügungen vom 3. Juli 2019 (Bf-act. 2, IV-

  • 29 - act. 127, 134 und 140) ohne weitere Begründung bejaht (vgl. insbesondere Bf-act. 2 und IV-act. 127, jeweils S. 3). 6.1.Demgegenüber stellt die Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit ihrer (Rest-)Arbeitsfähigkeit in Abrede. Begründend führt sie dazu aus, sie sei noch nie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. H._____, beschreibe sie als sehr ängstlich und attes- tiere ihr eine ausgeprägte Selbstunsicherheit. Aufgrund des im Gutachten ausgewiesenen Zumutbarkeitsprofils müsste sie eine Tätigkeit finden, bei der wenig Abstimmungsbedarf mit Kolleginnen und Kollegen bzw. Vorge- setzten bestehe. Gleichzeitig sei sie in erhöhtem Mass auf Anstoss und Vorgaben von aussen angewiesen. Offensichtlich stelle es potenzielle Ar- beitgeber vor grosse Schwierigkeiten, wenn einerseits von der Beschwer- deführerin keine Selbstständigkeit erwartet werden könne und andererseits zwischen ihr und Kolleginnen und Kollegen bzw. Vorgesetzten möglichst wenig Kontakt bestehen solle. Hinzu komme, dass sie derart ängstlich sei, dass sie bei Gesprächen zur Beruhigung ein Stofftier streicheln und umar- men müsse. Ein potenzieller Arbeitgeber müsste zudem dazu bereit sein, jemanden einzustellen, der ständig äusserst ungepflegt (deutlich wahr- nehmbarer Körpergeruch und fettige Haare) zur Arbeit erscheine. Vor dem Hintergrund, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt bei jeder Arbeitsstelle ein gewisses Mass an Körperhygiene vorausgesetzt werde, sei es äusserst un- realistisch, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in diesem Bereich entgegenkommen könnte. Gerade in der Produktion müssten Arbeitneh- mer praktisch immer mit anderen Personen im selben Raum arbeiten. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei Tätigkeiten in der Pro- duktion um körperlich anstrengende Arbeiten handle. In Anbetracht ihres sehr starken Übergewichts (sie wiege ca. 145 bis 165 kg), sei von einer deutlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen.

  • 30 - 6.2.Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothe- tisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts handelt es sich dabei um einen theoretischen abstrakten Begriff (BGE 134 V 64 E.4.2.1), der dazu dient, den Leistungs- bereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 131). Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes konjunkturelles Gleichgewicht zwi- schen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen (MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 131; 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E.4.1); anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüg- lich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1 mit Hinweis auf BGE 110 V 273 E.4b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszuge- hen; es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1, 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E.3.1 und 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1 mit Hin- weis auf BGE 110 V 273 E.4b; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 131 mit Hinweis auf ZAK 1991 S. 318, 320 E.3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirt-

  • 31 - schaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 132 mit Hinweis auf AHI-Praxis 6/1998 S. 287, 291). Der ausgegli- chene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkom- men von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesge- richts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1, 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E.3.1, 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E.2.2 und 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E.4.3). Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so einge- schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak- tisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E.4.2, 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.5.2 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Art und Mass dessen, was einer versicherten Person an Er- werbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach den beson- deren persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein herr- schenden Auffassungen andererseits (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N 28). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objek- tive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch die Versicherte ankommt (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N 28). 6.3.1. Im vorliegenden Fall wurde im SMAB-Gutachten vom 10. Dezember 2018 ein ausführliches Belastungsprofil definiert (Bf-act. 3, IV-act. 118, S. 17). Demnach sind für die Beschwerdeführerin nur Tätigkeiten geeignet, die für sie weitgehend vorstrukturiert sind, mithin insbesondere getaktete Tätigkei- ten, z.B. in der Produktion. Zudem sollte sie wegen ihrer sozialen Ängste

