VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 26 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzAudétat RichterInvon Salis, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 12. März 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
10 - in ambulante, psychiatrische Behandlung begeben und sei, mit somati- scher Mitbegründung, vollständig arbeitsunfähig geschrieben worden. Später sei dann eine Dysplasie-Coxarthrose rechts mit deutlich reduzier- tem Gelenkspalt und dysplastisch pilzförmigem Fermurkopf bei verkürztem Schenkelhals diagnostiziert worden. Ab Oktober 2015 sei er zu 100 % ar- beitsunfähig geschrieben worden mit Verbesserung ab Januar 2016. Ab April 2016 durchgehend und zu 100 % habe eine orthopädisch bzw. rheu- matologisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestanden, woraus sich letzt- endlich eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) ableite. Adaptiert wäre der Versicherte, rein orthopädisch betrachtet, nach Besserung der aktuellen Beschwerden ab ca. Juni 2016 arbeitsfähig gewe- sen, doch wurde er vom 26. Mai 2016 bis zum 29. Juli 2016 teilstationär- psychiatrisch in einer Tagesklinik behandelt, woraus aus psychiatrischer Sicht wiederum einer Arbeitsunfähigkeit zu begründen war (vgl. dazu IV- act. 87). Das orthopädisch-psychiatrische SMAB-Gutachten vom 31. Au- gust 2016 weise im psychiatrischen Teil aus versicherungsmedizinischer Sicht klare Mängel auf. Dazu führte RAD-Arzt bereits am 13. März 2017 aus (siehe IV-act. 98 S. 14 f.), dass zwar schlüssig hergeleitet werde, dass bei einem dauerhaft psychisch erhöht fragilem Menschen eine veritable de- pressive Episode durch rein äussere psychische Belastungen infolge der Erkrankungen seiner Eltern verursacht worden war. Eine weitere depres- sive Episode sei durch den Arbeitsplatzverlust verursacht worden. Beides seien Kontextfaktoren. Hinzuzufügen sei dasjenige, welches im Gutachten nicht sorgfältig ausgeführte werde. Nämlich, dass die berufliche Wiederein- gliederung durch die Sprachbarriere verunmöglicht worden sei. In einer ver- sicherungsmedizinischen Beurteilung seien die erlebten depressiven Epi- soden extern ausgelöst worden und wären ohne diese psychosozialen Be- lastungsfaktoren nicht aufgetreten. Somit seien die beiden depressiven Episoden primär nicht IV-relevant. Auch die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie der unzureichende Medikamentenspiegel seien hinsichtlich ihrer Konsistenz
11 - unzureichend bewertet worden (vgl. dazu auch IV-act. 76 S. 32 und 34). Trotz dieser, zugunsten des Versicherten wirkenden, Mängel sowie einer um einen Monat verlängerten Heilungszeit, könne von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 26. Mai 2016, einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit in ei- ner adaptierten Tätigkeit ab 1. August 2016, einer 40%igen Arbeitsunfähig- keit in einer adaptierten Tätigkeit ab 1. September 2016 sowie einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab dem 1. Ok- tober 2016 ausgegangen werden. Als adaptierte Tätigkeiten seien körper- lich leichte bis gelegentlich mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Stehen und Gehen einzuschätzen, die überwiegend sachbezogene, regelmässige, gut vorstrukturierte und kognitiv einfache Anforderungen stellen. Insbesondere dürften sie keine zu hohe emotionale Belastung verursachen. Sehr unregelmässige Arbeitszeiten und Nacht- schichten sollten vermieden werden. Diese Einschätzung harmoniere sehr gut mit derjenigen des SMAB-Gutachtens vom 31. August 2016. Berufliche Massnahmen könnten nun eigentlich aufgegleist werden, so wie dies der Versicherte gegenüber der behandelnden Psychiaterin geäussert habe. Al- lerdings habe sich im bisherigen Verlauf gezeigt, dass derartige Ankündi- gungen des Versicherten jeweils von ihm selber wieder vereitelt worden seien. Unter Berücksichtigung des fehlenden Spracherwerbes der deut- schen Sprache sowie der seit Jahren wiederkehrenden Rentenbegehrlich- keit, sei ein praktischer Nutzen zu verneinen. Bezüglich der Defizite bzw. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt RAD-Arzt C._____ im Ergebnis fest, dass seit Oktober 2015 dem Versicherten die vorbestehende Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Seit dem 26. Mai 2016 sei eine adaptierte Tätig- keit hingegen zusehends zumutbar. 2.2.Der Beschwerdeführer kritisiert das primäre Abstellen der Beschwerdegeg- nerin auf die vorstehend ausführlich dargelegte RAD-Beurteilung in mehre- ren Punkten. Zudem erachtet er auch das SMAB-Gutachten vom 31. Au- gust 2016 nicht als hinreichende Basis für die Beurteilung der Rentenfrage,
