VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 135 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarinKuster URTEIL vom 11. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - dem 5. Juni 2018 fern. In der Folge wurde A._____ angehalten, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. med. D., Facharzt für Rheumatologie, zu unterziehen. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 ge- langte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) zum Schluss, dass der Anspruch von A. auf Arbeitslosenversicherungs- taggeld wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab dem 5. Juni 2018 abge- lehnt werde. 5.In der Zwischenzeit prüfte die IV-Stelle den Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente. Dabei holte sie ein polydisziplinäres Gutachten (internis- tisch, rheumatologisch und psychiatrisch) bei der E._____ ein. Im polydis- ziplinären Gutachten vom 9. März 2018 gelangten die Gutachter zum Schluss, dass sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit von A._____ mit Bezug auf ihre bisherige und eine leidensangepasste Tätigkeit (kein Tragen von Lasten über 10 kg; idealerweise wechselbelastende Tätigkeiten) wie folgt präsentiere: 50%ige Arbeitsfähigkeit von Januar 2016 bis Januar 2017 (rheumatologisch und psychiatrisch); keine Arbeitsfähigkeit von Fe- bruar 2017 bis März 2017 (chirurgisch); 50%ige Arbeitsfähigkeit von April 2017 bis August 2017 (chirurgisch, rheumatologisch und psychia- trisch); 80%ige Arbeitsfähigkeit von September 2017 bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung (psychiatrisch); 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung. 6.In seinem Abschlussbericht vom 23. Mai 2018 hielt Dr. med. F., Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Ostschweiz, fest, dass das sehr in die Tiefe gehende Gutachten der E. "plausibel nachvollziehbar" erscheine und die Arbeitsunfähigkeits-Zeiten rückwirkend dezidiert aufgeschlüsselt würden. Ab dem 9. März 2018 bestehe eine Ar- beitsfähigkeit von 100 % für die angestammte und eine leidensangepasste Tätigkeit, sofern die Gewichtslimite von 10 kg eingehalten werde.
4 - 7.Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2018 stellte die IV-Stelle A._____ die Abwei- sung des Leistungsbegehrens in Aussicht (kein Anspruch auf eine Invali- denrente). 8.Hiergegen erhob A._____ mit Schreiben vom 28. Juni 2018 vorsorglich Einwand. Sie begründete den Einwand am 17. September 2018 im We- sentlichen damit, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der polydiszi- plinären Begutachtung Ende Januar 2018 sowohl in psychischer als auch in körperlicher Hinsicht verschlechtert habe. Ausserdem hielt A._____ fest, dass per Ende September 2018 weitere medizinische Abklärungen vorge- nommen würden. Sie ersuchte die IV-Stelle darum, den Fall pendent zu halten und noch nicht abschliessend zu beurteilen. 9.Am 25. September 2018 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leis- tungsbegehrens (kein Anspruch auf eine Invalidenrente). Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass A._____ den medizinischen Abklärun- gen zufolge nach Ablauf des Wartejahres per 24. August 2016 eine lei- densangepasste Tätigkeit zu 50 %, nach Beendigung der Eingliederungs- massnahmen per Ende August 2017 eine solche zu 80 % und ab dem
8 - 2.3.Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. G._____ vom 6. Juli 2018 und jenen von Dr. med. K._____ vom 31. August 2018 nicht recht- zeitig, d.h. vor dem 25. September 2018 der IV-Stelle einreichte. Trotzdem sind die beiden Arztberichte bei der Beurteilung der vorliegenden Streitsa- che zu berücksichtigen; im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge zulässig (vgl. Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 VRG). Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 25. September 2018 erliess, obwohl sie wusste, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Weisung des KIGA vom 30. August 2018 am 28. September 2018 von Dr. med. D._____ vertrauensärztlich und zuvor nochmals von Dr. med. I._____ untersucht werden würde (vgl. Ein- wand vom 17. September 2018). Inwiefern das Abwarten der Berichte von Dr. med. D._____ und Dr. med. I._____ an den "möglichst gegenwartsna- hen" Abklärungen der IV-Stelle etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich, zumal diese Berichte innerhalb eines Monats nach Erlass der angefochte- nen Verfügung vorlagen. Trotzdem liegt im Vorgehen der IV-Stelle nach Auffassung des streitberufenen Gerichts keine Gehörsverletzung, da zur Beurteilung des Sachverhalts bereits verschiedene medizinische Akten vorlagen, die im polydisziplinären Gutachten der E._____ berücksichtigt worden waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 424/04 vom 5. Okto- ber 2005 E.1.3). Selbst wenn eine (nicht besonders schwerwiegende) Gehörsverletzung vorläge, wäre von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs würde da- durch geheilt, dass sich die Beschwerdeführerin vor einer Beschwerdein- stanz äussern konnte, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 VRG; statt vieler BGE 133 I 201 E.2.2). Im Übrigen würde eine
