VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 124 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 28. Mai 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.A._____ meldete sich am 28. August 2000 unter Hinweis auf eine seit Au- gust 1999 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit infolge von psychischen Be- schwerden sowie Schwindel zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) an. Letztere tätigte verschie- dene Abklärungen, wobei sie insbesondere Arztberichte der behandelnden Ärzte einholte. Als psychische Beschwerden wurden namentlich eine De- pression und eine Panikstörung beschrieben. Mit Verfügung vom 9. No- vember 2001 sprach die IV-Stelle A._____ ab dem 1. August 2000 eine Invalidenrente (inkl. Kinder- und Zusatzrente für den Ehegatten) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Am 16. Juli 2004 ging bei der IV-Stelle die Anmeldung von A._____ betreffend die Ausrichtung einer Hilflosenent- schädigung ein. Nach Durchführung verschiedener Abklärungen wies die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. April 2006 ab. 2.Gestützt auf den Verlaufsbericht vom 22. Februar 2006 des behandelnden Psychiaters Dr. med. B._____ teilte die IV-Stelle A._____ am 28. Februar 2006 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe, da bei der Überprüfung des Invali- ditätsgrades keine Änderungen festgestellt worden seien. Eine Revision wurde per Februar 2011 vorgesehen. Überdies wies die IV-Stelle auf eine unverzügliche Meldepflicht betreffend Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflus- sen können, hin (Mitteilung vom 28. Februar 2006). 3.Im Rahmen des im Februar 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde der Anspruch von A._____ auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditäts- grad: 100 %) gestützt auf einen Verlaufsbericht des nun behandelnden Psychiaters Dr. med. C._____ mit Mitteilung vom 18. März 2011 wiederum bestätigt. Es wurde eine Revision per März 2016 vorgesehen und erneut auf die bestehende Meldepflicht hingewiesen, deren Verletzung zu einer
3 - Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung von Leistungen der Invaliden- versicherung führen könne. 4.Im März 2016 leitete die IV-Stelle, wie vorgesehen, ein Revisionsverfahren ein und tätigte diverse Abklärungen. Die eingeholten Berichte der behan- delnden Ärzte wurden dem Regionalen Ärztliche Dienst Ostschweiz (RAD) zur Beurteilung vorgelegt. RAD-Arzt D._____ erachtete in seiner Beurtei- lung vom 5. Juli 2016 eine bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] und Psychiatrie) als angezeigt. Am 13. Juli 2016 wurden A._____ die dafür vorgesehenen Gutachter mitgeteilt, gegen welche sie mit Schreiben vom 20. Juli 2016 Ein- wendungen erhob. Der Gutachtensauftrag vom 13. Juli 2016 wurde in der Folge widerrufen und ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben, worüber A._____ am 26. Juli 2016 informiert wurde. Der auf der Plattform SuisseMED@P aufgegebene polydisziplinäre Begutachtungsauftrag wurde am 25. Juni 2017 der MEDAS Bern ZVMB GmbH (nachfolgend ME- DAS Bern) zugeteilt. Der Auftrag für ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neuropsy- chologie, Psychiatrie/Psychotherapie, Rheumatologie und einer EFL wurde am 29. Juni 2017 der MEDAS Bern, unter Beilage des Fragenkataloges inkl. der bereits am 2. August 2016 eingereichten Ergänzungsfragen von A., erteilt. Gleichentags informierte die IV-Stelle A. über die Auftragserteilung und gab ihr gegenüber am 11. Juli 2017 die ärztlichen Fachpersonen bekannt. Die Untersuchungen fanden am 15., 18., 19. und
4 - 5.Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern wurde am 8. Januar 2018 erstattet (nachfolgend MEDAS-Gutachten). Die Gutachter erachteten A._____ sowohl in ihrer letzten Tätigkeit als Filialleiterin einer Videothek als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit für voll arbeitsfähig. Gestützt auf die RAD-Abschlussbeurteilung vom 11. Januar 2018 stellte die IV- Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 6. Februar 2018 für die Zukunft die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Zur Begründung wurde im We- sentlichen angeführt, dass gemäss dem beweiskräftigen polydisziplinären Gutachten vom 8. Januar 2018 infolge der darin festgehaltenen Inkonsis- tenzen sowie des festgestellten aggravatorischen, wenn nicht sogar simu- latorischen Verhaltens, kein versicherungsmedizinisch relevanter Gesund- heitsschaden (mehr) festgestellt werden könne. Gegen diesen Vorbe- scheid erhob A._____ am 5. März 2018 Einwand, worin sie in der Haupt- sache die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente beantragte. Vor einer möglichen Rentenaufhebung seien berufliche Massnahmen bei be- stehender Rente zu gewähren. Am 11. April 2018 reichte A._____ innert der angesetzten Frist eine ergänzende Begründung zum erhobenen Ein- wand sowie weitere Berichte von behandelnden Ärzten und Therapeuten ein. Am 24. April 2018 legte die IV-Stelle die ergänzende Einwandbegrün- dung und die damit eingereichten medizinischen Berichte der MEDAS Bern zur Stellungnahme vor, die am 22. Mai 2018 dazu Stellung nahm. Die ME- DAS-Gutachter hielten vornehmlich daran fest, dass sich aus der psychia- trischen Anamnese, der psychiatrischen und neuropsychologischen Unter- suchung sowie aufgrund dem sorgfältigen Studium der Aktenlage mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit Hinweise auf vorwiegend unspezifische, nicht objektivierbare Symptome psychischer und somatischer Art ergäben, welche bisher seit mehr als 17 Jahren mit keinen therapeutischen Metho- den nachhaltig hätten gelindert werden können. Allerdings hätten ange- zeigte Therapieoptionen bisher gar nicht stattgefunden, sondern seien beständig und wohl auch gezielt gemieden worden. Damit sei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Leidensdruck weder gegenwärtig
5 - noch in der Vergangenheit erkennbar und erscheine auch nicht glaubhaft oder nachvollziehbar. Im Ergebnis bekräftigten die Gutachter, dass weder aktuell noch retrospektiv bedeutsame psychische Störungen auszumachen seien. Schliesslich vermöchten auch die weiteren, im Rahmen des Ein- wandverfahrens eingereichten (somatischen) Arztberichte etwas an dem Ergebnis des Gutachtens vom 8. Januar 2018 zu ändern, namentlich weil sie bereits berücksichtigt worden seien, sie keine versicherungsmedizini- sche Relevanz aufwiesen oder weil es für die ärztlichen Schlussfolgerun- gen in diesen Berichten keine belastbaren Anhaltspunkte gebe. 6.Mit Verfügung vom 16. August 2018 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf das Ende des folgenden Monats auf. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. In der Begründung wies die IV-Stelle im Wesentlichen darauf hin, dass gemäss dem beweiskräftigen polydiszi- plinären MEDAS-Gutachten kein versicherungsmedizinisch relevanter Ge- sundheitsschaden (mehr) feststellbar sei. Zu den im Rahmen des Einwan- des eingereichten medizinischen Berichte habe sich die MEDAS Bern aus- führlich, detailliert und differenziert geäussert. Darauf könne nach Einschät- zung des RAD genauso wie auf das schlüssige Gutachten vom 8. Januar 2018 abgestellt werden. Trotz des langjährigen Rentenbezuges seien vor- liegend keine vorgängigen beruflichen Massnahmen angezeigt. Diese wären wohl auch nicht erfolgsversprechend, sei die Versicherte doch ihrer Selbsteingliederungsverpflichtung sowie der Meldepflicht nicht nachge- kommen. 7.Am 17. September 2018 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Renteneinstellungsverfügung vom 16. August 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangte sie die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Zur Begründung führte sie aus, die IV-Stelle habe die angebliche Verletzung der Selbsteingliederungs- oder Meldepflicht ge-
6 - nauso wenig dargelegt wie die Therapien, welche sie beständig und gezielt vermieden haben soll. Es treffe denn auch nicht zu, dass sie die angezeig- ten Therapieoptionen nicht ausgeschöpft habe. Ebenso wenig bestünden die von den MEDAS-Gutachtern erkannten Inkonsistenzen. Vielmehr wür- den eine Vielzahl von Berichten der aktuell und zu einem früheren Zeitpunkt behandelnden Ärzte und Therapeuten die Schlussfolgerungen des ME- DAS-Gutachtens sowie der IV-Stelle widerlegen. Schliesslich liege ein Re- visionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG genauso wenig vor wie die Vor- aussetzungen für eine wiedererwägungsweise Renteneinstellung. Na- mentlich sei kein veränderter Gesundheitszustand und schon gar keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache gegeben. Soweit die IV-Stelle von einer "selbstverschuldeten Aggravation" ausgehe, sei auf die aktenkundigen Berichte der behandelnden Ärzte zu verweisen, welche übereinstimmend die Diagnose einer schweren Depression stellten und nicht den Schluss zuliessen, dass bei ihr eine absichtliche, gesteuerte und somit "bewusste" Symptomerzeugung vorliege. Ausserdem seien un- ter dem Gesichtspunkt der gleichmässigen Einschränkungen in allen Le- bensbereichen bzw. der Konsistenz unzureichende Abklärungen zum All- tag der Beschwerdeführerin getroffen worden. In prozessualer Hinsicht hatte die Beschwerdeführerin bereits am 5. Sep- tember 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechts- verbeiständung ersucht. 8.Am 17. Oktober 2018 liess sich die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegeg- nerin) vernehmen und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius in dem Sinne anzudrohen, dass die Verfügung vom 16. August 2018 auf- gehoben und der Rentenanspruch rückwirkend seit August 2013, subeven- tualiter rückwirkend seit September 2017 aufgehoben werde, wobei der Be- schwerdeführerin Gelegenheit zu geben sei, die Beschwerde zurückzuzie-
