F VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 146 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 4. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.A._____ ist gelernter Carrosseriespengler. Zuletzt arbeitete er bis Septem- ber 2003 als Maschinist bei der B._____ AG. Im Dezember 1996 erlitt er beim Starten mit dem Gleitschirm eine Hyperextension beider Schulterge- lenke. In der Folge entwickelte sich im Bereich der Schultern ein Impinge- mentsyndrom und es wurden verschiedene operative Eingriffe vorgenom- men, insbesondere eine Reinsertion der rechten und linken Subscapularis- sehne. Ausserdem zog sich A._____ im Mai 2003 eine komplette Ruptur der langen Bizepssehne rechts zu, woraufhin eine Resektion des Bizeps- sehnenstumpfes vorgenommen werden musste. 2.Im November 2003 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf Schulter- und Rü- ckenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 19. November 2008 wurde A._____ eine ganze Invali- denrente von Januar 2005 bis Juni 2005 zugesprochen. Vom 13. Juni 2005 bis 14. August 2007 bezog A._____ IV-Taggelder. Während dieser Zeit ab- solvierte er in den Institutionen C._____ und D._____ eine Umschulung zum Sozialbegleiter. Nach erfolgreichem Abschluss der beruflichen Mass- nahme arbeitete A._____ ab dem 15. August 2007 in einem 100 %-Pen- sum als Leiter der Abteilung Industrie bei der E.. 3.Aufgrund anhaltender Schmerzen im Bereich der Schultern wurde bei A. im Juli 2007 ein Neurostimulator zervikal implantiert. 4.Einem Untersuchungsbericht von Dr. med. F., Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, vom 5. Januar 2012 ist zu entnehmen, dass sich bei A. im Zeitpunkt der Untersuchung ein eher gering beeinträchtigter psychopathologischer Status ohne eindeutigen Nachweis einer psychi- schen Erkrankung zeigte.
3 - 5.Im März 2013 meldete sich A._____ unter Hinweis auf chronische Schmer- zen in beiden Schultern und Gefühlsstörungen in beiden Armen bis zu den Fingern erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invaliden- versicherung (Berufliche Integration/Rente) an. 6.Dr. med. G., Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, gelangte in seiner Ab- schlussbeurteilung vom 22. Mai 2013 zu folgendem Schluss: In der bishe- rigen Tätigkeit bei der E. werde die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht wesentlich über 50 % zu steigern sein. In einer leichten manuellen Tätigkeit ohne Überkopfarbeit, in normaler Arbeitshöhe und Heben und Tragen von Lasten bis max. 5 kg könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der psychischen Belastungen im Rahmen des Schmerzsyndroms und der ausgeprägten existenziellen Ängste sei A._____ eine psychologische Betreuung anzubieten. 7.Ab dem 17. Juni 2013 arbeitete A._____ wieder zu 100 % bei der E.. Dabei konnte er die schwereren Arbeiten abgeben; es mussten allerdings keine für die E. merklichen Anpassungen vorgenommen werden. 8.Am 15. Januar 2014 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs- begehrens (kein Anspruch auf eine Invalidenrente) zufolge Nichterfüllung des Wartejahres. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 9.Im August 2014 erging von Seiten der E._____ eine Schadenmeldung an die Suva, wonach A._____ aufgrund eines Rückfalls bzw. grosser Schmer- zen bei der Arbeit seit dem 31. Juli 2014 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig sei. Damit einher ging eine erneute Anmeldung von A._____ bei der IV- Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. 10.Am 5. Februar 2015 wurde der im Juli 2007 bei A._____ implantierte Neu- rostimulator zufolge Funktionsverlust operativ entfernt. Gemäss dem Aus-
4 - trittsbericht vom 6. Februar 2015 konnte intraoperativ im Wachzustand bei Anschluss an ein externes Stimulationsgerät keinerlei spürbaren Stimulati- onseffekt ausgelöst werden; dies sei auf Vernarbungen/Verkalkungen zurückzuführen. Aufgrund der duralen zervikalen Verkalkung, welche am ehesten als reaktiv auf die Elektrodenimplantation zu werten sei, mache eine Reimplantation keinen Sinn. 11.Dr. med. H., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gelangte in ihrem Bericht vom 20. Mai 2015 zu folgender Diagnose: Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Sie hielt fest, dass kein Anhalt für eine ausgeprägte Ängstlichkeit i.S. einer Angststörung bzw. für Zwangssymptome vorliege, und empfahl die wohnortnahe psychotherapeutische weitere Mitbehand- lung von A. bei chronischer Schmerzsymptomatik. 12.In seiner Beurteilung vom 29. Oktober 2015 hielt der Kreisarzt Dr. med. I., Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, fest, dass A. eine freie und völlig uneingeschränkte Beweglichkeit beider oberen Extre- mitäten zeige. Unter der Schmerzmedikation seien die Schmerzen laut A._____ gedämpft und er könne seinen täglichen Verrichtungen nachkom- men. Im Vergleich zur Abschlussbeurteilung vom 22. Mai 2013 bestehe in angepasster Tätigkeit nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit ganztags mit der Möglichkeit regelmässig Pausen über den Tag verteilt durchführen zu kön- nen (alle 1 bis 2 Stunden ca. 5 bis 10 Minuten). 13.Am 3. Februar 2016 erteilte die IV-Stelle A._____ eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der J._____ GmbH vom 1. Februar 2016 bis
