VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 80 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat Aktuar ad hocVital URTEIL vom 21. August 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG
4 - Richtern. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das streitberufene Gericht, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 VRG). Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt monatlich Fr 6'602.-- und wird ihm im Umfang von 70 % von der Arbeitslosenversicherung entschädigt (vgl. Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 212.95 (Fr. 6'602.-- : 21.7 Tage x 0.7). Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der Höchstanspruch von 260 Taggeldern sei erschöpft. Der Beschwerdeführer macht hierauf einen Anspruch auf 520 Taggeldern geltend. Mithin errechnet sich der Streitwert vorliegend aus der Differenz der ausbezahlten Taggelder mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Taggeldern, was 260 Taggeldern entspricht (520 - 260). Der Streitwert beläuft sich in casu somit auf Fr. 55'367.-- (Fr. 212.95 x 260 Tage). Weil der Streitwert damit über Fr. 5'000.-- liegt, die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss und das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist, hat das Verwaltungsgericht über vorliegende Streitsache in Dreierbesetzung zu entscheiden. 2.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2018. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen solche Entscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde
5 - beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich das angerufene Gericht als örtlich zuständig (Art. 1 der kantonalen Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG. Als Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Im Übrigen wurde die Beschwerde form- und fristgerecht (Art. 60 und 61 lit. b ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 3.Die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis hat sich aber, weil ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, auf die Frage zu beschränken, ob der Beschwerdegegner das Vorliegen formeller Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht verneint hat. Entsprechend kann auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend nicht eingetreten werden. 4.1.Den angefochtenen Nichteintretensentscheid begründet der Beschwerdegegner damit, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom
12 - Wiedererwägungsgesuch zu Handen der ALK Graubünden gesehen werden. So prüfte denn auch der Beschwerdegegner, ob auf die Verfügung der ALK Graubünden vom 26. Februar 2018 im Sinne einer Wiedererwägung zurückzukommen sei. Dies verneinte der Beschwerdegegner jedoch im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass die Verfügung nicht offensichtlich falsch war. 6.2.Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf dessen Unrichtigkeit - möglich sein, wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E.2.5.1). 6.3.Ob der Beschwerdegegner die Wiedererwägung zu Recht verweigert hat, kann indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, denn es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung, zumal der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt ist (KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 61; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 6992/2015 vom 8. Mai 2018 E. 6.8). 7.1.Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner im Rahmen einer Revision auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2018 (Bg-act. 9) hätte eintreten müssen. 7.2.Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der
13 - Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Die neu entdeckten Tatsachen müssen im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits bestanden haben. Auch muss es sich um erhebliche Tatsachen handeln, was bedeutet, dass die neu entdeckten Tatsachen geeignet sein müssen, die tatsächliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Beurteilung ein anderer Entscheid resultiert. Als "neu" gelten Tatsachen, welche im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt waren (KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 23 ff.). 7.3.Mit Einsprache vom 9. Mai 2018 (Bg-act. 9) gegen die Verfügung vom