VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 65 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat Aktuar ad hocVital URTEIL vom 21. August 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin Judith Gottesmann, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - 1.A._____ war zuletzt als Mitarbeiter Qualitätskontrolle bei der B._____ GmbH in X._____ tätig. Am 7. Dezember 2017 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2.Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 wurde A._____ durch das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) angewiesen, sich innert zwei Arbeitstagen schriftlich, per Mail oder telefonisch bei der Personalverleihfirma C._____ AG für eine vorerst befristete Stelle als Produktionsmitarbeiter in der D._____ AG zu bewerben. 3.Gemäss Rückmeldung der C._____ AG vom 19. Januar 2018 hatte sich A._____ bis zu diesem Zeitpunkt für diese Stelle nicht beworben. 4.Infolgedessen wurde A._____ mit Schreiben vom 26. Januar 2018 durch das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend: KIGA) zur Stellungnahme aufgefordert. Darin wurde festgehalten, dass kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei und er diesbezüglich sämtliche aus seiner Sicht wesentlichen Gründe erwähnen, sowie allfällige Beweismittel genau bezeichnen und diese soweit möglich der Stellungnahme beilegen solle. 5.In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2018 hielt A._____ fest, er hätte seiner RAV-Personalberaterin bereits geschildert, dass ihm Schichtarbeit aus gesundheitlichen Gründen eher weniger entspreche und er in der Vergangenheit Kreislaufprobleme und Schlafstörungen erlitten habe. Deswegen habe er sich auch nicht beworben. Dieser Stellungnahme beigelegt war ein Arztzeugnis vom 31. Januar 2018, in welchem er festhielt: "A._____ hat in der Vergangenheit schon dreimal Schichtarbeiten durchgeführt und jeweils von 1 ½-3 Jahren Dauer. Aufgrund der Unzufriedenheit mit der Schichtarbeit kam es zu Arbeitswechsel. Demzufolge ist eine Nichtschichtarbeit unbedingt anzustreben, um die
3 - Lebensqualität anhaltend zu verbessern und Arbeitswechsel nach kurzer Zeit zu vermeiden." (Bg-act. 8) 6.Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 stellte das KIGA A._____ für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Er habe sich nicht innert Frist bei der Firma C._____ AG gemeldet und durch seine unterlassene Bewerbung die ihm zugewiesene Stelle faktisch abgelehnt. Ausserdem führe er in seiner Stellungnahme nichts an, was als Rechtfertigung gehört werden könne. Aus dem mit der Stellungnahme eingereichten Arztzeugnis gehe eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle nicht hervor. 7.Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. März 2018 und ergänzend vom
4 - besprochen, dass er sich für keine Vier-Schicht-Betriebe bewerben könne. Die Personalberaterin des zuständigen RAV habe ihm bestätigt, dass dies in Ordnung sei. Weil er gewusst habe, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine Stelle als Produktionsmitarbeiter bei der D._____ (Produktion) AG und damit um einen Vier-Schicht-Betrieb handle, habe er sich darauf nicht beworben. Da der Beschwerdeführer mit der Personalberaterin vereinbart habe, dass keine Vier-Schicht-Betriebe in Frage kämen, habe er sich keines fehlerhaften Verhaltens schuldig gemacht. 9.In seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2018 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer weder die Zuweisung noch die Tatsache, dass er die Zuweisung nicht befolgt hat, bestreite. Selbst bei wohlwollender Prüfung des vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisses vom 31. Januar 2018 könne diesem nicht entnommen werden, dass Schichtarbeit für den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen zu vermeiden sei. Der behandelnde Arzt weise lediglich auf die Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit der Schichtarbeit hin. Dem Zeugnis sei kein Hinweis zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden könne. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle nicht bewiesen habe, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, der Zuweisung Folge zu leisten. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
5 - 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. April 2018. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Da der angefochtene Einspracheentscheid vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich das angerufene Gericht als örtlich zuständig (Art. 1 der kantonalen Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [BR 545.270]). Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als kantonales Versicherungsgericht Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen, welche gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 2.Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In
6 - einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das streitberufene Gericht, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 VRG). Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt monatlich Fr. 5'977.-- und wird ihm im Umfang von 70 % von der Arbeitslosenversicherung entschädigt (vgl. Art. 22 Abs. 2 AVIG). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 192.80 (Fr. 5'977.-- : 21.7 Tage x 0.7). Mit Verfügung vom
10 - vom 31. Januar 2018 (Bg-act. 8) weder derartige Symptome noch anderweitige gesundheitliche Gründe, welche für die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle sprechen würden. Auch aus der übrigen Aktenlage, ergeben sich keine Hinweise auf eine auf gesundheitliche Gründe zurückzuführende Unzumutbarkeit der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Stelle. Demnach ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unzumutbarkeit weder durch ein eindeutiges Arztzeugnis noch durch anderweitig geeignete Beweismittel belegt. Bei dieser Ausgangslage sind auch bei weiteren Beweismassnahmen keine Erkenntnisse zu erwarten, aufgrund welcher sich die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle für den Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen würde. 3.2.2. Zu Recht macht der Beschwerdeführer keine weiteren Unzumutbarkeitsgründe geltend, enthalten die Akten diesbezüglich denn auch keine Hinweise. Demnach sind vorliegend keine Unzumutbarkeitsgründe i.S.v. Art. 16 Abs. 2 AVIG gegeben, weshalb dem Beschwerdeführer die zugewiesene Stelle zumutbar war und er zur Annahme der zugewiesenen Stelle gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG verpflichtet gewesen wäre, was dieser jedoch unbestritten nicht getan hat. Unbestritten ist auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Stelle bei der C._____ AG zugewiesen hat. Die Erfüllung des Einstellungstatbestands gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 3.3.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Weisung der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. 4.Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 30 Tagen angemessen ist.
