Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2018 123
Entscheidungsdatum
07.07.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 123 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 7. Juli 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A., gelernte Bäckerin-Konditorin, arbeitete ab Mitte Februar 2006 bis Dezember 2015 in einem Teilzeitpensum von ca. 70 % (rund 30 Stunden pro Woche) als Servicemitarbeiterin in der Gastronomie. Sie ist Mutter von zwei Söhnen. Ab dem 13. November 2014 wurde A. infolge psychi- scher Probleme von ihrem Hausarzt zu 100 % (bezogen auf das 70 % Pen- sum) arbeitsunfähig geschrieben. Ab dem 11. Januar 2015 wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ab dem 25. April 2015 eine solche von 35 % und ab dem 13. Juli 2015 nunmehr eine von 30 % attestiert. Es erfolgte eine entsprechende Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit als Servicemitar- beiterin. Im Zeitraum vom 29. Oktober 2015 bis zum 5. Januar 2016 befand sich A._____ in stationärer psychiatrischer Behandlung, wobei ihr für die- sen Zeitraum und bis am 11. Januar 2016 von den dort behandelnden Psychiatern wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. 2.Bereits am 18. Mai 2015 erfolgte die Anmeldung bei der IV-Stelle des Kan- tons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug unter Hin- weis auf eine seit Oktober 2014 bestehende Überlastungsdepression (Bur- nout). Die IV-Stelle tätigte verschiedene Abklärungen und holte insbeson- dere ärztliche Berichte des Hausarztes Dr. med. B._____ und der ab Juni 2015 bzw. Januar 2016 behandelnden Psychiater Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ ein. In diesen Berichten wurde insbesondere eine (ver- mutlich seit 1991 bestehende) rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1) bzw. eine schwere depres- sive Episode (ohne psychotische Symptome; ICD-10: F32.2) diagnostiziert. Dr. med. D._____ diagnostizierte zudem noch eine perfektionistisch-anan- kastisch-dependente Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61). 3.Nachdem das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2015 beendet worden war, übernahm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 5. April 2016 die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 4. April bis zum 3. Juli 2016 in der Stiftung E._____. Im Rahmen dieser Integrationsmassnahme fanden periodische

  • 3 - Standortbestimmungen statt. Mit Mitteilung vom 4. Juli 2016 gewährte die IV-Stelle eine weitere Kostengutsprache für ein Aufbautraining in derselben Institution für den Zeitraum ab dem 4. Juli 2016 bis zum 31. Dezember

