VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 137 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzAudétat RichterInvon Salis, Meisser AktuarOtt URTEIL vom 1. Oktober 2019 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.A._____ absolvierte die Primar- und Realschule sowie ein 10. Schuljahr mit Kursen im Bereich der Pflege in einer Pflegeschule. Im Jahr 2003 sowie 2004 arbeitete sie (im Rahmen eines Praktikums) jeweils ein halbes Jahr als Hilfskraft im Pflegebereich. Diese Anstellungen verlor sie im Wesentli- chen wegen häufiger Absenzen. In der Folge war sie arbeitslos und bezog Sozialhilfe. Im Sommer 2006 begann sie eine kaufmännische Lehre, brach diese jedoch noch im gleichen Monat wieder ab. 2.Am 22. Januar 2008 erfolgte gemäss den Akten erstmals ein Eintritt in die Klink B.. Es folgten bis März 2009 wiederholt und teilweise in sehr kurzen Abständen weitere stationäre Aufenthalte in der Klinik B.. Im Zeitraum vom August 2008 bis Juli 2015, stand A._____ unter vormund- schaftlichen bzw. erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen. 3.Am 24. November 2008 erfolgte durch A._____ eine Anmeldung bei der IV- Stelle des Kantons N._____ infolge von Depressionen und einer Persön- lichkeitsstörung. Diese tätigte verschiedene Abklärungen. Am 1. Dezember 2008 teilt die IV-Stelle des Kantons N._____ A._____ mit, dass momentan keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Am 14. April 2009 ging der Arztbericht vom 11. März 2009 des behandelnden Psychiaters Dr. med. C., Klinik B., ein. Am 16. Juni 2009 erfolgte eine Stellung- nahme von Dr. med. D._____ des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ost- schweiz (RAD). Nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens ersuchte die IV-Stelle des Kantons N._____ am 18. September 2009 die zuständige Ausgleichskasse um die Berechnung der Geldleistungen für A._____ sowie die Erstellung und den Versand der entsprechenden Verfügung. Dabei wurde festgehalten, dass in der freien Wirtschaft zurzeit keine Arbeitsfähig- keit bestehe und nur im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes eine Ar- beitsfähigkeit zumutbar sei. Mit Verfügung vom 4. November 2009 wurde A._____ eine ganze (ausserordentliche) Invalidenrente ab dem 1. Mai 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 81 % zugesprochen. Nach Einholung
3 - eines Verlaufsberichtes beim behandelnden Hausarzt Dr. med. E._____ sowie dem behandelnden Psychiater Dr. med. C._____ bestätigte die IV- Stelle des Kantons N._____ A._____ am 29. November 2011 im Rahmen eines Revisionsverfahrens die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 81 %. 4.Am 18. Januar 2014 stellte A., welche inzwischen in den Kanton Graubünden gezogen war, bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV- Stelle GR) einen Antrag auf berufliche Massnahmen. Am 28. Januar 2014 gewährte die IV-Stelle GR Berufsberatung und die Abklärung der berufli- chen Eingliederungsmöglichkeiten. Am 28. April 2014 übernahm die IV- Stelle GR die Kosten für ein Arbeitstraining im Gastrobereich ab dem 6. Mai 2014 bis 7. November 2014. Nachdem A. infolge gesundheitlicher Probleme nach knapp einem Monat am Arbeitstraining nicht mehr teilnahm, verfügte die IV-Stelle GR am 22. September 2014 nach Durchführung ei- nes Vorbescheidverfahrens den Abschluss der beruflichen Massnahmen. 5.Im Juni 2016 gebar A._____ ein Kind. Ab dem 1. Juni 2016 bestand der Anspruch auf eine ausserordentliche Kinderrente zur IV-Rente der Mutter. Im August 2016 wurde ein (amtliches) Revisionsverfahren eingeleitet. Am
4 - nierten Persönlichkeitsstörung bei der Patientin ebenfalls feststellen. Im Vergleich zu den Zeitpunkten der früheren Klinikaufenthalte in den Jahren 2008 und 2010 präsentiere die Patientin eine etwas anpassungsfähigere Fassade. Dies sei wohl auf die aktuelle Beziehung zu ihrem Freund und die kürzliche Geburt der Tochter zurückzuführen. Dies bedeute aber nicht, dass sie Halt in sich gefunden habe. Unausgeschöpfte therapeutische Op- tionen bestünden zurzeit nicht. Aufgrund der kombinierten Persönlich- keitsstörung, der anamnestischen Daten, des bisherigen Verlaufs und des aktuellen psychopathologischen Zustandes sei mit keiner wesentlichen Än- derung der Persönlichkeitsstruktur und deren unterliegenden Konflikten in der nächsten Zukunft zu rechnen, womit auch mit keiner Änderung der Ar- beitsfähigkeit in der nächsten Zukunft zu rechnen sei. Wiedereingliede- rungsmassnahmen erachtete er als zurzeit nicht möglich. Am 4. Juli 2017 erfolgte eine zweistündige, psychiatrische RAD-Abklärung (monodiszi- plinär) bei Dr. med. G.. Er hielt als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, abhängigen und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10: F61) fest. Die von Dr. med. F. attestierte, fortwährende Arbeitsunfähigkeit von 100 % könne er in einer leidensangepassten Tätigkeit hingegen nicht bestätigen. Zumutbar sei eine einfache, angeleitete, eher repetitive Tätig- keit ohne die Notwendigkeit intensiver Teamarbeit in einem Umfang von 50 %. Beispielsweise die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin oder Kon- troll- und Überwachungsaufgaben. Am 31. August 2017 erliess die IV- Stelle GR einen Vorbescheid, wonach die ganze IV-Rente auf eine halbe IV-Rente herabgesetzt werde. Dies infolge eines verbesserten Gesund- heitszustandes, wobei eine 50%ige Tätigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar sei. Der Invaliditätsgrad wurde nach der Methode des allgemeinen Einkommensvergleichs bemessen. Dagegen erhob A._____ am 6. September 2017 Einwand und ersuchte um eine Fristverlängerung bis Ende Oktober 2017. Am 25. Oktober 2017 reichte A._____ die Begrün- dung zum erhobenen Einwand nach. Darin beantragte sie Eingliederungs-
5 - massnahmen durch die IV, die Weiterausrichtung der ganzen IV-Rente bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, eine Neubeurteilung der Situation nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen unter Ge- währung des Anspruches auf rechtliches Gehör, die Festsetzung des Vali- deneinkommens nach Massgabe von Art. 26 Abs. 1 IVV sowie die Neube- urteilung des Invalideneinkommens nach erfolgten Eingliederungsmass- nahmen. Am 14. November 2017 erfolgte ein Erstgespräch bei der Berufs- beratung der IV-Stelle GR. Zur gleichen Zeit begann A._____ tagesklini- sche Angebote der Klink H._____ in Anspruch zu nehmen. Dies infolge ei- ner depressiven Symptomatik, bei psychosozialer Überforderungssituation mit dem Ziel psychischer Stabilisierung und Verhinderung einer weiteren psychischen Dekompensation, welche einen stationären Eintritt notwendig machen würde. Im Bericht vom 30. November 2017 attestierte Dr. med. I._____ A._____ deutliche depressive Symptome mit emotionaler Instabi- lität, wobei festgehalten wurde, dass die Patientin sei Jahren an einer rezi- divierenden depressiven Störung sowie einer emotional instabilen Persön- lichkeitsstörung: Borderlinetyp leide. Am 14. Dezember 2017 fand noch eine Besprechung zwischen A._____ und Dr. med. G._____ vom RAD be- treffend die Ergebnisse der RAD-Abklärung vom 4. Juli 2017 statt. Mit Ein- gabe vom 18. Dezember 2017 ergänzte A._____ ihren Einwand. Darin hielt sie insbesondere fest, dass sie nicht mehr bei Dr. med. F._____ in Behand- lung sei und sie per Januar 2018 einer neuen Psychiaterin in der Klinik H._____ zugewiesen werde. Ferner hielt sie auch ein externes psychiatri- sches Gutachten für angezeigt. Weil sie sich momentan nicht in der Lage sehe an beruflichen Massnahmen teilzunehmen, wurde A._____ am