7 - hen und die Verfügung vom 16. August 2018 in Kraft (recte: in Rechtskraft) treten zu lassen. Zur Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung. Ergänzend führte sie aus, dass sie einen Revisionsgrund fest- gestellt und gestützt darauf die Leistungen eingestellt habe. Demgegenü- ber bestreite die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Wiedererwä- gungsgrundes oder eines anderen Rückkommenstitels. Gestützt auf die RAD-Abschlussbeurteilung vom 11. Januar 2018 sowie insbesondere das MEDAS-Gutachten vom 8. Januar 2018 sei auf ein hochgradig inkonsisten- tes Verhalten bzw. eine erhebliche Aggravation zu schliessen. Dies stelle einen invaliditätsfremden Faktor dar, welcher keine Arbeitsunfähigkeit be- wirke. Aufgrund der Aktenlage sei eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin gegeben und es bestünden keine gesundheitlichen Einschrän- kungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (mehr). 9.Die Beschwerdeführerin hielt am 16. November 2018 unter Beilage eines Berichtes der behandelnden Psychotherapeutin vom 13. November 2018 an ihren Anträgen fest. Die Voraussetzungen einer Revision seien entge- gen der beschwerdegegnerischen Ansicht nicht erfüllt. Weder habe sich der Gesundheitszustand verbessert noch hätten sich die erwerblichen Aus- wirkungen verändert. Ihr Zustand sei noch schlechter als im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache. 10.Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 21. November 2018 ebenfalls an ihren Anträgen fest. Zudem äusserte sie sich zum neu einge- reichten Bericht der behandelnden Psychotherapeutin vom 13. November
8 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 16. August 2018 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 16. August 2018. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versiche- rungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfü- gungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfü- gung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legiti- miert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zu- dem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung ihres Anspru- ches auf rechtliches Gehör, weil die Beschwerdegegnerin nicht hinreichend begründet habe, inwiefern vorliegend die Selbsteingliederungs- und Mel- depflicht verletzt worden sei und auch nicht nachvollziehbar aufzeige, wes- halb sie (auch retrospektiv) infolge der in der Verfügung selbst ungenannt
9 - gebliebenen, angeblichen Inkonsistenzen in den Akten von keinem erkenn- baren Leidensdruck ausgehe. 2.1.Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessende Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Den Betroffenen muss es aber immerhin möglich sich, sich über die Tragweite des Entscheides Rechen- schaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Der Entscheid hat also zumindest kurz die Überle- gungen zu nennen von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt (siehe BGE 136 I 229 E.5.2, 129 I 232 E.3.2). In der angefochtenen Renteneinstellungsverfügung vom 16. August 2018 legte die Beschwerdegegnerin dar, dass die Rentenleistung gestützt auf das polydisziplinäre Administrativgutachten vom 8. Januar 2018 sowie die MEDAS-Stellungnahme vom 22. Mai 2018 infolge eines nicht (mehr) objektiviert feststellbaren, versicherungsmedizinisch relevanten Gesund- heitsschadens in Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV (für die Zukunft) aufgehoben werde (siehe auch nachstehende Erwägung 4). Dabei hätten die Gutachter in den verschiedenen Fachdisziplinen erhebliche Inkonsis- tenzen festgestellt, woraus sich überzeugend ein aggravatorisches, wenn nicht sogar simulatorisches Verhalten ergebe. Diese Einschätzung werde vom RAD geteilt. Eine Verletzung der Selbsteingliederungs- und Melde- pflicht erwähnte die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der vor- gängigen Gewährung von beruflichen Massnahmen. Im Ergebnis lassen sich der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen für den Entscheid entnehmen, weshalb eine sachgerechte Anfechtung durchaus möglich war. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör als unbegründet.
10 - 3.In der Hauptsache und in materieller Hinsicht ist umstritten, ob der Be- schwerdeführerin auch über den 30. September 2018 hinaus eine volle In- validenrente zusteht. 3.1.Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 87, 88a und 88 bis der Verordnung über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Die Aufhebung oder Herabsetzung einer Rente kann auch rückwirkend ab dem Eintritt der für den Anspruch erheb- lichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht er- wirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nach- gekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 lit. b IVV). Anlass für eine solche Anpas- sung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch etwa dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Ge- sundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3, 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5 sowie Urteile des Bun- desgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1 und 9C_261/2009 vom
12 - 3.3.Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, der die Wiedererwägung regelt, kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspra- cheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E.7.1 f.; vgl. auch KIE- SER, a.a.O., Art. 17 Rz. 20 und Art. 53 Rz. 7 und 45 ff.). Gegenstand einer Wiedererwägung bilden Verfügungen, Einspracheentscheide sowie form- lose Entscheide gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 51 f. und 56). 3.4.Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand eines Versicher- ten in anspruchserheblicher Weise geändert hat oder wie sich dieser im massgebenden Zeitpunkt darstellt, sind die Verwaltung und das im Be- schwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichti- gung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt dar- auf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Auf- gabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beein- trächtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine ab- schliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsun- fähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4).
13 - Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür- digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam- men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizini- schen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis- material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E.2.2.2 und 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe- richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas- send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von exter- nen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Un- tersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
14 - der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte ein vergleichbarer Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (siehe BGE 137 V 210 E.1.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E.3.1 f.). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteile des Bundesgerichtes 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E.3.2, 8C_452/2016 vom 27. September 2016 E.4.2.2 f., 8C_245/2011 vom
15 - in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzun- gen gelangen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, wo sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Be- richte der behandelnden Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Inter- pretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung un- erkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E.2.3, 8C_379/2019 vom 21. Au- gust 2019 E.2.2 und 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E.3). 4.Die Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen fest, dass gemäss MEDAS-Gutachten vom 8. Januar 2018 sich in jeder der untersuchten (Fach-)Disziplinen ein Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben habe, welcher es ihr ermögliche, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder jede andere Arbeitstätigkeit in einem vollen Ar- beitspensum zu bewältigen bzw. einer täglichen Erwerbstätigkeit von 8.5 Stunden ohne Leistungseinschränkungen nachzugehen. Anlässlich der Begutachtungen der verschiedenen (Fach-)Disziplinen seien erhebliche In- konsistenzen festgestellt worden. Aufgrund der psychiatrischen Ana- mnese, der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung so- wie des sorgfältigen Aktenstudiums hätten sich mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit Hinweise auf vorwiegend unspezifische, nicht objekti- vierbare Symptome psychischer und somatischer Art ergeben, die bisher seit mehr als 17 Jahren mit keinen therapeutischen Methoden nachhaltig hätten gelindert werden können. Allerdings stelle sich bei genauem Hinse- hen heraus, dass die Beschwerdeführerin solche Therapien beständig und wohl auch gezielt gemieden habe. Der von ihr geltend gemachte Leidens- druck sei weder anlässlich der Begutachtungen noch aus den schriftlichen Berichten in den Akten retrospektiv zu erkennen und erscheine weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Die Gutachter hätten ihre Beurteilung der- massen überzeugend dargelegt, dass selbst an der retrospektiven Beurtei-
