Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2018 139
Entscheidungsdatum
17.03.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 139 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 17. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A., angelernter Bodenleger, war zuletzt von September 2013 bis Ende Mai 2017 als Buschauffeur angestellt. Unter Hinweis auf bestehende Knieschmerzen hatte er sich bereits im Oktober 2006 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug ange- meldet. Die IV-Stelle gewährte ihm im Jahre 2007 berufliche Massnahmen und ermöglichte A. die Umschulung zum LKW-Chauffeur. Nach Ab- schluss der beruflichen Massnahmen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. August 2008 einen Rentenanspruch. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 2.Am 13. April 2016 meldete sich A._____ erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an. Dies nachdem bereits im März 2016 eine Früherfassungs- meldung durch den damaligen Arbeitgeber gemacht wurde. Aus der An- meldung sowie der Früherfassungsmeldung inkl. Beilagen geht hervor, dass A._____ ärztlicherseits seit dem 3. November 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, nachdem bereits im Zeitraum vom
  1. Januar 2015 bis zum 28. Mai 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. 3.Die IV-Stelle tätigte verschiedene Abklärungen und holte dabei insbeson- dere einen ärztlichen Bericht des Hausarztes sowie des behandelnden Psychiaters ein. Der Hausarzt, Dr. med. B., hielt in seinem Bericht vom 2. Juli 2016 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein schweres Schafapnoe-Syndrom mit Tagesschnarchen seit 2012, De- pressionen seit 2010 sowie eine Panikstörung seit 2008 fest. Seit April 2015 seien mehrmals kieferchirurgische Behandlungen stationär durchge- führt worden. Nach drei Kieferoperationen könne das Schlafapnoe-Syn- drom definitiv als geheilt gelten. A. sei durch die operativen Eingriffe sowie den dabei aufgetretenen Komplikationen schwer belastet worden, was zu Problemen bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz geführt habe. Die Steigerung der Arbeit(-sfähigkeit) erfolge nun in kleinen Schritten mit enger
  • 3 - Begleitung durch den behandelnden Psychiater. In dessen Arztbericht vom
  1. August 2016 diagnostizierte Dr. med. C._____ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), anamnestisch bekannt seit mindes- tens zehn Jahren. Dr. med. C._____ wies als extrem belastendes Ereignis für A._____ auf die Erstehung von Untersuchungshaft im Jahre 2008 hin, wobei im Nachhinein ein Freispruch von den strafrechtlichen Vorwürfen er- folgt sei. Zudem hätten die Kieferoperationen einen sehr komplikationsrei- chen Verlauf gehabt. Aufgrund der langandauernden Symptomatik sei die Prognose unklar und es bestünden aufgrund seines Berufs als Buschauf- feur Einschränkungen in der möglichen Pharmakotherapie sowie eine ein- geschränkte Fähigkeit innere Konflikte anzusprechen. A._____ sei seit No- vember 2015 bei ihm in Behandlung. Im Februar 2016 habe ein (kurzer) stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik stattgefunden. Seit dem 12. April 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden. Ab dem 16. Mai 2016 wurde bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit von 60 % attestiert und die Weiterführung der Phar- mako- und Psychotherapie empfohlen. Dr. med. C._____ hielt eine Unter- suchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sowie allenfalls eine neuropsychologische Untersuchung für angezeigt. 4.Am 26. September 2016 erfolgte bei RAD-Arzt D._____ eine psychiatri- sche Abklärung. Im dazugehörigen Bericht vom 14. Februar 2017 hielt er eine vorbefundliche rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33), ge- genwärtig weitgehend remittiert, fest. Explizit ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden zumindest akzentuierte Persönlichkeitszüge, diffe- rentialdiagnostisch eine Persönlichkeitsstörung mit vor allem passiv-ag- gressiven Anteilen sowie ein Status nach drei Kieferoperationen im Zeit- raum vom 2015 bis März 2016 ausgewiesen. RAD-Arzt D._____ wies zu- dem darauf hin, dass der Verlauf des psychischen Befindens von A._____ in den letzten Jahren nicht genau rekonstruierbar sei. Insbesondere sei un-
  • 4 - klar, ob bereits seit Jahren mehr oder weniger durchgehend ein deutlich reduzierter psychischer Zustand bestanden habe oder dies erst kurz vor Behandlungsbeginn bei Dr. med. C._____ im November 2015 vorgelegen habe. Die psychiatrische Vorgeschichte sei, abgesehen von den Schilde- rungen von Dr. med. B._____ (seit 2008 bestehe Panikstörung und seit 2010 eine Depression) und Dr. med. C._____ (seit ca. 10 Jahren eine rezi- divierende depressive Störung), nicht sicher rekonstruierbar. Die Stagna- tion der von Dr. med. C._____ im Bericht vom 18. August 2016 attestierten Arbeitsfähigkeit bei 40 % sei medizintheoretisch nicht nachvollziehbar. Die erstandene Untersuchungshaft sei wohl ein prägendes Lebensereignis ge- wesen, auf das er gemäss den vorhandenen Angaben mit einer ausgepräg- ten Depressivität reagiert habe, doch habe er im Nachgang dazu eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen können, womit eine allfällige dadurch hervorge- rufene Störung keine (längerfristigen) Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit gehabt habe. Aus demselben Grund könne auch nicht auf das Vorlie- gen einer Persönlichkeitsstörung geschlossen werden, welche depressive Symptome verantworte. Denn Persönlichkeitsstörungen hätten andauern- den Charakter. Differentialdiagnostisch könne noch am ehesten der Schluss gezogen werden, dass eine depressive Episode vorgelegen habe. Wirkliche Depressivität konnte RAD-Arzt D._____ anlässlich der Explora- tion aber nicht feststellen. Aufgrund der grundsätzlich guten Behandelbar- keit einer depressiven Episode ohne Komplizierung durch eine persönlich- keitsstrukturelle Pathologie, der positiven Prognose für eine nachhaltige Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes sowie des abseh- baren Verlusts der bisherigen Arbeitsstelle empfahl RAD-Arzt D._____ A._____ im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zu einer Inten- sivierung der medizinischen Behandlung aufzufordern. In diesem Zusam- menhang erwähnte er insbesondere eine teil- oder sogar vollstationäre psychiatrische Behandlung, eine leitliniengerechte psychopharmakologi- sche Behandlung für eine monopolare Depression sowie die periodische Kontrolle der Medikamentenspiegel mittels Blutproben. Schliesslich fügte

  • 5 - RAD-Arzt D._____ an, dass betreffend eine zukünftige berufliche Einglie- derung (in Alternativtätigkeiten) aufgrund des Selbstbildes und des Forde- rungsverhaltens des Versicherten Konfliktpotential bestehe könnte. 5.Am 20. Februar 2017 wurde das bestehende Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers gekündigt. Mit Mitteilung vom 1. März 2017 schloss die IV- Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab, nachdem A._____ angegeben hatte, dass er sich zurzeit nicht in der Lage sehe, in wesentlichem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Schreiben vom 23. März 2017 for- derte die IV-Stelle A._____ unter Androhung einer Leistungskürzung oder -ablehnung insbesondere auf, sich einer längerfristigen, tagesklinisch- psychiatrischen Behandlung inkl. vierteljährlicher Berichterstattung sowie einer periodischen Abstinenzkontrolle zu unterziehen. 6.Nachdem die ursprünglich bevorzugte stationäre Therapie bei anderen Be- handlungseinrichtungen nicht umgesetzt werden konnte, wies Dr. med. C._____ A._____ mit Schreiben vom 17. April 2017 der Psychotherapie- station der Klinik E._____ (Psychiatrischen Dienste Graubünden [PDGR]) zu. Im Austrittsbericht vom 16. Juni 2017 von Dr. med. F._____ betreffend diesen stationären Aufenthalt vom 10. Mai 2017 bis zum 16. Juni 2017 wurde als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), gestellt. Als Nebendiagnosen wurden aufgeführt: Agoraphobie mit Pa- nikstörung (ICD-10: F40.01), Verdacht auf sonstige somatoforme Störung (ICD-10: F45.8) und differentialdiagnostisch: Chronische Schmerstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Der Austritt erfolge per 16. Juni 2017 in gegenseitigem Einvernehmen und bei stabilem Zustandsbild. Am 19. Juni 2017 werde im Zusammenhang mit den erfolg- ten kieferchirurgischen Eingriffen eine Plattenentfernung durchgeführt. Nach dieser kieferchirurgischen Hospitalisation werde A._____ ab 3. Juli 2017 zur Unterstützung der Tagesstrukturierung die Allgemeinpsychiatri-

  • 6 - sche Tagesklinik besuchen. Bis mindestens 30. Juni 2017 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Im Bericht vom