7 - Schmerzen als auch durch eine Depression bedingt sein dürften. Hier sei A._____ in regelmässiger Betreuung. 19.Der behandelnde Psychiater Dr. med. F._____ hielt in einem ärztlichen Zwischenbericht vom 2. April 2017 fest, dass eine rezidivierende depres- sive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) vorliege. Mit Bezug auf den Verlauf hielt Dr. med. F._____ fest, dass sich wiederholte reaktive de- pressive Episoden in Phasen belastender Ungewissheit und fehlender Ta- gesstruktur zeigten. Dazwischen remittierten die depressiven Symptome trotz durchgehend erheblicher Beschwerden (anhaltende Schmerzen, Schlafstörung, Müdigkeit, Übelkeit) weitgehend, was auf vorhandene Fähigkeiten im Umgang mit derart hohen Belastungsfaktoren hinweise. 20.Am 18. April 2017 erteilte die IV-Stelle A._____ eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im EVAL in Valens vom 3. April 2017 bis 2. Juli 2017. Dabei sollte unter anderem die Leistungsfähigkeit von A._____ erneut be- urteilt werden. Mit Mitteilung vom 6. Juli 2017 bzw. 5. Oktober 2017 verlän- gerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im EVAL in Valens bis zum 2. Oktober 2017 bzw. 2. Januar 2018. In der Folge wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen. Dem "Bericht berufliche Massnahmen" vom 9. Januar 2018 ist folgendes zu entnehmen: Seit Anfang November habe A._____ vermehrt über Schmerzen im Nacken und Rücken mit Ausstrahlung ins Bein geklagt. Das Treppensteigen habe ihm vermehrt Mühe bereitet. Ab Mitte November habe er über Bauchkrämpfe und Brechreiz geklagt. Er habe sich zuneh- mend erschöpft und kraftlos gefühlt. Das Resultat der ärztlichen Untersu- chungen habe ihn stark belastet. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass A._____ mit einer Präsenzzeit von 4 Stunden täglich an 5 Arbeitstagen wöchentlich eine verwertbare Leistung von 25 % in angepassten Tätigkei- ten erzielt habe. Bei einer 50 %- Präsenzzeit ergebe dies eine verwertbare
8 - Leistung (Lohn) von 25 %. Die Gründe für die Einschränkung in der Leis- tungsfähigkeit seien folgende gewesen: Tagesschwankungen seiner Ver- fassung physisch und psychisch, subjektiv Schmerzen und Müdigkeit, ab- wechselnde Körperhaltung, im Verlauf der Arbeitszeit abnehmende Kon- zentration, Arbeitstempo und zusätzliche Pausen. Aus Sicht von A._____ sei er mit der halbtätigen Präsenzzeit an der Grenze seiner Möglichkeiten gewesen. Schliesslich ist dem Bericht auch noch zu entnehmen, dass A._____ über ein gutes Arbeitsverhalten verfügt und motiviert gewirkt habe. 21.Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs von A._____ auf eine Invaliden- rente holte die IV-Stelle ein interdisziplinäres Gutachten bei der MEDAS Bern, ZVMB GmbH (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) ein (Fachbereiche: Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Psychiatrie und Neurochirurgie). Im interdisziplinären Gutachten vom 14. September 2017 gelangten die Gutachter mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu folgendem Schluss: Von Juli 2014 bis Oktober 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab November 2015 bestehe in der angestammten Tätig- keit als Maschinist eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fachmann Betreuung eine Arbeitsfähigkeit von max. 60 % und in einer optimal leidensadaptierten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Leistung 80 %, Zeitpensum 8.5 Stunden pro Tag). Es lägen fol- gende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit vor: chronisch wie- derkehrende Schulterarthralgien, chronisch wiederkehrende Cervikodorso- lumbalgien sowie Residualsymptome nach Verletzung des Plexus brachia- lis beidseits. 22.RAD-Arzt M._____ hielt in seiner Abschlussbeurteilung vom 13. Dezember 2017 fest, dass auf das umfassende MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne. Zur Diskrepanz zwischen der medizinischen und der berufsprakti- schen Arbeitsfähigkeits-Einschätzung hielt er im Wesentlichen fest, dass bei der Prüfung der praktischen Arbeitsfähigkeit im EVAL sicherlich auch
9 - nicht medizinische Faktoren mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hinein- spielten. Diese Faktoren seien von den medizinischen Gutachtern nicht zu berücksichtigen. 23.Dr. med. F._____ äusserte sich in seinem Verlaufsbericht vom 28. Ja- nuar 2018 dahingehend, dass A._____ nach wie vor sehr unter den anhal- tenden Schmerzen und dem hierdurch seit langem erheblich beeinträchtig- ten Nachtschlaf mit chronischer Müdigkeit, Funktionsausfällen in den obe- ren Extremitäten, der eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit mit rascher Erschöpfung sowie den bislang ungeklärten vegetativen Sympto- men wie Appetitminderung, Übelkeit und Erbrechen leide. Verbunden mit den frustran verlaufenen IV-unterstützten beruflichen Massnahmen und der anhaltenden Ungewissheit bezüglich seiner Zukunftsperspektive nage dies zunehmend an seinem Selbstwertgefühl, was sich klinisch in rezidivieren- den depressiven Störungen (aktuell im Ausmass einer mittelgradigen Epi- sode) äussere. Dr. med. F._____ erachtet eine erneute Abklärung des komplexen Leidens von A._____ als angezeigt. 24.Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2018 stellte die IV-Stelle A._____ die Zu- sprache einer befristeten ganzen Invalidenrente vom 1. Juli 2015 bis