16 - lung keine Zweifel aufkämen. Dementsprechend habe eine gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei der Be- schwerdeführerin niemals vorgelegen. Vielmehr sei von Aggravation und Simulation auszugehen, wobei in solchen Fällen regelmässig kein versi- cherter Gesundheitsschaden vorliege. Im Ergebnis sei auf das MEDAS- Gutachten abzustellen, worin die Gutachter überzeugend Inkonsistenzen und aggravatorisches, wenn nicht sogar simulatorisches, Verhalten darge- legt hätten. Ferner hätten sie keinen versicherungsmedizinisch relevanten Gesundheitsschaden feststellen können. Somit werde die Invalidenrente gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV aufgehoben. An dieser Beurteilung wurde auch angesichts der im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten ärztlichen Berichte festgehalten, zu denen die Gutachter am 22. Mai 2018 noch Stellung genommen hatten. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2018 hält die Beschwerdegeg- nerin fest, dass aufgrund der Akten, insbesondere dem MEDAS-Gutachten vom 8. Januar 2018 sowie der RAD-Abschlussbeurteilung vom 11. Januar 2018, weder heute noch retrospektiv eine Krankheit mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern habe festgestellt werden können. Selbst wenn nicht auf die retrospektive gutachterliche Beurteilung abzustel- len wäre, bliebe der Umstand zu würdigen, dass im heutigen Zeitpunkt kein anerkennenswerter Gesundheitsschaden vorliege. Vielmehr müsse von er- heblicher Aggravation oder gar Simulation ausgegangen werden. Damit sei ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich geändert habe. Die Frage hinsichtlich einer Aggravation der Beschwerden bereits zu einem früheren Zeitpunkt könne offengelassen werden, da die Rente diesfalls mittels Wiedererwä- gung aufgehoben werden könnte. Im Ergebnis macht die Beschwerdegeg- nerin die Anwendung von Art. 17 ATSG für eine revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente für die Zukunft geltend und verweist auf den in der an- gefochtenen Verfügung erwähnten Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV. Entgegen der
17 - beschwerdeführerischen Ansicht habe die Beschwerdegegnerin (vorerst) davon abgesehen, auch den retrospektiven gutachterlichen Beurteilungen zu folgen. Die MEDAS-Gutachter hätten aber schlüssig und nachvollzieh- bar festgehalten, wieso heute keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Dabei zeigte die Beschwerdegeg- nerin auf, welche Umstände die MEDAS-Gutachter als inkonsistent und diskrepant bewertet hätten und weshalb zumindest von einer invaliditäts- fremden erheblichen Aggravation ausgegangen werden müsse. 4.1.Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass keine revisionsrechtlich relevante Verbesserung ihres gesundheitlichen Zu- standes oder verbesserte erwerbliche Auswirkungen eines gleich gebliebe- nen Gesundheitsschadens vorlägen. Dementsprechend falle eine Renten- aufhebung gestützt auf Art. 17 ATSG ausser Betracht. Ebenso wenig sei eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache gege- ben, welche eine Wiedererwägung der zugesprochenen Invalidenrente ge- stützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG erlaubte. Unter Hinweis auf die von den be- handelnden Ärzten gestellte Diagnose einer schweren Depression wurde in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführerin eine absichtliche "be- wusste" Symptomerzeugung vorgeworfen werden könne. 4.2.Vorliegend wurde die am 9. November 2001 für den Zeitraum ab dem
19 - seien rezidivierende Zustände von Schwächeanfällen, Schwindel, Ängsten und Depressionen aufgetreten. Der stationäre Aufenthalt in der Klinik F._____ vom 2. bis 26. November 1999 habe zu keiner Zustandsverbesse- rung geführt. Dr. med. B._____ berichtete auch von Rückschlägen hinsicht- lich der durchführten medikamentösen Therapie mit verschiedenen Antide- pressiva, welche aber aufgrund von Überempfindlichkeiten nicht voll hätten ausdosiert werden können. Zudem wurden auch noch Probleme der Be- schwerdeführerin mit der Bewältigung von alltäglichen Aufgaben erwähnt. Im Austrittsbericht vom 9. Dezember 1999 der Klinik F._____ wurde zum Eintrittsstatus eine allseitige Orientierung sowie eine leichte bis mittelgra- dige Störung der Konzentration und der Aufmerksamkeit aber ohne Störun- gen des Gedächtnisses festgehalten. Im formalen Denken sei die Be- schwerdeführerin gehemmt, leicht verlangsamt und eingeengt auf ihre de- pressive Symptomatik. Berichtet worden sei hauptsächlich von Ängsten beim Alleinsein. Für Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten keine Anhaltspunkte bestanden. Im Affekt sei sie niedergeschlagen, mittelgradig bis schwer depressiv, ängstlich, hoffnungslos und im Antrieb gemindert (siehe IV-act. 1 S. 56 ff). Im Austrittsbericht des Spitals W._____ vom 22. Juni 2000 wurde in der Anamnese ebenfalls eine niedergeschla- gene, völlig erschöpfte Patientin mit Appetitlosigkeit, massiv gestörtem Tag/Nacht-Rhythmus und Einschlafstörungen, persistierenden Angstzu- ständen sowie tiefer Antriebs- und Hoffnungslosigkeit beschrieben. Hin- sichtlich des Eintrittsstatus am 25. Mai 2000 wurde eine allseitige Orientie- rung sowie eine leichte formale Denkstörung mit Einengung auf die depres- sive Problematik festgehalten. Im Affekt sei sie antriebslos, niedergeschla- gen, ängstlich und mittelgradig bis schwer depressiv. Unter medikamentö- ser Therapie sei im Verlaufe der Hospitalisation trotz sehr eingeschränkter Krankheitseinsicht und -akzeptanz eine zunehmende psychische Stabilisa- tion gelungen. Am 7. Juni 2000 sei die Beschwerdeführerin in gebessertem Zustand nach Hause entlassen worden. Es wurde insbesondere eine Wei- terbehandlung durch Dr. med. B._____ empfohlen und festgehalten, dass
20 - ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik von der Beschwer- deführerin vehement abgelehnt worden sei (siehe IV-act. 1 S. 2 ff.). 4.3.2. Das in Anwendung von Art. 72 bis Abs. 2 IVV bei der MEDAS Bern in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten umfasst die Fachbereiche Allge- meine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neuropsychologie und Neurologie sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Daran beteiligt waren Dr. med. G._____ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), Dr. med. H._____ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin), PD Dr. med. I._____ (Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation sowie Rheumatologie), Dr. med. K._____ (Facharzt für Neuro- logie) sowie lic. phil. L._____ (Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP). Alle diese Ärzte sind zudem zertifizierte medizinische Gutachter SIM und lic. phil. L._____ ist zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM. Die Explorationen in den verschiedenen Fachdisziplinen und die EFL fanden am 15., 18., 19., 26. September sowie am 5. Oktober und 15. November 2017 statt (siehe IV-act. 94 S. 1 f.). 4.3.3. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung hielt Dr. med. G._____ zum erhobenen Psychostatus (nach den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie [AMDP]) insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin wach in allen Qualitäten zu Zeit, zu Ort, zu eigener Person und zur Situation orientiert sei. Es liessen sich bei ihr keine Störungen der Erlebensweisen mit Defiziten der Ich-Umwelt-Grenze oder Störungen des personalen Einheitslebens abbilden. Es würden auch keine Erlebnisweisen beschrieben, in denen körperliche Vorgänge sowie das eigene Denken, Fühlen oder Handeln als von aussen gelenkt empfun- den würde. Die kognitive Leistungsfähigkeit habe im Verlauf der Untersu- chung nicht erkennbar nachgelassen. Die Beschwerdeführerin habe aber bereits zu Beginn (der Exploration) berichtet, über eine sehr schlechte Kon- zentration und Gedächtnis zu verfügen, was aber weder am Anfang noch
21 - im Verlauf der Exploration, schon gar nicht zunehmend, habe vernommen werden können. Es bestünden keine zuverlässig reproduzierbaren Auffas- sungsstörungen und auch keine erkennbaren Störungen der Konzentra- tion. Aktuell lägen auch keine reproduzierbaren Merkfähigkeitsstörungen vor, obwohl dies von der Beschwerdeführerin wiederholt behauptet worden sei. Sie sei anlässlich der klinisch-psychiatrischen Exploration ohne er- kennbare Einschränkungen in der Lage gewesen, sich Informationen län- ger zu merken, zu speichern und später im Gespräch daran anzuknüpfen. Ferner sei sie auch im Stande gewesen, das (an der Untersuchungsstation) erlernte aus dem Gedächtnis abzurufen sowie dies auch deutlich länger zu behalten als von ihr angegeben. Es bestünden zudem keine Konfabulatio- nen und Paramnesien. Dass die Beschwerdeführerin berichte, an be- stimmte Ereignisse ihres Lebens keine Erinnerung zu haben, könne nicht nachvollzogen werden. Es läge kein Wahn, keine Wahnstimmen und keine Wahnwahrnehmungen vor. Die Intelligenz wirke knapp durchschnittlich, woraus sich durchaus ein zweckvolles Handeln ableiten lasse und es be- stehe eine ausreichende Befähigung, sich auf erworbene Erfahrungen zu stützen und diese zweckdienlich einzusetzen. Dr. med. G._____ verneinte eine Antriebsstörung. Im Hinblick auf die berufliche Zielstrebigkeit sei die Willenskraft deutlich reduziert. Im Haushalt würden die Aufgaben im übli- chen Umfang hingegen ausgeführt. Es bestehe kein reproduzierbarer Man- gel an Energie, jedoch eine verminderte Initiative und Interessen, wobei die Beschwerdeführerin weiterhin über eine ausreichende Vitalität und Spann- kraft verfüge. Bedeutsame Auffälligkeiten der Affektivität seien bei der Be- schwerdeführerin nicht erkennbar. Sie zeige eine lebhafte und nicht ge- hemmte Mimik. Es bestehe keine Ratlosigkeit oder Verzweiflung und ein Gefühl der Gefühllosigkeit sei nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin sei im Gespräch kontrolliert emotional beteiligt. Es ergäben sich keine Hin- weise auf Hoffnungslosigkeit, Ängstlichkeit oder Dysphorie und sie sei nicht parathym oder affektlabil. Die Beschwerdeführerin vermittle den Eindruck, dass sie für notwendige Entscheidungen entschlussfähig sei. Die berich-
