VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 84 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 2. Dezember 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ und B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge
3 - Selbständigerwerbende sowie Verwaltungskosten in Rechnung. Dagegen erhob A._____ am 13. Juli 2014 Einsprache, welche von der Ausgleichskasse am 3. März 2015 mit Verweis auf das ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_443/2014 vom 13. November 2014 abgewiesen wurde. 6.Für die Jahre 2012 bis 2014 wurden A._____ und B._____ der AHV- Beitragspflicht als Nichterwerbstätige unterstellt. 7.Mit provisorischer Beitragsverfügung vom 13. Februar 2015 forderte die Ausgleichskasse von A._____ für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015 Akontobeiträge AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige sowie Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 5'452.70. Ebenfalls mit provisorischer Beitragsverfügung vom 13. Februar 2015 stellte die Ausgleichskasse B._____ für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 persönliche AHV/IV/EO-Akontobeiträge für Nichterwerbstätige sowie Verwaltungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 5'948.20 in Rechnung. 8.Gegen diese Beitragsverfügungen erhob A._____ am 3. März 2015 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er mit der Einstufung als Nichterwerbstätiger nicht einverstanden sei. Das steuerbare Ergebnis seiner Geschäftsliegenschaft C., Y., sei gegenüber den Vorjahren gestiegen. Zudem erhalte er seit diesem Jahr Lohn von der D._____ GmbH, worauf er ebenfalls AHV-Beiträge bezahlen müsse. Vor diesem Hintergrund müsse er gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV im Jahr 2015 nun wieder als Selbständigerwerbender veranlagt werden, da die Beiträge vom Erwerbseinkommen die Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätiger mit Sicherheit übertreffen würden.
4 - 9.Mit Schreiben vom 17. März 2015 forderte die Ausgleichskasse A._____ auf, die Höhe des selbständigen Einkommens im Jahr 2015, die Höhe des Lohnes bei der D._____ GmbH, den Beginn der Anstellung sowie den Umfang der Tätigkeit bei der D._____ GmbH mitzuteilen. 10.Am 27. April 2015 ging bei der Ausgleichskasse ein Schreiben von A._____ ein, worin dieser die Höhe des selbständigen Einkommens im Jahr 2015 mit Fr. 45'000.-- und die Höhe des Lohnes bei der D._____ GmbH mit Fr. 20'000.-- bezifferte, bezüglich des Beginns der Anstellung den 1. Januar 2015 angab und mitteilte, dass der Umfang der Tätigkeit bei der D._____ GmbH ca. 10 % betrage. 11.Mit Einspracheentscheiden vom 29. Mai 2015 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache gut und hob die Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige für das Jahr 2015 vom 13. Februar 2015 auf. Gleichzeitig machte die Ausgleichskasse A._____ und B._____ darauf aufmerksam, dass eine Neubeurteilung der AHV-Beitragspflicht für das Jahr 2015 vorgenommen werden müsse, falls die Einkommen von A., welche in der Einsprache angegeben worden seien, vom tatsächlichen Einkommen abweichen würden. 12.Mit Beitragsverfügung (Nachtragsverfügung) vom 4. Juni 2015 forderte die Ausgleichskasse von A. für das Jahr 2015 Akontobeiträge AHV/IV/EO/FAK für Selbständigerwerbende sowie Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 4'579.80. Mit Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige ebenfalls vom 4. Juni 2015 stellte die Ausgleichskasse die Beitragsfreiheit von B._____ für das Jahr 2015 fest. 13.Am 6. November 2017 gingen bei der Ausgleichskasse die AHV-Steuer- meldungen betreffend das Steuerjahr 2015 und damit die effektiven Zahlen ein. Gestützt auf diese Angaben der Steuerverwaltung des Kantons
5 - Graubünden stellte die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügung vom
