Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2018 91
Entscheidungsdatum
05.05.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 91 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Pedretti AktuarPaganini URTEIL vom 5. Mai 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg, Kläger gegen B., vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Ruff Rudin, Beklagte betreffend Versicherungsleistungen nach BVG

  • 2 - 1.A._____ leidet seit frühester Jugend an einer Wirbelsäulenverkrümmung. Trotz seiner Krankheit konnte er eine Lehre als Landwirt absolvieren und lange Zeit zu 100 % erwerbstätig sein. 2.Am 12. Juni 1992 sprach die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ berufliche Massnahmen zu (Carführerprüfung und postinterne Fahrprü- fung). Danach war er als Chauffeur tätig. Von 2003 bis 2005 arbeitete er als Postautochauffeur und im Sommer jeweils in einer Alpgenossenschaft. Neben der bis 2013 weiterhin ausgeübten Tätigkeit als Alphirt fand er ab 2005 immer wieder Anstellungen, vorwiegend in den Betrieben seiner Fa- milie. Der Anmeldung der Arbeitgeberin vom 23. Oktober 2009 zufolge ar- beitete er sodann vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2010 bei der C._____ GmbH in X., wovon sein Bruder und er Gesellschafter und Geschäftsführer sind. Dabei war er bei der B. für die berufliche Vor- sorge versichert. Das Arbeitspensum betrug 80 %. 3.Am 27. März 2007 meldete er sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2008 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass keine Kostengutsprache für Umschulung gewährt werde, da keine einge- schränkte Restarbeitsfähigkeit vorliege. Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2008 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch, weil keine medizinisch ausreichend begründete Arbeitsunfähigkeit vorliege. Dagegen reichte A._____ Einwand ein. 4.Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 verneinte die IV-Stelle einen Rentenan- spruch bis Ende Dezember 2009. Sie hielt namentlich fest, dass gestützt auf die ärztlichen Einschätzungen sowie angesichts der bis Ende 2008 im Vollpensum tatsächlich ausgeübten (teilweise als körperlich schwer einzu- stufenden) Tätigkeiten A._____ seine angestammte Tätigkeit als (Postauto-)Chauffeur (oder auch eine andere behinderungsgeeignete Tätigkeit) trotz gesundheitlichen Beschwerden zumindest bis Ende Dezem-

  • 3 - ber 2008 zu 100 % zumutbar gewesen sei resp. gewesen wäre. Zudem verfügte sie, dass über die Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2009 resp. über den Rentenanspruch ab 1. Januar 2010 und über den Anspruch auf beruf- liche Massnahmen erst nach weiteren Abklärungen entschieden werden könne. Diese Verfügung wurde im Übrigen auch der D.. Lebensver- sicherungs-Gesellschaft eröffnet (welche von der B. beauftragt und ermächtigt ist, alle Handlungen in deren Namen und für deren Rechnung vorzunehmen). 5.Mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. August 2011 sprach die IV-Stelle A._____ seit 1. Januar 2010 eine Viertelsrente zu aufgrund eines IV-Grads von 48 % bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. Januar 2009 in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur und einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ab 1. Januar 2010 (Ablauf des Wartejahrs) in einer leidensangepassten Tätigkeit. Diese Verfügung wurde auch der B._____ (Vertrag Nr. 32-4244) zugestellt. Im März 2013 reichte A._____ bei der IV-Stelle ein Revisionsgesuch ein. Daraufhin erhöhte die IV-Stelle die Viertelsrente rückwirkend per 1. März 2013 auf eine ganze Rente. 6.Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 beantragte A._____ von der B._____ eine Rente aus beruflicher Vorsorge. Diese lehnte am 29. März 2017 eine Leistungspflicht ab mit der zusammengefassten Begründung, der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ab Beginn 2009 sei nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit gegeben. Es sei davon auszugehen, dass die massgebende zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bereits vor Eintritt in die Sammel- stiftung eingetreten sei. 7.Am 8. Juni 2018 reichte A._____ (nachfolgend: Kläger) Klage gegen die B._____ (nachfolgend: Beklagte) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein mit dem Antrag, die Beklagte sei kosten- und entschädi-