13 - 33.Mit Datum vom 18. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. P._____ vom 21. November 2018 nach. Ausserdem legte er mit Datum vom 28. Januar 2019 einen Bericht von Dr. med. F._____ vom 24. Januar 2019 ins Recht. 34.Am 8. Februar 2019 (Eingang) nahm die IV-Stelle zu den vom Beschwer- deführer nachgereichten Berichten Stellung. Sie hielt an ihren Anträgen, der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2018 und ihrer Vernehm- lassung vom 29. November 2018 vollumfänglich fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 31. Oktober 2018, worin dem Beschwerde- führer eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Juli 2015 bis 28. Fe- bruar 2016 [recte: 29. Februar 2016] zugesprochen wurde. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Als kantonales Ver- sicherungsgericht ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sowohl örtlich als auch sach- lich zuständig (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochte- nen Verfügung, weshalb er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar
14 - betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Um- stritten sind dabei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepass- ter Tätigkeit und die Bemessung des Valideneinkommens. Unbestritten sind demgegenüber der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung vom 1. Juli 2015 bis 29. Februar 2016 und der Bezug von IV-Taggeldern vom 1. Februar 2016 bis 2. Januar 2018. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der MEDAS-Begutach- tung wird nicht geltend gemacht. 3.Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte von vornherein nur dann, wenn sie nach Ablauf des Wartejahres zu mindestens 40 % invalid sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 3.1.Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, vor- aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Zur Beur- teilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund- heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsun- fähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Faktoren
15 - sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 7 Rz. 22 ff.; siehe bezüglich Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f., 140 V 193 E.3.3). 3.2.Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be- stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög- lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Ein- kommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 144 I 21 E.2.1, 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 128 V 29 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom
16 - dem Arzt jedoch keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Viel- mehr gibt er eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab, welche er aus sei- ner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4, 125 V 256 E.4). 4.2.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür- digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um- fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be- urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge- rungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Dennoch hat es die Rechtspre-
17 - chung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erach- tet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a). 4.2.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behan- delnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ih- rer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten ver- sicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei- nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs- träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befan- genheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch bloss geringe Zwei- fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE
18 - 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom
20 - psychischen Beschwerden in massiver Weise bagatellisiere. Wiederholt würden erhebliche Einschränkungen nur indirekt erwähnt. Der Beschwer- deführer begründe dies damit, dass er sich wegen Hänseleien während der Schulzeit angewöhnt habe, nur noch eine fröhliche Fassade zu zeigen und Schwächen zu verheimlichen. Auch im affektiven Bereich bestehe eine sehr grosse Diskrepanz zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchung und den tatsächlich vorliegenden Beschwerden und Beeinträchtigungen. Die tatsächlich vorliegenden, ganz erheblichen af- fektiven Symptome würden teilweise nur indirekt deutlich, indem der Be- schwerdeführer beispielsweise sage, dass er hoffe, nach den Fallabschlüs- sen durch die Sozialversicherungen "wieder ein wenig leben" zu können, woraus auf eine mindestens mittelgradige Beeinträchtigung der Vitalge- fühle zu schliessen sei. Die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei in weitgehend anhaltender Weise mittelgradig bedrückt, bei Gefühlen von Perspektivlosigkeit, Hoffnungslosigkeit und oft auch Resignation und Ver- zweiflung. Es bestehe eine typische, depressive Psychodynamik. Weiter hält Dr. med. N._____ fest, dass die Beurteilung durch Dr. med. K._____ (vgl. den Bericht von 20. Februar 2017) stark zu relativieren sei. So sei es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren mindestens mittelgradig depressiv sei, was allerdings aufgrund seiner massiven und höchst ungewöhnlichen Bagatellisierung nur sehr schwer erkennbar sei. Entgegen der Auffassung von Dr. med. F._____ (vgl. den Bericht vom 2. April 2017) sei die depressive Symptomatik über- wiegend wahrscheinlich nie vollständig remittiert. Wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer jeweils rund mittelgradig depressiv bzw. schwer depres- siv gewesen, wenn sein depressiver Zustand als remittiert bzw. als mittel- gradig depressiv beurteilt worden sei. Die sei gut erklärbar durch seine sehr aussergewöhnliche Bagatellisierung. Ganz offensichtlich verheimliche der Beschwerdeführer auch gegenüber seinen Behandlern jeweils das tatsäch- liche Ausmass seiner psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen.
