VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 9 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzRacioppi RichterInvon Salis, Audétat Aktuar ad hocKollegger URTEIL vom 2. April 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - 1.A._____ zog sich am 24. Juli 2010 bei einem Treppensturz Verletzungen am rechten Fussgelenk (Distorsion des oberen Sprunggelenks) zu. Nach anfänglicher konservativen Behandlung erforderte der komplexe Krank- heitsverlauf die Amputation des rechten Unterschenkels. Zurzeit leidet A._____ insbesondere an ausgeprägtem Stumpfschmerz mit Prothesenin- toleranz sowie an einem (saltatorischen) Complex Regional Pain Syndrom (CRPS) beider unteren Extremitäten, während der linke Fuss ausserdem von einer massiven Fussfehlstellung mit Schwellungsneigung betroffen ist. 2.Ein Leistungsbegehren um Kostengutsprache für eine Unterschenkel-Or- these links wurde von der zuständigen IV-Stelle der Sozialversicherungs- anstalt des Kantons Graubünden (SVA) mit Verfügung vom 18. November 2015 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2016 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfol- gend: Verwaltungsgericht) gut, weswegen es die SVA verpflichtete, die Kosten für eine Unterschenkel-Orthese links zu übernehmen (Urteil des Verwaltungsgerichts S 16 3 vom 12. Januar 2017). 3.Am 5. Mai 2017 unterbreitete die B._____ AG der SVA einen Kostenvoran- schlag für eine Oberschenkel-Orthese links mit der Begründung, dass auch eine solche gewünscht werde. Am 23. September 2017 beantwortete Dr. med. C._____ (Universitätsspital Basel) einen von der SVA gestellten Fra- gebogen betreffend Oberschenkel-Orthese, auf dessen Grundlage die SVA das Leistungsbegehren auf Kostengutsprache für eine Oberschenkel-Or- these links mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2017 abwies. 4.Gegen den Vorbescheid vom 24. Oktober 2017 erhob A._____ am 29. No- vember Einwand. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 verfügte die SVA in der Folge die Abweisung des Gesuchs auf Kostengutsprache für eine Oberschenkel-Orthese links. Die SVA begründete dies damit, dass gemäss
3 - den medizinischen Unterlagen auf der linken Seite keine Orthese ge- wünscht werde und eine Oberschenkel-Orthese links nicht sinnvoll sei. 5.Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2017 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Januar 2018 Beschwerde an das Verwaltungs- gericht. Darin begehrte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, während die SVA zu verpflichten sei, die Kosten für die Oberschenkel-Or- these links zu übernehmen. Begründend führte er aus, dass er dringend auf eine Oberschenkel-Orthese links angewiesen sei, falls er nicht auch noch dieses Bein verlieren solle. Mit separatem Gesuch vom gleichen Tag beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. 6.In der Vernehmlassung vom 5. Februar 2018 begründete die SVA (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) ihren Antrag auf Abweisung der Be- schwerde damit, dass einzig der Hilfsmittelanspruch auf eine Oberschen- kel-Orthese links den Streitgegenstand bilde. Eine solche Orthese sei gemäss den medizinischen Berichten nicht angezeigt, weswegen kein An- spruch auf die Vergütung entsprechender Kosten bestehe. 7.Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 forderte der Instruktionsrichter den Be- schwerdeführer auf, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) vollständig einzureichen. 8.Am 19. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens, da die Parteien betreffend Oberschenkel-Allgöwer-Gehappa- rat mit Tuber-Abstützung links im Gespräch stünden. 9.Mit Schreiben vom 20. Februar gewährte der Instruktionsrichter der Be- schwerdegegnerin eine Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsgesuch bis zum 5. März 2018. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde auch die
4 - Frist zur Einreichung des vollständigen URP-Gesuchs bis zum 15. März 2018 erstreckt. 10.In der Stellungnahme zum Sistierungsgesuch vom 23. Februar 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht mit, dass sie nichts ge- gen eine Sistierung des Verfahrens einzuwenden hätte. Die Beschwerde- gegnerin wies allerdings darauf hin, dass die derzeit geführten Verhandlun- gen über einen Oberschenkel-Allgöwer-Gehapparat mit Tuber-Abstüt-zung links das hängige Verfahren nicht tangierten. 11.Am 27. Februar 2018 sistierte der Instruktionsrichter das Beschwerdever- fahren. Daraufhin zog der Beschwerdeführer das URP-Gesuch mit Schrei- ben vom 13. März 2018 zurück. 12.Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Verwal- tungsgericht mit, dass die Verhandlungen mit der Beschwerdegegnerin ge- scheitert seien und das sistierte Verfahren demnach fortgesetzt werden könne. 13.Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass die Sistierung aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 13. Juli 2018 gewährt, um den Rückzug des URP-Gesuchs zu bestätigen oder ein vollständiges URP-Gesuch einzureichen. Am 10. Juli 2018 ging dem Ver- waltungsgericht schliesslich ein erneutes URP-Gesuch ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien, die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2017 und auf die im Recht liegenden Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Dezember 2017, mit wel- cher die Beschwerdegegnerin das Gesuch auf Kostengutsprache für eine Oberschenkel-Orthese links abwies. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfü- gungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar, wobei das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht gem. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830) i.V.m Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hierfür zuständig ist. Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die Ver- fügung berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Angefochten wird der negative Entscheid über die Kostengutsprache für eine Oberschenkel-Orthese links. Wie die Beschwerdegegnerin richtig aus- führt, sind andere Hilfsmittel, wie etwa der in der Korrespondenz erwähnte Oberschenkel-Allgöwer-Gehapparat mit Tuber-Abstützung links genauso wenig Gegenstand der angefochtenen Verfügung, wie allfällige Hilfsmittel auf der rechten Seite. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich für diese Hilfsmittel bei ihr melden könne, wenn er mit den erwähnten Hilfsmitteln versorgt werden wolle. Was den Oberschenkel-Allgöwer-Gehapparat mit Tuber-Abstüt-zung links betrifft, scheint dies zwischenzeitlich geschehen zu sein. Im vorliegenden Verfah- ren kann jedoch einzig die Frage Streitgegenstand bilden, ob die Kosten- gutsprache für die Oberschenkel-Orthese links zu Recht nicht gewährt wurde.
6 - 3.1.Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Her- stellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieli- ger Geräte bedürfen, haben im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellen- den Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf entspre- chende Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung [IVG; SR 831.20]). Gemäss Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bildet die Liste dieser Hilfsmittel Gegenstand einer Verordnung des Eidgenössischen Departements des In- nern. Mit der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Inva- lidenversicherung (HVI; SR 831.231.51) hat das Eidgenössische Departe- ment des Innern die entsprechende Verordnung erlassen. 3.2.Gemäss Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstel- lung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Dieser Anspruch ist auf die Hilfsmittel in einfacher und zweckmäs- siger Ausführung beschränkt (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 HVI). Anspruch auf die in dieser Liste mit () bezeichneten Hilfsmittel besteht nach Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti- onelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Im HVI-Anhang werden unter Ziffer 2 Orthesen und unter Ziffer 2.01 Bein-Orthesen jedoch als Hilfs- mittel aufgeführt, welche nicht mit () bezeichnet und gemäss dem Tarifver- trag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) zu vergüten sind. Das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) äussert sich betreffend Bein-Or- thesen dahingehend, dass eine steh- bzw. gehunfähige Person nur dann Anspruch auf eine Orthese hat, wenn diese einen gesetzlich geschützten Zweck (Selbstsorge, selbständige Fortbewegung, Herstellung des Kontak- tes mit der Umwelt) erfüllt (Ziff. 2.01 KHMI; Urteile des Bundesgerichts
7 - 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 E.4.2 und 9C_70/2013 vom 30. De- zember 2013 E.3.2). Im Sinne der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam- keit) ist die Invalidenversicherung auch im Bereich der Hilfsmittel keine um- fassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursach- ten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (mit Hinweisen BGE 134 V 105 E.3; 122 V 212 E.2c). 4.1.Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorhandenen ärzt- lichen Unterlagen davon ausgegangen, dass "auf der linken Seite keine Orthese gewünscht und eine Oberschenkel-Orthese links nicht sinnvoll" sei (angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2017, Beilage des Beschwer- deführers [Bf-act.] 1). 4.2.Der Beschwerdeführer weist hingegen darauf hin, dass er auf die Ober- schenkel-Orthese links dringend angewiesen sei, ansonsten auch noch die Amputation dieses Beins drohe. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Ent- scheid auf einen Bericht datierend vom 23. September 2017 von Dr. med. C._____ (Universitätsspital Basel) gestützt, welcher allerdings nicht schlüs- sig erstellt worden sei. Als Dr. med. D._____ (Universitätsspital Basel), wel- cher den Beschwerdeführer seit Jahren betreue, Kenntnis vom Schreiben seines Berufskollegen Dr. med. C._____ erhielt, sei er schockiert gewesen und habe sofort interveniert. Daraufhin habe Dr. med. C._____ ein neues Schreiben verfasst und der Beschwerdegegnerin zugestellt. In diesem Schreiben vom 21. November 2017 werde klar und unmissverständlich auf die Dringlichkeit der Oberschenkel-Orthese hingewiesen. Als Beweis für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dringend auf eine Oberschenkel-
8 - Orthese links angewiesen sei, beantragt er schliesslich die Einholung einer ärztlichen Auskunft bei Dr. med. D.. 4.3.Die vom Beschwerdeführer erwähnten Dokumente lassen sich in den Bei- lagen beider Parteien finden. Aus dem Bericht von Dr. med. C. vom
