VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 23 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat Aktuarin ad hocJauch URTEIL vom 21. Mai 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Zanotelli, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - 4.Zur Beurteilung der weiteren Leistungspflicht zog die zuständige Genera- lagentur der B._____ AG ihren beratenden Expertenarzt Dr. med. I._____ bei. In der Aktenbeurteilung vom 29. Juni 2017 kam dieser zum Schluss, das Ereignis vom 16. April 2017 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal für die geklagten Beschwerden, die Knieoperation sowie die Fol- gebehandlung. Es liege kein Status quo sine vor. 5.Nachdem das Dossier von der bisher zuständigen Generalagentur an den Hauptsitz der B._____ AG überwiesen worden war, wurde zudem eine Aktenbeurteilung des Vertrauensarztes der B._____ AG, Dr. med. K., betreffend Leistungspflicht eingeholt. Dieser stellte in seiner Be- urteilung vom 12. Juli 2017 fest, dass die Gesundheitsstörung nicht über- wiegend wahrscheinlich auf das Ereignis zurückgehe, sondern nur eine Aktivierung der Vorschäden des Kniegelenks vorliege. Die Kur sei nicht ereignisbedingt. 6.Gestützt auf diese Beurteilung teilte die B. AG A._____ mit Schrei- ben vom 18. Juli 2017 mit, die Beschwerden, welche nach der erfolgten Punktion am 10. Mai 2017 aufgetreten seien, stünden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. April 2017. 7.Hierzu nahm der behandelnde und operierende Arzt, Dr. med. H., in seinem Bericht vom 28. Juli 2017 Stellung und hielt fest, anlässlich der Kniearthroskopie hätten sich eine mediale Meniskushinterhornläsion mit radiärem Teilausriss des Hinterhorns sowie ein freies Knorpelfragment gezeigt. Aus fachorthopädischer Sicht lasse sich eine klare Unfallkausa- lität finden. 8.Nachdem der Vertrauensarzt der B. AG, Dr. med. K._____, in sei- ner ergänzenden Stellungnahme vom 16. August 2017 an seiner ur- sprünglichen Beurteilung vom 12. Juli 2017 festhielt und den Status quo
4 - sine per 11. Mai 2017 als erreicht beurteilte, erliess die B._____ AG am
5 - auch dann übernehmen, wenn die Operationsindikation zum stark über- wiegenden Teil Krankheitsfolge sei, ausser der Eingriff wäre auch ohne den Unfall (zu diesem Zeitpunkt) erfolgt und diente damit nicht zumindest teilweise auch der Therapie des durch den Unfall vorübergehenden Be- schwerdeschubs. 11.Mit Eingabe vom 1. März 2018 teilte die B._____ AG dem Gericht mit, der Beschwerdeführerin sei eine reformatio in peius angedroht und dieser Ge- legenheit gegeben worden, die Beschwerde zurückzuziehen. Gestützt auf den IK-Auszug habe die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt kaum mehr ein durchschnittliches Pensum ausgeübt, bei welchem eine NBU-Deckung bestanden hätte. Sollte die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde festhalten, müsste die B._____ AG den Einspracheentscheid lite pendente in Wiedererwägung ziehen und einen Anspruch von Anfang an verneinen. 12.Im Schreiben vom 19. März 2018 bestritt die Beschwerdeführerin ge- genüber der B._____ AG das Nichtvorliegen einer NBU-Deckung und wies auf deren Abklärungspflicht hin. 13.Gleichentags erliess die B._____ AG einen Wiedererwägungsentscheid, in welchem sie eine NBU-Deckung verneinte und einen Leistungsan- spruch von Anfang an ablehnte. 14.Mit Vernehmlassung vom 20. März 2018 beantragte die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), es sei auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten und diese sei ans Versicherungs- gericht des Kantons Aargau zu überweisen. Eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen und der Anspruch mangels NBU-Deckung von An- fang an abzulehnen. Subeventualiter sei ein weiterer Anspruch ab Einstel- lung der Leistungen per 11. Mai 2017 abzulehnen. Zur Begründung brachte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, gemäss Auskunft
6 - der Einwohnerdienste sei die Beschwerdeführerin immer noch in O.5._____, Kanton Aargau, gemeldet, womit das angerufene Gericht nicht zuständig sei. Hinsichtlich der NBU-Deckung verwies die Beschwer- degegnerin auf ihre Ausführungen im Wiedererwägungsentscheid vom
7 - nochmaliger Überprüfung als nicht haltbar erwiesen. Gemäss der fundier- ten Beurteilung von Dr. med. K._____ möge der Vorzustand durch den Vorfall vorübergehend aktiviert worden sein, doch sei es dabei zu keiner richtungsgebenden und dauerhaften Veränderung gekommen. Eine fri- sche Knorpelabsprengung könne mangels bildgebender Feststellung ei- ner bone bruise nicht angenommen werden. Zudem habe bei Dr. med. D._____ eine freie Beweglichkeit bestanden, was aus klinischer Sicht ge- gen einen frischen Meniskusriss spreche. Eine chronische Reizung müs- se angesichts der Chondropathie IV. Grades schon zuvor bestanden ha- ben. Mit der Punktion vom 10. Mai 2017 sei ein sehr guter Zustand und damit der Status quo sine erreicht worden. Die danach aufgetretenen Be- schwerden seien nicht dem banalen Bagatellereignis vom 16. April 2017 zuzuschreiben, sondern seien eindeutig auf einen erheblichen degenera- tiven Vorzustand zurückzuführen, weshalb mit dem Eingriff vom 15. Juni 2017 eindeutig und ausschliesslich degenerativ bedingte Befunde behan- delt worden seien. Sodann seien die Schlussfolgerungen des operieren- den Arztes nicht stringent begründet und stünden im Widerspruch zu den Feststellungen des Radiologen und der anfänglichen Klinik. Im Übrigen sei es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im linken Knie bisher beschwerdefrei gewesen sein soll. Aber selbst bei einem stummen Vor- zustand läge es auf der Hand, dass bei einer Chondropathie IV. Grades sich ohnehin Beschwerden hätten manifestieren müssen und baldige Massnahmen nötig geworden wären. 18.In ihrer Replik vom 25. April 2018 machte die Beschwerdeführerin gel- tend, die Beschwerdegegnerin habe ihre unfallversicherungsrechtliche Abklärungspflicht sowie das rechtliche Gehör grob verletzt, indem sie sich in der Wiedererwägungsmitteilung nicht mit der dort monierten Ab- klärungspflicht auseinandergesetzt habe. Für die Versicherungsdeckung betreffend NBU sei einzig die tatsächlich erbrachte Mindestarbeitszeit von acht Wochenstunden massgebend, wofür die Beschwerdeführerin den Beweis erbringe. Die von Dr. med. D._____ im Bericht vom 8./18. Mai
8 - 2017 mehrere Wochen nach der Konsultation festgehaltene Kurzfassung zum Unfallhergang könne nicht als Angabe der ersten Stunde gewertet werden. Sodann habe die Beschwerdegegnerin das ihr wesentlich schei- nende an Dr. med. G._____ gerichtete Überweisungsschreiben zu erhe- ben und nicht das Gericht. Dass auf der MRI-Aufnahme keine Knorpela- blösung ersichtlich sein soll, ändere nichts am tatsächlichen Bestand des Knorpelfragments. Auch vermöge das Vorliegen zusätzlich altersbeding- ter degenerativer Abnützungsspuren am Beweis der unfallbedingten strukturellen Schädigung durch Knorpelabsprengung und –dislokation nichts zu ändern. Die unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Be- schwerden würden sich klar dem dorthin dislozierten Knorpelfragment als einer frischen, richtungsgebenden unfallbedingten strukturellen Verände- rung zuordnen. Vor dem Unfall hätten weder eine chronische Reizung noch ein Erguss bestanden. Dass das linke Knie vor dem Unfall nie habe behandelt werden müssen, gehe aus den Krankenkassendokumenten hervor. Nach der Punktion habe lediglich ein sehr kurzfristiger beschwer- defreier Zustand bestanden, so dass von einer Wiederherstellung des Status quo ante nicht die Rede sein könne. Der anlässlich der Operation erhobene Befund einer ausgeprägten Gelenkinnenhautentzündung wider- lege die Behauptung, dass bloss eine vorübergehende unfallbedingte Ak- tivierung vorgelegen habe. Ohne die strukturelle Schädigung des linken Knies durch die Unfalleinwirkung wäre mit letzter Sicherheit am 15. Juni 2017 keine Operation nötig gewesen. Der Operationsbericht dokumentie- re die unfallbedingte Schädigung und bekräftige die Beurteilung von Dr. med. I.. Auch Dr. med. H. habe die Unfallkausalität schlüssig begründet. 19.In ihrer Duplik vom 8. Mai 2018 bestritt die Beschwerdegegnerin, ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Der Rüge betreffend Ver- letzung des rechtlichen Gehörs könne sodann nicht gefolgt werden, da sie vor Erlass des Wiedererwägungsentscheids auf die mögliche Schlechter- stellung hingewiesen habe. Weiter brachte sie vor, die Ausführungen des
9 - behandelnden Chirurgen hätten Gefälligkeitscharakter und würden nicht zu überzeugen vermögen. Anhand des Operationsberichts sei ein freies Knorpelfragment zwar belegt, doch bestehe damit noch kein Nachweis für eine unfallbedingte Absprengung. Ferner sei zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff decke. Rein der Vollständigkeit halber sei daran erinnert, dass von einem blossen Zu- fallsereignis auszugehen wäre, wenn ein Zustand schon derart prekär sei, dass jedes alltägliche und austauschbare Gelegenheitsereignis ausrei- che, um eine weitere Schädigung herbeizuführen. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2018. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die beschwerdeführende Person zur Zeit der Beschwer- deerhebung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnte im massgebli- chen Zeitpunkt in O.2._____ (vgl. Beilage Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1 und 2 zur Stellungnahme vom 22. März 2018), weshalb die örtliche Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die
10 - Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu bejahen. Als formelle und materielle Adressatin des Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführe- rin von diesem berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Ihre Beschwerdelegitimati- on ist daher zu bejahen und auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2.Vorliegend erliess die Beschwerdegegnerin am 19. März 2018 einen Wiedererwägungsentscheid lite pendente. Ein solcher beendet den Streit nur insoweit, als damit den Begehren der Beschwerde führenden Partei entsprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E.3.1 m.w.H.). Da im vorliegenden Fall im Wiedererwägungsent- scheid vom 19. März 2018 eine Deckung für Nichtberufsunfälle (NBU) verneint und ein Leistungsanspruch von Anfang an abgelehnt wurde und damit nicht den Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen wurde, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren durch den Wiedererwägungsent- scheid vom 19. März 2018 nicht hinfällig geworden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E.3.2). Damit ist der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 zu überprüfen. 3.Seit dem 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft (Änderung vom 25. September 2015). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versiche- rungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht ge- währt. Vorliegend ereignete sich das fragliche Ereignis im April 2017, so- dass diesbezüglich die seit dem 1. Januar 2017 gültigen Bestimmungen Anwendung finden.
11 - 4.Streitig und zunächst zu prüfen ist, ob vorliegend überhaupt eine NBU- Deckung vorliegt. Demgegenüber ist unbestritten, dass es sich beim frag- lichen Ereignis vom 16. April 2017, mithin am Ostersonntag, um keinen Berufsunfall handelte. 5.1.Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle, welche nicht zu den Berufsun- fällen zählen (Art. 8 UVG). Die NBU-Deckung besteht bei einer wöchentli- chen Mindestarbeitszeit von acht Stunden (Art. 13 Abs. 1 UVV) (vgl. auch VGU S 14 156 E.2.c m.H.). Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Es hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be- weisanforderungen nicht (BGE 117 V 359 E.4a mit Hinweisen). Die Be- weislast hinsichtlich des Vorliegens eines Versicherungsschutzes im Zeit- punkt des Ereignisses vom 16. April 2017 liegt bei der Beschwerdeführe- rin. Sie hat zu beweisen, dass sie mindestens acht Stunden pro Woche bei der C._____ GmbH gearbeitet hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVV). 5.2.Die Beschwerdegegnerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Anga- ben betreffend Arbeitszeit in der Bagatellunfall-Meldung vom 1. Mai 2017 könnten bei einem Jahreslohn von Fr. 16'800.-- wohl kaum zutreffen, da dies einen viel zu geringen Stundenlohn ergäbe, was nicht glaubhaft sei. Zur Bestimmung des Stundenlohns sei deshalb gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV auf den orts- und branchenüblichen Lohn abzustellen. Dieser belaufe sich bei Frauen mit skill level 4 (Kaderfunktion) und einem Voll- zeitpensum gemäss LSE 2014 in der Informatikbranche auf Fr. 8'125.-- pro Monat bzw. auf Fr. 46.-- pro Stunde. Ausgehend von einem Monats- lohn von Fr. 1'400.-- und einem Stundenlohn von Fr. 46.-- resultierten höchstens sieben Wochenstunden. Dabei sei die NBU-Deckung zu ver- neinen (vgl. Duplik Ziff. II. Ad. 3).
12 - 5.3.In der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 1. Mai 2017 gab die Beschwerde- führerin ein 100 %-Pensum an fünf Tagen mit einer 37.5 Stundenwoche an (Bg-act. UM). Aus dem IK-Auszug vom 7. Februar 2017 (Bg-act. 120-
13 - Arbeitseinsatz für den Aufbau des Unternehmens mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und das optimale Gedeihen des Be- triebs seit Beginn ihrer Erwerbstätigkeit im Betrieb im Jahr 2004 auf relativ tiefe Löhne beschränkt (vgl. Bg-act. 187), ist ein solches Vorgehen bei In- habern von Unternehmungen durchaus üblich und gestützt auf den IK- Auszug auch belegt. So deklarierte die Beschwerdeführerin gemäss IK- Auszug bei der C._____ GmbH im Jahr 2004 bis 2007 ein Einkommen von Fr. 9'600.-- (Bg-act. 131), im Jahr 2008 ein solches von Fr. 9'763.-- (Bg-act. 133) und im Jahr 2009 ein solches von Fr. 12'000.-- (Bg-act. 132). In Bezug auf die effektiven Arbeitsstunden der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich lediglich in der Bagatell-Unfallmeldung vom 1. Mai 2017 (Bg-act. UM) Angaben machte. Hinsichtlich dieser Aussage ist nicht davon auszugehen, dass diese von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst ge- wesen sein könnte, zumal die Beschwerdeführerin damals noch nicht an- waltlich vertreten war und die Angabe von 37.5 Stunden pro Woche bzw. eines annähernden Vollzeitpensums nicht darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin sich der NBU-Problematik bewusst war. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin als Wochenaufenthalterin in O.5._____ gemeldet ist (Bg-act. 1 zur Stellungnahme vom 22. März 2018). Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass sie wohl mehr als acht Wochenstunden für die C._____ GmbH mit Sitz in O.1._____ gear- beitet hat, ansonsten wohl kaum ein Wochenaufenthalt in der Nähe der Unternehmung begründet worden wäre. Überdies blieb die von der Be- schwerdeführerin in der Replik gemachte Aussage, wonach sie im Zeit- raum von September 2016 bis April 2017 zufolge des zeitweise krank- heitsbedingten Ausfalls der Mitarbeiterin L._____ ein erheblich höheres Arbeitspensum zu erbringen gehabt habe (vgl. Replik S. 5), seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten. Aus den Akten geht hervor, dass diese Mitarbeiterin im Jahr 2017 Fr. 45'400.-- brutto verdiente (Bg-act. 182).
14 - Damit ist davon auszugehen, dass L._____ in der Grössenordnung eines 50 %-Pensums bei der C._____ GmbH angestellt war und dieses Pen- sum teilweise von der Beschwerdeführerin aufgefangen werden musste. 5.4.Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist damit überwiegend wahr- scheinlich erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des fragli- chen Ereignisses am 16. April 2017 das Minimum von acht Wochenstun- den arbeitete (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVV). Damit ist die NBU-Deckung vor- liegend zu bejahen. 6.Streitig und im Nachfolgenden zu prüfen ist damit, ob zwischen dem Er- eignis vom 16. April 2017 einerseits und dem erhobenen Meniskusriss sowie dem abgelösten Knorpelfragment sowie der Notwendigkeit der Operation vom 15. Juni 2017 andererseits ein Kausalzusammenhang überwiegend wahrscheinlich (weiter) besteht oder nicht bzw. ob davon ausgegangen werden kann, dass der status quo sine vel ante per 11. Mai 2017 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit erreicht war. 7.1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat die zuständige Unfallversicherungsgesell- schaft, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen zu gewähren. 7.2.Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der äus- sere Faktor ist das zentrale Begriffscharakteristikum eines jeden Unfaller- eignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E.4.1.1). Der äussere Faktor ist unge- wöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltägli-
15 - chen oder Üblichen überschreitet. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinier- ten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grund- satz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ab- lauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig“ beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E.2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versi- cherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Ab- wehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesge- richts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2 m.w.H.). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in ei- ner äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für rein krankheitsbedingte Ursachen be- steht (BGE 99 V 136 E. 1). 7.3.Seit 1. Januar 2017 ist das revidierte UVG in Kraft. Gemäss dem überar- beiteten Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei Körperschädigungen wie u.a. Meniskusrisse (lit. c), sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Bei den in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschädigungen wird davon aus- gegangen, dass eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Bei initialer Diagnostik einer Listenverletzung folgt damit eine gesetzliche Vermutung der Unfallkausa- lität, wobei das Beweismass des Gegenbeweises auf eine vorwiegende Verursachung herabgesetzt wird (SZS 62/2018 S. 348). Zur Definition des Begriffs "vorwiegend" ist auf die Rechtsprechung zu den Berufskrankhei- ten nach Art. 9 Abs. 1 UVG zurückzugreifen. Danach ist eine vorwiegende Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte
16 - Arbeiten nur gegeben, wenn diese mehr als alle anderen mitbeteiligten Ursachen wiegen, folglich mehr als 50 % ausmachen (vgl. BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweisen). Diesen Nachweis muss der Unfallversicherer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen (SZS 62/2018 S. 348 f.). 8.1.Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2017 vom 13. September 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E.3). Für die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität eines Beschwerdebildes genügt eine Teilursächlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E.9.5), wobei sich die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers auch auf mittelbare bzw. indirekte Un- fallfolgen erstreckt (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 E.4.1 mit Hinweis auf den nicht publ. E.3a des Urteils BGE 127 V 491 u.a.). Im Be- reich organisch objektiv ausgewiesener körperlicher Beeinträchtigungen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürli- chen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natür- lichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E.3.2; BGE 138 V 248 E.4). 8.2.Vorliegend anerkannte die Beschwerdegegnerin anfänglich ihre Leis- tungspflicht nach UVG und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallver- sicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zu-