  1. Anlässlich der Standortbestimmung vom 7. September 2016 äus- serte sich die A._____ dahingehend, dass sie körperlich und psychisch am Anschlag sei und sich körperliche Symptome wie ein Engegefühl in der Brustgegend, Herzrasen sowie Kopfschmerzen manifestierten. Allgemein sei sie nach der Teilnahme an der Integrationsmassnahme sehr müde und ausgelaugt. Anlässlich der Standortbestimmung vom 3. November 2016 teilte A._____ den in Absprache mit ihrem behandelnden Psychiater getrof- fenen und bereits Ende Oktober 2016 erwogenen Entscheid mit, die Inte- grationsmassnahme vorzeitig abzubrechen. In der Folge wurde das Auf- bautraining per 18. November 2016 beendet, weil aus gesundheitlichen Gründen keine weitere Steigerung der Präsenzzeiten erreicht werden konnte und A._____ zur Intensivierung der Therapie am 24. November 2016 in ein tagesklinisches Setting der Psychiatrischen Dienste Graubün- den (PDGR) eintreten werde. Dies wurde A._____ mit Mitteilung vom
  2. November 2016 eröffnet. 4.Die IV-Stelle holte im März/April 2017 Verlaufsberichte bei Dr. med. D._____ sowie den PDGR ein. Dr. med. F._____ (PDGR) diagnostizierte in ihrem Bericht vom 30. März 2017 neben einer rezidivierenden depressi- ven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), auch eine anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5). Per 17. Juli 2017 wurde die tagesklinische Behandlung beendet. Am
  3. September bzw. 9. Oktober 2017 gingen aktualisierte Arztberichte von Dr. med. F._____ und Dr. med. D._____ bei der IV-Stelle ein. 5.Am 17. Oktober 2017 wurde auf Anraten von Dr. med. G._____ vom Regi- onalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) ein versicherungsexternes psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. H._____ in Auftrag gegeben. Die
  • 4 - psychiatrische Exploration fand am 16. Januar 2018 statt und das entspre- chende psychiatrische Gutachten wurde am 5. März 2018 erstattet. In des- sen Rahmen wurde am 2. Februar 2018 auch noch eine neuropsychologi- sche Abklärung durch Dr. phil. I._____ durchgeführt, welcher seine Ergeb- nisse im Bericht vom 3. Februar 2018 festhielt. Dr. med. H._____ gelangte in seinem Gutachten zum Schluss, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten, wobei insgesamt viele Hinweise auf eine deutliche Aggravation bestünden. Dazu verwies Dr. med. H._____ insbesondere auf diskrepante Einschätzungen zur depressiven Symptomatik in den Akten, den wesentlichen Einfluss von psychosozialen Belastungsfaktoren und den Umstand, dass sich im Rah- men der neuropsychologischen Abklärung viele Hinweise auf eine Antwort- verzerrung ergeben hätten. Zudem sei anlässlich der neuropsychologi- schen Exploration – im Gegensatz zur psychiatrischen Exploration – keine depressive Verstimmung demonstriert worden. Aufgrund der einge- schränkten Mitwirkung bzw. den Hinweisen auf Aggravation im Rahmen der Abklärungen, erachtete Dr. med. H._____ sich nicht im Stande, sich zur Leistungsfähigkeit von A., allfälligen Einschränkungen oder zum (zeitlichen) Verlauf zu äussern. Dr. phil. I. hielt in seinem Bericht vom
  1. Februar 2018 fest, dass Hinweise auf Antwortverzerrungen festzustellen seien. Ferner bejahte er das A- und B-Kriterium auf der Grundlage der Pu- blikation von Slick, Sherman und Iverson (1999). Dementsprechend er- kannte er auf einen substantiellen externen Anreiz (finanzieller Art) und be- fand, die Menge an Fehlern bei sämtlichen durchgeführten Beschwerdeva- lidierungstests sei höher als erwartet, womit das B-Kriterium erfüllt sei. Auf- grund der Indizien für eine Antwortverzerrung könne aus den testologisch erzielten Daten nicht auf das Ausmass der neurokognitiven Funktionstüch- tigkeit geschlossen werden. Dr. phil. I._____ verzichtete auf eine Diskus- sion betreffend die Erwerbsfähigkeit von A._____ aus rein neuropsycholo- gischer Sicht.
  • 5 - 6.In seiner Abschlussbeurteilung vom 1. Mai 2018 empfahl Dr. med. G._____ vom RAD auf das psychiatrische Gutachten vom 5. März 2018 von Dr. med. H._____ abzustellen, worin dieser mehrere Hinweise auf Aggra- vation bei der versicherten Person festgestellt habe und diese Neigung zur Aggravation als sehr stark bewertet habe. Dementsprechend habe Dr. med. H._____ keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit als Serviceangestellte oder einer adaptierten Tätigkeit abgeben können. Der IV-Stelle empfahl Dr. med. G., eine erhebliche Aggravation anlässlich der Rentenbegutachtung anzunehmen und davon die Nichtbeurteilbarkeit (hinsichtlich der objektivierten funktionellen Auswir- kungen eines allfälligen Gesundheitsschadens) abzuleiten. 7.Mit Vorbescheid vom 1. Mai 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wobei sie auf die ausgeprägte Selbstlimi- tierung, welche anlässlich der psychiatrischen Abklärungen erkennbar ge- wesen sei, hinwies. Dementsprechend habe der psychiatrische Gutachter aufgrund der Inkonsistenzen keine arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnose mit der notwendigen Sicherheit und Tragfähigkeit stellen können. Im Ergebnis ging die IV-Stelle davon aus, dass die geltend gemachten Leistungsein- schränkungen auf Aggravation zurückzuführen seien und damit eine inva- lidenversicherungsrechtlich erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung zu verneinen sei. 8.A. erhob dagegen mit Schreiben vom 31. Mai und 5. Juli 2018 Ein- wand und verlangte zur Hauptsache eine Neubeurteilung des gesundheit- lichen Sachverhalts (im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens) und eine (Neu-)Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie die Zusprache ei- ner Invalidenrente. Dabei wies sie auf einen Dr. med. D._____ vorgelegten und von ihm am 1. Juni 2018 beantworteten Fragekatalog hin, worin dieser namentlich den Schlussfolgerungen des versicherungsexternen psychiatri- schen Gutachtens vom 5. März 2018 nicht zustimmen könne.

