VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 3 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzRacioppi RichterInAudétat, Meisser AktuarinHemmi URTEIL vom 12. Februar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, gesetzlich vertreten durch die Mutter, wiedervertreten durch Procap Schweiz, Rechtsdienst, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Hilflosenentschädigung/In- tensivpflegezuschlag)
2 - 1.Der am 2. März 2009 geborene A._____ erlitt am 17. Mai 2009 ein Schüt- teltrauma (non-accidental brain injury) und leidet seither an einer schweren Mehrfachbehinderung mit einem psychomotorischen Entwicklungsrück- stand und an einer Epilepsie. Für diese Leiden lehnte die IV-Stelle des Kan- tons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) mehrere Gesuche um Kosten- gutsprache für medizinische Massnahmen ab. Demgegenüber sprach die IV-Stelle A._____ diverse Hilfsmittel zu. 2.Am 10. März 2010 erfolgte bei der IV-Stelle die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Die IV-Stelle nahm am 15. Juni 2010 eine Abklärung an Ort und Stelle vor (Abklärungsbericht vom 24. Juni 2010). Am 27. August 2010 verfügte sie nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren die Abweisung des Leistungsbegehrens. Zur Begründung brachte sie zusammenfassend vor, dass A._____ nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Aufstehen/Absitzen/Abliegen) Dritthilfe benötige. 3.Am 21. November 2011 wurde A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet. Am 6. März 2012 fand bei den Grosseltern von A._____ zu Hause eine Abklärung statt. Gestützt auf den entsprechenden Abklärungsbericht vom 8. März 2012 und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 14. Mai 2012 mit der Begründung, dass er seit Novem- ber 2010 in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen und seit September 2011 in vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei, rückwirkend ab dem 1. November 2011 eine Hilflosenentschädigung leich- ten Grades und rückwirkend ab dem 1. Februar 2012 eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Gleichzeitig wurde ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag aufgrund eines behinderungsbedingten Mehraufwands von 3 Stunden und 28 Minuten pro Tag verneint.
3 - 4.Am 10. April 2013 teilte die IV-Stelle der Mutter von A._____ ̶ nach einer erneuten Abklärung (Abklärungsbericht vom 26. März 2013) ̶ mit, dass die Überprüfung der Hilflosenentschädigung keine Änderung ergeben habe, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen Hilflo- sigkeit mittleren Grades bestehe. 5.Im März 2015 erfolgte eine erneute Revision der Hilflosenentschädigung. Nach Eingang des am 26. März 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens führte die IV-Stelle am 12. Juni 2015 eine weitere Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 26. Juni 2015). Die Abklärungsperson notierte am
5 - tikpunkte seien das nicht pflichtgemässe Ausüben des Ermessens sowie das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die von der IV-Stelle ange- wandte Vorgehensweise. Selbst wenn derartige interne Richtlinien mass- gebend sein sollten, müssten sie offengelegt werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Hinweise auf angeblich interne Richtlinien fänden sich noch nicht einmal in einem Kreisschreiben. In den Anhängen III und IV zum Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über In- validität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) würden bloss allgemeine Richtlinien definiert, wobei weiterhin und selbstredend ein An- wendungsspielraum bleibe, um die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen. Sodann habe die IV-Stelle für den Be- reich An- und Auskleiden neu einen behinderungsbedingten Mehraufwand von 35 Minuten (recte: 40 Minuten) anerkannt, was bestritten werde. Im aktuellen Abklärungsbericht sei abweichend von der letzten Abklärung ver- merkt worden, dass der Beschwerdeführer seine Beine oft kreuze bzw. in- zwischen ineinander verschlinge. Zudem sei neu beschrieben worden, dass sich sein Oberkörper versteife und er seine Arme nach oben und ge- gen hinten strecke. Hinzu komme, dass die Bekleidung des Oberkörpers wegen des vermehrten Speichelflusses durchschnittlich zweimal täglich gewechselt werden müsse. Daher seien im genannten Bereich mindestens 50 Minuten als behinderungsbedingter Mehraufwand anzuerkennen. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen habe die IV-Stelle wie bis anhin ein zeitlicher Mehraufwand von 45 Minuten für alle Transfers angerechnet. Hier gelte es jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei allen Transfers auf Hilfe angewiesen sei und sich diese schwieriger als früher gestalten würden, zumal er schwerer und grösser geworden sei. Zudem sei ausser Acht gelassen worden, dass neu bzw. aufgrund der Hüftoperationen nachts eine Schiene notwendig sei, womit Umlagerungen einhergehen würden. Ebenfalls seien nachts Interventionen wegen des Erbrechens not- wendig, was bei den Transfers unberücksichtigt geblieben sei. Daher seien im besagten Bereich zusätzlich 10 Minuten anzurechnen. Ferner seien die
