VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 60 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti Richtervon Salis, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 6. August 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
4 - thopädischer oder neurologischer Sicht eine Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden können. Spätestens ab Februar 2016 habe eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Ergothe- rapeutin bestanden. 5.Am 7. November 2017 nahm Dr. med. E._____ vom Regionalen Ärztliche Dienst Ostschweiz (RAD) die Abschlussbeurteilung vor. Danach könne auf das polydisziplinäre Gutachten des ABI Basel vom 23. Oktober 2017 abge- stellt werden. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lä- gen chronisch-rezidivierende, vorwiegend belastungsabhängige Hüft- schmerzen rechts vor. Daraus ergebe sich eine verminderte Belastbarkeit der unteren Extremitäten, womit Tätigkeiten mit länger dauernder Zwangs- haltung der unteren Extremitäten sowie körperlich schwere Tätigkeiten zu vermeiden seien. Eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit in der angestamm- ten Tätigkeit sei aber ab Februar 2016 nicht (mehr) gegeben. 6.Mit Vorbescheid vom 8. November 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob A._____ am 21. No- vember 2017 Einwand und ersuchte um Zustellung der Akten an ihren Rechtsvertreter. Am 12. Dezember 2017 beantragte die nunmehr anwalt- lich vertretene A._____ die Aufhebung des Vorbescheides vom 8. Novem- ber 2017 und eine Rentenzusprache ab dem 1. Mai 2016 in einer noch zu bestimmenden Höhe. Eventualiter sei sie von einem unabhängigen psych- iatrischen Sachverständigen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit nochmals eingehend untersuchen zu lassen und/oder es sei diesbezüglich ein multi- disziplinäres Obergutachten mit den Fachdisziplinen Orthopädie, Psychia- trie, Neurologie, etc. einzuholen. Ferner beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab dem 6. Dezember 2017. Im Rahmen des Einwandverfahrens legte sie zudem ein Schreiben der behan- delnden Hausärztin Dr. med. F._____ vom 22. Januar 2018 sowie der Be- reichsleiterin Fachdienste der Stiftung B._____ vom 25. Januar 2018 ins
5 - Recht. Am 31. Januar 2018 reichte der Rechtsvertreter von A._____ schliesslich einen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G._____ vom 13. Dezember 2017 nach, welche sich zum ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 äusserte und A._____ eine Arbeitsfähigkeit von le- diglich 30 % aus klinisch psychiatrischer Sicht attestierte. 7.Mit Verfügung vom 28. März 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegeh- ren wie vorbeschieden ab. Sie verneinte einen Rentenanspruch, da A._____ vor Ablauf der einjährigen Wartefrist wieder voll arbeitsfähig ge- wesen sei. Dabei nahm sie zum (begründeten) Einwand vom 12. Dezem- ber 2017 Stellung. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab, weil der Versicherten durch eine Rechtsschutzversicherung unentgeltlicher Rechtsschutz gewährt worden sei. 8.Bereits am 8. Mai 2018 hatte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 28. März 2018 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden erhoben und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausrichtung einer in der Höhe noch zu bestimmenden Invalidenrente ab dem 1. Mai 2016. Ferner sei die Beschwerdeführerin von einem unabhängigen Sachverständigen hinsicht- lich ihrer Erwerbsfähigkeit untersuchen zu lassen und/oder es sei diesbe- züglich eine Potenzialabklärung vorzunehmen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu ge- währen und der unterzeichnende Rechtsvertreter sei als deren Rechtsbei- stand einzusetzen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, das ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 sei betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar und be- weiskräftig. Insbesondere seien die durchgeführten Arbeitsversuche, bei welchen sich eine Steigerung des Pensums auf über 30 % als unmöglich
6 - herausgestellt habe, nicht berücksichtigt worden. Die angefochtene Ren- tenablehnung könne nicht ohne weitere Abklärungen verfügt werden. In Anwendung der gemischten Methode bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % sowie unter Berücksichtigung von weiteren Einschränkungen im Haus- haltsbereich bestehe ein Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelrente. 9.In der Vernehmlassung vom 24. Mai 2018 beantragte die IV-Stelle (nach- folgend Beschwerdegegnerin) die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Verfü- gung. Ergänzend führte sie aus, dass aus dem stationären Aufenthalt im Reha Zentrum X._____ im Zeitraum vom 13. Februar 2016 bis 18. März 2016 nicht ohne Weiteres auf eine IV-rechtliche Arbeitsunfähigkeit ge- schlossen werden könne. Der entsprechende Bericht vom 29. April 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit bis 31. März 2016 festgehalten und danach einen gestuften Wiedereinstieg empfohlen. Somit sei nicht zu beanstan- den, dass in der angefochtenen Verfügung festgestellt worden sei, dass ab dem 1. Mai 2016 als massgebender Zeitpunkt kein invalidisierender Ge- sundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. 10.Am 18. April 2019 teilte die vormalige Instruktionsrichterin den Parteien mit, das streitberufene Gericht beabsichtige, der ABI-Gutachterstelle bzw. dem psychiatrischen Teilgutachter den Bericht von Dr. med. G._____ vom
7 - Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung eingefordert. Zudem wurde um eine Klarstellung betreffend den Bestand einer gültigen Rechtsschutzversicherung ersucht. 11.Am 7. und 13. Mai 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Schreiben vom 18. April 2019 und beantrage unter anderem, es seien drei Ergänzungsfragen an den psychiatrischen Teilgutachter zu stellen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung zog sie wegen der bestehenden Rechtsschutzversicherung zurück. 12.Am 18. Juni 2019 wurden die vorstehend erwähnten Berichte und Stellung- nahmen dem ABI Basel zusammen mit den von der Beschwerdeführerin gestellten Ergänzungsfragen zur Stellungnahme unterbreitet. Letztere wurde im Sinne einer Ergänzung zum ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 am 15. August 2019 erstattet und daraufhin den Parteien zur Stel- lungnahme zugestellt. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 23. Au- gust 2019 dazu und sah sich in ihrer Beurteilung gemäss angefochtener Verfügung bestätigt. Die Beschwerdeführerin nahm am 6. September 2019 dazu Stellung. Sie erachtete (auch) das ergänzte ABI-Gutachten als wider- sprüchlich bzw. nicht hinreichend beweiskräftig und hielt am Antrag, ein unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen, fest. Gleichzeitig reichte ihre Vertretung eine ergänzte Honorarnote ein. Die Beschwerde- gegnerin verzichtete am 13. September 2019 darauf, zur Eingabe der Be- schwerdeführerin Stellung zu nehmen und verwies auf die bisherigen Rechtsschriften sowie die angefochtene Verfügung. 13.Am 31. Januar 2020 teilte die zuständige Instruktionsrichterin den Parteien mit, die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts habe entschieden, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhande- nen medizinischen Unterlagen nicht möglich sei. Dementsprechend wur- den die Parteien über den Beschluss informiert, dass bei Dr. med. H._____
8 - ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt werde. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zu allfälligen Ausstands- oder Ablehnungs- gründen betreffend den vorgeschlagenen Experten sowie dem vorgesehe- nen Fragenkatalog Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich am 4. Februar 2020 mit der Einholung eines Gerichtsgutachtens bei Dr. med. H._____ einverstanden und bat das Verwaltungsgericht um die Vereinbarung eines Kostendachs für dessen Erstellung. Die Beschwerde- führerin erklärte sich am 4. Februar 2020 ebenfalls mit dem vorgeschlage- nen Gerichtsgutachter einverstanden und verzichtete auf Ergänzungsfra- gen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 bestätigte die zuständige Instruktions- richterin Dr. med. H._____ den ihm erteilten Auftrag für die Erstellung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens sowie das dafür vereinbarte Kosten- dach von Fr. 4'000.--. 14.Am 5. Mai 2020 erstattete Dr. med. H._____ das psychiatrische Gerichts- gutachten, welches den Parteien am 6. Mai 2020 zur Stellungnahme zuge- stellt wurde. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu am 11. Mai 2020 ver- nehmen und hielt daran fest, dass bei der Beschwerdeführerin für den vor- liegenden relevanten Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 28. März 2018 (weiterhin) kein invalidisierender Gesundheitsschaden (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) ausgewiesen sei und die für den Leistungsan- spruch erheblichen Umstände unbewiesen geblieben seien, wobei die Be- schwerdeführerin die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen habe. In ihrer Eingabe vom 25. Mai 2020 erachtete die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020 von Dr. med. H._____ einen Ren- tenanspruch als ausgewiesen. In Anwendung der gemischten Methode re- sultiere bei einem Erwerbsanteil von 80 % und einer Einschränkung von 70 % ein gewichteter Invaliditätsgrad für den Erwerbsbereich von 56 %. Bisher habe die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen hinsichtlich der