7 - als Erwerbstätiger ergeben, da sowohl das voraussichtlich erzielbare Einkommen als auch die Angaben über das Vermögen und Renteneinkommen nicht den tatsächlichen Zahlen entsprochen habe. Die Argumentation einer vollen Erwerbstätigkeit überzeuge nicht. Dass folglich bei Anwendung von Art. 28 bis Abs. 1 AHVV die Vergleichsrechnung eine AHV-Beitragspflicht wie nichterwerbstätige Personen ergebe, sei unbestritten. Da die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen (Fr. 3'669.40) die Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrags (Fr. 22'000.--) nicht erreichen würden, seien für das Jahr 2015 die Beiträge wie Nichterwerbstätige geschuldet. Die Vergleichsrechnung falle bei B._____ noch deutlicher aus, zumal sie im Jahr 2015 für zwölf Monate der Beitragspflicht unterliege. 16.Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Beiträge als Erwerbstätiger zu entrichten habe und die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin damit erfüllt sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Ausgleichskasse. Begründend hielten die Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass die Ausgleichskasse die offerierten Beweise, namentlich die Zeugenaussage von F., nicht abgenommen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Zudem sei festzuhalten, dass die Höhe des vom Beschwerdeführer deklarierten AHV- beitrags-pflichtigen Einkommens den Schluss, er arbeite nicht voll im Sinne der AHV-Gesetzgebung, nicht zulasse. Sodann sei der Beschwerdeführer während des ganzen Jahres und zeitlich mindestens zu 50 % mit seiner Arbeit bei der D. GmbH beschäftigt. Diese Tätigkeit übe der Beschwerdeführer von zu Hause aus und in seinem Büro bei der G._____ AG aus. F._____ könne als Zeuge Aussagen über die Präsenz des Beschwerdeführers in seinem Büro und seine Tätigkeit machen. Weiter
8 - würden die Beschwerdeführer mit dem Vorgehen der Ausgleichskasse im Vergleich zu weniger vermögenden Personen mit genau demselben Einkommen und Beschäftigungsgrad diskriminiert. 17.Mit Vernehmlassung vom 27. August 2018 beantragte die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung primär auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018. 18.Mit Schreiben vom 13. September 2018 verzichteten die Beschwerdeführer auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Gleichzeitig wurde die Honorarnote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eingereicht. 19.Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Nach Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet, in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Graubünden, so dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG in
9 - Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. 1.2.1. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde, der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Beiträge als Erwerbstätiger zu entrichten habe und die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin damit erfüllt sei. Damit werden sowohl Leistungs- als auch Feststellungsbegehren gestellt. Es ist zu prüfen, ob auf das Feststellungsbegehren eingetreten werden kann. 1.2.2. Die formellrechtliche Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens setzt als Sachurteilsvoraussetzung ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung voraus, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. Nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Rechtsschutzinteresse in diesem Sinn vorliegt, sind Feststellungsbegehren zulässig. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheids fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (vgl. BGE 125 V 21 E.1b, 122 V 28 E.2b, 121 V 311 E.4a, je mit Hinweisen). 1.2.3. Soweit die Beschwerdeführer die Feststellungen begehren, dass der Beschwerdeführer Beiträge als Erwerbstätiger zu entrichten habe und die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin damit erfüllt sei, besteht kein schutzwürdiges Interesse, da diese Fragen im Rahmen des
10 - Leistungsbegehrens zu beurteilen sind. Dementsprechend kann auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden. Bezüglich des Antrags auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Mai 2018 ist das Rechtsschutzinteresse ohne Weiteres zu bejahen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Feststellungsbegehrens – einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 2015 AHV-rechtlich als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig ist. Die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Beschwerdeführers gilt unbestrittenermassen als nichterwerbstätig. Ob ihre Beiträge als bezahlt gelten können, ist davon abhängig, ob der Beschwerdeführer als erwerbstätig gilt und er auf dem Erwerbseinkommen Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags entrichtet hat (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend einzig der Beitragsstatus, nicht aber die für den Status Nichterwerbstätige ermittelte Beitragshöhe streitig ist. 3.1.Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 3.2.Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge von Nichterwerbstätigen nach deren sozialen Verhältnissen bemessen. Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG hat der Bundesrat nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Die Beiträge für Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der