21 - Dr. med. N._____ gelangt zum Schluss, dass eine sorgfältige Beurteilung der ICD-10 Kriterien zur Diagnose eines schwer depressiven Zustandsbil- des führe. Allerdings sei der Beschwerdeführer trotzdem fähig, während eines Gesprächs vordergründig psychisch praktisch unauffällig zu wirken. Auf der einen Seite sei dies schlecht mit der Diagnose eines schwer de- pressiven Zustandes zu vereinbaren. Auf der anderen Seite sei dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über ein hohes Mass an per- sönlichen Ressourcen und Willenskraft verfüge. Zudem habe er sich be- reits während der Pubertät angewöhnt, eine normale, unauffällige, freund- liche Fassade zu zeigen und sämtliche Schwächen in intensiver Weise zu verheimlichen. Trotz des langwierigen Verlaufs bei den Sozialversicherun- gen gebe er sich auch diesbezüglich in einer geduldigen, gelassenen Weise – obwohl zu erwarten sei, dass dies zu ganz erheblichen, negativen Gefühlen führe, wie teilweise durch den behandelnden Psychiater Dr. med. F._____ beschrieben (Resignation, Verbitterung). Insgesamt liege aus die- sen Gründen aktuell am ehesten ein mittelgradig bis schwer depressiver Zustand vor. Aufgrund des mittelgradigen bis schweren depressiven Zu- standes seien Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Konzentrati- onsfähigkeit zu bevorzugen und dies in einem wohlwollenden, konfliktar- men Milieu. Wie intensive berufliche Massnahmen bei einer sehr guten Mo- tivation und Kooperation des Beschwerdeführers gezeigt hätten, sei selbst unter optimalen Bedingungen im allgemeinen Arbeitsmarkt allerhöchstens eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % realisierbar. Der Beschwerdeführer bemühe sich stark darum, seine Restarbeitsfähigkeit in optimaler Weise auszuschöpfen. Ein mittelgradiger bis schwerer depressiver Zustand führe in aller Regel zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (auch in einer optimal angepassten Tätigkeit) von mindestens 70 % bis 80 %. Das MEDAS-Gutachten bzw. das psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. R._____ ist nach Auffassung von Dr. med. N._____ aus mehreren
22 - Gründen nicht nachvollziehbar: Es widerspiegle eine ausgesprochen ten- denziöse Aktenwiedergabe, eine tendenziöse Haltung des Dr. med. R., eine ausgeprägte Bagatellisierung durch den Beschwerdeführer und eine nur oberflächliche Exploration. Zudem sei das psychiatrische Teil- gutachten insgesamt recht kurz, es stütze sich recht stark auf die Akten ab und beinhalte mehrere ganz erhebliche Fehlaussagen. So habe Dr. med. R. unter anderem angegeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einer psychiatrischen Behandlung befinde, was nicht den Tatsachen ent- spreche. Ausserdem habe Dr. med. R._____ keine Erklärung für die aus- sergewöhnlich grosse Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der intensi- ven beruflichen Massnahmen und der Beurteilung der beruflichen Zumut- barkeit im MEDAS-Gutachten geliefert. Insgesamt sei die Schlussfolgerung betreffend die berufliche Zumutbarkeit im MEDAS-Gutachten aufgrund der Resultate der beruflichen Massnahmen und der eigenen Exploration nicht nachvollziehbar. 5.3.2. Auch Dr. med. P._____ nimmt in seinem Schreiben vom 28. März 2018 Stellung zum MEDAS-Gutachten. Seiner Beurteilung zufolge sei der Be- schwerdeführer ab 1. Januar 2018 für leichte Tätigkeiten zu 50 % arbeits- fähig. Durch die jahrelangen und zermürbenden Unfallfolgen sei es auch zu psychischen Einschränkungen gekommen, die sich auf die Arbeitsfähig- keit auswirkten. Der Beschwerdeführer sei sehr willig, den Schaden zu min- dern und dürfte sich eher überschätzen. Als Diagnose nennt Dr. med. P._____ unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, reaktiv auf den langjährigen somatischen Krankheitsverlauf (wobei er auf den Bericht von Dr. med. K._____ vom Februar 2017 verweist). 5.3.3. Schliesslich nimmt auch der behandelnde Psychiater Dr. med. F._____ in seinem Schreiben vom 24. Januar 2019 Stellung zum MEDAS-Gutachten bzw. zu dessen Ergänzung durch Dr. med. Q._____ vom 26. Juni 2018. Dr. med. F._____ hält zunächst fest, dass sich der Beschwerdeführer seit Au-
