VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 51 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Muratovic als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 14. Juni 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - 1.A._____ meldete am 1. November 2017 einen Anspruch auf Arbeitslo- senversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. Januar 2018 an. 2.Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 wurde A._____ vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angewiesen, sich innert zwei Arbeits- tagen telefonisch beim KIGA Bewerbungszentrum in Chur (nachfolgend Bewerbungszentrum) zu melden, um einen Termin für das Erstellen eines aktuellen Bewerbungsdossiers zu vereinbaren. 3.Nachdem sich A._____ bis und mit 26. Februar 2018 nicht meldete, for- derte ihn das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) mit Schreiben vom 27. Februar 2018 zur schriftlichen Stellungnahme be- treffend Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV auf. A._____ erklärte in seiner Stellungnahme vom 7. März 2018, er hätte den Zuweisungsbrief des RAV erst am 24. Februar 2018 erhalten bzw. er sei erst an diesem Tag in seinem Briefkasten gewesen. Deswegen habe er sich nicht innert angesetzter Frist beim Bewerbungszentrum melden kön- nen. Aufgrund dessen und weil die Behörde am Montag geschlossen sei, hätte er sich am Mittwoch gemeldet. 4.Daraufhin wurde A._____ vom KIGA mit Schreiben vom 15. März 2018 aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass er sich fristgerecht mit dem Bewerbungszentrum in Verbindung gesetzt habe. Am 27. März 2018 reichte A._____ einen Rechnungsauszug ein, aus welchem lediglich er- sichtlich war, dass er am 20., 21. und 22. Februar 2018 je einmal auf die Nummer des Sozialamtes angerufen hatte. 5.Mit Verfügung vom 4. April 2018 wurde A._____ wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften/Weisungen des RAV für fünf Tage in der An- spruchsberechtigung eingestellt. Dagegen erhob A._____ am 6. April
3 - 2018 sinngemäss Einsprache. Begründend führte er an, er hätte eine fal- sche Kopie des Telefonauszugs mitgeschickt. Er legte der Einsprache die Kopie eines anderen Telefonauszugs bei, welche eine telefonische Kon- taktnahme mit dem Bewerbungszentrum am 28. Februar 2018 um 13:40 Uhr belegte. 6.Mit Einspracheentscheid vom 19. April 2018 wies das KIGA die Einspra- che als unbegründet ab. Obschon A._____ einen telefonischen Kontakt mit dem Bewerbungszentrum am 28. Februar 2018 habe nachweisen können, sei diese Kontaktnahme offensichtlich verspätet erfolgt. Die Be- hauptung von A., das Bewerbungszentrum hätte am Montag ge- schlossen, treffe ausserdem nicht zu. Der Beschwerdeführer hätte sich am Montag, 26. Februar 2018, beim Bewerbungszentrum melden müs- sen, womit die Kontaktnahme rechtzeitig erfolgt wäre. 7.Gegen diesen Entscheid erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer) am 26. April 2018 sinngemäss Beschwerde. Er adressierte die Be- schwerde an das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner), welches sie zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den weiterleitete. Sinngemäss beantragte der Beschwerdeführer die Auf- hebung des Entscheids. Zur Begründung machte er geltend, die Öff- nungszeiten des Bewerbungszentrums seien im Zuweisungsbrief des RAV wie folgt ausgewiesen: Dienstag bis Freitag jeweils von 08:00 - 12:00 Uhr und von 13:30 - 16:30 Uhr. Daher sei klar, dass das Bewer- bungszentrum montags geschlossen sei. Er habe sich auf diese Informa- tion verlassen. 8.Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Vernehmlassung vom
4 - Kontaktnahme vom 28. Februar 2018 zu spät im Bewerbungszentrum gemeldet und dadurch eine Weisung missachtet. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. April 2018. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. den Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheent- scheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungs- gericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspra- cheentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ge- geben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Ein- spracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf
5 - (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers be- trägt Fr. 4'370.-- und wird im Umfang von 70 % entschädigt (vgl. be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 141.-- (Fr 4'370.-- : 21.7 Tage x 0.7). Mit Verfügung vom 4. April 2018, bestätigt durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. April 2018, wur- de der Beschwerdeführer für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert Fr. 705.-- (fünf Tage x Fr. 141.--) ent- spricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob das KIGA den Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbefolgens einer Weisung für fünf Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt hat. 3.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Schadenminderungspflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, und an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 teilzunehmen hat. Der Versicherte ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvor-
6 - schriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktli- che Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 3.2.Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Einstellung in der Anspruchs- be-rechtigung müssen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E.5.3 m.H.). Das dem Versicherten zur Last gelegte Fehlverhalten hat indes praxisgemäss klar festzustehen, ansonsten eine Einstellung in der Anspruchsberechti- gung als verwaltungsrechtliche Sanktion nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 19/06 vom 5. Januar 2007 E.2.5; KUPFER BUCHER, in: MURER /STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,
12 - 2018 das Bewerbungszentrum innert angesetzter Frist kontaktierte. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Fehlverhalten liegt nicht vor, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage zu Unrecht erfolgte. 6.1.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten – ausser im Falle von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. 6.2.Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Per- son Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Darunter werden insbesonde- re die Vertretungskosten der obsiegenden Partei verstanden. Dazu zählen die Entschädigung, welche eine Rechtsvertreterin oder ein Rechtsvertreter für den erbrachten Aufwand geltend macht, sowie deren Barauslagen. Der nicht vertretenen Partei ist nach der Rechtsprechung für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtrieb grundsätzlich keine Partei- entschädigung zu gewähren. Der Beschwerdeführer war weder im Verwaltungsverfahren noch vor Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten, weshalb er trotz Obsiegens kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufge- hoben und es wird die Anspruchsberechtigung von A._____ auf Arbeitslo- senentschädigung für die fünf Einstelltage festgestellt. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
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