9 - Einschränkung im Haushalt vorgenommen, doch könne auch dafür auf das psychiatrische Gerichtsgutachten abgestellt werden. Daraus ergebe sich eine gewichtete Einschränkung in dem zu 20 % gewichteten Haushaltsan- teil von 4 %. Dementsprechend sei ihr für den Zeitraum ab dem 1. Novem- ber 2016 eine Dreiviertelsrente, mindestens jedoch eine halbe Rente zuzu- sprechen. Am 27. Mai 2020 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2020. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die ange- fochtene Verfügung vom 28. März 2018 sowie die weiteren Akten wird, so- fern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 28. März 2018. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsge- richt angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungs- adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert
10 - (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist aufgrund des beschwerdeführerischen Rechtsbegehrens streitig, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2016 resp. ab dem
11 - 3.1.Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Die Erwerbsun- fähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind aussch- liesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti- gen, wobei eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus ob- jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträch- tigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invali- ditätsfremde Gründe sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 7 Rz. 22 ff.; siehe bezüglich Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. und BGE 140 V 193 E.3.3). Der rentenbegrün- dende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensver- gleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom-
12 - mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit- telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom- mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmass- nahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während min- destens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der ver- sicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG) und nachrangig zu einem allfälligen Anspruch auf Tag- geldleistungen der Invalidenversicherung (Art. 29 Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditäts- grad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei Teilzeiter- werbstätigen wird für den Erwerbsteil die Invalidität gemäss Art. 16 ATSG bestimmt. War die Person daneben auch noch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diesen Teil hingegen nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und die Tätig- keit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG, Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in der bis zum 31. De- zember 2017 gültigen Fassung; gemischte Methode; siehe dazu BGE 142 V 290 E.4 ff., 141 V 15 E.3 ff., 137 V 334 E.3 ff., 133 V 504 E.3 ff., 131 V 51 E.5, 130 V 393 E.3.1 ff., 125 V 146 E.2 ff.; für die seit dem 1. Januar 2018 geltende Rechtslage unter dem revidierten Art. 27 bis IVV siehe z.B.
13 - Urteile des Bundesgerichts 8C_197/2018 vom 25. September 2018 E.5.2, 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E.5 ff. und 8C_462/2017 vom 30. Ja- nuar 2018 E.5 ff.). 3.2.Um beurteilen zu können, wie sich der Gesundheitszustand einer Versi- cherten im massgebenden Zeitpunkt darstellt, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Da- bei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be- schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden, Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine ori- ginäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Aus- künfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet wer- den können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür- digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam- men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
14 - Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizini- schen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis- material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe- richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas- send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grund- satz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf be- stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Für Gerichtsgutachten gilt, dass das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen der medizinischen Experten abweicht. Ein Abweichen vom Gerichtsgutachten kann sich aber insbesondere dann rechtfertigen, wenn dieses widersprüchlich oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu ande- ren Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann fer- ner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzlich Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass das Gericht die Über- prüfung durch einen Oberexperten für angezeigt erhält oder dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens eine abweichen Schlussfolgerung zieht (BGE 125 V 351 E.3b/aa). Den im Rahmen des
15 - Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärz- ten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswür- digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien ge- gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten bzw. behan- delnden Ärzte darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5; BGE 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeu- tisch tätigen (Fach-)Person einerseits und der Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzun- gen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E.2.3, 8C_379/2019 vom 21. Au- gust 2019 E.2.2 und 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E.3). 4.1.Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2018 massgeblich auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 ab. Verfasst wurde es vom fallführenden Prof. Dr. med. I._____ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. J._____ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), Dr. med. K._____ (Facharzt für Orthopä-
16 - dische Chirurgie) und Dr. med. L._____ (Facharzt für Neurologie). Die Be- schwerdegegnerin kam unter Berücksichtigung der Abschlussbeurteilung vom 7. November 2017 von Dr. med. E._____ des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD), wonach auf die polydisziplinäre Expertise des ABI Basel vom 23. Oktober 2017 abgestellt werden könne, zum Schluss, dass seit dem 1. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe. Da die volle Arbeitsfähigkeit noch vor Ablauf der einjäh- rigen Wartefrist, welche am 1. Mai 2015 begonnen habe, erreicht worden sei, bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversiche- rung. Zu den Einwendungen, welche die Beschwerdeführerin am 12. De- zember 2017 gegen den Vorbescheid vom 8. November 2017 erhoben hatte, führte die Beschwerdegegnerin aus, der Kritik der Beschwerdeführe- rin am ABI-Gutachten sei zu entgegnen, dass der bemängelte Widerspruch im psychiatrischen ABI-Teilgutachten von Dr. med. J._____ hinsichtlich der darin festgehaltenen (vermeintlichen) Zweifel an einer Steigerung des ma- ximal erreichten Arbeitspensums von 30 % bei der ursprünglichen Arbeits- stelle durch die von Dr. med. J._____ erwähnte deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie Selbstlimitierung auf- gelöst werden könne. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht sei ebenso wenig zu beanstanden, dass Dr. med. J._____ differentialdiagnos- tisch eine Neurasthenie mit erhöhter physischer und psychischer Ermüd- barkeit in Betracht gezogen habe, wobei das Zentrum für Schlafmedizin St. Gallen die erhöhte Tagesmüdigkeit bei schlechter Schlafeffizienz mögli- cherweise auch auf psychische Beschwerden zurückgeführt habe. Das ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 berücksichtige entgegen der be- schwerdeführerischen Ansicht die in BGE 141 V 281 festgelegten Indikato- ren, womit die darin – trotz gesundheitlicher Beschwerden – attestierte volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Ergotherapeutin nicht zu beanstanden sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behan- delnde Psychiaterin Dr. med. G._____ vom 7. Juni 2017 und 13. Dezember 2017, wonach die Beschwerdeführerin lediglich noch zu (maximal) 30 %