  • 6 - 9.Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle, wie bereits im Vor- bescheid angekündigt, einen Leistungsanspruch. Zur Begründung wies sie wiederum auf die festgestellte Aggravation hin, worauf die geltend gemach- ten Leistungseinschränkungen zurückzuführen seien. Daran vermöge auch die im Einwand geltend gemachte, seit vielen Jahren bestehende schwere psychische Erkrankung nichts zu ändern. Die im Einwand aufgeführten Sachverhalte seien der IV-Stelle sowie dem RAD bekannt gewesen und auch im psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2018 von Dr. med. H._____ berücksichtigt worden. 10.Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2018 erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) am 14. September 2018 Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eine Neubeurteilung des gesundheitlichen Sachverhaltes und eine (Neu-)Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie die Zusprache eine Invalidenrente. Ferner sei eine Stellungnahme der Gut- achterstelle zu den Vorbringen von Dr. med. D._____ in seinem Schreiben vom 1. Juni 2018 einzuholen. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass aus der Sicht der behandelnden (Fach-)Ärzte seit Jahren klare Diagnosen (rezidivierende depressive Störung und per- fektionistisch-anankastische Persönlichkeitsstörung) bestünden. Zudem tendiere sie zu einer Überanpassung mit perfekter Leistung, überhöhten Selbstansprüchen mit Selbstüberschätzung und zum Dissimulieren. Es sei ein klassischer Bestandteil dieser Erkrankung und Persönlichkeitsstörung, dass sie aggraviere und andererseits ihre Beschwerden verheimliche bzw. dissimuliere. Das in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 durchgeführte Auf- bautraining habe infolge zunehmender Überforderung vorzeitig beendet werden müssen, wobei sich die Überforderung in starken körperlichen Symptomen wie Zittern, Herzrasen und Schwindel gezeigt habe. Ein vom

  • 7 -

  1. Juni bis am 4. Juli 2018 durchgeführter Arbeitsversuch in einem Pen- sum von 20 bis 30 % habe auf Aufforderung des behandelnden Psychiaters abgebrochen werden müssen, da sie völlig überfordert gewesen und in eine starke Depression geraten sei. Zudem liege eine Diagnose mit Be- weiswert vor, welche im Schreiben vom 1. Juni 2018 durch einen Facharzt für Psychiatrie gestellt und begründet werde. Schliesslich sei gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung die Durchführung eines strukturierten Be- weisverfahrens erforderlich. Überdies wies die Beschwerdeführerin noch auf zwei nach dem vorliegend massgebenden Datum durchgeführte und gescheiterte Arbeitsversuche im ersten Arbeitsmarkt hin. 11.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 11. Oktober 2018 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die angefochtene Ver- fügung vom 30. Juli 2018. Ferner stellte sie in Abrede, dass Aggravation ein Bestandteil der vorliegend im Raum stehenden Persönlichkeitsstörung sei. Auch das Verheimlichen und Dissimulieren von Beschwerden führte nicht zu Aggravation. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen inneren Wi- derspruch in der neuropsychologischen Beurteilung vom 3. Februar 2018 sowie dem psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2018. Vielmehr seien diese schlüssig und nachvollziehbar. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 30. Juli 2018 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 30. Juli 2018. Eine solche Anordnung, die
  • 8 - laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsge- richt angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungs- adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten. 2.Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 3.Die Beschwerdegegnerin führt die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machten Leistungseinschränkungen auf Aggravation zurück und schliesst eine leistungsbegründende gesundheitliche Beeinträchtigung aus. Dazu stützt sie sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom
  1. März 2018 von Dr. med. H., worin auch die Ergebnisse der neuro- psychologischen Testungen durch Dr. phil. I., Fachpsychologe FSP, gemäss Bericht vom 3. Februar 2018 mitberücksichtigt wurden. Zudem wurde das erwähnte Gutachten durch Dr. med. G._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) beurteilt und er empfahl für den Leis- tungsentscheid darauf abzustellen.
  • 9 - 3.1.Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt rechtsprechungsgemäss regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Dies trifft namentlich zu, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, wenn intensive Schmerzen ange- geben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, wenn keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, wenn demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen un- glaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag be- hauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E.2.2.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom
  1. Dezember 2019 E.4.2.1, 8C_155/2019 vom 11. Juli 2019 E.5.1.1 und 9C_104/2019 vom 27. Juni 2019 E.3.2.1). Eine Aggravation zeichnet sich aus durch eine Übertreibung oder Auswei- tung von Beschwerden, indem tatsächlich vorhandene Symptome zur Er- reichung eines Ziels (im hier interessierenden Kontext die Zusprechung ei- ner Rente) verstärkt werden. Externe Motivation (Erreichen einer Rente) und Bewusstseinsnähe sind somit – nebst den vorstehend dargelegten Hinweisen – starke Anhaltspunkte für eine anspruchshindernde Aggrava- tion. Grundsätzlich gilt, dass umso eher von Aggravation auszugehen ist, je mehr Hinweise auf eine absichtliche, gesteuerte und in diesem Sinne "bewusste" Symptomerzeugung bestehen. Dabei sind nicht nur die von den medizinischen Sachverständigen festgestellten Diskrepanzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objektivierbaren Befunden von Be- deutung, sondern auch diesbezügliche Beobachtungen der einen längeren Zeitraum überblickenden behandelnden Ärzte. Von Relevanz sind sodann (fremdanamnestische) Hinweise auf das Verhalten der versicherten Person im Alltag, insbesondere auch im ausserberuflichen Bereich (siehe Urteile
  • 10 - des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E.3.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E.4.2.2). Bedeutsame Hinweise ergeben sich unter anderem daraus, ob und inwie- weit die medizinischen Gutachter als auch die behandelnden, in aller Regel einen längeren Beobachtungszeitraum überblickenden Ärzte Diskrepan- zen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objektivierbaren Be- funden beobachtet und dokumentiert haben, beispielsweise indem ihnen eine demonstrative Schmerzausgestaltung aufgefallen ist oder die versi- cherte Person – aus nicht krankheitsbedingten Gründen – während länge- rer Zeit geeignete Therapievorschläge abgelehnt hat (vgl. Urteil 8C_4/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2). Ebenfalls kann die Bestimmung von Me- dikamentenspiegel wichtige Anhaltspunkte liefern. Schliesslich können auch Beschwerdevalidierungstests weitere hilfreiche Hinweise geben (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E.4.2.3). Besteht nach sorgfältiger Prüfung auf, auch in zeitlicher Hinsicht, möglichst breiter Beobachtungsbasis im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plau- sibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation bzw. anderer Ausschlussgründe eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravierende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psy- chische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschädigung ausser Betracht und ein Ren- tenanspruch ist ausgeschlossen (siehe BGE 141 V 281 E.2.2.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 E.4.2.2 f. und 9C_658/2018 vom 11. Januar 2018 E.4.1). 3.2.Die Beschwerdeführerin kritisiert das versicherungsexterne psychiatrische Gutachten vom 5. März 2018 von Dr. med. H._____ unter Hinweis auf die Ausführungen von Dr. med. D._____ in seinem Schreiben vom 1. Juni