  1. Juni 2017 berichtete Dr. med. F._____ ebenfalls betreffend den statio- nären Aufenthalt vom 10. Mai 2017 bis zum 16. Juni 2017 zudem detailliert über den Eintritts- und Austrittszustand, den Verlauf der stationären Be- handlung sowie die vorgenommene (psycho-)pharma-kologische Behand- lung. 7.Mit Schreiben vom 12. September 2017 gelangte Dr. med. C._____ an die IV-Stelle und berichtete über die zwischenzeitlich erfolgte psychiatrische Behandlung. Er schloss damit, dass es sich bei A., trotz der von der IV-Stelle geforderten und durchgeführten medizinischen Massnahmen, um einen seit mehreren Jahren unter einer rezidivierenden depressiven Störung leidenden Patienten handle. Der aktuelle Schweregrad sei von der PDGR (zuletzt) als schwer eingestuft worden. Es sei trotz der in Anspruch genommenen pharmakologischen und psychotherapeutischen Massnah- men zu keiner relevanten Verbesserung des psychischen Zustandes ge- kommen. Dementsprechend ersuchte Dr. med. C. um eine schnellst mögliche Prüfung einer Berentung. 8.Am 28. September 2017 beurteilte RAD-Arzt D._____ die Laborbefunde betreffend die Medikamentenspiegel. Diese schwankten von auffällig nied- rig bis zu nicht nachweisbar. Hinsichtlich der angeordneten Therapieauf- lage ergebe sich zusammenfassend das Bild, dass der Versicherte diese unmotiviert "abgesessen" habe, wobei ein vorzeitiger Austritt wegen einer erneuten Kieferoperation erfolgt sei. Zudem sei auch keine optimale Ko- operation während des Klinikaufenthalts festzustellen gewesen. Überdies wies RAD-Arzt D._____ auf eine Diskrepanz betreffend die gemäss Berich- ten der PDGR (seit Jahren bestehenden) bestehenden, schwersten psy- chischen Einschränkungen und der seit September 2013 bis sicher Ende 2014 (ohne wesentlichen Unterbruch infolge psychischer Beschwerden)
  • 7 - vollschichtig ausgeübten Tätigkeit als Buschauffeur hin. RAD-Arzt D._____ empfahl, ein externes psychiatrisches Gutachten im Hinblick auf die Prü- fung der Rentenfrage einzuholen. 9.Dr. med. G._____ erstattete sein monodisziplinäres Gutachten am 5. März 2018, nachdem die Exploration am 21. November 2017 sowie eine neuro- logische Testung am 23. Februar 2018 erfolgt waren. Von Letzterer berich- tete der Neuropsychologe Dr. phil. H._____ in seinem Bericht vom 26. Fe- bruar 2018, welcher ebenfalls in das psychiatrische Gutachten vom 5. März 2018 einfloss. Gestützt auf die neuropsychologische Untersuchung, die ei- gene Exploration sowie die ihm vorliegenden Akten, kam Dr. med. G._____ zum Schluss, dass keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit vorlägen. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er einen Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung fest. Hin- sichtlich der Beurteilung eines Gesundheitsschadens sowie dessen allfäl- lige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gelangte Dr. med. G._____ im Ergebnis zum Schluss, aufgrund von Diskrepanzen, Widersprüchen sowie eingeschränkter Mitwirkung – namentlich aufgrund der höchst auffälligen Symptomvalidierung anlässlich der neuropsychologischen Abklärung – sei keine detaillierte Beurteilung anhand der massgebenden Indikatoren mög- lich. Am 30. April 2018 nahm RAD-Arzt D._____ insbesondere gestützt auf das eingeholte psychiatrische Gutachten vom 5. März 2018 seine Ab- schlussbeurteilung vor. Darin führte er aus, das psychiatrische Gutachten vom 5. März 2018 erfülle die formellen und inhaltlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten vollumfänglich. Er teile insbesondere die Ein- schätzung von Dr. med. G._____, wonach aufgrund der vielen Hinweisen in der gesamten Abklärung auf Diskrepanzen und Widersprüche sowie ei- ner eingeschränkten Mitwirkung keine Diagnose (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) gestellt werden könne. Der IV-Stelle empfahl er, einen Fallabschluss bei Nichtbeurteilbarkeit vorzunehmen. Es bestünden man-

  • 8 - gels eines anerkennungsfähigen, verfahrensrelevanten Gesundheitsscha- dens keine anerkennenswerten Defizite. 10.Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente. Im Einwand vom

  1. August 2018 beantragte A._____ die Zusprache einer vollen (recte: gan- zen) Invalidenrente. Eventualiter sei ein unabhängiges Zweitgutachten ein- zuholen. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 wies die IV-Stelle das Leis- tungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen und Rentenleistungen ab. Sie verneinte das Vorliegen einer versicherten Gesundheitsschädigung mit Hinweis auf eine klare Aggravation, welche sich auf die vom RAD fest- gestellte Nichtbeurteilbarkeit abstützte. Gemäss der Aktenlage sei erstellt, dass A._____ durch klare Aggravation die vollständige Abklärung des Sachverhaltes trotz des grossen Aufwands seitens der IV-Stelle verhindert habe. Dementsprechend seien die Leistungen zu verweigern. 11.Am 5. November 2018 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer vollen (recte: ganzen) Invalidenrente. Eventualiter sei ein Obergutachten einzu- holen bzw. subeventualiter die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuwei- sen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung kritisierte der Beschwerdeführer primär das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G., welches keine taugliche Grundlage für die angefochtene Verfü- gung darstelle. Es sei unvollständig, widersprüchlich und nicht schlüssig. Ebenso wenig seien die Folgerungen aus der neuropsychologischen Tes- tungen nachvollziehbar, zumal Dr. phil. H. lediglich von Indizien für eine Antwortverzerrung spreche. Mit der Beschwerde reichte der Be- schwerdeführer insbesondere einen Bericht seines Hausarztes vom
  2. Oktober 2018 sowie ein Bericht seines behandelnden Psychiaters vom
  • 9 -
  1. November 2018 ein. Der Beschwerdeführer kam insgesamt zum Schluss, es liege keine Aggravation vor und das Leistungsgesuch sei zu Unrecht abgewiesen worden. Aufgrund der Vorgeschichte, der vorhande- nen Arztberichten sowie der weiteren Akten sei ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % erstellt. 12.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am 27. Novem- ber 2018 zur Beschwerde vernehmen und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies sie zur Begründung primär auf die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2018. Zusätzlich legte sie dar, weshalb aufgrund der Ergebnisse der von Dr. phil. H._____ durchgeführten (neuropsychologischen) Beschwerdevalidierungstests auf ein suboptima- les Leistungsverhalten im Sinne einer eingeschränkten Testmotivation bzw. Täuschung geschlossen werden durfte. 13.Der Beschwerdeführer replizierte am 7. Dezember 2018 mit unveränderten Rechtsbegehren und vertiefte seine Ausführungen. Namentlich stellte er die neuropsychologischen Validierungstests hinsichtlich ihrer objektiven Aussagekraft betreffend Aggravation und Simulation in Frage. Die Be- schwerdegegnerin verzichtete am 13. Dezember 2018 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2018 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 3. Oktober 2018. Eine solche Anordnung,
  • 10 - die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständiges Versicherungs- gericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungs- adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung un- mittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist primär strittig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die verlangte (ganze) Invalidenrente hat. 3.Die Beschwerdegegnerin führt die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Leistungseinschränkungen auf Aggravation zurück und schliesst eine leistungsbegründende gesundheitliche Beeinträchtigung aus. Dazu stützt sie sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom
  1. März 2018 von Dr. med. G., worin auch die Ergebnisse der neuro- psychologischen Testungen durch Dr. phil. H., Fachpsychologe FSP, gemäss dessen Bericht vom 26. Februar 2018 mitberücksichtigt wur- den. Zudem wurde das erwähnte Gutachten durch den Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie D._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilt und er empfahl, für den Leistungsentscheid darauf abzu- stellen.
  • 11 - 3.1.Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt rechtsprechungsgemäss regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Dies trifft namentlich zu, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen ange- geben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen un- glaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag be- hauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E.2.2.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom
  1. Dezember 2019 E.4.2.1, 8C_155 2019 vom 11. Juli 2019 E.5.1.1 und 9C_104/2019 vom 27. Juni 2019 E.3.2.1). Eine Aggravation zeichnet sich aus durch eine Übertreibung oder Auswei- tung von Beschwerden, indem tatsächlich vorhandene Symptome zur Er- reichung eines Ziels (im hier interessierenden Kontext die Zusprechung ei- ner Rente) verstärkt werden. Externe Motivation (Erreichen einer Rente) und Bewusstseinsnähe sind somit – nebst den vorstehend dargelegten Hinweisen – starke Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde Aggrava- tion. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass umso eher von Aggravation aus- zugehen ist, je mehr Hinweise auf eine absichtliche, gesteuerte und in die- sem Sinne "bewusste" Symptomerzeugung bestehen. Dabei sind nicht nur die von den medizinischen Sachverständigen festgestellten Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objektivierbaren Befun- den von Bedeutung, sondern auch diesbezügliche Beobachtungen der ei- nen längeren Zeitraum überblickenden behandelnden Ärzte. Von Relevanz sind sodann (fremdanamnestische) Hinweise auf das Verhalten der versi- cherten Person im Alltag, insbesondere auch im ausserberuflichen Bereich
  • 12 - (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E.3.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E.4.2.2). Bedeutsame Hinweise ergeben sich unter anderem daraus, ob und inwie- weit die medizinischen Gutachter als auch die behandelnden, in aller Regel einen längeren Beobachtungszeitraum überblickenden Ärzte Diskrepan- zen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objektivierbaren Be- funden beobachtet und dokumentiert haben, beispielsweise indem ihnen eine demonstrative Schmerzausgestaltung aufgefallen ist oder die versi- cherte Person – aus nicht krankheitsbedingten Gründen – während länge- rer Zeit geeignete Therapievorschläge abgelehnt hat (vgl. Urteil 8C_4/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2). Ebenfalls kann die Bestimmung von Me- dikamentenspiegel wichtige Anhaltspunkte liefern. Schliesslich können auch Beschwerdevalidierungstests weitere hilfreiche Hinweise geben (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E.4.2.3). Besteht nach sorgfältiger Prüfung auf, auch in zeitlicher Hinsicht, möglichst breiter Beobachtungsbasis im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plau- sibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation bzw. anderer Ausschlussgründe eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravierende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psy- chische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschädigung ausser Betracht und ein Ren- tenanspruch ist ausgeschlossen (siehe BGE 141 V 281 E.2.2.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E.4.2.2 f. und 9C_658/2018 vom 11. Januar 2018 E.4.1). 3.2.Der Beschwerdeführer kritisiert das versicherungsexterne psychiatrische Gutachten vom 5. März 2018 von Dr. med. G._____ unter verschiedenen Gesichtspunkten und spricht ihm im Ergebnis die Beweiseignung für die

  • 13 - Beurteilung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers ab. In die- sem Zusammenhang reichte er namentlich den Bericht vom 22. August 2018 von Dr. med. I., Facharzt für Neurologie, betreffend eine anhal- tende Sensibilisierungsstörung am Kinn nach zweifacher Operation zur Kieferkorrektur sowie den Bericht vom 18. Oktober 2018 von Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Medizin, worin dieser zum psychiatri- schen Gutachten von Dr. med. G._____ sowie der neuropsychologischen Testung durch Dr. phil. H._____ Stellung nahm, ein. Dasselbe tat Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 1. November 2018, welcher ebenfalls vom Beschwerdeführer beige- bracht wurde. 3.3.Um beurteilen zu können, wie sich der Gesundheitszustand eines Versi- cherten im massgebenden Zeitpunkt darstellt, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Da- bei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be- schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden, Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine ori- ginäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substantiell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden kön- nen (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4).

