VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 73 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzAudétat RichterInvon Salis, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 3. Dezember 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - 1.A., gelernter Schreiner, arbeitete seit dem 26. November 1990 im Hausdienst bzw. der Wäscherei der B.. Ab dem 1. Februar 2014 wurde ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge einer Diskushernie attestiert. Am 2. Mai 2014 wurde A._____ durch seinen Arbeitgeber bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zur Früherfas- sung angemeldet. Am 15. Mai 2014 erfolgte die Anmeldung bei der IV- Stelle zum Leistungsbezug. 2.Am 23. Mai 2014 erfolgte eine Operation an der Wirbelsäule im Bereich L4/5 und L5/S1. Am 19. Juni 2014 erfolgte bei Dr. med. C._____ des Regi- onalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD) eine Abklärung von A.. In seinem entsprechenden Bericht vom 26. Juni 2014 stellte Dr. med. C. insbesondere einen momentan instabilen Gesundheits- zustandstand bei Verdacht auf Diskushernienrezidiv lumbal fest. Aktuell sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben, mittelfristig sollte wieder eine volle Arbeits- fähigkeit (auch in der angestammten Tätigkeit) erreichbar sein, sofern zeit- weise Gewichtsbelastungen von 40 bis 50 kg vermeidbar seien. Die Auflö- sung des bisherigen Arbeitsverhältnisses erfolgte gemäss Darstellung von A._____ per Ende Mai 2015. 3.Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen. Insbesondere holte sie Arztbe- richte bei Dr. med. D._____ (datiert auf den 28. Juni 2014) sowie PD Dr. med. E._____ (datiert auf den 27. Dezember 2014) ein. Am 15. Juli 2014 erfolgte eine erneute Rückenoperation. Am 22. August 2014 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass zurzeit aufgrund seiner Rückmeldungen keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und diese deshalb abgeschlos- sen würden. Am 10. Februar 2015 ging bei der IV-Stelle die Anmeldung vom 4. Februar 2015 zum Leistungsbezug ein. Am 4. Mai 2015 teilte die IV-Stelle A._____ nach der Prüfung der Durchführbarkeit von beruflichen Massnahmen mit, dass diese wiederum aufgrund seiner Rückmeldungen
3 - abgeschlossen würden und über einen Rentenanspruch in einem separa- ten Entscheid entschieden würde. 4.Am 11., 17. und 18. Juni 2015 erfolgte eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Im EFL-Bericht vom 19. Juni 2015 wurde insbe- sondere eine deutliche Symptomausweitung festgehalten. Aus medizi- nisch-theoretischer Sicht liege die Leistungsfähigkeit ungefähr im Bereich der angestammten (vollzeitlichen) Tätigkeit. Ebenso seien (mindestens) ganztägig andere leichte berufliche Tätigkeiten zumutbar. Mit Vorbescheid vom 10. Juli 2015 stellt die IV-Stelle A._____ die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 30. Septem- ber 2015 in Aussicht. Am 6. August 2015 erhob der damalige Rechtsver- treter von A._____ dagegen Einwand und verlangte weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Am 5. Oktober 2015 erfolgte mittels mehreren Arztberichten eine Ergänzung des Einwands. Wiederum wurden weitere medizinische Abklärungen verlangt. Die IV-Stelle tätigte im Nachgang dazu weitere Abklärungen. So holte sie einen weiteren Arztbericht vom 12. Ja- nuar 2016 bei Dr. med. D._____ ein sowie den Arztbericht vom 1. Januar 2016 von Dr. med. F._____. Am 26. Januar 2016 sowie 11. und 16. Fe- bruar 2016 informierte die IV-Stelle darüber, dass ein polydisziplinäres ME- DAS-Gutachten mit den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neuro- logie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie in Auftrag ge- geben werde. Die interdisziplinären Begutachtungen führte das Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB) vom 11. bis zum 13. April 2016 durch. Das entsprechende Gutachten datiert auf den
5 - gungsfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die medizinische Situation per Juni 2015 in keiner Art und Weise verbessert habe. Unter Hinweis auf nach dem MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2016 erstellte Arztberichte, wurde die Möglichkeit des Beschwerdeführers in ab- sehbarer Zeit einer körperlich belastenden bzw. gemischten körperlichen Arbeit nachzugehen in Abrede gestellt, womit er kein rentenausschliessen- des Einkommen erwirtschaften könne. Unter Hinweis auf den Ausländer- status des Beschwerdeführers wurde im Zusammenhang der Invaliditäts- bemessung bzw. der Vergleichseinkommen eine EMRK-widrige Diskrimi- nierung angeführt. Zudem wurde auch eine ungenügende Auseinanderset- zung des angefochtenen Entscheides mit den erhobenen Einwendungen als Verletzung des Anspruches auf rechtlichen Gehörs sowie der Begrün- dungspflicht gerügt. Es wurde auch unter Hinweis auf eine anstehende Schulteroperation in Abrede gestellt, dass der gleiche medizinische Zu- stand wie am 30. September 2015 vorliege und die IV-Stelle habe eine we- sentliche Verschlimmerung des medizinischen Zustandes anerkannt, in- dem sie sich nicht gegen diese Operation gewendet habe. Der Beschwer- deführer erachtete aufgrund von widersprechenden Feststellungen der be- handelnden Ärzte im Vergleich zu denjenigen der (administrativen) Gutach- ter aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Einholung eines Gerichtsgutachtens als notwendig. 