IVV resultierte bei einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 0 % ein Invaliditätsgrad von 20 %. Am 29. August 2018 erhob A._____ dagegen (vorsorglich) Einwand und ersuchte um Akteneinsicht. Am 18. September 2018 reichte der Rechtsvertreter von A._____ die Begründung zum Ein- wand vom 29. August 2018 ein. Darin wurde die Aufhebung des Vorbe- scheides vom 23. August 2018 verlangt. Ferner sei der Rentenanspruch im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen. Dies unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zulasten der IV-Stelle und es wurde um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter er- sucht. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen sei, weil die Versicherte als Frühinvalide gemäss Art. 26 IVV zu qualifizieren sei. Zudem wurde hin- sichtlich der Invaliditätsbemessung in Anwendung der gemischten Me- thode geltend gemacht, dass von einem Erwerbspensum von 80 % auszu- gehen sei. Schliesslich wurde auch noch die Einschätzung der Arbeits- fähigkeit von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt in Frage gestellt. 7.Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 wurde die Einsetzung des Rechtsver- treters als unentgeltlicher Rechtsbeistand für den Zeitraum des Vorbe- scheidsverfahren bewilligt. Ebenfalls mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 hob die IV-Stelle GR die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfü-
7 - gung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Im Rahmen der gemischten Methode ging die IV- Stelle GR von einem Erwerbsanteil von nicht mehr als 50 % aus. Das Vali- deneinkommen (Fr. 55'972.45) wurde anhand des aufgewerteten Validen- einkommens aus dem Jahre 2008 für ein Pensum von 100 % festgesetzt. Das Invalideneinkommen wurde anhand einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auf Basis des auf- gewerteten Jahreslohnes für das Kompetenzniveau 1 der Lohnstrukturer- hebung des Bundesamtes für Statistik 2014 (LSE 2014) festgelegt (Fr. 27'724.10). Die Einschränkung im Haushaltsbereich war wiederum 0 %. Daraus resultiere ein maximaler Invaliditätsgrad von 25 %, welcher zu keinem Rentenbezug mehr berechtige. Die IV-Stelle entgegnete in der Ver- fügung vom 1. Oktober 2018 auch den Vorbringen von A._____ gemäss Begründung zum Einwand vom 18. September 2018. Sie führte dazu aus, dass gemäss den RAD-Abklärungen durch Dr. med. G._____ von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen sei und somit ein Revisi- onsgrund gegeben sei. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Ge- wichtung des Erwerbsbereiches (maximal) 50 % betrage. Hinsichtlich des Valideneinkommens wurde festgehalten, dass die fehlende Ausbildung auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen sei und somit eine Ermittlung des Valideneinkommens gestützt auf Art. 26 IVV ausgeschlossen sei. Es sei also überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte im Gesund- heitsfall eine Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft ausüben würde. Dr. med. G._____ sei zu Recht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptier- ten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen. Soweit A._____ Wechselwirkung geltend mache, könne dazu festgehalten werden, dass solche Auswirkungen mit der per 1. Januar 2018 anwendbaren revidierten Methode zur Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen Versicherten gelöst worden seien. Vorliegend sprächen keine Gründe dafür, von der an- lässlich der Haushaltsabklärung vom 22. Juni 2018 festgestellten, fehlen- den Einschränkung im Haushaltsbereich abzuweichen. Dies zumal der
8 - Haushaltsabklärungsbericht von Dr. med. G._____ als plausibel erachtet worden sei. 8.Am 1. November 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgen- den Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 01.10.2018 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab dem 01.12.2018 mindestens eine unbefristete halbe IV-Rente auszu- richten.
9 - lideneinkommen von Fr. 55'448.22, womit das in der Verfügung für das Jahr 2018 berücksichtigte Valideneinkommen Fr. 55'972.45 nicht zu bean- standen sei. Die Beschwerdegegnerin hielt ebenfalls an einer maximalen Gewichtung des Erwerbsanteils im Gesundheitsfall von 50 % sowie einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit (kognitiv einfache, repetitive Tätigkeit ohne intensive Teamarbeit) fest. Die (nichtmedizini- schen) Vorbringen der Beschwerdeführerin vermochten die Einschätzung von Dr. med. G._____ nicht in Frage zu stellen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die ange- fochtene Verfügung vom 1. Oktober 2018 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 1. Oktober 2018. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versicherungs- gericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungs- adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung le- gitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60
10 - Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin weiterhin eine IV-Rente zusteht oder ob diese im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu Recht per Ende November 2018 infolge eines nicht mehr zum Renten- bezug berechtigenden Invaliditätsgrades aufgehoben wurde. Die Be- schwerdegegnerin nimmt als Revisionsgrund eine Verbesserung des Ge- sundheitszustandes sowie eine Änderung der (Invaliditäts-)Bemessungsart bzw. -methode an (siehe IV-act. 69 S. 14 f.). 3.1.Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 87, 88a und 88 bis der Verordnung über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesund- heitszustandes, sondern auch etwa dann revidierbar, wenn sich die er- werblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheits- zustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditäts- bemessung zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3, 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1 und 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswir- kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu- standes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E.4.1 und 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2). Auch geringfügige Änderungen statistischer
11 - Daten führen nicht zu einer Revision von IV-Renten, selbst wenn durch sol- che Veränderungen ein Schwellenwert über- oder unterschritten wird (BGE 133 V 545 E.7; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 Rz. 15). 3.2.Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü- fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An- haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge- sundheitszustandes) beruht (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 17 Rz. 37 sowie BGE 133 V 108 E.5, Urteile des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2 und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Inva- liditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugespro- chene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 30-31 Rz. 13 ff.). Der Rentenanspruch ist dabei im rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (siehe BGE 141 V 9 E.2.3, 6.1 und 6.4 sowie BGE 117 V 198 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 E.3.3 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E.6.7; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Inva-