  • 4 - gungsfällig zu verpflichten, dem Kläger eine Rente der beruflichen Vor- sorge rückwirkend auf 1. Januar 2010 auszurichten zuzüglich 5 % Verzugs- zinsen ab Klageerhebung. 8.In der Klageantwort vom 30. Oktober 2018 schloss die Beklagte auf Abwei- sung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klä- gers. 9.Mit Schreiben vom 13. November 2018 verzichtete der Kläger auf eine Re- plik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsge- richt ist für die Beurteilung der vorliegenden Klage nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (BVG; SR 831.40) i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sachlich zuständig. Da der Kläger im relevanten Zeitraum bei einem Betrieb im Kanton Graubün- den angestellt war, ist das Verwaltungsgericht gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG auch örtlich zuständig. Damit ist auf die im Übrigen formgerechte Klage einzutreten. 1.2.Das BVG-Klageverfahren untersteht dem Untersuchungsgrundsatz, wo- nach der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 73 Abs. 2 BVG). Dieser wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien be- schränkt, namentlich, wenn diese – wie hier – anwaltlich vertreten sind. Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E.5.2.3). Auch im

  • 5 - Bereich der beruflichen Vorsorge gilt sodann das sozialversicherungsrecht- liche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach ist auf denjenigen Sachverhalt abzustellen, der von allen möglichen Geschehens- abläufen als der wahrscheinlichste erscheint (BGE 139 V 176 E.5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E.7.3.1). Der Unter- suchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsrichters (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tra- gen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Be- weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die (überwie- gende) Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 139 V 176 E.5.2, 117 V 261 E.3b). 2.Streitig ist, ob die beklagte Vorsorgeeinrichtung verpflichtet ist zur Ausrich- tung einer BVG-Invalidenrente ab 1. Januar 2010. 3.1.Die obligatorische Berufsvorsorgeversicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (vgl. Art. 10 Abs. 1 BVG). Für den Beginn des An- spruchs auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgeset- zes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) (Art. 29 IVG; Art. 26 Abs. 1 BVG). Der Anspruch entsteht in der obligatorischen beruflichen Vor- sorge grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmel- dung bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug (BGE 140 V 470).

  • 6 - Nach Art. 23 lit. a BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa- ren. Das vorliegend anwendbare Vorsorgereglement der Beklagten geht vom selben Invaliditätsbegriff aus (vgl. Ziff. 9.1.2 Abs. 1 der Allgemeinem Reglementsbestimmungen [ARB], Business Comfort, Anschlussvertrag 2005 [Bk-act. 41]). Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vor- sorge werden somit von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, wel- cher der Ansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, angeschlossen war (vgl. Art. 23 lit. a BVG). Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E.3.2.2). Sie muss mindestens 20 % betragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E.3.1 m.H.). 3.2.In der Regel nicht leistungspflichtig wird demnach die Vorsorgeeinrichtung, wenn bei der Aufnahme des Vorsorgeverhältnisses ein vorbestandenes Leiden und eine daraus entstandene Arbeitsunfähigkeit schon gegeben war (Urteil des Bundesgerichts 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E.2.2 m.H.). Bei einer rentenrelevanten Erhöhung des Grades einer vorbestandenen, teilweisen Arbeitsunfähigkeit – die vorerst zu keiner Invalidisierung durch die IV führte (IV-Grad unter 40 %) – wird somit die Vorsorgeeinrichtung nicht leistungspflichtig, da die Arbeitsunfähigkeit bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses vorlag. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus Art. 23 lit. a BVG. Eine Leistungspflicht aufgrund einer späteren Versi- cherteneigenschaft für vorbestandene Gesundheitsschäden würde dem Versicherungsprinzip widersprechen. Das Versicherungsprinzip gilt selbst dann, wenn die versicherte Person vor dem Anschluss an eine Vorsorge- einrichtung (z.B. wegen selbständiger Erwerbstätigkeit) gar keiner Pensi- onskasse angehörte (vgl. STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., 2019, Rz. 1058 m.H.; BGE 123 V 262 E.3b).