6.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am 26. Juni 2018 zur erhobenen Beschwerde vernehmen und beantragte die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesent- lichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2018 verwiesen. Zudem stellte sie sich auf den Standpunkt, dass sie auf die beschwerdeführerischen Einwendung hinreichend eingegangen sei und im Verfügungszeitpunkt ein stabiler Gesundheitszustand bestanden habe. Neben dem bis am 30. September 2015 befristeten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, könne der Beschwerdeführer bei ernsthaften In-
6 - teresse auch seinen Anspruch auf Berufsberatung bei ihr einfordern. Schliesslich verteidigte die Beschwerdegegnerin die der Invaliditätsbemes- sung zugrunde gelegten Vergleichseinkommen. 7.In der Replik vom 9. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und stellte insbesondere einen stabilen Gesundheits- zustand erneut in Abrede. Ferner wurden erneut die Invaliditätsbemessung bzw. die dazu zugrunde gelegten Vergleichseinkommen bemängelt und sehr allgemein ein Verstoss gegen die EMRK-Garantien geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. Juli 2018 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 2. Mai 2018 sowie weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 2. Mai 2018. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versicherungsge- richt angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungs- adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung über- dies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
7 - Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legiti- miert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zu- dem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 30. September 2015 hinaus einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat bzw. die Befristung der ab dem 1. Februar 2015 zugesprochenen gan- zen Invalidenrente per 30. September 2015 durch die Beschwerdegegnerin rechtmässig ist. Dazu ist insbesondere den Fragen nachzugehen, ob der beweiswertig festgestellte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit in einem 100%-Pensum ab dem 19. Juni 2015 bzw. spätestens ab dem 30. September 2015 zulässt und die darauf basierende Invaliditätsbemessung durch die Beschwerde- gegnerin korrekt durchgeführt wurde. 3.1.Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Die Erwerbsun- fähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind aussch- liesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti-
8 - gen, wobei eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus ob- jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträch- tigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invali- ditätsfremde Gründe sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 7 Rz. 20 ff.; siehe bezüglich Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. und BGE 140 V 193 E.3.3). Der rentenbegrün- dende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensver- gleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 3.2.Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrund- satz. Dies unter Berücksichtigung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person. Demnach hat die Behörde, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzu- klären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; siehe KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 13 ff. und 86 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren. Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versi- cherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweis- würdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswür- digung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollstän- digkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen beste- hen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnah- men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 18 ff. und 27 f.).