12 - weil es kein Gutachten gemäss Art. 44 ATSG sei, sondern ein durch die Krankentaggeldversicherung eingeholtes Privatgutachten, wobei sich der Beschwerdeführer nicht vorgängig zur Gutachtensperson habe äussern können und auch keine Änderungs- und Ergänzungsanträge zum Frageka- talog habe anbringen können. Das SMAB-Gutachten habe sich auch ledig- lich auf die Akten des privaten Krankentaggeldversicherers und nicht auf die IV-Akten gestützt. Zudem erachte RAD-Arzt C._____ dieses Gutachten für seine Abschlussbeurteilung nur teilweise als nutzbar, weil dessen psychiatrischer Teil aus versicherungsmedizinischer Sicht klare Mängel aufweise. Damit könne es aber auch nicht, wie in der angefochtenen Ver- fügung ausgeführt, sein, dass sowohl das SMAB-Gutachten vom 31. Au- gust 2016 sowie die Abschlussbeurteilung von RAD-Arzt C._____ vom
13 - dem sei die aus den Akten ersichtliche Frage nach einem potenziellen An- alphabetismus des Beschwerdeführers unbeachtet geblieben. Für die Be- urteilung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit müssten die kognitiven Fähigkeiten abgeklärt werden bzw. der Frage nachgegangen werden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer mit dem vorhandenen Bildungs- und Sprachniveau in der Schweiz ausführen könne. Dies sei un- terlassen worden, womit auch diesbezüglich der Untersuchungsgrundsatz verletzt sei. Schliesslich bemängelte der Beschwerdeführer auch die der Invaliditätsbemessung zugrundeliegenden Invalideneinkommen auf Basis der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2014 (LSE 2014), Kompetenzniveau 1, Total der Wirtschaftszweige. Aufgrund der beim Be- schwerdeführer vorhandenen, eingeschränkten Ressourcen (schlechte Deutschkenntnisse, allfälliger Analphabetismus), käme lediglich eine ange- passte Tätigkeit im Gastgewebe oder der Hotellerie in Frage. Daraus resul- tiere anstelle eines (Invaliden-)Jahreseinkommen von Fr. 68'037.-- (recte: 68'037.80) nur noch ein (Invaliden-)Jahreseinkommen von Fr. 52'455.--. Schliesslich sei auch noch ein Leidensabzug von mindestens 20 % zu ge- währen. Selbst wenn man beim Invalideneinkommen von Fr. 52'455.-- ei- nen Leidensabzug von nur 10 % berücksichtigte, habe der Beschwerdefüh- rer ab dem 1. November 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente. Infolge des Abstellen auf das mangelhafte SMAB-Gutachten bzw. Parteigutachten vom 31. August 2016 sowie der Fällung des Rentenentscheides alleine auf Basis der RAD-Beurteilungen vom 15. Juli 2015 und 15. Mai 2017, liege aber ohnehin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG vor, womit weitere Abklärungen erforderlich seien. 3.1.Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge
14 - von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Gründe sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 7 Rz. 20 ff.; siehe bezüglich Aggravation und ähnlicher Erschei- nungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. und BGE 140 V 193 E.3.3). Der Invaliditätsgrad hinsichtlich eines Rentenanspruches ist bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Ein rentenbegrün- dender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Er- werbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder- herstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3.2.Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann bzw. ob sich der Gesundheitszustand eines Versicherten in an- spruchserheblicher Weise geändert hat, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztli-