  • 14 - Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür- digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Hin- sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be- richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grund- satz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf be- stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund ein- gehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu- zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte ein vergleichbarer Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi- zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (siehe BGE 137 V 210 E.1.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E.3.1 f.). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität

  • 15 - und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be- deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteile des Bundesgerichtes 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E.3.2, 8C_452/2016 vom 27. September 2016 E.4.2.2 f., 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5; BGE 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die un- terschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und der Begutachtungsauftrag des amtlich be- stellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) ande- rerseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelan- gen. Vorbehalten bleiben immerhin diejenigen Fälle, in denen sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der behandelnden Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E.2.3, 8C_379/2019 vom 21. Au- gust 2019 E.2.2, 8C_229/2019 vom 5. Juli 2019 E.5.1 und 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E.3).

  • 16 - 3.4.Dr. med. G., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie so- wie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, untersuchte den Beschwer- deführer am 21. November 2017 während mehr als einer Stunde (siehe IV- act. 108 S. 1 ff.). Am 23. Februar 2018 führte Dr. phil. H., Fachpsy- chologe FSP, eine neuropsychologische Abklärung durch, worüber in der "neuropsychologischen Beurteilung" vom 26. Februar 2018 berichtet wurde. Dr. phil. H._____ ergänzte die bereits anlässlich der psychiatri- schen Begutachtung geschilderte Anamnese und befragte den Beschwer- deführer insbesondere zu seinen Leiden bzw. den subjektiven Beschwer- den, den Entwicklungen und des Verlaufs der kognitiven Defizite, der Frei- zeitgestaltung sowie der Selbsteinschätzung betreffend Diagnose, Arbeits- fähigkeit und Wiedereingliederung. Zusätzlich hielt Dr. phil. H._____ die von ihm feststellbaren Befunde, wie die äussere Erscheinung, die Verhal- tensbeobachtung sowie den psychopathologischen Status fest. Auch be- schrieb er die Rahmenbedingungen der neuropsychologischen Testungen. Demnach wurde infolge einer problemlosen Verständigung kein Dolmet- scher benötigt und der Beschwerdeführer verneinte das Vorliegen von Fak- toren, welche ihn daran hinderten, im Rahmen der Abklärung das bestmög- liche Ergebnis zu erbringen. Als Befunde der neuropsychologischen Ab- klärung hielt Dr. phil. H._____ namentlich ein mässiggradig eingeschränk- tes Testergebnis zur allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit sowie ein schwergradig eingeschränktes Testergebnis im Rahmen der handlungsbe- zogenen Intelligenz fest. Bei einem grossen Teil der Testergebnisse resul- tierte eine schwergradig verminderte Leistungsfähigkeit bzw. eine schwer- gradige Einschränkung oder zumindest eine mässiggradige Einschrän- kung. Zur Leistungsmotivation und dem anhand von Beschwerdevalidie- rungstests evaluierten Testverhalten hielt Dr. phil. H._____ aufgrund der erreichten Testergebnisse fest, es bestünden mehrere Indizien für eine Ant- wortverzerrung. Die Testwerte wurden von Dr. phil. H._____ überwiegend als Hinweis auf Antwortverzerrung, teilweise auf Zufallsniveau, beurteilt. Dr. phil. H._____ stellte zwar nur ein leichtgradig ausgeprägtes Klagen des

  • 17 - Exploranden fest, doch erachtete er zwei von vier Plausibilitätskriterien gemäss Slick et al. (1999) zur Simulationsabklärung als erfüllt. Er bejahte einen substanziellen externen Anreiz, weil sich der Beschwerdeführer für die Ausrichtung einer Vollrente ausgesprochen hatte (Slick-Kriterium A). Betreffend das B-Kriterium (Evidenzen aus testpsychologischen erzielten Ergebnissen) hielt Dr. phil. H._____ fest, dass die durch den Beschwerde- führer erbrachte Fehlermenge im Rahmen der Beschwerdevalidierung mit- tels ausgewählter Testverfahren mit nur einer Ausnahme klar höher als er- wartet gewesen sei, womit die Testergebnisse als deutlich auffällig zu be- werten seien. Für noch auffälliger befand Dr. phil. H._____ die deutlich schwankenden Reaktionsgeschwindigkeiten, wie sie beim Beschwerdefüh- rer bei einfachen Reiz-Reaktionsaufgaben (Testbatterie zur Aufmerksam- keitsprüfung; Untertest: Alertness) festgestellt werden konnten. Bei authen- tischen Störungen sei dies in der Regel nicht zu erwarten, doch seien bei Personen mit Verdacht auf negative Antwortverzerrungen oft erhöhte Schwankungen von Reaktionsgeschwindigkeiten beschrieben worden. Die Standardabweichung von Reaktionsgeschwindigkeiten als eingebetteter Parameter zur Erfassung von negativer Antwortverzerrung sei wissen- schaftlich untersucht worden, wobei Exploranden mit schlechteren bzw. auffälligen Ergebnissen bei einem (auch vorliegend durchgeführten) Be- schwerdevalidierungstest grössere Schwankungen der Reaktionsge- schwindigkeiten gezeigt hätten. 3.5.Im psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2018 von Dr. med. G._____, welches sich neben den ihm vorliegenden Akten auch auf die eigenen Un- tersuchungen sowie die vorstehend erwähnte neuropsychologische Ab- klärung stützte, stellte er keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit (siehe IV-act. 108 S. 38). Aus der fachärztlichen Beurteilung so- wie der Beantwortung des gutachterlichen Fragenkataloges, welcher sich an den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 orientiert, lassen sich folgende Schlüsse ziehen: In Anlehnung an die internationale Klassifikation

  • 18 - psychischer Störungen ICD-10, Kapitel V (F), klinisch diagnostische Leitli- nien (10. Auflage), haben sich gemäss Beurteilung von Dr. med. G._____ im Rahmen der Untersuchung keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich symptomatischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Subtanzen, einer Schizophrenie oder einer schizotypen oder wahnhaften Störung finden lassen. Im Untersuchungs- zeitpunkt hat der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. G._____ eine aus- geprägte depressive Symptomatik demonstriert, wobei die Klagen aller- dings recht vage und unklar geblieben seien. Spontan habe er berichtet, dass es ihm in der letzten Zeit immer gleich gehe und er keine Kraft und keine Energie habe. Er leide dauernd unter Schmerzen, könne morgens fast nicht aufstehen und sei den ganzen Tag müde. Er habe auch von gros- sen Problemen hinsichtlich des Aufstehens aus einer sitzenden Position berichtet. Zu Hause sei er einfach im Bett. Wenn er zu Hause sei und nicht in die Tagesklinik gehe, habe er keine Kraft zum Aufstehen. Gemäss Dr. med. G._____ berichtete der Beschwerdeführer im Widerspruch zu den vorstehenden Schilderungen davon, dass sein Hobby das Autofahren sei. Wenn er könne, nehme er das Auto und fahre eine Runde in der Stadt. Fahren sei auch sein Beruf und er fahre gerne. Mit dem Autofahren habe es bisher keine Probleme gegeben. Dementsprechend schloss Dr. med. G., dass der Beschwerdeführer (gemäss seiner eigenen Darstellung) nicht immer im Bett liege und auch über die Ressourcen verfüge, mit dem Auto (zum Zeitvertreib) durch die Stadt zu fahren. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach er beim Autofahren keine Probleme habe, kontrastiert gemäss Dr. med. G. mit den anlässlich der Exploration und der neuropsychologischen Untersuchung demonstrierten neuropsy- chologischen Einschränkungen, wobei die Beschwerdevalidierung anläss- lich der neuropsychologischen Abklärung höchst auffällig gewesen sei. Na- mentlich habe der Beschwerdeführer bei verschiedenen Tests Werte auf Zufallsniveau erreicht und auch die deutlich schwankenden Reaktionsge- schwindigkeiten in einer Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung seien