6 - im Bereich Körperpflege eingesetzten 26 Minuten angesichts der Spastik zu tief bemessen worden. Nicht korrekt sei sodann der altersbedingte Ab- zug, welchen die IV-Stelle mit Hilfeleistungen beim An- und Auskleiden be- gründe, was hier gar nicht zum Tragen komme. Angemessen sei in diesem Bereich ein behinderungsbedingter Mehraufwand von mindestens 30 Mi- nuten. Des Weiteren seien auch die von der IV-Stelle im Bereich Verrich- tung der Notdurft anerkannten 30 Minuten klar zu tief bemessen worden, zumal der Beschwerdeführer weiterhin tagsüber sowie nachts Windeln trage und die Beine kreuze bzw. ineinander verschlinge. Auch gestalte sich das Windelnwechseln altersbedingt schwieriger. Schliesslich sei bezüglich des Bereichs Essen zu kritisieren, dass der effektive und anlässlich der Ab- klärung vom März 2013 anerkannte Aufwand von damals 100 Minuten mit dem Hinweis auf interne Richtlinien nicht angerechnet worden sei. 9.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 1. Februar 2018 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Die von ihr nach den Verwaltungsweisungen des BSV eingehol- ten Abklärungsberichte würden eine geeignete und genügende Grundlage für die Entscheidfindung darstellen. Bei der Beurteilung habe der IV-Ab- klärungsdienst naturgemäss einen gewissen Ermessensspielraum. Des- halb dürfe nicht ohne Not in die Gesamtbeurteilung eines IV-Abklärungsex- perten eingegriffen werden. Zudem handle es sich bei den in der Be- schwerde angesprochenen internen Richtlinien um die Fachinformation der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich über den anrechenbaren Zeitauf- wand bei Kindern. Diese Fachinformation sei schlüssig und nachvollzieh- bar, unterstütze die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des invali- ditätsbedingten Betreuungsaufwands und gewährleiste eine möglichst standardisierte, d.h. rechtsgleiche Beurteilung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands. Dies habe auch das BSV anerkannt, indem es zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit bei der Anspruchsbemessung des In- tensivpflegezuschlags betreffend des anrechenbaren Mehraufwands im
7 - Anhang IV zum KSIH per 1. Januar 2018 zeitliche Höchstgrenzen festge- legt habe. Diese Höchstgrenzen sowie die für die Betreuung nicht behin- derter Minderjähriger notwendigen Zeiten entsprächen im Wesentlichen der besagten Fachinformation. Die IV-Expertin habe vorliegend den invali- ditätsbedingten Betreuungsaufwand des Beschwerdeführers am 19. Juni 2017 vor Ort abgeklärt und sei zum Schluss gekommen, dass der behinde- rungsbedingte zeitliche Mehraufwand 5 Stunden und 50 Minuten betrage. Inwiefern diese Einschätzung den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls nicht in angemessener Weise Rechnung tragen sollte, sei nicht ersichtlich. Die IV-Expertin sei eine qualifizierte Person, welche sowohl die örtlichen und räumlichen Verhältnisse als auch die aus medizinischer Sicht diagnos- tizierten Beeinträchtigungen bzw. die sich daraus ergebenden Einschrän- kungen, Hilfsbedürftigkeiten und behinderungsbedingten Mehraufwände kenne. Unklarheiten über die gesundheitlichen Störungen und deren Aus- wirkungen auf die alltäglichen Lebensverrichtungen und die behinderungs- bedingten Mehraufwände hätten sich keine ergeben. Die Abklärung habe mit dem Beschwerdeführer und seiner Grossmutter stattgefunden, so dass auch die Angaben der Hilfe leistenden Person berücksichtigt worden seien. Im Abklärungsbericht vom 22. Juni 2017 und in der angefochtenen Verfü- gung vom 16. November 2017 sei nachvollziehbar begründet worden, warum die Angaben der Betreuungsperson bezüglich des zeitlichen Mehr- aufwands nicht vollumfänglich berücksichtigt worden seien und weshalb der tägliche behinderungsbedingte zeitliche Mehraufwand "nur" 5 Stunden und 50 Minuten betrage. Schliesslich sei offensichtlich, dass die IV-Expertin im besagten Abklärungsbericht vom 22. Juni 2017 habe schreiben wollen, dass ein gesundes Kind im gleichen Alter bei der Körperpflege ̶ und nicht beim An- und Auskleiden ̶ ebenfalls Hilfe benötige. Folglich sei der alters- bedingte Abzug von 5 Minuten nicht zu beanstanden. 10.In seiner freigestellten Replik vom 13. Februar 2018 führte der Beschwer- deführer aus, dass der Anhang IV zum KSIH erst per Januar 2018 eingefügt
8 - worden sei und weder im Revisions- noch im Verfügungszeitpunkt vorge- legen habe. Zudem handle es sich bei Kreisschreiben des BSV zuhanden der IV-Stellen um Verwaltungsanweisungen. Diese seien praxisgemäss nur zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge- recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zuliessen. Mit dem pauschalen Abstellen auf einen angeblich maximal an- rechenbaren Mehraufwand gestützt auf IV-interne Richtlinien sei den kon- kreten Verhältnissen des vorliegenden Einzelfalls nicht in angemessener Weise Rechnung getragen worden. Anzufügen sei, dass im per Januar 2018 geänderten Anhang IV zum KSIH nebst den Maximalwerten pro Be- reich ebenfalls Zeitangaben für bestimmte Zusatzaufwände definiert seien. Genau solche behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzaufwände gelte es vorliegend angemessen zu berücksichtigen, was bisher nicht erfolgt sei. Gleichzeitig reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Ho- norarnote ein. 11.Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 12.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweis- mittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