17 - arbeitsfähig sei, vermöge das Administrativgutachten des ABI Basel nicht zu erschüttern, zumal unterlassen worden sei, sich mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinanderzusetzen. Ausserdem erweise sich auch der Vorwurf von Dr. med. G._____ an den psychiatrischen ABI-Teil- gutachter Dr. med. J., wonach bei einer einzigen Exploration mit ei- ner Dauer von unter einer Stunde kaum Einblicke in tieferliegende Konflikte gewonnen werden könnten, als unbegründet. Denn vorliegend habe Dr. med. J. seine Einschätzung nicht nur auf seine eigene Explora- tion abstützen können, sondern auch auf anamnestische Daten und andere Elemente, welche nicht (erneut) in mehreren ausgedehnten Explorations- gesprächen von Grund auf neu hätten erarbeitet werden müssen. Eine fun- dierte Beurteilung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. J._____ sei demzufolge möglich gewesen. Auch aus der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Bericht vom 22. Januar 2018 der behan- delnden Hausärztin Dr. med. F._____ könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil es sich dabei betreffend die psychi- sche Problematik nicht um eine fachärztliche Beurteilung handle. Zudem sei in Bezug auf hausärztliche Berichte bei der Beweiswürdigung der Er- fahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagten. Schliesslich erschüttere auch das aus der Stellungnahme vom 25. Januar 2018 der Stiftung B._____ sowie dem Verlaufsprotokoll des Eingliederungsberaters der Invalidenversiche- rung ersichtliche Scheitern des Versuches, das Arbeitspensums über 30 % zu steigern, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 nicht. Dazu sei zu erwähnen, dass berufspraktische Abklärungen (insbesondere bei einer Schmerzproblematik und/oder psy- chischen Beschwerden) grundsätzlich nicht geeignet seien, eine invaliden- versicherungsrechtliche Arbeitsunfähigkeit festzustellen, weil die Ergeb- nisse (zu) stark von IV-fremden Gegebenheiten einschliesslich der Selbst- einschätzung der Versicherten abhingen und somit sehr kritisch zu würdi- gen seien. Für den (renten-)relevanten Zeitraum ab dem 1. Mai 2016 sei
18 - somit erstellt, dass kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit vorliege, womit (im Vorbescheid) zu Recht ein Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin vereint worden sei. 4.2.Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2018 dage- gen vor, die Beschwerdegegnerin habe das ABI-Gutachten vom 23. Okto- ber 2017 in keiner Weise hinterfragt. Die Schlussfolgerungen des ABI-Gut- achtens könnten nicht akzeptiert werden. Namentlich bestehe eine Diskre- panz zwischen der von den ABI-Gutachtern ab Februar 2016 in gesamt- heitlicher Beurteilung attestierten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit (siehe IV-act. 119 S. 30) und dem vom 13. Februar 2016 bis zum 18. März 2016 dauernden stationären Aufenthalt im Rehazentrum X._____ zur psy- chosomatischen Rehabilitation. Denn von den dortigen behandelnden Ärz- ten sei eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2016 attestiert und ein an- schliessender gestufter Wiedereinstieg empfohlen worden (siehe IV-act. 43 S. 4). Zudem kritisiert die Beschwerdeführerin vornehmlich das psychiatri- sche Teilgutachten von Dr. med. J.. So erblickt sie eine Unstimmig- keit darin, dass Dr. med. J. zwar von einer ungewissen Prognose für die Steigerung des (während eines Jahres von Mai 2016 bis Mai 2017 ma- ximal und während eines längeren Zeitraumes erreichten) Arbeitspensums von 30 % bei der Stiftung B._____ ausgehe, sodann aber trotzdem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit rückwirkend per Februar 2016 attestiere (siehe dazu IV-act. 119 S. 17). Zudem habe Dr. med. J._____ zwar empfohlen, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen, doch führe dies seiner Ansicht nach auch eher nicht dazu, dass in absehbarer Zeit eine Steigerung des Arbeitspensums durch die Beschwerdeführerin er- folgen werde. Damit werde in zweifacher Weise eine Steigerung des Ar- beitspensums über 30 % angezweifelt und trotzdem von einer vollständi- gen Arbeitsfähigkeit seit Februar 2016 ausgegangen. Diese Widersprüche hätten die Beschwerdegegnerin hellhörig machen müssen, da in der Test- arbeitsphase bemerkt worden sei, dass die psychische Problematik weiter-
19 - hin akut sei und deshalb von den involvierten Personen eine Pensumer- höhung als unrealistisch beurteilt worden sei. Die ABI-Gutachter hätten all- gemein festgestellt, dass eine psychische Problematik vorliege und chro- nisch-rezidivierende, vorwiegend belastungsunabhängige Hüftschmerzen rechts mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sowie eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung bestünden. In Kenntnis der unter anderem durch eine schlechte Schlafeffizienz und lange Wachphasen erklärbaren erhöh- ten Müdigkeit habe die volle Arbeitsfähigkeit nicht einfach mit einer nicht nachvollziehbaren Selbstlimitierung begründet werden können. Es wäre vielmehr angezeigt gewesen, dass die angebliche volle Arbeitsfähigkeit im Detail stichhaltig verifiziert worden wäre. Klar sei in jedem Fall, dass die erhöhte Tagesmüdigkeit sicherlich einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Das ABI-Gutachten sei auch hinsichtlich der Beurteilung der funktio- nellen Auswirkungen der diagnostizierten (anhaltenden) somatoformen Schmerzstörung mangelhaft. Vorliegend sei unbestritten, dass die Dia- gnose einer somatoformen Schmerzstörung unter dem Gesichtspunkt ei- nes Ausschlussgrundes gemäss BGE 131 V 49 standhalte und namentlich keine Aggravation vorliege. Die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin müssten im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 vorgenommen werden, wobei das ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht genüge. So seien im Gutachten die Indikatoren betreffend Gesundheitsschaden, sozialer Kon- text, Behandlung und Eingliederung sowie Konsistenz nur sehr rudimentär und oberflächlich behandelt worden. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin auch eine unzureichende Bezugnahme auf die er- wähnten Standardindikatoren bei der Beantwortung der versicherungsme- dizinischen Fragestellungen geltend. Insbesondere fehle eine hinreichende Auseinandersetzung des (psychiatrischen) Gutachters mit dem (allerwich- tigsten) Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz". Denn im ABI-Gutachten fände sich dazu nur ein einziger Satz, wonach das
20 - Arbeitspensum (im Rahmen eines Arbeitsversuches bzw. von Testarbeits- zeit) als Ergotherapeutin bei der Stiftung B._____ – bei zwischenzeitlicher Pensumerhöhung auf 40 % – schliesslich nicht über 30 % habe gesteigert werden können. Zu den in den Akten liegenden Berichten zur während etwa eines Jahres durchgeführten Eingliederungsmassnahme bei der Stif- tung B._____ hätten sich die ABI-Gutachter detailliert äussern müssen, da der Verlauf von Therapien und Eingliederungsversuchen (bei attestierter guter Arbeitsmotivation und fehlender Aggravation) ein wichtiger Schwere- gradindikator sei. Im ABI-Gutachten sei aber das Scheitern dieser Mass- nahme lediglich mit einer bei der Beschwerdeführerin bestehenden ausge- prägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung erklärt worden. Damit sei im ABI-Gutachten die rund einjährige Eingliederungsmassnahme, wel- che zu keiner Steigerung über ein Arbeitspensum von 30 % für einen län- geren Zeitraum geführt habe, in der Gesamtwürdigung zu Unrecht vollkom- men unberücksichtigt geblieben. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Berichten der behandelnden (Fach-)Ärztinnen keine Beachtung ge- schenkt, obwohl es sich bei den Berichten von Dr. med. G._____ um die professionelle Einschätzung einer Fachärztin (für Psychiatrie und Psycho- therapie) handle, welche die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit be- handle und diese insbesondere auch während der rund einjährigen Einglie- derungsmassnahmen in der Stiftung B._____ eng begleitet habe. Die Be- richte von Dr. med. G., insbesondere derjenige vom 13. Dezember 2017, liessen einige Zweifel am ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 auf- kommen, zumal sich Dr. med. G. sinngemäss mit den bundesge- richtlichen Standardindikatoren auseinandersetze und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand der erreichten Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Eingliederungsmassnahme bei der Stiftung B._____ erfolge. Für die Beur- teilung der funktionellen Folgen eines Gesundheitsschadens sei das Ge- samtbild entscheidend, weshalb auch die Arztberichte von Dr. med. F._____ zu berücksichtigen seien. Daher könne die Gesamtbeurteilung gemäss ABI-Gutachten, wonach mindestens ab Februar 2016 rückwirkend
