VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 80 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat Aktuar ad hocVital URTEIL vom 21. August 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG
3 - 6.Am 18. Juni 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Be- schwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte die Aufhe- bung des Einspracheentscheides des KIGA vom 14. Juni 2018 sowie die Zusprechung von 520 Taggeldern. Begründend führte er im Allgemeinen aus, dass das KIGA von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Aus der Anstellungsdauer bei der B._____ vom 1. April 2011 bis zum 30. Juni 2016 würden 58 Beitragsmonate resultieren, weshalb die Schlussfolgerung des KIGA, er habe keine 18 Beitragsmonate nachweisen können, für ihn nicht nachvollziehbar sei. 7.Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. 8.Replicando bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die Frist zur Einreichung seiner Einsprache beim Beschwerdegegner aufgrund seiner Depressionen verpasst. 9.Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Duplik. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In einzelrichter-
4 - licher Kompetenz entscheidet das streitberufene Gericht, wenn der Streit- wert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 VRG). Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt monatlich Fr 6'602.-- und wird ihm im Umfang von 70 % von der Arbeitslosenversi- cherung entschädigt (vgl. Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die ob- ligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 212.95 (Fr. 6'602.-- : 21.7 Tage x 0.7). Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der Höchstanspruch von 260 Taggeldern sei erschöpft. Der Beschwerdeführer macht hierauf einen Anspruch auf 520 Taggeldern geltend. Mithin errechnet sich der Streitwert vorliegend aus der Differenz der ausbezahlten Taggelder mit den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Taggeldern, was 260 Taggeldern ent- spricht (520 - 260). Der Streitwert beläuft sich in casu somit auf Fr. 55'367.-- (Fr. 212.95 x 260 Tage). Weil der Streitwert damit über Fr. 5'000.-- liegt, die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss und das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist, hat das Verwaltungsgericht über vorliegende Streit- sache in Dreierbesetzung zu entscheiden. 2.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensent- scheid des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2018. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen solche Entscheide aus dem Bereich der Arbeitslosen- versicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die
5 - Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Be- schwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlas- sen wurde, erweist sich das angerufene Gericht als örtlich zuständig (Art. 1 der kantonalen Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermitt- lung und Arbeitslosenversicherung [BR 545.270]). Die sachliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG. Als Adressat des angefochtenen Nichteintretensent- scheids ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Im Üb- rigen wurde die Beschwerde form- und fristgerecht (Art. 60 und 61 lit. b ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 3.Die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis hat sich aber, weil ein Nicht- eintretensentscheid angefochten ist, auf die Frage zu beschränken, ob der Beschwerdegegner das Vorliegen formeller Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint hat. Entsprechend kann auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend nicht eingetreten werden. 4.1.Den angefochtenen Nichteintretensentscheid begründet der Beschwerde- gegner damit, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2018 wesentlich verspätet erfolgt sei. 4.2.In seiner Replik vom 12. Juli 2018 wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, dass er die Einsprachefrist verpasst habe, weil er lange Zeit unter De- pressionen gelitten habe. 4.3.Mithin ist unbestritten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom
6 - (ALK) Graubünden vom 26. Februar 2018 zu diesem Zeitpunkt bereits for- mell in Rechtskraft erwachsen war. 4.4.Dennoch sei der Vollständigkeit halber auf Folgendes hingewiesen: Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Die Frist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Es ist somit zunächst zu klären, wann die Verfügung vom 26. Fe- bruar 2018 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. 4.5.Vorliegend wurde die von der ALK Graubünden erlassene und an den Be- schwerdeführer adressierte Verfügung vom 26. Februar 2018 am selben Datum mittels A-Post Plus der Schweizerischen Post übergeben (Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 8). Gemäss dem im Recht liegenden Track & Trace-Auszug (Bg-act. 8) wurde die Verfügung dem Beschwerde- führer am 27. Februar 2018 zugestellt. A-Post Plus-Sendungen entspre- chen grundsätzlich A-Post-Sendungen (Urteil des Bundesgerichts 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E.2.2.1). Bei uneingeschriebener Brief- post erfolgt die Zustellung einer Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Zustellung einer Sendung nämlich nicht erfor- derlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kennt- nis nehmen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E.2.4.1). Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnis-
7 - nahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.4). Nach dem Ge- sagten erfolgt die Zustellung einer A-Post Plus-Sendung direkt durch Ein- legen in den Briefkasten oder ins Postfach. Entsprechend ist die Entgegen- nahme einer Sendung durch den Empfänger (im Unterschied zu einge- schriebenen Sendungen) nicht zu quittieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E.2.3). Art. 38 Abs. 2 bis ATSG gelangt demnach nicht zur Anwendung, zumal diese Bestimmung Mitteilungen er- fasst, welche nur gegen Unterschrift des Adressaten bzw. einer anderen berechtigten Person überbracht werden. 4.6.Im Unterschied zu A-Post-Sendungen sind A-Post Plus-Sendungen mit ei- ner Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet (Track & Trace) ermöglicht. Mit einem solchen Track & Trace-Aus- zug wird zwar nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Aus diesem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt wurde (Urteil des Bundesge- richts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung, die sich auf die Zustellungsart A-Post Plus be- zieht, liegt ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahr- scheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermu- ten, sondern anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel er- scheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzu- stellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Um- stände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit ent- spricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E.2.4.1). Umstände, welche auf eine fehler- hafte Postzustellung schliessen lassen könnten, sind vorliegend nicht er-