11 - Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatut einer Erwerbstätigen oder Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG) und von bestimmtem zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG i.V.m. Art. 28 bis AHVV) ausübte oder nicht (vgl. BGE 115 V 161 E.4b, 139 V 12 E.5.2). 3.3.Nach Art. 28 bis Abs. 1 AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28 bis Abs. 1 Satz 2 AHVV). Damit wird verhindert, dass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann. Mit Art. 28 bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtstheorie zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert (vgl. BGE 115 V 161 E.8; Urteil des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E.1). Als nicht dauernd voll erwerbstätige Personen gelten solche, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder aber voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Je nach Ergebnis der Vergleichsrechnung gemäss Art. 28 bis Abs. 1 AHVV leisten sie Beiträge als Nichterwerbstätige. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der
12 - AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2019, Rz. 2033 f.). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2007 vom 6. Juni 2008 E.2; WSN Rz. 2035). Volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (vgl. BGE 115 V 161 E.10d; Urteile des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E.1, 9C_545/2007 vom
13 - Urteile des Bundesgerichts 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 E.2, 9C_356/2012 vom 24. Januar 2013 E.4.3; KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 4 Rz. 1). Weder ein hohes Renteneinkommen noch ein vergleichsweise tiefer Lohn sprechen gegen eine den Nichterwerbstätigen-Status ausschliessende Erwerbsabsicht im AHV- beitragsrechtlichen Sinne. Wer Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr entrichtet, ist nach dem Willen des Gesetzgebers stets als Erwerbstätiger zu erfassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt und darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hätte. Die gegenteilige Auffassung bedeutete, dass allen Versicherten, die es sich leisten könnten, überhaupt nicht (mehr) erwerbstätig zu sein, von vornherein der Erwerbstätigenstatus abzuerkennen wäre, was offensichtlich weder dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG (und Art. 6 Abs. 1 AHVV) noch Sinn und Zweck dieser Regelung entspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 E.4.1). 4.Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
14 - Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 E.6 mit Hinweisen). 5.1.Vorliegend hält die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass sie die Erwerbsabsicht des Beschwerdeführers weder für die selbständige (Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft und Gewinn aus Geschäftsliegenschaft) noch für die unselbständige (D._____ GmbH) Erwerbstätigkeit je in Frage gestellt habe (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 S. 2). Somit liegt nach übereinstimmender Ansicht der Parteien eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV vor. Allerdings zweifelt die Beschwerdegegnerin die volle Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers an und geht somit von einer nicht dauernd voll erwerbstätigen Person aus, weshalb sie unter Anwendung der Vergleichsrechnung gemäss Art. 28 bis
Abs. 1 AHVV zum Schluss gelangt, dass für das Jahr 2015 die Beiträge wie Nichterwerbstätige geschuldet seien (vgl. Bf-act. 1 S. 2 ff.). Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer während mehr als neun Monaten und zu einem