9 - Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leer- lauf und zu unnötigen Verzögerungen führen, zumal die Beschwerdeführe- rin die mit dem Einwand in Aussicht gestellten Beweismittel im vorliegen- den Beschwerdeverfahren einreichen konnte, Dr. med. F._____, RAD Ost- schweiz, dazu Stellung genommen hat und sich die Beschwerdeführerin zu dessen Stellungnahme wiederum äussern konnte. 3.Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. November 2016 bis 31. August 2017 Taggelder der Invaliden- bzw. der Krankentaggeldversicherung. Während diesem Zeitraum stand ihr mithin kein Anspruch auf eine Invalidenrente zu (vgl. Art. 29 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 IVG). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Oktober 2016 und wiederum ab dem 1. September 2017 eine Inva- lidenrente zusteht. 4.Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte von vornherein nur dann, wenn sie nach Ablauf des Wartejahres zu mindestens 40 % invalid sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 4.1.Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, vor- aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Zur Beur- teilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund- heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsun- fähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind- bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Faktoren sind darüber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen
10 - KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 7 Rz. 22 ff.; siehe bezüglich Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f., 140 V 193 E.3.3). 4.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be- stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi- cherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög- lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Ein- kommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 144 I 21 E.2.1, 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 128 V 29 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom
11 - Erwägung 4.2.2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und es ist der In- validitätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG). 5.1.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und der Beurteilung der Er- werbsfähigkeit der versicherten Person sind die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Die Aufgabe des Arztes besteht darin, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erhe- ben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und das im Streitfall ange- rufene Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erho- benen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt jedoch keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Viel- mehr gibt er eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab, welche er aus sei- ner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4, 125 V 256 E.4). 5.2.Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür- digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um- fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
12 - Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre- chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be- urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge- rungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c). Dennoch hat es die Rechtspre- chung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erach- tet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behan- delnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ih- rer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V
13 - 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten ver- sicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei- nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs- träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befan- genheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch bloss geringe Zwei- fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom
15 - sundheitliche Problemfelder ergäben, dass die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgehen könne. 7.Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht auf das po- lydisziplinäre Gutachten der E._____ vom 9. März 2018 abgestellt hat oder ob dieses durch die übrigen medizinischen Akten in Zweifel gezogen wird (vgl. nachstehende Erwägungen 8.1.1 - 8.2) bzw. ob konkrete Indizien ge- gen die Zuverlässigkeit dieses Gutachtens sprechen (vgl. nachstehende Erwägung 9). 8.1.1. Am 6. Juli 2018 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Mehrphasenske- lettszintigraphie inkl. SPECT/CT Knie rechts durchgeführt. In seinem Be- richt vom 6. Juli 2018 hielt Dr. med. G._____ fest, dass bei der Beschwer- deführerin multiple gelenksbezogene Mehrspeicherungen und Mehrbele- gungen entlang der Wirbelsäule vorlägen, die vereinbar seien mit einer rheumatoiden Grunderkrankung mit Gelenksbeteiligung ("wobei im Detail nicht zu arthrotischen Veränderungen zu differenzieren ist") (vgl. BF- act. 6). 8.1.2. Dr. med. K._____ hielt in seinem Kurzbericht vom 31. August 2018 fest, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Depression, zurzeit mit- telgradig, sowie einer seronegativen Spondylarthropathie leide (vgl. BF- act. 7). 8.1.3. Am 25. September 2018 wurde bei der Beschwerdeführerin ein MRI durch- geführt. In seinem Bericht vom 25. September 2018 hielt Dr. med. H._____ fest, dass im Vergleich zur Voruntersuchung vom 8. August 2017 progredi- ente Spondylarthrosen im Segment LWK 4/5 mit degenerativ bedingter An- terolisthese vom LWK 4 gegenüber LWK 5 vorlägen. Zusätzlich bestehe ein Ödem in den Facettengelenken als Hinweis auf eine Aktivierung. Aus- serdem lägen im Verlauf ebenfalls progrediente Spondylarthrosen im Seg-
16 - ment LWK 5/SWK 1 mit ebenfalls degenerativ verändertem und aktiviertem Assimilationsgelenk von LWK 5/SWK 1 auf der linken Seite vor. Neu zur Voruntersuchung seien zudem Enthesiopathien der anterioren Grund- und Deckenplatten von LWK 1/2, diskret auch von LWK 3/4 und BWK 10/11 nachweisbar. Aktuell sei auch eine deutliche ISG-Arthritis auf der linken Seite mit bereits ausgeprägter Mehrsklerosierung, angedeuteter Geröllzys- tenbildung und Ödem nachweisbar (vgl. BF-act. 5). 8.1.4. Dr. med. D._____ hielt in seinem Bericht vom 28. September 2018 (vgl. BF-act. 2) fest, dass bei der Beschwerdeführerin verschiedene medizini- sche Probleme vorlägen. Im Vordergrund stehe eine seronegative Spon- dylarthropathie, welche seit 2015 bekannt sei und sowohl die Wirbelsäule als auch die peripheren Gelenke betreffe. Immer wieder komme es zu Schubsitutionen mit starker Schmerzverstärkung. Aktuell bestehe wie- derum eine Schubsituation, wobei sich sowohl in einem eben erst durchge- führten MRI recht ausgeprägte entzündliche Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule gezeigt hätten; zudem bestünden auch fortgeschrittene dege- nerative Veränderungen. Auch in einer Skelettszintigraphie vom Juli 2017 hätten Entzündungen im Bereich der peripheren Gelenke nachgewiesen werden können. In der aktuellen klinischen Untersuchung bestünden eben- falls entzündliche Veränderungen an den peripheren Gelenken. Schliess- lich gelangte Dr. med. D._____ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der aktuellen Schubsituation zum aktuellen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig sei. Ausserhalb einer Schubsituation müsste die Arbeitsfähigkeit erneut be- urteilt werden. 8.1.5. Dr. med. I._____ hielt in seinem Bericht (ärztliches Zeugnis / Bestätigung) vom 26. Oktober 2018 (vgl. BF-act. 8) fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Verlaufs und der objektiven Befunde weiterhin auch ab An- fang Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig sei und dies vorerst auch bleibe.
17 - 8.2.Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ergibt sich aus den in den vorstehenden Erwägungen 8.1.1. - 8.1.5 dargelegten, von der Beschwer- deführerin mit der Beschwerde eingereichten Arztberichten nichts, was das Gutachten der E._____ derart in Zweifel ziehen oder erschüttern würde, dass davon abzuweichen wäre (vgl. BGE 125 V 351). Entgegen den Vor- bringen der Beschwerdeführerin wurden bereits im Gutachten der E._____ Spondylarthrosen L[WK] 3 - S[WK] 1 sowie degenerative Veränderungen der Brustwirbelsäule, der Halswirbelsäule und der Intervertebralgelenke L[WK] 3 - S[WK] 1 diagnostiziert (vgl. IV-act. 137/15 und 137/37 ff.). Aus- serdem ist dem Gutachten zu entnehmen, dass den Gutachtern die Dia- gnosen Enthesiopathien und ISG-Arthrose durchaus bekannt waren (vgl. IV-act. 137/3 ff. [Vorgeschichte gemäss Aktenlage]), wenngleich sie auf der Diagnoseliste nicht aufgeführt worden sind. Zudem geht aus dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 28. September 2018 hervor, dass sich die Be- schwerdeführerin am 26. September 2018 und zum Zeitpunkt der Durch- führung des MRI am 25. September 2018 (vgl. vorstehende Erwä- gung 8.1.3) in einer Schubsituation befand. Dr. med. D._____ hielt aus- drücklich fest, dass die Arbeitsfähigkeit ausserhalb einer Schubsituation er- neut beurteilt werden müsste. Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, inwie- fern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit mindestens Januar 2018 verschlechtert haben soll. Die Einschätzung von Dr. med. F., RAD Ostschweiz, vom 4. Dezember 2018, wonach die in den nachgereichten Berichten beschriebenen Beschwerden und die dokumen- tierten Befunde mehr oder weniger schwankend chronifiziert und vorbe- kannt seien, diese die Arbeitsfähigkeits-Einschätzung der E. nicht wirklich dauerhaft zu beeinflussen vermöchten und allenfalls von einer zeit- lich begrenzten, nicht allzu schweren Verschlechterung (Schub) auszuge- hen sei, wobei weiterhin von einer guten Prognose unter konsequenter ärztlicher Therapie ausgegangen werden könne, ist nachvollziehbar und schlüssig. Zwar hält Dr. med. I._____ in seinem Bericht (ärztliches Zeugnis / Bestätigung) vom 26. Oktober 2018 fest (vgl. BF-act. 8), dass die Be-
18 - schwerdeführerin ab Januar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig sei und dies vorerst auch bleiben werde. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass Dr. med. I._____ seit April 2016 behandelnder Rheumatologe der Beschwer- deführerin ist (vgl. IV-act. 50). Wie bereits in vorstehender Erwägung 5.2 dargelegt, darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte von behandeln- den Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Vorliegend kommt hinzu, dass Dr. med. I._____ in einem Bericht vom 6. März 2017 (vgl. IV-act. 81/1-
x 13 x 1.006761 x 1.01) und im Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 51'785.05 (= [Fr. 3'103.-- x 13 x 1.006761 x 1.01 x 1.01] / 8 x 10; vgl. Art. 27 bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Validen- einkommen). Ebenfalls unbestritten ist, dass sich das Invalideneinkommen (gestützt auf die Tabelle TA 1 der LSE 2014 für Tätigkeiten auf dem Kom- petenzniveau 1 im privaten Sektor bei Frauen und auf der Basis der übli-
20 - chen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden) im Jahr 2016 auf Fr. 27'177.85 (= Fr. 4'300.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.5 x 1.003674 x 1.006761; Arbeitsfähigkeit 50 %), im Jahr 2017 auf Fr. 43'919.40 (= Fr. 4'300.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.8 x 1.003674 x 1.006761 x 1.01; Arbeits- fähigkeit 80 %) und im Jahr 2018 auf Fr. 44'358.55 (= Fr. 4'300.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.8 x 1.003674 x 1.006761 x 1.01 x 1.01; Arbeitsfähigkeit 80 %) belief. Im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum betrug die Erwerbsein- busse somit max. 33.08 %. 11.2.Für den Teil, den die Beschwerdeführerin im Haushalt (Aufgabenbereich) tätig war, wird die Invalidität nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt (vgl. vor- stehende Erwägung 4.2.2). In der angefochtenen Verfügung hielt die IV- Stelle fest, sie habe darauf verzichtet abzuklären, wie weit die Beschwer- deführerin in den Tätigkeiten der Haushaltführung eingeschränkt sei. Statt- dessen habe sie für diesen Bereich die medizinisch-theoretischen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angenommen. Dieses Vorgehen wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bean- standet. Gestützt auf die medizinisch-theoretischen Angaben zur Arbeits- unfähigkeit ist somit von einer Einschränkung in den Tätigkeiten der Haus- haltführung im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum von max. 50 % aus- zugehen. 11.3.Schliesslich ist der Anteil der Erwerbstätigkeit bzw. der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen; die prozentuale Erwerbseinbusse bzw. die prozentuale Einschränkung in den Tätigkeiten der Haushaltführung ist entsprechend zu gewichten (vgl. vorstehende Erwägung 4.2.3; vgl. auch Art. 27 bis Abs. 3 lit. b und Abs. 4 IVV). Da die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig war, ist die Erwerbseinbusse von max. 33.08 % entsprechend zu gewichten, woraus ein Teil-Invaliditätsgrad von max. 26.46 % resultiert. Im Aufgabenbereich beläuft sich der Teil-Invaliditätsgrad auf max. 10 %.
21 - Die Beschwerdeführerin wies im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum also einen Invaliditätsgrad von max. 36.46 % auf. 12.Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass im Zeitraum vom 1. Au- gust 2016 bis 31. Oktober 2016 und wiederum ab dem 1. September 2017 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorlag (vgl. vorstehende Erwä- gung 4). Die IV-Stelle hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung somit zu Recht verneint, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. 13.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kan- tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des vorliegen- den Verfahrens rechtfertigt es sich hier, der unterliegenden Beschwerde- führerin die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Der obsiegenden IV-Stelle steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e con- trario). 13.2.Zu prüfen bleibt, ob der Antrag der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutzuheissen ist, das heisst, ob die Gerichtskosten von Fr. 700.-- in Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung von der Gerichtskasse zu übernehmen sind und auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin durch die Gerichtskasse zu ent- schädigen ist. 13.2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts-
22 - begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Regelung wird für das sozialversicherungsrechtli- che Beschwerdeverfahren in Art. 61 lit. f ATSG und Art. 76 VRG konkreti- siert. 13.2.2. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzu- greifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhaltes und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der pro- zessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der ge- suchstellenden Partei zu würdigen. Dabei ist nicht schematisch auf das be- treibungsrechtliche Existenzminimum (gemäss den Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums; Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009; einsehbar auf www.justiz-gr.ch) abzu- stellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderer- seits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Teil der finanziel- len Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E.4.1). 13.2.3. Im hier zu beurteilenden Fall erzielt der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein monatliches Erwerbseinkommen von rund Fr. 4'700.-- (vgl. URP- act. 10). Ausserdem fliesst der Beschwerdeführerin ein monatlicher Beitrag von im gleichen Haushalt lebenden Kindern (volljährige Tochter und deren
23 - Freund) von Fr. 1'500.-- zu (vgl. URP-act. 1). Hiervon sind nach Auffassung des streitberufenen Gerichts Fr. 1'000.-- als Beitrag an die Wohnkosten beim Einkommen anzurechnen. Es ist folglich von einem Gesamteinkom- men von Fr. 5'700.-- auszugehen; diesem Gesamteinkommen sind die mo- natlichen Gesamtausgaben gegenüberzustellen. Bei einem Ehepaar ist von einem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'700.-- auszugehen, dem ein Zuschlag von 20 %, d.h. Fr. 340.-- hinzuzurechnen ist. Der monatliche Hy- pothekarzins beläuft sich vorliegend auf rund Fr. 460.-- (vgl. URP-act. 11). Gemäss dem Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 sind bei einer ei- genen und selbst bewohnten Liegenschaft neben dem Hypothekarzins auch noch die öffentlich-rechtlichen Abgaben und die (durchschnittlichen) Unterhaltskosten zu berücksichtigen. Vorliegend scheint es deshalb ge- rechtfertigt, von einem monatlichen Liegenschaftsaufwand (bestehend aus dem Hypothekarzins, öffentlich-rechtlichen Abgaben und Unterhaltskos- ten) von pauschal Fr. 1'000.-- auszugehen. Die Prämien der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung belaufen sich auf insgesamt Fr. 653.20 pro Monat (vgl. URP-act. 13). Daneben fallen gemäss den Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung weitere Versicherungsprämien von Fr. 113.80 pro Monat an (Gebäudeversicherung GVG: Fr. 23.70 [vgl. URP-act. 8]; Gebäudeversicherung Wasser: Fr. 25.70 [vgl. URP-act. 3]; Privathaftpflicht-/Hausratversicherung: Fr. 64.40 [vgl. URP-act. 4 und 5]). Es ist folglich von monatlichen Gesamtausgaben von Fr. 3'807.-- auszuge- hen. Nicht zu berücksichtigen sind folgende von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Positionen: Die Prämien für die nichtobligatorische Rechtsschutz- und die nichtobligatorische Reiseversicherung (vgl. URP- act. 6 und 7), die nicht nachgewiesenen Berufsauslagen, die Leasingraten und Versicherungskosten für ein Motorfahrzeug, dessen Kompetenzcha- rakter nicht ausgewiesen ist (vgl. URP-act. 2), der Kredit der L._____ AG, zumal nicht ersichtlich ist, wozu dieser aufgenommen wurde und ob die
24 - Beschwerdeführerin regelmässig Beiträge zur Tilgung dieser Schuld leistet (vgl. URP-act. 12) sowie die Steuern (vgl. URP-act. 14 und 15). 13.2.4. Aus der Gegenüberstellung von monatlichem Gesamteinkommen und mo- natlichen Gesamtausgaben resultiert ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 1'893.--. Dieser monatliche Überschuss erlaubt der Beschwerdeführe- rin, die Gerichtskosten von Fr. 700.-- und das durch ihren Rechtsvertreter geltend gemachte Honorar (vgl. Honorarnote vom 11. Dezember 2018) von Fr. 3'743.85 in Raten innerhalb einer relativ kurzen Zeit zu bezahlen. Diese wäre selbst dann der Fall, wenn der Steuerbetrag für die Steuerperi- ode 2017 von insgesamt Fr. 5'365.-- bzw. Fr. 447.-- pro Monat (= Fr. 5'365.-- / 12) berücksichtigt würde (vgl. URP-act. 14 und 15). Im Ergeb- nis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht bedürftig ist, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht stattgege- ben werden kann.
25 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Es wird keine aussergerichtliche Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]