VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 51 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis und Muratovic als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 14. Juni 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
4 - telefonischen Kontaktnahme vom 28. Februar 2018 zu spät im Bewerbungszentrum gemeldet und dadurch eine Weisung missachtet. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. April 2018. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. den Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
5 - Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 4'370.-- und wird im Umfang von 70 % entschädigt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 141.-- (Fr 4'370.-- : 21.7 Tage x 0.7). Mit Verfügung vom 4. April 2018, bestätigt durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. April 2018, wurde der Beschwerdeführer für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert Fr. 705.-- (fünf Tage x Fr. 141.--) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob das KIGA den Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbefolgens einer Weisung für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3.1.Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Schadenminderungspflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, und an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 teilzunehmen hat. Der Versicherte ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der
6 - Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. 3.2.Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Einstellung in der Anspruchsbe-rechtigung müssen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E.5.3 m.H.). Das dem Versicherten zur Last gelegte Fehlverhalten hat indes praxisgemäss klar festzustehen, ansonsten eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung als verwaltungsrechtliche Sanktion nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 19/06 vom 5. Januar 2007 E.2.5; KUPFER BUCHER, in: MURER /STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich/ Basel/ Genf 2013, Art. 30 AVIG S. 161). Der massgebliche Sachverhalt ist sowohl von den zuständigen Verwaltungsbehörden (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als auch von dem im Beschwerdefall angerufenen Gericht (Art. 61 lit. c ATSG) von Amtes wegen festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Verwaltungsgerichts (oder der verfügenden Behörde) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen im Sozialversicherungsprozess eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
7 - aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E.6, 117 V 261 E.3b m.H.). 4.1.Der Beschwerdeführer wurde in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er die Weisung des Beschwerdegegners, sich innert zwei Arbeitstagen telefonisch beim Bewerbungszentrum in Chur zwecks Terminvereinbarung zu melden, missachtet habe. Im vorliegenden Fall ist die Zustellung des Zuweisungsbriefes des RAV vom 20. Februar 2018 im Grundsatz nicht bestritten; der Beschwerdeführer gelangte schliesslich in dessen Besitz. Streitig ist hingegen, wann die Zustellung erfolgt war. Der Beschwerdeführer machte bereits im Verwaltungsverfahren geltend, der Zuweisungsbrief sei erst am 24. Februar 2018 in seinem Briefkasten gewesen. Den Briefkasten in X._____ leere er jeden Tag. Der Beschwerdegegner bestreitet diese Behauptungen. Der Zuweisungsbrief sei am 20. Februar 2018 versandt worden und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innert den darauffolgenden zwei Tagen beim Beschwerdeführer eingegangen. 4.2.Der Zuweisungsbrief wurde unbestrittenermassen weder per Einschreiben noch per A-Post Plus versandt. Aufgrund der allgemeinen Grundsätze gilt bei uneingeschriebener Post grundsätzlich das Einlegen der Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach als fristauslösender Zustellungszeitpunkt. Eine erst spätere tatsächliche Entgegennahme durch den Empfänger ist nicht massgebend (Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E.2.3-2.5 und 2C_570/2011 vom
12 - davon auszugehen, dass er den Zuweisungsbrief am 24. Februar 2018 erhielt und am 28. Februar 2018 das Bewerbungszentrum innert angesetzter Frist kontaktierte. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Fehlverhalten liegt nicht vor, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage zu Unrecht erfolgte. 6.1.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten – ausser im Falle von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. 6.2.Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Darunter werden insbesondere die Vertretungskosten der obsiegenden Partei verstanden. Dazu zählen die Entschädigung, welche eine Rechtsvertreterin oder ein Rechtsvertreter für den erbrachten Aufwand geltend macht, sowie deren Barauslagen. Der nicht vertretenen Partei ist nach der Rechtsprechung für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtrieb grundsätzlich keine Parteientschädigung zu gewähren. Der Beschwerdeführer war weder im Verwaltungsverfahren noch vor Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten, weshalb er trotz Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und es wird die Anspruchsberechtigung von A._____ auf Arbeitslosenentschädigung für die fünf Einstelltage festgestellt. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
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