21 - eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert werde, nicht übernommen wer- den. 5.1.Am 18. April 2019 teilte die vormalige Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgewiesen habe, ohne den im Rahmen des Einwand- verfahrens eingereichten psychiatrischen Bericht von Dr. med. G._____ vom 13. Dezember 2017 (IV-act. 139), den hausärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom 22. Januar 2018 (IV-act. 136) und die Stellung- nahme (zum Vorbescheid) der Stiftung B._____ vom 25. Januar 2018 (IV- act. 137) dem RAD oder den ABI-Gutachtern vorgelegt zu haben. Ange- sichts der erheblichen Diskrepanz zwischen der im ABI-Gutachten ausge- wiesenen und der in den erwähnten Berichten attestierten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien diese Berichte dem ABI Basel zur Stellung- nahme zu unterbreiten. Die ABI-Gutachter wurden daher aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob in Anbetracht dieser Berichte weiterhin an der im ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 attestierten vollen Arbeits- fähigkeit festgehalten werde, wobei ihre Stellungnahme unter Bezugnahme auf die massgebenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 schlüssig und nachvollziehbar zu begründen sei. Diese Fragestellung so- wie die drei am 13. Mai 2019 eingereichten Ergänzungsfragen der Be- schwerdeführerin unterbreitete das streitberufene Gericht am 18. Juni 2019 (bei einem Kostenrahmen von Fr. 500.--) den ABI-Gutachtern. 5.2.In der Stellungnahme bzw. Ergänzung vom 15. August 2019 zum ABI-Gut- achten vom 23. Oktober 2017 setzte sich Dr. med. J._____ mit dem Bericht von Dr. med. G._____ vom 13. Dezember 2017 auseinander und führte aus, weshalb die von Dr. med. G._____ im erwähnten Bericht nun neu the- matisierte andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.8) bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegen könne. Zusätzlich äusserte er sich zu den drei gestellten Zusatzfragen. Indes fanden sich darin keine Ausführun-
22 - gen zur Stellungnahme vom 25. Januar 2018 der Stiftung B._____ hinsicht- lich der Motivation und des Engagements der Beschwerdeführerin im Rah- men der bis auf ein Pensum von 30 % gesteigerten Tätigkeit als Ergothe- rapeutin beim angestammten Arbeitgeber. Ebenfalls keine Stellungnahme erfolgte zum Bericht vom 22. Januar 2018 von Dr. med. F., worin diese insbesondere auf die Diskrepanz zwischen der im ABI-Gutachten (rückwirkend) attestierten vollen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2016 und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Rehazentrums X. vom
25 - wie einer persönlichen Exploration der Beschwerdeführerin während einer Stunde und 45 Minuten am 16. April 2020 zum Schluss, dass die Be- schwerdeführerin an einer durch das Unfallereignis vom 1. Mai 2015 aus- gelösten anhaltenden Dekompensation einer abhängigen Persönlich- keitsstörung (ICD-10: F60.7) leide, welche in der Folge – wie auch schon früher – eine zunächst als schwergradig zu bezeichnende depressive Epi- sode (ICD-10: F33.2; recte: F32.2) nach sich gezogen habe. Verkomplizie- rend komme hinzu, dass eine frühkindliche Schädigung der Hypothalamus- Hypophysen-Nebennierenrinden-Achse bestehe, die eine adäquate Stressantwort weitgehend verhindere und den Genesungsprozess deutlich hinauszögere. Im Zeitpunkt der Begutachtung im August 2017 (recte: Sep- tember 2017) durch das ABI Basel habe aus seiner gutachterlichen Sicht aufgrund der vorliegenden Unterlagen sowie den Beschreibungen im ABI- Gutachten vom 23. Oktober 2017 noch eine als mittelgradig zu bezeich- nende depressive Episode vorgelegen, welche sich bis zum Zeitpunkt der Verfügung im Mai (recte: März) 2018 nicht grundlegend gebessert habe. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er demen- sprechend eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7), beste- hend seit der frühen Jugend, sowie eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1; recte: F33.1), bestehend seit Mai 2015 bzw. seit Mitte der neunziger Jahre, fest. Als Diagnose ohne Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit wies er eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), bestehend seit Mai 2015, aus. Für den Zeitraum bis Mai 2016, als die Eingliederungsmassnahmen (bei der Stiftung B.) auf- genommen wurden, attestierte Dr. med. H. der Beschwerdeführerin aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen sowie den diagnostischen Über- legungen für die angestammte Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für die engmaschig begleitete Eingliederungsmassnahme bis Mai 2017 habe grösstenteils eine Arbeitsfähigkeit von 30 % mit vorübergehenden Ver- schlechterungen bestanden. Verschiedene Versuche, das Pensum zu er- höhen, seien gescheitert und hätten zurückgenommen werden müssen bis
26 - hin zu einer vorübergehenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit. Dieser Zu- stand habe sich aus gutachterlicher Sicht auch bis Mai 2018 nicht mehr verändert. Weil es sich bei der Tätigkeit als Ergotherapeutin bei der Stiftung B._____ um eine optimal leidensangepasste Tätigkeit handle, gelte für die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit dieselbe Beurteilung. 7.2.Zum psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020 äusserte sich die Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2020 dahingehend, dass das Gerichts- gutachten vom 5. Mai 2020 von Dr. med. H._____ und das ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 in etwa die gleiche Beweiskraft hätten. Sie hielt daran fest, dass im massgebenden Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum
28 - lich die (quantitative) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychia- trischer Sicht, umfassend und berücksichtigt auch die geklagten Beschwer- den der Beschwerdeführerin. Zudem begründet Dr. med. H._____ seine gutachterlichen Schlüsse genauso wie die Herleitung der von ihm gestell- ten Diagnosen eingehend. Wie in der vorstehenden Erwägung 7.1 erwähnt, diagnostizierte Dr. med. H._____ bei der Beschwerdeführerin eine rezidi- vierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1; recte: F33.1), bestehend seit Mai 2015 bzw. seit Mitte der neunziger Jahre, sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7), bestehend seit der frühen Jugend. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), bestehend seit Mai 2015, fest. Die abhängige Persönlichkeitsstörung leitete Dr. med. H._____ unter ausführlicher Bezugnahme auf die entsprechenden Kriterien gemäss ICD-10 her. So hielt er namentlich fest, dass sich bei der Be- schwerdeführerin im Längsschnitt ihres Lebens immer wieder ein auffälli- ges Beziehungsmuster zu anderen Personen gezeigt habe. So habe sie ihre eigenen Bedürfnisse für den Preis einer vermeintlichen Sicherheit hin- tenangestellt. Sie nehme dabei ihre eigenen Bedürfnisse nicht wahr und rationalisiere ihr Denken, um das bestehende Gefüge nicht in Frage zu stel- len. Dieses Verhaltensmuster ziehe sich seit frühester Kindheit bis ins heu- tige Leben durch, sei tiefgreifend und habe in vielen persönlichen, aber auch sozialen Situationen zu Einschränkungen geführt. So habe die Be- schwerdeführerin, wenn das Ausmass der Belastungen (jeweils) zu stark geworden sei, immer wieder eine Reihe von persönlichen Kontakten abge- brochen und etwas Neues angefangen. Die Störung habe sich auch seit der frühen Jugend manifestiert und sich im Erwachsenenalter verfestigt. Dies habe zu ausgeprägtem subjektivem Leiden und schliesslich auch zu einem langjährigen Stalking durch ihren früheren Partner geführt, welchem sie nichts habe entgegensetzen können. Dies alles habe zu Einschränkun- gen in ihrer sozialen, aber auch beruflichen Leistungsfähigkeit geführt, was sich auch darin gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin nach dem Um-
