VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 81 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 18. Februar 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
5 - 6.Am 8. Februar 2017 fand eine Befragung von A._____ durch die BVM statt, anlässlich derer er auch mit Observationsmaterial konfrontiert wurde. 7.Am 4. September 2017 nahm RAD-Arzt F._____ im Sinne eines Ergän- zungsauftrages zur RAD-Abklärung vom 31. Oktober 2016 zu dem ihm nun vorliegenden Observationsdossier Stellung. Er kam dabei zum Schluss, dass an der im Bericht vom 20. Januar 2017 ausgewiesenen vollen Arbeits- unfähigkeit nicht mehr festgehalten werden könne. Es bestünden eklatante Widersprüche zwischen den von der versicherten Person angegebenen Beeinträchtigungen und dem aus dem Observationsmaterial ersichtlichen Verhalten. Es liege sicher eine wesentliche bzw. nennenswerte Arbeits- fähigkeit vor. Damit übereinstimmend kam der fallführende RAD-Arzt G._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 12. Oktober 2017 zum Schluss, dass die (subjektiv) von der versicherten Person geklagten Funk- tionseinschränkungen objektiv zumindest nicht in einem relevanten Um- fang bestünden. RAD-Arzt G._____ stellte einen klaren Fall von Aggrava- tion oder sogar Simulation fest. Ein Gesundheitsschaden sei aufgrund der bewusstseinsnahen Verhaltensproblematik für den Gutachter nicht objekti- vierbar. Diese "nicht Beurteilbarkeit" bestehe sicher ab August 2015. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe vermutlich eine hochgradige Arbeits- fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (vermutlich ganztags ohne oder ohne wesentliche Leistungsminderungen) bestanden. 8.Nachdem bereits mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 die Invali- denrente per 28. Februar 2017 vorsorglich eingestellt und mit Vorbescheid vom 1. November 2017 die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. Sep- tember 2015 in Aussicht gestellt worden waren, verfügte die IV-Stelle nach Durchführung des Einwandverfahrens am 15. Mai 2018 entsprechend. Gleichentags wurde auch die Rückforderung von Leistungen für den Zeit- raum vom 1. September 2015 bis zum 28. Februar 2017 verfügt. Dem Ent-
6 - scheid über die Einstellung der Invalidenrente wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 wurde die ersuchte Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das vorinstanzliche Verfahren bewilligt. 9.Am 18. Juni 2018 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Einstellungs- und Rückforderungsverfügungen, beide vom 15. Mai 2018, Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und verlangte neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, dass ihm die bisherige Invalidenrente weiter ausgerichtet werde. Eventualiter sei die Rückforderungsverfügung vom 15. Mai 2018 aufzuheben und die Ein- stellungsverfügung vom 15. Mai 2018 dahingehend abzuändern, dass die Ausrichtung einer Rente erst ab dem 1. Juli 2018 entfalle und dem Be- schwerdeführer bis dahin der gesetzliche Rentenanspruch auszubezahlen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsvertreters und um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Be- gründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die systematische Obser- vation unrechtmässig erfolgt sei und einen unverhältnismässigen Eingriff darstellte. Die Observationsergebnisse seien aus dem Recht zu weisen. Ohnehin bestätigten die Observationen, dass keine objektiven bzw. ausge- wiesenen Zweifel an der seitens der behandelnden Fachärzte attestierten Arbeitsunfähigkeit bestünden. Zudem sei die rückwirkende Rentenaufhe- bung per 1. September 2015 unrechtmässig. Die Festlegung dieses Da- tums sei nicht begründet worden und es läge keine Verletzung der Melde- pflicht vor, womit die Rechtsfolge von Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV ohnehin nicht eintreten könne. Schliesslich sei die Rückerstattungspflicht auch be- reits verwirkt, weil der Rückerstattungsanspruch spätestens bis am 8. Fe- bruar 2018 hätte verfügt werden müssen. 10.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehm- lassung vom 6. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
7 - verwies sie primär auf die angefochtene (Einstellungs-)Verfügung vom
8 - sicht gestellt. Die aktuellsten Steuerveranlagungen wurden schliesslich erst nach Urteilsfällung nachgereicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtenen Verfügungen vom 15. Mai 2018 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 15. Mai 2018. Solche Anordnungen, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versiche- rungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Ver- fügungsadressat ist der Beschwerdeführer von den angefochtenen Verfü- gungen unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legi- timiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zu- dem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerde- führer seit dem 1. Februar 2010 ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Recht revisionsweise und rückwirkend per 1. September 2015 wegen einer
9 - wesentlichen Verbesserungen des Gesundheitszustandes aufgehoben hat und die im Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 28. Februar 2017 be- zogenen Leistungen aufgrund einer Meldepflichtverletzung zurückfordern durfte. Dabei ist auch die Verwertbarkeit des erstellten Observationsmate- rials umstritten. 3.Vorab ist zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und da- mit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 87 und 88a der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Aufhe- bung oder Herabsetzung einer Rente kann auch rückwirkend ab dem Ein- tritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezü- ger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zu- mutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten- anspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch etwa dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3, 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5 so- wie Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2019 vom 26. Juni 2019 E.3.2, 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.7.1 und 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswir- kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu- standes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (Urteile des Bun-
10 - desgerichts 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E.4.1 und 9C_552/2007 vom