9 - 3.3.Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand eines Versicher- ten in anspruchserheblicher Weise geändert hat oder wie sich dieser im massgebenden Zeitpunkt darstellt, sind die Verwaltung und das im Be- schwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichti- gung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt dar- auf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Auf- gabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beein- trächtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine ab- schliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsun- fähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). Das Bundes- recht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdever- fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Ver- sicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht- gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Un- terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizini- schen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis-
10 - material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe- richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas- send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von exter- nen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Un- tersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte ein vergleichbarer Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (siehe BGE 137 V 210 E.1.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E.3.1 f.). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
11 - schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteile des Bundesgerichtes 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E.3.2, 8C_452/2016 vom 27. September 2016 E.4.2.2 f., 8C_245/2011 vom
12 - hende Operation keinen Einfluss (darauf) habe, auch wenn die Verfügung noch ausstehend sei. Gerne würden sie die entsprechenden medizinischen Unterlagen (der Operation) zu gegebener Zeit erwarten (siehe IV-act. 126). Am 25. April 2018 präzisierte der Beschwerdeführer, dass mit der Eingabe vom 17. April 2018 darauf hingewiesen werden sollte, dass in medizini- scher Hinsicht noch kein definitiver Zustand vorliege und noch nicht verfügt werden könne (siehe IV-act. 128). Diesbezüglich kann sicher festgehalten werden, dass das eingangs erwähnte Schreiben des Beschwerdeführers seitens der Beschwerdegegnerin nicht einfach übergangen worden ist, sondern diese sich umgehend dazu geäussert hat und dem Beschwerde- führer somit die Gründe für die entsprechende Beurteilung des (vom 1. Fe- bruar 2015 bis zum 30. September 2015 befristeten) Rentenanspruches bekannt gegeben wurden. Zudem begründen die Beschwerdeführer nicht hinreichend, warum bei jeglichen verbleibenden Behandlungsoptionen bzw. anstehenden medizinischen Behandlungen mit der Beurteilung eines (rückwirkend und befristet zuzusprechenden) Rentenanspruchs zugewar- tet werden muss. Vielmehr kann ein Grund für den Verzicht auf weiteres Zuwarten beispielsweise in einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung liegen oder im Umstand begründet sein, dass zukünftige Änderungen des (medizinischen) Sachverhaltes im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 ATSG geltend zu machen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2009 vom 27. Juli 2009 E.3 und Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG] I 467/05 vom 11. Oktober 2005 E.7.3). Hinsichtlich des Vorwurfes, dass im angefochtenen Entscheid auf die weiteren Einwen- dungen betreffend der vorgängigen Durchführung von beruflichen Mass- nahmen nicht eingegangen wurde, ist ein solcher Begründungsmangel im angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich, da die Beschwerdegegnerin auf die bereits mit Einwand des ursprünglichen Rechtsvertreters vom 25. Sep- tember 2016 (eventualiter) vorgebrachten Anträge hinsichtlich beruflicher Massnahmen/Eingliederungsmassnahmen konkret eingegangen ist und ei- nen Anspruch auf Berufsberatung sogar anerkannt hat, wobei sich der Be-
13 - schwerdeführer melden können, wenn er daran ein ernsthaftes Interesse bekunde (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1 S. 6 f.). 5.Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ist in zeitlicher Hin- sicht für das vorliegende Verfahren insoweit massgebend, wie er sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2018 verwirklicht hat (siehe KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 99; Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E.3 m.H.a. BGE 131 V 242 E.2.1 und 121 V 362 E.1b). Verschlechterungen des Gesundheitszustandes (mit an- spruchsrelevanten Auswirkungen) nach dem massgebenden Zeitpunkt können immerhin im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 17 ATSG massgeblich sein (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 28, MEYER/REICH- MUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 Rz. 21 und 39 f.; BGE 144 I 103 E.2.1, 141 V 9 E.2.3 und 133 V 108 E.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_666/2017 vom 6. September 2018 E.4.2). Vorliegend wurde die seitens des Beschwerdeführers erwähnte Schulteroperation erst auf einen Zeit- punkt nach dem Verfügungszeitpunkt angekündigt und der Beschwerde- führer macht in seiner Replik vom 9. Juli 2018 auch nicht geltend, dass diese zwischenzeitlich bzw. vor Erlass der Verfügung erfolgt sei und Ge- genteiliges ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Vielmehr lässt sich dem ohnehin erst nach Erlass des angefochtenen Entscheides erstellten Bericht vom 24. Mai 2018 (Bf-act. 8) von Dr. med. G._____ ent- nehmen, dass zur Behandlung der (bereits bekannten) Schulterbeschwer- den primär eine intraartikuläre Infiltration des AC-Gelenks mit Kortikoste- roiden im Zentrum stehe. Bei einer deutlich positiven Beeinflussung der Be- schwerdesymptomatik, könne auch eine operative Intervention diskutiert werden. Anderenfalls stünde er einem operativen Eingriff sehr zurückhal- tend gegenüber. Insofern ergäbe sich auch daraus kein unmittelbar bevor-
14 - stehender operativer Eingriff betreffend die (bereits bekannte) Schulterpro- blematik im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. 6.Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers und somit des Rentenanspruches im Wesent- lichen auf das MEDAS-Gutachten des Zentrums für Interdisziplinäre Begut- achtungen AG (ZIMB) vom 12. Juli 2016 (IV-act. 97). Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: "1. Persistierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
Status nach mikrochirurgischer Fenestration mit Rezesso- und Foraminoto- mie L4/5 und L5/S1 sowie Sequester- und Diskektomie L5/S1 von links mit Neurolyse L5 und S1 links am 23.05.2014
Status nach Re-Fenestration L5/S1 mit Erweiterung der Rezessotomie und Neurolyse der Wurzel S1 links am 15.07.2014
persistierender rein sensibler Ausfallsymptomatik L5 links
degenerativen LWS-Veränderungen.