  • 11 -

  1. Darin widerspricht der behandelnde Psychiater im Rahmen der ihm vorgelegten Fragestellungen den gutachterlichen Schlussfolgerungen hin- sichtlich der Diagnosestellung, der gutachterlich festgestellten Aggravation und der entsprechenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und adaptierter Tätigkeit. Im Ergebnis spricht die Beschwerdeführerin ge- stützt darauf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H._____ die Be- weiseignung für die Beurteilung ihres Leistungsanspruches ab. 3.3.Um beurteilen zu können, wie sich der Gesundheitszustand eines Versi- cherten im massgebenden Zeitpunkt darstellt, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Da- bei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be- schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine ori- ginäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Aus- künfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet wer- den können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür- digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Hin- sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Be-
  • 12 - richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von exter- nen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Un- tersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte ein vergleichbarer Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (siehe BGE 137 V 210 E.1.2.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E.3.1 f.). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei-

  • 13 - lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteile des Bundesgerichtes 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E.3.2, 8C_452/2016 vom 27. September 2016 E.4.2.2 f., 8C_245/2011 vom

  1. August 2011 E.5.3). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5; BGE 125 V 351 E.3b/cc). Insbesondere lässt es die un- terschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und der Begutachtungsauftrag des amtlich be- stellten fachmedizinischen Experten (vgl. dazu BGE 124 I 170 E.4) ande- rerseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelan- gen. Vorbehalten bleiben immerhin die Fälle, wo sich eine vom (amtlichen) Gutachten abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Berichte der be- handelnden Ärzte wichtige – nicht rein der subjektiven Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom
  2. September 2019 E.2.3, 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2.2, 8C_229/2019 vom 5. Juli 2019 E.5.1 und 8C_835/2018 vom 23. April 2019 E.3). 3.4.Dr. med. H., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, untersuchte die Beschwerdefüh- rerin am 16. Januar 2018 während mehr als einer Stunde (siehe IV-act. 104 S. 1 ff.). Am 2. Februar 2018 führte Dr. phil. I., Fachpsychologe FSP,
  • 14 - eine neuropsychologische Abklärung mit der Beschwerdeführerin durch, worüber in der entsprechenden Beurteilung vom 3. Februar 2018 berichtet wurde. Dr. phil. I._____ ergänzte die bereits anlässlich der psychiatrischen Begutachtung geschilderte Anamnese und befragte die Beschwerdeführe- rin insbesondere zu ihren Leiden bzw. den subjektiven Beschwerden, den Entwicklungen und dem Verlauf der kognitiven Defizite, der Freizeitgestal- tung sowie der Selbsteinschätzung der versicherten Person betreffend Dia- gnose, Arbeitsfähigkeit und Wiedereingliederung. Zusätzlich hielt Dr. phil. I._____ die von ihm feststellbaren Befunde, wie die äussere Erscheinung, die Verhaltensbeobachtung sowie den psychopathologischen Status fest und beschrieb die Rahmenbedingungen der neuropsychologischen Tes- tungen. Als Befunde der neuropsychologischen Abklärung hielt Dr. phil. I._____ verschiedentlich ein durchschnittliches Testergebnis, teilweise aber auch leichtgradige bis schwergradige Einschränkungen fest. Gemäss Stellungnahme von Dr. phil. I._____ zur Leistungsmotivation und dem Testverhalten anhand von Beschwerdevalidierungstests ergaben die er- reichten Testergebnisse Indizien für eine Antwortverzerrung, weshalb aus den testologisch erzielten Daten nicht auf das tatsächliche Ausmass der neurokognitiven Funktionstüchtigkeit geschlossen werden könne. Dr. phil. I._____ stellte zwar kein spezifisches Klagen oder Jammern der Exploran- din fest, doch stufte er zwei von vier Plausibilitätskriterien gemäss Slick et al. (1999) zur Simulationsabklärung als erfüllt ein. Er bejahte einen sub- stanziellen externen Anreiz infolge des Umstandes, dass die Beschwerde- führerin sich für die Ausrichtung einer Vollrente ausgesprochen habe und sich in keiner Weise fähig sehe, jemals wieder in den ersten Arbeitsmarkt einsteigen zu können. Mit Blick auf die Evidenzen aus testpsychologischen erzielten Ergebnissen hielt Dr. phil. I._____ fest, dass die Menge an Feh- lern in sämtlichen durchgeführten Beschwerdevalidierungen höher als er- wartet ausgefallen sei. Infolge der Indizien für eine Antwortverzerrung ver- zichtete Dr. phil. I._____ auf die Diskussion der Erwerbsfähigkeit der Be- schwerdeführerin aus rein neuropsychologischer Sicht, weil sich daraus

  • 15 - kein Mehrwert hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit einer erwerbli- chen (Wieder-) Eingliederung ergäbe. 3.5.Im psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2018, welches sich neben den damals vorliegenden Akten auch auf die eigenen Untersuchungen sowie die vorstehend erwähnte neuropsychologische Abklärung abstützte, stellte Dr. med. H._____ keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit (siehe IV-act. 104 S. 54). Aus der fachärztlichen Beurteilung sowie der Beantwortung des gutachterlichen Fragekataloges, welcher sich an den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 orientiert, lassen sich die fol- genden Schlüsse ziehen: In Anlehnung an die internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10, Kapitel V (F) klinisch diagnostische Leitli- nien (10. Auflage) haben sich gemäss Dr. med. H._____ im Rahmen der Untersuchung keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, ein- schliesslich symptomatischen psychischen Störungen, einer Störung durch psychotrope Subtanzen, einer Schizophrenie oder einer schizotypen oder wahnhaften Störung (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) finden las- sen. Im Untersuchungszeitpunkt habe die Beschwerdeführerin eine zeit- weise zum depressiven Pol verschobene Grundstimmung gezeigt und die affektive Modulationsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen. Auch habe die Beschwerdeführerin verschiedentlich depressive Symptome beschrieben. Nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der Anamnese gelangte Dr. med. H._____ schliesslich zum Schluss, dass zwar viele, auch ana- mnestische Angaben der Beschwerdeführerin auf das Vorliegen einer rezi- divierenden depressiven Störung hindeuten würden und demensprechend eine solche Diagnose auch plausibel erscheine. Indes müsse betont wer- den, dass sich im aktenmässig erfassten Zeitraum in den Akten grosse Dis- krepanzen zumindest in Bezug auf die Ausprägung der depressiven Sym- ptomatik fänden. Die Beschwerdeführerin sehe sich in jedem Fall am bes- ten von der Einschätzung von Dr. med. D._____ wiedergegeben, welcher seit langer Zeit von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausge-