23 - gust 2015 in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psycho-therapeuti- scher Behandlung befinde. Als durchgehende Grundkonstante der psychi- schen Beschwerden sei eine anhaltende Beeinträchtigung der Grundstim- mung, eine schwere Schlafstörung, verbunden mit chronischer Müdigkeit, Erschöpfung und mangelnder Erholungsqualität, Störung der Aufmerksam- keit und der Konzentrationsfähigkeit sowie eine tiefgreifende Störung des Selbstwertgefühls beobachtbar. Darüber hinaus seien in wechselhafter Ausprägung zusätzliche psychische Symptome aufgetreten, die über Jahre – mindestens seit 2015 – das Krankheitsbild einer rezidivierenden depres- siven Störung charakterisierten, wobei über den bisherigen Zeitverlauf das gesamte Spektrum der Schweregrade der Krankheitsepisoden von "remit- tiert" bis hin zu krisenhaft zugespitzten "schweren Episoden" feststellbar gewesen sei. Aktuell (Stand Dezember 2018/Januar 2019) sei das Aus- mass der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers als eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) zu kodieren. Entsprechend dem episodenhaften Verlauf der depres- siven Erkrankung schwanke die Arbeitsunfähigkeit aus rein psychischen Gründen zwischen ca. 50 % bis 100 %. Mit Bezug auf die Klassifizierung der Erkrankung gemäss ICD-10 hält Dr. med. F._____ folgendes fest: Im Falle der Erkrankung des Beschwerdefüh- rers liessen sich einzelne Symptome – wie bspw. die gesteigerte Ermüd- barkeit oder der Verlust von Interesse – sowohl als Kriterium einer Depres- sion (wie dies der Suva-Konsiliarpsychiater Dr. med. N._____ tue) als auch als Kriterium der unmittelbaren Schmerzeinwirkung (wie er selbst es tun würde) zuordnen. Man finde aber kein Argument dafür, einzelne Symptome in ihrer zweifellos relevanten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu igno- rieren (wie dies Dr. med. R._____ im psychiatrischen Teilgutachten tue). 5.4.1.1.Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ergibt sich aus den in den vorstehenden Erwägungen 5.3.1 – 5.3.3 dargelegten ärztlichen Beurteilun-
24 - gen nichts, was das MEDAS-Gutachten derart in Zweifel ziehen oder er- schüttern würde, dass davon abzuweichen wäre (vgl. BGE 125 V 351). So ist es wenig plausibel, wenn der Suva-Konsiliarpsychiater Dr. med. N._____ entgegen gewisser fachärztlicher Einschätzungen (vgl. auch den Bericht von Dr. med. K._____ vom 20. Februar 2017) und entgegen der Ansicht des behandelnden Psychiaters Dr. med. F._____ (vgl. den Bericht vom 2. April 2017) ausführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit meh- reren Jahren mindestens mittelgradig depressiv sei, was allerdings auf- grund seiner massiven Bagatellisierung nur sehr schwer erkennbar sei. Die Erklärung für diese Bagatellisierung (Hänseleien in der Schule mit der An- gewöhnung, nur noch eine fröhliche Fassade zu zeigen) erscheint abson- derlich und wird – soweit ersichtlich – durch keinen anderen fachärztlichen Bericht gestützt. Zudem ist es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber seinem behandelnden Psychiater Dr. med. F._____ das tatsächliche Ausmass seiner psychischen Beschwerden verheimlicht ha- ben soll. Weiter mutet es widersprüchlich an, wenn Dr. med. N._____ ge- stützt auf die ICD-10 Kriterien auf ein schwer depressives Zustandsbild schliesst, dieses aber sogleich relativiert, indem er festhält, dass der Be- schwerdeführer trotzdem fähig sei, während eines Gesprächs vordergrün- dig psychisch praktisch unauffällig zu wirken, was schlecht mit einer schwe- ren Depression zu vereinbaren sei. Nicht nachvollzogen werden kann so- dann auch die Schlussfolgerung von Dr. med. N., wonach seit rund 2013 bis 2014 eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere depressive Episode, vorliege (vgl. IV-act. 409 S. 49), wenn der Beschwerdeführer während des seinerzeitigen Anstellungsverhältnisses bei der E. stets sehr gute Arbeitsleistungen gezeigt hat und aus dem Arbeitszeugnis der E._____ vom 29. Februar 2016 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sehr interessiert, motiviert, pflichtbewusst und engagiert gewesen sei, für Kunden ein kompetenter und dienstleistungsorientierter Ansprechpartner sowie offen, freundlich und integer gewesen sei. Dieses Arbeitsverhalten kontrastiert stark mit der ICD-10-Beschreibung einer
25 - schweren bzw. mittelgradigen depressiven Episode, während derer ein Pa- tient nur sehr unwahrscheinlich bzw. nur unter erheblichen Schwierigkeiten berufliche Aktivitäten fortführen kann (vgl. Beschreibung ICD-10: F32.1 und F32.2; DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychi- scher Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
26 - ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl- len eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Gleiches gilt mit Bezug auf die Beurteilungen von Dr. med. P., dem Hausarzt des Beschwerdeführers. Dr. med. P. ist zudem nicht Fach- arzt für Psychiatrie und somit nicht dazu befähigt ist, den psychischen Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers fachärztlich zu beurteilen. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts vermag auch Dr. med. P._____ das MEDAS-Gutachten nicht in Frage zu stellen. 5.4.1.2.