9 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 16. November 2017. Eine solche Anord- nung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versiche- rungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]) i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwer- deführer von der angefochtenen Verfügung ausserdem unmittelbar betrof- fen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abän- derung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Zudem hat der Beschwerdeführer seine Be- schwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzu- treten. 2.Vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades hat. Diesbe- züglich ist die angefochtene Verfügung vom 16. November 2017 in Teil- rechtskraft erwachsen. Entsprechend beschränkt sich das vorliegende Be- schwerdeverfahren nachfolgend auf die Frage, ob der Beschwerdeführer ab 1. März 2017 (vgl. Art. 88 bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201], beschwerdegegnerische Akten [Bg- act.] 303 und Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar
10 - 2018 S. 2) Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen behinde- rungsbedingten Betreuungsaufwand von 4 bis 6 Stunden pro Tag oder von mindestens 6 Stunden pro Tag hat. Die von der Beschwerdegegnerin ge- troffenen Annahmen betreffend den behinderungsbedingten Mehraufwand im Zusammenhang mit der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen (1 Minute pro Tag), der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe (13 Minu- ten pro Tag) und der persönlichen Überwachung (120 Minuten pro Tag) (vgl. Bg-act. 325 S. 6 f.) werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Strittig und zu prüfen ist somit, welcher behinderungsbedingte Betreuungs- aufwand in den Bereichen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege und Verrichtung der Notdurft nötig ist. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2017 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtspre- chungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefug- nis (vgl. BGE 129 V 1 E.1.2 mit Hinweis). 3.1.Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebens- praktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 88 E.3a mit Hinweisen) sind die fol- genden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (vgl. BGE 127 V 94 E.3c; 125 V 297 E.4a):
An-/Auskleiden
Aufstehen/Absitzen/Abliegen
Essen
11 -
Körperpflege
Verrichtung der Notdurft
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versi- cherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen all- täglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 3.2.Für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 ter Abs. 3 IVG um einen Inten- sivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 % (seit dem 1. Januar 2018: 100 %), bei einem sol- chen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 % (seit dem 1. Januar 2018: 70 %) und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 % (seit dem 1. Januar 2018: 40 %) des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten. 3.3.Gemäss Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42 ter
Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt in- folge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindes- tens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behin- derten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitauf- wand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch me- dizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch- therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person
14 - Gemäss Randziffer (Rz.) 8074 KSIH ist im Rahmen der anrechenbaren Be- treuung bei der Behandlungs- und Grundpflege der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung gegenüber gleichaltrigen nicht behinderten Minderjähri- gen zu berücksichtigen, der durch Massnahmen der Behandlungspflege (d.h. medizinische Massnahmen, sofern nicht durch medizinische Hilfsper- sonen erbracht), und bzw. oder der Grundpflege verursacht wird (vgl. auch Art. 39 Abs. 2 IVV). Das BSV hat das KSIH auf den 1. Januar 2018 hin überarbeitet. Dabei hat es die bei gesunden Kindern bestehende Hilfsbe- dürftigkeit einer Überprüfung unterzogen und an den neuen Erkenntniss- tand angepasst sowie zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit bei der An- spruchsbemessung zum anrechenbaren Mehraufwand zeitliche Höchst- grenzen festgelegt. Anhang IV zum KSIH nennt diese Höchstgrenzen so- wie die für die Betreuung nicht behinderter Minderjähriger notwendige Zeit (vgl. Rz. 8074 KSIH). Die anrechenbaren zeitlichen Maximalwerte stützen sich auf das vom BSV entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT. Dabei wurde berücksichtigt, dass die dort erfassten Zeitwerte den Hilfebedarf einer erwachsenen Person abdecken. Entsprechend wurden Anpassungen aufgrund des Alters vorgenommen, da sich die Hilfe bei einer minderjährigen versicherten Person im Vergleich zu einer erwachsenen aufgrund des geringeren Körpergewichts und der geringeren Körpergrösse weniger zeitintensiv gestaltet. Es wurden zusätzlich mehrere Zusatzauf- wände berücksichtigt, wobei Werte übernommen wurden, die seit mehre- ren Jahren zur Anwendung kommen und sich auf diverse Erhebungen in mehreren Heimen und Krippen sowie bei Eltern stützen. Alle Werte wurden intensiv in einer Arbeitsgruppe bestehend aus versierten Fachpersonen verschiedener IV-Stellen diskutiert, verifiziert und Testläufen unterzogen (vgl. S. 217 KSIH). Für die Hilfe leistende Person ist es schwierig, den je- weils benötigten Zeitaufwand zuverlässig einzuschätzen. Deshalb ist es notwendig, den Hilfebedarf zusätzlich anhand eines standardisierten Ab- klärungsinstruments zu ermitteln. Dieses Vorgehen ermöglicht, die allen- falls von persönlichen bzw. subjektiv gefärbten Einschätzungen der Hilfe