12 - lidenversicherung [KSIH] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [Stand: 1. Januar 2018], S. 104 f. Rz. 5016). 3.3.Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand eines Versicher- ten in anspruchserheblicher Weise geändert hat sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Da- bei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be- schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine ori- ginäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Aus- künfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet wer- den können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). 3.4.Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrund- satz. Demnach hat die Behörde, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 13 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsver- fahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 28). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das
13 - kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Über- zeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahr- scheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entge- gen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue we- sentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 18 ff. und 27). 4.1.Die Beschwerdeführerin stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, dass das der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Valideneinkommen (als Hilfspflegerin) im Betrag von Fr. 55'972.45 unzutreffend ermittelt worden sei. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin müsse gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV bestimmt werden, weil sie aus gesundheitliche Gründen keine berufliche Ausbildung habe absolvieren können. Dass ein Validen- einkommen als Hilfspflegerin der rentenzusprechenden Verfügung aus dem Jahre 2009 zugrunde gelegen habe, sei unbehelflich. Denn die Be- rechnung des Valideneinkommens sei von vornherein falsch gewesen und müsste in Wiedererwägung gezogen werden. Zudem sei die Beschwerde- führerin angesichts der Zusprache einer ganzen IV-Rente damals auch gar nicht beschwert gewesen und hätte kein Rechtsmittel dagegen ergreifen können. In der Verfügung der IV-Stelle des Kantons N._____ vom 4. No- vember 2009 sei im Übrigen auch gar nicht offengelegt worden, auf wel- ches Valideneinkommen tatsächlich abgestellt wurde und das durchschnitt- liche Einkommen gemäss Art. 26 IVV habe damals auch nur unwesentlich mehr betragen, nämlich Fr. 59'200.-- (80 % von Fr. 74'000.--). 4.2.Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass keine überzeugenden Hinweise bestünden, wonach die Beschwerde-
14 - führerin aus gesundheitlichen Gründen keine zureichenden beruflichen Kenntnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV habe erwerben können. Aus den Akten ergebe sich nicht überwiegend wahrscheinlich, dass bereits im Januar 2008 ein Gesundheitsschaden (mit pathologischem Wert) bestan- den habe, welcher die Arbeits- bzw. Ausbildungsfähigkeit einschränkte. Dafür spreche auch, dass die Beschwerdeführerin sich trotz (finanzieller) Unterstützung durch das Sozialamt seit Dezember 2005 erst im November 2008 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet habe. Hätte bei der Be- schwerdeführerin bereits vor Januar 2008 ein Gesundheitsschaden mit (pathologischem Wert) bestanden, wäre das Sozialamt sicher dafür be- sorgt gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmelde. Der Umstand, dass die Beschwerde- führerin nach der obligatorischen Schulzeit und dem 10. Schuljahr keine Ausbildung erfolgreiche absolviert habe, sei folglich auf gesundheitsfremde bzw. soziale Gründe zurückzuführen. Dies zumal die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, wo sie angesichts ihres damaligen Gesundheitszustandes eine Ausbildung erfolgreiche hätte absolvieren können, offenbar regelmäs- sig Cannabis konsumiert habe, was die Leistungsfähigkeit und Motivation mindern könne. Cannabiskonsum könne darüber hinaus auch psychische Störungen, insbesondere Persönlichkeitsstörungen, verursachen. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, dass die heutige Persönlich- keitsstörung bereits während der Schulzeit bestanden habe, sondern die Anfang 2008 diagnostizierte Persönlichkeitsstörung könne genauso gut durch den langjährigen Cannabiskonsum während der Adoleszenz verur- sacht worden sein. Auch bezüglich der Adipositas 3. Grades (BMI von 54 Kg/m 2 ) sei zu bemerken, dass diese extreme Adipositas erst im Jahre 2011 diagnostiziert worden sei (siehe dazu IV-act. 1 S. 97). Im Zeitraum bis Ende 2007 sei die Adipositas aber offensichtlich noch nicht so ausgeprägt gewe- sen, dass sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte einschrän- ken können. Im Ergebnis sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Be-
15 - schwerdeführerin als Gesunde heute als ungelernte Hilfskraft arbeiten würde. 4.3.Das Valideneinkommen ist das Einkommen, dass die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG). Es bestimmt sich rechtsprechungsgemäss danach, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe- ginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Nicht hingegen, was sie im besten Fall verdienen könnte. In der Regel ist an den letzten, allenfalls der Teue- rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an- zuknüpfen, da es der empirischen Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen davon müssen mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Können keine entsprechenden Einkommen konkret ermittelt werden, kön- nen subsidiär insbesondere LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. siehe zum Ganzen KIESER, a.a.O., Art. 16 Rz. 22 ff.; Urteil des Bun- desgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E.2.2 m.H.a. BGE 139 V 28 E.3.3.2, 135 V 58 E.3.1 und 134 V 322 E.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2011 vom 9. August 2012 E.3.1.1 m.H.a. BGE 131 V 51 E.5.1.2; vgl. auch BGE 142 V 178 E.2.5.7). Die Beschwerdegegnerin bestimmte den Invaliditätsgrad in der vorliegenden Angelegenheit unbestrittenermas- sen per 2018. Dabei ging sie von dem der Verfügung vom 4. November 2009 zugrunde gelegten Valideneinkommen von Fr. 51'032.-- des Jahres 2008 aus und passt dieses der Nominallohnentwicklung bis 2018 an. Dar- aus resultierte für das Jahr 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 55'972.45. In der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2018 sowie der Vernehm- lassung vom 20. November 2018 wurde auch noch dargelegt, dass bei Be- rechnung des Valideneinkommens gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik 2014 ([LSE 2014]; Kompetenzniveau 1, Weib- lich, Zeile: Total aller Wirtschaftszweige, angepasst an die Nominallohent-