12 - zum Teil auch schwer); reduzierter Antrieb; sozialer Rückzug infolge Krank- heit, Traurigkeit, Misstrauen; Rückfälle bei Stresssituationen, welche Kri- senintervention bedingten (siehe IV-act. 13 S. 4 ff., 24, 33 und 60; siehe auch IV-act. 129 S. 2 ff.). Kein grundlegend anderes Bild zeigte sich gemäss dem ärztlichen Austrittsbericht vom 4. April 2014 von Dr. med. H._____ (stellvertretender Leitender Arzt der PDGR; Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie) zur dritten Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2014 bis zum 7. März 2014 (siehe IV-act. 90 S. 4 ff.) sowie dem Verlaufsbericht von 7. April 2016 von Oberarzt E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (siehe IV-act. 103). In Letzterem wurde grundsätzlich von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegan- gen, wobei sich die Angstzustände und der soziale Rückzug vor allem, aber nicht ausschliesslich, in Belastungssituationen zeigten. Insgesamt wurde von einem längerfristigen und schwankenden Krankheitsverlauf berichtet bei gleichbleibender vollständiger Arbeitsunfähigkeit. 3.2.2. Im Bericht vom 20. Januar 2017 (siehe IV-act. 129) zur psychiatrischen monodisziplinären RAD-Abklärung vom 31. Oktober 2016 bestätigte RAD- Arzt F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizier- ter Medizinischer Gutachter SIM, gestützt auf die Angaben des Beschwer- deführers sowie die ihm damals vorgelegenen Akten die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit bei Vorliegen von akustischen Halluzinationen, von paranoi- den Symptomen (Verfolgungsgefühlen), einer mittelgradigen Minderung des Konzentrations- und Auffassungsvermögens sowie einer mittel- bis schwergradigen Minderung der Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit, von affektiven Dysregulationen (Aggressivität) sowie von leicht verlang- samtem Denken. Das Bestehen von Wechselwirkungen verneinte er, weil im Oktober 2016 keine Depressivität festgestellt werden konnte. Zudem führte er insbesondere aus, dass der Explorand von akustischen und opti- schen Halluzinationen, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Ver-
13 - folgungsgefühlen sowie von Mündigkeit infolge der Medikamente vor allem am Morgen berichte. Jede Erhöhung der Stressbelastung (durch die Ausü- bung einer beruflichen Tätigkeit oder bei erhöhtem sozialem Stress bzw. Kontakt mit zu vielen Menschen) führe gemäss dem Exploranden zu einer Krankheitsverschlechterung, weshalb er auch keine Hobbys mehr pflege, das Telefon kaum benutze und es vermeide, sich zu lange ausserhalb der Wohnung aufzuhalten. Gestützt auf diese Angaben kam RAD-Arzt F._____ zum Schluss, dass ein schwerer sozialer Rückzug, eine schwere Leis- tungsinsuffizienz sowie eine praktisch nicht mehr vorhandene Stressresis- tenz vorlägen. Dies sei medizinisch-theoretisch mit einer Schizophrenie vereinbar. Der Abgleich mit den erhobenen Befunden (geistig präsent, durchgehend wach und aufmerksam anlässlich der Begutachtung) bestätige die Angaben des Exploranden zwar nicht wirklich, wiederlege sie aber auch nicht. Einzelne Auffälligkeiten würden unter der Thematik der Konsistenz noch eingehender diskutiert. Aufgrund des geschilderten, sehr eingeschränkten Lebens schienen die vorhandenen und nutzbaren Res- sourcen nicht auszureichen, um die Auswirkungen der psychischen Störung zu kompensieren. RAD-Arzt F._____ zeigte sich hingegen ob der Nichtausschöpfung von in Frage kommenden medikamentösen Therapie- optionen irritiert. Unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz hielt RAD-Arzt F._____ verschiedene Auffälligkeiten im Befund sowie auch klare Wider- sprüchlichkeiten fest, wie namentlich äusserlich festzustellende Auffällig- keiten, ein inhaltliches Ausweichen bei mehreren beurteilungsrelevanten Themen sowie die nicht mit dem Befund der RAD-Abklärung übereinstim- menden Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Konzentrations- und Merkfähigkeit. Er liess aber die Frage offen, ob diese Widersprüchlich- keiten einem Mangel an realistischer Selbstwahrnehmung, einer gewissen Übertreibung der Beschwerden oder aber anderen Ursachen geschuldet seien. Dies sei für ihn nicht sicher einschätzbar. Infolge der ambulant- psychiatrischen Behandlung während langer Zeit, dem Besuch von tages- klinischen Angeboten sowie einem Wechsel zur vollstationären Behand-
14 - lung bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei keine "Ver- nachlässigung" der therapeutischen Optionen erkennbar. Es erfolge auch seit Jahren eine psychopharmakologische Behandlung, welche aber gemäss den vorliegenden Unterlagen nie durch Blutproben/Serumspiegel hinsichtlich der angegebenen regelmässigen Medikamenteneinnahmen gegenkontrolliert worden sei. Bei der Diskussion und versicherungsmedizi- nischen Würdigung hielt RAD-Arzt F._____ fest, dass die Schizophrenie vor allem aufgrund der Angaben des Exploranden diagnostiziert werde, wo- bei sie im Gegensatz zu beispielweise einer Depression nicht in jedem Fall durch Beobachtungen erhärtet werden könne. Vorliegend habe der Explo- rand aber auch von äusserlich feststellbaren Veränderung berichtet. So be- wege er sich ausserhalb der Wohnung (nur) entlang von Häuserwänden und nicht mehr in der Wegmitte. Ausserdem würde er vormittags die Woh- nung eigentlich nie verlassen, weil er von den Medikamenten so "gedrückt" sei. Gemäss RAD-Arzt F._____ könnten die diskutierten Auffälligkeiten und Widersprüchlichkeiten Anlass dazu geben, die vom Exploranden berichte- ten schweren Beeinträchtigungen in Frage zu stellen. Weil RAD-Arzt F._____ aber der Ansicht war, dass ein Gutachter bis zum Beweis des Ge- genteils von der Wahrhaftigkeit der Angaben auszugehen habe, bestätigte er die bisherige Beurteilung des Krankheitsgeschehens sowie die von den bisherigen psychiatrischen Behandlern attestierte volle Arbeitsunfähigkeit. Es sei keine revisionsrechtlich relevante gesundheitliche Verbesserung zu attestieren. RAD-Arzt F._____ nahm ausserdem zum Laborbefund der mittels Blutent- nahme durchgeführten Kontrolle des Medikamentenspiegels nach Vorlie- gen der Testergebnisse am 30. Januar 2017 Stellung. Dabei kam er zum Schluss, dass objektiv belegt sei, dass der Beschwerdeführer das Medika- ment mit dem Wirkstoff Olanzapin nicht wie angegeben eingenommen habe. Zwar habe er es kurz vor der Untersuchung, nicht aber in der Zeit davor eingenommen, obwohl es bei der Behandlung von Schizophrenie in-