  • 19 - von Dr. phil. H._____ als hoch auffällig beurteilt worden (siehe dazu IV- act. 108 S. 54 ff.). Dr. med. G._____ wies zudem zutreffend darauf hin, dass man in der psychiatrischen Diagnostik ganz wesentlich auf die (ver- lässliche) Mitwirkung der Exploranden angewiesen sei, weil viele Krank- heitssymptome rein subjektiv seien, einer objektiven Erfassung nicht zugänglich seien und vom Exploranden berichtet werden müssten. Die Ver- lässlichkeit der Angaben des Beschwerdeführers verneinte Dr. med. G._____ im vorliegenden Fall. Bestätigt sah sich Dr. med. G._____ auch durch das von RAD-Arzt D._____ berichtete unmotivierte Verhalten des Beschwerdeführers betreffend Therapieauflagen (vgl. dazu Case Report vom 3. Oktober 2018 [Druckdatum; IV-act. 120] S. 9). Auch wenn nach Auf- fassung von Dr. med. G._____ aufgrund der Aktenlage die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung wohl insgesamt als plausibel erachtet werden könne, sei es (aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Be- schwerdeführers bei der Abklärung) nicht möglich, zur (tatsächlichen) Aus- prägung der depressiven Symptomatik, zum Verlauf und zu den sich dar- aus ergebenen Einschränkungen objektiv Stellung zu nehmen. Die weite- ren in den Akten erwähnten Diagnosen seien hingegen weitgehend nicht plausibel oder kämen medizinisch-theoretisch nicht in Frage. Dr. med. G._____ legte dabei insbesondere dar, weshalb er eine zusammen mit ei- ner (schweren) rezidivierenden Depression diagnostizierte Panikstörung mit Agoraphobie nicht nachvollziehen konnte. Zu der im Bericht vom

  1. Juni 2017 von Dr. med. F._____ der Klinik E._____ zusätzlich bzw. dif- ferentialdiagnostisch diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit so- matischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bemerkte Dr. med. G._____, dass diese ebenso auf rein subjektiven (Schmerz-)Angaben des Beschwerdeführers beruhe. Mangels hinreichender Kooperation bei der aktuellen Abklärung könne keine Diagnose aus dem Kapitel F4 gestellt wer- den, zumal die Angaben des Beschwerdeführers über seine Schmerzen – wie vorstehend bereits beschrieben – sehr pauschal seien. Schliesslich fänden sich weder in den Akten, den aktuellen Untersuchungen oder in der
  • 20 - Anamnese irgendwelche Hinweise, die für das Vorliegen einer Persönlich- keitsstörung sprechen würden. Hinsichtlich der massgebenden Standardin- dikatoren gemäss BGE 141 V 281 bzw. der Hauptkategorien "funktioneller Schweregrad" und "Konsistenz" sowie auch bei der Beantwortung des ver- sicherungsmedizinischen Fragenkataloges, wies Dr. med. G._____ wie- derholt darauf hin, dass infolge der eingeschränkten Mitwirkung des Be- schwerdeführers bzw. der Diskrepanzen und Wiedersprüchen teilweise keine zuverlässigen Angaben möglich seien. Im Ergebnis sah sich Dr. med. G._____ infolge der vielen Hinweise auf Diskrepanzen, Widersprüche und der eingeschränkten Mitwirkung nicht in der Lage, eine fundierte Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer adaptierten Tätigkeit anzugeben. 3.6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert das psychiatrische Gutachten vom 5. März 2018 dahingehend, dass darin seine Vorgeschichte und die Symptome un- zureichend gewürdigt worden seien. Es handle sich namentlich um die er- standene Untersuchungshaft, die gesundheitlichen Probleme infolge der Schafapnoe sowie die notwendig gewordene Kieferoperation mit Kompli- kationen. Dem ist zu entgegnen, dass sich der psychiatrische Gutachter umfassend und sorgfältig mit den medizinischen Vorakten auseinanderge- setzt und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksich- tigt hat. Denn Dr. med. G._____ würdigte insbesondere die vom Beschwer- deführer geklagten Beschwerden wie Depressivität und die damit einher- gehende Kraftlosigkeit, die innere Unruhe, das Zittern und die Kieferopera- tion sowie die damit in Zusammenhang stehenden Komplikationen bzw. Schmerzen mit psychischen Belastungen, auch wenn er im Ergebnis die Konsistenz der subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers in Frage stellte (siehe auch nachstehende Erwägung 3.6.3). Gemäss Arztbericht vom 2. Juli 2016 von Dr. med. B._____ kann das Schafapnoe-Syndrom seit Mitte 2016 als geheilt betrachtet werden (siehe IV-act. 69 S. 2). Die mit der erstandenen Untersuchungshaft in Zusammenhang stehende psychi-

  • 21 - sche Belastung wird von Dr. med. G._____ anhand eines Aktenauszuges des Arztberichtes vom 2. Juli 2016 von Dr. med. B._____ ebenfalls gewür- digt (siehe IV-act. 108 S. 6), wobei bereits RAD-Arzt D._____ in seinem Bericht vom 14. Februar 2017 betreffend die Begutachtung des Beschwer- deführers im September 2016 auf die Ungereimtheit hingewiesen hatte, wonach die Untersuchungshaft für den Beschwerdeführer zwar sicherlich ein wesentliches Lebensereignis gewesen sei, auf das er mit ausgeprägter Depressivität reagiert habe, er im Anschluss daran aber wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen konnte. Dadurch sei eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit infolge der Inhaftierung widerlegt (siehe IV-act. 78 S. 7). 3.6.2. Der Beschwerdeführer erachtet das versicherungsexterne Gutachten von Dr. med. G._____ auch als widersprüchlich, weil dieses einerseits fest- halte, dass der Beschwerdeführer kooperativ sei und sich bemühe, aus- führlich Stellung zu nehmen, andererseits aber später das Verhalten des Beschwerdeführers als unkooperativ, dessen Klagen als recht vage und unklar und die Symptomvalidierung als auffällig beurteilt würden. Entgegen der gutachterlichen Feststellungen habe der Beschwerdeführer seine Be- schwerden recht genau geschildert und der Gutachter hätte unter Berück- sichtigung der vorhandenen Intelligenzminderungen bei als zu vage erach- teten Beschwerdeschilderungen nachfragen müssen. Es trifft zu, dass Dr. med. G._____ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2018 hinsichtlich der Verhaltensbeobachtung und des äusseren Erscheinungs- bilds festhielt, dass der Beschwerdeführer freundlich zugewandt, koopera- tiv und bemüht gewesen sei, zu seiner Problematik ausführlich Stellung zu nehmen. Betreffend den Psychostatus vom 21. November 2017 führte Dr. med. G._____ auch aus, dass der Beschwerdeführer bei unveränder- tem Ausdrucksverhalten jeweils nur sehr knapp antwortete und somit die Beschwerdeschilderungen nicht sehr ausführlich gewesen seien. Bei der "Beurteilung bzw. Einordnung der Beschwerden und Befunde in Bezug auf aktuelle Diagnosesysteme und Stellungnahmen zu früheren ggf. anders-

  • 22 - lautenden Beurteilungen" berichtete Dr. med. G._____ von einem Explo- randen, welcher eine ausgeprägt depressive Symptomatik demonstriere, wobei aber seine Klagen recht vage und unklar seien. So habe er spontan berichtete, dass es ihm in letzter Zeit immer gleich gehe und er keine Kraft und Energie habe. Wenn er einmal Kraft habe und sich bewege, beginne er zu zittern. Schmerzen habe er im Mund sowieso immer, aber auch im ganzen Körper. Das grösste Problem sei, dass er am Morgen fast nicht aufstehen könne und den ganzen Tag müde sei und dass er aus dem Sit- zen fast nicht mehr aufstehen könne. Wenn er dann die Kraft habe aufzu- stehen, beginne er zu zittern. Dr. med. G._____ erwähnte zudem, dass der Beschwerdeführer anlässlich der neuropsychologischen Abklärung gravie- rende neuropsychologische Einschränkungen demonstriert und bei ver- schiedenen Tests Werte auf Zufallsniveau erreichte habe, die durch Dr. phil. H._____ als insgesamt deutlich auffällige Testergebnisse interpre- tiert worden seien. Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten seien schwankende Reaktionsgeschwindigkeiten bei einfachen Reiz-Reaktions- aufgaben als besonders auffällig zu bewerten. Zu einem solchen unkoope- rativen bzw. nicht authentischen Verhalten anlässlich der Abklärungen mit dementsprechend nicht validen Testergebnissen passe auch das vom RAD-Arzt D._____ beschriebene, unmotivierte Verhalten des Beschwerde- führers betreffend die Befolgung von Therapieauflagen (siehe IV-act. 33 f. und IV-act. 120 S. 9). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aus der anfänglichen Attestierung einer Kooperation anlässlich des psychiatri- schen Explorationsgespräches kein unauflösbarer Widerspruch im versi- cherungsexternen Gutachten ausgewiesen. Mit der ersten Aussage zur Rahmensituation des Explorationsgespräches wird zum Ausdruck ge- bracht, dass der Beschwerdeführer am Gespräch mitwirkte und seine ge- sundheitlichen Probleme zu beschreiben versuchte. Dies betrifft somit die formelle Beteiligung im Rahmen des psychiatrischen Explorationsge- spräches. Insbesondere die inhaltlichen Beschwerdeschilderungen sind hingegen nach fachärztlicher Einschätzung aber insgesamt recht vage, un-

  • 23 - klar und nicht sehr ausführlich geblieben, was rechtsprechungsgemäss klar als Aggravations- bzw. Simulationshinweis gedeutet werden kann (siehe bereits vorstehende Erwägung 3.1 m.H.a. BGE 141 V 281 E.2.2.1 f.). Inso- fern ist das "unkooperative Verhalten" bzw. die "eingeschränkte Mitwir- kung" in dem Sinne zu verstehen, als dass Dr. med. G._____ von nicht validen Beschwerdeschilderungen und einem ebensolchen Testverhalten anlässlich der psychiatrischen sowie neuropsychologischen Exploration ausging. Soweit der Beschwerdeführer in Anbetracht der sprachlichen und kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers eine unterbliebene Nach- frage durch den psychiatrischen Gutachter moniert, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinweise auf eine allfällige Intelligenzminde- rung wurden erst im Rahmen der nach dem psychiatrischen Explorations- gespräch vom 21. November 2017 stattgefundenen neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. phil. H._____ am 23. Februar 2018 erwähnt, wo- bei anlässlich dieser Untersuchung auch (gewichtige) Indizien für Antwort- verzerrungen festgestellt wurden. In den Vorakten wurde eine entspre- chende krankheitswertige Diagnose mit (potenzieller) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine allenfalls eingeschränkte Intelligenzleis- tung weder von den behandelnden Ärzten noch von RAD-Arzt D._____ in Erwägung gezogen. Dementsprechend hatte Dr. med. G._____ anlässlich seines Explorationsgespräches keine spezifischen Hinweise auf eine Intel- ligenzminderung oder auch Sprachbarrieren, welche eine besondere Nach- fragepflicht hätten zu begründen vermögen. Vielmehr hat der Beschwerde- führer selbst berichtet, dass er ein guter Schüler gewesen sei und auch verschiedene Ausbildungen habe erfolgreich abschliessen können. Es drängte sich also keine besondere Fragepflicht des psychiatrischen Gut- achters auf. Damit stimmt überein, dass auch Dr. phil. H._____ in seiner neuropsychologischen Beurteilung vom 26. Februar 2018 dem Beschwer- deführer grundsätzlich eine zügige Arbeitsweise attestierte und den Bedarf für einen Dolmetscher infolge der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz und entsprechenden schweizerdeutschen Sprachkenntnissen verneinte.