16 - wicklung sowie die betriebsübliche Wochenarbeitszeit) sogar nur ein Vali- deneinkommen von Fr. 55'448.22 resultiert hätte, womit das Abstellen auf ein Valideneinkommen von Fr. 55'972.45 für das Jahr 2018 nicht zu bean- standen sei. Das Invalideneinkommen bestimmte sie bei einer verbliebe- nen Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit in Anwen- dung der LSE 2014 (Kompetenzniveau 1, Weiblich, Zeile: Total aller Wirt- schaftszweige) und passte es der Nominallohnentwicklung sowie der be- triebsüblichen Wochenarbeitszeit an. Daraus resultierte ein Invalidenein- kommen in einer zumutbaren, adaptierten Erwerbstätigkeit von Fr. 27'724.10 und im Ergebnis ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 50 % (siehe zum Ganzen IV-act. 1 S. 71, 75, 79 und 83 ff.; IV-act. 59 S. 2 f.; IV-act. 60 S. 1; IV-act. 68 S. 2, 5 f. und 7; IV-act. 69 S. 9, 13 und 18 ff.). Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV ist für versicherte Personen, welche wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvaliden erzielen könnten, nach altersabgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik zu bestimmen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_129/2019 vom 19. August 2019 E.3 und 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E.3.2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] I 472/02 vom 10. Februar 2003 E.1.1). Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung inkl. Anlehren auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg, sofern sie der versicherten Per- son praktisch die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnen wie Nichtbehin- derten mit der gleichen (ordentlichen) Ausbildung (Urteile des Bundesge- richts 9C_798/2019 vom 26. Juli 2019 E.5.1.1, 9C_644/2018 vom 27. Fe- bruar 2019 E.2.2 und 5 sowie 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E.3.2.2). Steht hingegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, wie beispiels- weise solche familiärer oder finanzieller Art, den Erwerb genügender beruf- licher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Frühinvalidität vor (siehe Ur- teil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E.1.2; KSIH,
17 - S. 55 f. Rz. 3035 ff.; vgl. zum Ganzen MEYER/REICHMUTH, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 28a Rz. 152 ff.). 4.4.Die Beschwerdeführerin hat gemäss den vorliegenden Akten weder im Rahmen des 10. Schuljahres, noch ihrer Tätigkeit als Hilfspflegerin oder der nach kurzer Zeit wieder abgebrochenen Lehre im Detailhandel einen (ordentlichen) Berufsausbildungsabschluss erworben. In den vorliegenden Akten findet sich zur Thematik einer allfälligen Frühinvalidität der Be- schwerdeführerin keine vertieften, diesbezüglichen (medizinischen) Ab- klärung der Beschwerdegegnerin. Wie in der vorstehenden Erwägung 4.2 ausgeführt, verneint die Beschwerdegegnerin vorliegend die Anwendbar- keit von Art. 26 Abs. 1 IVV, weil es keine überzeugenden Hinweise gäbe, wonach die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen keine hin- reichenden beruflichen Kenntnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV erwer- ben konnte. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf den Umstand, dass das Sozialamt die Beschwerdeführerin bei Vorliegen eines pathologischen Gesundheitsschadens bereits vor November 2008 zum Leistungsbezug angemeldet hätte, findet so in den Akten keine Stütze, womit diese Begrün- dung der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. In diesem Zusammenhang kann noch darauf hingewiesen werden, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug im November 2008 nur kurze Zeit nach der Ernennung einer Beiständin im August 2008 erfolgt (siehe IV-act. 1 S. 7 ff. und 19). Entgegen der beschwerdegegneri- schen Darstellung finden sich in den vorliegenden Akten gewichtige Hin- weise darauf, dass bereits in den Jugendjahren der Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme bestanden haben könnten, welche im damaligen Zeitpunkt den Erwerb hinreichender beruflicher Fähigkeiten allenfalls be- einträchtigen konnten. Aus dem Protokoll des Gespräches vom 28. No- vember 2008 von Dr. med. D._____ vom RAD mit Dr. med. J., Lei- tender Arzt an der Klinik B., geht hervor, dass bei der Beschwerde- führerin ab dem Zeitpunkt des ersten Aufenhalts in der Klinik B._____ am
18 -
19 - Psychotherapie FMH sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom RAD äusserte sich die Beschwerdeführerin betreffend ihre Krankheitsent- wicklung dahingehend, dass die Krankheit ca. 2008 begonnen habe, als sie in die Klinik gegangen sei. Umgehend präzisierte sie, dass es eigentlich schon viel früher, in der Kindheit begonnen habe. Sie beschrieb sich im Kindesalter als unausgeglichen bzw. habe keine gesunde Mitte gehabt. Mit neun Jahren sei sie bei Frau Dr. K._____ in Behandlung gewesen, wobei sie aber den genauen Grund nicht kenne. Vielleicht weil sie so abwesend gewesen sei. Es habe geheissen: "A._____ kann dies schon, sie will nur nicht". Anschliessend schilderte die Beschwerdeführerin den Krankheits- verlauf ab dem Eintritt in die Klinik B._____ im Jahre 2008, wo sie wieder- holt stationär behandelt worden sei. Dies wiederum entlässt sich auch den vorliegenden Akten entnehmen (siehe IV-act. 1 S. 31 f., 51 ff., siehe für wei- tere Behandlungen auch IV-act. 1 S. 102 f. und IV-act. 36). Zur biografi- schen Anamnese erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ihr als Kind nicht gut gegangen sei. Sie habe schon damals in der Schule keinen Sinn gesehen. Sie schilderte ein schwieriges Verhältnis zu den Eltern. Bis zum zwölften Lebensjahr sei sie in O./Kanton N. aufgewachsen und nachher nach P._____/GR gezogen. Bis zum neunten/zehnten Lebensjahr habe sie Synchronschwimmen gemacht. Dann habe sie an Gewicht zuge- legt ("sei sie auseinandergegangen"). Sie habe immer weiter zugenommen bis zum Maximalgewicht von 154 Kg. 2012 habe sie sich einer Magenby- pass-Operation unterzogen und abgenommen auf etwa die Hälfte dieses Maximalgewichtes (siehe IV-act. 39 S. 6 und 11). 4.5.Aufgrund der in Erwägung 4.4 dargestellten, aktenmässigen Hinweisen auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin bereits in jun- gen Jahren, erweist sich der Schluss der Beschwerdegegnerin, wonach bei der Beschwerdegegnerin keine überzeugenden Hinweise bestünden, wo- nach die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen keine zurei- chenden beruflichen Kenntnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV habe er-
20 - werben können als nicht nachvollziehbar. Bezüglich des Gesundheitszu- standes der Beschwerdeführerin in jungen Jahren fehlen entsprechende Berichte gänzlich und es sind auch keine Anstrengungen der Beschwerde- führerin bezüglich Abklärungen bzw. Einholung von entsprechenden Be- richten ersichtlich. Ferner sind auch keine (fach-)ärztlichen Stellungnah- men zu einer allfälligen Frühinvalidität in Akten zu finden. So nahm insbe- sondere auch Dr. med. G._____ zu dieser spezifischen, allenfalls invali- ditätsgradrelevanten Frage nicht Stellung bzw. wurde ihm diese auch gar nicht (explizit) vorgelegt. Der psychiatrische Abklärungsbericht vom 28. Au- gust 2017 von Dr. med. G._____ betreffend die RAD-Abklärung vom 4. Juli 2017 bewertet vielmehr den aktuellen Psychostatus sowie die gegenwär- tige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer adaptierten Tätigkeit der Beschwerdeführerin bzw. eine allfällige Verbesserung im Vergleich zum Gesundheitszustand anlässlich der Berentung im Jahre 2009 bzw. des Revisionsverfahrens im Jahre 2011. Der zeitliche Verlauf des Gesundheits- schadens wird lediglich insofern erwähnt, als dass seit 2009 eine andau- ernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit als Hilfspflegerin infolge beeinträchtigter Selbstbehauptungsfähigkeit, ein- geschränkten Gruppenfähigkeit, verminderter Flexibilität und Umstellungs- fähigkeit) bestehe (siehe IV-act. 39 S. 22 f.). Eine Beurteilung der Frage betreffend eine allfällige Frühinvalidität und somit einer Festsetzung des Valideneinkommens anhand von Art. 26 IVV im Rahmen der Invaliditätsbe- messung bildeten aber nicht Gegenstand dieser psychiatrischen Begutach- tung vom 4. Juli 2017 bzw. es lassen sich daraus keine entsprechenden Beurteilungen durch Dr. med. G._____ entnehmen. So fand insbesondere keine Auseinandersetzung mit den Diagnosestellungen von Dr. med. C._____ in zeitlicher Hinsicht gemäss Bericht vom 11. März 2009 statt, wo- nach (gewisse) psychische Beschwerden und eine Gewichtszunahme be- reits im Kindesalter anamnestisch verortet wurden. Dies erstaunt nicht, stellte doch die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag auf Be- rechnung des Valideneinkommens in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV
21 - erst in der Begründung vom 17. Oktober 2017 zum (vorsorglichen) Ein- wand vom 6. September 2017 und wiederholte diesen im Rahmen des be- gründeten Einwands vom 18. September 2018. (Fach-)ärztliche Beurtei- lung zur Thematik einer allfälligen Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 IVV oder zumindest weitere Abklärung betreffend medizinischer Unterlagen aus der Kinder-/Jugendzeit der Beschwerdeführerin wurden aber seitens der Beschwerdegegnerin trotz der gemäss vorstehender Erwägung 4.4 in den Akten vorhanden Hinweisen anscheinend nicht vorgenommen (vgl. IV- act. 69 S. 8 ff.). Diese Vorgehensweise ist vorliegend nicht mit dem Unter- suchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG vereinbar. Die Beschwer- degegnerin stellt sich in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2018 auch auf den Standpunkt, dass mit einer (externen) Begutachtung zu dieser Frage im heutigen Zeitpunkt nicht mehr rechtsgenüglich festgestellt werden könne, ob die Beschwerdeführerin nach der (obligatorischen) Schuldzeit, d.h. ab Mitte 2003 und somit vor 15 Jahren, aus gesundheitlichen Gründen gar nie zureichende berufliche Kenntnisse im Sinne von Art. 26 IVV habe erwerben können, womit sich diesbezügliche medizinische Abklärungen erübrigten. Dem kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Die Be- schwerdegegnerin kann sich beim vorliegenden Abklärungsergebnis nicht einfach auf eine infolge Zeitablauf unmöglich gewordene Sachverhaltsab- klärung berufen, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, allfällige, im fraglichen Zeitpunkt erstellte ärztliche Berichte wie beispielsweise diejeni- gen von Dr. med. K._____ einzuholen und diese hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 26 IVV (allenfalls versicherungsextern) fachärztlich würdigen zu lassen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2019 vom 12. September 2019 E.4.1 und 7.4.1, wo im Unterschied zur vorliegenden Situation entsprechende, zeitnahe Unterlagen aus der Kindheit eingeholt wurden). Dies sowohl in psychiatrischer Hinsicht als auch betreffend den Verlauf und der Auswirkungen der von der Beschwer- deführerin ab dem zehnten Lebensjahr angegebenen Gewichtszunahme. Denn aus dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG er-
22 - gibt sich, dass bei erheblichen Zweifeln an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen weiter zu ermitteln ist, sofern von zusätzlichen Abklärungen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. De- zember 2018 E.3.1; vgl. aber immerhin auch die Auskunfts- und Mitwir- kungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG; siehe dazu KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 86 ff.). Vorliegen ver- bleiben bezüglich einer allfälligen Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 IVV erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der vorliegenden Tatsachenfest- stellungen und dass überhaupt keine neuen, wesentlichen Erkenntnisse er- wartet werden können, kann Mangels bisheriger Versuche solcher Ab- klärungen ebenfalls nicht gesagt werden. Bezüglich einer allfälligen (objek- tiven) Beweislast kann noch darauf hingewiesen werden, dass diese im Üb- rigen erst dann greift, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (siehe MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 25 Rz. 1541; BGE 144 V 427 E.3.2, 138 V 218 E.6 und 117 V 261 E.3b m.H.a. 115 V 133 E.8a; Urteile des Bundesgerichts 8C_272/2019 vom 4. Juli 2019 E.3.2 und 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.2). Daran ändert sich nichts, soweit die Beschwerdegegnerin auf die Diagnose einer Adipositas 3. Grades erst im Jahre 2011 hinweist (siehe dazu IV-act. 1 S. 97). Daraus kann infolge der Äusserung der Beschwerde- führerin anlässlich der psychiatrischen RAD-Begutachtung vom 4. Juli 2017, wonach sie ab dem zehnten Lebensjahr "auseinandergegangen" sei und auch Dr. med. C._____ bereits im seinem Bericht vom 11. März 2009 psychogene Essattacken (ICD-10: F50.4) mit konsekutiver massiver Adi- positas (ICD-10: E66.02) diagnostizierte, nicht einfach abgeleitet werden, dass vor dem Jahre 2011 kein Übergewicht mit potenziellem Krankheits- wert bzw. eine damit im Zusammenhang stehende psychische Störung be- standen habe. Auch wenn grundsätzlich nachvollziehbar ist, dass, wie von
23 - der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, der Cannabiskonsum psychi- sche Störungen verursachen oder zumindest begünstigen kann, kann vor- liegend daraus aber auch nicht einfach geschlossen werden, dass die heu- tige Persönlichkeitsstörung während der Schulzeit nicht bestanden habe und die Anfang 2008 erstmals diagnostizierte Persönlichkeitsstörung ebenso gut erst durch den langjährigen Cannabiskonsum in der Adoles- zenz verursacht worden sei. Diese Annahme stützt sich auf keine entspre- chende (fach-)ärztliche Beurteilung und es kann noch darauf hingewiesen werden, dass der Cannabiskonsum nach Angaben der Beschwerdeführerin bzw. der Diagnose von Dr. med. C._____ im Bericht vom 11. März 2009 bereits in sehr jungen Jahren begonnen hat (siehe IV-act. 1 S. 51) und bis zum Zeitpunkt, in welchem ordentlicherweise eine (hinreichende) berufli- che Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden wäre, auch noch eine gewisse Zeitspanne läge, in welcher sich unter Umständen eine psy- chische Beeinträchtigung hätte entwickeln können. Ferner kann bemerkt werden, dass die Beschwerdegegnerin die vorliegenden Akten betreffend den Zeitraum ab dem Jahr 2008 von der IV-Stelle des Kantons N._____ am 2. Dezember 2012 überwiesen bekommen hat. Weitere Abklärung für den Zeitraum vor 2012 wurden aber von der Beschwerdegegnerin, soweit ersichtlich, in keiner Weise durchgeführt, sondern sie beschränkte sich auf die Würdigung der bereits vorhandenen Vorakten der IV-Stelle des Kan- tons N._____. 4.6.Im Ergebnis ist der Beschwerdegegnerin eine ungenügende Abklärung und damit eine unvollständige Würdigung des anspruchsrelevanten Sachver- halts vorzuwerfen. Dies hat die Beschwerdegegnerin noch nachzuholen. Auch nach der neuern Rechtsprechung verbleibt dem zuständigen Sozial- versicherungsgericht für den Fall, dass ein (medizinisches) Gutachten ei- ner versicherungsinternen oder -externen Stelle nicht schlüssig ist und die offenen Tatfragen nicht anhand anderer Beweismittel geklärten werden können, die (nunmehr eingeschränkte) Möglichkeit, die Sache an den zu-