8 - sichtlich. Zu Recht wird eine solche denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 4.7.Nach dem vorstehend Gesagten, bestehen keine Zweifel daran, dass die Verfügung der ALK Graubünden vom 26. Februar 2018 dem Beschwerde- führer am 27. Februar 2018 (Bg-act. 8) zugestellt wurde. Die 30-tägige Frist begann somit am 28. Februar zu laufen und endete unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG am 13. April 2018. 4.8.Die Eingabe des Beschwerdeführers zu Händen der ALK Graubünden da- tiert vom 9. Mai 2018, weshalb sie damit zweifelsfrei als verspätet und die Verfügung vom 26. Februar 2018 als in Rechtskraft erwachsen zu gelten hat. 5.1.In seiner Replik vom 12. Juli 2018 an das Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Einsprachefrist aufgrund seiner De- pression verpasst. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers läuft auf die sinngemässe Geltendmachung eines Fristwiederherstellungsgesuches hinaus. 5.2.Nach Art. 41 ATSG kann die Frist wiederhergestellt werden, wenn die ge- suchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehal- ten worden ist, binnen Frist zu handeln und sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver- säumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis kann bspw. in einer Krankheit liegen (BGE 112 V 255 E.2a). Die Erkrankung muss die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung abhalten, selber in- nert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E.2.1). Die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung muss jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglichen
9 - (BOLLINGER in: FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 41 Rz. 2). Eine derartige Beeinträchtigung wurde angenommen bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitali- sierten 60-jährigen Versicherten oder einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, in- tellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmit- telfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte be- trauen sollen (BGE 112 V 255 E.2a). Eine Abweisung des Fristwiederher- stellungsgesuches erfolgte demgegenüber bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen, wie bspw. in Fällen eines im- mobilisierten rechten Armes bzw. bei einer schweren Grippe, wo keine ob- jektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz Be- hinderung fristgerecht zu handeln (BGE 112 V 255 E.2a; KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, Art. 41 Rz. 9). Die Er- krankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung sel- ber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BOLLINGER, a.a.O., Art. 41 Rz. 2; KIESER, a.a.O., Art. 41 Rz. 12). 5.3.Art. 41 ATSG wurde in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 1 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) geschaffen. Insoweit hat die zu dieser Bestimmung entwickelte Rechtsprechung auch für das Verständnis von Art. 41 ATSG Bedeutung (KIESER, a.a.O., Art. 41 Rz. 3). Demnach handelt es sich bei der Fristwiederherstellung um einen speziellen Rechtsbehelf. Zuständig für die Behandlung des Wiederherstel- lungsbegehrens ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstel- lung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehren entschei- den muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7054/2017 vom 19. Juli
10 - 2018 E. 1.2.1.1; EGLI in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 24 Rz. 6). Weil es der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen hat, fristgemäss Ein- sprache gegen die Verfügung vom 26. Februar 2018 der ALK Graubünden zu erheben, muss dieser die verpasste Parteihandlung beim Beschwerde- gegner nachholen, was zugleich ein bei diesem einzureichendes Fristwie- derherstellungsgesuch voraussetzt. Entsprechend hat der Beschwerde- gegner über ein solches Gesuch zu befinden. Wenn der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren seine Depression als Grund für die versäumte Frist vorbringt, ist er damit nicht zu hören. Viel- mehr hätte er solche Gründe im Sinne eines Wiederherstellungsgesuches gemäss Art. 41 ATSG beim Beschwerdegegner geltend machen müssen. In seiner Einsprache vom 9. Mai 2018 (Bg-act. 9) bringt der Beschwerde- führer jedoch keine solchen vor, weshalb die Fristwiederherstellung für die Einsprache gegen die Verfügung der ALK Graubünden vom 26. Februar 2018 nicht Gegenstand des hier angefochtenen Nichteintretensentscheids ist und somit auch im Verfahren vor dem streitberufenen Gericht nicht sein kann. 5.4.Selbst wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände hinsicht- lich der verpassten Einsprachefrist beurteilt werden würden, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass einem solchen Wiederherstellungsgesuch gestützt auf die vom Be- schwerdeführer vorgetragene Depression ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen wäre. 5.5.In seiner Replik vom 12. Juli 2018 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die Einsprachefrist verpasst, weil er lange Zeit unter Depressionen gelitten habe. Diese stünden im Zusammenhang mit dem tätlichen Übergriff auf ihn und die dadurch einhergehende Arbeitslosigkeit. Aufgrund der schweren Depressionen sei es ihm nicht möglich gewesen, andere Menschen um Rat
11 - und Unterstützung zu bitten. Er sei aber beim Verstehen und Abfassen von deutschsprachigen Dokumenten auf Unterstützung dringend angewiesen. Nun gehe es ihm wieder besser und er stehe in regelmässigem Kontakt mit dem RAV. 5.6.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte schwere Depression ist weder aktenkundig noch bestehen, abgesehen von den Ausführungen des Be- schwerdeführers, diesbezüglich konkrete Anhaltspunkte. Im Gegenteil. Wie bereits ausführlich dargelegt, begann die Einsprachefrist am 28. Februar zu laufen und endete unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am