11 - 4.1.Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vorwerfen lassen muss. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 bis AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Einstelldauer handelt es sich um eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2). 4.2.Die Ablehnung einer zumutbaren Stelle ohne entschuldbaren Grund stellt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV grundsätzlich ein schweres Verschulden dar. Liegt jedoch ein entschuldbarer Grund vor, ist nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen (BGE 130 V 125 E.3.5). Bei entschuldbaren Gründen im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV handelt sich mithin um Gründe, die - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden mittelschwer oder leicht erscheinen lassen können. Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können sich aus der subjektiven Situation der betroffenen Person (beispielsweise gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder aus objektiven Gegebenheiten (beispielsweise befristete Stelle) ergeben. Liegt ein solcher Grund vor, wiegt das Verschulden nicht schwer im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV und bemisst sich die Einstellungsdauer nach der allgemeinen Regel von Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG (BGE 130 V 125 E.3.4.3 f.; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2524, Rz. 864). Danach bemisst sich die Dauer der Einstellung
12 - nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). 4.2.1. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihm eine befristete Stelle zugewiesen wurde, für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dies entspricht der schärfsten Sanktion im Bereich des mittelschweren Verschuldens. Weil die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle vorerst befristet war (Bg-act. 5), geht der Beschwerdegegner nach dem Gesagten zu Recht nicht von einem schweren Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV aus. Zu prüfen bleibt noch, ob weitere Gründe vorliegen, welche die Einstellungsdauer von 30 Tagen als unverhältnismässig erscheinen lassen. 4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei bewusst gewesen, dass die ihm zugewiesene Stelle bei einem Vier-Schicht-Betrieb, namentlich der D._____ (Produktion) AG, zu besetzen war, weshalb er sich für diese Stelle nicht beworben habe. Dies habe er mit der Personalberaterin auch so besprochen. Er habe sich demnach keines fehlerhaften Verhaltens schuldig gemacht. 4.2.3. Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, führt er doch in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2018 (Bg-act. 8) an den Beschwerdegegner aus, die Beraterin habe seine Ausführungen betreffend Kreislaufproblemen und Schlafstörungen entgegengenommen und ihn aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen. Der Beschwerdeführer durfte aber deshalb nicht davon ausgehen, dass er sich für eine im Anschluss daran zugewiesene Stelle nicht zu bewerben hätte. Aufgrund seiner normativen Schadenminderungspflicht hätte er sich für die ihm zugewiesene Stelle unabhängig davon, dass es sich dabei um einen Schichtbetrieb handelt, bewerben müssen. Selbst wenn der Beschwerdeführer von einem Missverständnis zwischen ihm und der RAV-Personalberaterin ausging, wie er ausführt (Bg-act. 8), hätte es an ihm gelegen, sich beim RAV
13 - diesbezüglich zu erkundigen. Demnach ist ihm entgegen seinen Ausführungen ein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen. 4.3.Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles, insbesondere der Tatsache, dass die durch den Beschwerdeführer durch sein Verhalten faktisch abgelehnte Stelle befristet gewesen wäre und keine weiteren entschuldbaren Gründe vorliegen, ist die Dauer der Einstellung in der verfügten Höhe nicht zu beanstanden und dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen. 5.Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]