15 - che und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei be- steht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und – wenn nötig – seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berück- sichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Auf- gabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beein- trächtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt keine abschlies- sende Beurteilungskompetenz zu. Er gibt aber eine Einschätzung zur Ar- beitsfähigkeit ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). 3.3.Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür- digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um- fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,
16 - auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be- urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge- rungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (siehe BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Insbesondere begründet die Herkunft von Parteigutachten an sich noch keine Zweifel an deren Einschätzungen und Befunden (siehe BGE 125 V 351 E.3b/dd). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweis- würdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizi- nischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzu- stellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinwei- sen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte ein vergleichbarer Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit be- stehen (siehe BGE 137 V 210 E.1.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E.3.1 f.). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
17 - schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteile des Bundesgerichtes 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E.3.2, 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E.3.2, 8C_452/2016 vom 27. September 2016 E.4.2.2 f. und 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3b/cc). 3.4.Grundsätzlich ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versiche- rungsinterne medizinische Unterlagen, wozu namentlich auf eigene Unter- suchungen beruhende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gehören, abzustellen, sofern er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht und die geklagten Beschwerde berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet sowie die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (siehe Urteil des Bundes- gerichts 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E.3.1 f.; vgl. auch BGE 137 V 210 E.1.2.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom
18 - darin ebenfalls verwertete Bericht vom 15. Juli 2015 basieren jeweils auf den dazumal zu Verfügung stehenden Akten sowie einer persönlichen Ab- klärung des Beschwerdeführers vom 6. März 2015 im zeitlichen Umfang von einer Stunde. RAD-Arzt C._____ setzte sich jeweils detailliert mit den vorhandenen Akten auseinander und begründete seine Schlussfolgerun- gen nachvollziehbar und schlüssig. Dabei berücksichtigte er auch seine ausführliche Beurteilung vom 13. März 2017 des orthopädisch-psychiatri- schen SMAB-Gutachtens vom 31. August 2016. Trotz der erkannten, zu- gunsten des Beschwerdeführer wirkenden, Mängel im psychiatrischen Teil des SMAB-Gutachtens, welches durch den Taggeldversicherer in Auftrag gegeben wurde, gelangte RAD-Arzt C._____ auf Basis der weiteren Akten und seiner eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers widerspruchs- frei zum Schluss, dass ab dem 1. Oktober 2016 aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer (orthopädisch) adaptierten Tätig- keit bestehe. Die ab Juni 2016 beurteilte vollständige Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit wird durch das SMAB- Gutachten vom 31. August 2016 bestätigt, wonach im Zeitpunkt der or- thopädisch/traumatologischen Untersuchung am 18. Juli 2016 zwar ab April 2016 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der ange- stammten Tätigkeit im Strassenbau bestehe, für eine dem Belastungsprofil und somit adaptierte Tätigkeit hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit be- stehe (siehe IV-act. 