  • 24 - 3.6.3. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass aus dem psychiatrischen Gut- achten bzw. der neuropsychologischen Abklärung nicht schlüssig hervor- gehe, inwiefern der Beschwerdeführer eine ihm obliegende Mitwirkungs- pflicht im Rahmen der Abklärungen verletzt hätte, zielt sein Einwand an der Sache vorbei. Auch wenn der Beschwerdeführer diese Einschätzung nicht teilt, geht sowohl aus dem psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2018, als auch aus dem Bericht vom 26. Februar 2018 zur neuropsychologischen Abklärung hervor, worin die versicherungsexternen Gutachter Diskrepan- zen und nicht authentische Beschwerdeschilderungen bzw. Testergeb- nisse erblickten und insofern von keiner verlässlichen Mitwirkung des Be- schwerdeführers ausgingen. Namentlich erkannte Dr. med. G._____ nach- vollziehbar eine Diskrepanz zwischen den (eher vagen und ungenauen) Schilderung einer (schweren) depressiven Symptomatik, wonach der Be- schwerdeführer ständig keine Kraft und Energie habe, am Morgen fast nicht aufstehen könne und den ganzen Tag müde sei bzw. "er zu Hause im Bett sei", und der als Hobby angegebenen Tätigkeit des Autofahrens. Der Be- schwerdeführer bestätigte, dass er diese Tätigkeit gerne mache und wenn er könne, nehme er das Auto und fahre eine Runde in der Stadt. Mit dem Autofahren habe er bisher keine Probleme gehabt und er sei auch mit dem Auto zur Untersuchung gekommen. Daraus schloss Dr. med. G._____ zu- treffend, dass der Beschwerdeführer gewisse (bevorzugte) Tätigkeiten sehr wohl ausführen könne und dementsprechend nicht ständig im Bett liege. Überdies kontrastiert auch die beschwerdeführerische Einschätzung seiner Fähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeuges mit den anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung demonstrierten neurokognitiven Ein- schränkungen (siehe IV-act. 108 S. 3 und 55). Für nicht verlässliche Anga- ben des Beschwerdeführers anlässlich der Explorationen sprechen neben den neuropsychologischen Beschwerdevalidierungstest auch die anläss- lich der psychiatrischen Exploration festgestellten Inkonsistenzen und Dis-

  • 25 - krepanzen sowie die fragliche Therapiecompliance seitens des Beschwer- deführers (siehe dazu nachstehende Erwägung 3.6.4). 3.6.4. Der Beschwerdeführer stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass er stets therapiemotiviert gewesen sei und sämtliche Therapieauflagen erfüllte habe. Dies werde von seinen behandelnden Ärzten bestätigt (siehe dazu Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 4 f. und IV-act. 98 S. 1 f.). Dem ist zu entgegnen, dass bereits im Rahmen der RAD-Abklärung vom 26. Sep- tember 2016 bzw. dem entsprechenden Bericht vom 14. Februar 2017 von RAD-Arzt D._____ eine Intensivierung der medizinischen Behandlung be- treffend die differentialdiagnostisch allenfalls in Frage kommende depres- sive Episode als zumutbar erachtet wurde (siehe IV-act. 78 S. 7). Im Be- richt vom 28. Juni 2017 von Dr. med. F._____ betreffend den stationären Aufenthalt vom 10. Mai 2017 bis zum 16. Juni 2017 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich parallel zur psychopharmakologischen Therapie (mit Medikamentenspiegeln im subtherapeutischen Bereich) nur teilweise am Therapieprogramm der Station beteiligt habe. Er sei durch ausgeprägte Passivität aufgefallen, wobei er vordergründig therapiemoti- viert gewesen sei, aber dennoch immer wieder zur Teilnahme an den The- rapien habe aufgefordert werden müssen und sich auch nicht an gemein- sam vereinbarte Aufgaben gehalten habe (siehe IV-act. 95 S. 3 ff.). RAD- Arzt D._____ beurteilte dies als defizitäre Mitwirkung, auch wenn nicht ge- sagt werden könne, dass der Beschwerdeführer die Therapieauflagen gar nicht erfüllte habe. Er erachtete die Verhaltensweise des Beschwerdefüh- rers als unmotiviertes Absitzen mit passivem Widerstand gegenüber dieser stationären Behandlung, welche mit einem vorzeitigen Austritt infolge einer (erneuten) Kieferoperation geendet habe (siehe IV-act. 120 S. 9). Diese Umstände betreffen die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 "Be- handlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz" aus der Hauptkate- gorie "Funktioneller Schweregrad" bzw. "Behandlungs- und eingliede- rungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck" aus der Hauptkategorie

  • 26 - "Konsistenz" und thematisieren die wichtige Therapiecompliance, welche auch Dr. med. G._____ in seiner Beurteilung als ungenügend bewertete (siehe IV-act. 108 S. 34). RAD-Arzt D._____ sah sich in seiner Abschluss- beurteilung vom 30. April 2018 hinsichtlich des von ihm bereits erkannten Widerspruchs betreffend die durchgehend schwer ausgeprägten Be- schwerdeschilderungen im Vergleich zur schwachen Mitwirkung des Be- schwerdeführers durch das verwaltungsexterne psychiatrische Gutachten vom 5. März 2018 bestätigt (siehe IV-act. 120 S. 18 f.). Dazu und auch zu den aktenkundig mehrfach unzureichenden bzw. sich im subtherapeuti- schen Bereich oder nicht im Normalbereich befindlichen Medikamenten- spiegel, worauf RAD-Arzt D._____ in seiner Abschlussbeurteilung vom

  1. April 2018 zutreffend hinwies, äusserten sich die behandelnden Ärzte nicht substantiiert. Dr. med. C._____ attestierte in seinem Bericht vom
  2. November 2018 dem Beschwerdeführer trotz der auffälligen Medika- mentenspiegelbestimmungen und ohne schlüssige Begründung ohne Wei- teres eine gute Therapiemotivation und eine konsequente Durchführung von Therapiemassnahmen (siehe IV-act. 94 S. 2, IV-act. 95 S. 4 f., IV- act. 100 IV-act. 120 S. 18, Bf-act. 4 S. 4). Damit fehlt es aber an einer de- taillierten Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Feststellungen, wel- che es überhaupt erst ermöglichen würde, die gutachterlichen Schlüsse ernsthaft in Frage zu stellen. 3.6.5.Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass im psychiatrischen Gutachten zwar die erhobenen Befunde sowie die Ana- mnese für eine (rezidivierende) depressive Störung präsentiert worden seien, bei der gutachterlichen Würdigung aber zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien. So stehe das Gutachten im Widerspruch zu allen Berich- ten der behandelnden Ärzte und fokussiere auf die Konstruktion von Wi- dersprüchen. Soweit der Hausarzt Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 18. Oktober 2018 das psychiatrische Gutachten dahingehend kriti- siert, dass dieses nicht umfassend sei, die Klagen sowie die Vorakten nicht
  • 27 - berücksichtige und somit nicht nachvollziehbar und ungenügend sei, muss darauf hingewiesen werden, dass Dr. med. B._____ kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist. Zudem scheint Dr. med. B._____ dem rechtsprechungsgemässen Beweiseignungskriterium für medizinische Be- richte und Gutachten hinsichtlich der (Mit-)Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (siehe vorstehende Erwägung 3.3) eine zu weitgehende Be- deutung einräumen zu wollen. Denn in Anbetracht des strukturierten Be- weisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 kann für die Beurteilung von psy- chischen Erkrankungen offensichtlich nicht ein unreflektiertes Überneh- men der geäusserten Beschwerden gemeint sein, sondern lediglich –aber immerhin – die Bewertung ("Berücksichtigung") der entsprechenden Aus- führungen des Exploranden. Dass die gutachterliche Beurteilung nicht in Kenntnis der vollständigen Anamnese erfolgte, ist nicht ersichtlich (siehe dazu IV-act. 108 S. 3 ff.). Dr. med. G._____ kam im Ergebnis zum Schluss, dass es ihm infolge des unkooperativen Verhaltens bzw. der einge- schränkten Mitwirkung des Beschwerdeführers (hinsichtlich einer verläss- lichen Befunderhebung) anlässlich der psychiatrischen und neuropsycho- logischen Untersuchungen nicht möglich sei, zum Verlauf und zum aktuel- len Bestand der funktionalen Einschränkungen Stellung zu nehmen. Dr. med. G._____ leitete dies aus den selbst anlässlich der psychiatri- schen Exploration festgestellten Inkonsistenzen bzw. Diskrepanzen, der eher vagen und ungenauen Beschwerdeschilderung sowie den auffälligen Unterschieden im Aktivitätsniveau ab. Ferner beurteilte er – im Einklang mit Dr. phil. H._____ – die anlässlich der neuropsychologischen Untersu- chung demonstrierten neurokognitiven Einschränkungen als nicht mit der vom Beschwerdeführer als problemlos beschriebenen Tätigkeit des Führens eines Motorfahrzeuges vereinbar. Dazu kamen auffällige Tester- gebnisse der neuropsychologischen Beschwerdevalidierungstests, welche Indizien auf eine Antwortverzerrung lieferten. Vor diesem Hintergrund greift die beschwerdeführerische Kritik zu kurz, wonach Dr. med. G._____ den selbst erhobenen, für eine depressive Symptomatik sprechende Psy-