15 - diziert sei. Die nicht regelmässige Medikamenteneinnahme leitete RAD- Arzt F._____ aus einem viel niedrigeren Metabolitenspiegel im Blut als dem zu erwartenden ab. Schliesslich merkte er an, dass er um eine entspre- chende Anfrage bitte, falls die IV-Stelle aufgrund dieser neuen Tatsche die RAD-Abklärung vom 31. Oktober 2016 neu erwogen haben möchte (siehe IV-act. 130). 3.2.3.Nachdem RAD-Arzt F._____ das Observationsmaterial unterbreitet worden war, würdigte er die Observationsergebnisse und die Laborbefunde betref- fend Medikamentenspiegel in der RAD-Stellungnahme vom 4. September 2017 eingehend. Im Ergebnis kam er gestützt auf die neue Sachlage zum Schluss, dass die vorgelegten Unterlagen bezüglich vorhandener und be- obachtbarer Einschränkungen nahezu vollumfänglich im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers stünden. Namentlich würden die schwergradig geschilderten Beeinträchtigungen in allen Lebenssituationen durch die Observationsmaterialien widerlegt. Die Widersprüche seien im Wesentlichen nicht medizinisch zu erklären. Im Ergebnis konnte RAD-Arzt F._____ aufgrund der neuen Aktenlage die vormalige Bestätigung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr aufrechterhalten. Aus versiche- rungsmedizinischer Sicht seien die vom Beschwerdeführer beklagten er- heblichen Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit in allen Bereichen des Lebens nicht anzuerkennen. Zwar müsse offen gelassen werden, ob eine paranoide Schizophrenie oder eine andere ähnliche Krankheit vor- liege. Rein praktisch liege eine wesentliche Arbeitsfähigkeit vor und das in den Observationsunterlagen beobachtbare Verhalten stelle bezüglich des Gesundheitszustandes bei Rentenzusprache faktisch eine wesentliche Verbesserung desselben dar. Schliesslich seien die unzutreffenden Anga- ben des Beschwerdeführers über seine gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen entweder vollumfänglich bewusst oder nahezu vollumfänglich bewusst erfolgt. Es bestünden sehr eklatante Widersprüche zwischen dem auf den Observationsmaterial ersichtlichen Verhalten und den durch den Be-
16 - schwerdeführer angegebenen Beeinträchtigungen. Es sei definitiv eine nennenswerte Arbeitsfähigkeit zu postulieren, welche vom Beschwerdefüh- rer (gemäss dem Observationsmaterial) auf der rein praktischen Ebene auch genutzt werde (siehe IV-act. 148 S. 14 ff.). 3.3.Die Neueinschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. seines gesundheitlichen Zustandes im Vergleich zum beschriebenen Ge- sundheitszustand im Zeitpunkt der Rentenzusprache stützt sich wesentlich auf das im Rahmen der Observation des Beschwerdeführers erlangte Be- weismaterial. In beweisrechtlicher Hinsicht ist daher zu prüfen, ob die im Rahmen der Observation erlangten Beweismittel und Videoaufzeichnun- gen im vorliegenden Verfahren verwendet werden dürfen. 3.3.1. Bis zum Inkrafttreten von Art. 43a und 43b ATSG am 1. Oktober 2019 fehlte es gemäss aktueller Rechtsprechung in der Unfall- und der Invalidenversi- cherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für Observationen (durch Privatdetekteien im Auftrag der Versicherungsträger), welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regelt (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E.4, publiziert in BGE 143 I 377 E.4). Gemäss der ab November 2011 gültigen, früheren bundes- gerichtlichen Rechtsprechung stellte hingegen insbesondere Art. 59 Abs. 5 IVG eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Bereich der Invalidenver- sicherung für objektiv gebotene privatdetektivliche Observation von alltäg- lichen Verrichtungen im öffentlich einsehbaren Raum dar (siehe BGE 137 I 327 E.5.2 ff.). Die vorliegenden Observations- und Abklärungsmassnah- men durch die BVM und private Detekteien erfolgten im Zeitraum von Au- gust 2015 bis November 2016. Zusätzlich erfolgte im März 2017 noch eine Sachverhaltsermittlung im Ausland betreffend Grundeigentum, Wohnsitz- verhältnisse sowie Firmenbeteiligungen ohne eigentliche Überwachung des Beschwerdeführers. Nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung verletzte eine unter bisherigem Recht durchgeführte Observation
17 - Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und war rechtswidrig. Ob die Ergebnisse von solchen Observationen trotz festgestellter Rechtswidrigkeit in einem konkreten Ver- fahren beweismässig verwertbar sind, beurteilt sich aber nach einer Abwä- gung zwischen den privaten Interessen des Betroffenen und dem öffentli- chen Interesse an der Verhinderung von Versicherungsmissbrauch (siehe BGE 143 I 377 E.5.1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_2/2018 vom 15. Fe- bruar 2018 E.4.2, 9C_328/2017 vom 9. November 2017 E.4.2). Im Sozial- versicherungsrecht ist (wohl) von einem absoluten Beweisverwertungsver- bot für Beweismaterial auszugehen, welches im nicht frei einsehbaren öf- fentlichen Raum zusammengetragen wurde (siehe BGE 143 I 377 E.5.1.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_830/2011 vom 9. März 2012 E.6.4 und 8C_829/2011 vom 9. März 2012 E.8.4; vgl. auch Art. 43a Abs. 4 ATSG). Wurde die versicherte Person dagegen im öffentlichen frei einsehbaren Raum – ohne äussere Beeinflussung und ohne dass ihr eine Falle gestellt wurde – überwacht, ist also grundsätzlich von der Verwertbarkeit des Ob- servationsmaterials auszugehen. Dabei darf die versicherte Person weder einer systematischen noch dauernden Überwachung ausgesetzt gewesen sein. Ferner musste die Observation objektiv geboten sein, weil namentlich ausgewiesene Zweifel an der Leistungs(un)fähigkeit des Versicherten bzw. konkrete Anhaltspunkte für entsprechende Zweifel bestanden (siehe BGE 143 I 377 E.5.1.2, 137 I 327 E.5.4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_2/2018 vom 15. Februar 2018 E.4.3 und 9C_328/2017 vom 9. Novem- ber 2017 E.5.2 f.). 3.3.2. Das am 9. Juni 2015 bei der SVA GR eingegangene anonyme Schreiben enthielt mehrere konkrete Hinweise auf einen unrechtmässigen Leistungs- bezug durch den Beschwerdeführer (siehe BVM Ermittlungsbericht vom
19 - Gestützt darauf tätigte die BVM weitere Vorermittlungen. Ihre Internetre- cherchen ergaben, dass der Beschwerdeführer sich anscheinend öfters im Ausland aufhalte und einen Lebenswandel führe, welcher nicht mit dem geklagten Gesundheitsschaden übereinstimmen könne. Ebenso wenig seien die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers in den letzten Jahren klar gewesen. Schliesslich hätten auch die bei der gesetzlichen Kranken- versicherung eingeholten Leistungsabrechnungen eine abnehmende Inan- spruchnahme von ärztlichen Behandlungen ausgewiesen (siehe zum Gan- zen BVM-Bericht S. 7-10 und IV-act. 81, 84, 87 und 109). Unter diesen Umständen ist es entgegen der beschwerdeführerischen An- sicht nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Observa- tion des Beschwerdeführers für objektiv geboten erachtete. 3.3.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Vorbringen, das Observations- material sei aufgrund einer systematischen Verfolgung sowie bundes- rechtswidrigen Störungen anlässlich gewisser Beobachtungssituationen unverwertbar, nicht durchzudringen. Der eigentliche Überwachungszeit- raum, während welchem der Beschwerdeführer beobachtet wurde, er- streckte sich zwar über einen eher längeren Zeitraum von 15 Monaten (8. August 2015 bis 8. November 2016). Allerdings waren in diesem Zeit- raum die vorgenommenen Observationshandlungen auf maximal 15 Tage beschränkt und es lagen auch immer wieder längere Zeiträume ohne Ob- servationshandlungen dazwischen, wobei der Beschwerdeführer an drei Tagen nicht gesichtet werden konnte. Die konkreten Beobachtungszeiten pro Observationstag (mit eigentlicher Beobachtung des Beschwerdefüh- rers) beschränkten sich grundsätzlich auf maximal einen halben Tag, manchmal auch auf noch kürzere Zeitspannen von ein paar Stunden oder sogar auch nur wenigen Minuten. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung die- ser zeitlichen Umstände, kann nicht von einer unzulässigen systemati- schen oder ständigen Überwachung des Beschwerdeführers durch die Ob-