16 - Arbeitsabrechnungen etc. bei den Akten, welche das behauptete Arbeitspensum des Beschwerdeführers bei der D._____ GmbH von mindestens 50 % belegen könnten. Weshalb es die Beschwerdeführer unterlassen haben, solche Unterlagen einzureichen, ist unerklärlich; geht es doch vorliegend genau um die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Jahr 2015 erwerbstätig war. Hinsichtlich des angebotenen Zeugen ist sodann festzuhalten, dass auf die Einvernahme von F._____ gestützt auf die antizipierte Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Einerseits ist nicht ersichtlich, weshalb der offerierte Zeuge in der Lage sein sollte, im konkreten Fall zweckdienliche Hinweise in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der D._____ GmbH anzubringen. Dies, weil die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde selbst ausführen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die D._____ GmbH auch von zu Hause aus und somit nicht immer in seinem Büro bei der G._____ AG erledige (vgl. Beschwerde vom 21. Juni 2018 S. 7). Anderseits erscheint fraglich, ob allfällige Aussagen von F._____ glaubwürdig wären, zumal dieser Inhaber der G._____ AG ist, welche sich in der zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers gehörenden Liegenschaft an der Voa E., Y., befindet (vgl. Bg-act. 238 S. 3). Nach dem Gesagten durfte auch die Beschwerdegegnerin ohne Willkür auf die Einvernahme von F._____ verzichten, weshalb von einer Gehörsverletzung keine Rede sein kann. Schliesslich indiziert auch das vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 erzielte Einkommen als Geschäftsführer in unselbständiger Stellung bei der D._____ GmbH in der Höhe von Fr. 19'213.-- (vgl. Bf-act. 3 S. 2 und Bg-act. 222 S. 1; vgl. auch Bg-act. 163) ein deutlich niedriges Pensum als 50 %. 5.3.Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer betreffend die unselbständige Erwerbstätigkeit bei der D._____ GmbH im Jahr 2015 im Umfang von ca. 10 % im Sinne des AHVG erwerbtätig war. Eine volle
17 - Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28 bis Abs. 1 AHVV ist damit nicht ausgewiesen. 5.4.Bleibt noch die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft [Jahreseinkommen: Fr. 5'898.--] und Gewinn [2015: Fr. 31'924.--] aus der Geschäftsliegenschaft an der Voa E., Y. [vgl. Bf-act. 3 S. 2, Bg-act. 238 S. 5 f. und Bg-act. 222 S. 1]) im Jahr 2015 zu prüfen. Im angefochtenen Einspracheentscheid stellt die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit von (brutto) Fr. 48'300.-- (dieser Betrag ist allerdings für das angerufene Gericht nicht nachvollziehbar, da das Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss der AHV- Steuermeldung sowie der definitiven Steuerveranlagung 2015 Fr. 57'035.-
beträgt [vgl. Bf-act. 3 S. 2 und Bg-act. 222 S. 1]) dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 171'110.55 gegenüber (vgl. Bf-act. 1 S. 2). Das genannte Valideneinkommen bezieht sich auf die unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer bei der Firma H._____ AG, Zürich, im Jahr 2007 (vgl. Bg-act. 14 S. 1). Gestützt auf diese Gegenüberstellung gelangt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass ein Beschäftigungsgrad von lediglich 28.25 % und somit keine volle Erwerbstätigkeit vorliege (vgl. Bf-act. 1 S. 2). 5.5.Das Bundesgericht hat sich im Urteil 9C_545/2007 vom 9. Juli 2008 mit Bezug auf Selbständigerwerbende folgendermassen geäussert (vgl. die dortige Erwägung 3.1): "Bei Selbständigerwerbenden darf dauernde volle Erwerbstätigkeit nicht einfach aufgrund einer Gegenüberstellung der erzielten Jahresgewinne mit dem Durchschnittsverdienst einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit angenommen oder verworfen werden. Massgebend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Es ist durchaus möglich, dass eine selbständige Betätigung unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder sich
18 - trotz vollumfänglicher Erwerbstätigkeit zwischenzeitlich Ertragseinbrüche ergeben. Ebenso können Investitionen, Amortisationen, ausserordentliche Aufwendungen, Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die Jahresrechnung eines Betriebs negativ beeinflussen (Urteile H 73/01 vom 23. August 2002, E. 3.2, und H 64/98 vom
20 - rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischen-entscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (vgl. BGE 133 V 477 E.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2015 vom 21. Januar 2016 E.2.2). 7.2.Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
21 - Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, vom 22. Mai 2018 wird aufgehoben und die Sache wird für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass von neuen Verfügungen über die AHV-Beitragspflicht von A._____ und B._____ für das Jahr 2015 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Aus- gleichskasse, hat A._____ und B._____ aussergerichtlich mit gesamthaft Fr. 2'420.10 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]