22 - tete, stets negativ getönte Befindlichkeit (ausserhalb der psychiatrischen Untersuchung) lasse sich bei unauffälligem Eindruck im Rahmen der Ex- ploration nicht reproduzieren. Die psychosoziale Situation der Beschwer- deführerin habe in der Vergangenheit durchaus zu Unmut und auch zu Ver- lustängsten führen können. Hinsichtlich der Persönlichkeit hielt Dr. med. G._____ fest, dass diese narzisstisch und histrionisch akzentuiert sei. Trotz emotionaler Belastungen in der Kindheit könne nicht davon ausgegangen werden, dass relevante und soziokulturell unüblich Defizite oder Belastun- gen stattgefunden hätten, die das spätere Leben oder die Entwicklung massgeblich benachteiligt hätten. Betreffend Zwänge und Phobien hielt Dr. med. G._____ fest, die Beschwerdeführerin könne die von ihr berichteten Angstzustände auf der Strasse offensichtlich steuern und auch aushalten bzw. wohl vermeiden. Denn immerhin sei sie (nach eigenen Angaben) in der Lage, regelmässig alleine Spaziergänge zu machen und Einkäufe zu erledigen. Ferner hinderten die subjektiv als invalidisierend angegebenen permanenten Ängste und Panikzustände die Beschwerdeführerin nicht an Fernreisen mit dem Flugzeug an unbekannte Orte. Die vorgebrachten per- manenten Ängste und Panikzustände hätten nicht beobachtet werden kön- nen. Ebensowenig liege ein Realitätsverlust vor (siehe zum Ganzen IV- act. 94 S. 15 ff. und S. 24 ff.). Im interdisziplinären Konsens wurden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die "Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen" (ICD-10: F68.0) sowie eine Persön- lichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) festgehalten (siehe IV-act. 94 S. 45). 4.3.4. Im Gegensatz zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G._____ lässt sich den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. C._____ aus dem Jahre 2018 kein bzw. kein eingehender Beschrieb des Psycho- status entnehmen. Dr. med. C._____ diagnostizierte insbesondere eine
23 - schwere chronische Depression mit Defektheilung (klassifiziert als ICD-10: F32.9 [Depressive Episode, nicht näher bezeichnet]) sowie Angst- und Pa- nikattacken rezidivierend (siehe Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 3, siehe auch IV-act. 45). Auch weitere behandelnde Fachperson halten be- treffend psychischer Beschwerden im Wesentlichen eine Depression und/oder Angst- und Panikattacken fest (siehe Bf-act. 9 ff. und 14 ff.). Eine Beschreibung des Psychostatus findet sich hingegen lediglich im Austritts- bericht vom 21. August 2018 des Leitenden Arztes M._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, betreffend den Aufenthalt vom 31. Mai bis zum
24 - Psychotherapie, auch wenn der Leitende Arzt M._____ eine Weiterbildung in Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM) sowie Dele- gierte Psychotherapie (FMPP) abgeschlossen hat. 4.3.5. Unter Berücksichtigung der Beweiswürdigungsgrundsätze für medizinische Berichte und Gutachten (siehe vorstehende Erwägung 3.4) ist für das streit- berufene Gericht angesichts der dargelegten, sich per 2018 darstellenden medizinischen Situation im Vergleich zu derjenigen, welche der ursprüngli- chen Rentenzusprache im Jahre 2001 zugrunde lag, eine anspruchsrele- vante Veränderung des gesundheitlichen Zustandes bzw. dessen Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Namentlich der von Dr. med. G._____ erhobene Psychostatus zeigt im Vergleich zu jenem, wie er in den bis zur Zusprache der ganzen Invalidenrente im Jahr 2001 vorliegenden (fach-)ärztlichen Berichte beschrieben wurde, ein wesentlich verbessertes Bild. Zudem wird in der Stellungnahme vom 22. Mai 2018 der MEDAS Bern zum begründeten Einwand vom 4. April 2018 sowie den in diesem Zusam- menhang von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichten daran festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise versicherungsfremde persönliche Faktoren bestünden, welche in die medi- zinischen Diagnosen (der behandelnden Ärzte und Therapeuten) einflies- sen würden und eingeflossen seien. Deshalb müssten sie überwiegend von einem anderen medizinischen Sachverhalt ausgehen als er ehemals ange- nommen worden war und dementsprechend, auch retrospektiv, zu einer anderen versicherungsmedizinischen Beurteilung gelangen (siehe IV- act. 109 S. 2). Bereits im MEDAS-Gutachten vom 8. Januar 2018 wurde hinsichtlich der revisionsrechtlichen Fragestellung nach einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes zwar primär die Ansicht vertreten, dass überwiegend wahrscheinlich auch retrospektiv die Voraussetzungen für eine längere Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen hätten, weil die gestell- ten Diagnosen nicht nachvollziehbar seien und erhebliche, früher nicht be- merkte und nicht dokumentierte Inkonsistenzen mit Selbstlimitierungen
25 - dringlich anzunehmen gewesen seien. Die sehr wahrscheinlich grossen- teils bewusstseinsnahen Inkonsistenzen dominierten retrospektiv den Fall- verlauf hochgradig und hätten sehr wahrscheinlich über die Anamnese und das Verhalten der Beschwerdeführerin schon in der Vergangenheit die psychiatrischen Diagnosen und die Bewertung des medizinischen Sach- verhaltes geprägt. Ferner wurde festgehalten, dass hilfsweise medizinisch und versicherungsmedizinisch eine klare Besserung gegenüber der früher dominierenden psychischen Symptomatik attestiert werden müsste, da ge- genwärtig weder eine relevante Angst- oder Panikstörung noch eine de- pressive Störung objektiviert werden könnten und auch in der Vergangen- heit rheumatologische und neurologische Gesundheitsstörungen stets nur in geringem Ausmass und nicht arbeitsrelevant für die zuletzt ausgeübte oder andere leidensadaptierte Tätigkeiten gewesen seien (siehe IV-act. 94 S. 52). Der fallführende RAD-Arzt D._____ kam am 11. Januar 2018 entsprechend zum Schluss, dass aufgrund des MEDAS-Gutachtens vom 8. Januar 2018 (zumindest) die revisionsrechtlich bedeutsame Tatsache zu würdigen sei, dass im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung kein anerkennenswerter Ge- sundheitsschaden vorliege und überwiegend wahrscheinlich von erheb- lichster Aggravation oder gar Simulation ausgegangen werden müsse, wo- bei klare Simulation oder Aggravation regelmässig die Annahme eines ver- sicherten Gesundheitsschadens verbiete. RAD-Arzt D._____ erachtete so- gar auch die retrospektive Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom 8. Ja- nuar 2018 als sehr überzeugend, wonach niemals eine Krankheit mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Aus diesem Grund empfahl er dem Rechtsanwender die Prüfung der Wiedererwägung der ur- sprünglichen Rentenverfügung (siehe Case-Report vom 24. September 2018 [Druckdatum], S. 11).
26 - An der erstgenannten Einschätzung von RAD-Arzt D._____ sowie der Ein- schätzung der MEDAS-Gutachter für den Zeitraum ab dem Jahre 2018 ver- mag auch der nicht von einem Facharzt für Psychiatrie verfasste Austritts- bericht vom 21. August 2018 des Rehazentrums X._____ nichts zu ändern, zumal er an einem inneren Widerspruch leidet: Denn darin wurde zwar die Diagnose (ohne ICD-10-Klassifikation) "Schwere Form einer chronischen Depression inkl. Angststörungen, Panikattacken, DD dependente Persön- lichkeitsstruktur" gestellt, beim Psychostatus indes das Vorhandensein von Ängsten klar verneint (siehe Bf-act. 10 S. 1 f.). Zudem stellte der Leitende Arzt M._____ in der Beurteilung eine leichte Stimmungsaufhellung im Ver- lauf fest, wobei die Beschwerdeführerin auch ruhiger, reflektierter und selbstwirksamer gewirkt habe, ohne dies subjektiv wahrzunehmen. Dies ist allerdings insoweit zu relativieren, als die Beschwerdeführerin sich erst- mals wieder seit geraumer Zeit und erst nach Kenntnisnahme der im ME- DAS-Gutachten vom 8. Januar 2018 aufgeführten Inkonsistenzen Mitte Ja- nuar 2018 betreffend die Inanspruchnahme von medizinisch induzierten (stationären) psychiatrischen Behandlungsmassnahmen in eine stationäre psychosomatische Rehabilitationsmassnahme ab Ende Mai 2018 begeben hatte (siehe dazu IV-act. 94 S. 28 ff, 42 und 50 f., IV-act. 96, IV-act. 107 S. 3 f.; Bf-act. 3 f. und 10). Ebenso wenig ändern auch die (nur auszugs- weise vorliegenden) Ergebnisse der vertrauensärztlichen psychiatrischen Abklärung vom 11. März 2019 durch Dr. med. N._____ von den Psychiatri- schen Diensten Graubünden (PDGR) gemäss deren Bericht vom 8. Mai 2019 etwas daran. Die entsprechende Untersuchung erfolgte weit nach dem für die angefochtene Verfügung massgebenden Zeitpunkt und daraus ist insbesondere auch kein detaillierter Psychostatus ersichtlich. Den wei- teren Berichten der behandelnden Ärzte und Therapeuten lässt sich per 2018 ebenfalls keine (hinreichende präzise) Beschreibung des Psychosta- tus entnehmen.
27 - Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch früher nicht gezeigtes Verhalten der versicherten Person eine relevante Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 ATSG darstellen kann, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und somit den Rentenanspruch auswirken kann. Dies trifft namentlich zu, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, d.h. die Leistungseinschränkung auf Aggra- vation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Beschwerdenausweitung und -verdeut- lichung hinausgeht (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2019 vom
29 - Sachverhalt derjenige ist, welcher sich bis zum 16. August 2018 verwirk- licht hat. 4.3.6. Insgesamt kann daher im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass (zumindest) ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, womit der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung umfassend bzw. allseitig und ohne Bindung an frühere Beurteilungen (für die Zukunft) frei zu überprüfen ist (siehe vorstehende Erwägung 3.2). 4.4.Nachfolgend ist auf die von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellte un- zureichende Inanspruchnahme von angezeigten Therapieoptionen, die von den MEDAS-Gutachtern erkannten Inkonsistenzen und die entsprechende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss MEDAS-Gutachten vom 8. Januar 2018 einzugehen. Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf Be- richte ihrer behandelnden Ärzte insbesondere geltend, dass sie seit min- destens 12 Jahren konsequent Antidepressiva einnehme und gemäss Bestätigung von Dr. med. C._____ verschiedene antidepressive Kombina- tionen eingesetzt worden seien. Diese hätten die psychische Problematik mit Stimmungsschwankungen, Antriebslosigkeit, Unruhe, Angst und Panik für die Beschwerdeführerin erträglich machen sollen. Sie sei auf Dritthilfe angewiesen und Dr. med. C._____ weise zu Recht auf eine unsorgfältige Gutachtenserstellung durch die MEDAS-Bern hin. Die Beschwerdeführerin habe entgegen der MEDAS-Gutachter vielfältige Behandlungsoptionen be- treffend ihre Schmerzen und psychischen Probleme wahrgenommen. Un- ter anderem habe sie im Jahre 2006 wegen anhaltender Schmerzen die Rehaklinik Y._____ aufgesucht und in den Jahren 2003 und 2005 diverse neurologische Abklärungen durchführen lassen. Zudem stehe sie seit 2002 auch noch bei Dr. med. P._____, Fachärztin für psychosomatische Medizin (recte: Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin mit den Weiterbildungen Psychosomatische und Psychosoziale Medizin [SAPPM], Delegierte Psy- chotherapie [FMPP] und Homöopathie [SVHA]) in Behandlung und sei am
30 -
31 - halten der Beschwerdeführerin sei hochgradig auffällig gewesen. Ihr Ver- halten und ihre Angaben seien inkonsistent. Das hochgradig inkonsistente Verhalten, welches mindestens einer Aggravation entspreche, sei als inva- liditätsfremder Faktor anzusehen, der keine Arbeitsunfähigkeit bewirke (siehe IV-act. 94 S. 38 ff., 44 und 48 f.). 4.4.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind für die Frage einer in- validisierenden Beeinträchtigung der Gesundheit deren Einflüsse auf die Erwerbsfähigkeit, also die objektivierten Folgen der Gesundheitsschädi- gung massgebend (siehe BGE 143 V 418 E.6, 142 V 106 E.4.4, 139 V 547 E.5.1). Eine lege artis gestellte Diagnose gilt als Voraussetzung und Aus- gangsbasis für die Frage der invalidisierenden Wirkung einer Beeinträchti- gung der Gesundheit, ist für sich alleine aber nicht ausreichend (siehe BGE 143 V 418 E.6 und 8.1, 142 V 106 E.4.4, 141 V 281 E.2.1 sowie 130 V 396 E. 6.2 ff.). Der im Leitentscheid BGE 141 V 281 formulierte Indikato- renkatalog, bestehend aus den zwei Hauptkategorien "funktioneller Schwe- regrad" und "Konsistenz", dient der Prüfung, ob die funktionellen Auswir- kungen von medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund- lagen im Einzelfall anhand dieser Standardindikatoren einen rentenbegrün- denden Invaliditätsgrad schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen und gilt heute grundsätzlich für alle psychischen Erkrankungen (siehe BGE 143 V 418 E.7, 142 V 106 E.4.4, 141 V 281 E.2.1, 4.1.3, 4.3, 4.4 und 6, 139 V 547 E.5.1). Schliesslich ist für die Frage, ob überhaupt ein versicherter, invalidisierender Gesund- heitsschaden und ein Leistungsanspruch vorliegt, das Vorhandensein bzw. die Absenz von Ausschlussgründen wie Simulation oder Aggravation von entscheidender Bedeutung (vgl. BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. sowie BGE 140 V 193 E.3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E.4.2.1; siehe auch MEIER, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2015, S. 8 ff.). Bei hinreichender Klarheit über das Vorliegen solcher Ausschlussgründe welche die Annahme einer Gesund-
32 - heitsbeeinträchtigung verbieten, besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente. Wenn betreffende Anzeichen neben einer ausge- wiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, müssen deren Auswirkungen in jedem Fall im Umfang der Aggravation bereinigt werden, wobei die Überschreitung der Grenze der Aggravation oder ver- gleichbarer Konstellationen im Einzelfall sorgfältig und auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht zu prüfen ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E.4.2.2 f.). Hinweise für Aggravation oder ähnliche Erscheinungen sind etwa darin zu sehen, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; in- tensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung aber vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch ge- nommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi- gen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag be- hauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe BGE 141 V 281 E.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E.4.2.1). 4.4.3. Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 8. Januar 2018 (IV-act. 94) basiert auf den im Zeitpunkt der Begutachtung vorhandenen Vorakten so- wie ausführlichen eigenen Untersuchungen seitens der MEDAS-Gutachter und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Mit dem Einbezug der Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neuropsychologie und Neurologie sowie einer EFL stellt es ein umfassen- des Abklärungsergebnis dar. Das auf den 8. Januar 2018 datierte MEDAS- Gutachten weist auf der Grundlage eines interdisziplinären Konsenses der beteiligten Fachpersonen keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeits- fähigkeit in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wird ein (positives und negatives) Fähigkeitsprofil definiert und die Ressourcen werden detailliert umschrieben. Namentlich bestünden
33 - bei der Beschwerdeführerin keine relevanten Beeinträchtigungen der Wis- sensanwendung oder der Problemlösung, keine reproduzierbare mangel- hafte Entscheidungs- und Entschlusskraft und auch keine mangelnde Auf- merksamkeitsfokussierung. Überdies lägen auch keine objektivierbaren Störungen der Kommunikation und der Selbstversorgung, des häuslichen Lebens und der interpersonellen Interaktionen und Beziehungen oder der Fähigkeit zur Selbstpflege vor. Bei der Beschwerdeführerin bestünden nor- male mentale Funktionen ohne relevante psychopathologische Auffälligkei- ten. Ebenso seien die Aktivitäten aus psychiatrischer Sicht unauffällig, ins- besondere hinsichtlich der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routi- nen, Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Anwendung fachlicher Kompetenz im Rahmen der infrage kommenden Tätigkeit sowie die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit im häuslichen Be- reich. Dies sei in der aktuellen Untersuchung reproduzierbar und somit auf das Arbeitsleben übertragbar. Es bestünden gegenwärtig keine relevanten Störungen der emotionalen Funktionen, der Affektkontrolle oder der Spannweite der Emotionen. Aus psychiatrischer Sicht lägen keine Ein- schränkungen der Fähigkeiten und keine Partizipationsstörungen vor. In ei- ner neuen Tätigkeit sei zu Beginn bis zur Eingewöhnung ein Zeitdruck zu vermeiden. Aus internistischer Sicht fänden sich keine Einschränkungen bzw. seien keine Fähigkeiten der Beschwerdeführerin durch die gestellten (internistischen) Diagnosen gestört. Aus der EFL könne aufgrund der Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin bei nahezu allen Tests die Zu- mutbarkeit (eines Tätigkeitsprofils) nicht abschliessend beurteilt werden, sondern diese müsse medizinisch-theoretisch erfolgen. In neuropsycholo- gischer Hinsicht wurde ein positives Funktionsprofil beschrieben. Nament- lich sei die Beschwerdeführerin orientiert, könne auf zuvor gemachte An- gaben oder Erlebnisse Bezug nehmen und sei in der Lage, nach einer be- gleiteten, zweistündigen Zugfahrt mindestens zwei weitere Stunden einer ablenkungsarmen Untersuchung mit kurzen Test zu folgen. Zudem ver- stehe sie einfache Anweisungen und Fragen, spreche ohne Probleme,
34 - könne Einfachstes schreiben sowie einfache Instruktionen lesen und ver- stehen. Schliesslich sei sie auch nicht übermässig ablenkbar und im nor- malen Gespräch (sowie in den meisten Aufgaben) nicht verlangsamt. Zu- dem seien auch aus neurologischer Sicht keine Einschränkungen des Fähigkeitsprofiles vorzunehmen. Gestützt darauf kamen die MEDAS-Gut- achter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Filialleiterin einer Videothek zu 100 % arbeitsfähig (100 % Leistung, Präsenzzeit: 8.5 Stunden) sei. Bei der ursprünglich erlernten Tätigkeit als Coiffeuse bestünde aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht in zeitlicher Hinsicht eine leichte Einschränkung. Aufgrund einer nach- vollziehbaren vermehrten Verspannung und Beschwerden im Nacken- Schulter-Bereich bei monoton-repetitiven Tätigkeiten mit abduzierten Ar- men bestünde für solche Tätigkeiten ein vermehrter Pausenbedarf von zwei Stunden. Dies würde auch die etwas verkürzte (zumutbare) Stehdauer aufgrund eines dekompensierten Senk-Spreizfusses berücksichtigen, wor- aus für die Tätigkeit als Coiffeuse aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestünde. Die zuletzt ausgeübte Tätig- keit als Filialleiterin in einer Videothek entspreche hingegen aus rheumato- logisch-orthopädischer Sicht den Anforderungen an eine angepasste Tätig- keit. Zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten (Verweis-)Tätigkeit hielten die MEDAS-Gutachter fest, es bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Leistung 100 %, Präsenzzeit: 8.5 Stunden). Angepasst sei eine wechselpositionierte Tätigkeit im Sinne der Vermeidung von langandauern- den statisch-monotonen und repetitiven Tätigkeiten mit den Armen in ab- duzierter Stellung oder häufigen Arbeiten über Kopf und andauerndem Ge- hen-Stehen sowie andauerndem Sitzen (siehe zum Ganzen IV-act. 94 S. 38 ff., 59, 72 und 81). Bei der Beantwortung des sich an den Standartindikatoren gemäss BGE 141 V 281 orientierenden Fragenkataloges der Beschwerdegegnerin hiel- ten die MEDAS-Gutachter zu den Komplexen "Gesundheitsschädigung"
35 - und "Persönlichkeit" fest, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie für eine angepasste Tätigkeit gegenwärtig und überwiegend wahrscheinlich auch retrospektiv keine Einschränkungen der Partizipation bestünden. In nahezu allen beteiligten Fachdisziplinen hätten sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Hinweise auf vorwiegend unspezifische, nicht objekti- vierbare Symptome psychischer und somatischer Art ergeben, welche in auffälliger Weise seit mehr als 17 Jahren mit keinen therapeutischen Me- thoden nachhaltig hätten gelindert werden können. Dabei müsse aber auch klar auf die Inkonsistenz der auffallend niedrigen Behandlungsaktivität hin- gewiesen werden (keine stationäre Massnahme seit Rentenzusprache, strikte Ablehnung einer solchen aus nicht nachvollziehbaren Gründen so- wie kaum als suffizient zu bewertende pharmakotherapeutische Massnah- men mit ebenfalls vorgeschoben wirkenden Gründen). Die Grundlage der ursprünglich zur Berentung führenden, vorrangig psychischen Gründe sei nicht plausibel. Damals hätten weder schwerwiegende psychologische Faktoren noch relevante somatische Gründe vorgelegen, um eine dauer- haft invalidisierende schwerwiegende affektive Störung begründen zu kön- nen, wobei es auch Widersprüche bei der Umschreibung des "ursächlichen Traumas" gegeben habe. Ferner könnten auch keine entsprechenden psy- chosozialen Belastungsfaktoren festgestellt werden, welche ein solch schwerwiegend behauptetes und – darauf basierend – attestiertes psychi- sches Leiden aufrechterhalten könnten. Auch aus der Sicht der Entwick- lungspsychologie sei keine erhöhte primärpersönliche Vulnerabilität er- kennbar, welche eine psychische Störung von besonderer Arbeitsrelevanz erklären könnte. Umso mehr verblieben daher sehr wahrscheinlich die grossenteils bewusstseinsnahen Inkonsistenzen ursächlich, welche – ak- tuell wie auch retrospektiv – hochgradig den Fallverlauf dominierten und entscheidend die Anamnese und das Verhalten bestimmten. Die Gutachter stellten bei der Beschwerdeführerin ein hochgradig auffälliges Verhalten fest. Ihr Verhalten und ihre Angaben seien nicht konsistent gewesen. Es sei mindestens von einer erheblichen Aggravation und – aus neurologi-
36 - scher Sicht – teilweise von nicht authentischer Symptompräsentation, teils auch ohne organisches Korrelat, auszugehen. Dieses hochgradig inkonsis- tente Verhalten, welches mindestens einer erheblichen Aggravation ent- spreche, sei als invaliditätsfremder Faktor anzusehen, welcher keine Ar- beitsunfähigkeit bewirke. Gemäss den MEDAS-Gutachtern sei zwar von ei- ner narzisstischen und histrionischen Akzentuierung der Persönlichkeit, nicht aber von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen und es sei auch kein relevantes Suchtleiden eruierbar. Bei der Beschwerdeführerin hätten zwar Belastungen in der Kindheit und Jugend in Erfahrungen gebracht wer- den können. Eine akute psychische Belastungssituation betreffend die se- xuelle Integrität habe aber wirksam überwunden und kompensiert werden können. Schon damals in der Jugend habe die Beschwerdeführerin (gemäss eigener Schilderung) Entschlossenheit und Ich-Stärke beweisen können, wobei namentlich die beharrlich und nachhaltige Abwehr gegen den Täter sich als wirksam erwiesen habe. Auch wenn die psychischen Folgen einer sexuellen Nötigung keineswegs unterschätzt werden dürften, sei dabei von weniger schweren bzw. eher nicht langfristigen Auswirkungen bei der Beschwerdeführerin auszugehen. Ebenso wenig sei eine länger be- stehende frühe emotionale Vernachlässigung in der Kindheit eruierbar. Trotz Erlebnisstörungen in der Kindheit könne bei der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass relevante und soziokulturell unüb- liche Defizite in der Kindheit und Jugend bestanden hätten, die ihr späteres Leben und ihre Entwicklung massgeblich und negativ nachhaltig in spezifi- scher Weise beeinflusst hätten oder sogar die Entwicklung einer posttrau- matischen Belastungsstörung (PTBS) begünstigten oder für sich allein hät- ten auslösen können. Ebenso wenig könnten Eheprobleme und die Tren- nung als psychosoziale Belastungen angeführt werden und eine besondere Vulnerabilität, die infolge psychosozialer Umstände zu einer Dekompensa- tion bei der Beschwerdeführerin hätte führen können, sei auch retrospektiv nicht erkenn- und nachvollziehbar. Im Ergebnis stellten die MEDAS-Gut- achter keine Einschränkung der Ressourcen aus psychiatrischer Sicht fest.
37 - In somatischer Hinsicht führten sie aus, aufgrund der Selbstlimitierung und der Inkonsistenzen könne die Zumutbarkeit nicht abschliessend gestützt auf die EFL beurteilt werden, sondern habe medizinisch-theoretisch zu er- folgen. Hinsichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" erwähnten die MEDAS-Gut- achter die Trennung vom Ehemann im Jahre 2017, verneinten indes wei- tere (sonstige) soziale Belastungen. Als mobilisierbare Ressourcen be- schrieben sie intensive soziale Kontakte, wobei die Beschwerdeführerin von diesem Netzwerk offensichtlich jede Hilfe und Unterstützung erhalte. Die Motivation der Beschwerdeführerin für eine ausserhäusliche Tätigkeit erscheine indes gering. Im Haushalt bestünden keine (nachvollziehbaren) Einschränkungen und es liege auch keine Einschränkung der Therapiead- härenz im Sinne eines unbewussten Prozesses vor. Wechselwirkungen zwischen allen Bereichen des Arbeitslebens sowie der Aggravation und Selbstlimitierung betrachteten die Gutachter als invaliditätsfremd und ver- möchten (auch in einer Konsensbeurteilung) kein krankheitswertiges Störungsbild zu begründen. Hinsichtlich der bisher erfolgten Behandlungs- und Eingliederungsmass- nahmen verneinten die MEDAS-Gutachter das Vorliegen einer lege artis gebotenen Therapie, weil diese in psychiatrischer Hinsicht vorwiegend in weitgehender Vermeidung bestanden habe. Im somatischen Bereich seien die notwendigen Therapien hingegen realisiert worden. Sofern die (damals) gestellten Diagnosen nachvollziehbar gewesen wären, hätten Therapieop- tionen bestanden. Diese habe die Beschwerdeführerin aber nicht hinrei- chend angenommen. Unter den aktuellen Bedingungen könnten Therapien allenfalls zur Bestärkung des Resilienzdenkens sinnvoll sein. Die Koopera- tion der Beschwerdeführerin anlässlich einer weit zurückliegenden ge- scheiterten Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit beim letzten Arbeitgeber könne nicht beurteilt werden (siehe IV-act. 1 S. 25). Weitere Eingliede-
38 - rungsbemühungen hätten nicht stattgefunden, wobei Probleme bei der Ein- gliederung nicht durch das Störungsbild selbst bedingt seien. Eingliede- rungsmassnahmen seien der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Fähigkeitsprofile medizinisch zumutbar, wobei aber vorgängig die Mo- tivation geklärt werden müsste. Hinsichtlich der Kategorie "Konsistenz" stellten die MEDAS-Gutachter fest, dass Inkonsistenzen in allen beteiligten Fachdisziplinen bestanden hätten und das Verhalten der Beschwerdeführerin auffällig bzw. nicht konsistent gewesen sei. Es sei mindestens von einer erheblichen Aggravation auszu- gehen. So entspreche der im Rahmen der psychiatrischen Exploration durchgeführte Rey-Memory-Test nicht dem klinisch ermittelten kognitiven Niveau der Beschwerdeführerin. Zudem hätten sich auch bei der neuropsy- chologischen Untersuchung in der Gesamtauswertung erhebliche Hin- weise auf nichtvalide Ergebnisse ergeben, was mindestens auf eine Aggra- vation schliessen lasse. Dies zumal aus neurologischer und psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf eine demenzielle Störung vorlägen. Zudem lies- sen die Plasmaspiegel der gemessenen Medikamente Zweifel an der re- gelmässigen Einnahme der angegebenen Medikamente aufkommen und die Schilderungen der Beschwerdeführerin über ihren Tagesablauf passten nicht zur geklagten Schwere der Symptome. Hinsichtlich des behandlungs- anamnestischen Leidensdrucks wiesen die MEDAS-Gutachter auf eine eher sporadische Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen hin, welche in der Entscheidung und dem Willen der Beschwerdeführerin gele- gen hätten. So seien empfohlene psychiatrische Therapien oft nicht akzep- tiert worden. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz verneinten die MEDAS-Gutachter aber eindeutig (siehe zum Ganzen IV- act. 94 S. 48 ff.). 4.4.4. Die Beschwerdeführerin zieht das versicherungsexterne Gutachten unter Hinweis auf verschiedene Berichte ihrer (aktuell und früher) behandelnden
39 - Ärzte und Therapeuten in Frage. So hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. C._____ in seinem Bericht vom 6. September 2018 zuhanden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fest, dass er Letztere als Patien- tin seit dem Jahr 2000 kenne und sie seit Mai 2006 in ständiger Behandlung bei ihm sei, wobei sie in der Vergangenheit wie auch aktuell ständig auf eine Begleitung durch Dritte angewiesen sei. Dr. med. C._____ wies na- mentlich die psychiatrische Diagnose einer chronischen schweren Depres- sion mit Defektheilung (F32.9) sowie Angst- und Panikattacken rezidivie- rend aus. Zudem stellte er die Feststellung des MEDAS-Gutachtens vom
41 - trations-, Belastbarkeits- und Gedächtnisstörungen sowie psychoemotio- nale Symptome) stimmten nicht mit dem anlässlich der Exploration gewon- nenen Eindruck überein. Ferner seien bei der Beschwerdeführerin wieder- holt "Vorbeiantworten" aufgefallen und eine psychomotorische Unruhe habe nicht in allen Teilgutachten beobachtet werden können. Bedeutsame Auffälligkeiten der Affektivität hätten nicht festgestellt werden können, denn die Beschwerdeführerin habe eine lebhafte, nicht gehemmte Mimik gezeigt und es habe keine Ratlosigkeit oder Verzweiflung bestanden. Ebenso we- nig sei ein Gefühl der Gefühllosigkeit erkennbar gewesen und auch das Vorhandensein von Schuldgefühlen, was bei schwer depressiven Perso- nen typisch sei, sei explizit verneint worden. Ferner hätten sich auch keine Hinweise auf Hoffnungslosigkeit, Ängstlichkeit oder Dysphorie gezeigt und die Beschwerdeführerin sei auch nicht parathym oder affektlabil gewesen. Die Beschwerdeführerin habe den Eindruck vermittelt, dass sie für notwen- dige Entscheidungen gut entschlussfähig sei, was sie anlässlich der Tren- nung von ihrem Ehemann auch erst kürzlich unter Beweis gestellt habe. Weitere Diskrepanzen erkannte Dr. med. G._____ darin, dass die Be- schwerdeführerin zwar invalidisierende permanente Ängste und Panikzu- stände angebe, welche sie aber offensichtlich nicht an Fernreisen an un- bekannte Orte hinderten. Zudem hätten im Rahmen der Untersuchung sol- che permanenten Ängste und Panikzustände nicht beobachtet werden kön- nen. Die geschilderten Angstzustände kontrastierten zudem auch eindeutig mit den nicht in Anspruch genommenen Behandlungsoptionen (siehe IV- act. 94 S. 24 ff.). Dr. med. C._____ äusserte sich ebenfalls nicht zum Um- stand, weshalb angesichts des von ihm attestierten schweren Beschwer- debildes keine stationären oder tagesklinischen psychiatrischen Behand- lungsmassnahmen ins Auge gefasst wurden, warum die ablehnende Hal- tung der Beschwerdeführerin zu solchen psychiatrischen Behandlungen nicht verstärkt angegangen wurde und weshalb (zumindest im Gutachtens- zeitpunkt) keine als suffizient zu bewertende pharmakotherapeutische The- rapie stattgefunden hat (siehe betreffend der im MEDAS-Gutachten er-
42 - wähnten Diskrepanzen und Inkonsistenzen auch vorstehende Erwägung 4.4.3). Soweit Dr. med. C._____ das MEDAS-Gutachten im Weiteren als unsorg- fältig erstellt kritisierte, weil an einer Stelle im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung (siehe IV-act. 94 S. 42) nicht der korrekte Handelsname des eingenommenen Medikamentes (Deroxat) genannt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Dieser Schreibfehler vermag entgegen seiner Ansicht den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens nicht ernsthaft zu erschüttern. Denn abgesehen davon, dass an anderer Stelle im Gutachten der korrekte Handelsname wiedergegeben wird (siehe insbesondere IV-act. 94 S. 21), ist es unzweifelhaft, dass die MEDAS-Gutachter vom korrekten Wirkstoff (Paroxetin) ausgegangen sind, kommt doch im Ausland auch der Handels- name Paroxat vor (siehe https://www.hexal.de/patienten/produkte/paroxat, zuletzt besucht am: 28. Mai 2020). In diesem Zusammenhang ist unter dem Aspekt der Konsistenz zudem auf eine anlässlich der psychiatrischen Ex- ploration am 26. September 2017 durchgeführte Labordiagnostik hinzuwei- sen, welche insbesondere einen deutlich unterhalb des Referenzbereichs liegenden Plasmaspiegel des antidepressiven Wirkstoffes Paroxetin sowie niedrige Werte für die Wirkstoffe aus der Gruppe der Anxiolytika (angstlö- sende Medikamente) ergab. Die gemessenen Medikamentenspiegel aller Medikamente lassen im Allgemeinen eher nicht auf eine regelmässige Ein- nahme in der angegebenen Dossierung ausserhalb der medizinischen ME- DAS-Abklärung schliessen (siehe IV-act. 94 S. 14, 19, 68). Dazu äusserte sich Dr. med. C._____ genauso wenig wie zum Umstand, dass ein entspre- chender Leidensdruck hinsichtlich einer spezifischen Schmerzbehandlung aufgrund der Medikamentenspiegel nachvollziehbar in Frage gestellt wurde (siehe IV-act. 94 S. 43, 68 f.). Wenn Dr. med. C._____ eine unberücksich- tigt gebliebene Änderung der antidepressiven Medikation (gemäss Bericht vom 2. März 2018 zuletzt mit Sertraline; siehe Bf-act. 4) monierte, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese neue Medikation weder seinen eigenen, da-
43 - maligen Angaben noch derjenigen der Beschwerdeführerin anlässlich der Explorationen entsprach. Vielmehr scheint die Medikation erst im Nach- gang zur Gutachtenserstellung geändert worden zu sein (vgl. IV-act. 94 S. 10, 14, 55, 65, 88 und 102 sowie Bf-act. 10 S. 4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des Einwandverfahrens im März/April 2018 eingereichten medizinischen Berichte, namentlich der Bericht von Dr. med. C._____ vom 2. März 2018 (siehe Bf-act. 4 f. und IV-act. 107 S. 3 ff.), den MEDAS-Gutachtern vorgelegt wurde und diese am 22. Mai 2018 dazu ausführlich Stellung genommen haben (siehe IV-act. 109). Zudem wurden die Erkenntnisse des Einwandverfahrens am 30. Mai 2018 durch RAD-Arzt D._____ gewürdigt. Dieser befand, es könne weiterhin auf das MEDAS-Gutachten vom 8. Januar 2018 abgestellt werden. Er hielt unter anderem dafür, dass sich die MEDAS-Gutachter sehr detailliert und diffe- renziert zu den erhobenen Einwendungen geäusserten hätten und sich im Gegensatz zu (den Berichten von) zwei behandelnden Ärzten, darunter auch Dr. med. C., sehr fundiert mit dem Sachverhalt auseinanderge- setzt hätten. Dies ist angesichts der vorerwähnten Ausführungen zum ME- DAS-Gutachten nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin neben der langjährigen Behandlung bei Dr. med. C. unter Hinweis auf einen stationären Aufenthalt im Jahre 2006 in der Rehaklinik Y., auf neurologische Abklärungen in den in den Jahren 2003 und 2005 sowie auf eine im Jahr 2002 begonnene und ab 2017 wieder verstärkte in Anspruch genommene Behandlung bei Dr. med. P. den Nachweis (lege artis gebotener) Inanspruchnahme von thera- peutischen Behandlungsoptionen nachweisen will, überzeugt dies nicht bzw. erschüttert es die Einschätzung der MEDAS-Gutachter hinsichtlich ei- ner zweifelhaften Therapiecompliance nicht. Denn namentlich ist gemäss den vorliegenden Akten in der Vergangenheit sowie auch in jüngerer Zeit keine stationäre psychiatrische Therapie oder die Inanspruchnahme von psychiatrischen tagesklinischen Angeboten erfolgt. Entgegen der be-
44 - schwerdeführerischen Darstellung geht aus dem Bericht vom 4. Januar 2007 von Dr. med. Q._____ zur Sprechstunde vom 8. Dezember 2006 in der Rehaklinik Y._____ nicht hervor, dass ein stationärer Aufenthalt zur Be- handlung der im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden durch- geführt worden sei (siehe Bf-act. 8). Auch wenn der vertrauensärztliche Un- tersuchungsbericht vom 8. Mai 2019 (Bf-act. 19) erst nach Erlass der an- gefochtenen Verfügung erstellt worden ist und sich (teilweise) nicht auf den vorliegend massgebenden Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht bezieht, emp- fahl auch Dr. med. N._____ darin in allgemeiner Weise, es sei eine leitlini- engerechte Behandlung der psychiatrischen Erkrankung primär durch Aug- mentation der bestehenden Psychopharmakologie und der Behandlungs- frequenz sowie durch eine Anpassung des Behandlungssettings vorzuneh- men. Namentlich regte sie ein Pharmakomonitoring mit regelmässigen Me- dikamentenspiegelbestimmungen, eine regelmässige ambulante psychia- trische Behandlung sowie eine möglichst rasche Aufnahme in ein tageskli- nisches Setting an. Zudem stellte sie auch einen Wechsel der behandeln- den Fachperson zur Diskussion (siehe Bf-act. 19 S. 3). Daraus lässt sich mithin für den relevanten Zeitraum vor dem Erlass der angefochtenen Ver- fügung die mit dem MEDAS-Gutachten übereinstimmende fachärztliche Einschätzung ableiten, dass die bisher in Anspruch genommenen Thera- pieoptionen nicht genügend waren. Für das vorliegende Verfahren kann indes der gegenüber der Sozialhilfebehörde gezogene, vertrauensärztliche Schluss, wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeits- markt ab dem Untersuchungszeitpunkt im März 2019 vorliege, nicht berücksichtigt werden, weil die attestierte Arbeitsunfähigkeit ohne Ausein- andersetzung mit den massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 und nur unter Hinweis auf eine über zehnjährige Dekonditionierung attes- tiert wurde. Trotz Kenntnis des MEDAS-Gutachtens vom 8. Januar 2018 und der unausgeschöpften Therapieoptionen blieb der besonders bedeut- same Indikator "Konsistenz" unberücksichtigt bzw. wurde den erheblichen Inkonsistenzen nicht nachvollziehbar begegnet (vgl. dazu BGE 145 V 361
45 - E.4.3 und 144 V 50 E.4.3). Abgesehen davon wurde diese vertrauensärzt- liche Untersuchung im Hinblick auf einen sozialhilferechtlichen Entscheid betreffend die Wohnsituation und nicht im Hinblick auf ein Verfahren der Invalidenversicherung durchgeführt. Immerhin ist aber anzumerken, dass auch Dr. med. N._____ unter adäquaten Behandlungsmassnahmen zukünftig eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als durchaus möglich erachtete. Soweit Dr. med. N._____ im Nachgang zur Exploration vom 11. März 2019 erstmals eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa und Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2) diagnos- tizierte, ist darauf hinzuweisen, dass eine damit zusammenhängende all- fällige und andauernde Änderung des Gesundheitszustandes auf den Weg der Neuanmeldung geltend zu machen ist, da im Zeitpunkt der angefoch- tenen Verfügung noch keine entsprechenden Diagnose ersichtlich oder überhaupt in Erwägung gezogen worden war (siehe dazu BGE 143 V 409 E.3.1, 132 V 215 E.3.1.1, 130 V 64 E.5.2.5 und 121 V 366 E.1b; Urteile des Bundesgerichts 8C_753/2019 vom 11. März 2020 E.4.3 und 8C_827/2018 vom 10. April 2019 E.7). Der neue Bericht von Dr. med. P._____ vom 21. Januar 2019 (Bf-act. 17), der undatierte Bericht der Frauenärztin Dr. med. R._____ (Bf-act. 16) so- wie der Bericht der die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 16. März bis
46 - (vollständige) Arbeitsunfähigkeit und stellte hinsichtlich einer Erwerbstätig- keit im ersten Arbeitsmarkt eine negative Prognose. Eine Auseinanderset- zung mit den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Standartindikatoren gemäss BGE 141 V 281 für die Beurteilung der krankheitsbedingten funk- tionellen Einschränkungen unterliess sie aber. Der im Einwandverfahren erstmals eingereichte Bericht von 15. März 2018 von Dr. med. P._____ (Bf- act. 9), worin sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, war den MEDAS-Gutachter anlässlich ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2018 be- kannt und wurde durch sie gewürdigt (siehe IV-act. 109 S. 4). Dasselbe gilt für die Berichte vom 9. und 29. März 2018 von Dr. med. T._____ bzw. Dr. med. U._____ (Bf-act. 13 und 14) zu den Veränderungen an der Hals- wirbelsäule (siehe IV-act. 109 S. 5) sowie für die pneumologische Verlaufs- kontrolle von Dr. med. V._____ vom 7. Februar 2018 (Bf-act. 12) (siehe IV- act. 109 S. 5). Auch der stationäre Rehabilitationsaufenthalt im Rehazen- trum X._____ ab dem 31. Mai 2018 für ca. 3.5 Wochen bzw. der entspre- chende Austrittsbericht vom 21. August 2018 (siehe bereits vorstehende Erwägung 4.3.4) ändert – soweit sie überhaupt Rückschlüsse auf den hier massgeblichen Zeitpunkt zulassen – nichts daran, dass nach fachärztlicher Einschätzung der MEDAS-Gutachter in ihrem verwaltungsexternen Gut- achten während den zurückliegenden Jahren keine dem von der Be- schwerdeführerin geschilderten Leidensdruck angemessenen Behand- lungsmassnahmen (in psychiatrischer Hinsicht) stattgefunden haben. Viel- mehr wurde eine stationäre psychosomatische Rehabilitation erst in An- spruch genommen, als der Beschwerdeführerin die kritische Einschätzung der MEDAS-Gutachter hinsichtlich der Ausschöpfung der Behandlungsop- tionen bereits bekannt war (siehe IV-act. 96). Schliesslich ist den vorste- henden Berichten der behandelnden Personen gemein, dass diese nicht von einem Facharzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie erstellt wurden.
47 - 4.4.5. Unter Berücksichtigung der aus dem MEDAS-Gutachten deutlich hervor- gehenden Inkonsistenzen, dem gestützt darauf gezogenen, nachvollzieh- baren Schluss auf aggravatorisches Verhalten, den schlüssigen und wider- spruchsfreien fachärztlichen Beschreibungen der gesundheitlichen Situa- tion der Beschwerdeführerin sowie der Beschreibung von vorhandenen Ressourcen in der Persönlichkeitsstruktur bzw. im sozialen Umfeld (siehe dazu bereits vorstehende Erwägung 4.3.3 und 4.4.3 f.) kommt das streitbe- rufene Gericht zum Schluss, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die MEDAS-Gutachter die Standartindikatoren gemäss BGE 141 V 281 berücksichtigt (vgl. BGE 145 V 361 E.4.3 und 144 V 50 E.4.3). Das MEDAS-Gutachten vom 8. Januar 2018 leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Si- tuation ein und die Schlussfolgerungen werden nachvollziehbar begründet. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass hinsichtlich ihrer Einschränkun- gen im Alltag ungenügende Abklärungen getroffen worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Konsistenzbeurteilung der MEDAS-Gutachter auf den eigenen, anlässlich der Exploration gemachten Angaben der Be- schwerdeführerin zum Alltag beruht. Mithin ist kein weiterer Abklärungsbe- darf ersichtlich. 4.5.Im Ergebnis ist das MEDAS-Gutachten vom 8. Januar 2018 – abgesehen von seiner retrospektiven Beurteilung des Gesundheitszustands der Be- schwerdeführerin anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache – als voll beweiswertig zu betrachten, weshalb auf die darin attestierte Arbeitsfähig- keit abgestellt werden kann. Die dagegen von der Beschwerdeführerin er- hobenen Rügen erweisen sich als unbegründet. Insbesondere vermögen die von ihr eingereichten Berichte der sie behandelnden Ärzte und Thera- peuten – wie in den vorstehenden Erwägungen 4.4.1 ff. dargelegt – die Schlussfolgerung des versicherungsexternen Gutachtens nicht derart zu erschüttern, dass von der vollständigen Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum ab 2018 abzuweichen wäre. Dementsprechend ist in Übereinstimmung mit
48 - dem MEDAS-Gutachten unter Berücksichtigung des geringfügig einge- schränkten qualitativen Belastbarkeitsprofils in rheumatologisch-orthopädi- scher Hinsicht von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit bei voller Präsenzzeit in einer adaptierten und auch der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. 5.Im Zeitpunkt der Aufhebung der Invalidenrente bezog die damals 50-jäh- rige Beschwerdeführerin während mehr als 15 Jahren eine volle Invaliden- rente. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei mindestens fünfzehnjähriger Rentenbezugsdauer oder bei einer über 55-jährigen ver- sicherten Person vor der revisionsweisen Rentenaufhebung oder -herab- setzung grundsätzlich Massnahmen der Eingliederung durchzuführen. Denn in solchen Konstellationen wird vermutungsweise von einer Unzu- mutbarkeit der Selbsteingliederung ausgegangen. Allerdings gilt dies nicht absolut. Die Vermutung der Unzumutbarkeit kommt nicht zum Zuge, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über eine be- sonders breite Ausbildung und Berufserfahrung verfügt (siehe BGE 145 V 209 E.5.1). In der angefochtenen Verfügung erachtete die Beschwerdegeg- nerin trotz der Rentenbezugsdauer von nunmehr 18 Jahren keine Mass- nahmen zur beruflichen Eingliederung als angezeigt. Ihrer Auffassung zu- folge wären diese aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin wohl auch nicht erfolgsversprechend. Denn gemäss gutachterlicher Feststellung liege aktuell und überwiegend wahrscheinlich seit mehreren Jahren keine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit (mehr) vor. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Selbsteingliederungspflicht und ihrer Melde- pflicht nicht nachgekommen und habe durch ihr täuschendes Verhalten in den letzten Jahren berufliche Eingliederungsmassnahmen verunmöglicht. Dies könne nicht der Invalidenversicherung angelastet werden.
49 - 5.1.Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde nicht substanti- iert zu dieser Thematik. Wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invali- ditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, kann eine Rente ohne vorgän- gige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung herabgesetzt oder aufgehoben werden (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2018 vom 21. Februar 2019 E.7.1, 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E.6.1 und 8C_480/2018 vom 26. November 2018 E.7.3). Vorliegend lässt sich dem für den massgeblichen Zeitpunkt beweiswertigen MEDAS-Gutachten vom
50 - einer fehlenden Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Grün- den auszugehen ist. Schliesslich liegen keine gesundheitsbezogenen Be- denken hinsichtlich einer Selbsteingliederung vor, welchen mit dem Ange- bot von vorgängigen Eingliederungsmassnahmen zu begegnen wäre. Dies zumal bei der Beschwerdeführerin auch in ihrer beruflich-erwerblichen Kar- riere mit Abschluss einer Berufslehre und der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Filialleiterin sowie dem weiterhin zumutbaren Tätigkeitsprofil keine be- sonderen Hindernisse für eine selbständige Verwertung der (wiedererlang- ten) Arbeitsfähigkeit bestehen. Unter diesen Umständen durfte die Be- schwerdegegnerin trotz des langjährigen Rentenbezugs auf die Anordnung vorgängiger Eingliederungsmassnahmen verzichten (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 8C_682/2018 vom 21. Februar 2019 E.7.2.1 f. und 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E.7.1 f.). 6.Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 16. August 2018 somit in- folge eines nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrades aufgrund der (zumindest) ab 2018 im MEDAS-Gutachten attestierten vollen Arbeits- fähigkeit in einer adaptierten und der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu Recht die ab dem 1. August 2000 zugesprochene volle Invalidenrente in Anwen- dung von Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV per 30. September 2018 aufgehoben. 6.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin – in Ab- weichung von Art. 61 lit. a ATSG – grundsätzlich kostenpflichtig. Die Kos- ten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat aber am 5. September 2018 ein Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung und Verbeiständnung für das vorliegende Ver- fahren gestellt. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76
51 - Abs. 1 VRG). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt das Recht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung explizit (siehe BGE 135 I 1 E.7.1; vgl. auch Art. 76 Abs. 3 VRG). Gemäss Darstellung der getrenntlebenden Beschwerdeführerin musste sie sich per
52 - und ist dementsprechend zu kürzen (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte [HV, BR 310.250]; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_727/2019 vom 19. Dezember 2019 E.3.1 und 4.1 ff.). Unter Berücksich- tigung des Umstandes, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 HV der Honoraransatz für den berechtigten Aufwand im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Vertretung zudem nur Fr. 200.-- pro Stunde beträgt, erscheint eine pau- schale Entschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Spesen und MWST) als ange- messen. 6.3.Damit gehen die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- sowie die Ent- schädigung im Betrag von Fr. 3'000.-- für Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quin- ter, in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertre- tung, (vorläufig) zu Lasten der Gerichtskasse. 6.4.Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Vorbehalt in Art. 77 VRG, wonach die erlassenen Gerichtskosten und die Kosten für die unent- geltliche Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin dereinst verbessern sollten. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse über- nommen.
53 - 2.2.A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Ge- richtskasse pauschal mit Fr. 3'000.-- (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 2.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]