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. med. R._____ sei von ei- ner falschen Anamnese ausgegangen (vgl. vorstehende Erwägung 5.2), gilt es folgendes festzuhalten: Dr. med. R._____ hat sich in Kenntnis der Berichte von Dr. med. F._____ vom 5. Januar 2012 und Dr. med. K._____ vom 20. Februar 2017 (vgl. S. 81 des MEDAS-Gutachtens) sehr wohl mit der Diagnose Depression auseinandergesetzt (vgl. S. 84, 86 und 63 des MEDAS-Gutachtens). Im Rahmen der psychiatrischen Befunderhebung stellte er denn auch etwa fest, dass die Grundstimmung des Beschwerde- führers (zwar) ernst sei, jedoch nicht depressiv. Der Beschwerdeführer sei emotional gut erreichbar und schwingungsfähig (vgl. S. 84 des MEDAS- Gutachtens). Zudem ist vor dem Hintergrund der Berichte von Dr. med. F._____ vom 5. Januar 2012 und Dr. med. K._____ vom 20. Februar 2017 sowie des Berichts von Dr. med. F._____ vom 2. April 2017 nicht zu bean- standen, wenn Dr. med. R._____ festhält, dass sich psychiatrischerseits in der medizinischen Anamnese keine anamnestischen Angaben finden wür- den und lediglich einmal die Verdachtsdiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt wor- den sei (vgl. den Bericht von Dr. med. H._____ vom 20. Mai 2015), zumal diese Berichte von einem "eher gering beeinträchtigten psychopathologi- schen Status ohne eindeutigen Nachweis einer psychischen Erkrankung"
27 - bzw. einer "rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert" sprechen. Schliesslich bemerkte der Beschwerdeführer anlässlich der Be- gutachtung durch Dr. med. R._____ auch selbst, dass er (eigentlich) keine (eigentlichen) psychischen Probleme habe (vgl. S. 81 und S. 85 des ME- DAS-Gutachtens). Soweit Dr. med. F._____ in seinem Verlaufsbericht vom
29 - gemäss von der Natur der Sache her nicht ermessenfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen Spielraum für verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen, was zulässig und zu respektieren ist, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2; vgl. auch vorste- hende Erwägung 4.2.3). Wie die IV-Stelle zu Recht festhält, haben sich die MEDAS-Gutachter in ihrer Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinander- gesetzt und ihre Schlussfolgerungen gestützt auf eigene Untersuchungen getroffen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die MEDAS-Gutachter be- stimmte Symptome oder Beschwerdebilder ignoriert hätten; so wird in der interdisziplinären Beurteilung mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit folgendes festgehalten wird (vgl. S. 64 des MEDAS-Gutachtens): "Auch die Medika- tion sowie der Schmerz können zu einer Beeinträchtigung der geistig-psy- chischen Belastbarkeit führen. Sie betreffen die Reaktionsfähigkeit, Auf- merksamkeit, Konzentrationsfähigkeit, Ausdauer, Stimmung, Affektivität, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, Flexibilität und Kompensations- fähigkeit. Diese pharmakogen begründeten Beeinträchtigungen der körper- lichen und geistig-psychischen Belastbarkeit sind beim Bedienen von Ma- schinen oder erhöhtem Gefährdungsbereichen zu berücksichtigen." Im Üb- rigen sind die Ausführungen zur Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand sowie zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begrün- det. Die Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm ins Recht ge- legten Berichte sind nicht geeignet, den Beweiswert des MEDAS-Gutach- tens zu schmälern. 5.4.3. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die IV-Stelle zu Recht auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 14. September 2017 ab-
30 - gestellt hat, wonach der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden (Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: chronisch wiederkehrende Schulterarthralgien, chronisch wiederkehrende Cerviko- dorsolumbalgien sowie Residualsymptome nach Verletzung des Plexus brachialis beidseits) in einer optimal leidensadaptierten Verweistätigkeit (körperlich leichten, rücken- und schulterschonenden) Tätigkeit seit No- vember 2015 80 % arbeitsfähig ist (Leistung 80 %, Zeitpensum 8.5 Stun- den pro Tag). 6.1.Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die Diskrepanz zwischen der medizinisch-theoretischen und der berufspraktischen Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit. Das Arbeitstraining im EVAL in Valens habe gezeigt, dass er eine verwertbare Leistung von 25 % erzielen könne (Leistung von 50 % in angepasster Tätigkeit bei 50%iger Präsenzzeit). Dabei hätten ihm die mit der Eingliederung befassten Personen ein sehr gutes Arbeitsverhalten, Zu- verlässigkeit und eine hohe Motivation attestiert. 6.2.Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergän- zende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensicht- licher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/- einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Ein- schätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernst- hafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Ein- holen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unab- dingbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom 14. Novem- ber 2018 E.6.1.1 und 9C_534/2018 vom 15. Februar 2019 E.2.2). Recht- sprechungsgemäss kommt den Erkenntnissen von Eingliederungsfachper-