76 S. 21 f.; vgl. BGE 143 V 124 E.2.2.4 betreffend das Abstellen auf voll beweiskräftige Teilgutachten). Anderweitige fachärztliche Unterlagen bezüglich einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus orthopä- discher Sicht liegen keine vor. Dr. med. F._____ attestiert dem Beschwer- deführer in seinen Bericht vom 21. April 2016 eine somatisch bedingte Ar- beitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres infolge der Hüft- und Becken- beschwerden rechts, doch empfahl er auch eine adaptierte Tätigkeit mit einer eher sitzenden, stehend unbelasteten Tätigkeit, um den Beschwer- deführer schnellstmöglich in den Arbeitsprozess integrieren zu können (siehe IV-act. 58 S. 1 f. und IV-act. 59). Damit ist von einer Arbeitsunfähig-
19 - keitsschätzung aus somatischer Sicht bezüglich der angestammten Tätig- keit im Strassenbau auszugehen. Bei der Ausarbeitung des SMAB-Gutach- tens vom 31. August 2016 hatten die Gutachter zudem Kenntnis von die- sem Bericht (siehe IV-act. 76 S. 8). Die vollständige Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht gemäss Gutachten von Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierte medizini- sche Gutachterin SIM, vom 4. Dezember 2015 bewertet das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, vom 12. Juli 2016 hingegen im Ergebnis in zutreffender Weise dahin, dass die Arbeitsunfähigkeit von 100 % sehr hoch erscheine, weil wohl zusätzliche körperliche Einschränkungen miteinbezogen worden seien (siehe IV-act. 76 S. 7 und 34, IV-act. 55 S. 12 f.). Zudem begründete Dr. med. D._____ diese Arbeitsunfähigkeit zwar mit einem rezidivierenden depressiven Syndrom, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati- schem Syndrom (ICD F33.11), führte dies aber im Wesentlichen auf die Ende September 2015 auf Ende Juni 2016 erfolgte Kündigung des Be- schwerdeführers beim bisherigen Arbeitgeber zurück (siehe IV-act. 55 S. 12 f. und IV-act. 76 S. 7). Als psychosozialer Faktor, ohne davon unab- hängiges, verselbständigtes psychisches Leiden mit Krankheitswert, kann ein solcher psychosozialer Faktor für sich alleine aber keinen invalidisie- renden Gesundheitsschaden darstellen und der Rechtsanwender ist auch gehalten die ärztliche Arbeitsunfähigkeitseinschätzung sorgfältig dahinge- hend zu überprüfen, inwiefern invaliditätsfremde Gesichtspunkte und damit insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren mit- berücksichtigt wurden, welche von invalidenversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E.2.2 m.H.a. BGE 141 V 281 E.4.3.3, BGE 127 V 294 E.5a und 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E.5.3; vgl. auch 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E.4.5.2, publiziert in BGE 143 V 409). Auffallend ist weiter, dass Dr. med. D._____ (dazumal noch) eine gute Therapie-Compliance bestätigt, welche Dr. med. G._____
20 - im psychiatrischen Teilgutachten vom 12. Juli 2016 hinsichtlich der Medi- kamentencompliance aber nicht mehr bestätigen konnte (siehe IV-act. 76 S. 32 und 34). Die interdisziplinär beurteilte Arbeitsunfähigkeit von grundsätzlich 50 % seit Oktober 2015 bzw. 100 % während dem Setting in der psychiatrischen Tagesklinik, welche gemäss Angaben des Beschwer- deführers ab Ende Juni 2016 (vgl. aber IV-act. 87) erfolgte, war auf die psy- chischen Beschwerden zurückzuführen und bei optimalen Verlauf der teil- stationären Therapie sollte eine vollständige Wiederherstellung der Arbeits- fähigkeit innert drei Monaten möglich sein (siehe IV-act. 76 S. 12 f. und 33 ff.). Zu den von RAD-Arzt C._____ erkannten versicherungsmedizinischen Mängeln im psychiatrischen Gutachtensteil bezüglich des Indikators "Kon- sistenz" und somit auch im Hinblick auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit und -dauer, hatte RAD-Arzt C._____ bereits ausführlich am 13. März 2017 Stellung genommen und in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise eine unter versicherungsmedizinischen Gesichtspunkten ungenügende Bewer- tung von Inkonsistenzen und des Einflusses von psychosozialen Faktoren bemängelt (siehe IV-act. 98 S. 13 f. und