4 - 8.Ebenfalls auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin reichte die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2018 die Quittung für die einge- schriebene Sendung vom 7. März 2018 ein. 9.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2018. Gegen solche sozialversi- cherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim Versicherungsge- richt desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Be- schwerdeführerin wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit er- gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsge- richt als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspra- cheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit fällt die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und form-
5 - gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 1.2.Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich ̶ in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids ̶ Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheent- scheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E.2.1, 125 V 413 E.1a und 1b, jeweils mit weiteren Hinweisen). 1.3.Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspra- cheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2018, mit welchem diese auf die von der Beschwerdeführerin angeblich am 6. März 2018 per Telefax erhobene Einsprache ̶ was vorliegend zwar nicht belegt ist, aber ohnehin von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird und auch nicht entscheidrelevant ist ̶ bzw. am 9. März 2018 per Post erhobene Einspra- che gegen die Verfügung vom 30. Januar 2018 nicht eingetreten ist; die besagte Einsprache datiert vom 27. Februar 2018. Liegt ein vorinstanzli- cher Nichteintretensentscheid im Streit, so hat das Gericht lediglich zu prü- fen, ob dieser zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat mit anderen Worten nur jene Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage bezie- hen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass auf das Rechtmittel hätte ein- getreten werden müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Andernfalls muss die Be- schwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden.
6 - 2.Im Folgenden ist nach dem Gesagten einzig zu prüfen, ob die Beschwer- degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. März 2018 zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. 3.1.Gegen Verfügungen kann ̶ mit Ausnahme der hier nicht weiter interessie- renden prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen ̶ gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einspra- che erhoben werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist beim Versiche- rungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Einsprachefrist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einsprachein- stanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E.2). 3.2.Vorliegend wurde die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2018 am 31. Januar 2018 der Post übergeben und mittels A-Post Plus an die Beschwerdeführerin gesandt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg- act.] 6). Bei der Versandmethode A-Post Plus wird die Sendung mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Sendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch er- fasst, wenn die Sendung ins Postfach oder in den Briefkasten des Empfän- gers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (vgl.
7 - BGE 142 III 599 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1, 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). 3.3.Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. In Art. 49 Abs. 3 ATSG ist nur vorgeschrieben, dass Verfügungen eine Rechtsmittelbeleh- rung enthalten müssen, dass sie zu begründen sind, wenn sie den Begeh- ren der Parteien nicht voll entsprechen, und dass der betroffenen Person aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf. Auch die Spezi- algesetzgebung zur Krankenversicherung enthält keine entsprechenden Normen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwal- tungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesge- richt grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen (vgl. BGE 142 III 599 E.2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E.2.4.1). Die Zu- stellung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2018 mit- tels A-Post Plus ist somit nicht zu beanstanden. 3.4.Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erfor- derlich (vgl. BGE 142 III 599 E.2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.1). Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich zur Zustellung mittels A-Post Plus geäussert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_573/2014 vom 26. November 2014, 2C_570/2011 und 2C_577/2011 vom 24. Januar 2012, jeweils mit weiteren Hinweisen). Dabei hat es die Zustellung der Sendung ins Postfach des Adressaten als