15 - leistenden Personen anhand von wissenschaftlich evaluierten und praxi- serprobten Minutenwerten gleichsam einer Plausibilitätskontrolle zu unter- ziehen. Würde stets unbesehen einer Gegenprüfung auf die Angaben der Hilfe leistenden Personen abgestellt, könnte dies je nach Wahrnehmung der Beteiligten bei ähnlich gelagerten Beschwerdebildnern und vergleich- baren funktionellen Einschränkungen zu unterschiedlichen Ergebnissen und damit zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Ver- sicherten führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2016 vom 26. Au- gust 2016 E.3.1.2.3 mit Hinweis). Nach dem Gesagten erscheint es dem streitberufenen Gericht angemes- sen, das KSIH in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwen- den, die dem gegenwärtigen Kenntnisstand besser entspricht und damit überzeugender ist als ihre vormalige Fassung (KSIH; Stand 1. Januar
16 - Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Er- werbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz sowie der Familienzulagen [ZAK] 1990 S. 257 E.3b). Damit erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der erst per Januar 2018 eingefügte An- hang IV zum KSIH weder im Revisions- noch im Verfügungszeitpunkt vor- gelegen habe und daher vorliegend nicht mitzuberücksichtigen sei, als un- begründet. 4.Vorliegend führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü- gung vom 16. November 2017 unter anderem aus, dass eine Erhöhung des Intensivpflegezuschlags nicht bejaht werden könne. Gestützt auf die Ab- klärungen vor Ort betrage der behinderungsbedingte zeitliche Mehrauf- wand täglich 5 Stunden und 50 Minuten, so dass wie bisher ein Intensiv- pflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 bis 6 Stunden ausge- richtet werde (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). Nachfolgend ist in Auseinandersetzung mit der gegen diese Beurteilung erhobenen Kritik zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im darüber hinausgehenden Umfang der intensiven Betreuung im Sinne von Art. 42 ter Abs. 3 IVG bedarf und damit einen Anspruch auf Erhöhung des Intensivpflegezuschlags hat. Da- bei sind zur Beurteilung des behinderungsbedingten Mehraufwands bei der Grundpflege ̶ wie bereits erwähnt (vgl. vorne E.3.6) ̶ die in Anhang IV KSIH aufgeführten Maximalwerte sowie die altersentsprechende Hilfe zu berücksichtigen. Im Zeitpunkt der Abklärung (19. Juni 2017) war der Be- schwerdeführer acht Jahre und drei Monate alt (vgl. Bg-act. 325 S. 1). 4.1.Bezüglich der Lebensverrichtung An- und Auskleiden ist Folgendes festzu- halten: 4.1.1. Hinsichtlich des täglichen behinderungsbedingten Mehraufwands im Be- reich An- und Auskleiden hielt die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 22. Juni 2017 fest, dass sich keine Veränderung ergeben habe. Beim
17 - An- und Auskleiden bedürfe der Beschwerdeführer der vollständigen Hilfe. Durch den immer noch vorhandenen vermehrten Speichelfluss müsse die Bekleidung des Oberkörpers durchschnittlich zweimal täglich gewechselt werden. Die Grossmutter mache aufgrund der Spastizität und des Körper- gewichts sowie der Körpergrösse des Beschwerdeführers insgesamt 55 Minuten Aufwand geltend. Gemäss internen von den IV-Stellen benutzten Richtlinien könnten jedoch maximal 45 Minuten angerechnet werden, wo- bei ein Abzug von 5 Minuten für altersentsprechende Hilfe vorzunehmen sei. Somit resultiere im Lebensbereich An- und Auskleiden ein behinde- rungsbedingter Mehraufwand von 40 Minuten pro Tag (vgl. Bg-act. 325 S. 4). Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2017 an diesem zeitlichen Mehraufwand fest. Begründend führte sie aus, dass die Zeitangabe der Grossmutter nicht nachvollziehbar sei, zumal der Beschwerdeführer immer noch ein feingliedriger Knabe sei, obwohl er gewachsen und somit auch etwas schwerer geworden sei. Ge- genüber der letzten Abklärung vom Juni 2015 seien 5 Minuten Zeitaufwand mehr angerechnet worden (vgl. Bf-act. 2 S. 2). Dem hält der Beschwerde- führer nun entgegen, dass im aktuellen Abklärungsbericht vom 22. Juni 2017 abweichend von der letzten Abklärung vermerkt worden sei, dass er seine Beine oft kreuze bzw. inzwischen ineinander verschlinge. Zudem sei neu beschrieben worden, dass sich sein Oberkörper versteife und er seine Arme nach oben und gegen hinten strecke. Hinzu komme, dass die Beklei- dung des Oberkörpers aufgrund des vermehrten Speichelflusses durch- schnittlich zweimal täglich gewechselt werden müsse. Vor diesem Hinter- grund sei für das An- und Auskleiden ein behinderungsbedingter Mehrauf- wand von mindestens 50 Minuten pro Tag zu berücksichtigen. 4.1.2. Gemäss Anhang IV KSIH (Stand 1. Januar 2018) beträgt der anrechenbare zeitliche Maximalwert für Kinder bis 10 Jahre im Bereich An- und Ausklei- den 30 Minuten (vgl. S. 217 KSIH). Vorliegend rechtfertigt es sich, im be- sagten Lebensbereich einen täglichen Mehrbedarf von 30 Minuten zu