  • 7 - Ausführungen zur Rechtsprechung zum zeitlichen (und sachlichen) Zu- sammenhang erübrigen sich in casu, zumal es nicht darum geht, einen Rentenanspruch aus später eingetretener Invalidität gegenüber der dama- ligen Vorsorgeeinrichtung zu beurteilen. 3.3.Eine Ausnahme vom ordentlichen Versicherungsfall des Eintritts einer min- destens 20%igen Arbeitsunfähigkeit bilden die Versicherungsfälle in Art. 23 lit. b und c BVG (die Ziff. 9.1.2 Abs. 2 und 3 ARB 2005 entsprechen). An- spruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. b BVG bzw. Ziff. 9.1.2 Abs. 2 ARB 2005 auch Personen, die infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ur- sache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren. Der Begriff "Geburtsgebrechen" ist im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ATSG zu verstehen (STAUFFER, a.a.O., Fn. 97 zu Rz. 1059). Danach gelten als Ge- burtsgebrechen diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt beste- hen. Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. c BVG bzw. Ziff. 9.1.2 Abs. 3 ARB 2005 zudem Personen, die als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit zu mindestens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität ge- führt hat, auf mindestens 40 % versichert waren. 3.4.Nach der Aktenlage stellt sich die Gesundheitsschädigung des Klägers als ein seit Eintritt in das Erwerbsleben gegebener Grundzustand dar, der sich je nach beruflicher Anforderung mehr oder minder leistungseinschränkend auswirkte. Die betreffenden Defizite waren aber mit der Absolvierung einer Berufslehre zum Landwirt sowie mit einer langjährigen Berufstätigkeit im Vollpensum vereinbar. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wurden sie leis- tungswirksam. Es kann also nicht gesagt werden, dass der Kläger von An- fang an, bei der (erstmaligen) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zwischen

  • 8 - 20 % und 40 % arbeitsunfähig war. Selbst wenn die körperliche Beeinträch- tigung als Geburtsgebrechen zu qualifizieren wäre, ist somit nicht von ei- nem Versicherungsfall nach Art. 23 lit. b BVG auszugehen. Ebenso wenig kommt Art. 23 lit. c BVG aufgrund einer Frühinvalidität zur Anwendung. Vor- wegzunehmen ist demnach, dass die Beklagte, entgegen der alternativen Argumentation des Klägers, nicht gestützt auf Art. 23 lit. b und c BVG bzw. Ziff. 9.1.2 Abs. 2 und 3 ARB 2005 leistungspflichtig wird. 4.Zu klären ist sodann, ob die anfänglich latente Einschränkung der Arbeits- unfähigkeit erst während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % übergegangen ist oder ob diese bei Eintritt in das Vorsorgeverhältnis bereits bestand. 4.1.Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er habe bereits ab Dezember 2008 als Chauffeur bei der C._____ GmbH gearbeitet, auch wenn die Pen- sionskassenanmeldung von der Arbeitgeberin erst auf ein späteres Datum eingereicht worden sei. Er habe die mangelhafte Organisation und die Un- terlassung bzw. Falschanmeldung der Arbeitgeberin nicht verschuldet und diese dürfe sich auch nicht zu seinem Nachteil auswirken. Belegt sei zudem durch die eingereichte Rechnung, dass er bereits ab 12. Januar 2009 für C._____ GmbH tätig gewesen sei. Damit sei er spätestens ab Januar 2009 bei der Beklagten versichert gewesen. Weiter führt der Kläger aus, dass seine gesundheitlichen Beschwerden – wie von der IV-Stelle festgestellt – 2008 noch keine Arbeitsunfähigkeit verursacht hätten, obwohl eine Invali- dität gedroht habe. Im Einklang mit den Ausführungen der IV-Stelle in der Verfügung vom 2. Juli 2010 sei er bis Ende 2008 noch voll arbeitsfähig gewesen sei. So habe er Ende 2008 sowohl für C._____ GmbH als auch als Chauffeur bei E._____ AG und F._____ GmbH gearbeitet. Aus dem Monatsrapport der E._____ AG ergebe sich zudem, dass er teilweise sehr lange Schichten von 12 bis fast 15 Stunden gearbeitet habe. Er sei wegen der drohenden Invalidität bereits früher zum Chauffeur umgeschult worden,

  • 9 - was aber an der vollen Arbeitsfähigkeit bis Ende 2008 nichts ändere. Die Arbeit bei der C._____ GmbH könne, entgegen der Ansicht der Beklagten, deshalb nicht als Arbeitsversuch qualifiziert werden. Eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit sei frühestens im Januar 2009 eingetreten. Wann ge- nau das Wartejahr begann, sei irrelevant, da der Versicherungsfall auf je- den Fall während des Arbeitsverhältnisses bei der C._____ GmbH einge- treten sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Arbeitsunfähigkeit zwischen Januar 2009 und November 2010, also während des Versiche- rungsverhältnisses mit der Beklagten eingetreten. Erst mit der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Klinik G._____ vom 10. No- vember 2010 sei nämlich die Einschränkung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit konkret und objektiv festgestellt worden. Die Beklagte hält dem zusammengefasst entgegen, der Kläger sei bei ihr vor dem 1. Februar 2009 (eventualiter 13. [recte: 12.] Januar 2009) weder versichert noch gemeldet gewesen. Der Kläger behaupte ohne weitere Be- lege ein Arbeitsverhältnis bereits im Dezember 2008. Der Kläger sei im Üb- rigen neben seinem Bruder Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH. Er sei damit auch selbst für die ordnungsgemässe Durch- führung seiner Arbeits- und Vorsorgeverhältnisse verantwortlich gewesen. Der Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit sei vor Beginn des Vor- sorgeverhältnisses bei der Beklagten eingetreten. So stehe gestützt auf die auf medizinischen Berichten fussende, für den Kläger und die Beklagte ver- bindliche, rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle vom 12. August 2011 fest, dass seit 1. Januar 2009 (Beginn des Wartejahres) eine durchschnittlich mindestens 40%ige dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Das Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten fing erst nach Beginn des Wartejahrs und nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % an, weshalb die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen sei. Sollte das Gericht wi- der Erwarten ein Arbeits- und Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten bereits im Dezember 2008 als nachgewiesen erachten, so sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % überwiegend wahr-