20 - servationshandlungen gesprochen werden (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 8C_2/2018 vom 15. Februar 2018 E.4.3, wo die gesamte Zeitspanne, in welcher sporadisch bzw. in konzentrierter Form Observation stattfanden, zwar etwas kürzer war, die konkreten Beobachtungszeitpunkte [in Überwa- chungs[halb]tage gerechnet] hingegen häufiger und die Beobachtungszei- ten tendenziell länger waren als im vorliegenden Fall). Im Rahmen der Interessenabwägung ist im Weiteren zur berücksichtigen, dass die massgebenden Beobachtungen im öffentlich frei einsehbaren (pri- vaten und öffentlichem) Raum stattgefunden haben und der Beschwerde- führer bei alltäglichen Verrichtungen dokumentiert wurde. Zu den von der BVM gesichteten Aktivitäten und Fotos auf einer Social-Media-Plattform (siehe BVM-act. 14) ist zu bemerken, dass dies gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nicht als Observation oder Verletzung der Privats- phäre zu qualifizieren ist (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_292/2019 vom 27. August 2019 E.3.2.3, 8C_909/2017 vom 26. Juni 2018 E.6.2). Zu- dem liegen keine Hinweise vor, dass die im Rahmen der Observationen festgehaltenen Aktivitäten durch eine Beeinflussung des Beschwerdefüh- rers erreicht oder ihm gar eine Falle gestellt worden wäre. Ebenso wenig verfängt die Schadensbezifferung durch den Beschwerdeführer auf ledig- lich rund Fr. 37'000.--, entsprechend dem Rückforderungsbetrag gemäss Rückforderungsverfügung vom 15. Mai 2018 (siehe dazu Akten des Be- schwerdeführers [Bf-act.] 4). Der angefochtene Renteneinstellungsent- scheid vom 15. Mai 2018 (siehe Bf-act. 3) basiert hinsichtlich des Vorlie- gens eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 ATSG grundlegend auf der (ergänzenden) fachärztlichen RAD-Stellungnahme vom 4. September 2017 von RAD-Arzt F._____, welcher nach Sichtung der Observationsun- terlagen seine ursprüngliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie der Konsistenz der beklagten gesundheitlichen Einschränkungen (weiter) rela- tivieren musste. Wären nun die anlässlich der Observationen zusammen- getragenen Beweismittel und die darauf gestützte, ergänzende fachärztli-
21 - che Stellungnahme vom 4. September 2017 infolge des Ausgangs der In- teressenabwägung nicht zu berücksichtigen, stellte sich ernsthaft die Frage, ob eine tatsächliche anspruchserhebliche Veränderung des Sach- verhaltes überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen wäre, womit mangels Revisionsgrundes gemäss Art. 17 ATSG die Rentenaufhebung ausser Be- tracht fallen würde. Insofern ist das finanzielle Interesse der Beschwerde- gegnerin an der Verhinderung eines potenziell unrechtmässigen Leistungs- bezuges nicht auf den vorliegend ebenfalls umstrittenen Rückforderungs- betrag von rund Fr. 37'000.-- begrenzt, weil, entsprechend dem Hauptan- trag des Beschwerdeführers, die (dauerhafte) Weiterausrichtung der vor- mals zugesprochenen Rentenleistung zur Debatte steht (vgl. dazu auch BVM-Bericht S. 5). 3.3.4. In Gesamtwürdigung der Umstände ist vorliegend – trotz der etwas länge- ren Zeitspanne zwischen der ersten Observation im Ausland sowie der letz- ten Beobachtung des Beschwerdeführers durch die BVM in der Schweiz – von einem eher leichten Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privats- phäre auszugehen, welche keine Nichtverwertbarkeit der erlangten Be- weismittel zu rechtfertigen vermag. Die privaten Interessen des Beschwer- deführers vermögen somit gegen das gewichtige öffentliche Interesse der Beschwerdegegnerin an der Abwendung eines unrechtmässigen Leis- tungsbezugs nicht aufzukommen, womit die Observationsergebnisse ent- gegen der beschwerdeführerischen Ansicht verwertet werden durften. In- folgedessen ist namentlich auch die RAD-Stellungnahme vom 4. Septem- ber 2017 von RAD-Arzt F._____ zu berücksichtigen. 4.Eine lege artis gestellte Diagnose gilt als Voraussetzung und Ausgangs- punkt für die Frage der invalidisierenden Auswirkung einer Beeinträchti- gung der Gesundheit, ist für sich alleine aber nicht ausreichend (vgl. BGE 142 V 106 E.4.4, 141 V 281 E.2.1 sowie 130 V 396 E. 6.2 ff.). Ent- scheidend für die invalidisierende Wirkung einer gesundheitlichen Beein-
22 - trächtigung sind ihre Einflüsse auf die Erwerbsfähigkeit, also die objekti- vierten funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung (siehe BGE 142 V 106 E.4.4, 139 V 547 E.5.1). Im Leitentscheid BGE 141 V 281 formulierte das Bundesgericht einen aus zwei Hauptkategorien, nämlich "funktioneller Schweregrad" und "Konsis- tenz" bestehenden Indikatorenkatalog zur Prüfung, ob die funktionellen Auswirkungen von medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs- grundlagen im Einzelfall anhand dieser Standardindikatoren einen renten- begründenden Invaliditätsgrades schlüssig und widerspruchsfrei mit zu- mindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwiesen. Dieser Indikato- renkatalog gliedert sich wie folgt (vgl. dazu BGE 141 V 281 E.4.1.3 ff.): •Kategorie "Funktioneller Schweregrad" oKomplex "Gesundheitsschädigung" ▪Indikator "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde" ▪Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" ▪Indikator "Komorbiditäten" oKomplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res- sourcen) oKomplex "Sozialer Kontext" (Abgrenzung psychosozialer und sozio- kultureller Faktoren; Eruierung der Ressourcen anhand des Sozialen Umfeldes) •Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) oIndikator "Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in al- len vergleichbaren Lebensbereichen" oIndikator "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie- sener Leidensdruck" Der Anwendungsbereich dieser neuen Rechtsprechung betraf zuerst die pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (PÄUSBONOG; vgl. dazu GÄCH- TER/MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter vom 29. Juni 2015, S. 18 m.H.a. BGE 141 V 281 E.4.2 und dem entsprechenden Verweis auf BGE 140 V 8 E.2.2.1.3).