15 - in der Wäscherei mit Heben mittlerer bis schwerer Lasten und häufigen Bü- cken bestehe überwiegend wahrscheinlich seit der zweiten Rückenopera- tion vom 15. Juli 2014. Dies stimme mit der Beurteilung von PD Dr. med. E._____ vom 27. Dezember 2014 überein, wobei auch dieser von der Mög- lichkeit der Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit ausgehe. Die entgegenstehende Beurteilung der Evaluation der funktionellen Leistungs- fähigkeit (EFL) vom 19. Juni 2015 sei hingegen diesbezüglich widersprüch- lich und nicht nachvollziehbar. Dazu ist aber zu bemerken, dass die ME- DAS-Gutachter die angestammte Tätigkeit in der Wäscherei als mittel- schwer bis teilweise schwer und somit diese Tätigkeit in der Wäscherei nicht wie die EFL-Gutachter als leicht beurteilten (vgl. dazu IV-act. 61 S. 7 und die Beschreibung der individuellen Tätigkeit durch die Arbeitgeberin gemäss IV-act. 13 S. 5; siehe auch nachstehende Erwägung 6.2.4). Aus dem MEDAS-Gutachten ergibt sich zudem auch, dass während der rheu- matologischen Begutachtung Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Si- mulation von Beschwerden erkannt wurden. So sei auffällig gewesen, dass sich der Beschwerdeführer in unbeobachteten Momenten besser bewegt habe, als in beobachteten. Dies vor allem im Bereich der Halswirbelsäule, aber auch im Bereich der Schulter, wo er beim Entkleiden des Hemdes schmerzlos die 90°-Ebene überschritten sowie mit dem Kopf nach links und rechts gedreht habe ohne Schmerzäusserungen. Beim Entkleiden der So- cken habe sich auch gezeigt, dass ein Finger-Boden-Abstand von effektiv 47 cm nicht realistisch sei. Die übrigen Angaben bei den verschiedenen Gutachtern seien hingegen konsistent gewesen. Die MEDAS-Gutachter schlossen schliesslich Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen aus. Ferner stützt sich die Beschwerdegegnerin auch auf RAD-Abschlussbeur- teilung vom 26. Juli 2016. RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt FMH Rheumatologie, Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabili- tation, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM erachtete in seiner Ab- schlussbeurteilung das MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2016 über die mul- tidisziplinären Begutachtungen vom 11. bis 13. April 2016 als voll beweis-
16 - wertig. Denn es sei in Kenntnis und Berücksichtigung aller Akten sowie nach persönlicher Befragung und Untersuchung des Versicherten erstellt worden. Es sei widerspruchsfrei und die medizinischen Schlussfolgerun- gen seien versicherungsmedizinisch plausibel nachvollziehbar. Weil die in Aussicht gestellte ganze Invalidenrente auf den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 30. September 2015 befristet sei, stelle sich noch die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung im April 2016. Dr. med. H._____ habe in seinem Bericht vom 4. August 2015 infolge allfälliger neurologischer Differenzial- diagnosen eine neurologische Abklärung empfohlen, welche Dr. med. F._____ durchgeführt habe. Aus dem Bericht vom 1. Januar 2016 seien bekannte Diagnosen ersichtlich und auch Dr. med. D._____ habe in sei- nem Arztbericht vom 12. Januar 2016 keine neuen objektiven Befunde auf- geführt. Die Schulterbeschwerden links hätten anlässlich eines MRI vom