  • 28 - chostatus vom 21. November 2017 (siehe dazu IV-act. 108 S. 28) sowie die Vorakten mit dem Beschwerdebild einer Depression bzw. entsprechen- den Diagnosen zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Der im psych- iatrischen Gutachten auf S. 28 ff. festgehaltene Psychostatus vom 21. No- vember 2017 bewertete Dr. med. G._____ an dieser Stelle des Gutachtens noch nicht in versicherungsmedizinischer Hinsicht. Insofern gelangte Dr. med. G._____ zwar zum Schluss, dass zwar die Diagnose einer rezi- divierenden depressiven Störung wohl insgesamt plausibel sein könne, zu- gleich hielt er aber nachvollziehbar fest, dass vorliegend infolge des unko- operativen Verhaltens im Sinne eines nicht validen Aussageverhaltens bzw. der dementsprechend eingeschränkten Mitwirkung keine Aussage zur objektiven Ausprägung der depressiven Symptomatik, zu dessen Ver- lauf und zu allfälligen Einschränkungen (der funktionellen Leistungsfähig- keit) möglich sei (siehe IV-act. 108 S. 34). Damit in Einklang steht auch, dass Dr. med. G._____ (lediglich) einen Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung als Diagnose ohne (objektiv ausgewiesene) Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten stellte (siehe IV-act. 108 S. 38). 3.6.6.Dr. med. G._____ gelangte bei der Beantwortung des sich am strukturier- ten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 orientierenden gutachterli- chen Fragenkataloges (siehe dazu IV-act. 108 S. 33 ff.) vielfach zum Schluss, dass infolge der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerde- führers keine eindeutigen Angaben möglich seien. Namentlich bei den Fra- gestellungen betreffend den Komplex "Gesundheitsschädigung", "Be- handlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz", die Beurteilung der zu Verfügung stehenden Ressourcen aus den Komplexen "Persönlichkeit" und "Sozialer Kontext" sowie auch Fragestellungen betreffend die Haupt- kategorie "Konsistenz". Formal gesehen trifft es also zwar in Übereinstim- mung mit dem beschwerdeführerischen Vorwurf zu, dass Dr. med. G._____ keine konkrete Antwort auf diese Fragen gab. Allerdings ist der

  • 29 - entsprechende Schluss auf eine Nichtbeurteilbarkeit vielfach die logische Konsequenz der von Dr. med. G._____ sowie Dr. phil. H._____ nachvoll- ziehbar erkannten Inkonsistenzen und Diskrepanzen bzw. Antwortverzer- rungen, wonach die vom Beschwerdeführer geschilderten gesundheitli- chen Beschwerden und (neurokognitiven) Einschränkungen nicht valid seien und somit auf ein nicht authentisches bzw. (zumindest) aggravatori- sches Verhalten anlässlich der Explorationen geschlossen wurde (siehe dazu auch vorstehende Erwägungen 3.4 f. und 3.6.2 ff.). Immerhin lassen sich die Antworten zu den entsprechenden Indikatoren an anderer Stelle dem Gutachten oder den darin referierten Vorakten entnehmen. So geht Dr. med. G._____ in Übereinstimmung mit RAD-Arzt D._____ im Rahmen der Beurteilung bzw. Einordnung der Beschwerden und Befunde in Bezug auf aktuelle Diagnosesysteme und Stellungnahmen zu früheren, gegebe- nenfalls anderslautenden Beurteilungen davon aus, dass der Beschwer- deführer gemäss den Vorakten bereits seit geraumer Zeit ein unmotiviertes Verhalten betreffend seine Therapieauflage und dementsprechend eine fragliche Therapiecompliance an den Tag gelegt habe (siehe IV-act. 108 S. 12 f., 17 und 34). Hinzu kommt, dass auch der Medikamentenspiegel gemäss Laborbefund für das Datum der psychiatrischen Exploration ein Ergebnis für Duloxetin unterhalb des Normwertes ergab (siehe IV-act. 108 S. 30 und 63). Auch RAD-Arzt D._____ beurteilte in seiner Stellungnahme vom 28. September 2017 zum Laborbefund vom 15. September 2017 die Medikamentenspiegel als auffallend niedrig. Denn diese schwankten von auffällig niedrig (Duloxetin) bis zu nicht nachweisbar (Seroquel/Quetiapin) (siehe IV-act. 100 und IV-act. 120 S. 9, 14 und 18). Ein Duloxetinspiegel unterhalb des Referenzbereiches wurde zudem auch bei den Medikamen- tenspiegelbestimmungen vom 13. November 2017, 18. August 2017 und

  1. Juni 2017 festgestellt (siehe IV-act. 96 S. 16 f. und IV-act. 106). Dem- entsprechend wurden die wichtigen Indikatoren "Behandlungs- und Ein- gliederungserfolg oder -resistenz" aus der Hauptkategorie "Funktioneller Schweregrad" bzw. "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus-
  • 30 - gewiesener Leidensdruck" aus der Hauptkategorie "Konsistenz" entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gutachterlich bewertet (siehe auch bereits vorstehende Erwägung 3.6.4). 3.6.7. Der Beschwerdeführer erachtet die Folgerungen von Dr. phil. H._____ aus den neuropsychologischen Testungen vom 23. Februar 2018 als nicht nachvollziehbar, wobei sich der Gutachter auf veraltete Beschwerdevali- dierungskriterien beziehe und diese auch noch unvollständige beurteile. Dementsprechend sei die neuropsychologische Beurteilung von Dr. phil. H._____ nicht verwertbar. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Dr. phil. H._____ für die Beschwerdevalidierung auf die Slick-Kriterien (1999) abstelle, welche aber zwischenzeitlich überholt seien. Dass dies den Beweiswert des Berichtes vom 26. Februar 2018 von Dr. phil. H._____ aber per se in Frage stellen soll, ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung − wonach es im Rahmen einer fachärztlichen psychiatri- schen Würdigung zulässig ist, zur Beurteilung einer Aggravation auf neu- ropsychologische Beschwerdevalidierungstests gemäss Slick et al. (1999) abzustellen − nicht nachvollziehbar (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E.3.2.2 und 8C_95/2019 vom
  1. Juni 2019 E.6.1). Dies zumal der Beschwerdeführer nicht weiter aus- führt, worin die massgebenden Unterschiede zwischen den ursprünglich im Jahre 1999 formulierten und den im Jahre 2013 überarbeiteten Slick-Krite- rien bestehen sollen (siehe dazu KEPPLER et al., Beschwerdevalidierung in der versicherungsmedizinischen Begutachtung, in: Fortschritte der Neuro- logie Psychiatrie, Stuttgart 2017, S. S. 27 f.). Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass Dr. phil. H._____ das A-Kriterium (substantieller externer Anreiz) als erfüllt betrachtet, weil sich der Beschwerdeführer für die Ausrichtung einer Vollrente durch die Sozialversicherung ausgespro- chen habe. Dem Beschwerdeführer könne dies nicht negativ zu Last gelegt werden, zumal es bei einem Verfahren auf Zusprache einer Invalidenrente immer um einen solchen (externen) Anreiz gehe. Dabei übersieht er indes,
  • 31 - dass bei näherer Betrachtung des Systems der Einschätzung der Plausibi- lität der neuropsychologischen Testergebnisse anhand der Slick-Kriterien zur Beurteilung (willentlich) aggravierter/simulierter neurokognitiver Störun- gen das A-Kriterium gerade auf einen sekundären Gewinn im Sinne be- deutsamer monetärer Vorteile fokussiert (siehe KEPPLER et al., a.a.O., S. 27; KOOL/MEICHTRY/SCHAFFERT/RÜESCH, Der Einsatz von Beschwerde- validierungstests in der IV-Abklärung, in: Schriftenreihe des BSV "Beiträge zur Sozialen Sicherheit", Bern 2008, S. 25 f.). Dementsprechend erweist sich die beschwerdeführerische Kritik als unbegründet. Zum B-Kriterium (Evidenzen aus den testpsychologisch erzielten Ergebnissen) hielt Dr. phil. H._____ fest, dass die erbrachte Fehlermenge im Rahmen der Beschwer- devalidierung mittels ausgewählter Testverfahren mit einer Ausnahme (Rey-Memory-Test; Resultat über dem Cut-off-Wert) klar höher als zu er- warten gewesen sei, womit die Testergebnisse als deutlich auffällig zu be- werten seien. Als noch auffälliger beurteilte Dr. phil. H._____ die deutlich schwankenden Reaktionsgeschwindigkeiten des Beschwerdeführers bei einfachen Reiz-Reaktionsaufgaben. Dies sei bei authentischen Störungen nicht zu erwarten, wogegen Personen mit Verdacht auf negative Antwort- verzerrungen oftmals erhöhte Schwankungen der Reaktionsgeschwindig- keit bzw. der Standardabweichung zeigten. Dr. phil. H._____ bewertete die in der Untersuchung vom Beschwerdeführer gezeigten Schwankungen der Reaktionsgeschwindigkeit im Vergleich zur Standardabweichung der Re- aktionsgeschwindigkeit von hirnverletzten Personen mit und ohne auffälli- gen Resultaten in den Beschwerdevalidierungstests als hoch auffällig. Da- bei sei die Standardabweichung (der Schwankung in der Reaktionsge- schwindigkeit) ein Prädiktor, welcher willentlich nur schwer beeinflussbar sei. Dies ist anhand der dargelegten Vergleichswerte nachvollziehbar und schlüssig. An diesen deutlichen Auffälligkeiten hinsichtlich der Schwan- kung der Reaktionsgeschwindigkeit vermag auch der beschwerdeführeri- sche Einwand betreffend die eingeschränkte Intelligenzleistung des Be- schwerdeführers nichts zu ändern. Dies insbesondere auch deshalb, weil