9 - Extremität derart breit gebaut werden, dass dieser am Stumpf des rechten Beines anschlägt, obwohl dort ebenfalls eine ausgeprägte Schmerzemp- findlichkeit vorherrsche. Was die linke Seite betrifft, kommt Dr. med. C._____ zum Schluss, das ein Allgöwer-Gehapparat mit Tuber-Abstützung die optimale Versorgung wäre, während auf der rechten Seite eine Unter- schenkel-Prothese - ebenfalls mit Tuber-Abstützung - angezeigt sei. 4.4.Vor diesem Hintergrund kann die Auffassung des Beschwerdeführers je- doch nicht ansatzweise aus den erwähnten Dokumenten entnommen wer- den. Einzig zutreffend ist die Tatsache, dass Dr. med. C._____ mit Schrei- ben vom 21. November 2017 allfällige Unklarheiten beseitigen wollte. Nicht ersichtlich ist dabei allerdings, dass dieses Schreiben klar und unmissver- ständlich auf die Dringlichkeit der hier streitgegenständlichen Oberschen- kel-Orthese links hindeutet. Vielmehr kommt darin zum Ausdruck, dass eine Oberschenkel-Orthese aufgrund der zu erwartenden Schmerzen nicht gewünscht wird. Für die linke Seite scheint vor dem medizinischen Hinter- grund einzig ein Allgöwer-Gehapparat mit Tuber-Abstützung zielführend zu sein. Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 5. Februar 2018 ausführt, steht es dem Beschwerdeführer immer noch offen, eine Kostengutsprache für einen solchen Gehapparat zu beantragen. Dasselbe gilt selbstredend für eine rechtsseitige Unterschenkel-Prothese mit Tuber- Abstützung. 4.5.Da sich der soeben geschilderte Sachverhalt hinreichend aus den Akten ergibt, erübrigt sich vorliegend die Einholung einer ärztlichen Auskunft bei Dr. med. D._____, weswegen das Verwaltungsgericht in antizipierter Be- weiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3.; 131 I 153 E.3; 127 V 491 E.1b) auf eine entsprechende Beweiserhebung verzichtet. 5.Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2017, in wel- cher die SVA den Anspruch auf eine Kostengutsprache für eine Ober-
10 - schenkel-Orthese links verneinte, nicht zu beanstanden, da eine solche Or- these aufgrund der Schmerzen nicht angebracht werden kann und dem- nach nicht geeignet ist, einen der gesetzlich geschützten Zwecke (Selbst- sorge, selbständige Fortbewegung oder Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt) zu erfüllen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 300.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind diese Kosten grundsätz- lich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Ent- schädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Der Beschwerdeführer er- suchte zudem um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung unter Beigabe von RA lic. iur. Diego Quinter als unentgeltlicher Rechtsbeistand. 6.2.Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 VRG). So- weit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie auch Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt das Recht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung explizit (siehe BGE 135 I 1 E.7.1; vgl. auch Art. 76 Abs. 3 VRG). Laut dieser Bestimmung sind die Vor- aussetzungen für die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten
11 - erscheint (siehe Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz. 176 f.; BGE 125 V 201 E.4a). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Da- bei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (siehe Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz. 180 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 25. September 2008). Aus- sichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb an- strengen können, weil er nichts kostet (siehe BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz. 182). Ob im Ein- zelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 138 III 217 E.2.2.4). 6.3.Der Beschwerdeführer reichte auf Aufforderung hin am 10. Juli 2018 Be- lege über seine finanzielle Situation ein. Für das Gericht ist aufgrund der eingereichten Deklaration der Einkommens-, der Vermögensituation und den monatlichen Ausgaben sowie der entsprechenden Belege die Bedürf- tigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Das vorliegende Verfahren erschien allerdings zum Vornherein aussichtslos und die Beigabe eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes war vorliegend nicht als geboten zu be- trachten. Aus den Akten geht hervor, dass für den Beschwerdeführer zwar auf einen Allgöwer-Gehapparat mit Tuber-Abstützung links sinnvoll wäre,
12 - nicht aber eine Oberschenkel-Orthese. Wie schon in der Vernehmlassung vom 5. Februar 2018, wies die Beschwerdegegnerin auch in der Stellung- nahme vom 23. Februar 2018 zum Sistierungsantrag deutlich darauf hin, dass das vorliegende Verfahren nicht einen allfälligen Entscheid der Be- schwerdegegnerin betreffend den Oberschenkel-Allgöwer-Gehapparat mit Tuber-Abstützung links tangiert. Vor diesem Hintergrund hätte es dem an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer klar sein müssen, dass eine Be- schwerde aussichtslos ist und die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung nicht erfüllt sind. 6.4.Damit gehen die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu Lasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen 2.Die Kosten von Fr. 300.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]