17 - 6.1.Der Beschwerdeführer hält hingegen aufgrund der medizinischen Akten- lage keine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes ab Juni 2015 für ausgewiesen bzw. macht eine Verschlechterung geltend. Dazu verweist er insbesondere auf den Bericht vom 8. September 2015 von Dr. med. I., auf den Bericht vom 29. September 2016 von Dr. med. K., den Bericht vom 14. Dezember 2017 von PD Dr. med. E._____ sowie den Bericht vom 24. Mai 2018 von Dr. med. G._____ (siehe auch nachste- hende Erwägungen 6.3.1 ff.). 6.2.Nachfolgend werden auszugsweise einige weitere ärztlichen Berichte und Abklärungen wiedergegeben. 6.2.1. RAD-Arzt Dr. med. C._____ hielt in seinem Bericht vom 26. Juni 2014 (IV- act. 9) betreffend die RAD-Abklärung vom 19. Juni 2014 einen instabilen Gesundheitszustand bei Verdacht auf Diskushernienrezidiv lumbal fest und erwähnte eine anstehende Untersuchung betreffend den Entscheid über eine Reoperation. Im Rahmen der Reakutisierung der Symptomatik sei ak- tuell keine Arbeitsfähigkeit vorhanden. Mittelfristig sollte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit erreicht werden kön- nen, sofern zeitweise Gewichtsbelastungen von 40-50 kg vermieden wer- den könnten. 6.2.2. Dr. med. D., Facharzt für Allgemeinmedizin FMH hielt in seinem Arzt- bericht vom 28. Juni 2014 (IV-act. 14) zu Handen der Beschwerdegegnerin Diskopathien der Hals- und Lendenwirbelsäule beim Beschwerdeführer fest. Dies unter anderem gestützt auf den MRI-Bericht vom 28. Januar 2014 von Dr. med. L.. Ferner attestierte er eine anhaltende radi- kuläre Reizsymptomatik S1 links und wies auf eine am 23. Mai 2014 durch- geführte Operation an der Lendenwirbelsäule hin. Er verneinte aktuell eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer adaptierten Tätigkeit. Ab-
18 - hängig von Genesungsverlauf erachtete er zukünftig eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit als möglich. 6.2.3. PD Dr. med. E., Facharzt Neurochirurgie FMH hielt in seinem Arzt- bericht vom 27. Dezember 2014 (IV-act. 34) zuhanden der Beschwerde- gegnerin chronische lumbospondylogene Schmerzen bei fortgeschrittenen Spondylarthrosen L4/5 und L5/1 sowie bei residueller Schmerzausstrah- lung ins linke Bein bei Status nach zweimaliger Fenestration L4/5 und L5/S1 links vom 23. Mai und 15. Juli 2014 fest. Ferner attestierte er chroni- sche Schmerzen im Bereich der linken Schulter im Rahmen einer Impinge- ment-Symptomatik sowie eine chronische Cervicobrachialgie C7 links bei osteodiscogener Foramenstenose C6/7. Aufgrund einer starken Schmerz- problematik im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der linken Schulter attestierte PD Dr. med. E. eine vollständige Arbeitsunfähig- keit bis auf weiteres ab dem 15. Juli 2014. Eine Prognose für die Wieder- aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gab er nicht ab. 6.2.4. Der EFL-Bericht vom 19. Juni 2015 (IV-act. 61) von PD Dr. med. M., Chefarzt Rheumatologie und N., stellvertretender Cheftherapeut Er- gonomie, hielt Diagnosen betreffend ein lumbospondylogenes Syndrom links, Schulterschmerzen links sowie ein zervikovertebrales bis zervikoce- phales Syndrom fest. Ferner wurden eine erhebliche Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen festgehalten, womit die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können. Die Beurteilung der Zumutbarkeit einer beruflichen Tätig- keit in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit basiere somit im Wesentlichen auf medizinisch-theoretischen Überlegungen unter Einbe- zug der Beobachtungen der Leistungstests. Die angestammte Tätigkeit wurde als leichte Tätigkeit beurteilt, wobei insbesondere vom Hantieren mit Wäschesäcken bis maximal 10 kg ausgegangen wurde (vgl. dazu auch die