vorstehende Erwägung 2.1, vgl. bezüglich einer versicherten Gesundheitsschädigung aufgrund von psy- chosozial bedingten Beschwerdebildern unter der Rechtsprechung von BGE 141 V 281: Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E.3.1.1). Hinsichtlich dem vom Beschwerdeführer angeführten, allfäl- ligen Analphabetismus kann darauf hingewiesen werden, dass dies im Rahmen der potenziellen Erwerbsmöglichkeiten des ausgeglichenen Ar- beitsmarktes im Sinne von Art. 16 ATSG bzw. der Verwertbarkeit einer möglichen Arbeitsleistung bewertet werden kann und an die Konkretisie- rung der in Frage kommenden Arbeitsmöglichkeiten im Normalfall keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind, wobei die Invalidenversiche- rung nicht dafür einzustehen hat, wenn aufgrund von invaliditätsfremden Gründen wie beispielsweise mangelhafte Sprachkenntnisse, fehlende Schulbildung oder Analphabetismus keine Arbeit gefunden werden kann (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2007 vom 27. August 2008
21 - E.10.2 und Urteile des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 568/06 vom 22. November 2006 E.5.3.1 und I 493/98 vom 1. März 2000 E.3b m.H.a. BGE 107 V 21 E.2c). Dass allfällige Einschränkungen in der Bil- dungs- und Sprachkompetenzen eine auch im Rahmen der formulierten adaptierten Tätigkeit zu berücksichtigenden, invalidisierenden Krankheits- wert aufwiesen, ist aufgrund der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht ersichtlich (vgl. auch Kriterien für eine Intelligenzminderung mit Krankheits- wert: Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E.5.2). Dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine somatoforme Schmerz- störung möglich sei und anhand der einschlägigen Rechtsprechung abzu- klären wäre, ergibt sich so nicht aus den fachärztlichen Beurteilung in den Akten, wurde doch jeweils mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht einzig eine rezidivierende depressive Störung diagnosti- ziert (siehe IV-act. 15 S. 15, IV-act. 36 S. 4, IV-act. 55 S. 4 und 11 und IV- act. 76 S. 6 f., 10 und 32). Andere Anhaltspunkte bestehen nicht. 3.5.Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert des SMAB-Gutachtens in Frage stellt, weil es nicht unter Beachtung seiner sich aus Art. 44 ATSG ergebenden Mitwirkungsrechte (vgl. dazu BGE 135 V 254 E.3.4) zustande gekommen sei und eine Privat- bzw. Parteigutachten des Krankentaggeld- versicherers darstelle, führt dies in jedem Fall nicht zu dessen generellen Beweisuntauglichkeit (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/dd und 3c; Urteile des Bun- desgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E.4.1, 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E.6.2). Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Rüge, wonach die Abklärung vom 6. März 2015 in Abwesenheit eines mutter- sprachlichen Dolmetschers durchgeführt worden sei, vermag dies den Be- weiswert der RAD-Berichte und -Stellungnahmen nicht zu schmälern. Denn auch für psychiatrische Explorationen besteht kein unbedingter Zwang zum Beizug eines entsprechenden Dolmetschers, sondern der Entscheid ob- liegt grundsätzlich dem pflichtgemässen Ermessen der begutachtenden Fachperson (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2010 vom 18. April
22 - 2011 E.3.3.1 ff.). Im Bericht vom 15. Juli 2015 hielt RAD-Arzt C._____ fest, dass die Abklärung vom 6. März 2015 in Anwesenheit der behandelnden Psychiaterin sowie der Eingliederungsberaterin sowie mehrheitlich in italie- nischer Sprache stattgefunden habe und die Übersetzung jeweils durch die erwähnten, zusätzlich anwesenden Personen sichergestellt war. Hinweise auf sprachliche Verständigungsschwierigkeit können diesem Bericht nicht entnommen werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2008 vom 25. September 2008 E.4.2). Vielmehr wird darauf hin- gewiesen, dass Italienisch auch die bei der behandelnden Psychiaterin beim Beschwerdeführer verwendete Therapiesprache sei. Gemäss eige- nen Angaben der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E._____ im Ärzte- verzeichnis der FMH verfügt sie neben italienischen auch über portugiesi- sche Sprachkenntnisse (siehe den entsprechenden Eintrag unter https://www.doctorfmh.ch/, zuletzt besucht am: 17. Juni 2019). Unter die- sen Umständen ist der Verzicht auf den Beizug eines Dolmetschers anläss- lich der Abklärung vom 6. März 2015 nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass für die SMAB-Begutachtungen ein Dolmetscher beigezogen wurde, fanden diese doch nicht in demselben Rahmen wie die Abklärung vom 6. März 2015 statt. 