18 - berücksichtigen, wobei allerdings ein Abzug von 5 Minuten für altersent- sprechende Hilfe vorzunehmen ist (vgl. S. 217 KSIH). Dem Abklärungsbe- richt vom 22. Juni 2017 lässt sich nämlich entnehmen, dass sich der Hilfs- bedarf im Bereich An- und Auskleiden grundsätzlich nicht verändert habe. Der Beschwerdeführer bedürfe beim An- und Auskleiden der vollständigen Hilfe (vgl. Bg-act. 325 S. 4). Sodann sieht Anhang IV KSIH einen Zusatz von 10 Minuten für hochgradige Spastizität vor (vgl. S. 218 KSIH). Diesbe- züglich geht aus dem erwähnten Abklärungsbericht im Vergleich zum Vor- bericht vom 26. Juni 2015 (vgl. Bg-act. 231) hervor, dass der Beschwerde- führer seine Beine oft kreuze und sie inzwischen ineinander verschlinge. Es gestalte sich oft schwierig, die Beine auseinander zu bringen, weshalb regelmässig Botox-Injektionen verabreicht würden und bei der Beschwer- degegnerin ein Spezialspreizgerät beantragt worden sei. Ausserdem ver- streife sich der Oberkörper des Beschwerdeführers immer wieder, wobei er seine Arme nach oben und gegen hinten strecke (vgl. Bg-act. 325 S. 2). Angesichts dieser Ausführungen sind 10 Minuten Zusatz für hochgradige Spastizität anzurechnen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Beklei- dung des Oberkörpers wegen des bestehenden vermehrten Speichelflus- ses durchschnittlich zweimal täglich gewechselt werden muss (vgl. Bg-act. 325 S. 4). Für vermehrte Kleiderwechsel sieht Anhang IV KSIH einen Zu- satzaufwand von 15 Minuten bzw. von maximal 5 Minuten pro Mal vor (vgl. S. 218 KSIH). Angesichts der beschriebenen hohen Spastizität erscheint es angemessen, zusätzlich 10 Minuten (2 x 5 Minuten) für vermehrte Klei- derwechsel anzurechnen. Nach dem Gesagten ist beim der Grundpflege zuzuordnenden An- und Auskleiden ̶ entgegen der angefochtenen Verfü- gung (40 Minuten) - von einem ausgewiesenen zeitlichen Mehraufwand von 45 Minuten (30 Minuten – 5 Minuten + 10 Minuten + 10 Minuten) pro Tag auszugehen. 4.2.Hinsichtlich der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen ist Fol- gendes festzuhalten:
19 - 4.2.1. Bezüglich des täglichen behinderungsbedingten Mehraufwands im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen ging die Abklärungsperson von im Vergleich zum Vorbericht grundsätzlich unveränderten Verhältnissen aus. Sie führte dazu im Abklärungsbericht vom 22. Juni 2017 aus, dass der Beschwerde- führer nicht frei sitzen und stehen könne, wenig Rumpfstabilität habe und für alle Transfers Hilfe benötige. Somit resultiere im besagten Lebensbe- reich wie bis anhin ein behinderungsbedingter Mehraufwand von 45 Minu- ten pro Tag (vgl. Bg-act. 325 S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin hielt an die- ser Einschätzung in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2017 fest. Sie führte aus, dass ein Transfer z.B. vom Rollstuhl auf den Ess- stuhl oder ins Bett kaum 5 Minuten dauere. Der Beschwerdeführer müsse lediglich von der Sitzfläche losgebunden und auf die neue Sitz- oder Liege- fläche gehoben werden. Die bis anhin angerechneten 45 Minuten für alle Transfers seien bereits grosszügig berechnet (vgl. Bf-act. 2 S. 2). Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer entgegen, es müsse berücksich- tigt werden, dass er bei allen Transfers auf Hilfe angewiesen sei und sich diese schwieriger als früher gestalten würden, zumal er schwerer und grös- ser geworden sei. Zudem sei ausser Acht gelassen worden, dass neu bzw. aufgrund der Hüftoperationen nachts eine Schiene notwendig sei, womit Umlagerungen einhergehen würden. Ebenfalls seien nachts Interventionen wegen des Erbrechens notwendig, was bei den Transfers unberücksichtigt geblieben sei. Daher seien im Lebensbereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen zusätzlich 10 Minuten zu berücksichtigen. 4.2.2. Anhang IV KSIH sieht für Kinder bis 10 Jahre im Bereich Aufstehen/Ab- sitzen/Abliegen einen anrechenbaren zeitlichen Maximalwert von 25 Minu- ten vor (vgl. S. 219 KSIH). Vorliegend erscheint es angemessen, hinsicht- lich der besagten Lebensverrichtung mit diesem Höchstwert zu rechnen, zumal dem Abklärungsbericht vom 22. Juni 2017 entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer weder frei sitzen noch frei stehen könne und
20 - wenig Rumpf- und Kopfstabilität habe, weshalb er für sämtliche Transfers Hilfe benötige (vgl. Bg-act. 325 S. 2 und 4). Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Tagespauschale von 25 Minuten sämtliche Transfers ab- gegolten werden. Ebenfalls kann davon ausgegangen werden, dass in die- sem altersgerecht möglichen Maximalwert die Gewichts- und Körpergrös- senzunahme des Beschwerdeführers mitberücksichtigt sind. In diesem Zu- sammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss der Beschwerdeschrift vom 8. Januar 2018 mittlerweile lediglich 20 kg wiegt und ca. 140 cm gross ist (vgl. Beschwerdeschrift vom 8. Januar 2018 S. 7). Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Transfers sowie seiner Gewichts- und Körpergrössenzunahme zielen somit ins Leere. Sodann ist es angesichts der dargelegten hochgradigen Spastizität (vgl. vorne E.4.2) gerechtfertigt, einen Zusatzaufwand von 15 Minuten an- zurechnen (vgl. S. 219 KSIH). Des Weiteren sieht Anhang IV KSIH einen Zusatz von 6 Minuten für medizinisch bedingte Umlagerungen in der Nacht vor (vgl. S. 219 KSIH). Diesbezüglich gab die Mutter des Beschwerdefüh- rers im Revisionsfragebogen vom 12. März 2017 an, dass der Beschwer- deführer seit der im Januar 2016 durchgeführten Hüftoperation nachts eine Schiene benötige und aufgrund der damit einhergehenden Schmerzen mehrmals umgelagert werden müsse (vgl. Bg-act. 307 S. 1 und 3). Die Hüftprobleme des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängenden Operationen sind durch die sich bei den Akten befindlichen Abklärungsbe- richte vom 26. Juni 2015 und 22. Juni 2017 sowie Austritts- und Operati- onsberichte des Kantonsspitals Graubünden belegt (vgl. Bg-act. 212, 213, 230 S. 2 und 325 S. 2). Vor diesem Hintergrund sind 6 Minuten Zusatz für nächtliche Umlagerungen zu gewähren. Was schliesslich der vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Mehraufwand für nächtliche Interventio- nen wegen des Erbrechens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass er laut Ab- klärungsbericht vom 22. Juni 2017 in der Nacht lediglich teilweise erbre- chen müsse (vgl. Bg-act. 325 S. 2). Praxisgemäss stellen Gerichte im Be- reich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die "Aussagen der