  • 10 - scheinlich zu einem früheren Zeitpunkt als Dezember 2008 eingetreten sei. Die IV-Verfügung vom 2. Juli 2010 überzeuge nicht und stehe im Wider- spruch zu den ihr zugrunde liegenden, medizinischen Akten. Als Chauffeur mit Heben von Lasten sei der Kläger seit längerem bereits vor dem 31. Dezember 2008 in relevantem Ausmass arbeitsunfähig gewesen. Jeden- falls sei die im Dezember 2008 ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur gesund- heitsschädigend gewesen und wäre allenfalls als Arbeitsversuch im famili- ennahen Betrieb zu werten. Sie könne keinesfalls als Nachweis einer über 80%igen Arbeitsfähigkeit gelten. 4.2.Aktenkundig war der Kläger gemäss Anmeldung der Arbeitgeberin (C._____ GmbH) vom 23. Oktober 2009 (Akten der Beklagten [Bk-]act. 5; vgl. auch Lohnanmeldung der Arbeitgeberin gegenüber der SVA vom 25. Januar 2010 [Bk-act. 6]) erst ab 1. Februar 2009, laut der späteren Anmel- dung vom 5. Februar 2016 (Bk-act. 7) hingegen bereits ab 13. Januar 2009 bei der C._____ GmbH versichert. Die zeitnächste Anmeldung vom 23. Ok- tober 2009, welche mit der Lohnabrechnung für das Jahr 2009 der C._____ GmbH gegenüber der SVA Graubünden (Bk-act. 6) übereinstimmt, ist massgebend, zumal vorsorgerechtliche Überlegungen damals einen ande- ren Stellenwert hatten als im Jahr 2016, als es auf den Vorsorgeprozess zuging. Das Eintrittsdatum vom 1. Februar 2009 hat zudem der Kläger selbst in der Selbstauskunft für die berufliche Vorsorge vom 14. November 2009 zuhanden der Beklagten (IV-act. 60) bestätigt. Die Behauptung des Klägers, er sei bereits ab Dezember 2008 angestellt gewesen, bleibt unbe- legt. Der von ihm beigelegten Rechnung der Arbeitgeberin vom 31. Januar 2009 (Akten des Klägers [Kl]-act. 15) ist zu entnehmen, dass er ab 12. Ja- nuar 2009 als Chauffeur für die C._____ GmbH gearbeitet haben mag. Fragwürdig erscheint dies jedoch, weil auf der genannten Rechnung Nr. 7554 zu lesen ist: "Ihr Auftrag vom: 30.01.2009" und seine Arbeitstage vom

  1. Januar bis 30. Januar 2009 lediglich handschriftlich hinzugefügt wur- den. Zudem hat der Kläger im Schreiben vom 9. Dezember 2015 an die
  • 11 - Beklagte auch nicht einen Beginn des Arbeitsverhältnisses per Dezember 2008 erwähnt. Gemäss den Akten war er im Dezember 2008 zwar (teilzei- tig) als Chauffeur bei der E._____ AG und zwischen Dezember 2008 und Februar 2009 (teilzeitig) als Taxifahrer bei der F._____ GmbH angestellt (vgl. IK-Auszug [Kl-act. 11] und Einwand vom 15. Mai 2009 [Bk-act. 23] S. 3), nicht jedoch bei der C._____ GmbH. Von der offerierten Befragung des Klägers sowie seines Bruders (der ebenfalls Geschäftsführer der C._____ GmbH ist) bezüglich des Anstellungszeitpunkts sind aufgrund der zeitlichen Entfernung sowie der nahen Verwandtschaft keine neuen relevanten Er- kenntnisse zu erwarten, weshalb das Gericht darauf verzichtet. Der Antritt des Arbeitsverhältnisses und damit der Beginn des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten als Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin (Art. 10 Abs. 1 BVG) erfolgte demnach überwiegend wahrscheinlich per 1. Februar

4.3.Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge insbesondere hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähig- keit und der Festsetzung des Invaliditätsgrades verbindlich, sofern die Be- rufsvorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Ren- tenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar er- scheint. Die Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (vgl. BGE 143 V 434 E.2.2, 132 V 74 E.3.2.2, 130 V 270 E.3.1, 126 V 308 E.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_387/2019 vom 10. September 2019 E.3.1, 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E.3.1).