3.6.Auch wenn insbesondere der RAD-Abschlussbericht vom 15. Mai 2017 auf Basis der dazumal vorliegenden Akten grundsätzlich als beweiskräftig zu bewerten ist (vgl. vorstehende Erwägung 3.4), erweist er sich doch in einem entscheiderheblichen Punkt als unvollständig. Denn im Rahmen des Vor- bescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer mit dem Einwand vom
24 - auch noch auf einen bestehenden Arbeitsplatzkonflikt hingewiesen. Wenn nun aber Dr. med. E., trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2016, auch darüber hinaus eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Umfang von 50 % bescheinigt, lässt sich mit der vorstehend erwähnten Begründung der Beschwerdegegnerin diese Diskre- panz zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung von RAD-Arzt C. nicht auflö- sen. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde RAD-Arzt C._____ diese Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigung, welche auch den Zeitraum nach der Be- endigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2016 umfasste, auch nicht mehr vorgelegt bzw. ist keine entsprechende Stellungnahme akten- kundig. Im Ergebnis ist also zweifelhaft, ob sich die seit Ende Juni 2016 attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht weiterhin auf die vormals konkret ausgeübte Tätigkeit mit ihren Begleitumständen wie bei- spielsweise dem vom Beschwerdeführer angeführten Arbeitskonflikt mit seinem Vorgesetzten beziehen. 3.7.Im Sozialversicherungsrecht gilt generell das Untersuchungsprinzip. Dem- nach hat die Behörde, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien ge- bunden zu sein (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 13 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (KIESER, a.a.O. Art. 43 Rz. 28). Aufgrund der im Rahmen des Einwandverfahrens neu eingereich- ten Bescheinigung über die von Dr. med. E._____ attestierte Arbeitsun- fähigkeit auch nach der Beendigung der Tätigkeit beim vormaligen Arbeit- geber per Ende Juni 2016, hätte sich zumindest eine Vorlage dieses neuen Dokumentes an den RAD sowie eine Rückfrage bei Dr. med. E._____ über die Hintergründe der attestierten, fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowie deren genaueren Umstände aufgedrängt. Dies ist aber unter- blieben und RAD-Arzt C._____ hat somit seine Abschlussbeurteilung vom
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26 - hen. Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorliegende Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona- len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Die Rückweisung zu neuen Abklärun- gen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführen- den Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens, sind die Ge- richtskosten von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 7.Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegne- rin. In der Beschwerde vom 5. März 2018 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einreichung einer Honorarnote nach Abschluss des Schriftenwechsels in Aussicht. Trotz Aufforderung des Gerichts, wurde eine solche aber nie eingereicht. Ebensowenig liegt eine Honorarvereinba- rung über den in der Beschwerde erwähnten Stundenansatz von Fr. 250.-- vor. Unter Berücksichtigung von Art. 61 lit. g ATSG ist die Parteientschädi- gung pauschal auf Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetz- ten. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführer mit insge- samt Fr. 2'500.-- aussergerichtlich zu entschädigen.
27 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom