VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 156 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 6. August 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.A._____ meldete sich am 1. Mai 2007 erstmals und unter Hinweis auf eine bestehende Drogenabhängigkeit zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) an. Diese tätigte ver- schiedene Abklärungen, so auch bei Dr. med. B., der in seinem Arzt- bericht vom 7. Mai 2007 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit ein Verdacht auf Schizophrenie/schizoide Persönlichkeitsstörung sowie Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, bestehend seit 1999, auswies. Im Zeitraum von Ende 2005 bis Ende 2007 befand sich A. in stationärer Drogentherapie. Zur Prüfung eines Leistungsan- spruches beabsichtigte die IV-Stelle, ein psychiatrisches Gutachten einzu- holen, worüber A._____ am 12. Februar 2008 informiert wurde. Dieser wi- dersetzte sich allerdings einer Begutachtung. Trotz Mahnung vom 5. März 2008, welche unter Hinweis auf die Folgen einer Mitwirkungspflichtsverlet- zung erfolgte, konnte die Begutachtung schliesslich nicht durchgeführt werden. A._____ zog am 1. April 2008 seine Anmeldung vom 1. Mai 2007 zurück bzw. sein Leistungsbegehren wurde nach Durchführung des Vor- bescheidverfahrens mit Verfügung vom 8. September 2008 abgewiesen. 2.Am 6. Januar 2017 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf eine chronische Virushepatitis C, eine paranoide Schizophre- nie sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Opioide und Ko- kain, Abhängigkeitssyndrom, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte wiederum verschiedene Abklärungen. Nach einem Evaluationsgespräch betreffend beruflicher Eingliederung vom 18. Januar 2017 schloss die IV- Stelle mit Mitteilung vom 26. Januar 2017 die Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, A._____ habe anlässlich des Evaluationsge- spräches angegeben, dass er sich zurzeit nicht in der Lage fühle, in we- sentlichem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; dies werde von den (bisherigen) Abklärungen bestätigt. Neben einem Bericht vom 15. Ja- nuar 2017 des behandelnden Hausarztes Dr. med. B._____ wurde auch ein auf den 1. Februar 2017 datierter Arztbericht von Dr. med. C._____
3 - (Psychiatrische Dienste Graubünden [PDGR]) eingeholt. Denn A._____ befand sich gemäss Austrittsbericht vom 23. März 2017 ab dem 8. Novem- ber 2016 bis zum 13. März 2017 zum widerholten Male in stationärer Be- handlung in einer Klinik. Aus dem Bericht von Dr. med. C._____ ging ne- ben der bisherigen Behandlungsanamnese insbesondere hervor, dass fol- gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen: pa- ranoide Schizophrenie (F20.2; diagnostiziert im Juli 2015, vorher sonstige akute vorwiegend wahnhaft psychotische Störung F23.3 mit Erstdiagnose im Oktober 1999), Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom (F11.2; ab Oktober 2002), Störungen durch Kokain, Abhängigkeitssyn- drom (F14.2; ab 2001), Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (F17.2; ab etwa 1997) sowie Störungen durch Alkohol, Missbrauch (F10.1; vorher Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom F10.2, etwa 1996 bis 2005). Anlässlich der damaligen stationären Behandlung wurde eine schlechte Prognose gestellt und empfohlen, ihn in eine heroingestützte Be- handlung mit täglicher Opiatabgabe zu überführen. Zu den erwerblichen Auswirkungen wurde ausgeführt, dass während des Aufenthalts eine Ar- beitsunfähigkeit von 100% bestanden habe und aufgrund der schizophre- nen Grunderkrankung nur eine bedingte Konzentration, Verlässlichkeit und Sicherheit in seiner bisherigen Tätigkeit gegeben sei. Zudem bestünden aufgrund seines körperlichen Zustandes auch nur geringe körperliche Re- serven. Die Leistungsfähigkeit, im (Bau-)Betrieb seines Vaters (im ge- schützten Rahmen) zu arbeiten, sei deutlich vermindert, wobei er zuletzt im September 2016 dort gearbeitet habe. Ab ca. März 2017 sei ein Arbeits- einsatz in einer geschützten Werkstätte zu ca. 50 % geplant. Insgesamt präsentiere sich ein komplexer langjähriger Verlauf, wobei die Schizophre- nie vom Patienten lange mit Suchtmitteln selbst behandelt worden sei. Seit März 2017 nahm A._____ im Ambulatorium am Diaphinprogramm (diacetylmorphin- bzw. heroingestützte Behandlung) teil.
4 - 3.Mit Schreiben vom 12. April 2017 wurde A._____ aufgefordert, eine wirk- same neuroleptische Behandlung sowie eine Drogen- und Alkoholabsti- nenz mittels regelmässiger Kontrollen nachzuweisen, wobei die Substitu- tionsbehandlung mit Methadon davon ausgenommen war. Für den Fall der Nichterfüllung wurde ihm angedroht, dass über seinen Anspruch so ent- schieden werde, als ob er die Massnahmen durchgeführt hätte, d.h. es werde ihm eine prognostizierte Erwerbstätigkeit angerechnet. Letztere schätzte Dr. med. D._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Ost- schweiz auf 80% ein. Am 18. April 2017 informierte Dr. med. E._____ (PDGR) die IV-Stelle darü- ber, dass sich A._____ seit März 2017 in einer diaphingestützten Behand- lung befinde. Sie schlug ein Kontrollsetting betreffend die verlangte neuro- leptische Behandlung und die Drogenabstinenz vor. Im Verlaufsbericht vom 13. Oktober 2017 hielt Assistenzärztin F._____ vom Ambulantorium G._____ der PDGR fest, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes bei unveränderten Diagnosen festgestellt werden könne. Bekannt und fortbestehend sei eine Polytoxikomanie und eine schwere paranoide Schizophrenie, wobei die Schizophrenie vorausgegangen sei und für die Einschränkungen im Arbeitsalltag verantwortlich sei. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten die eingeschränkte Kommunikations- und Konzen- trationsfähigkeit, die eingeschränkte Flexibilität und Merkfähigkeit sowie die eingeschränkte Belastbarkeit. Eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits- markt sei unrealistisch. Vielmehr werde die Fortführung der Tätigkeit im geschützten Rahmen empfohlen, wobei der Ist-Zustand im Rahmen der Einschränkungen optimal sei. Eine Heilung bzw. Verbesserung sei nicht realistisch. 4.Am 4. Juni 2018 wurde A._____ von Dr. med. H._____ im Hinblick auf die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens untersucht, welches am
5 - Beizug der durch Dr. phil. I._____ durchgeführten neuropsychologischen Abklärung gemäss dessen Bericht vom 26. Juni 2018 erstellt, welcher A._____ am 22. Juni 2018 ebenfalls persönlich befragt und untersucht hatte. Die neuropsychologische Abklärung wurde von Dr. med. H._____ aufgrund der langjährigen Polytoxikomanie als angezeigt erachtet, um be- urteilen zu können, ob bereits sekundäre Folgeschäden (der neurokogniti- ven Funktionsfähigkeit) aufgetreten seien. Als Diagnosen mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. H._____ eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum ande- rer psychotroper Substanzen, andere anhaltende kognitive Beeinträchti- gungen (ICD-10: F19.74), fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit seien indes die diagnostizierte psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und der Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogamm in Bezug auf Opiate (ICD-10: F19.22); ansonsten bestehe gegenwärtig Abstinenz. Das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie verneinte Dr. med. H._____ ebenso wie ein se- kundäres Suchtgeschehen. Dr. med. H._____ erkannte aber eindeutige Hinweise auf bereits anhaltende kognitive bzw. neuropsychologische Ein- schränkungen, welche wohl zu einem wesentlichen Teil als Folge der (jah- relangen) Polytoxikomanie anzusehen seien. Es bestehe insbesondere eine deutlich verminderte Arbeitsgeschwindigkeit, eine deutliche Vermin- derung des Arbeitsgedächtnisses sowie Beeinträchtigungen des Langzeit- gedächtnisses, der visuell-figuralen Lernfähigkeit, des rechnerischen Den- kens sowie der kreativen Produktion verbaler Lösungen. In der ange- stammten Tätigkeit im Bausektor (beim langjährigen und sehr entgegen- kommenden Arbeitgeber) erachtete Dr. med. H._____ eine Arbeitsfähig- keit von 50 % als möglich. Die (kognitiven) Einschränkungen hätten sich (wohl) im Laufe der letzten Jahre zunehmend entwickelt, wobei sie im Zeit- punkt der aktuellen Untersuchung sicher dokumentiert seien. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei wohl weitgehend ideal adaptiert, weshalb auch
6 - eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine überschaubare, klar geregelte und repetitiv gestaltete Erwerbstätigkeit mit der Möglichkeit für häufige Pausen als ideal adaptierte Tätigkeit bestehe. In der Abschlussbeurteilung vom
8 - er (zuletzt) aus dem stationären Aufenthalt ausgetreten sei, (ganztags) zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Eine diesebezügliche "reformatio in peius" werde dem Gericht überlassen. 9.Am 22. März 2019 replizierte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwer- deführer und beantragte, dass ihm über den 31. August 2018 hinaus eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei. Zudem wurde um unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin er- sucht. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, dass das Valideneinkommen in Anwendung von Art. 26 IVV infolge einer Frühinvali- dität zu bestimmen gewesen wäre. Zudem wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Abrede ge- stellt und die Bestimmung des Invalideneinkommens kritisiert. 10.Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 4. April 2019 und hielt an ihren An- trägen fest. Sie verneinte die Anwendbarkeit von Art. 26 IVV und entgeg- nete der Kritik hinsichtlich der Bestimmung des Invalideneinkommens so- wie der geltend gemachten Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. 11.Am 21. April 2020 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwer- deführer mit, dass die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden in Aussicht genommen habe, die angefochtene Verfügung vom 19. November 2018 aufzuheben und die Angelegenheit für ergän- zende Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wurde eine bis anhin fehlende gesamt- hafte medizinische Beurteilung der funktionellen Einschränkungen und de- ren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unter Einschluss eines gemäss neuer Rechtsprechung zu berücksichtigenden primären Abhängigkeitssyn- droms angeführt. Dem Beschwerdeführer wurde infolge der in Aussicht ge-
9 - nommenen Aufhebung der angefochtenen Verfügung und einer damit ein- hergehenden möglichen Schlechterstellung in Anwendung von Art. 61 lit. d ATSG die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Be- schwerde gegeben. 12.Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 27. Mai 2020 vernehmen und stellte sich auf den Standpunkt, dass bei einem weiteren gutachterlichen Abklärungsbedarf keine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu er- folgen habe, sondern ein Gerichtsgutachten eingeholt werden müsste. Zu- dem erachtete er die Aufhebung der Verfügung vom 19. November 2018 als nicht zulässig, weil vorliegend lediglich die Befristung der ganzen Rente bzw. die Reduktion auf eine halbe Rente ab dem 1. September 2018 ange- fochten sei. Die Zusprache der ganzen Invalidenrente (für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2018) sei formell in Rechtskraft erwachsen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei einzig, ob er Anspruch auf eine Erhöhung der halben Rente ab dem 1. September 2018 habe. Die Beschwerdegegnerin habe gestützt auf das Gutachten von Dr. med. H._____ den Anspruch auf eine halbe Rente (ab dem 1. Septem- ber 2018) bejaht und auch im Beschwerdeverfahren nicht angezweifelt. Zu- dem äusserte er sich zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheits- schäden in Betracht fielen. 13.Die Beschwerdegegnerin nahm zur Eingabe des Beschwerdeführers vom
11 - tifizierter Gutachter SIM, kann geschlossen werden, dass beim Beschwer- deführer ein primäres Suchtleiden vorliegt. Denn andere psychiatrische Diagnosen, namentlich diejenige einer paranoiden Schizophrenie, wurden infolge Nichterfüllung der erforderlichen klassifikatorischen Vorgaben gemäss ICD-10 nachvollziehbar ausgeschlossen und Dr. med. H._____ hielt auch selbst fest, dass sich keine Hinweise dafür fänden, dass es sich um sekundäres Suchtgeschehen handeln würde. 3.1.Gemäss der dannzumal gültigen, heute aber überholten Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst rele- vant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hatten, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbstätigkeit beeinträchtigen- der, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge ei- nes körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krank- heitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Be- funde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (vgl. dazu BGE 124 V 265 E.3c und Urteil des Bundesgerichts 9C_620/2017 vom 10. April 2018 E.2.2.1 f.). Nach der mit BGE 145 V 215 geänderten Rechtsprechung kann einem fachärztlich einwandfrei und nachvollziehbar diagnostizierten Abhängig- keitssyndrom bzw. einer Substanzkonsumstörung (psychische Störung durch psychotrope Substanzen) nicht zum vornherein jede invalidenversi- cherungsrechtlich beachtliche Relevanz abgesprochen werden, sondern fallen auch sie als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychi- sche) Gesundheitsschäden in Betracht. Damit sind grundsätzlich auch primäre Abhängigkeitssyndrome einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (siehe BGE 145 V 215 E.6). Dabei ist diese neue Rechtsprechung auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung
12 - noch nicht erledigten Fälle und somit auch auf den vorliegenden Fall anzu- wenden (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_259/2019 vom 14. Oktober 2019 E.5.1, 8C_756/2017 vom 7. März 2018 E.4 m.H.). Auf die Durch- führung eines strukturierten Beweisverfahrens bzw. eine Prüfung der Stan- dardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 kann aus Gründen der Verhältnis- mässigkeit namentlich dann verzichtet werden, wenn im Rahmen beweis- wertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351 E.3) eine Arbeitsun- fähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (siehe BGE 143 V 418 E.7.1). 3.2.Vorliegend wurde zwar im Rahmen der Erstellung des psychiatrischen Gut- achtens vom 2. August 2018 von Dr. med. H._____ aufgrund der Frage- stellungen grundsätzlich eine sich am strukturierten Beweisverfahren ori- entierende medizinische Abklärung durchgeführt. Als Diagnose mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde aber einzig die psychische und Ver- haltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, andere anhaltende kognitive Beeinträchtigung (ICD-10: F19.74), angegeben. Dies geht auch insbesondere daraus hervor, dass im Administrativgutachten bei den Fragen zum Komplex "Gesund- heitsschädigung" die kognitiven Einschränkungen als im Vordergrund ste- hend betrachtet wurden, welche wohl überwiegend als Folge der langjähri- gen Polytoxikomanie anzusehen seien (siehe IV-act. 103 S. 49 ff.). Die Dia- gnose der psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Sub- stanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängig- keitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Er- satzdrogenprogramm in Bezug auf die Opiate bei ansonsten gegenwärtig bestehender Abstinenz (ICD-10: F19.22), wurde lediglich als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bewertet.
13 - 3.3.In Anbetracht der anwendbaren Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 stellt sich die Frage, weshalb Dr. med. H._____ das diagnostizierte Abhän- gigkeitssyndrom (ICD-10: F19.22) als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt hat. Eine naheliegende Erklärung dafür ist, dass er als zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung die als primär beurteilte Suchterkrankung bzw. Substanz- konsumstörung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert hat. Alternativ liesse sich aber auch argumentieren, dass Dr. med. H._____ dem Abhängigkeitssyndrom tatsächlich keine bzw. keine über die bereits attestierte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % in bisheriger und adap- tierter Tätigkeit hinausgehende Einschränkung infolge der kognitiven Ein- schränkungen aufgrund sekundärer Folgeschäden der langjährigen Poly- toxikomanie zuerkannt hat. Zwar wurde in der neuropsychologischen Ab- klärung vom 26. Juni 2018 die neurokognitive Funktionstüchtigkeit im Hin- blick auf die erwerbliche Eingliederungsfähigkeit abgeklärt, wobei eine Leistungsminderung von 50 % bei ganztägiger Präsenzzeit in bisheriger und ideal adaptierter Tätigkeit festgehalten wurde (siehe IV-act. 103 S. 94 f.). Die entsprechenden Testergebnisse der neuropsychologischen Testun- gen erreichte der Beschwerdeführer namentlich unter der Medikation mit Diaphin im Rahmen einer Substitutionsbehandlung bei schwerer Heroinab- hängigkeit im Rahmen der heroingestützten Behandlung (siehe IV-act. 103 S. 83 und S. 92 ff.). Indes stützte sich die von Dr. phil. I._____ attestierte Leistungsminderung von 50 % bei vollzeitlicher Präsenzzeit an einem Ar- beitsplatz im ersten Arbeitsmarkt, namentlich infolge eines erhöhten Pau- senbedarfs bzw. verminderter Arbeitsgeschwindigkeit (auch) bei über- schaubaren, klar geregelten und repetitiv gestalteten Tätigkeiten sowie ei- ner verminderten Gedächtnisleistung, auf rein neuropsychologische Ge- sichtspunkte ab. Dr. med. H._____ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 2. August 2018 ebenfalls eine verbliebene (ganz- tätige) Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger und adaptierter Tätigkeit, wo- bei das Anforderungsprofil für eine adaptierte Tätigkeit der Umschreibung
14 - in der neuropsychologischen Beurteilung vom 26. Juni 2018 entsprach. Der verminderten Leistungsfähigkeit lagen gemäss Dr. med. H._____ die fest- gestellten neuropsychologischen Einschränkungen zugrunde, welche wohl überwiegend wahrscheinlich als Folge der Polytoxikomanie anzusehen seien und sich im Verlauf der letzten Jahre zunehmend entwickelt hätten (siehe IV-act. 103 S. 49 ff. und 56). Dr. med. H._____ schloss in Überein- stimmung mit der damaligen Rechtsprechung auch ein (invalidenversiche- rungsrechtlich relevantes) sekundäres Suchtgeschehen aus, weil – abge- sehen von der Diagnosen einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substan- zen – keine weitere relevante psychiatrische Diagnose gestellt werden konnte. Insbesondere verneinte er nach Rücksprache mit der behandeln- den Ärztin des Ambulatoriums G._____ das Vorliegen einer Schizophrenie, welche in den Akten wiederholt diagnostiziert worden war. Indes bejahte er die Frage, ob das Abhängigkeitssyndrom zu irreversiblen Gesundheits- störungen geführt habe (siehe IV-act. 103 S. 50), womit, im Kontext der weiteren Äusserungen des Administrativgutachtens, die neuropsychologi- schen Einschränkungen gemeint gewesen sein müssen. Hinzu kommt, dass gemäss Dr. med. H._____ die Krankengeschichte eindeutig durch die Polytoxikomanie geprägt war, weshalb abzuklären sei, ob dadurch bereits sekundäre (kognitive) Folgeschäden aufgetreten seien. Im Administrativgutachten finden sich überdies keine vertieften Ausführun- gen zu den in den Akten befindlichen Beurteilungen des behandelnden Facharztes für Psychiatrie, Dr. med. C., welcher den Beschwerde- führer für den Zeitpunkt des Berichtes (1. Februar 2017) als arbeitsunfähig (im ersten Arbeitsmarkt) einstufte. Weiter hielt Dr. med. C. fest, dass es sinnvoll sei, eine Tagesstruktur in geschütztem Rahmen aufzubauen, wobei Überforderungen zu vermeiden seien (siehe IV-act. 52 S. 4). Trotz dieser fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers äusserte sich Dr. med. H._____ in seinem Gutachten vom 2. Au-
15 - gust 2018 nicht zur Frage, weshalb den sich aus den Akten ergebenden Abhängigkeitssyndromen (siehe IV-act. 52 S. 1) bzw. der von ihm selbst gestellten Diagnose betreffend die Abhängigkeitssyndrome, welche diesen entspricht, keine funktionellen bzw. keine über die neuropsychologischen Einschränkungen hinausgehenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt werden können. Eine entsprechende Stellungnahme wäre indes angezeigt gewesen, denn es lag namentlich keine Konstellation vor, in wel- cher unwidersprochen, schlüssig und aufgrund eines beweiswertigen (fach-)ärztlichen Berichtes auf die Absenz von relevanten Auswirkungen dieser Abhängigkeitssymptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hätte ausgegan- gen werden dürfen. Ebenso wenig schloss Dr. med. H._____ unter Bezug- nahme auf die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 und somit in Übereinstimmung mit BGE 145 V 215 nachvollziehbar und schlüssig objek- tivierte funktionelle Folgen dieser psychischen Gesundheitsschädigung aus. Insofern erscheint es dem Gericht überwiegend wahrscheinlich, dass Dr. med. H._____ seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung gültigen Rechtsprechung zu primären Abhängigkeitssyndromen vornahm und diese von der Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit entsprechend ausklammerte. Dies ist aber nach der heute gültigen Rechtsprechung so nicht mehr zulässig. Vielmehr können gemäss BGE 145 V 215 auch Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkon- sumstörungen wie andere psychische Erkrankungen funktionelle Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen, was grundsätzlich im Rahmen ei- nes strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen ist. Insofern mangelt es dem Administrativgutachten vom 2. August 2018 an einer gesamthaften medizi- nischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge der funktionellen Folgen der festgestellten Gesundheitsschäden, worunter nach neuer Rechtsprechung auch primäre Abhängigkeitssyndrome fallen können.
16 - Auch die weiteren in den Akten liegenden fachärztlichen Berichte erlauben keine schlüssige Beurteilung der funktionellen Auswirkungen des Abhän- gigkeitssyndroms bzw. der Substanzkonsumstörung anhand der mass- geblichen Indikatoren. So fehlen insbesondere aussagekräftige Beurteilun- gen hinsichtlich des im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragenden Schweregrades der Abhängigkeit beim Beschwerdeführer. Insbesondere lässt der letzte aktenkundige Verlaufsbericht des Ambulatoriums G._____ der PDGR vom 13. Oktober 2017 von Assistenzärztin F., in welchem eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als unrealistisch einge- schätzt und die Einschränkungen im Arbeitsalltag primär auf die – von Dr. med. H. nachvollziehbar ausgeschlossene – Schizophrenie zurückgeführt wurden, keine Rückschlüsse auf den auf die Suchterkran- kung entfallenden Anteil davon zu. Im Allgemeinen ist dabei zu beachten, dass auch bei Abhängigkeitssyndromen – nicht anders als bei den meisten Erkrankungen (siehe dazu BGE 140 V 193 E.3.1) – kein direkter Zusam- menhang besteht zwischen Diagnose und Arbeits(un-)fähigkeit bzw. Inva- lidität. Vielmehr sind die Auswirkungen des festgestellten Gesundheits- schadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden durch die beigezogene ärztliche Fachperson nach- vollziehbar darzulegen (siehe BGE 145 V 215 E.6.1 f. und 143 V 409 E.4.2.1 und 4.5.2). Der rechtserhebliche Sachverhalt präsentiert sich dem- nach als ungenügend abgeklärt. 3.4.Am 21. April 2020 informierte die zuständige Instruktionsrichterin den Be- schwerdeführer darüber, dass die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts auf- grund der vorstehend erwähnten Umstände in Aussicht genommen hat, die angefochtene Verfügung vom 19. November 2018 aufzuheben und die An- gelegenheit zu ergänzenden Abklärungen betreffend den medizinischen Sachverhalt und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. Weil dem Beschwerdeführer insofern eine Schlechterstellung
17 - drohe, als mit der Aufhebung und Rückweisung die in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Rentenleistungen wegfielen bzw. das für die Arbeitsfähigkeitseinschätzung massgebende Ergebnis der Standardindika- torenprüfung offen und eine Leistungsverweigerung oder -kürzung infolge Verletzung einer dem Beschwerdeführer obliegenden Schadenminde- rungspflicht weiterhin möglich sei, wurde ihm Gelegenheit geboten, sich dazu zu äussern und die erhobene Beschwerde zurückzuziehen bzw. zur neuen Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 Stellung zu nehmen. Dazu ist zu bemerken, dass die Einräumung der Gelegenheit zum Beschwer- derückzug bei einer in Aussicht genommenen reformatio in peius oder Rückweisung an die Vorinstanz bei einer rentenzusprechenden Verfügung nur schon dann angezeigt ist, wenn ein entsprechender Verfahrensaus- gang durch das Gericht als möglich erachtet wird (siehe BGE 144 V 153 E.4.1.2) bzw. eine (teil-)rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und zu weiteren Abklärungen an den Versicherungsträger zurückgewiesen wer- den soll (siehe BGE 137 V 314 E.3.2.3 f.). 3.4.1. Am 27. Mai 2020 liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen und erachtete im Falle einer weiteren Abklärungsbedürftigkeit anstelle der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin die Einholung eines Gerichts- gutachtens als angezeigt. Dazu brachte er vor, dass eine Rückweisung an die Verwaltung vorliegend unzulässig sei, weil diese ihrer Abklärungspflicht nachgekommen sei, das Gericht aber die Abklärung des Sachverhaltes in einer bestimmten Frage weiterführen wolle. Namentlich sei die Rückwei- sung an den Versicherungsträger ausgeschlossen, wenn die Notwendig- keit einer medizinischen Begutachtung bestehe. Vorliegen gehe es nicht um eine Präzisierung oder Ergänzung des bereits vorhandenen Gutach- tens, sondern um die Erstellung eines neuen Gutachtens unter Berücksich- tigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf Sucht- erkrankungen, nachdem die Beschwerdegegnerin bereits eine Rente zu- gesprochen hatte. Die Aufhebung dieser Rentenverfügung und Rückwei-
18 - sung an die Vorinstanz zur Einholung eines rechtskonformen Gutachtens verlängere für ihn das Verfahren in unzumutbarer Weise und führte dazu, dass er über längere Zeit hinweg auf die nicht angefochtene halbe Invali- denrente zu verzichten hätte. Unter diesen Umständen und unter Berück- sichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 sei eine Rückweisung vorliegend unzulässig. Ohnehin sei die Aufhe- bung der Verfügung von 19. November 2018 auch im Falle einer Rückwei- sung an die Beschwerdegegnerin nicht zulässig. Denn es sei lediglich die Befristung der ganzen Invalidenrente bzw. die Reduktion der ganzen auf eine halbe Rente per 1. September 2018 angefochten worden. Die zuge- sprochene ganze Invalidenrente (für den Zeitraum 1. September 2017 bis zum 31. August 2018) sei in Rechtskraft erwachsen, auch wenn das kan- tonale Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. d ATSG nicht an die Parteibe- gehren gebunden sei. Streitgegenstand sei nur die Frage, ob der Be- schwerdeführer Anspruch auf eine Erhöhung der halben Invalidenrente ab dem 1. September 2018 habe, zumal die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. med. H._____ den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine halbe Rente im Verwaltungsverfahren bejaht und auch im ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht angezweifelt habe. Da- mit sei die gänzliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die da- mit einhergehende, zumindest vorübergehende Schlechterstellung des Be- schwerdeführers (infolge Wegfalls der laufenden halben Rente und wohl auch Wegfall seines Anspruches auf den geschützten Arbeitsplatz) nicht angebracht. Abschliessend hielt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die neue Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 fest, dass er mit der Einholung eines Gutachtens, welches auch die invalidisierende Wirkung der Suchterkrankung berücksichtige, einverstanden sei. Im Ergebnis hielt er an der Beschwerde fest und beantragte die Einholung eines Gerichts- gutachtens. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.