  • 32 - die neurokognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers bei der (Standard- abweichung der) Reaktionsgeschwindigkeit in Relation zu denjenigen von Probanden mit Schädelhirnverletzungen gesetzt worden sind. Zudem ist die (erstmals) im Rahmen der neuropsychologischen Testungen aktenkun- dig festgehaltene mässiggradig eingeschränkte allgemeine kognitive Leis- tungsfähigkeit gemäss durchgeführtem Grundintelligenztest sowie auch die aus dem Wechsler Intelligenztest für Erwachsene (WIE) resultierende schwergradig eingeschränkte handlungsbezogene Intelligenz in den Kon- text der im Rahmen der neuropsychologischen Testungen festgestellten Hinweise auf Antwortverzerrungen (teilweise auf Zufallsniveau) zu stellen. Zum C-Kriterium (Evidenzen aus dem Verhalten) hielt Dr. phil. H._____ fest, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, mehrmals wöchentlich (für kurze Strecken und im Stadtverkehr) ein (Motor-)Fahrzeug zu lenken. Würden die durch den Beschwerdeführer erbrachten Testleistungen der tatsächlichen neurokognitiven Funktionstüchtigkeit entsprechen, wäre das Lenken eines (Motor-)Fahrzeuges aus rein neuropsychologischer Sicht nicht möglich bzw. mit einem äusserst hohen Risiko verbunden, einen Ver- kehrsunfall zu verursachen, insbesondere im Stadtverkehr. Der Beschwer- deführer habe aber erklärt, bisher keinen Verkehrsunfall erlitten zu haben. Ferner hielt Dr. phil. H._____ ein leichtgradig ausgeprägtes Klagen/Jam- mern hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes durch den Be- schwerdeführer fest. Im Ergebnis erachtete Dr. phil. H._____ die Erfüllung des C-Kriteriums als unklar. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Tätigkeit des Führens eines Fahrzeuges nicht im Widerspruch zur von ihm beschriebenen Antriebslosigkeit sei und dies auch kein Hinweis auf eine bewusste Verfälschung des Testergebnisses sei. Das Lenken von Fahrzeugen sei jahrelang sein Beruf und seine Leidenschaft gewesen. Zu- dem lenke er nur noch mit grosser Zurückhaltung ein Auto und nur noch auf kurzen Strecken. Dies vermag indes die von Dr. phil. H._____ aufge- zeigte Diskrepanz zwischen den Testresultaten und der vom Beschwerde- führer nach eigenen Angaben weiterhin ausgeführten und gegenüber dem

  • 33 - psychiatrischen Gutachter sogar als Hobby angeführten Tätigkeit des Len- kens eines Motorfahrzeuges nicht zu entkräften. So war Dr. phil. H._____ bekannt, dass er nur eher kurze Strecken vom Wohnort bis nach Chur fahre, was der neuropsychologische Gutachter aber trotzdem als nicht ver- einbar mit den neuropsychologischen Testresultaten bewertete. Dies zu- mal auch dabei ein anspruchsvoller Stadtverkehr zu bewältigen ist und der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter auch ange- geben hatte, immer wieder eine Runde in der Stadt zu drehen. Mithin be- schränkt sich das Fahrzeugführen nicht auf unabdingbare Situationen. Die Aussage von Dr. phil. H., wonach dem Beschwerdeführer bei validen Testergebnissen für das sichere Führen eines Motorfahrzeuges die neuro- kognitiven Fähigkeiten fehlen würden, ist eindeutig und nachvollziehbar. Beispielhaft können dazu die Resultate eines Untertestverfahrens des WIE angeführt werden, wonach unter anderem schwergradige Einschränkun- gen beim nonverbalen-schlussfolgernden Denken, der Aufmerksamkeit für Details und visuo-motorischen Integration bestehen sollen. Wie solche Funktionseinschränkungen mit dem sicheren Führen eines (Motor-)Fahr- zeuges im Stadtverkehr vereinbar sein sollen, begründet der Beschwerde- führer mit keinem Wort. Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Beurteilung der Slick-Kriterien geltend macht, weil die Beurteilung des D- Kriterium (das erfüllte B-Kriterium lasse sich nicht vollständig durch psych- iatrische bzw. entwicklungsbedingte Faktoren erklären) durch Dr. phil. H. der Beurteilung durch einen Facharzt vorbehalten worden sei, ver- mag ebenfalls nicht zu überzeugen. Mit dem D-Kriterium soll das Ausmass der Aggravation/Simulation im Rahmen dessen als willentlich deklariert werden, wie es nicht durch plausible, alternative Erklärungen, wie (Psycho- )Pathologien oder Entwicklungsstörungen erklärbar ist bzw. dass das Ver- halten nicht besser als unbewusstes oder unabsichtliches Handeln im Rah- men von psychiatrischen, neurologischen oder Entwicklungsstörungen er- klärt werden kann (siehe KEPPLER et al., a.a.O., S. 27; KOOL/MEICHTRY/ SCHAFFERT/RÜESCH, a.a.O., S. 26). Dementsprechend und auch in Über-

  • 34 - einstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind neuropsy- chologische Beschwerdevalidierungstest noch fachärztlich zu würdigen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E.3.2.2 und 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E.6.1). Dies geschah vorliegend durch Dr. med. G., welcher Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM ist, im Rahmen seiner Be- urteilung der neuropsychologischen Abklärung im psychiatrischen Gutach- ten vom 5. März 2018, wobei er auch den neuropsychologischen Bericht vom 26. Februar 2018 visierte und somit dessen Schlussfolgerungen zu- stimmte (siehe IV-act. 108 S. 56). 3.6.8. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, Dr. phil. H. habe lediglich Indizien für eine Antwortverzerrung festgestellt und die Leistungstests mit den vielen mässiggradigen und schweren Einschränkungen seien in der Schlussbetrachtung ignoriert worden. So sei nach fachärztlicher Einschät- zung des behandelnden Psychiaters Dr. med. C._____ darin insbesondere ausser Acht gelassen worden, dass beim Beschwerdeführer (bei den Tes- tungen) eine eingeschränkte allgemeine Intelligenzminderung festgestellt worden sei, welche für sich alleine die Diagnose einer leichten Intelligenz- minderung (ICD-10: F70) zu begründen vermöge. Nach Einschätzung des Beschwerdeführers hätte dies einen erheblichen Einfluss auf die Interpre- tation der Testergebnisse bzw. wäre dies durch den neuropsychologischen Gutachter zu diskutieren gewesen. Dr. phil. H._____ habe keine Aussage zu Arbeitsfähigkeit machen wollen. Im Ergebnis sei die neuropsychologi- sche Beurteilung vom 26. Februar 2018 unvollständig und beantworte die entscheidende Frage nicht, wobei ohnehin nur Vermutungen in den Raum gestellt worden seien. Dementsprechend wären weitergehende Abklärun- gen erforderlich gewesen, um den Verdacht der Aggravation zu bekräftigen oder auszuräumen. Aus diesen angeblichen Indizien schliesse dann auch Dr. med. G._____ ohne Begründung auf eine Mitwirkungspflichtverletzung und konstruiere ein unkooperatives Verhalten.

  • 35 - Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass es zur Auf- gabe eines (neuropsychologischen) Gutachters gehört, Indizien für Ant- wortverzerrungen bzw. Aggravations- und Simulationstendenzen zu erken- nen und zu beschreiben. Der Gutachter ist nicht gehalten, die (subjektiven) Beschwerdeschilderungen ohne weitere Würdigung zu übernehmen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 17. Februar 2020 E.3.2). Hinsichtlich der angeführten, eingeschränkten allgemeinen Intelli- genzleistung im Rahmen des durchgeführten Grundintelligenztests ist er- neut darauf hinzuweisen, dass dieses Resultat infolge der überaus auffälli- gen Ergebnisse in den Beschwerdevalidierungstests mit grosser Vorsicht zu würdigen ist und auch sonst keine anamnestischen Hinweise auf ent- sprechende Einschränkungen bestanden (siehe dazu bereits vorstehende Erwägungen 3.6.7 und 3.6.2). Dementsprechend ist es auch nicht zu be- anstanden, dass weder eine solche Diagnose gestellt wurde noch dass sich die Gutachter damit nicht weitergehend auseinandergesetzt haben. In der vorstehenden Erwägung 3.6.7 wurde bereits ausführlich dargelegt, warum Dr. phil. H._____ im Rahmen seiner Beschwerdevalidierungstests nach- vollziehbar auf mehrere Indizien für Antwortverzerrungen in den neuropsy- chologischen Testungen geschlossen hat und somit den neuropsychologi- schen Testergebnissen keine hinreichende Verlässlichkeit zukommen kön- nen. Dementsprechend trifft es nicht zu, dass Dr. phil. H._____ lediglich Vermutungen in den Raum stelle, sondern er begründete ausführlich und nachvollziehbar, warum die Konsistenz und Plausibilität der Testergeb- nisse in Frage zu stellen ist. 3.6.9. Der Beschwerdeführer führt unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 18. Oktober 2018 für die auffallend langsamen Re- aktionsgeschwindigkeiten bei einer Reaktionsgeschwindigkeitstestbatterie sein sehr bedächtiges Wesen ins Feld, wonach er auch in Gesprächen langsam reagiere und langsam und überlegt spreche. Überdies sei er un-