29 - zug in die Schweiz bei der Stiftung B._____ nur in einem 80 %-Pensum begonnen habe. Mehr habe sie sich nicht zugetraut. Damit erfülle die Be- schwerdeführerin zweifelsohne die Eingangskriterien für die Diagnose ei- ner spezifischen Persönlichkeitsstörung, wobei sich dies nicht nur durch die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigen liesse, sondern auch durch die Austrittsberichte der früheren stationären Aufenthalte (von November 2005 bis Mitte 2006) sowie durch die Stellungnahmen der langjährig be- handelnden Psychiaterin Dr. med. G.. Die von Dr. med. H. er- wähnten Austrittsberichte listete er in seinem Gutachten unter den frem- danamnestischen Angaben auf, welche aus den medizinischen Unterlagen von Dr. med. G._____ stammen sollen. Dabei wurden im Gerichtsgutach- ten auszugsweise folgende Berichte wiedergegeben:
Austrittsbericht der M._____-Klinik vom 16. Januar 2006 betreffend die Hos- pitalisation vom 8. November 2005 bis 3. Januar 2006 mit der Diagnose "Schwere depressive Episode bei Autonomie-/Abhängigkeitskonflikt auf dem Boden einer abhängigen und selbstunsicheren Persönlichkeit und vor dem Hintergrund einer Partnerschaftsproblematik, ICD-10 F32.2, F60.8"
Austrittsbericht des Zentrums für Psychiatrie N._____ vom 14. Februar 2006 betreffend die Hospitalisation vom 5. Januar bis 8. Februar 2006 mit der Dia- gnose "Schwere depressive Episode, ohne Psychotische Symptome"
Austrittsbericht der Klinik P._____, vom 18. Mai 2006 betreffend die Hospita- lisation vom 8. Februar bis 26. April 2006 mit den drei Diagnosen "Ängstlich depressive Dekompensation, ICD-10 F33.2 bei abhängiger Persönlichkeit, ICD-10 F60.7 mit histrionischen Anteil und Identitätsdiffusion, ICD-10 F61.0, und Depersonalisationserleben, ICD-10 F48.1; Panikstörungen, ICD-10 F41.0; Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.1"
Austrittsbericht der Q._____ vom 20. Juni 2006 mit der Diagnose "Mittelgra- dige depressive Episode auf dem Boden einer abhängigen und selbstunsi- cheren Persönlichkeit, ICD-10 F32.1, ICD-10 F60.7 bei erheblicher Partner- schaftsproblematik" Auf Aufenthalte in der "Psychiatrischen Klinik N._____ und Psychoso- matik" wies Dr. med. G._____ im Übrigen bereits in ihrem Bericht vom
30 - Gemäss Dr. med. H._____ könne die Persönlichkeitsstörung in einem zweiten Schritt noch näher eingegrenzt werden. Denn in der Biografie der Beschwerdeführerin falle auf, dass sie ihre eigenen Bedürfnisse immer wie- der hinter diejenigen von anderen Personen, vor allen Dingen ihrer Partner, gestellt habe. Es habe jeweils sehr viel gebraucht, damit sie bereit gewesen sei, ihre eigenen Ansprüche gegenüber diesen Personen zu äussern. Es habe auch immer wieder die Angst bestanden, verlassen zu werden und eigene Entscheidungen zu treffen. Damit erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien für eine abhängige Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.7, wobei diese Persönlichkeitsstörung auch im Kontext ihrer Biografie zu sehen sei, in welcher sie eine unsichere Bindungserfahrung in frühester Kindheit gemacht habe. Denn sie habe von Kleinkindesalter an gelernt, dass sie ihre Umgebung genau beobachten müsse, um mögliche Gefahren frühzeitig zu erkennen und möglichst reagieren zu können. Da die (sankti- onsbewehrten) Gefahren (seitens ihres Vaters) infolge von inkonsequen- tem bzw. unvorhersehbarem Bestrafungsverhalten häufig nicht vorherseh- bar gewesen seien, sei die Beschwerdeführerin bestrebt gewesen, sich so unsichtbar wie möglich zu machen, und habe alles darangesetzt, ein Gefühl von Sicherheit entstehen zu lassen. Bereits früh habe sie schliesslich ge- lernt, dass sie sich schlussendlich nur auf sich selbst verlassen könne, wo- bei sie sich infolge der dadurch ermöglichten finanziellen Unabhängigkeit sowie ein durch hohen Arbeitseinsatz ermöglichtes selbstwertstabilisieren- des, positives Feedback über die Arbeit definiert habe. Insofern seien die zum Teil langwierigen (somatischen) Verletzungen jeweils eine grosse Her- ausforderung für die Beschwerdeführerin gewesen, weil sie dadurch so- wohl in finanzieller wie auch emotionaler Hinsicht stark zurückgeworfen worden sei. In solchen Situationen habe sie wiederholt depressiv reagiert und dann immer längere Zeit gebraucht, um sich wieder zu stabilisieren und weitermachen zu können.
31 - Dass Dr. med. G._____ in ihrem (letzten) Bericht vom 13. Dezember 2017 als Reaktion auf das ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 (die Entwick- lung) einer andauernden Persönlichkeitsänderung vorgebracht habe, sei – nach Auffassung von Dr. med. H._____ – zwar gutachterlich nachvollzieh- bar. Das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin entspreche aber nicht den klassifikatorischen Kriterien einer andauernden Persönlichkeitsänderung (gemäss ICD-10: F62.-). Denn diese hielten fest, dass die Persönlich- keitsänderung über den Zeitraum von zwei Jahren bestehen müsse und nicht auf eine vorher bestehende Persönlichkeitsstörung zurückgeführt werden dürfe. Dr. med. H._____ merkte unter Bezugnahme auf eine wissenschaftliche Übersichtsarbeit darüber hinaus an, dass Kindheitstraumata mittlerweile als eine der gesichertsten Risikofaktoren für die Entwicklung psychischer Störungen im späteren Leben gelten würden. Studien betrachteten Kind- heitstraumata als eine Form von Umweltstress, der eine biologische Stress- antwort auslöse. In diesem Zusammenhang erläuterte Dr. med. H._____ die bei von in der Kindheit misshandelten Personen zu beobachtenden Fehlregulationen der Hypothalamus-Hypophysen-Nebenrinden-Achse (HPA-Achse) und wies auf den Umstand hin, dass auch auf neurobiologi- scher Grundlage tiefgreifend und lange andauernde Veränderungen im hormonellen System infolge der Traumatisierungen entstünden. Betreffend die diagnostische Einordnung diskutierte Dr. med. H._____ zu- dem die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt eine "Persönlichkeit" habe ausbilden können. Denn die Beschwerdeführerin sei schon früh trau- matischen Erfahrungen ausgesetzt gewesen, so dass die vorstehend be- schriebenen Anpassungsprozesse im Sinne von "möglichst nicht auffallen" notwendig geworden seien, um zu "überleben". Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schon früh Mutter eines schwer erziehbaren Kin- des geworden sei, habe die Persönlichkeit massgeblich beeinflusst.
32 - Dr. med. H._____ schloss daraus, dass es gar keine primär "gesunde" Per- sönlichkeitsentwicklung gegeben habe bzw. es schon früh zur Ausbildung der abhängigen Persönlichkeitsstörung gekommen sei. Es bestehe eine verminderte Stressbewältigungskapazität, wobei aus gutachterlicher Sicht vor allem die Angabe der Beschwerdeführerin von Bedeutung sei, wonach sie nach dem Unfall (im Mai/Juli 2015) plötzlich wieder "ganz auf sich selber geworfen gewesen sei und sich völlig ohnmächtig gefühlt habe", was die Aktivierung der HPA-Achse bewirkt habe. Darauf habe die Beschwerdefüh- rerin mit einer "Flucht" in die depressive Symptomatik mit ausgeprägter Mü- digkeit, Schwindel und somatischen Symptomen, wie Kopf- und Bauch- schmerzen sowie Schlafstörungen, reagiert. Solches habe sich auch be- reits im Jahre 2006 gezeigt, als sie sich von ihrem damaligen Partner ge- trennt habe und mit Angst, Panik und Depression reagiert habe. Dement- sprechend sei bereits damals (durch die stationär behandelnden Klinken P._____ und Q.) die Diagnose einer abhängigen und selbstunsiche- ren Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 (F60.7) gestellt worden. Zu vergangenen depressiven Symptomatiken führte Dr. med. H. aus, dass die Beschwerdeführerin bereits Mitte der 90iger-Jahre depressiv auf ihre damalige Ehesituation reagiert und sich in psychotherapeutische Be- handlung begeben habe. Auch zwischen dem Jahr 2000 und 2005 sei sie aufgrund von Konflikten mit ihrem damaligen Partner in ambulanter Be- handlung gewesen. Im Jahre 2006 sei die Trennung erfolgt, worauf sie er- neut mit einer ausgeprägten depressiven Symptomatik reagiert habe. Dem- nach habe die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Lebens wiederholt de- pressive Episoden durchlitten, welche antidepressiv und stationär behan- delt worden seien. Dazwischen habe es auch Phasen der Kompensation gegeben, womit man definitionsgemäss von einer rezidivierenden depres- siven Störung sprechen müsse. Dies könne aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse zum einen auf dem Boden der diagnostizierten abhängigen Persönlichkeitsstörung und der verminderten Fähigkeit zur