31 - sonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen resp. Programmen bezüg- lich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit jedoch nur be- schränkte Aussagekraft zu; sie beruhen in aller Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobach- tungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicher- ten Person wiedergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2019 vom 26. September 2019 E.3.5.3 m.w.H.). 6.3.1. Gestützt auf die Aktenanalyse (vgl. S. 35 des MEDAS-Gutachtens) ist da- von auszugehen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die ME- DAS-Gutachter (zumindest) in Kenntnis des Abschlussberichts vom 25. Ja- nuar 2017 betreffend das Arbeitstraining in der D._____ erfolgte. Nicht er- sichtlich ist allerdings, dass sich die MEDAS-Gutachter mit den Ergebnis- sen der berufspraktischen Abklärungen eingehend auseinandergesetzt hätten. Diesbezüglich holte die IV-Stelle jedoch eine Stellungnahme beim RAD-Arzt M._____ ein. Dieser äusserte sich wie folgt zur Diskrepanz zwi- schen der medizinisch-theoretischen und der berufspraktischen Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Abschlussbeurteilung vom 13. Dezem- ber 2017): Bei der Prüfung der praktischen Arbeitsfähigkeit im EVAL spiel- ten sicherlich auch nicht medizinische Faktoren mit Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit hinein. So sei es aus medizinischer Sicht völlig unverständlich, warum der Beschwerdeführer nur vier Stunden täglich anwesend sein könne. Die Begründung des EVAL (Ergänzung zum Bericht vom 13. Okto- ber 2017) vom 2. November 2017 sei nicht wirklich erhellend, da psychi- sche und physische Tagesschwankungen angegeben würden, es aus me- dizinischer Sicht jedoch keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gebe. Auch die geklagte Müdigkeit und die abneh- mende Konzentration dürften auf rein subjektiver Einschätzung der nichtärztlichen Beurteilungspersonen beruhen. Und die halbtätige Präsenz- zeit werde mit den (subjektiven) Angaben des Beschwerdeführers begrün- det, dass er an den Grenzen seiner Möglichkeiten sei. Das EVAL unter-
32 - lasse es, die rein subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu objekti- vieren. 6.3.2. Auch das streitberufene Gericht gelangt zum Schluss, dass die Eingliede- rungsfachpersonen in ihren Beurteilungen die subjektive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers wiedergegeben und invaliditätsfremde Faktoren (vgl. dazu vorstehende Erwägung 3.1) berücksichtigt haben. So ist dem "Bericht berufliche Massnahmen" vom 13. Oktober 2017 zu entnehmen, dass das Warten auf den ausstehenden Bericht der ärztlichen Untersu- chungen und das lange andauernde Verfahren den Beschwerdeführer be- lastet hätten (= invaliditätsfremde Faktoren). Weiter ist der "Ergänzung zum Bericht vom 13. Oktober 2017" zu entnehmen, dass die Gründe für die Ein- schränkung in der Leistungsfähigkeit namentlich subjektiv Schmerzen und Müdigkeit, abnehmende Konzentration und zusätzliche Pausen seien; aus Sicht des Beschwerdeführers sei er mit der halbtägigen Präsenzzeit an der Grenze seiner Möglichkeiten gewesen. Auch dem "Bericht berufliche Mass- nahmen" vom 9. Januar 2018 ist zu entnehmen, dass das Resultat der ärzt- lichen Untersuchungen den Beschwerdeführer stark belastet habe. Schliesslich ist davon auszugehen, dass auch beim Arbeitstraining in der D._____ invaliditätsfremde Faktoren berücksichtigt worden sind. So soll es nach Angaben des Beschwerdeführers Rollenkonflikte gegeben haben (vgl. IV-act. 341 S. 6), was die Schlafprobleme des Beschwerdeführers aus ärztlicher Sicht vermutlich nicht positiv beeinflusst habe (vgl. IV-act. 331 S. 27; vgl. auch IV-act. 332 S. 21). 6.3.3. Nach dem Gesagten vermögen daher die Leistungen des Beschwerdefüh- rers während des Arbeitstrainings im EVAL (trotz guter Arbeitshaltung) und die Beurteilungen der Eingliederungsfachpersonen keine ernsthaften Zwei- fel an der durch die MEDAS-Gutachter vorgenommenen Einschätzung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erwecken. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob die während des Arbeitstrainings im EVAL