17 - stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaf- ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Mög- lichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Un- falls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tat- frage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfäl- len und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom
19 - Fachpersonen gilt der Grundsatz, dass ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Ob- jektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 135 V 465 E.4.4; BGE 125 V 351 E.3b/ee). Soll ein Versicherungsfall aber ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis- würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter- nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 135 V 465 E.4.4; BGE 122 V 157 E.1d). 10.1.Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin u.a. den Bestand eines Unfallereignisses (vgl. Bg-act. 114 E.4.3). Zum Vorfall vom 16. April 2017 ist den Akten Folgen- des zu entnehmen: In der Bagatellunfall-Meldung vom 1. Mai 2017 wurde folgender Ablauf des Ereignisses vom 16. April 2017 beschrieben: "Beim Fussweg in die Ostermesse zur Bergkirche O.2._____ im Schnee ausge- rutscht und Fall in den Tiefschnee und dabei das linke Knie verdreht." Als Schädigung wurde "innerer Meniskus (linkes Knie) angerissen" angege- ben (Bg-act. UM). Auf die von der Beschwerdegegnerin an den Ehemann der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2017 gestellten Fragen zum Unfall- hergang gab Letzterer mit E-Mail gleichentags wie folgt Antwort: "Beim Fussweg in die Ostermesse zur Bergkirche O.2._____ im Schnee ausge- rutscht und umgekippt in Tiefschnee und dabei das linke Knie verdreht". Auf die Frage, ob sich dabei etwas Aussergewöhnliches (Sturz, Ausglei- ten, Stolpern etc.) zugetragen habe, wurde angegeben: "Ja, Sturz in den Tiefschnee" (vgl. Bg-act. K2). Dem Eintrag der Krankengeschichte der erstbehandelnden Ärztin, Dr. med. D., Fachärztin für Allgemeinme- dizin, Ärztehaus O.3. AG, zur ersten Arztkonsultation vom 25. April 2017 ist zu entnehmen: "war im Schnee in O.2._____ und ist dort am Os- tersonntag eingesunken. Fehltritt und jetzt starke SZ im Bein und v.a. Knie" (Bf-act. 1). Aus dem Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 8./18. Mai 2017 ergibt sich sodann Folgendes: "Die Patientin war in O.2._____
20 - und dort im Schnee eingesunken. Dabei machte sie einen Fehltritt und leidet nun unter starken Schmerzen im Bein und vor allem Knie links" (vgl. Bg-act. M1). Im MRI-Bericht von Dr. med. G., Facharzt für Radiolo- gie, Röntgeninstitut O.4., vom 28. April 2017 ist von Einsinken des linken Beines im tiefen Schnee die Rede (Bg-act. M2). Dr. med. H., Leitender Arzt Orthopädie, welchem die Beschwerdeführerin von Dr. med. D. zugewiesen wurde, spricht in seinem Arztbericht betreffend Erst- konsultation vom 13. Mai 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin von einem "Stand nach Kniedistorsion links 04/17" (Bg-act. M3). 10.2.Aufgrund der gezeigten Aktenlage ergibt sich, dass – entgegen den Vor- bringen der Beschwerdegegnerin – nicht bis und mit der Überweisung zum MRI vom 28. April 2017 lediglich von einem Einsinken im Schnee die Rede gewesen sein soll. Vielmehr wird nur gerade im MRI-Bericht vom
21 - Dass es beim Fehltritt bzw. Ausrutschen zusätzlich zu einer Verdrehung des Knies kam, wie die Beschwerdeführerin in der Bagatell-Unfallmeldung vom 1. Mai 2017 (Bg-act. UM) angab, erscheint ebenfalls überwiegend wahrscheinlich, nachdem die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. D._____ anfänglich eine muskuläre Zerrung des Gastrocnemius diagnostizierte (Bg-act. M1), was auf einen Unfallhergang mit Distorsion hindeutet und alsdann auch Dr. med. H._____ in seinem Bericht vom 13. Mai 2017 als Stand nach Kniedistorsion erwähnt (Bg-act. M3). 10.3.Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit am 16. April 2017 im Tiefschnee ausgerutscht bzw. ein Fehltritt im Tiefschnee erfolgt ist und sie sich dabei das linke Knie verdreht hat. Damit erfüllt das Ereig- nis vom 16. April 2017 den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG. 11.1.Im Weiteren erachtet die Beschwerdegegnerin einen natürlichen Kausal- zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 16. April 2017 und den ab dem 11. Mai 2017 geklagten Kniebeschwerden links gestützt auf die Be- urteilungen ihres beratenden Arztes Dr. med. K._____ nicht mehr als ge- geben. So begründet die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 (Bg-act. 114) damit, dass die Würdigung von Dr. med. K._____ überzeuge. Es könne weder ein plötzlicher Knorpelde- fekt, noch ein frischer Meniskusriss angenommen werden. Selbst wenn sich nicht mit absoluter Sicherheit ausschliessen lasse, dass eine frische Fissur hinzugetreten sei oder sich ein vorbestehender Riss vergrössert habe, so handle es sich "vorwiegend" klarerweise um degenerative Ver- änderungen. Im Übrigen habe sich nach der Punktion nachweislich wie- der eine Besserung eingestellt, ehe die Beschwerden wieder zugenom- men hätten, was sich aber problemlos aufgrund des chronischen Vorzu- standes erklären lasse. Die Indikation zur Kniearthroskopie mit Teilmenis- kektomie sowie dem Knorpeldébridement lasse sich daher nicht mehr dem Bagatellereignis vom 16. April 2017 zuschreiben, sondern sei auf un-
22 - fallfremde, degenerative und krankheitsbedingte Weise zu erklären (Bg- act. 114 Ziff. 4.7). 11.2.Vorliegend ist damit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Expertenarztes, Dr. med. K., abgestellt hat oder ob die übrigen medizinischen Akten, insbe- sondere die Berichte des behandelnden und operierenden Arztes, Dr. med. H., daran zumindest geringe Zweifel (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4) zu wecken vermögen. In diesem Fall wären weitere Abklärungen erforderlich und seitens der Beschwerdegegnerin vorzunehmen. 11.3.Dr. med. K., Facharzt für Chirurgie und beratender Expertenarzt der Beschwerdegegnerin, führte die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in seiner Aktenbeurteilung vom 12. Juli 2017 (Bg-act. M18) ausschliesslich auf Vorzustände zurück. Durch den Unfall sei kein neuer Schaden entstanden. Der Meniskus sei degenerativ verändert, es habe bereits eine fortgeschrittene Chondropathie IV. Grades bestanden und es hätten sich keine Ödeme gezeigt. Er kam zum Schluss, dass es durch den Unfall lediglich zu einer Aktivierung der Vorschäden des linken Knie- gelenks gekommen und die Gesundheitsstörung nicht überwiegend wahr- scheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Ebenso sei die Kur nicht ereignisbedingt. 11.4.Der behandelnde und operierende Arzt, Dr. med. H., nahm ge- genüber der Beschwerdegegnerin mit Bericht vom 28. Juli 2017 (Bg- act. M20) Stellung zur Leistungseinstellung. Darin hob Dr. med. H._____ hervor, dass entgegen des scheinbar unauffälligen MRI-Befundes vom April 2017 sich bei der Kniearthroskopie eine mediale Meniskushinter- hornläsion mit radiärem Teilausriss des Hinterhorns gezeigt habe. Zudem habe sich ein freies Knorpelfragment gezeigt, welches sich aus dem me- dialen Femurkondylus gelöst und zu einem umschriebenen Knorpeldefekt geführt habe. Auch dies habe sich in der MRI-Untersuchung nicht gezeigt,
23 - sei aber sicherlich als Folge des Unfalls zu werten, weil sich das Frag- ment sehr wahrscheinlich erst nachträglich aus der traumatisierten Fe- murkondyluszone gelöst habe. Anders lasse sich eine Knorpelabschilfe- rung in Form eines solch grossen Fragments nicht erklären. Aus fachor- thopädischer Sicht lasse sich so eine klare Unfallkausalität finden. 11.5.Die Beschwerdegegnerin legte die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. H._____ vom 28. Juli 2017 (Bg-act. M20) zusammen mit den Unterlagen erneut ihrem beratenden Arzt Dr. med. K._____ vor. Dieser führte in sei- ner ergänzenden Beurteilung vom 16. August 2017 (Bg-act. M21) aus, bei der heute 71-jährigen Beschwerdeführerin bestünden erhebliche degene- rative Schäden des linken Kniegelenks. Zur klassischen Meniskussym- ptomatik sei es nicht gekommen. Mit einer unfallbedingten frischen Me- niskusruptur wäre eine klassische Trias zu erwarten gewesen mit soforti- ger Blockierung, starken Schmerzen und einer Ergussbildung. Bei der Erstbehandlung hätten