33 - adäquaten Reaktion auf Stresssituationen betrachtet werden. Dr. med. H._____ kritisierte die Aussage in der ABI-Stellungnahme vom 15. August 2019, wonach Persönlichkeitsstörungen nicht einfach so im Leben entstün- den und sich auch nicht einfach so besserten oder verschlechterten, dezi- diert. Zwar treffe es zumindest noch für ICD-10 zu, dass eine Persönlich- keitsstörung in der frühen Kindheit entstehe. Der Ausprägungsgrad der Symptomatik hänge aber zweifelsohne stark von den äusseren Kontextbe- dingungen ab. Eine selbstunsichere Person werde durch einen eher domi- nanten Partner so lange stabilisiert, bis ein Punkt erreicht werde, an dem eine Kompensation nicht mehr möglich sei und die Person entweder direkt (teilweise schwer und langandauernd) krank werde oder sie es schaffe, sich unter grossen Mühen und in einem von aussen betrachteten langan- dauernden Prozess vom einem solchen Partner zu lösen. Dies sei aber wiederum mit ausgeprägten Schuldgefühlen im Sinne der dekompensier- ten Persönlichkeitsstörung verbunden und ziehe teilweise auch eine aus- geprägte depressive Symptomatik nach sich. Auf den vorliegenden Fall bezogen führte Dr. med. H._____ aus, dass die Beschwerdeführerin wiederholt die Erfahrung gemacht habe, dass wenn sie glaube, dass es ihr vergleichsweise gut gehe, sie rasch an einen Punkt komme, an dem wieder eine ausgeprägte Problematik – beispielsweise in der Paarbeziehung oder der Arbeit – zu Tage trete. Die letzte derartige Epi- sode, ausgelöst durch eine Fussfraktur, habe zu einer lang andauernden Dekompensation des (erarbeiteten positiven) Gesamtsystems geführt. Ver- kompliziert sei die Sache durch ein komplexes regionales Schmerzsyn- drom, früher Morbus Sudeck genannt, worden. Die Beschwerdeführerin habe darauf mit einer ausgeprägten depressiven Verstimmung einherge- hend mit dem Verlust von Interesse und Freude an Aktivitäten, die norma- lerweise angenehm seien, einem verminderten Antrieb, einer extrem er- höhten Müdigkeit, einem erneuten Verlust von Selbstvertrauen sowie des Selbstwertgefühls und mit Selbstvorwürfen reagiert. Die Konzentration sei
34 - deutlich vermindert, der Schlaf ausgeprägt gestört und die Aktivität ge- hemmt gewesen, womit sie für die Zeit nach dem Unfall die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, schwer, ohne psychotische Sym- ptome (ICD-10: F33.2), erfüllt habe. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch das ABI Basel im August (recte: September) 2017 sei noch festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin unter Konzentrationsstörungen leide, die Haushaltsarbeiten mit Pausen erledige, sie mehrheitlich zum de- pressiven Pol hingerichtet geblieben sei, nervös gewirkt habe, unkonzen- triert gewesen sei, viel Schlaf benötigt habe und im Antrieb vermindert ge- wesen sei. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin in jenem Zeit- punkt sechs Kriterien für die Diagnose einer depressiven Störung, mit einer definitionsgemäss mittelgradigen depressiven Symptomatik im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung, erfüllt. Auf die Diskussion der von den ABI-Gutachtern differentialdiagnostisch dis- kutierten Diagnose der Neurasthenie verzichtete Dr. med. H._____, weil dafür zunächst eine depressive Erkrankung – welche seiner Einschätzung nach vorliegt – oder eine Angststörung ausgeschlossen hätte werden müs- sen. Das von der Beschwerdeführerin gezeigte Zustandsbild lasse sich im Gan- zen auch nicht alleine mit der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung begründen, weil nicht die Schmerzen für die Probleme bei der Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund gestanden hätten, son- dern die depressive Symptomatik mit Erschöpfung und Konzentrations- störungen. Schliesslich fänden sich bei der Beschwerdeführerin – soweit man die beschriebene HPA-Achsen-Störung nicht dazu rechne – auch keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung, eine Suchtmittelproble- matik oder eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Die In- telligenz der Beschwerdeführerin dürfe aufgrund ihrer Biografie und des kli- nischen Eindrucks im Normbereich liegen und die Schmerzsymptomatik
35 - habe im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr im Vorder- grund gestanden, obwohl auch diese einen Teil zum Gesamtbild beigetra- gen habe. 8.2.Ebenso hielt Dr. med. H._____ im Rahmen der Beantwortung des gutach- terlichen Fragenkataloges zu den Beeinträchtigungen der funktionellen Leistungsfähigkeit aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigung und unter Bezugnahme auf das Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipati- onsstörungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) im Ergebnis fest, dass die Beschwerdeführerin, auch aufgrund von engen Wechselwir- kungen zwischen der Persönlichkeitsstörung und den rezidivierend auftre- tenden depressiven Episoden, welche ein schwergradiges Ausmass an- nehmen können, in verschiedenen Fähigkeiten leicht bis erheblich, teil- weise sogar voll beeinträchtigt sei. Diese Einschätzungen bezögen sich so- weit möglich auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung. Konkrete Er- scheinungsformen der Gesundheitsschädigung erkannte Dr. med. H._____ darin, dass sich diese sowohl im beruflichen wie auch im sozialen Umfeld dahingehend geäussert hätten, dass die Beschwerdeführerin grosse Anstrengungen habe unternehmen müssen, um die notwendige Aufmerksamkeit und Konzentration bei der Arbeit aufzubringen, was dann mit einer ausgeprägten Erschöpfung einhergegangen sei. Zudem sei ein sozialer Rückzug erfolgt, der sich zwar zwischen dem Unfall bis zum Erlass der strittigen Verfügung etwas gebessert habe, jedoch aufgrund der nicht wieder kompensierten Persönlichkeitsstörung sowohl bei der Arbeit als auch im Privaten weiterhin beeinträchtigend bestanden habe. Als nachvollziehbar erweisen sich zudem die Ausführungen von Dr. med. H._____ zum Einfluss von invaliditätsfremden Faktoren auf die Funktions- einschränkungen bzw. psychosozialen und soziokulturellen Belastungen mit direkten negativen funktionellen Folgen, zu den (weiterhin) vorhande- nen Ressourcen der Beschwerdeführerin, zu den bisherigen medizinischen
36 - Behandlungen und allfälligen weiteren Behandlungsoptionen, zur Mitwir- kung der Beschwerdeführerin daran sowie zu einer allfälligen (nicht festge- stellten) Aggravations- oder Verdeutlichungstendenz. Schliesslich beantwortete Dr. med. H._____ auch die seitens des Gerich- tes gestellten Zusatzfragen schlüssig. In diesem Zusammenhang setzte sich Dr. med. H._____ mit der ABI-Stellungnahme vom 15. August 2019 auseinander und führte nachvollziehbar aus, dass eine Persönlichkeitss- törung im Leben durchaus einmal stärker und einmal weniger stark im Vor- dergrund stehen könne und dies stark von den Lebensumständen ab- hänge. So könne sich die Persönlichkeit eines Menschen unter Therapie deutlich verändern, was beispielsweise Grundlage jeder forensischen The- rapie sei. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin früher ein lebenser- haltendes Einkommen habe erwirtschaften können, spreche nicht gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, sondern eher dafür, dass sie sich in jener Zeit in einem Lebenskontext befunden habe, welcher die Per- sönlichkeitsstörung stabilisiert habe. Dies gelte insbesondere für abhän- gige Persönlichkeitsstörungen, welche sich – wie im Falle der Beschwer- deführerin – stark durch Arbeit selbst legitimierten und stabilisierten. Die Erkenntnisse aus der im Zeitraum vom Mai 2016 bis Mai 2017 durchgeführ- ten Eingliederungsmassnahmen bei der Stiftung B., wonach die Be- schwerdeführerin ihr dortiges Arbeitspensum nicht über 30 % habe stei- gern können, erachtete Dr. med. H. als nachvollziehbar und stimmig. Diese Erkenntnisse hätten denn auch nicht nur auf den Beobachtungen der Arbeitgeberin beruht, sondern auch auf solchen des Eingliederungsbera- ters der Invalidenversicherung sowie der behandelnden Psychiaterin. Es fänden sich bei der Beschwerdeführerin (entgegen der Einschätzung im ABI-Gutachten) keine Hinweise auf eine ausgeprägte Krankheits- und Be- hinderungsüberzeugung, welche für die nicht erfolgreiche Steigerung des Arbeitspensums bei der Stiftung B._____ auf über 30 % verantwortlich ge- wesen sein könnte. Im Gegenteil sei sie infolge ihrer vorstehend beschrie-
37 - benen Persönlichkeitsstruktur mehr als andere Personen bemüht, mög- lichst viel Leistung zu erbringen, weil sie sich dadurch zu einem grossen Teil selber definiere. Zudem erachtete Dr. med. H._____ die Arbeitsmoti- vation der Beschwerdeführen – in Übereinstimmung mit der Stiftung B., der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G. sowie dem Eingliederungsberater (siehe dazu IV-act. 137) – als gut, wobei der chroni- sche Verlauf in direktem Zusammenhang mit der diagnostizierten schwe- ren psychischen Störung stehe. Dass im ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 trotz der verschiedenen Bemühungen und des langjährigen Krank- heitsverlaufs von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsein- schränkungen in der angestammten Tätigkeit sowie einer aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeit ausgegangen werde, sei aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar und aufgrund seiner bisherigen Ausführungen auch nicht richtig. Die Beurteilung der ABI-Gutachter fusse aus gutachter- licher Sicht nicht auf einer umfassenden Berücksichtigung der Vorge- schichte, weil beispielsweise die Unterlagen von früheren Hospitalisationen nicht beigezogen worden seien, diese aber für die Diagnose einer Persön- lichkeitsstörung (oder auch des Ausschlusses dieser Diagnose) zwingend notwendig gewesen seien. 8.3.Wie den vorstehenden Erwägungen 8.1 f. entnommen werden kann, beur- teilte Dr. med. H._____ die funktionalen Auswirkungen der bei der Be- schwerdeführerin diagnostizierten psychischen Krankheitsbilder unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281. Neben einer sehr ausführlichen Herleitung der Diagnose einer abhängigen Per- sönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) sowie, damit im Zusammenhang ste- hend, einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, erläuterte Dr. med. H._____ auch die daraus resultierenden funktionellen Auswirkun- gen nachvollziehbar. Er legte namentlich überzeugend dar, inwiefern aus medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktio-
38 - nelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (siehe dazu BGE 145 V 361 E.4.3, 144 V 50 E.4.3, 143 V 418 E.6 und 141 V 281 E.2.1.2 und 6). Dabei setzte er sich auch mit der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin auseinander, welche sich primär auf das ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 sowie die ABI-Stel- lungnahme vom 15. August 2019 abstützte, und legte nachvollziehbar dar, weshalb er zu einer anderen Beurteilung gelangt ist. In Anbetracht der in der vorstehenden Erwägung 3.2 wiedergegebenen bundesgerichtlichen Beweiswürdigungsrichtlinie, wonach von einem Gerichtsgutachten nur aus triftigen Gründen abgewichen werden soll, ist auf die Beurteilung von Dr. med. H._____ abzustellen, da Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auf- fassung weder ersichtlich noch von der Beschwerdegegnerin geltend ge- macht worden sind. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie, auch in Anbetracht der ABI-Stellungnahme vom 15. August 2019, dem ABI Basel namentlich eine ungenügende Auseinandersetzung mit dem (Schweregrad-)Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" bzw. dem (Konsistenz-)Indikator "Behandlungs- und ein- gliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" vorhält. Zudem trifft es entgegen der beschwerdegegnerischen Ansicht angesichts der in der vorstehenden Erwägung 3.2 dargelegten bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht zu, dass dem Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020 von Dr. med. H._____ sowie dem ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 der gleiche Beweiswert zuzuerkennen und somit von einer Beweislosigkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin für die rentenbegründenden Tatsachen auszugehen sei. Im Ergebnis ist auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie grundsätzlich auch auf die entsprechende Einschätzung der Einschränkung im Haus- haltsbereich, wie sie im Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020 dargelegt wird, abzustellen. Demnach war die Beschwerdeführerin in der angestammten
39 - Tätigkeit als Ergotherapeutin bei der Stiftung B._____ im Zeitpunkt der an- gefochtenen Verfügung noch zu 30 % arbeitsfähig, wobei es sich dabei um eine optimal adaptierte Tätigkeit handelt. Die Einschätzung einer (Rest-)Ar- beitsfähigkeit von 30 % gilt gemäss Dr. med. H._____ (sicher) ab dem Zeit- punkt des Abschlusses der Eingliederungsmassnahmen (Ende) Mai 2017 und hat sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht mehr verän- dert. Die feststellbaren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bilden sich gemäss Dr. med. H._____ auch in anderen (vergleichbaren) Lebensberei- chen, namentlich dem Haushalt, ab. Damit ging Dr. med. H._____ folglich von einer vergleichbaren (medizinisch-theoretischen) Einschränkung für den Aufgabenbereich "Haushalt" aus. Vorliegend unterliess es die Be- schwerdegegnerin im Rahmen des Abklärungsverfahrens, eine Haushalts- abklärung bei der Beschwerdeführerin vorzunehmen, da sie davon aus- ging, das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sei nicht erfüllt. Dies verunmöglicht vorliegend aber eine Bemessung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode gemäss Art. 27 bis IVV nicht, da bei den im Vordergrund stehenden psychischen Pro- blemstellungen die Aussagen einer solchen Haushaltsabklärung Ein- schränkungen erfahren können und bei Widersprüchen zu fachärztlichen Beurteilungen (der Einschränkungen im Haushalt) den letzteren in Regel mehr Gewicht einzuräumen ist bzw. solche Haushaltsabklärungsberichte ohnehin noch fachärztlich zu verifizieren wären (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E.5.2 f.; siehe Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 18 137 vom 1. Oktober 2019 E.6 m.H.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. Septem- ber 2011 E.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E.5.1; MEYER/ REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 28a Rz. 248 ff.). Zudem wäre bei einer zum jetzigen Zeitpunkt nachzuholenden Haushalts- abklärung eine retrospektive Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt ab Juni 2017 vorzunehmen, was angesichts der seither bereits vergange- nen Zeit, den inzwischen eingetretenen Entwicklungen und der Möglichkeit,
40 - lediglich auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin zurückzugreifen, nach Auffassung des streitberufenen Gerichts keinen grossen zusätzlichen Erkenntnisgewinn mehr erwarten lässt. Insofern rechtfertigt es sich, grundsätzlich auf die von Dr. med. H._____ ausgewiesene, medizinisch- theoretische Beurteilung der Einschränkung im Aufgabenbereich "Haus- halt" abzustellen, welche sich in masslicher Hinsicht im Umfang der Ein- schränkung in der Arbeitsfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) bewegt. 9.1.Demnach bestand – unter Berücksichtigung der bis Ende Mai 2017 laufen- den, mit Taggeldern der Invalidenversicherung entschädigten Eingliede- rungsmassnahme bei der Stiftung B._____ – im vorliegend relevanten (frühestmöglichen) Zeitpunkt für den Rentenbeginn vom 1. Juni 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Unbestrittenermassen war die Beschwerde- führerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig, womit die gemischte Methode zur An- wendung kommt. Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer hypothetischer Status oder eine andere hypothetische Gewichtung des Erwerbsanteils im Verhältnis zum anerkannten Aufgabenbereich "Haushalt" im Gesundheits- fall überwiegend wahrscheinlich wäre, gibt es nicht und wird von der Be- schwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vgl. dazu BGE 144 I 28 E.2.3 f., 141 V 15 E.3.1 f. und 137 V 334 E.3.2). Für den Zeitraum bis zum