19 - 3.4.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der Streitgegen- stand immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilas- pekt desselben. Mit der verfügungsweisen Zusprache einer (unbefristeten) Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis geordnet, welches im Wesentli- chen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmt wird. Streitgegenstand in einem Verfahren betreffend eine Rentenleistung der Invalidenversicherung ist immer der Rentenanspruch als Ganzes, auch wenn zwangsläufig eine Staffelung der Beurteilung eintreten kann. So bildet grundsätzlich der Verfügungserlass die zeitliche Grenze zur verbindlichen Festlegung des Rentenanspruches. Werden nur einzelne Teilaspekte der Rentenfestsetzung angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne einge- schränkt, dass unbestritten gebliebene Teilaspekte in Rechtskraft erwach- sen und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen wären (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 45 E.6.2, 135 V 148 E.5.2, 131 V 164 E.2.2 und 125 V 413 E.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E.3.1, 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E.3 und 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E.2.2). Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin in der angefochte- nen Verfügung vom 19. November 2018 – gestützt auf das Gutachten vom
20 - auch nicht eindeutig und nachvollziehbar ausgeschlossen werden können. Damit basiert die – unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) – von der Beschwerdegegnerin per 1. September 2018 verfügte (rückwir- kende) Herabsetzung der ab dem 1. September 2017 zugesprochenen ganzen Invalidenrente infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes ab dem 4. Juni 2018 und damit einhergehend einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter und adaptierter Tätigkeit auf einer ungenügenden medizinischen Sachverhaltsabklärung und muss für eine rechtskonforme Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers in Nachachtung der Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 entsprechend ergänzt wer- den. Dazu ist zu bemerken, dass BGE 145 V 215, welcher auch für (primäre) Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen die grundsätzliche Anwendbarkeit eines strukturierten Beweisverfahrens pos- tuliert, der Verweigerung oder Kürzung von Sozialversicherungsleistungen infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 7 IVG, na- mentlich durch die Nichtinanspruchnahme von indizierten medizinischen Behandlungen, nicht entgegensteht (Art. 7b IVG; siehe BGE 145 V 215 E.5.3.1 und 8.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E.4.2.2). 3.4.3. Erachtet das zuständige Sozialversicherungsgericht eine Sache in medizi- nischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt und somit auch die seitens der Verwaltung vorgenommene Beweiswürdigung als unvollständig, verbleibt ihm auch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Mög- lichkeit, die Sache an den zuständigen Versicherungsträger zurückzuwei- sen, anstatt ein gerichtliches Gutachten zur Klärung einer offenen Frage in Auftrag zu geben. In der Regel ist ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn ein (im Verwaltungsverfahren anderweitig) erhobener medizinischer Sach- verhalt überhaupt für "gutachterlich abklärungsbedürftig" gehalten wird oder eine Administrativexpertise in rechtserheblichen Punkten nicht ausrei-
21 - chend beweiswertig ist und dieser Mangel nicht alleine durch eine Klarstel- lung, Präzisierung oder Gutachtensergänzung behoben werden kann. An- lass für die Anordnung eines Gerichtsgutachtens besteht ferner, wenn die Verwaltung ein manifester Widerspruch von verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen fortbestehen lässt, ohne dies durch ob- jektiv begründete Argumente zu entkräften oder wenn die Verwaltung eine oder mehrere für die Würdigung der medizinischen Situation notwendigen Fragen offen gelassen hat (siehe FURRER, Rechtliche und praktische As- pekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, in: SZS 1/2019 S. 3 ff. S. 4 f.; BGE 139 V 496 E.4.4 und 137 V 210 E.4.4.1.4 f.). Eine Rückweisung an den Versicherungsträger steht dem Versiche- rungsgericht aber weiterhin in den Fällen offen, wenn sie in der Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn ledig- lich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (siehe BGE 137 V 210 E.4.4.1.4; KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 44 Rz. 71). Vor- liegend berücksichtigt das Administrativgutachten von Dr. med. H._____, welches dem Beschwerdeführer in angestammter und adaptierter Tätigkeit nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (sicher ab dem Zeitpunkt der Begutachtung) attestiert, die neue und sofort auf alle hängigen Fälle an- wendbare Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 überwiegend wahr- scheinlich nicht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2019 vom
22 - zung bei Dr. med. H._____ zu dieser Fragestellung einzuholen. Damit liegt entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht keine Konstellation vor, in welcher das streitberufene Gericht zwingend ein Gerichtsgutachten einzu- holen hätte. Vielmehr erweist es sich vorliegend als zulässig, die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen. 3.5.1. Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2019 vor, dass insbesondere aufgrund der Ausführungen von Dr. med. H._____ in seinem Gutachten vom 2. August 2018 bei richtiger Betrach- tungsweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit bereits spätes- tens ab dem 13. März 2017 (letztmaliger Austritt aus einer stationären [psychiatrischen Sucht-]Behandlung) zu 50 % arbeitsfähig sei und nicht erst seit der psychiatrischen Exploration vom 4. Juni 2018. Eine diesbezüg- liche reformatio in peius werde dem streitberufenen Gericht überlassen. 3.5.2. Gestützt auf Art. 61 lit. d ATSG wird im kantonalen Sozialversicherungsge- richtsverfahren die Verwirklichung des materiellen Rechts über das indivi- duelle Rechtsschutzinteresse gestellt, was sich auf das Legalitätsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot zurückführen lässt. Sofern ein reforma- torischer Entscheid möglich ist und die Angelegenheit nicht aus anderen Gründen zurückgewiesen werden muss, ist das kantonale Sozialversiche- rungsgericht verpflichtet, eine reformatio in peius ins Auge zu fassen. Ob eine solche denn auch tatsächlich vorzunehmen ist, verbleibt in einem ge- wissen Rahmen dem kantonalen Sozialversicherungsgericht vorbehalten (siehe BGE 144 V 153 E.4.2.4). Auf jeden Fall darf dieses nicht nur dann einen angefochtenen Entscheid (im Rahmen des Streitgegenstandes) in peius reformieren, wenn dieser zweifellos unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Denn wenn eine versicherte Person gegen ei- nen nicht rechtskräftigen Verwaltungsakt den Rechtsweg beschreitet, muss sie im Rahmen des Streitgegenstandes (siehe dazu bereits vorstehende
23 - Erwägung 3.4.2) infolge von Art. 61 lit. d ATSG mit einer Schlechterstellung rechnen. Insofern verfängt die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argu- mentation, wonach die zugesprochene ganze Invalidenrente in (Teil-) Rechtskraft erwachsen sei, nicht; auch eine Prüfung dieses Rentenanspru- ches ist dem streitberufenen Gericht nicht verwehrt. 3.5.3. Vorliegend hat aufgrund der vorstehenden Ausführungen in den Erwägun- gen 3.3 ff. eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts betreffend die funktionellen Folgen des diagnostizierten Abhängigkeitssyndroms zu erfol- gen. Soweit die Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius bzw. die Re- duktion der ab dem 1. September 2017 bis zum 31. August 2018 zugespro- chenen ganzen auf eine tiefere Invalidenrente (infolge einer seit dem
25 - tens vom 2. August 2018 aufzuheben ist und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese hat nach Vornahme der ergänzenden Abklärungen des medizinischen Sach- verhalts anhand der massgebenden Standardindikatoren gemäss vorste- hender Erwägungen (und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs) ge- stützt auf die dannzumal vollständigen medizinischen Unterlagen, welche auch die als primär qualifizierte Abhängigkeitserkrankung berücksichtigen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. September 2018 in Würdigung der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Vor- bringen (vgl. hierzu insbesondere die Replik vom 22. März 2019) neu zu entscheiden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass durch diese Vorgehensweise das Verfahren in unzumutbarer Weise verlängert werde und er dadurch über eine längere Zeit hinweg auf die ihm zugesprochene halbe Invalidenrente verzichten müsse, vermag dies nichts daran zu än- dern. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass während weiteren Abklärungen keine (ohnehin nicht rechtkräftig zugesprochenen) Rentenleistungen aus- bezahlt werden. 4.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona- len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Die Rückweisung zu weiteren Ab- klärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerde- führenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zu- sprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfah- rens, sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- demnach der Beschwerdegeg- nerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG).
26 - 5.Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegne- rin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regel- mässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übri- gen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG nach dem kantonalen Rechts bestimmt (siehe Urteile des Bundes- gerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1 und 9C_688/2009 vom