23 - In BGE 142 V 106 führte das Bundesgericht aus, dass eine bei der Invali- denversicherung versicherte Person grundsätzlich als gesund anzusehen sei und sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne bzw. als valid zu be- trachten sei (siehe BGE 142 V 106 E.4.3 m.H.a. BGE 141 V 281 E.3.7.2, siehe auch BGE 144 V 50 E.4.3; vgl. dazu auch die [medizinische] Kritik von JÖRG JEGER im Jusletter-Beitrag: JEGER, "Der Mensch ist gesund.", in: Jusletter vom 8. Oktober 2018). Ferner sei eine Berentung die Ausnahme, weil die meisten Krankheiten keine dauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten (siehe BGE 142 V 106 E.4.3). Der Anspruch auf eine Invalidenrente setze mithin eine Beeinträchtigung der Gesundheit, d.h. einen Gesund- heitsschaden, voraus. Die blosse Diagnose eines Gesundheitsschadens sage aber noch nichts über dessen invalidisierenden Charakter aus. Gemäss klarem Gesetzeswortlaut hänge dies vom Einfluss des Gesund- heitsschadens auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit ab (BGE 142 V 106 E.4.4). Entscheidend sei, ob es der versicherten Person wegen des geklag- ten Leidens nicht mehr zumutbar sei, ganz oder teilweise zu arbeiten. Des- halb gelte eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung, wo- bei von der grundsätzlichen Validität auszugehen sei und die materielle Be- weislast für Invalidität bei der versicherten Person liege. Fehle es bei der gestellten psychiatrischen Diagnose bereits an einem Bezug zum Schwe- regrad, müsse die ärztliche Feststellung, welche per se von einem umfas- senden Krankheitsbegriff ausgehe, anhand der rechtserheblichen Indikato- ren gemäss BGE 141 V 281 im Sinne einer Überprüfung der schmerzbe- dingten Beeinträchtigung im Alltag beurteilt werden (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 106 E.4.2 ff., 141 V 281 E.2.1.2 und E.6). In diesem Zusam- menhang kann auch auf BGE 144 V 50 verwiesen werden, wonach ein Gut- achten dahingehend zu prüfen ist, ob sich die Ärzte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an die normativen Rahmenbedingungen gehalten haben (siehe BGE 145 V 361 E.4.3 und 144 V 50 E.4.3).
24 - Mit BGE 142 V 342 dehnte das Bundesgericht die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 auf posttraumatische Belastungsstörungen aus und schliesslich mit BGE 143 V 418 grundsätzlich auf alle psychischen Erkran- kungen (vgl. auch noch BGE 143 V 409 und 145 V 215). Schliesslich ist für die Frage, ob überhaupt ein versicherter, invalidisierender Gesundheits- schaden vorliegt, das Vorhandensein bzw. die Absenz von Ausschluss- gründen wie Simulation oder Aggravation von entscheidender Bedeutung. Hinweise auf solche und andere Äusserungen von sekundären Krankheits- gewinnen ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwi- schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung aber vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken sowie schwere Ein- schränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld aber weitgehend intakt ist. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung ver- bieten, so besteht zum vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale gegeben sein sollten. Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, wäre deren Auswirkung um das Aus- mass der Aggravation bzw. der Inkonsistenzen zu bereinigen (siehe BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. sowie E.4.3.1.1, 140 V 193 E.3.3 und 131 V 49 E.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2019 vom 3. Februar 2020 E.4.3; siehe auch MEIER, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom
26 - Observation gezeigten Verhaltens ausgewiesen, was für die Annahme ei- nes Ausschlussgrundes spricht. Nach fachärztlicher Einschätzung lassen sich die erkannten Widersprüche vollumfänglich oder zumindest fast voll- umfänglich nicht medizinisch erklären und RAD-Arzt F._____ kam zum Schluss, dass überwiegend wahrscheinlich kein versicherter Zustand vor- liege (siehe IV-act. 148 S. 14 ff.). Letzterer konstatierte zudem, dass ihm eine Bestätigung oder Verneinung der (allenfalls früher tatsächlich bestan- denen) Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht möglich sei. Aber selbst bei Annahme einer solchen Diagnose erachtete RAD-Arzt F._____ eine gewisse Minderung der Arbeitsfähigkeit zwar als plausibel, hielt aber zugleich fest, dass rein praktisch betrachtet eine wesentliche bzw. definitiv nennenswerte Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Daran ändert nichts, dass er das genaue Ausmass der Arbeitsfähigkeit nicht präzise (in Prozenten) festlegen konnte (siehe IV-act. 148 S. 14 und 16 f.). In Kenntnis des Ob- servationsmaterials und der wesentlichen medizinischen Akten kam RAD- Arzt F._____, welcher den Beschwerdeführer am 31. Oktober 2016 während mehr als eineinhalb Stunden selber begutachtet hatte, letztlich doch eindeutig zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angegebe- nen (schwergradigen) Beeinträchtigungen zumindest seit August 2015 nun als widerlegt zu gelten hätten und begründete dies schlüssig und nachvoll- ziehbar (siehe IV-act. 148 S. 14 ff.). Er erkannte im Ergebnis einen eindeu- tigen Widerspruch zwischen den beobachteten Betätigungen und einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit. Dabei zog er folgende Schlüsse (siehe IV-act. 148 S. 16 f.):
Die vom Beschwerdeführer geklagten erheblichen Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit in allen Bereichen des Lebens seien nicht an- zuerkennen.