21 - ersten Stunde" ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E.2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E.4.2.1). Somit kann vor- liegend nicht von einem regelmässigen Erbrechen ausgegangen werden. Eine dauerhafte Erbrechenszeit wird denn auch in keinem der bei den Ak- ten liegenden Arztberichte bestätigt. Vielmehr geht aus dem besagten Ab- klärungsbericht hervor, dass medizinische Abklärungen bezüglich des Er- brechens erst noch stattfinden würden (vgl. Bg-act. 325 S. 2). Ein zusätzlich geforderter Zeitaufwand für nächtliche Interventionen in Bezug auf das Er- brechen kann somit nicht übernommen werden. Demzufolge ist für die Le- bensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen ein anrechenbarer zeitlicher Mehraufwand in der Grundpflege von 46 Minuten (25 Minuten + 15 Minuten
22 - beim Essen sei beim Beschwerdeführer jedoch gross, weshalb weiterhin ein täglicher Mehraufwand von 80 Minuten berücksichtigt werde. Die Pau- sen während den Mahlzeiten würden über die persönliche Überwachung abgegolten (vgl. Bg-act. 325 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2017 am täglichen Mehrauf- wand von 80 Minuten fest. Sie führte aus, es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer langsam esse und kaue, weshalb der Mehraufwand auf- gerundet worden sei. Die Pausen zwischen bzw. während den Mahlzeiten würden über die persönliche Überwachung abgegolten. Zudem wäre es möglich, 75 Minuten für die Präsenzzeit am Familientisch abzuziehen, zu- mal bei der Abklärung vor Ort festgestellt worden sei, dass die Betreuungs- person während der Essenseingabe an den Beschwerdeführer ebenfalls ihre Speisen zu sich nehmen könne (vgl. Bf-act. 2 S. 3). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Bereich Essen unter Hinweis auf die Ab- klärung vom 26. März 2013 (vgl. Bg-act. 128 S. 4) einen täglichen Mehr- aufwand von 100 Minuten geltend. Zudem führt er aus, dass die Essens- pausen nicht im Zusammenhang mit der persönlichen Überwachung stün- den. 4.3.2. Gemäss dem hier anwendbaren Anhang IV KSIH beträgt der anrechenbare zeitliche Maximalwert für Kinder ab 18 Monate im Bereich Essen 60 Minu- ten (vgl. S. 219 KSIH). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von die- sem altersgerecht möglichen Höchstwert abzuweichen. Dem Abklärungs- bericht vom 22. Juni 2017 ist nämlich zu entnehmen, dass sich hinsichtlich des besagten Lebensbereichs keine Veränderung ergeben habe. Die Spei- sen müssten sehr klein zerschnitten und dem Beschwerdeführer eingege- ben werden. Der Beschwerdeführer könne lediglich mit Unterstützung aus einem Glas trinken, da er es nicht selber halten könne. Zudem dauere die Eingabe der Speisen unterschiedlich lange, zumal der Beschwerdeführer manchmal gut esse, dann wieder weniger gut, indem er z.B. den Kopf zur Seite drehe und den Mund nicht öffne. Bei der Essenseingabe sitze der
23 - Beschwerdeführer je nach Tagesverfassung entweder im Spezialstuhl oder bei der Grossmutter auf dem Schoss (vgl. Bg-act. 325 S. 5). Sodann sieht Anhang IV KSIH einen Zusatzaufwand von 5 Minuten für das Zerschneiden von Mahlzeiten vor (vgl. S. 220 KSIH), welcher angesichts des gerade Ge- sagten zuzugestehen ist. Des Weiteren ist gemäss Anhang IV KSIH ein allgemeiner Abzug für die Präsenzzeit am Familientisch vorzunehmen, so- fern die Betreuungsperson gleichzeitig essen kann (vgl. S. 220 KSIH). Vor- liegend ist von einem solchen Abzug abzusehen. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2017 zwar aus, bei der Abklärung vor Ort sei festgestellt worden, dass die Betreuungsper- son während der Essenseingabe an den Beschwerdeführer ebenfalls es- sen könne (vgl. Bf-act. 2 S. 3). Dies wird jedoch durch den Abklärungsbe- richt vom 22. Juni 2017 nicht belegt (vgl. Bg-act. 325). Zudem hat die Be- schwerdegegnerin ̶ trotz der genannten Behauptung ̶ darauf verzichtet, einen entsprechenden Abzug für die Präsenzzeit am Familientisch vorzu- nehmen (vgl. Bf-act. 2 S. 3). Schliesslich ist entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Pausen während den Mahlzeiten über die persönliche Überwachung abge- golten hat. Denn im Rahmen des der Grundpflege zuzuordnenden Be- reichs Essen sind lediglich Massnahmen zur Erhaltung dieser täglichen Le- bensverrichtung anrechenbar, wozu die Esshilfe, nicht jedoch die Essens- pausen zu zählen sind (vgl. Rz. 8076 KSIH). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. Nach dem Ge- sagten ist bezüglich der Lebensverrichtung Essen unter Berücksichtigung des KSIH in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung von einem behinderungsbedingten Mehraufwand von 65 Minuten (60 Minuten + 5 Mi- nuten) pro Tag ̶ und nicht von 80 Minuten pro Tag gemäss angefochtener Verfügung ̶ auszugehen. 4.4.Hinsichtlich der Lebensverrichtung Körperpflege ist Folgendes festzuhal- ten:
24 - 4.4.1. Bei den Massnahmen der Körperpflege rechnete die Abklärungsperson ei- nen täglichen behinderungsbedingten Mehraufwand von 26 Minuten (Kör- perpflege 5 Minuten, Baden/Duschen 11 Minuten, Zahnreinigung 10 Minu- ten) abzüglich den altersentsprechenden 5 Minuten gemäss Anhang IV KSIH (Stand 1. Januar 2017) an, mithin 21 Minuten. Dazu hielt sie im Ab- klärungsbericht vom 22. Juni 2017 fest, dass sich hinsichtlich des besagten Lebensbereichs keine Veränderung ergeben habe. Der Beschwerdeführer werde gewaschen, gebadet und geduscht, wobei er nicht mithelfen könne. Bei der Mutter sei eine Badeliege vorhanden, bei der Grossmutter dagegen nicht. Wenn der Beschwerdeführer von der Grossmutter geduscht oder ge- badet werde, sitze diese mit ihm in die Dusche oder in die Badewanne. Der Beschwerdeführer werde jeden zweiten Tag gebadet oder geduscht, was er geniesse. Die Zahnreinigung sei nur möglich, wenn zwei Zahnbürsten verwendet würden, weshalb die Grossmutter einen höheren Zeitaufwand geltend mache (vgl. Bg-act. 325 S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin hielt ge- stützt auf diese Beurteilung hinsichtlich der Lebensverrichtung Körper- pflege an einem täglichen behinderungsbedingten Mehraufwand von 21 Minuten fest (vgl. Bf-act. 2 S. 2). Demgegenüber macht der Beschwerde- führer nun geltend, die im Bereich Körperpflege eingesetzten 26 Minuten seien angesichts der Spastik zu tief bemessen worden. Nicht korrekt sei sodann der altersbedingte Abzug von 5 Minuten, welchen die Beschwerde- gegnerin mit Hilfeleistungen beim An- und Auskleiden begründe, was hier gar nicht zum Tragen komme. Angemessen sei im besagten Bereich ein behinderungsbedingter Mehraufwand von mindestens 30 Minuten pro Tag. 4.4.2. Anhang IV KSIH sieht für Kinder bis 10 Jahre im Bereich Körperpflege ei- nen anrechenbaren zeitlichen Maximalwert von 50 Minuten vor (vgl. S. 221 KSIH). Mit dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass angesichts der dargelegten hohen Spastizität (vgl. vorne E.4.2) und des Umstands, dass er bei der Körperpflege nicht mithelfen kann (vgl. Bg-act. 325 S. 5), bezüg-
25 - lich der Massnahmen der Körperhygiene (Waschen, Duschen, Baden, Haarpflege, Zahnhygiene) von einem erheblichen Mehraufwand im Ver- gleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters auszugehen ist. Es erscheint somit angemessen, im besagten Lebensbereich einen tägli- chen Mehrbedarf von 50 Minuten zu berücksichtigen, wobei allerdings ̶ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ̶ ein Abzug von 5 Minu- ten für altersentsprechende Hilfe vorzunehmen ist (vgl. S. 221 KSIH). Die Abklärungsperson führte zwar im Abklärungsbericht vom 22. Juni 2017 zur Begründung des altersbedingten Abzugs von 5 Minuten aus, dass ein ge- sundes Kind im gleichen Alter beim An- und Auskleiden ebenfalls Hilfe benötige (vgl. Bg-act. 325 S. 6). Dass es sich dabei aber lediglich um einen Verschreiber (Verwechslung von An- und Auskleiden mit Körperpflege) handelt, ist offensichtlich, weshalb der diesbezügliche Einwand des Be- schwerdeführers nicht sticht. Ferner ist hinsichtlich der im Rahmen der Zahnpflege auftretenden Schwierigkeiten kein Zusatz für Oppositionsver- halten zuzugestehen (vgl. S. 221 KSIH), zumal die Abklärungsperson im erwähnten Abklärungsbericht festhielt, dass diese Probleme unter Zuhilfe- nahme einer zweiten Zahnbürste gelöst werden könnten (vgl. Bg-act. 325 S. 5). Demzufolge ist für den Bereich Körperpflege ̶ entgegen der ange- fochtenen Verfügung (21 Minuten) ̶ ein ausgewiesener zeitlicher Mehrauf- wand in der Grundpflege von 45 Minuten (50 Minuten – 5 Minuten) pro Tag zu berücksichtigen. 4.5.Hinsichtlich des Lebensbereichs Verrichtung der Notdurft gilt schliesslich Folgendes: 4.5.1. Bezüglich des täglichen behinderungsbedingten Mehraufwands im Bereich Verrichtung der Notdurft ging die Abklärungsperson von im Vergleich zum Vorbericht grundsätzlich unveränderten Verhältnissen aus. Sie hielt dazu im Abklärungsbericht vom 22. Juni 2017 fest, dass der Beschwerdeführer Tag und Nacht Windeln trage. Die Stuhlproblematik (Obstipation) bestehe
26 - weiterhin, so dass jeden zweiten Tag eine Stimulation (Fiebermesser in den Darm einführen und bewegen, Bauchmassage) vorgenommen werden müsse. Dies dauere bis zu 30 Minuten. Dieses Vorgehen werde wie bis anhin bei der medizinisch-pflegerischen Hilfe berücksichtigt. Somit ergebe sich im Lebensbereich Verrichtung der Notdurft weiterhin ein behinde- rungsbedingter Mehraufwand von 30 Minuten pro Tag (vgl. Bg-act. 325 S. 6). Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2017 an diesem zeitlichen Mehraufwand fest (vgl. Bf-act. 2 S. 2). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass die von der Be- schwerdegegnerin im Bereich Verrichtung der Notdurft anerkannten 30 Mi- nuten klar zu tief bemessen worden seien, zumal er weiterhin tagsüber so- wie nachts Windeln trage und die Beine kreuze bzw. ineinander ver- schlinge. Ausserdem gestalte sich das Wechseln der Windeln auch alters- bedingt schwieriger. 4.5.2. Gemäss Anhang IV KSIH beträgt der anrechenbare zeitliche Maximalwert für Kinder bis 10 Jahre im Bereich Verrichtung der Notdurft 40 Minuten (vgl. S. 221 KSIH). Die Abklärungsperson hat im Rahmen der Abklärung vor Ort festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin sowohl tagsüber als auch in der Nacht Windeln trage (vgl. Bg-act. 325 S. 6). Angesichts des sich daraus ergebenden Mehrbedarfs an Hilfeleistungen im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters (Überprüfen der Reinlich- keit, Wechseln der Windeln inkl. Körperreinigung) rechtfertigt es sich auch hier, den altersgerecht möglichen Höchstwert zu berücksichtigen. Sodann ist davon auszugehen, dass die Durchführung der mit der Verrichtung der Notdurft zusammenhängenden Massnahmen der Grundpflege durch die ausgewiesene hochgradige Spastizität (vgl. vorne E.4.2) erschwert wird, weshalb gemäss Anhang IV KSIH zusätzlich 10 Minuten anzurechnen sind (vgl. S. 221 KSIH). Schliesslich ist vorliegend kein Zusatzaufwand für häu- figes Wechseln der Windeln (ab 6 Mal pro Tag) gemäss Anhang IV KSIH zuzugestehen (vgl. S. 222 KSIH), zumal sich anhand der Akten nicht fest-