  • 16 - gangen und zu dessen Begründung (neu) die Diagnose einer Persönlich- keitsstörung eingeführt worden sei. Zuletzt habe er sich aber nicht mehr eindeutig zur Arbeitsfähigkeit geäussert. Hinzu komme, dass psychosozi- ale Belastungsfaktoren eine wesentliche Rolle im ganzen Krankheitsge- schehen spielten. Daneben fänden sich aber auch noch Hinweise auf eine starke Aggravation von Einschränkungen (der funktionellen Leistungsfähig- keit). So werde beispielsweise wiederholt mit gravierenden neuropsycholo- gischen Einschränkungen argumentiert, weshalb vorliegend auch eine ent- sprechende Abklärung durchgeführt worden sei. Anlässlich der neuropsy- chologischen Abklärung durch Dr. phil. I._____ hätten sich aber sehr viele Hinweise auf eine Antwortverzerrung ergeben. So sei die Menge an Feh- lern in sämtlichen durchgeführten Testverfahren zur Beschwerdevalidie- rung höher als erwartet ausgefallen. Damit habe die Beschwerdeführerin (offensichtlich) anlässlich dieser Abklärungen neuropsychologische Ein- schränkungen so stark betont, dass eindeutig von einer Antwortverzerrung ausgegangen werden müsse. Zudem habe die Beschwerdeführerin anläss- lich der neuropsychologischen Abklärung – im Gegensatz zur psychiatri- schen Exploration vom 16. Januar 2018 – auch keine depressive Verstim- mung demonstriert. Denn Dr. phil. I._____ habe in seinem Beschrieb des Psychostatus (auf der Grundlage der von der Arbeitsgemeinschaft für Me- thodik und Dokumentation in der Psychiatrie [AMDP] entwickelten Klassifi- kation) eindeutig festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ebenso un- auffällig wie angepasst gewesen und die affektive Modulationsfähigkeit er- halten gewesen sei. Daraus schloss Dr. med. H., dass die Beschwer- deführerin gezielt ihren affektiven Ausdruck modelliert habe und somit von einer deutlichen Aggravation ausgegangen werden müsse. Dementspre- chend erachtete Dr. med. H. zwar die Diagnose einer rezidivieren- den depressiven Störung wohl als plausibel, doch seien eindeutige Anga- ben über den Verlauf, die Ausprägung der Symptomatik und über (allfällige) Einschränkungen (infolge der deutlichen Aggravation bzw. nicht verlässli- chen Beschwerdeschilderung) nicht möglich. Dr. med. H._____ wies zu-

  • 17 - dem gestützt auf die damals bekannte Aktenlage darauf hin, dass auch die behandelnden Fachärzte für Psychiatrie zuletzt – zumindest implizit – nicht mehr eindeutig zu Einschränkungen (der Arbeitsfähigkeit) Stellung nehmen konnten. Die von Dr. med. D._____ (zuletzt neu) gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit perfektionistischen-anankastisch- dependenten Zügen kritisierte Dr. med. H._____ dahingehend, dass Dr. med. D._____ dafür nicht mit den (massgebenden) Kriterien gemäss ICD-10 argumentiert habe. Er vermutete den Grund für diese Diagnosestel- lung darin, dass nur damit eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähig- keit medizinisch habe begründet werden können. Infolge der festgestellten Aggravation seien keine zuverlässigen, gutachterlichen Angaben zur Per- sönlichkeit möglich. Immerhin könne festgehalten werden, dass sowohl die berufliche als auch die soziale Anamnese der Beschwerdeführerin nicht dafür sprächen, dass sich eine gravierende Persönlichkeitsstörung relevant auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe auswirken können. Wäre dies der Fall, hätte dies auch schon viel früher so sein müssen, habe doch Dr. med. D._____ eine rezidivierende depressive Störung seit vielen Jahren diagnostiziert, wobei sich diese dazumal offenbar nicht auf die Ar- beitsfähigkeit ausgewirkt habe. Zudem könne nach den Kriterien des ICD- 10 eine Persönlichkeitsstörung nur dann diagnostiziert werden, wenn eine schwere Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens in der Kindheit oder Jugend beginne und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiere. Das auffällige Verhaltensmuster müsse andauernd und gleichförmig sein und dürfe nicht auf Episoden psychischer Krankheiten be- grenzt sein. Dementsprechend hätte sich eines solche Störung bereits früher auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken müs- sen, wenn sie denn bestehen würde. Insofern verneinte Dr. med. H._____ das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, auch wenn es ihm aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung bzw. dem aggravatorischen Verhalten an- lässlich der psychiatrischen Abklärung nicht möglich gewesen sei, zuver-

  • 18 - lässige Angaben zur Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zu machen (siehe zum Ganzen IV-act. 104 S. 46 ff.). 3.6.Die Beschwerdeführerin kritisiert das psychiatrische Gutachten vom