33 - zu erfüllenden Aufgaben optimal leidensadaptiert waren. Dem "Bericht be- rufliche Massnahmen" vom 23. Juni 2017 ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer ab der 8. Woche ins Büro gewechselt und dort hauptsäch- lich an der Validierung (zur Anerkennung seiner Ausbildung zum Betreuer) gearbeitet habe. Er habe begonnen, das 10-Fingersystem zu erlernen. Auch dem "Bericht berufliche Massnahmen" vom 13. Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zu zwei Stunden täglich an der Validierung gearbeitet und dadurch seine Fachkenntnisse am PC verbes- sert habe. Dem MEDAS-Gutachten ist mit Bezug auf das Fähigkeitsprofil des Beschwerdeführers allerdings folgendes zu entnehmen (vgl. S. 64 des Gutachtens): "Alle Tätigkeiten mit Armvorhalteposition, in und über Brusthöhe, sind nicht geeignet, es sind insbesondere auch komplexe Schultergürtelbelastungen [...] nicht möglich oder würden nachfolgend er- hebliche Pausen erfordern. So besteht auch eine Einschränkung der län- geren Belastung durch Schreiben auf Tastaturen oder durch gehobene Arme oder vermehrte Belastung der Arme und Hände." Darüber hinaus wurde im neurochirurgischen MEDAS-Teilgutachten folgendes festgehal- ten (vgl. S. 90 des Gutachtens): "Derzeit laufe eine Eingliederung in Va- lens. Hierbei habe er [der Beschwerdeführer] bemerkt, dass das Tastatur bedienen "Gift" für ihn sei und zu einer vermehrten Schmerzbildung in den Schultern führe. Anfangs habe er auch die Tätigkeit als Elektroinstallateur ausgeführt, dies war für ihn einfacher." Schliesslich bleibt darauf hinzuwei- sen, dass der Beschwerdeführer neben seiner Arbeit im EVAL in Valens täglich mit dem Auto von X._____ nach Valens / Valens nach X._____ ge- fahren ist und somit während weiteren rund 90 Minuten pro Tag einer un- günstigen Belastung standhalten musste (Armvorhalteposition; gehobene Arme). 7.1.Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die IV-Stelle zu Unrecht vom rechtskräftig festgestellten Invaliditätsgrad der Suva abweiche, ohne dies
34 - zu begründen; damit verstosse sie gegen die Praxis, nicht ohne Not von einer rechtskräftigen Einschätzung des Unfallversicherers abzuweichen. 7.2.In BGE 133 V 549 hat das Bundesgericht zwar den Grundsatz der Einheit- lichkeit des Invaliditätsbegriffs wiederholt, wonach bei gleichem Gesund- heitsschaden die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung und der Militärversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben soll. Eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfall- versicherung für die Invalidenversicherung hat es jedoch – wie der Be- schwerdeführer selbst einräumt – verneint (anstatt vieler Urteil des Bun- desgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E.2.4). 7.3.Vorliegend macht der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe für eine Ab- kehr von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geltend. Zudem liegen sehr wohl Gründe vor, die ein Abweichen vom (rechtskräftig) festgestellten Invaliditätsgrad der Suva rechtfertigen: So wurde in den vorstehenden Er- wägungen 5.4.1.1 ff. dargelegt, weshalb die psychiatrische Beurteilung des Suva-Konsiliarpsychiaters Dr. med. N._____ das durch die IV-Stelle einge- holte MEDAS-Gutachten (samt Ergänzung) nicht entscheidend zu erschüt- tern vermag. Zudem geht die Suva, wenn sie bei der Ermittlung des Vali- deneinkommens auf den Verdienst als Abteilungsleiter E.-Werkstätte abstellt, von einem zu hohen Valideneinkommen aus (vgl. dazu nachste- hende Erwägungen 8.1 - 8.3). 8.1.Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass die IV-Stelle das hypothetische Valideneinkommen zu tief angesetzt habe. Die berufliche Umschulung sei im Juli 2007 erfolgreich abgeschlossen worden. Erst knapp fünf Jahre später habe er sich erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Deshalb scheine es korrekt, auf den Lohn vor der Neuanmeldung (Abteilungsleiter E.-Werkstätte) und
35 - nicht auf den ursprünglichen Lohn (Maschinist) abzustellen, wie dies auch die Suva getan habe. 8.2.Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die ver- sicherte Person im massgebenden Zeitpunkt (d.h. im Zeitpunkt des frühest- möglichen Rentenbeginns oder der Anspruchsänderung) nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Grund ihrer berufli- chen Fertigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich ver- dient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver- dienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 9C_797/2018 vom
36 - Verdienst als Abteilungsleiter E.-Werkstätte abgestellt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2009 vom 13. März 2009). 9.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 10.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kan- tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des erheblichen Verfah- rensaufwands rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.-- festzulegen. Diese sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden IV-Stelle steht kein Anspruch auf eine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 1'000.-- gehen zulasten von A. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Es wird keine aussergerichtliche Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung]
37 - 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 24. März 2021 abgewiesen (9C_514/2020).