42 - achtlich, aber allenfalls im Rahmen einer Revision gestützt auf Art. 17 ATSG zu berücksichtigen. 9.2.Die Beschwerdeführerin macht im Haushaltsbereich eine Einschränkung von (ungewichtet) mindestens 20 % geltend und stützt sich diesbezüglich auf die Ausführungen von Dr. med. H._____ in dessen Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020, wonach im Haushalt eine vergleichbare Einschränkung wie im Rahmen der Erwerbstätigkeit bestanden habe. Tatsächlich hielt Dr. med. H._____ bei der Beantwortung der Frage, ob Einschränkungen in einem anerkannten Aufgabenbereich, wie insbesondere dem Haushalt, bestünden fest, dass "die Einschränkungen" auch im Haushalt vorhanden gewesen seien, vor allen Dingen auch bis Mai 2018. Die ausgeprägten Ein- schränkungen am Arbeitsplatz hätten sich auch im Haushalt und in den sozialen Kontakten niedergeschlagen, wobei auch dies auf die psychi- schen Störungen zurückzuführen sei. Dementsprechend geht der psychia- trische Gerichtsgutachter auch für den Bereich Haushalt von einer (maxi- malen) Einschränkung von 70 % aus (siehe auch vorstehende Erwägung 8.3). Gestützt darauf stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Stand- punkt, dass überwiegend wahrscheinlich zumindest eine Einschränkung im Haushaltsbereich von (gewichtet) 4 % bestehe und damit zusammen mit einer (gewichteten) Einschränkung im Erwerbsbereich von 56 % ein An- spruch auf eine Dreiviertelsrente infolge eines Gesamtinvaliditätsgrades von (zumindest) 60 % in Anwendung der gemischten Methode resultiere. Dagegen äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht spezifisch zu den Ein- schränkungen im zu 20 % zu gewichtenden Anteil "Haushalt". Wie in der vorstehenden Erwägung 9.1 dargelegt, beträgt für den Zeitraum ab Januar 2018 der gewichtete Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich tatsächlich gut 56 %, womit im zu 20 % zu gewichtenden Haushaltsbereich die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte ungewichtete Einschränkung von (mindestens) 20 % erforderlich wäre, damit eine Dreiviertelsrente resul- tierte. Gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. H._____ im Gerichtsgut-
43 - achten hinsichtlich der (medizinisch-theoretischen) Einschränkung im Haushalt von (maximal) 70 %, kann der beschwerdeführerischen Argumen- tation einer (medizinisch-theoretischen) Einschränkung im Haushalt von 20 % gefolgt werden, womit von einem Gesamtinvaliditätsgrad von (zumin- dest) 60 % und somit einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2018 auszugehen ist. Ein Gesamtinva- liditätsgrad von 70 % oder mehr für eine ganze Invalidenrente würde hin- gegen voraussetzen, dass im Haushaltsbereich eine Einschränkung von (ungewichtet) 64 % bestünde, was angesichts der von Dr. med. H._____ – analog zur Arbeitsunfähigkeit – maximal attestierten Einschränkung von 70 % unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des im gleichen Haushalt lebenden Lebenspartners klar als zu hoch erschiene. Denn gemäss eigenen Angaben gegenüber den ABI-Gutachtern wohnt die Be- schwerdeführerin seit 10 Jahren mit ihrem Lebenspartner zusammen (siehe IV-act. 119 S. 11), womit von einer gefestigten Lebensgemeinschaft und somit auch einer zumutbaren Mithilfe des Lebenspartners im (gemein- samen) Haushalt auszugehen ist (vgl. dazu BGE 138 III 97 E.3.4.2 und 133 V 504 E.4.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E.4.2 und 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E.4.5). Für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Teilinvaliditätsgrad im zu 80 % gewichteten Erwerbsbereich in Anwen- dung der bis dahin gültigen Berechnungsweise der gemischten Methode gemäss vorstehender Erwägung 9.1 hingegen nur 50.88 %. Unter Mit- berücksichtigung der der Beschwerdeführerin vorstehend sicher zugestan- den Einschränkung von (gewichtet) 4 % im Aufgabenbereich "Haushalt", resultiert bis zum 31. Dezember 2017 nur ein Invaliditätsgrad von 55 %, welcher lediglich einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründen würde. Die Beschwerdeführerin stellt sich aber primär auf den Standpunkt, dass ihr (ab dem 1. November 2016) eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei. Hierfür bedürfte es eines Gesamtinvaliditätsgrads von mindestens
44 - 60 %, wozu eine (ungewichtete) Einschränkung im Aufgabenbereich "Haushalt" von 44 % erforderlich wäre (vgl. zum Runden: BGE 130 V 121 E.3). Da es sich vorliegend bei den beweiswertigen Diagnosen mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit gemäss Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020 allesamt um psychische Beschwerden handelt und – wie bereits er- wähnt – von einer (retrospektiven) Abklärung vor Ort kein entscheidender Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, zumal dieser wesentlich von den Aussa- gen der Beschwerdeführerin unter dem Eindruck des vorliegenden Verfah- rens abhängig wäre, erweist sich unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Einschränkung im Haushalt von 44 % insbesondere bei der von Dr. med. H._____ mit (maximal) 70 % bezifferten Einschränkung im Haus- halt und unter Berücksichtigung einer zumutbaren Mithilfe des Lebenspart- ners der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt noch als vertret- bar. Dabei ist zudem zu beachten, dass trotz konkreter Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit der gemischten Methode im Zeitpunkt der angefochte- nen Verfügung die Vornahme einer Haushaltsabklärung seitens der Be- schwerdegegnerin unterlassen wurde und nicht mehr in zuverlässiger Weise nachgeholt werden kann. 9.3.Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der bis zum 31. Mai 2017 zugesprochenen Taggeldleistungen der Invali- denversicherung im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen bei der Stif- tung B._____ – einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Juni
46 - verfahrens eingereichten Berichte der behandelnden (Fach-)Ärztinnen noch die Stellungnahme der Stiftung B., bei welcher während eines Jahres Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden, dem ABI Basel oder zumindest dem RAD zu Beurteilung vorgelegt hatte. Dementspre- chend blieb namentlich die nicht von der Hand zu weisende Kritik der Be- schwerdeführerin hinsichtlich der (sehr rudimentären) Beurteilung des Er- gebnisses der während eines Jahres durchgeführten Eingliederungsmass- nahmen bei der Stiftung B. (maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % er- reichbar) im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ungenügend (fachärztlich) gewürdigt. Trotz expliziter Aufforderung durch das Gericht, wurde darauf auch in der ABI-Stellungnahme vom 15. August 2019 nicht eingegangen, womit zur (fachärztlichen) Beurteilung der weiterhin vorhan- denen Diskrepanz zwischen der im ABI-Gutachten vom 23. Oktober 2017 attestierten vollen Arbeitsfähigkeit sowie der (bei nicht zu beanstandender Motivation der Beschwerdeführerin) maximal erreichten Arbeitsfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit anlässlich der Eingliederungs- massnahmen nur noch die Einholung eines Gerichtsgutachtens als erfolgs- versprechend erschien. Zudem erklärte sich die Beschwerdegegnerin mit der Einholung eines Gerichtsgutachtens am 4. Februar 2020 auch selbst einverstanden. Aufgrund des vorstehend dargelegten Untersuchungsman- gels seitens der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verwaltungsverfah- rens, wogegen diese auch nicht opponiert hat, rechtfertigt es sich vorlie- gend, die Kosten für das Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020 im Betrag von Fr. 3'885.-- sowie der ABI-Stellungnahme vom 15. August 2019 im Betrag von Fr. 303.60 der Beschwerdegegnerin zu überbinden. 12.Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegne- rin. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 27. Mai 2020 letztmals eine Honorarnote über Fr. 4'525.90 (17 h à Fr. 240.-- zzgl. 3 % Spesenpauschale und 7.7 % MWST) ein. Der geltend gemachte Vertre-
47 - tungsaufwand erweist sich vorliegend als angemessen. Die Beschwerde- gegnerin hat somit die Beschwerdeführerin mit insgesamt Fr. 4'525.90 aus- sergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfü- gung vom 28. März 2018 aufgehoben. A._____ hat ab dem 1. Juni 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 2.Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kan- tons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entschei- des an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die Kosten für das Gerichtsgutachten vom 5. Mai 2020 im Betrag von Fr. 3'885.-- sowie für die ergänzende ABI-Stellungnahme vom 15. August 2019 in der Höhe von Fr. 303.60, d.h. total Fr. 4'188.60, gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 4'525.90 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]