  1. März 2018 insbesondere dahingehend, dass es die fachärztlich gestell- ten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) seit ca. 1991 und eine seit vielen Jahren bestehende perfektionistisch- anankastisch-dependente Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) sowie de- ren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verkenne. Namentlich bestätige der behandelnde Psychiater Dr. med. D., dass er im Rahmen der Be- handlung der Beschwerdeführerin seit dem 11. Januar 2016 keine Aggra- vation oder eingeschränkte Mitwirkung habe feststellen können (siehe Ak- ten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 4 S. 1). 3.7.Zunächst ist festzuhalten, dass der beschwerdeführerische Antrag, wonach die Vorbringen von Dr. med. D. gemäss seinem Schreiben vom
  2. Juni 2018 dem psychiatrischen Gutachter zur Stellungnahme vorzulegen seien, in antizipierter Beweiswürdigung (siehe dazu BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b und 122 V 157 E.1d) abzuweisen ist. Denn Dr. med. H._____ hat sich in seinem Gutachten vom 5. März 2018 bereits einlässlich mit der dazumal vorliegenden Aktenlage auseinandergesetzt, aus der auch die oben, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Dia- gnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen hervorgingen (siehe dazu IV- act. 104 S. 3 ff., 48 ff. und 57). Das im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichte Schreiben vom 1. Juni 2018 von Dr. med. D._____ enthält zu- dem auch nichts grundlegend Neues und es sind darin keine Schlussfolge- rungen enthalten, welche eine explizite Stellungnahme seitens Dr. med. H._____ als angezeigt erscheinen liessen (siehe dazu insbesondere auch IV-act. 74 und 87).
  • 19 - 3.8.Aus der von der Beschwerdeführerin zitierten bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach auch bei leichten bis mittelschweren Depressionen (grundsätzlich) ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen ist, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der mit BGE 143 V 409 begrün- deten und mit BGE 143 V 418 auf alle psychischen Erkrankungen ausge- dehnte Rechtsprechung, wonach nunmehr grundsätzlich bei solchen Krankheitsbildern ein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 durchzuführen ist, wurde vorliegend dergestalt Rechnung getragen, dass sich insbesondere der Fragenkatalog für das psychiatrische Gutach- ten von Dr. med. H._____ auf die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 bezieht und der psychiatrische Gutachter namentlich auch die mass- gebenden Umstände zur Beurteilung von weiteren Indikatoren, wie die per- sönlichen und sozialen Ressourcen und Belastungen, erfasst hat. Damit hat Dr. med. H._____ die massgeblichen rechtlichen Vorgaben berücksich- tigt (siehe insbesondere IV-act. 104 S. 28 ff. und 51 ff.; siehe auch nachfol- gende Erwägung 3.10). Es besteht kein Raum für eine losgelöste juristi- sche Parallelüberprüfung (BGE 144 V 50 E.4.3, 141 V 281 E.5.2.3). 3.9.Wie bereits in der vorstehenden Erwägung 3.4 dargelegt, gelangte Dr. phil. I._____ zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin Indizien für eine Antwortverzerrung vorlägen. Dementsprechend könne aufgrund der testo- logisch erzielten Daten nicht auf das tatsächliche Ausmass der neuroko- gnitiven Funktionstüchtigkeit geschlossen werden. Dr. phil. I._____ ver- zichtete auf die Diskussion der Erwerbsfähigkeit aus rein neuropsychologi- scher Sicht. Indizien für eine Antwortverzerrung sah er namentlich darin, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen durchgeführten Testverfahren zur Beschwerdevalidierung eine höhere als die zu erwartende Fehler- menge erreicht hat. Darum bejahte er die Erfüllung des B-Kriteriums nach Slick et al. (1999). Zudem erachtete er auch das A-Kriterium (substantieller externer Anreiz) als erfüllt, weil sich die Beschwerdeführerin für die Aus- richtung einer Vollrente durch die Sozialversicherung ausgesprochen habe