  • 36 - erfahren im Umgang mit Computern. Dem ist entgegenzuhalten, dass der behandelnde Hausarzt zu den neuropsychologischen Testungen im Einzel- nen mangels fachlicher Qualifikation keine Stellung nehmen wollte. Trotz- dem übte er Kritik an der neuropsychologischen Beurteilung vom 26. Fe- bruar 2018, weil der Begriff der "Indizien für eine Antwortverzerrung" unklar sei und die erheblichen Einschränkungen in den Leistungstest im Gegen- satz zu den Inkonsistenzen ungleich gewürdigt worden seien. Dazu ist zu bemerken, dass der Begriff der Antwortverzerrung in der Neuropsychologie ein anerkannter Terminus zur Beschreibung von Aggravations- oder Simu- lationstendenzen ist (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 17 162 vom 18. Dezember 2018 E.6.3 m.H.a. KOOL/MEICHTRY/SCHAFFERT/RÜESCH, a.a.O., S. 22 ff.). Entgegen der Be- schreibung des allgemeinen Wesens des Beschwerdeführers seitens Dr. med. B., hielt Dr. phil. H. in seinem Bericht vom 26. Fe- bruar 2018 fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich eine zügige Ar- beitsweise an den Tag gelegte habe und keine Pausen gewünscht habe. Vor dem Hintergrund, dass betreffend die auffällig schwankenden Reakti- onsgeschwindigkeiten des Beschwerdeführers die Testwerte von Perso- nen mit Schädelhirnverletzungen (mit und ohne Auffälligkeiten bei den Be- schwerdevalidierungstests) zum Vergleich hinzugezogenen wurden, ist zu- dem nicht nachvollziehbar, wie die auffälligen Ergebnisse des Beschwer- deführers lediglich mit einem bedächtigen Wesen und der fehlenden Erfah- rung im Umgang mit Computern erklärt werden sollen. 3.6.10. Schliesslich wird das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G._____ ge- stützt auf die Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 1. November 2018 dahingehend kritisiert, dass es weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Dr. med. C._____ erachtete den Schluss von Dr. med. G._____ als un- zulässig, wonach Letzterer infolge des unkooperativen bzw. nicht authenti- schen oder aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers auf eine Nichtbeurteilbarkeit der funktionellen Auswirkungen geschlossen habe.

  • 37 - Eine solche Vorgehensweise stelle die ganze Basis der Psychiatrie und die psychiatrische Forensik in Frage. Zudem kritisierte Dr. med. C., dass im psychiatrischen Gutachten die Ergebnisse der Akten inkl. die Beurtei- lung der behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt bzw. deren Beurteilungen nicht gefolgt worden sei. Dazu ist zu bemerken, dass Dr. med. G. die Anamnese und auch von seiner eigenen Beurteilung abweichende Ein- schätzung von behandelnden Ärzte gewürdigt hat. Wie bereits in der vor- stehenden Erwägung 3.5 festgehalten, gelangte Dr. med. G._____ in die- sem Zusammenhang zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlage die Dia- gnose einer rezidivierenden depressiven Störung wohl insgesamt als plau- sibel erachtet werden könne, es (aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers bei der Abklärung) aber nicht möglich sei, zur (tatsächlichen) Ausprägung der depressiven Symptomatik, zum Verlauf und zu den sich daraus ergebenen Einschränkungen Stellung zu nehmen. Die weiteren in den Akten erwähnten Diagnosen seien hingegen weitge- hend nicht plausibel oder kämen medizinisch-theoretisch nicht in Frage. Dr. med. G._____ legte dabei insbesondere dar, weshalb er eine zusam- men mit einer (schweren) rezidivierenden Depression diagnostizierte Pa- nikstörung mit Agoraphobie nicht nachvollziehen konnte. Zudem begrün- dete er die Diskrepanz auch mit den unterschiedlichen Rollen des Behand- lers und eines Gutachters (siehe dazu auch HOFFMANN-RICHTER/JE- GER/SCHMIDT, Das Handwerk ärztlicher Begutachtung, Stuttgart 2012, S. 16 f.), wobei er zusätzlich auf Sachzwänge der behandelnden Ärzte hin- sichtlich der Abrechnung ihrer Leistungen hinwies (siehe IV-act. 108 S. 34 f. und 40). Dabei gehört es gerade zu den gutachterlichen Pflichten im Hin- blick auf die funktionellen Folgen von allfälligen psychischen Gesundheits- schäden dem Aspekt der Konsistenz und somit auch der Plausibilität der vielfach nur aufgrund einer subjektiven Schilderung durch den Exploranden zu erfassenden Grundlagen für Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitsbe- urteilung zu bewerten und sich somit an die normativen Vorgaben der In- validenversicherungsgesetzgebung zu halten (vgl. dazu BGE 145 V 361

  • 38 - E.3.1 ff., 143 V 418 E.6, 141 V 281 E.6; Urteil des Bundesgericht 9C_699/2019 vom 17. Februar 2020 E.3.2). Zudem muss es einem Gut- achter zugestanden werden, dass er die Grenzen der (versicherungs-)me- dizinischen Beurteilbarkeit im konkreten Fall offenlegt, so wie dies vorlie- gend Dr. med. G._____ unter Hinweis auf die versicherungsmedizinisch re- levanten und ausgeprägten Inkonsistenzen gemacht hat (vgl. dazu JEGER, Sicherheit und Unsicherheit in medizinischen Gutachten, in: Soziale Si- cherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Ge- burtstag, Bern 2010, S. 336 f.; HOFFMANN-RICHTER/JEGER/SCHMIDT, a.a.O., S. 242). 3.7.Im Ergebnis ist in Übereinstimmung mit der (Abschluss-)Beurteilung vom

  1. April 2018 von RAD-Arzt D._____ auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G._____ vom 5. März 2018 inkl. dem Bericht zur neuropsy- chologischen Abklärung von Dr. phil. H._____ abzustellen, womit überwie- gend wahrscheinlich von keinen invalidenversicherungsrechtlich relevan- ten funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Damit hat die Be- schwerdegegnerin das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Hinreichend klare Anhaltspunkte für ein aggravatorisches Verhalten des Beschwerdeführers bzw. entsprechende Inkonsistenzen fin- den sich gesamthaft betrachtet namentlich infolge der auffallend geringen Therapiecompliance, wie beispielsweise die als unmotiviert beschriebene Teilnahme an den Therapieprogrammen in der Klinik E._____ im Mai/Juni 2017 oder die über eine längere Zeit zu beobachtende mangelhafte Medi- kamentencompliance hinsichtlich der aus psychiatrischer Sicht indizierten Medikation (siehe dazu bereits vorstehende Erwägungen 3.6.4 und 3.6.6). Hinzu kommt die Diskrepanz zwischen den (schweren) subjektiven Be- schwerdeschilderungen aus psychiatrischer Sicht und den verbliebenen (hobbymässigen) Aktivitäten im ausserberuflichen Bereich. Dr. med. G._____ erachtete die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich
  • 39 - der Manifestation der Depression sowie der Schmerzangaben anlässlich der Exploration vom 21. November 2017 zudem als vage und nicht sehr ausführlich. RAD-Arzt D._____ wies in seinem Abklärungsbericht vom
  1. Februar 2017 (siehe IV-act. 78 S. 7) ferner zu Recht auf die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der von den behandelnden Ärzten attestierten, seit Jahren bestehenden (schweren) depressiven Symptomatik infolge einer er- standen Untersuchungshaft und der von September 2013 bis sicher Ende 2014 (ohne wesentlichen Unterbruch infolge psychischer Beschwerden) vollschichtig ausgeübten Tätigkeit als Buschauffeur hin. Schliesslich wür- digte Dr. med. G._____ auch noch die Ergebnisse der neuropsychologi- schen Abklärung durch Dr. phil. H._____ und insbesondere die darin er- kannten (gewichtigen) Hinweise auf eine Antwortverzerrung anlässlich der neuropsychologischen Testungen. Ebenso nachvollziehbar erscheint die Bewertung von Dr. med. G._____ der vom neuropsychologischen Gutach- ter festgestellten Inkonsistenzen zwischen den geltend gemachten neuro- kognitiven Einschränkungen sowie der (anscheinend ohne Probleme) wei- terhin ausgeübten Tätigkeit des Führens eines Motorfahrzeuges (siehe dazu bereits vorstehende Erwägung 3.6.7). Soweit im verwaltungsexternen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G._____ gewisse Unzulänglich- keiten erkannt werden können, lassen sich die entsprechenden Antworten im Gutachten an anderer Stelle sowie auch aus den weiteren Akten ent- nehmen und entsprechend ergänzen (siehe dazu vorstehende Erwägung 3.6.6). Vor dem Hintergrund der als beweiskräftig erachteten Administrati- vexpertise ist auch auf die beantragte Einholung eines Obergutachtens in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (siehe dazu BGE 137 V 210 E.1.4 und 2.2.2, 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019 E.4 f. und 8C_242/2014 vom 27. Mai 2014 E.4). 4.Bei diesem Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren –
  • 40 - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilli- gung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kosten- ansatz von Fr. 700.-- angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens sind diese Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer- legen. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 39 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

IVG

  • Art. 1 IVG

Gerichtsentscheide

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