8 - fristauslösenden Moment bezeichnet, selbst wenn diese an einem Sams- tag erfolgt ist. 3.5.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ̶ auch bei der Zustel- lungsart A-Post Plus ̶ ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit; eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehler- hafte Postzustellung vorliege, ist dann abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist. Rein hypothetische Überlegungen des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson ins Postfach) gelegt worden sein könnte, sind unbehelflich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E.3.2 mit weiteren Hinweisen). 4.Zunächst ist der Beginn des Fristenlaufs zu prüfen. In der Folge ist dann auf die Frage einzugehen, ob die Einsprachefrist gewahrt wurde. 4.1.Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 30. Januar 2018 nicht am 1. Februar 2018, sondern frühestens nach dem 7. Februar 2018 bzw. 11. Februar 2018 erhalten habe. Der Zeuge C._____ habe das Postfach 14 am Abend des 6. Februar 2018 vor seiner Abreise nach X._____ geleert. Bis zu diesem Zeitpunkt habe keine Verfügung der Beschwerdegegnerin im Postfach gelegen. Dies wisse C._____ deshalb so genau, weil er am Morgen des 7. Februar 2018 eine Prüfung an der Universität X._____ habe absolvieren müssen, um an- schliessend mit der am 6. Februar 2018 abgeholten Post aus dem geleer- ten Postfach von X._____ nach Deutschland zu fliegen. Wäre zu diesem Zeitpunkt die angefochtene Verfügung bereits zugestellt gewesen, hätte er diese seinem Rechtsvertreter übergeben, damit im Fristenkalender der Ab-
9 - lauf der Einsprachefrist notiert worden wäre. Die Zeugin D._____ habe so- dann das Postfach 14 am Morgen des 10. Februar 2018 geleert. Auch zu diesem Zeitpunkt sei die Verfügung vom 30. Januar 2018 noch nicht im Postfach gewesen. Erst nach seiner Rückkehr habe C._____ die an ihn adressierte und die an die Beschwerdeführerin gesondert gerichtete Verfü- gung der Beschwerdegegnerin am Abend des 18. Februar 2018 im Post- fach 14 vorgefunden und umgehend seinem Rechtsvertreter nach Deutschland gesandt. Die Verfügung vom 30. Januar 2018 sei somit erst im Zeitraum zwischen dem 12. Februar 2018 und dem 18. Februar 2018 ins Postfach gelangt. Es sei durchaus möglich, dass die in Frage stehende Verfügung zu einem früheren Zeitpunkt abgesandt worden sei und bei der Poststelle eingegangen sei, dann aber nicht im Postfach 14 zeitnah abge- legt worden sei. Es komme zudem des Öfteren vor, dass Zustellungen für das Postfach 14 in andere Postfächer gelegt würden oder umgekehrt fremde, für Dritte bestimmte Post im Postfach 14 eingehe. Nach dem Ge- sagten habe die 30-tägige Einsprachefrist am 13. Februar 2018 zu laufen begonnen und am 14. März 2018 geendet. Zu diesem Ablaufzeitpunkt sei die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer eigenen Aussage bereits im Besitz der Einspracheschrift gewesen, welche am 9. März 2018 die Schweizer Grenze erreicht habe. Damit sei die Einsprache (datiert vom 27. Februar
10 - Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Aus diesem Eintrag lässt sich aber immerhin im Sinne eines Indizes darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). Sodann ergibt sich aus dem besagten "Track & Trace"-Ausdruck nicht, dass der Post bei der Zustellung der Verfügung vom 30. Januar 2018 ein Fehler unterlaufen ist (vgl. Bg-act. 6). Wäre die Zustellung ̶ wie die Beschwerdeführerin geltend macht ̶ tatsächlich in ein falsches Postfach erfolgt, so hätte die Post davon Kenntnis erhalten und dies auf der Sen- dungsverfolgung "Track & Trace" vermerkt, zumal die Beschwerdeführerin selbst angibt, dass die in Frage stehende Verfügung anschliessend in ihr Postfach gelegt und von ihrem Bruder dort abgeholt worden sei (vgl. Be- schwerde vom 17. April 2018 S. 9 f.). Zudem erscheint es ̶ wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht ausführt ̶ als eher unwahrscheinlich, dass es bei einer Ablage in ein falsches Postfach mindestens elf Tage dauert, bis die Sendung ins zutreffende Postfach gelegt wird. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Kopie eines angeblich irr- tümlich ins Postfach 14 gelangten Briefumschlags von Frau E._____ nichts zu ändern (vgl. Anhang zur Beschwerde vom 17. April 2018). Ebenfalls nicht plausibel ist, dass der streitige "Track & Trace"-Auszug nicht etwa die Ablage der Sendung ins Postfach dokumentiert, sondern lediglich den Zeit- punkt, in welchem die Sendung der Poststelle zugegangen ist. Denn dies- falls würde die Postdienstleistung A-Post Plus, welche die zuverlässige elektronische Sendungsverfolgung von der Postaufgabe bis zur Zustellung ermöglichen soll, geradezu sinnlos. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht hängigen Par- allelverfahrens S 18 45 der Bruder der Beschwerdeführerin ebenfalls ge- gen einen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin, mit welchem diese auf die Einsprache gegen eine Verfügung betreffend Zahlungs- ausstand und Aufhebung Rechtsvorschlag wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten war, Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