19 - Beschreibung der individuellen Tätigkeit im Fragebogen für Arbeitgebende vom 27. Juni 2014 [IV-act. 13 S. 5]). Hinsichtlich der Zumutbarkeit der an- gestammten beruflichen Tätigkeit als Wäscher wurde festgehalten, dass die demonstrierte Leistungsfähigkeit ungefähr im Bereich dieser ange- stammten Tätigkeit liege. Als zumutbar wurde auch (mindestens) eine leichte ganztägige andere berufliche Tätigkeit beurteilt. 6.2.5. Neben der bekannten Anamnese schilderte Dr. med. H._____ in seinem Bericht vom 4. August 2015 (IV-act. 75 S. 1 f.) auch die vom Beschwerde- führer vorgebrachten Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein so- wie Taubheitsgefühlen sowie needles-Schmerzen in den Zehen und auch einen Kraftverlust in den Knien links nach kurzer Gehzeit. Wegen intermit- tierenden Zuckungen im linken Bein und Fuss stellte sich Dr. med. H._____ differentialdiagnostisch die Frage nach einer neurologischen Pathologie. Zudem wurde im Bericht festgehalten, dass bei Druck auf die Lendenwir- belsäule überreagiert werde und erwähnte ein Waddelzeichen. Er erach- tete eine neurologische Untersuchung als indiziert. 6.2.6. Dr. med. I._____ hielt in seinem Bericht vom 8. September 2015 (Bf-act. 3) betreffend eine am 8. September 2015 durchgeführte MRT fest, dass im Vergleich zur Voruntersuchung vom 28. Januar 2014 leicht progrediente Diskopathien, ein postoperativer Defekt im Bereich der Bogenwurzel L5/S1 links sowie eine progrediente Diskushernie L5/S1 mit Kompression und Dorsalverlagerung der Nervenwurzel S1 links bestünden. Er erachtete eine periradikuläre Infiltration der Nervenwurzel S1 links als gut mögliche Be- handlung. 6.2.7. Im Arztbericht vom 1. Januar 2016 (IV-act. 78) von Dr. med. F._____, Facharzt für Neurologie FMH zuhanden der Beschwerdegegnerin berich- tete er über die Untersuchungen vom 24. August und 11. November 2015. Dabei wurden wiederum persistierende lumboischialgiforme Schmerzen
20 - links nach den bereits bekannten Rückenoperationen vom 23. Mai und
21 - 6.2.10. Im Bericht vom 14. Dezember 2017 (Bf-act. 5) hielt PD Dr. med. E._____ die bekannten Diagnosen betreffend die Lendenwirbelsäule fest. Die Schmerzintensität resp. Lokalisation habe sich nicht massgeblich verän- dert, womit auf eine Wiederholung der Bildgebung verzichtet worden sei. Dr. med. E._____ erachtete eine entsprechende (finanzielle) Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin als angezeigt, wobei der Beschwerdeführer eine körperlich belastende oder gemischte körperliche Arbeit aktuell und auch in absehbarer Zukunft nicht nachgehen könne. 6.3.In Würdigung der vorstehend erwähnten medizinischen Beurteilungen kommt das streitberufene Gericht zum Schluss, dass die Beurteilung der Beschwerdegegnerin betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers in einer adaptierten Tätigkeit, primär gestützt auf das MEDAS-Gutach- ten vom 12. Juli 2016 sowie die RAD-Beurteilung vom 26. Juli 2016, für den Zeitraum ab Mitte Juni 2015 nicht zu beanstanden ist. Denn das MEDAS- Gutachten vom 12. Juli 2016 erweist sich für die zu beurteilenden Belange als umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden. Ferner ist es in Kenntnis der dazumals vorliegenden Akten erstellt worden und leuchtet betreffend die strittigen Fragestellungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen der Gutach- ter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit werden nachvollziehbar dargelegt (vgl. vorstehende Erwägung 3.3 für die Anforde- rungen an ein beweiswertiges Gutachten). Die vom Beschwerdeführer in Recht gelegten Berichte vermögen aufgrund der nachfolgenden Aus- führungen und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Beweiswür- digungsgrundsätze die Schlüssigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerun- gen gemäss MEDAS-Gutachtens sowie die damit übereinstimmende RAD- Beurteilung nicht in Frage zu stellen.
