VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 18 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 30. Januar 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
4 - wehrt habe. Damit dürfe dieses Verhalten nicht sanktioniert werden. Aller- dings bleibe der Vorwurf bestehen, dass A._____ zu Unrecht eine ihm zu- gewiesene Arbeit verweigert habe und wiederholt verspätet im Programm erschienen sei. Das KIGA bestätigte mit Entscheid vom 11. Januar 2018 die Einstellung von A._____ in der Anspruchsberechtigung für 28 Tage. Ausserdem hiess es sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und sprach ihm eine Entschädigung von Fr. 5'304.60 inkl. MWST zu. 7.Gegen den Entscheid des KIGA vom 11. Januar 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Datum vom 12. Februar 2018 (Post- stempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte im Wesentlichen, die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung sei auf eine Anzahl von höchstens fünf Tagen eventualiter angemes- sen zu reduzieren. Ausserdem sei der Kostenspruch dahingehend abzuän- dern, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 5'304.60 inkl. MWST als Parteikostenentschädigung zugesprochen erhalte. 8.Das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte in seiner Stel- lungnahme vom 22. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde unter- gesetzlicher Kostenfolge. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereich- ten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Be- schwerdegegners vom 11. Januar 2018, worin dieser die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggel- der für 28 Tage bestätigte, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtsver- tretung guthiess und ihm eine Entschädigung von Fr. 5'304.60 inkl. MWST zusprach. Solche kantonalen Entscheide können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständigem Versiche- rungsgericht angefochten werden (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02] und Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich zuständig. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies unmittelbar berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung. Er ist dem- nach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2.1.In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwer- degegner habe sich im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Frage, ob die Anzahl der verfügten Einstelltage rechtens gewesen sei, weitestgehend damit begnügt, auf das allgemeine Einstellraster des SECO zu verweisen, was in mehrfacher Hinsicht eine schwerwiegende Verletzung der Begrün-
6 - dungspflicht und des rechtlichen Gehörs darstelle. So habe der Beschwer- degegner die im Einstellraster für einen zum zweiten Mal erfolgten Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Programmträger vorge- sehene Rechtsfolge angeordnet, ohne vorab den dazugehörigen Tatbe- stand geprüft zu haben. Aber auch der Umstand, dass der Beschwerde- gegner ausführe, der schuldhaft vereitelte Eintritt in ein Beschäftigungspro- gramm vom 26. August 2015 wirke sich strafverschärfend aus, ohne die Strafschärfung zu quantifizieren, stelle eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs dar. Der Beschwerde- gegner nimmt hierzu keine Stellung. 2.2.Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus fliesst die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dieses verfassungsmässige Recht wird für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren in Art. 49 Abs. 3 ATSG wiederholt. Danach sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Nach konstanter Rechtsprechung sind die Behörden aufgrund dieser Regelung indessen nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- zusetzen. Vielmehr können sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss allerdings so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann (BGE 143 III 65 E.5.2, 142 III 433 E.4.3.2, 141 III 28 E.3.2.4). Im Urteil S 16 59 E.2d kam das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den (VGU) zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner sowohl bei der Qualifikation des zu beurteilenden Verhaltens des Beschwerdeführers als leichtes, mittleres oder grobes Fehlverhalten als auch bei der infolgedes- sen auszusprechenden Sanktion ein erheblicher Beurteilungs- und Ermes-
7 - sensspielraum zukomme, weshalb an die Begründung höhere Anforderun- gen zu stellen seien. Der Beschwerdegegner wurde angewiesen, unter Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen und eingehend zu begründen, ob die festgestellten Verfehlungen in Würdi- gung der vorliegenden Umstände genügen, um den Abbruch des Beschäf- tigungsprogramms zu rechtfertigen, zumindest aber eine Beeinträchtigung der fraglichen arbeitsmarktrechtlichen Massnahme anzunehmen, und den Beschwerdeführer wegen dieses Fehlverhaltens für 28 Tage in der An- spruchsberechtigung einzustellen (VGU S 16 59 E.7f). 2.3.Im angefochtenen Entscheid vom 11. Januar 2018 und in der Stellung- nahme vom 22. Februar 2018 führte der Beschwerdegegner allerdings le- diglich aus, dass der Beschwerdeführer wegen Arbeitsverweigerung und wiederholtem Zuspätkommen im Einsatzprogramm B._____ zu Recht sanktioniert worden sei. Mit 28 Einstelltagen habe der Beschwerdegegner eine Sanktionshöhe gewählt, die den Weisungen des SECO (AVIG-Praxis ALE, D79, wonach die versicherte Person für 24-30 Tage in der Anspruchs- berechtigung einzustellen sei, wenn sie im Wiederholungsfall die Beendi- gung einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Programmträger verschuldet habe) entspreche. Strafverschärfend wirke sich selbstredend aus, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2015 sanktioniert worden sei, nachdem er schuldhaft einen Eintritt in ein Beschäftigungsprogramm vereitelt habe. Diese wenig spezifischen Ausführungen genügen nicht, um den erhöhten Anforderungen an eine hinreichende Begründung des ange- fochtenen Entscheids gerecht zu werden (vgl. oben E.2.2). Der Beschwer- degegner hat demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli- ches Gehör im angefochtenen Entscheid durch eine mangelhafte Begrün- dung verletzt. 2.4.Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst
8 - grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 127 V 431 E.3d, 126 V 132 E.2b). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E.3d, 126 V 132 E.2b). Ausnahmsweise kann jedoch selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung im Sinne einer "Heilung" des Mangels abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder- lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E.4.2.2.2, 133 I 201 E.2.2, 132 V 387 E.5.1). Letzteres wäre vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdegegner bereits im Urteil VGU S 16 59 auf die erhöhten Anforderungen an eine hinreichende Begründung in der vorlie- genden Streitsache hingewiesen wurde (vgl. oben E.2.2). Im Übrigen be- antragt der Beschwerdeführer selber die Reformation des angefochtenen Entscheids und er hält fest, dass keine Einwände gegen die Heilung der Gehörsverletzung bestünden. Der Beschwerdegegner äusserte sich hierzu nicht. 3.In materieller Hinsicht ist streitig, ob der Beschwerdeführer wegen des Ab- bruchs des Einsatzprogramms B._____ zu Recht für 28 Tage in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde. Unbestritten sind die Rechtmässig- keit der Zuweisung des Beschwerdeführers zum Einsatzprogramm B._____ und seine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Beschwerde- gegner (VGU S 16 59 E.4). Ebenfalls unbestritten ist die Sanktionswürdig- keit des zweimaligen Zuspätkommens (VGU S 16 59 E.5) und der Weige- rung des Beschwerdeführers, einen Flip-Chart-Ständer und eine Pinnwand
9 - abzuholen (VGU S 16 59 E.6). Unbestritten ist zwischenzeitlich aber auch, dass das Installieren des Passwortschutzes nicht sanktioniert werden durfte (vgl. VGU S 16 59 E.7). Zu prüfen bleibt, ob die festgestellten Ver- fehlungen in Würdigung der vorliegenden Umstände genügen, um den Ab- bruch des Beschäftigungsprogramms zu rechtfertigen, zumindest aber eine Beeinträchtigung der fraglichen arbeitsmarktrechtlichen Massnahme anzu- nehmen, und den Beschwerdeführer wegen dieses Fehlverhaltens für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 4.1.Im Urteil S 16 59 E.4c hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Regelun- gen zur Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages mit dem Kanton Graubünden als Richtschnur dafür herangezogen werden können, wann weisungswidriges Verhalten den Abbruch einer Beschäftigungs- massnahme zu rechtfertigen vermag. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG; BR 170.400) i.V.m. Art. 321d des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) kann der Arbeitgeber über die Aus- führung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisun- gen erteilen (Abs. 1). Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen (Abs. 2). Missachtet ein Arbeitnehmer rechtmäs- sige Weisungen, kann ihm der Arbeitgeber zunächst einen Verweis oder eine Verwarnung erteilen. In sehr schwerwiegenden oder wiederholten Fäl- len, welche die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Vertragspartei unzumutbar machen, kann eine fristlose Kündigung ausge- sprochen werden (Art. 10 PG; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsver- trag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2012, Art. 321d Rz. 7).
10 - 4.2.Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die mündliche Ver- warnung vom 5. November 2015 und die schriftliche Verwarnung vom
11 - des Zuspätkommens des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2015 durch- aus berechtigt, das Beschäftigungsprogramm B._____ am 19. Novem- ber 2015 nach erneutem Zuspätkommen per sofort abzubrechen. 5.1.Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn er die Weisungen der zuständigen Amts- stelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktrechtliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens, wel- ches sich der Versicherte vorwerfen lassen muss (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Die Einstellung dauert ein bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festsetzung der Ein- stellungsdauer handelt es sich um eine typische Ermessensfrage (Urteile des Bundesgerichts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat mit dem Ziel, eine weitestmögliche Gleichbehandlung der Versicherten zu gewährleisten, ein Einstellraster erlassen, das den Vollzugsstellen als Entscheidungshilfe die- nen soll (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz. D72). Diese Verwaltungsweisung ist für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Sie wird bei der Festlegung der Einstellungsdauer aber berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Inso- fern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E.4.2, 141 V 365 E.2.4).
12 - 5.2.Im angefochtenen Entscheid vom 11. Januar 2018 führte der Beschwerde- gegner aus, gemäss AVIG-Praxis ALE, D79, sei die versicherte Person für 24-30 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie im Wie- derholungsfall die Beendigung einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Programmträger verschuldet habe. Mit 28 Einstelltagen sei im vorliegenden Fall eine Sanktionshöhe gewählt worden, die den soeben zi- tierten Weisungen des SECO entspreche. Strafverschärfend wirke sich selbstredend aus, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2015 sank- tioniert worden sei, nachdem er schuldhaft einen Eintritt in ein Beschäfti- gungsprogramm vereitelt habe. Damit erweise sich die angefochtene Ver- fügung als rechtens, weshalb die Einsprache abzuweisen sei. 5.3.Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe unbesehen, d.h. ohne vorgängige Überprüfung, ob der Tatbestand erfüllt sei, auf das Einstellraster des SECO abgestellt. Dabei habe er die konkrete Sanktion innerhalb des vom SECO vorgegebenen Sanktionsrahmens von 24-30 Tagen ohne nachvollziehbare Begründung bei 28 Tagen angesie- delt. Der Tatbestand des Abbruchs einer vorübergehenden Beschäftigung sei allerdings nicht erfüllt (vgl. oben E.4.2). Das Einstellraster Rz. D79, 3.B [recte: 3.C] hätte folglich nicht angewendet werden dürfen. Indem der Be- schwerdegegner dies trotzdem getan habe, habe er sich geweigert, seinen Ermessensspielraum nach den Umständen des Einzelfalls differenziert auszuüben. Stattdessen sei schematisch entschieden worden, was einen Ermessensmissbrauch darstelle. Damit sei zugleich die Vorschrift, wonach sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens zu be- messen habe, verletzt worden. Ausserdem scheine der Beschwerdegegner – was die Strafschärfung anbelange – übersehen zu haben, dass bereits das Einstellraster des SECO eine stufenweise Sanktionsverschärfung vor- sehe. Denn während bei erstmaligem Abbruch gemäss Einstellraster Rz. D79, 3.C.1 16-20 Einstelltage zu verfügen gewesen wären, könne der zweitmalige Abbruch gemäss Einstellraster Rz. D79, Ziff. 3.C.2 mit 24-30
13 - Tagen sanktioniert werden. Wenn nun innerhalb des Rasters bereits die verschärfte Sanktion angewendet werde, könne es mit Sicherheit nicht an- gehen, denselben Tatbestand anschliessend nochmals strafschärfend zu berücksichtigen. Die Doppelberücksichtigung stelle eine offensichtlich un- haltbare, qualifiziert falsche Rechtsanwendung dar, welche gegen das Will- kürverbot verstosse. 5.4.1. Wie oben in Erwägung 4.3 dargelegt, war der Beschwerdegegner trotz Zulässigkeit der Installation des Passwortschutzes berechtigt, das Be- schäftigungsprogramm B._____ per sofort abzubrechen. Da das Einsatz- programm B._____ am 19. November 2015 ohne den Hinweis abgebro- chen wurde, dass bei einer erneuten Ablehnung / einem erneuten Abbruch die Vermittlungsfähigkeit überprüft werde, ist für den Abbruch des Einsatz- programms B._____ gemäss Einstellraster Rz. D79, 3.C.1 von 16-20 Ein- stelltagen bei mittlerem Verschulden und nicht von 24-30 Einstelltagen bei mittlerem bis schwerem Verschulden auszugehen. Dem Programmab- bruch liegen eine Arbeitsverweigerung und ein wiederholtes, wenn auch eher geringfügiges Zuspätkommen des Beschwerdeführers zugrunde. Demzufolge ist das mittlere Verschulden des Beschwerdeführers gemäss Rz. D79, 3.C.1 im untersten Bereich anzusiedeln, weshalb für den Abbruch des Beschäftigungsprogramms B._____ eine Einstellungsdauer von 16 Ta- gen als angemessen erscheint. Nachdem das Gericht sämtliche Beweis- mittel, insbesondere die schriftliche Verwarnung vom 6. November 2015 und das Schreiben des Programmleiters betreffend "Abbruch der Mass- nahme" vom 19. November 2015 berücksichtigt hat, kann eine allfällige willkürliche Beweiswürdigung durch den Beschwerdegegner im angefoch- tenen Entscheid als geheilt erachtet werden. 5.4.2. Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert, wobei für die Verlängerung die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt
14 - werden (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Seit seiner Anmeldung per Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer vor der vorliegenden Streitsache bereits viermal in der Anspruchsberechtigung eingestellt: Einmal infolge Vereitelung einer ar- beitsmarktrechtlichen Massnahme für 23 Tage, zweimal aufgrund ungenü- gender Bemühungen um Arbeit für drei resp. fünf Tage und einmal infolge zweimaliger Vereitelung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses für 45 Tage. Bei der Festlegung der Anzahl Einstelltage ging der Beschwer- degegner gemäss Einstellraster Rz. D79 von 24-30 Einstelltagen aus. Da- mit steht fest, dass der Beschwerdegegner die Einstellungsdauer aufgrund der früheren Einstellungen um maximal vier Tage auf 28 Tage verlängert haben kann. Unter Berücksichtigung der vormaligen Einstellungen er- scheint es in casu als angezeigt, die für den Abbruch des Beschäftigungs- programms angemessene Einstellungsdauer von 16 Tagen (vgl. oben E.5.4.1) um vier Tage auf 20 Tage zu verlängern und das Verschulden so- mit im unteren Bereich des mittleren Verschuldens anzusiedeln. 5.4.3. Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass sich die mit dem angefochtenen Ent- scheid bestätigte Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsbe- rechtigung auf Arbeitslosentaggelder für 28 Tage als nicht rechtmässig er- weist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Da der Sachverhalt hin- reichend erstellt und die Angelegenheit folglich spruchreif ist, erlässt das Verwaltungsgericht einen reformatorischen Entscheid. Gestützt auf die Ausführungen in den obigen Erwägungen 5.4.1 und 5.4.2 ist Dispositiv-Zif- fer 1 des angefochtenen Entscheids somit aufzuheben und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage zu reduzieren. 6.1.In Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids wurde dem Beschwer- deführer in Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Entschädigung von Fr. 5'304.60 inkl. MWST zugesprochen. Im vorlie- genden Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer die Um- wandlung dieser gestützt auf Art. 37 Abs. 4 ATSG zugesprochenen Ent-
15 - schädigung in eine Parteientschädigung nach Art. 52 Abs. 3 ATSG. Der Beschwerdegegner äussert sich hierzu nicht. 6.2.Gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Zusprechung einer Parteientschädigung nur unter einer Bedingung zulässig und geboten: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (Urteil des Bun- desgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E.8.2, BGE 130 V 570 E.2.2). Gestützt darauf und aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Grundsatz obsiegt, ist seinem Antrag im konkret zu beurteilenden Ein- zelfall zu entsprechen und hat der Beschwerdegegner dem Beschwerde- führer die in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids zugespro- chene Entschädigung von Fr. 5'304.60 inkl. MWST als Parteientschädi- gung auszurichten. 7.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht allerdings ein An- spruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 27. Fe- bruar 2018 Kosten von Fr. 4'075.15, bestehend aus einem Honorar von Fr. 3'717.50 (14.87 Stunden à Fr. 250.--), Barauslagen von Fr. 66.30 und 7.7 % MWST von Fr. 291.35, geltend. Dieser Aufwand erscheint dem Ge- richt als angemessen. Demzufolge hat der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussergericht- lich mit Fr. 4'075.15 (inkl. MWST) zu entschädigen.
16 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 1.1.Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom 11. Januar 2018 wird aufgehoben und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage reduziert. 1.2.Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids vom 11. Januar 2018 wird insofern abgeändert, als das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden A._____ den Betrag von Fr. 5'304.60 inkl. MWST als Partei- entschädigung auszurichten hat. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden hat A._____ aus- sergerichtlich mit Fr. 4'075.15 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]