Knieschmerzen dorsal links ohne Erguss bestan- den. Die Hausärztin sei von einer muskulären Zerrung des Gastrocnemi- us ausgegangen. Im MRI vom 28. April 2017 seien lediglich eine leichte medial betonte Gonarthrose sowie degenerativ bedingte Veränderungen des medialen und lateralen Meniskus dargestellt worden. Zu einem ereig- nisbedingten Aussprengen eines Knorpelfragments sei es nicht gekom- men. Der intraoperativ vorgefundene Knorpelschaden mit einem freien Knorpelfragment bei einem bereits bestehenden Knorpelschaden IV. Grades wäre bei einer unfallbedingten Verursachung mit Sicherheit mit einem subchondralen Knochenmarksödem gekoppelt gewesen. Die Knorpelschäden bestünden deshalb ausschliesslich unfallunabhängig. Aufgrund einer fehlenden Klinik einer frischen Meniskusruptur und der Tatsache, dass im MRI degenerative Veränderungen des medialen Me- niskus ersichtlich gewesen seien mit einem komplexen Risssystem, seien die Beschwerden lediglich kurzzeitig aufgrund einer unfallbedingten Akti- vierung des Vorschadens aufgetreten. Da die Beschwerden nach der Punktion vom 10. Mai 2017 bereits weitgehend abgeklungen gewesen
24 - seien, sei der status quo sine per 11. Mai 2017 erreicht. Die wieder auftre- tenden Beschwerden liessen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit dem relativ banalen Ereignis vom 16. April 2017 begründen. 11.6.Die Beschwerdeführerin ersuchte Dr. med. H._____ mit Schreiben vom
26 - werde und sich dieses sehr wahrscheinlich an der Defektzone medialer Femurkondylus traumatisch bedingt gelöst habe (vgl. Bg-act. M8). Ob- wohl sich ein solch freies Fragment im MRI vom 28. April 2017 (Bg- act. M2) nicht nachweisen liess, erachtete Dr. med. H._____ dieses – entgegen der Einschätzung von Dr. med. K._____ – als Unfallfolge. Da er sich wohl des Widerspruchs zur bildgebenden Untersuchung vom 28. April 2017 bewusst war, hielt Dr. med. H._____ in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2017 (Bg-act. M20) fest, dass sich das Fragment sehr wahr- scheinlich erst nachträglich aus der traumatisierten Femurkondyluszone gelöst habe und räumt damit selber ein, dass sich das Knorpelfragment sehr wahrscheinlich nicht im Zeitpunkt des Unfallereignisses gelöst hat. Etwas anderes ergibt sich denn auch nicht aus der Bildgebung (Bg- act. M2). Trotz der nachträglichen Ablösung führte Dr. med. H._____ das Knorpelfragment auf das Unfallereignis vom 16. April 2017 zurück und begründet dies lediglich damit, dass sich dies ansonsten nicht erklären lasse (vgl. Bg-act. M20). Dies überzeugt nicht. Im Gegensatz zu den Aus- führungen von Dr. med. H._____ stehen diejenigen von Dr. med. K._____ im Einklang mit der Bildgebung und sind schlüssig begründet. Zudem er- gibt sich auch aus dem Operationsbericht von Dr. med. H._____ vom 16. Juni 2017 (Bg-act. M8), dass der mediale Femurkondylus eine Chondro- pathie IV. Grades in der Hauptbelastungszone gezeigt hat, worauf Dr. med. K._____ die Knorpelabsprengung zurückführte. 11.9.Des Weiteren verneinte Dr. med. K._____ eine frische Meniskusläsion anhand der Klinik, dem Verlauf und den Resultaten der MRI- Untersuchung vom 28. April 2017. So führte Dr. med. K._____ in seiner Beurteilung vom 16. August 2017 (Bg-act. M21) aus, mit einer unfallbe- dingten frischen Meniskusruptur wäre eine klassische Trias mit einer so- fortigen Blockierung, starken Schmerzen und einer Ergussbildung zu er- warten gewesen, zu welcher es nicht gekommen sei. Diese Feststellung stimmt mit den medizinischen Akten überein. Im Bericht der erstbehan- delnden Ärztin Dr. med. D._____ vom 8./18. Mai 2017 (Bg-act. M1) wurde
27 - als Befund dorsale Knieschmerzen links, kein Erguss, freie Beweglichkeit und keine Synovitis festgehalten. Dr. med. D._____ diagnostizierte denn auch eine Zerrung im Bereich Kniekehle Ansatz Gastrocnemii. Die Be- schwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, Dr. med. D._____ habe nur oberflächlich untersucht und den bereits damals bestehenden ausgeprägten Erguss nicht erkannt sowie die Bewegungseinschränkung unzutreffend verneint (vgl. Beschwerde S. 4). Diesbezüglich ist festzuhal- ten, dass sich etwas Gegenteiliges in den Akten nicht finden lässt. Im Ge- genteil, lässt auch der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin erst am
4.[Mitteilungen]