22 - 6.3.1. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die von Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 8. September 2015 als leicht progredienten be- schriebenen Diskopathien sowie die progrediente Diskushernie L5/S1 im Vergleich zur Voruntersuchung vom 28. Januar 2014 eine für den Zeitraum ab Juni 2015 unberücksichtigt gebliebene Verschlechterung des gesund- heitlichen Zustandes des Rückens geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom 26. Juli 2016 zutreffend darauf hinweist, dass Dr. med. D._____ in seinem Bericht vom
24 - heitszustandes geltend macht, ist in Ergänzung der vorstehenden Aus- führungen in der Erwägung 5 darauf hinzuweisen, dass eine Problematik des AC-Gelenks links mit Impingement bereits seit längerer Zeit aktenkun- dig ist und insbesondere auch bereits in die Beurteilung des MEDAS-Gut- achtens vom 12. Juli 2016 sowie auch in die RAD-Abschlussbeurteilung vom 26. Juli 2016 eingeflossen ist (siehe IV-act. 75 S. 3; IV-act. 78 S. 1; IV- act. 79 S. 6; IV-act. 97 S. 7, 15, 23, 35 ff., 48 und 52 ff.; IV-act. 134 S. 21). 6.3.4. Damit ist bezogen auf den Verfügungszeitpunkt von einem hinreichend sta- bilen Gesundheitszustand auszugehen und die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte vermögen die Arbeitsfähigkeitseinschätzung gemäss MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2016 sowie der RAD-Abschluss-beurtei- lung vom 26. Juli 2016 per Juni 2015 bzw. Ende September 2015 (unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a IVV) nicht zu er- schüttern. Dementsprechend ist auch keine Notwendigkeit für die Einho- lung eines gerichtlichen Gutachtens ausgewiesen. 6.4.Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt infolge vorgerückten Alters in einer adaptierten Tätig- keit gemäss den als beweiskräftig erkannten und von der Beschwerdegeg- nerin ihrer Verfügung zugrunde gelegten medizinischen Beurteilungen, na- mentlichen dem MEDAS-Gutachten sowie der RAD-Abschussbeurteilung, beide vom Juli 2016, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzu- weisen, wonach eine Unverwertbarkeit infolge des Alters nur zurückhaltend anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt knapp 59 Jahre alt. Auch in Anbetracht des verbleibenden zumutbaren Tätigkeitsprofils sowie der erlernten Kenntnisse des Beschwerdeführers, kann für eine Tätigkeit des Kompetenzniveaus 1 unter Berücksichtigung der Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer Nichtverwertbarkeit ausgegangen werden. Insbesondere kann betreffend das medizinische Anforderungsprofil für eine adaptierte Tätigkeit gemäss
25 - MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2016 nicht gesagt werden, dass der aus- geglichene Arbeitsmarkt ein solches (vollzeitliches) Tätigkeitsprofil prakti- sche nicht kenne (vgl. zum Ganzen BGE 138 V 457 E.3.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2018 vom 7. März 2019 E.6, 8C_458/2018 vom
29 - Entscheidend ist aber, dass selbst bei Anwendung des maximalen Lei- densabzuges von 25 % auf dem gemäss LSE 2014 ermittelten Invaliden- einkommen, sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergäbe (siehe dazu Art. 28 Abs. 2 IVG). Es resultierte nämlich weiterhin ein nicht renten- begründender Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (Fr. 57'929.55 [Validein- kommen angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2015] - Fr. 50'338.25 [Invalideneinkommen gemäss LSE 2014, TA1, Kompetenz- niveau 1, Männer, Total, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 sowie vermindert um den maximalen Leidensabzug von 25 %] = Fr. 7'591.30 [Erwerbseinbusse]; Fr. 7'591.30 / Fr. 57'929.55 = 13.1 %) bzw. 15 % (Fr. 59'397.25 [das um die Unterdurchschnittlichkeit von 2.47 % erhöhte Valideneinkommen per 2015]
Fr. 50'338.25 [Invalideneinkommen gemäss LSE 2014, TA1, Kompetenz- niveau 1, Männer, Total, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 sowie vermindert um den maximalen Leidensabzug von 25 %] = Fr. 9'059.-- [Erwerbseinbusse); Fr. 9'059.-- / Fr. 59'397.25 = 15.25 %) bei zusätzlicher Parallelisierung des Valideneinkommens, wobei bei letzterer Berechnung wohl gleichartige, lohnsenkenden Faktoren in unzulässiger Weise doppelt berücksichtigt wären (siehe BGE 135 V 297 E.6.2). 7.3.Somit ist die Invaliditätsbemessung seitens der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2015 im Ergebnis in Einklang mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt und dementsprechend nicht zu beanstanden. 8.Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid betreffend das im Einwand vom 25. August 2016 gestellte Eventualbegehren um eine "lei- densangepasste" Weiterbildung oder Umschulung dergestalt beantwortet, dass der gemäss Rechtsprechung erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von etwa 20 % für eine Umschulung nicht erreicht werde. Der Anspruch auf
30 - Arbeitsvermittlung wurde verneint, weil der Anspruch voraussetze, dass die Behinderung Probleme bei der Stellensuche aufgrund ihrer spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Natur verursache. Vorliegend, wo die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nur insoweit betroffen sei, als dass nur noch leichte Tätigkeiten voll zumutbar seien, lägen keine Gründe vor, wo die Invalidenversicherung für eine erschwerte Stellensuche einzutreten habe. Einen Anspruch auf Berufsberatung anerkannte hingegen die Be- schwerdegegnerin, wobei sich der Beschwerdeführer bei ernsthaftem In- teresse jederzeit melden könne. 8.1.Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Eventualantrag, den angefochtenen Entscheid teilweise aufzuheben, einen definitiven (Gesund- heits-)Zustand abzuwarten und daraufhin zunächst berufliche Massnah- men zu initialisieren. 8.2.Aus den vorstehenden Erwägungen 5 ff. ergibt sich bereits, weshalb die Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt von einem stabilen Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen der (befristeten, rückwir- kenden) Rentenzusprache ausgehen durfte. Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer verlangten vorgängigen beruflichen Massnahmen rechtfertigen sich angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerde- führers immerhin einige Bemerkungen. Grundsätzlich ist das medizinisch- theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenan- strengung auszuschöpfen und zu verwerten. Bei mindestens fünfzehnjäh- riger Rentenbezugsdauer oder bei zurückgelegtem 55. Altersjahr sind vor einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente sowie auch bei einer rückwirkend abgestuften oder befristeten Rentenzusprache in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Eine Ausnahme von der diesfalls grundsätzlich zu vermutenden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung liegt aber unter anderem dann vor, wenn die lang- jährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzu-
31 - führen ist (siehe BGE 145 V 209 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E.3.1 f., 9C_58/2016 vom 11. Mai 2016 E.5.1 und 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E.5). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit frühestens seit dem 1. Februar 2014 in der angestammten Tätigkeit attestiert (siehe IV- act. 3 S. 1). Gemäss der in der vorstehenden Erwägungen 6 ff. als beweis- kräftig anerkannten (vollen) Arbeitsfähigkeitseinschätzung in einer adap- tierten Tätigkeit gemäss MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2016 sowie der RAD-Abschlussbeurteilung vom 26. Juli 2016 per Juni 2015 bzw. Ende September 2015 (unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a IVV) wäre spätestens ab dem 1. Oktober 2015 dem Beschwerde- führer wieder eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen bzw. war die weitere Absenz vom Arbeitsmarkt nicht auf invaliditätsbedingte Gründe zurückzu- führen. Dementsprechend beträgt die invaliditätsbedingte Absenz vom Ar- beitsmarkt insgesamt maximal 20 Monate und infolge der Rentenzuspra- che für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 30. September 2015, unter Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG, beträgt die Berentungsdauer 8 Monate. Die weitere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seit dem 1. Oktober 2015, bei einem nicht mehr renten- begründenden Invaliditätsgrad, war hingegen nicht mehr invaliditätsbedingt und hat unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2017 vom 30. November 2017 E.4.1 f. m.H.a. 8C_393/2016 vom
32 - schwerdeführer, war somit eine Selbsteingliederung zumutbar, sobald eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit spätestens ab dem 1. Okto- ber 2015 gemäss vorstehenden Erwägungen 6 ff. seitens der Beschwerde- gegnerin zutreffend angenommen wurde. Auch dass der Beschwerdefüh- rer gemäss Einwand vom 25. August 2016 nur italienischsprachig ist (siehe IV-act. 100 S. 2), stellt im Umfeld des Wohnortes des Beschwerdeführers keinen spezifischen Hinderungsgrund für die Selbsteingliederung in eine Erwerbstätigkeit des Kompetenzniveaus 1 dar, da in diesem Gebiet im All- tag auch die italienische Sprache verbreitet ist. 9.Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und so- mit die erhobene Beschwerde als unbegründet, womit diese abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten zu tragen. 10.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind diese Kosten dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die obsiegende Beschwerde- gegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
33 - 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]