24 - ständigen Versicherungsträger zurückzuweisen anstatt ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben. Gemäss Bundesgericht führten Gerichts- gutachten aber zu einer Straffung des Gesamtverfahrens sowie einer be- schleunigten Rechtsgewährung und minderten auch das Risiko von unzu- mutbaren multiplen Begutachtungen. Dies auch wenn die Verwaltungs- behörden im Vergleich zur Justiz regelmässig besser geeignet seien, um Entscheidgrundlagen zu vervollständigen. Das Bundesgericht erachtet die Einschränkung der Wahlbefugnis der kantonalen Sozialversicherungsge- richte betreffend Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzen- der (medizinischer) Abklärungen oder die Einholung eines Gerichtsgutach- tens als komplementär zu den (ausgebauten) partizipativen Rechten der versicherten Person im Zusammenhang mit der Anordnung eines Adminis- trativgutachtens und das Gebot, bei Beanstandung eines Administrativgut- achtens eine Gerichtsexpertise einzuholen diene der Gewährleistung der Waffengleichheit (siehe BGE 137 V 210 E.4.4.1.2 f.). In der Regel ist ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn ein (im Verwaltungsverfahren ander- weitig) erhobener medizinischer Sachverhalt überhaupt für "gutachterlich abklärungsbedürftig" gehalten wird oder eine Administrativexpertise in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig ist und dieser Mangel nicht alleine durch eine Klarstellung, Präzisierung oder Gutach- tensergänzung behoben werden kann. Eine Konstellation für die Anord- nung eines Gerichtsgutachtens besteht auch, wenn die Verwaltung ein ma- nifester Widerspruch von verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen fortbestehen lässt, ohne dies durch objektiv begründete Ar- gumente zu entkräften oder wenn die Verwaltung eine oder mehrere für die Würdigung der medizinischen Situation notwendigen Fragen offen gelas- sen hat (siehe FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, in: SZS 1/2019 S. 3 ff S. 4 f.; BGE 139 V 496 E.4.4 und 137 V 210 E.4.4.1.4 f.). Eine Rückwei- sung an den Versicherungsträger steht dem Versicherungsgericht aber weiterhin in den Fällen offen, wenn sie in der Erhebung einer bisher
25 - vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder, wenn lediglich eine Klar- stellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (siehe BGE 137 V 210 E.4.4.1.4; KIESER, a.a.O., Art. 44 Rz. 59). Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin bezüglich der Frage nach einer Frühinvalidität der Beschwerdeführerin trotz Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung bereits in jungen Jahren sowohl hinsicht- lich dem Vorhandensein von allfälligen Arztberichten, als auch deren (fach- )ärztlichen Beurteilung nicht weiter nachgegangen bzw. hat die entspre- chenden Hinweise in den vorhanden Akten übersehen, womit eine Rück- weisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und allfälli- ger Neuberechnung des Invaliditätsgrades in diesem Zusammenhang auch nach Massgabe der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch zulässig ist und im Übrigen von der Beschwerdeführerin selbst auch sube- ventualiter beantragt wurde. Vorliegend sprechen auch keine Gründe der Waffengleichheit im Prozess dafür, direkt ein Gerichtsgutachten zu dieser Frage einzuholen, weil die Beschwerdeführerin gemäss den Akten, er- staunlicherweise, bisher überhaupt noch nie versicherungsextern begut- achtet wurde. 5.Die Beschwerdeführerin rügt zudem auch die Gewichtung des Erwerbsan- teils im Gesundheitsfall im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach der ge- mischten Methode als mangelhaft. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu (mindestens) 80 % erwerbstätig wäre und nur zu 20 % im anerkannten Aufgabenbereich bzw. Haushalt inkl. Kinder- betreuung tätig wäre. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass die Be- schwerdegegnerin in unzulässiger Weise von der heutigen Situation auf den Sachverhalt schliesse, wie er sich ohne Gesundheitsschaden darstel- len würde. Die Beschwerdeführerin sei lediglich aufgrund ihrer gesundheit- lichen Einschränkungen nicht erwerbstätig und habe deshalb die Hauptauf- gabe im Haushalt übernommen. Die Beschwerdeführerin würde im Ge- sundheitsfall, auch in Anbetracht der finanziellen Situation ihres Lebens-
26 - partners, ein möglichst hohes Arbeitspensum anstreben. Die Kinderbetreu- ung wäre durch Inanspruchnahme einer Kindertagesstätte sowie auch den Kindsvater gewährleistet. Die Beschwerdegegnerin geht hingegen in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2018 im Ergebnis davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen höchstens im Umfang von 50 % erwerbstätig wäre Dazu stützt sie sich primär auf die Erhebungen anlässlich der Haushaltsabklärung vom 22. Juni 2018 (siehe IV-act. 58, 68 S. 3 ff. und IV-act. 69 S. 12 f.). 5.1.Die Beschwerdeführerin stellt die Anwendbarkeit der gemischten Methode nicht in Frage, rügt aber die Gewichtung des Anteils "Erwerb" im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode nur zu (maximal) 50 % als erheblich zu tief. Die Statusfrage und somit der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als teilzeitlich erwerbstätig zu qualifizieren ist, wird also nicht in Frage gestellt und dem entgegenstehende Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Damit wandte die Beschwerdegegnerin zu Recht die gemischte Methode zur Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27 bis IVV (in der ab dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung) an. Die für die Methodenwahl entscheidende Statusfrage (vollzeitliche, teilzeit- liche Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit bzw. Tätigkeit in aner- kanntem Aufgabenbereich) beurteilte sich danach, was die versicherte Per- son bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund- heitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist also nicht, welches Ausmass an Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zumutbar wäre, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- und Betreu- ungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben und die hypotheti-
27 - sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit hat überwiegend wahrscheinlich zu sein. Die zwangsläufig hypothetischen Beurteilungen (des Geschehensablaufes), die auch hypothetische Willens- entscheidungen der versicherten Person berücksichtigen, sind wesens- gemäss keiner direkten Beweisführung zugänglich und müssen in der Re- gel aus äusseren Indizien sowie allenfalls Schlussfolgerung auf Basis der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden. Dabei kann auch auf die Beweisregel hingewiesen werden, wonach Aussagen der ersten Stunde in der Regel beweistauglicher sind als spätere Aussagen, welche von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (siehe zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E.5.2 f. und 5.4.3 m.H.a. BGE 144 I 28 E.2.3 f., 8C_145/2018 vom 8. August 2018 E.5.1, 9C_671/2017 vom