  • 32 - weitestgehend für sich alleine arbeiten können, sich nur wenig mit Kollegen und Kolleginnen sowie Vorgesetzten abstimmen und keinen Kundenkon- takt haben müssen. Gemäss Gutachter ist die Körperhygiene der Be- schwerdeführerin für den allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend, doch sind in dieser Hinsicht sensible Tätigkeiten, bei denen besonderer Wert auf ein gepflegtes Äusseres gelegt werde, für sie nicht geeignet. Zwar umfasst das hier anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkei- ten körperlicher oder handwerklicher Art) typischerweise einfach struktu- rierte und geordnete Tätigkeiten sowie – entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin – eine Vielzahl von körperlich leichten und teilweise sit- zenden Tätigkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E.4.3.2, 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E.5.2 und 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E.6.3.2). Zudem verfügt die Be- schwerdeführerin nachweislich über eine gute Grundausbildung (Matura im Jahr 2010 an der Bündner Kantonsschule, vgl. z.B. IV-act. 2 und 17) und über eine hohe Intelligenz. Die Beschwerdeführerin weist aber gemäss SMAB-Gutachten vom 10. De- zember 2018 (Bf-act. 3, IV-act. 118) erhebliche Funktionsstörungen auf, die mittels einfachen, getakteten Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nur unvollständig abgefangen werden können. Nach gutachterlicher Einschät- zung hat die Beschwerdeführerin einen sehr unstrukturierten Tagesablauf, zudem ist ihr Eigenantrieb deutlich reduziert (S. 10). Sie habe erhebliche Schwierigkeiten, Handlungen eigenständig, also ohne Anstoss und Im- pulse von aussen, zu initiieren bzw. in Gang zu setzen (S. 10). Bei der Strukturierung von Aufgaben sei sie massiv beeinträchtigt (S. 16). Zudem bestehe eine ausgeprägte Selbstunsicherheit in den Bereichen Kontakt- fähigkeit zu Dritten sowie Gruppenfähigkeit (S. 12, 16). Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin einer engen arbeitsplatzbezoge-

  • 33 - nen Betreuung mit Anstössen und Vorgaben von aussen, einer strukturier- ten und konstanten Führung sowie vermehrter Kontrollen bedarf. Dabei liegt auf der Hand, dass der gutachterlich ausgewiesene Betreuungsbedarf für einen Arbeitgeber einen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten würde. Auch in den Berichten der beruflichen Eingliederung wird ein im Ver- gleich zum ersten Arbeitsmarkt ausserordentlicher Mehraufwand im För- derbedarf bei lebenspraktischen Fähigkeiten und in einer engen und unter- stützenden Begleitung beschrieben (vgl. Schlussbericht Abklärung Flex im E._____ vom 23. Juni 2016 [IV-act. 59/8], Zwischenbericht 1. Ausbildungs- jahr E._____ vom 31. August 2017 [IV-act. 83/2] und Zwischenbericht 2. Ausbildungsjahr 1. Semester vom 26. Februar 2018 [IV-act. 89/3]). Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin zu Recht auf die erhebliche Schwie- rigkeit für eine/n Arbeitgeber/in hin, sie einerseits mit Anstössen und struk- turierten Vorgaben von aussen sowie vermehrten Kontrollen zu begleiten, andererseits aber aufgrund der ausgeprägten Selbstunsicherheit zu re- spektieren, dass nur wenig Abstimmungsbedarf mit Kollegen und Kollegin- nen sowie Vorgesetzten bestehen soll. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass auch der starke Körpergeruch der Beschwerdeführerin zu Spannun- gen innerhalb der Belegschaft führen könnte. Ein solches, von der Be- schwerdeführerin benötigte Entgegenkommen kann realistischerweise von einem/r durchschnittlichen Arbeitgeber/in auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht erwartet werden (vgl. ähnlich Urteile des Bundesgerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.5 und 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E.4.3). 6.3.2. Im Falle der Beschwerdeführerin kommt zudem die fehlende arbeitsmarkt- liche Integration hinzu. Was ihre Erwerbsbiografie betrifft, ist dem IK-Aus- zug (IV-act. 7) zu entnehmen, dass sie in den Jahren 2011 bis 2013 bei der Firma K._____ gearbeitet und dabei ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 3'450.-- bis Fr. 12'935.-- verdient hat. Dabei handelte es sich um das

  • 34 - Geschäft ihrer Mutter und ihres Stiefvaters (IV-act. 9 und IV-act. 118/3), in dem sie Büroarbeiten erledigte (vgl. Arbeitgeberbericht [IV-act. 12/6]). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine eigentliche berufliche Erwerbstätigkeit gehandelt hat (vgl. hierzu auch SMAB-Gutachten, Bf-act. 3, IV-act. 118, S. 3). Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und musste auch das Chemie-Studium an der ETH abbrechen. Bisher war sie einzig im geschütz- ten Rahmen tätig, wobei sie parallel dazu in Institutionen des betreuten Wohnens lebte. Mithin kann sie in keiner Weise von bereits erworbenen Berufskenntnissen auf dem ersten Arbeitsmarkt profitieren, die in einer Ver- weistätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar wären bzw. bereits ihre Vermittelbarkeit erleichtern würden. Darüber hinaus ist auf- grund dessen mit einem hohen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand zu rechnen, der sie aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und unreifen Anteilen vor weitere Herausforderungen stellen würde. Aufgrund der psychiatrischen Leiden der Beschwerdeführe- rin gingen sowohl Dr. med. D._____ als auch ihre behandelnde Psychiate- rin, Dr. med. F., von einer mehrjährigen Therapiebedürftigkeit aus, bevor eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt stattfinden könne (vgl. BEFAS-Abklärung/Schlussbericht C. vom 30. November 2015 [IV- act. 30/8 unten] und Arztbericht Dr. med. F._____ vom 10. Mai 2018 [IV- act. 93/6]). 6.3.3. In einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls fehlt es demnach – zumindest im hier massgeblichen Zeitraum – an der wirtschaft- lichen Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E.4.3). Immerhin bestehen aber aus medizinischer Sicht gute Chan- cen auf eine erwerbliche Integration, sofern die Therapien von der Be- schwerdeführerin auch regelmässig wahrgenommen werden. In diesem

  • 35 - Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin daher darauf hinzuweisen, dass zumutbare medizinische Behandlungen im Sinne der Schadenminde- rungspflicht wahrgenommen werden müssen, andernfalls die ihr zugespro- chenen Leistungen verweigert oder gekürzt werden können (Art. 7 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). 6.4.Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es aktuell an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mangelt. Damit muss von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, womit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.5 und 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E.4.3). In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen, und es erübrigen sich weitere Ausführun- gen zur ebenfalls umstrittenen Frage des Leidensabzugs und den entspre- chenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie zu deren Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz bzw. zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens. Damit sind die angefochtenen Verfügun- gen vom 3. Juli 2019 (Bf-act. 2, IV-act. 127, 134 und 140) aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2016 sowie ab dem 1. Juli 2018 eine ganze Invalidenrente zuzuspre- chen. 7.Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren, in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG, bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verwei- gerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Ver- sicherungsgericht kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrens- aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.

  • 36 - 7.1.Vorliegend legt das Gericht die Kosten für das Verfahren auf Fr. 700.-- fest. Diese gehen zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin. 7.2.Die obsiegende Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Aus- gangspunkt für die Kostenübernahme der Rechtsvertretung bildet die Ho- norarnote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, mit der ein Hono- rar von insgesamt Fr. 4'406.10 (bestehend aus 19.92 Std. Arbeits-/Zeitauf- wand à [ausgerechnet rund] Fr. 200.-- [Fr. 4'038.--] zzgl. Auslagen für Porti und Kopien von Fr. 53.10 und 7.7 % Mehrwertsteuer [Fr. 315.--]) geltend gemacht wird. Dieses Honorar erscheint angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Einwandverfahren noch nicht anwaltlich vertre- ten war, als angemessen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) vom 4. September 2019 (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin und Bf-act. 7) ist angesichts des Verfahrensausgangs gegenstandslos. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 3. Juli 2019 werden aufgehoben. A._____ steht für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2016 sowie ab dem 1. Juli 2018 eine ganze Invalidenrente zu. 2.Die Kosten des Verfahrens von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Ent-

  • 37 - scheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu be- zahlen. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ mit Fr. 4'406.10 aus- sergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung]

5.[Mitteilungen]

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Gesetze

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Gerichtsentscheide

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