11 - Graubünden erhob. Die besagte Verfügung sandte die Beschwerdegegne- rin am 31. Januar 2018 mittels A-Post Plus an den Bruder der Beschwer- deführerin. Gemäss der Sendungsverfolgung "Track & Trace" wurde jene Verfügung ebenfalls am 1. Februar 2018 (07.45 Uhr) via Postfach zugestellt (vgl. Verfahren S 18 45, Bg-act. 6). Die Zustellung der beiden Verfügungen erfolgte in zwei separaten Briefumschlägen, wobei jeder Briefumschlag mit einer eigenen "Track & Trace"-Nummer versehen war (vgl. Verfahren S 18 45, Bg-act. 6). Auch der Bruder der Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Post bei der Zustellung der an ihn gerichteten Verfügung ein Fehler unterlaufen sei (vgl. Verfahren S 18 45, Beschwerde vom 17. April 2018 S. 8 ff.). Es erscheint daher äusserst unwahrscheinlich, dass gerade bei bei- den Verfügungen eine fehlerhafte Postzustellung erfolgte. Vielmehr ist ̶ wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt ̶ die von der Beschwer- deführerin geltend gemachte Fehlzustellung als reine Schutzbehauptung und deshalb als unerheblich zu qualifizieren. Vor dem Hintergrund des Ge- sagten kann vorliegend willkürfrei auf die in der Beschwerde sinngemäss beantragte Zeugenbefragung verzichtet werden. 4.3.Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2018 der Beschwerdeführerin am Donnerstag, 1. Februar 2018, via Postfach zugestellt wurde, was als frist- auslösendes Moment zu gelten hat (vgl. vorne E.3.4). Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG begann mit- hin am darauffolgenden Tag, dem Freitag, 2. Februar 2018 zu laufen und sie endete am Samstag, 3. März 2018. Da der letzte Tag auf einen Samstag fiel, lief die Frist gemäss Art. 38 Abs. 3 ATSG am Montag, 5. März 2018 ab. Die erst am 9. März 2018 durch die Deutsche Post der Schweizerischen Post übergebene Einsprache erfolgte damit verspätet (vgl. Bg-act. 15). Ebenfalls wurde nach dem Gesagten die angeblich am 6. März 2018 per Telefax erhobene Einsprache zu spät eingereicht, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass eine per Telefax erhobene Einsprache gegen eine
12 - Verfügung des Krankenversicherers mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSV; SR 830.11) bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforder- lichen Unterschrift ohnehin nicht zulässig ist (vgl. BGE 142 V 152 E.2.4 und 4.6). 4.4.Nur am Rande sei noch erwähnt, dass, selbst wenn vorliegend das Abkom- men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesre- publik Deutschland über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.136.1) zur An- wendung käme (vgl. Art. 33 Abs. 1 dieses Abkommens), die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen nicht eingehalten wäre, zumal die Einsprache der Beschwerdeführerin erst am 7. März 2018 der Deutschen Post überge- ben wurde und damit ebenfalls als verspätet zu qualifizieren wäre (vgl. be- schwerdeführerische Akten [Bf-act. 3] und Bg-act. 14). 5.1.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die an- geblich am 6. März 2018 per Telefax bzw. am 9. März 2018 per Post erho- bene Einsprache der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2018 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.2.Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten liegt vor, wenn eine Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder wissen müsste, dass er unrichtig ist. Es bedarf eines subjektiven, tadelns- werten Verhaltens der Partei, was bedeutet, dass die Partei bei der ihr zu- mutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können, dass ihr Verhalten aussichtslos ist (vgl. KIESER, ATSG-Kommen-
13 - tar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 ATSG Rz. 68). Vor dem Hin- tergrund, dass sich die Beschwerdeführerin in fragwürdiger Weise auf Zeu- gen beruft und weder die angeblich mittels Telefax noch die per Post erho- bene Einsprache angesichts der eindeutigen Aktenlage die Frist wahrten, liegt die Beurteilung einer mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozessführung nahe. Dennoch verzichtet das streitberufene Gericht im konkreten Fall auf die Erhebung von Gerichtskosten, behält sich jedoch bei künftiger mutwilli- ger bzw. leichtsinniger Beschwerdeführung eine entsprechende Kostenauf- lage vor. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 29. Ja- nuar 2019 nicht eingetreten (9C_685/2019).