28 - ung übernehmen könnte. Dieser Gedanke entfalle aber aus IV-rechtlichen Gründen, weil dieser im Rahmen seiner eigenen Invaliditätsberechnung als Vollerwerbstätiger qualifiziert worden sei. Die Abklärungsperson gelangte zum Fazit, dass der Anteil der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als gesunde Frau theoretisch im Bereich von 0 bis 100 % liege. Weil die Be- schwerdeführerin auch die Bereitschaft gezeigt hatte, an zwei Tagen pro Woche in die (psychiatrische) Tagesklinik zu gehen, könne aus der Sicht des Abklärungsdienstes daraus abgeleitet werden, dass die Beschwerde- führerin im Gesundheitsfall ein Arbeitspensum von mindestens 40 % aus- üben würde. Hinsichtlich der Art und dem Ausmass der Erwerbstätigkeit wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine Angaben über eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit nebst der Erziehung ihrer Tochter ma- chen konnte und bezüglich allfälliger Eingliederungsbemühungen bzw. Ar- beitsbemühungen vor der Krankheit wurde auf einen bestehenden IV-Ren- ten-Bezug im Zeitpunkt der Geburt der Tochter verwiesen. Zur finanziellen Situation wurde festgehalten, dass diese vor Ort nicht aufgenommen wor- den sei. Unklar ist warum dies unterlassen wurde (vgl. Urteil des EVG I 462/03 vom 2. März 2004 E.4.2.1). Im Gesundheitsfall müsse sie mindes- tens das Einkommen erwirtschaften, welches die Beschwerdeführerin mit der ganzen IV-Rente und allfälligen weiteren Zahlungen erziele. Schliess- lich wurde betreffend die Erläuterung und Begründung zur zeitlichen Auf- teilung hinsichtlich der Statusfrage abschliessend noch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine Angaben über die Höhe eines Arbeitspen- sums im Gesundheitsfall machen konnte, weil sie auch vor der Geburt der Tochter bereits seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (siehe IV-act. 58 S. 4 und 8). 5.3.Aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 2. Juli 2018 leitet die Beschwer- degegnerin ab, dass unter Berücksichtigung der Gesamtsituation, nament- lich dass der Lebenspartner bzw. Kindsvater eine IV-Rente beziehe, dass finanzielle Gründe für eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sprächen
29 - und dass die Bereitschaft zum Besuch der Tagesklinik an zwei Tagen pro Woche vorhanden sei, sowie in Würdigung der Aussagen bezüglich der Erwerbstätigkeit ihrer Schwester der Anteil "Erwerb" auf 40 % und der An- teil "Haushalt" auf 60 % festzulegen sei (siehe IV-act. 69 S. 13). Diese Ge- wichtung lag auch der Rentenberechnung in der angefochtenen Verfügung zu Grunde bzw. wurde im Rahmen der Stellungnahme des Rechtsdienstes zum erhobenen Einwand der Invaliditätsgrad anhand einer Gewichtung von 50/50 % bestimmt (siehe IV-act. 68 S. 3 ff. und 8). Gemäss Beschwerde- gegnerin gestalte sich die Gewichtung des Erwerbsbereiches im vorliegen- den Fall schwieriger als in anderen Fällen. Objektiv lasse sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach der hypothetischen Erwerbs- tätigkeit im Gesundheitsfall nicht beantworten könne, sie keine Ausbildung absolviert habe und über praktisch keine beruflichen Fähigkeiten verfüge, sie an zwei Tagen pro Wochen die Tagesklinik besuch(t)e, sie aufgrund der finanziellen Verhältnisse eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausüben müsse, die Tochter der Versicherten erst gut zwei Jahre alt sei, der Lebenspartner der Beschwerdeführerin im Haushalt nur wenig helfe, sie sich auf eine traditio- nelle Rollenverteilung geeinigt hätten und der Lebenspartner der Be- schwerdeführerin bei seiner eigenen Rentenverfügung als vollerwerbstätig betrachtet worden sei. Insofern sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne die gesundheitlichen Einschränkungen mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit zu 50 % erwerbstätig sei. 5.4.Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, soweit sie im vorliegen- den Fall auf besondere Probleme bei der Bestimmung des hypothetischen Anteils der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall hinweist. Denn die Be- schwerdeführerin äusserte sich nicht konkret zu einem Erwerbspensum im Gesundheitsfall und sie übte im Zeitraum vor dem (unbestrittenen) Status- wechsel infolge der Geburt ihrer Tochter im Jahre 2016 und in Absenz ei- nes diagnostizierten Gesundheitsschadens auch noch nie eine längerfris- tige, ordentliche Erwerbstätigkeit aus. Dies stellt die Beschwerdegegnerin
30 - bei der Bestimmung der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheits- fall offensichtlich vor besondere Probleme. Allerdings überzeugt die von der Beschwerdegegnerin angewandte Lösung, nämlich insbesondere auf- grund der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Behandlung ihres Gesundheitsschadens (zwischenzeitlich) wahrgenommenen, ausserhäus- lichen Aufenthalte in der Tagesklinik an zwei Tagen pro Woche auf ein überwiegend wahrscheinliches hypothetisches Erwerbspensum von 40 % bzw. maximal 50 % unter Berücksichtigung der weiteren Umstände zu schliessen, nicht. Denn damit würde ziemlich direkt von einer ausserhäus- lichen Aktivität mit Gesundheitsschaden auf das hypothetische Ausmass der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geschlossen, welche aber nicht identisch sein müssen. Die Abklärungsperson hielt in ihrem Bericht vom
31 - Hintergrund, dass die unverheiratete Beschwerdeführerin zwar mit dem Kindsvater zusammenlebt, dieser aber neben dem Bezug einer Dreiviertel- Invalidenrente und von Ergänzungsleistungen nur noch in geringem Um- fang Einkommen mittels Erwerbstätigkeit in einem geschützten Arbeitsplatz generiert(e) (vgl. dazu Belege zum URP-Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. November 2018). Auch dieser Umstand spricht im Übrigen gegen die von der Beschwerdegegnerin angenommene klassische Rollenvertei- lung im Gesundheitsfall. Die zuständige Abklärungsperson hielt im Haus- haltsabklärungsbericht vom 2. Juli 2018 betreffend die finanzielle Situation auch fest, dass diese nicht aufgenommen worden sei. Im Gesundheitsfall müsste das Paar aber mindestens das Einkommen erwirtschaften, welches die Beschwerdeführerin mit der (ganzen) IV-Rente und allfälligen weiteren Zahlungen erziele (siehe IV-act. 58 S. 4). Anhand der vorliegenden URP- Akten lässt sich immerhin abschätzen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung aufgrund der ganzen IV-Rente, der Kin- derrente und Ergänzungsleistungen (siehe dazu auch beschwerdeführeri- sche Akten [Bf-act.] 4) ein höheres monatliches Einkommen zu Verfügung stand, als es sich bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auf Basis des von der Beschwerdegegnerin berechneten Valideneinkom- men ergeben würde. Rechnet man für die Beschwerdeführerin und ihr Kind überschlagsmässig das monatliche Existenzminimum (Grundbetrag pro Monat für die Beschwerdeführerin in kostensenkender Lebensgemein- schaft inkl. einem Kind [Fr. 1'500.--], Mietanteil pro Monat, wie es auch bei der EL-Berechnung angewendet wurde [Fr. 1'000.--], Krankenkasse [ca. Fr. 500.--]), überstiege dieses das auf Basis des von der Beschwerdegeg- nerin bestimmten Valideneinkommens im Rahmen eines hypothetischen Erwerbspensum von 50 % im Gesundheitsfall erreichbare monatliche Ein- kommen. Dies spricht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung doch dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mehr als das von der Be- schwerdegegnerin angenommene Erwerbpensum vom (höchstens) 50 % im Gesundheitsfall ausüben würde. Denn es wäre in der vorliegenden Si-
32 - tuation verständlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu- mindest in dem Umfang erwerbstätig wäre, damit sie das (erweiterte) Exis- tenzminimum für sich und ihr Kind erreichen würde. Dies zumal seitens ih- res Lebenspartners und Kindsvaters keine grösseren, freien verfügbaren Einkommensbeträge für die Bestreitung des (gemeinsamen) Lebensunter- halts erhältlich wären. Auch aus den Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 22. Juni 2018 betreffend die Er- werbstätigkeit der Schwester, welche in einem Pensum von 40 % erwerbs- tätig sei, drei Kinder habe und daneben noch ein Backwaren-Catering be- treibe, kann infolge der nicht verifizierten (finanziellen) Situation der Schwester (Jahreseinkommen, Zivilstand, usw.) auch nicht ohne weiteres auf ein hypothetisches Erwerbspensum der Beschwerdeführerin im Ge- sundheitsfall von maximal 50 % geschlossen werden, ohne die Umstände abgeklärt zu haben. Insofern hat die Beschwerdegegnerin das Erwerbs- pensum im Gesundheitsfall unter Vornahme weiterer Abklärungen noch einmal im Sinne der Erwägung neu zu bestimmen. 6.Die Haushaltsabklärungen eignen sich für die Beurteilung von psychischen Einschränkungen im Haushalt nur mit gewissen Einschränkungen. Denn sie sind primär auf die Beurteilung von physischen Einschränkungen zuge- schnitten und entgegenstehende fachärztliche Einschätzungen können eine Abweichung von der grundsätzlichen Massgeblichkeit der Haushalts- abklärungsberichte rechtfertigen (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.2 und 9C_631/2009 vom 2. De- zember 2009 E.5.1; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 28a Rz. 248 ff.). Deshalb kann es sich unter Umständen auch aufdrängen, die Haushaltsabklärungsberichte (fach-)ärztlich verifizieren zu lassen. Vorliegend nahm Dr. med. G._____ am 6. August 2018 dazu Stel- lung und erachtet die Ergebnisse der Haushaltsabklärung vom 22. Juni 2018 als plausibel, wonach keinerlei Einschränkung im Haushalt bestün- den (siehe IV-act. 58 S. 6 ff.; IV-act. 69 S. 12). Dazu ist noch folgendes zu
33 - bemerken. Dr. med. G._____ erachtete in seinem psychiatrischen Ab- klärungsbericht vom 28. August 2017 die Diagnose einer kombinierten Per- sönlichkeitsstörung bei der Beschwerdeführerin als nachvollziehbar, wobei primär emotional instabile und ängstliche, abhängige Züge im Vordergrund stünden (siehe IV-act. 39 S. 11). Im Rahmen der Beurteilung der Ein- schränkungen der psychisch (mentalen) Funktionen und der Persönlichkeit nach ICF wurde insbesondere eine Beeinträchtigung des Durchhaltever- mögens bzw. der Durchhaltefähigkeit (auch) infolge eines deutlich erhöh- ten Anspannungsniveaus mit erhöhter Erschöpfbarkeit festgestellt (vgl. IV- act. 39 S. 13 und 17). Im Haushaltsabklärungsbericht vom 2. Juli 2018 fin- det sich bei der Fragestellung, wer die invaliditätsbedingt nicht mehr durch- führbaren Arbeiten übernehme insbesondere die Feststellung, dass der Partner die Betreuung der Tochter in der Nacht übernehme sowie auch wenn die Beschwerdeführerin tagsüber schlafe. Dies korrespondiert also mit der auch von Dr. med. G._____ festgestellten erhöhten Erschöpfbarkeit infolge eines deutlich erhöhten Anspannungsniveaus. In der Beurteilung des Haushaltsabklärungsberichts vom 2. Juli 2018 durch Dr. med. G._____ findet sich aber keine Würdigung dieser potenziellen Diskrepanz zu der an- lässlich der Haushaltsabklärung festgestellten Einschränkung von 0 %. Ins- besondere wird nicht erörtert, weshalb trotz einer erhöhten Erschöpfbarkeit und somit anscheinend einem erhöhten Ruhebedürfnis vorliegend kein re- levanter, zeitlicher Mehraufwand bei der Besorgung des Haushalts inkl. Kinderbetreuung resultieren könne (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 18 52 vom 19. März 2019 E.7.3). Dies zumal im Haushaltsabklärungsbericht vom 2. Juli 2018 auch von einem Schlafbe- dürfnis der Beschwerdeführerin während des Tages berichtet wurde. Inso- fern erweist sich auch die versicherungsinterne, fachärztliche Beurteilung des Haushaltsabklärungsberichts vom 2. Juli 2018 als nicht ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig, welche aber in Anbetracht der Art des Ge- sundheitsschadens bei der Beschwerdeführerin durchaus angezeigt war. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist somit auch die seitens der Be-
34 - schwerdegegnerin festgestellte Einschränkung von 0 % im Haushaltsbe- reich nicht hinreichend plausibel begründet. Denn dafür fehlt im Wesentli- chen die Auseinandersetzung mit den (möglichen) Auswirkungen der fachärztlich festgestellten erhöhten Erschöpfbarkeit auf die Besorgung der anfallenden Haushaltstätigkeiten. Dies ist durch die Beschwerdegegnerin ebenfalls noch nachzuholen bzw. im Einklang mit früheren Entscheiden (vgl. VGU S 18 52 vom 19. März 2019 E.7.2 f.) zu ergänzen. 7.Von einer Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der vorliegen- den Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin kann schliesslich auch nicht mit der Begründung abgesehen werden, dass die angefochtene Ver- fügung vom 1. Oktober 2018, welche einen weiteren Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint, im Ergebnis bei jeder realistischerweise in Frage kommenden Konstellation zutreffend wäre. Die vorliegende Situa- tion stellt sich vielmehr so dar, dass im Falle der Annahme eines Validen- einkommens für das Jahre 2018 von Fr. 82'000.-- in Anwendung von Art. 26 IVV, bereits geringe Änderungen von massgebenden Parametern der Invaliditätsbemessung im Rahmen der gemischten Methode wie bei- spielsweise die Änderung der Gewichtung des Erwerbsbereichs/Haus- haltsbereichs von 50/50 % auf 60/40 % oder die Anerkennung einer Ein- schränkung im Haushaltsbereich von (ungewichtet) 15 % (zumindest) zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente führen könnte. Neben der gestützt auf weitere Abklärungen neu festzulegenden Gewichtung des Anteils "Er- werb" und "Haushalt", könnte auch das noch einmal zu überprüfende Er- gebnis der festgestellten Einschränkung im Haushaltsbereich den Invali- ditätsgrad, insbesondere bei Vorliegen einer noch abzuklärenden Frühin- validität im Sinn von Art. 26 IVV, rentenrelevant beeinflussen. Die dazu not- wendigen Abklärungen und (allenfalls externen) fachärztlichen Beurteilun- gen sind nun durch die Beschwerdegegnerin noch vorzunehmen bzw. zu ergänzen und gestützt darauf den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin gesamthaft neu zu ermitteln. Bei diesem Ergebnis muss vorliegend auf die
35 - Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die von Dr. med. G._____ attes- tierte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 50 % nicht weiter eingegangen werden. 8.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona- len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Die Rückweisung zu weiteren Ab- klärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerde- führenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zu- sprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens, sind die Ge- richtskosten von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 9.Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegne- rin. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 26. November 2018 eine Honorarnote über Fr. 2'883.35 (10.83 h à Fr. 240.-- zzgl. 3 % Spesenpauschale und 7.7 % MWST) ein. Der geltend gemachte Vertre- tungsaufwand erweist sich als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit insgesamt Fr. 2'883.35 aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 1. Oktober 2018 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen und
36 - neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ aussergericht- lich mit Fr. 2'883.35 (inkl. Barauslagen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]