Das tatsächliche Vorliegen einer Schizophrenie oder einer ähnlichen Krankheit sei (infolge des Aussageverhaltens) nicht abschliessend be- urteilbar.
Rein praktisch beurteilt liege eine wesentliche Arbeitsfähigkeit vor, die aber nicht genau taxierbar sei.
Das in den Observationsunterlagen beobachtbare Verhalten stelle im Vergleich zu dem der Rentenzusprache zugrunde gelegten Gesund- heitszustand eine wesentliche Verbesserung dar.
27 -
Die unzutreffenden Angaben des Versicherten über seine gesundheit- lichen Beeinträchtigungen erfolgten entweder vollumfänglich bewusst oder nahezu vollumfänglich bewusst. In Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, wel- che objektiviert funktionelle Folgen einer Gesundheitsschädigung hinsicht- lich eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades schlüssig und wider- spruchsfrei zumindest überwiegend wahrscheinlichen nachweisen sollen (siehe dazu vorstehende Erwägung 4), ist was folgt festzuhalten: Mit Blick auf den Indikator "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde" legt RAD- Arzt F._____ schlüssig und nachvollziehbar dar, dass das zur Diskussion stehende Krankheitsbild nicht primär beurteilbar bzw. objektiv erfassbar sei und der Gutachter auf die zutreffenden Angaben der zu begutachtenden Person angewiesen sei (siehe IV-act. 129 S. 18 und IV-act. 148 S. 14). Un- ter dieser Prämisse sind die vom Beschwerdeführer angegebenen erhebli- chen Beeinträchtigungen zu würdigen (siehe dazu IV-act. 129 S. 13 ff. und IV-act. 148 S. 10 f.). RAD-Arzt F._____ ging zwar ursprünglich und in Un- kenntnis des Observationsmaterials bzw. des Laborbefundes betreffend die Medikamentenspiegel davon aus, dass grundsätzlich eine lege artis durchgeführte psychiatrische Behandlung bestehe. Allerdings hielt er be- reits dannzumal fest, dass trotz weiterhin (angegebener) psychotischer Symptome keine entsprechenden medikamentösen Behandlungsversuche unternommen worden seien (siehe IV-act. 129 S. 16). Dementsprechend liesse auch der Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -re- sistenz" aus dem Komplex "Gesundheitsschädigung" nur begrenzt Rück- schlüsse auf den funktionellen Schweregrade der Erkrankung zu. Dr. med. H._____ und Oberarzt E._____ von den PDGR stellten zumindest seit An- fang 2014 keine weitere psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (siehe IV-act. 90 S. 6 und IV-act. 103 S. 1). Dementspre- chend verneinte auch RAD-Arzt F._____ im Bericht vom 20. Januar 2017 das Vorliegen von depressiven Symptomen Ende Oktober 2016 und erach- tete eine vormalige depressive Episode als abgeklungen. Damit durfte er
28 - zutreffend das Vorliegen von Wechselwirkungen verneinen und es kann auch das Vorliegen von Komorbiditäten verneint werden vor (siehe IV- act. 129 S. 16; IV-act. 148 S. 9). Entgegen den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers (siehe dazu IV-act. 129 S. 7 ff. und 14 f.) bestehen auch gewichtige soziale Ressourcen in weit grösserem Ausmass als ur- sprünglich angegeben (IV-act. 148 S. 13 ff.). Jedenfalls wurde bereits im Oktober 2016 der regelmässige Kontakt zu seinen Kindern als nutzbare Ressource bewertet (siehe IV-act. 129 S. 9 und 15). Ebenso hielt RAD-Arzt F._____ bereits im Oktober 2016 in Unkenntnis der Observationsmateri- alien psychosoziale Belastungsfaktoren fest, auch wenn er damals noch keinen wesentlichen Einfluss auf das Krankheitsgeschehen ausmachen konnte (siehe IV-act. 129 S. 14). Insbesondere aus dem Observationsma- terial geht aber letztlich hervor, dass kein ausgeprägter sozialer Rückzug vorliegt und RAD-Arzt F._____ ist darin beizupflichten, dass die gegenteili- gen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen ver- mögen (siehe IV-act. 148 S. 2 ff. und 14 f. sowie BVM-act. 2 und 3). Hinsichtlich der Kategorie "Konsistenz" fällt ferner auf, dass beim Indikator "Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichba- ren Lebensbereichen" die vom Beschwerdeführer geschilderten Einschrän- kungen im Alltag gemäss dem Observationsergebnis so nicht zutreffen können. Namentlich werden die nahezu vollständige Inaktivität am Vormit- tag und die Beschränkung auf wenige, notwendige Besorgungen am Nach- mittag, die praktisch vollständige Inexistenz von sozialen Kontakten, das Meiden von Menschen, die nur noch sehr eingeschränkte Benutzung des Telefons, der geltend gemachte fast ganztägige soziale Rückzug und die angegebenen Merk- und Konzentrationsstörungen durch die Observations- ergebnisse widerlegt (siehe dazu IV-act. 129 S. 17 f.; IV-act. 148 S. 2 ff., 10 ff. und 14 f.; BVM-act. 8, 9, 11, 13 und 14). Eine ausgeprägte Inkonsis- tenz ergibt sich nachvollziehbar auch aus der Beurteilung von RAD-Arzt F._____ der anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 8. Februar 2017 auf
29 - Video aufgenommenen Bewegungsbilder des Beschwerdeführers, welche stark von dem über einen längeren Zeitraum erhobenen Observationsma- terial abweichen (siehe IV-act. 148 S. 7 und 14 sowie BVM-act. 2 S. 6). Be- treffend den Konsistenzindikator "Behandlungs- und eingliederungsana- mnestisch ausgewiesener Leidensdruck" fällt auf, dass ab 2015 eine deut- liche Reduktion der Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen ein- getreten ist (siehe BVM-act. 17) und RAD-Arzt F._____ bereits am 30. Ja- nuar 2017 aufgrund der Laborbefunde der Medikamentenspiegel bzw. des Metabolitenspiegels eine von der vom Beschwerdeführer angegebenen Medikamenteneinnahme abweichende Medikamentencompliance fest- stellte (siehe IV-act. 130). Bei einer Gesamtbetrachtung handelt es sich beim vorerwähnten Verhalten des Beschwerdeführers nicht bloss um geringfügige, singuläre Inkonsisten- zen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit RAD-Arzt F._____ von einer ei- gentlichen Widerlegung der geschilderten Einschränkungen in allen Le- benssituationen sowie von zumindest einer wesentlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des im Rahmen der Observation vorge- nommenen Betätigungen auszugehen. Aufgrund der gravierenden Inkon- sistenzen ist es nachvollziehbar, dass RAD-Arzt F._____ nicht mit hinrei- chender Sicherheit die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie bestäti- gen oder verneinen konnte, da sich eine solche Diagnose gemäss fachärzt- licher Schilderung primär auf wahrheitsgemässe Schilderungen und Aus- sagen des Exploranden stützten muss. Ebenso ist nachvollziehbar, dass sich RAD-Arzt F._____ von einer praktischen Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit keine zusätzlichen Erkenntnisse versprach (siehe dazu IV-act. 148 S. 17; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom
30 - Recht auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu- mindest seit August 2015 geschlossen und gestützt auf die damit einher- gehende wesentliche, vermutlich sogar hochgradige, Arbeitsfähigkeit die vormals zugesprochene Invalidenrente revisionsweise aufgehoben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die unspezifisch zur Edition verlang- ten ärztlichen Berichte der PDGR den Nachweis erbringen würden, dass er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, ist dazu anzumerken, dass in den vorliegenden Akten der Invalidenversicherung sich bereits ärztliche Be- richte der PDGR, auch betreffend den Zeitraum ab August 2015, befinden (siehe insbesondere IV-act. 103). Allerdings stammen diese zum einen von behandelnden Ärzten und wurden zum anderen sicherlich in Unkenntnis der Observationsergebnisse abgegeben, womit der ärztlichen Beurteilung nicht alle massgebenden Umstände zugrunde gelegen haben. Daher kann angenommen werden, dass diese Dokumente keine neuen Erkenntnisse bringen würden. Auf die beantragte Edition ist daher angesichts des vorlie- genden Beweisergebnisses in antizipierter Beweiswürdigung zu verzich- ten. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, die Obser- vation habe insbesondere den im anonymen Schreiben vorgeworfenen Me- dikamentenverkauf, den Grundstücksbesitz im Ausland, die Absicht im Ausland ein Geschäft aufzubauen oder die Erwerbstätigkeit bei einem Ver- wandten im Ausland nicht belegen können, vermag dies nichts am vorste- henden Beweisergebnis zu ändern. Danach haben die vom Beschwerde- führer geltend gemachten Beeinträchtigungen im Alltag, insbesondere auf- grund der fachärztlichen Würdigung des Observationsmaterials durch RAD-Arzt F._____, als widerlegt zu gelten und es ist von einer wesentli- chen bzw. definitiv namhaften Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus- zugehen. 5.Streitig ist im Weiteren der Zeitpunkt der Rentenaufhebung. Der Beschwer- deführer stellt sich auf den Eventualstandpunkt, dass die Invalidenrente nicht rückwirkend per 1. September 2015 hätte aufgehoben werden dürfen,
31 - sondern dies frühestens per 1. Juli 2018 zulässig gewesen wäre. Er stellte insbesondere die von der Beschwerdegegnerin angenommene Melde- pflichtverletzung in Abrede. Vorliegend habe keine für den Leistungsan- spruch erhebliche Änderung vorgelegen, welche zur Rechtsfolge von Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV hätte führen können. Die Beschwerdegegnerin stütze sich in der Verfügung vom 15. Mai 2018 auch gar nicht auf die er- wähnte Verordnungsbestimmung. Ebenso wenig begründe sie das Datum der Rentenaufhebung per 1. September 2015. 5.1.Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom
34 - eingeschränkte Person. Unter Berücksichtigung der fachärztlichen Aus- führungen von RAD-Arzt F._____ in der RAD-Stellungnahme vom 4. Sep- tember 2017 lässt dies nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sehr wohl um die Erheblichkeit der zumindest ab Anfang August 2015 ein- getretenen Gesundheitsverbesserung wusste (vgl. dazu Urteile des Bun- desgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E.4.2, 8C_349/2015 vom 2. November 2015 E.5 und 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E.4.4). Denn RAD-Arzt F._____ konnte die aus dem Observationsmaterial ersichtlichen Widersprüche im Wesentlichen nicht medizinisch erklären. Dazu führte er präzisierend aus, dass Menschen mit einer Schizophrenie zwar krankheitsbedingt verzerrte Wahrnehmungen und ein verzerrtes Den- ken hätten, sich dieses aber auf sogenannte "Wahnthemen" beschränke. Als Beispiel nannte RAD-Arzt F._____ die unrealistische Wahrnehmung, verfolgt zu werden. Ausserhalb dieser "Wahnthemen" seien die bestehen- den kognitiven Kompetenzen hingegen in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht wesentlich beeinträchtigt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Observationsunterlagen er- brächten keinen Beweis für eine Tätigkeit, welche hätte gemeldet werden müssen bzw. welche eine zu meldende gesundheitlich Verbesserung be- legte, kann ihm – wie vorstehend ausführlich dargelegt – infolge der gra- vierenden Diskrepanzen zwischen den geschilderten Einschränkungen und den Beobachtungen anlässlich der Observationen sowie der schlüssi- gen und nachvollziehbaren fachärztlichen Beurteilung durch RAD-Arzt F._____ nicht gefolgt werden. Demnach ist in Übereinstimmung mit der Be- schwerdegegnerin eine schuldhafte Meldepflichtverletzung zu bejahen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der vorliegenden Ob- servationsergebnisse bis Anfang November 2016 rückwirkend betrachtet von einem längerfristigen Bestand der für den Leistungsanspruch relevan- ten Änderung, namentlich der augenscheinlichen gesundheitlichen Verbes- serung ab Anfang August 2015, ausgegangen werden darf (vgl. dazu Urteil
35 - des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E.3.3.1). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die zugesprochene Invalidenrente revi- sionsweise per 1. September 2015 rückwirkend aufgehoben. 6.Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Rückforderungsan- spruch sei gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt, weil nicht bis zum
36 - Rechtsprechung. Danach kann die Rückerstattung ab dem Tag verfügt werden, an dem alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugäng- lich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rück- erstattungspflichtigen Person ergibt bzw. sämtliche für die Ermittlung der Rückforderung wesentlichen Umstände bekannt sind (siehe Urteil des Bun- desgerichts 8C_843/2018 vom 22. Januar 2019 E.3.3). Die Beschwerde- gegnerin bringt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 zu Recht vor, dass das Observati- onsergebnis für die Beurteilung eines weiterhin bestehenden Rentenan- spruches vorliegend für sich alleine nicht ausreichte, sondern das Obser- vationsmaterial noch fachärztlich zu würdigen war (siehe dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E.4.7 und 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.6.1.2, jeweils mit Hinweis auf BGE 137 I 327 E.7.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2015 vom 2. No- vember 2015 E.6). Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwer- degegnerin davon ausging, dass die einjährige relative Verwirkungsfrist nicht vor dem 4. September 2017 (Datum der ergänzenden Stellungnahme von RAD-Arzt F._____) zu laufen begann (siehe IV-act. 148). Warum der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin erwähnte bundesge- richtliche Rechtsprechung als nicht einschlägig beurteilt, erschliesst sich dem Gericht nicht. Denn insbesondere aus den in der vorstehenden Erwä- gung 5.3 erwähnten Gründen, ist für das Gericht erstellt, dass aus dem Observationsmaterial sowie der entsprechenden fachärztlichen Beurtei- lung eine meldepflichtige und revisionsrechtliche bedeutsame Verbesse- rung des Gesundheitszustandes sowie – damit zusammenhängend – der objektiv möglichen Arbeitsfähigkeit hervorgeht, welche vom Beschwerde- führer der Beschwerdegegnerin schuldhaft nicht gemeldet wurde (vgl. auch vorstehende Erwägungen 4.1 ff.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in der Regel die Rechtskraft der Renteneinstellungsver- fügung als massgebenden Zeitpunkt für den Fristenlauf anerkennt und