  • 12 - 4.4.1. Die Beklagte bestreitet eine Bindungswirkung der ablehnenden Rentenver- fügung der IV-Stelle vom 2. Juli 2010, wonach der Kläger bis Ende 2008 sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit voll ar- beitsfähig gewesen sei. Der Kläger macht geltend, die Beklagte hätte zu- mindest auf die erste, ihr zugestellte Verfügung der IV-Stelle vom 2. Juli 2010 reagieren müssen. Da sie das unterliess, sei sie an diese Verfügung gebunden und könne nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, die Ar- beitsunfähigkeit sei vor 2009 bereits eingetreten. 4.4.2. Mit der Eröffnung der IV-Verfügung ist das rechtliche Gehör gewahrt, wes- halb die Vorsorgeeinrichtung dann grundsätzlich an die IV-Verfügung ge- bunden ist (vgl. STAUFFER in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zur be- ruflichen Vorsorge, 4. Aufl., 2019, Art. 23 N 73). Da aber die Verfügung vom
  1. Juli 2010 den Zeitraum vor dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten betrifft, ist fraglich, ob sie für die Beklagte trotz Eröffnung verbindlich ist. Diese Frage kann aber offen gelassen werden, denn massgebend ist we- niger die IV-Verfügung vom 2. Juli 2010, sondern – wie nachfolgend aufge- zeigt wird – die Verfügung der IV-Stelle vom 12. August 2011. Jedenfalls widersprechen sich die Verfügungsdispositive vom 10. Juli 2010 und vom
  2. August 2011 nicht, weshalb sich weitere Ausführungen zur IV-Verfü- gung vom 2. Juli 2010 erübrigen. 4.5.In der verbindlichen Rentenverfügung der IV-Stelle vom 12. August 2011 wird von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig- keit als Chauffeur seit 1. Januar 2009 und einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit seit 1. Januar 2010 (Ablauf des War- tejahrs) ausgegangen. Der Kläger legt nicht dar, dass diese Rentenverfü- gung nicht bindend sein sollte. Im Gegenteil, er lässt vortragen, dass seine Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen Januar 2009 und November 2010 eingetreten sei. Dass die IV-Stelle zu Unrecht den Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Januar 2009 festgesetzt
  • 13 - habe, behauptet und bestreitet der Kläger somit nicht. Wie oben festge- stellt, ist ein Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der C._____ GmbH und damit ein Eintritt in das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten am 1. Februar 2009 überwiegend wahrscheinlich bewiesen. Gestützt auf die verbindliche Rentenverfügung vom 12. August 2011 ist deshalb, ohne dass eine weitere Prüfung der Arbeitsfähigkeit vor dem 1. Januar 2009 und damit der Ver- bindlichkeit der IV-Verfügung vom 2. Juli 2010 notwendig wäre, festzuhal- ten, dass der Kläger beim Stellenantritt bei der C._____ GmbH und damit beim Eintritt in die beklagte Vorsorgeeinrichtung bereits im vorsorgerecht- lich relevanten Umfang arbeitsunfähig war, weshalb die Beklagte nicht leis- tungspflichtig ist. 5.Die Beklagte ist demnach nicht zur Vorsorgeleistung für diesen Gesund- heitsschaden verpflichtet, weshalb die Klage abzuweisen ist. 6.Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das vorliegende Verfahren kostenlos. Der Beklagten steht als obsiegender Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keine Parteientschädigung zu, da der Kläger den vorliegenden Prozess weder mutwillig noch leichtsinnig instanziert hat (vgl. BGE 126 V 143 E.4b; VET- TER-SCHREIBER, BVG/FZG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N 55 f.).

  • 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 3 ATSG
  • Art. 8 ATSG

BVG

  • Art. 10 BVG
  • Art. 23 BVG
  • Art. 26 BVG
  • Art. 73 BVG

IVG

  • Art. 29 IVG

Gerichtsentscheide

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