27 - stellen lässt, ob täglich mindestens 6 Wickelvorgänge durchgeführt werden müssen. Selbst wenn die Notwendigkeit von häufigem Windelnwechseln im Sinne von Anhang IV KSIH gegeben und demzufolge ein Zusatzauf- wand anzurechnen wäre, würde dies am vorliegenden Ergebnis hinsichtlich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag nichts ändern. Damit ist im Lebensbereich Verrichtung der Notdurft - ent- gegen der angefochtenen Verfügung (30 Minuten pro Tag) - von einem be- hinderungsbedingten Mehraufwand von 50 Minuten (40 Minuten + 10 Mi- nuten) pro Tag auszugehen. 4.6.Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Annahmen betreffend den behinderungsbedingten Mehraufwand im Zusammenhang mit der dauern- den medizinisch-pflegerischen Hilfe (13 Minuten pro Tag) und der persön- lichen Überwachung (120 Minuten pro Tag) werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten und sind aufgrund der Akten nachvollziehbar (vgl. Bg-act. 325 S. 7). Demgegenüber ist der Abklärungsbericht vom 22. Juni 2017 dahingehend zu bemängeln, als für die Begleitung des Beschwerde- führers zum jährlichen Arztbesuch bei Dr. med. B., Kantonsspital Graubünden, ein täglicher Mehraufwand von 0.5 Minuten berücksichtigt wurde (vgl. Bg-act. 325 S. 7). Diesbezüglich ist nämlich lediglich ein tägli- cher Mehraufwand von 0.2 Minuten (Weg 2 x 15 Minuten + Konsultation 1 x 45 Minuten [= 75 Minuten] : 365 Tage = 0.2 Minuten) anzurechnen (vgl. Bg-act. 325 S. 7), was allerdings am vorliegend berücksichtigten Mehrauf- wand im Zusammenhang mit der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesu- chen von 1 Minute pro Tag (vgl. Bg-act. 325 S. 6 f.) nichts zu ändern ver- mag (0.5 Minuten täglicher Mehraufwand [Arztbesuche bei Dr. med. C., Kantonsspital Graubünden] + 0.2 Minuten täglicher Mehraufwand [Arztbesuch bei Dr. med. B._____, Kantonsspital Graubünden] = 0.7 Minu- ten täglicher Mehraufwand, was auf 1 Minute täglicher Mehraufwand auf- gerundet werden kann).
28 - 5.Damit ist im Ergebnis vom folgenden täglichen Mehraufwand auszugehen: An-/Auskleiden:45 Minuten Aufstehen/Absitzen/Abliegen:46 Minuten Essen:65 Minuten Körperpflege:45 Minuten Verrichtung der Notdurft:50 Minuten Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen:1 Minute Dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe:13 Minuten Persönliche Überwachung:120 Minuten Total385 Minuten Demzufolge übersteigt der behinderungsbedingte Betreuungsaufwand des Beschwerdeführers den bei gleichaltrigen Gesunden bestehenden Betreu- ungsaufwand um mehr als 6 Stunden pro Tag. Somit hat der Beschwerde- führer gestützt auf Art. 42 ter Abs. 3 IVG ab 1. März 2017 (vgl. Art. 88 bis Abs. 1 lit. b IVV; Bg-act. 303 und Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom
29 - 6.2.Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den obsiegenden, anwalt- lich durch den Rechtsdienst der Procap Schweiz vertretenen Beschwerde- führer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG angemessen für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Es kann dabei unverändert auf die Honorarnoten der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2018 in der Höhe von insgesamt 1'989.85 (gegliedert in: Arbeits-/Zeitaufwand 4 bzw. 7.20 Std. zu reduziertem Stundenansatz von Fr. 160.--/h [Fr. 640.-- bzw. Fr. 1'152.--] plus Spesenpauschale 3 % [Fr. 19.20 bzw. Fr. 34.55] und 8 % bzw. 7.7 % Mehrwertsteuer [Fr. 52.75 bzw. Fr. 91.35]) verwiesen und die- selben unverändert übernommen werden (zur Reduktion des Stundenan- satzes für Hilfsorganisationen ̶ zu denen auch die Procap Schweiz zu zählen ist ̶ vgl. PVG 2010 Nr. 31 und Nr. 32). In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer also eine Parteientschädi- gung zu bezahlen. 6.3.Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist damit hinfällig geworden, weil bei Gutheissung der Beschwerde die Ge- richtskosten nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen und die Vertre- tungskosten durch die Zusprechung der geltend gemachten Parteientschä- digung abgegolten wird (vgl. dazu statt vieler: Urteile des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden S 16 40 vom 8. Februar 2017 E.3c in fine; U 12 75 vom 6. November 2012 E.4a; U 10 129 vom 22. Februar 2011 E.4b in fine; S 07 206 vom 8. Januar 2008 E.5; U 06 133 vom 16. Januar 2007 E.3b; U 05 31 vom 11. Oktober 2005 E.3 in fine). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 16. November 2017 insoweit abgeändert, als
30 - festgestellt wird, dass A._____ ab 1. März 2017 Anspruch auf einen Inten- sivpflegezuschlag für einen behinderungsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 6 Stunden pro Tag hat. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Aussergerichtlich hat die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ mit insgesamt Fr. 1'989.85 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]