37 - auch der Erlass eines Vorbescheides betreffend die Rückforderung frist- wahrend ist (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_843/2018 vom 22. Ja- nuar 2019 E.3.3 und 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E.2.3 m.H.a. BGE 133 V 579 E.4.3.1). Im Vorbescheid von 1. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer infolge einer Meldepflichtverletzung für den Zeit- raum vom 1. September 2015 bis zum 28. Februar 2017 bereits eine Rück- forderung in Aussicht gestellt (siehe dazu IV-act. 149). Die am 15. Mai 2018 schliesslich verfügte Rückerstattung erfolgte somit zweifellos nicht zu ei- nem Zeitpunkt, als der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verwirkt war. 7.Die angefochtenen Verfügungen vom 15. Mai 2018 erweisen sich somit als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens sind die Gerichtskos- ten von Fr. 700.-- grundsätzlich durch den unterliegenden Beschwerdefüh- rer zu tragen. Er hat allerdings um unentgeltlich Prozessführung und Ver- beiständung ersucht. 7.1.Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 VRG). So- weit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem An- spruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wie- derholt das Recht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung explizit (siehe BGE 135 I 1 E.7.1; vgl. auch Art. 76 Abs. 3 VRG).
38 - Aufgrund der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben über seine fi- nanzielle Situation, den bis zur Urteilsfällung eingereichten Unterlagen so- wie den bereits in den Akten befindlichen Dokumenten, ist seine finanzielle Bedürftigkeit als ausgewiesen zu betrachten. Namentlich resultiert aus der Gegenüberstellung der monatlichen Ausgaben gemäss erweitertem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum sowie dem angegebenen Erwerbsein- kommen eindeutig ein monatliches Manko zwischen Einnahmen und Auf- wendungen. Ferner gewährte bereits die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer am 13. Juni 2018, gestützt auf einen Leistungsentscheid der Wohnge- meinde betreffend die Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe, die un- entgeltliche Rechtsvertretung und ging damals ebenfalls von einer finanzi- ellen Bedürftigkeit aus. Massgebende Veränderungen in der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, welche eine Bedürftigkeit ausschliessen würden, sind keine ersichtlich. Schliesslich ist vorliegend auch die Notwen- digkeit einer fachkundigen Rechtsvertretung zu bejahen und die Sache er- schien auch nicht aussichtslos. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Honorarnote vom 3. Oktober 2018 für den Zeitraum ab dem 6. März 2017 insgesamt einen Betrag von Fr. 5'204.05 geltend (18.35 h à Fr. 250.-- [Fr. 4'587.50], Fr. 243.65 Barauslagen [bestehend aus effektiv verrechneten Kopien so- wie zusätzlich einer Spesenpauschale von 3 % auf das Honorar] und die zeitperiodengerechte MWST von 8 % bzw. 7.7 %). Die Beschwerdegegne- rin wendet zu Recht ein, dass darin auch Positionen betreffend den Zeit- raum vor dem Erlass der strittigen Verfügungen am 15. Mai 2018 enthalten sind und diese somit von vornherein kein entschädigungsberechtigter Auf- wand im vorliegenden Verfahren darstellen können. Zudem weist die Be- schwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass einige der aufgeführten Po- sitionen andere Sozialversicherungsbereiche, namentlich Ergänzungsleis- tungen sowie die individuelle Prämienverbilligung, betreffen, welche eben- falls nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens bilden. Werden die kla-
39 - rerweise nicht das vorliegende Verfahren betreffenden Positionen ausser Acht gelassen, resultiert ein Arbeits- und Zeitaufwand von 12.35 Stunden. Darin enthalten sind indes noch 2.25 h für zukünftige Aufwendungen (Stu- dium Urteil, Schlussbesprechung, Mandatsabschluss und Archivierung), die dem Gericht nicht als angemessen erscheinen und auf insgesamt eine Stunde zu kürzen sind. Dies zumal gemäss Honorarvereinbarung vom
für Kopien fakturiert wurden. Die Barauslagen für übliche Spesen wie Ko- pien, Telefon- und Portokosten sind praxisgemäss aber mit der Spesen- pauschale von 3 % abgegolten (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] S 16 22 vom 13. Juni 2017 E.8b und S 14 40 vom 4. November 2014 E.6c). Daran ändert nichts, dass in der Honorar- vereinbarung vom 6. März 2017 festgehalten wird, dass für Versand, Fern- melde- und Kopierkosten die tatsächlichen Auslagen, mindestens jedoch 3 % pauschal vom Anwaltshonorar berechnet würden. Denn vorliegend wurden neben der Spesenpauschale von 3 % auch noch zusätzliche Ko- pien nach Aufwand fakturiert. Im Ergebnis resultiert somit ein zu entschä- digender Betrag von Fr. 2'462.65 (11.1 x Fr. 200.-- x 1.03 x 1.077).
40 - 7.2.Damit gehen die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- sowie die Ent- schädigung im Betrag von Fr. 2'462.65 für Rechtsanwalt lic. iur. Peter Port- mann, in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver- tretung, (vorläufig) zu Lasten der Gerichtskasse. 7.3.Hinzuweisen ist noch auf den Vorbehalt in Art. 77 VRG, wonach die erlas- senen Gerichtskosten und die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensver- hältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern sollten.
41 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse über- nommen. 2.2.A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Ge- richtskasse mit Fr. 2'462.65 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt. 2.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]