  • 20 - und sich in keiner Weise fähig sehe, jemals wieder in den ersten Arbeits- markt einzusteigen. Diese Beurteilung ist genauso wenig zu beanstanden (siehe dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 18 139 vom 17. März 2020 E.3.6.7) wie der Schluss von Dr. phil. I., dass aufgrund der Ergebnisse der Beschwerdevalidierungstest Hinweise für eine Antwortverzerrung bestünden. Denn wie sich aus den durchgeführten Testverfahren ergibt, wichen sämtliche Testwerte vom Normbereich ab (siehe IV-act. 104 S. 73 f.). Zudem wurde im Konsistenz- core zum Word Memory Test (WMT) ein Wert von 70 % erreicht bei einem Cut-off-Wert von 82.5 % sowie einem Bereich für Zufallsniveauergebnisse von 37.5 % bis 62.5 %. Gemäss Ausführungen von Dr. phil. I. eignet sich dieser Wert für die Feststellung einer subtilen Aggravation, denn Ex- ploranden mit mittelschweren bis schweren Schädel-Hirn-Traumata sowie neurologische Patienten würden einen Testwert von ≥ 75 % erzielen. Hin- sichtlich der Evidenzen aus dem Verhalten (C-Kriterium) hielt Dr. phil. I._____ fest, dass keine Auffälligkeiten feststellbar seien und sich bei der Beschwerdeführerin während der Exploration weder ein Jammer bzw. Kla- gen noch Konzentrations- oder Gedächtnisschwierigkeiten gezeigt hätten. Er erachtete das C-Kriterium im Ergebnis als nicht erfüllt. Betreffend das D- Kriterium (das erfüllte B-Kriterium lässt sich nicht vollständig durch psych- iatrische bzw. entwicklungsbedingte Faktoren erklären) behielt Dr. phil. I._____ die Beurteilung einem Facharzt vor. Mit dem D-Kriterium gemäss Slick et al. (1999) soll das Ausmass der Aggravation bzw. Simulation im Rahmen dessen als willentlich deklariert werden, wie es sich nicht durch plausible, alternative Erklärungen, wie (Psycho-)Pathologien oder Entwick- lungsstörungen, erklären lässt bzw. das Verhalten nicht besser als unbe- wusstes oder unabsichtliches Handeln im Rahmen von psychiatrischen, neurologischen oder Entwicklungsstörungen erklärt werden kann (siehe KEPPLER et al., Beschwerdevalidierung in der versicherungsmedizinischen Begutachtung, in: Fortschritte der Neurologie Psychiatrie, Stuttgart 2017, S. 27 f.; KOOL/MEICHTRY/SCHAFFERT/RÜESCH, Der Einsatz von Beschwer-

  • 21 - devalidierungstests in der IV-Abklärung, in: Schriftenreihe des BSV "Bei- träge zur Sozialen Sicherheit", Bern 2008, S. 26). Dementsprechend und auch in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind neuropsychologische Beschwerdevalidierungstest noch fachärztlich zu würdigen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. No- vember 2019 E.3.2.2 und 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E.6.1). Dies ge- schah vorliegend durch Dr. med. H., welcher Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM ist, im Rahmen seiner Beurteilung der neuropsychologischen Abklärung im psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2018. Zudem hat er auch den neu- ropsychologischen Bericht vom 3. Februar 2018 visiert und somit dessen Schlussfolgerungen zugestimmt (siehe IV-act. 104 S. 75). Insofern wird im neuropsychologischen Bericht vom 3. Februar 2018 und im psychiatri- schen Gutachten vom 5. März 2018 nachvollziehbar auf Indizien für eine Antwortverzerrung anlässlich der neuropsychologischen Testungen ge- schlossen. 3.10.Wie in der vorstehenden Erwägung 3.5 bereits ausgeführt, stellte Dr. med. H. in seinem Gutachten bei der Beschwerdeführerin eine starke bzw. deutliche Aggravation fest. Insbesondere wies er auf die anlässlich der neu- ropsychologischen Untersuchung von Dr. phil. I._____ festgestellten Hin- weise für eine Antwortverzerrung im Rahmen der Beschwerdevalidierungs- tests hin. Zudem habe Dr. phil. I._____ bei der Beschreibung des Psycho- status der Beschwerdeführerin anlässlich der neuropsychologischen Tes- tung vom 2. Februar 2018 eindeutig keine depressive Verstimmung be- schrieben. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Exploration vom 16. Januar 2018 eine solche depressive Verstimmung demonstriert. Daraus schloss Dr. med. H._____ nachvoll- ziehbar, dass die Beschwerdeführerin gezielt einen affektiven Ausdruck habe modellieren können, was als deutlicher Hinweis auf Aggravation zu bewerten sei. Zudem erkannte Dr. med. H._____ im aktenmässig erfassten

  • 22 - Zeitraum grosse Diskrepanzen hinsichtlich der (Schilderung der) Ausprä- gung der depressiven Symptomatik (durch die behandelnden Ärzte). So habe der (behandelnde Hausarzt) Dr. med. B._____ in der ersten doku- mentierten ärztlichen Einschätzung vom 21. Januar 2015 eine Anpas- sungsstörung mit leichter depressiver Episode (bei 50%iger Arbeitsun- fähigkeit seit dem 11. Januar 2015) diagnostiziert (siehe IV-act. 19 und IV- act. 104 S. 3). Daraus schloss Dr. med. H., dass dazumal offensicht- lich noch keine sehr stark ausgeprägte depressive Verstimmung habe vor- liegen können. Am 14. (recte 13.) Mai 2015 sei dann eine Anpassungs- störung mit leichter bis mittelschwerer depressiven Episode beschrieben worden und am 26. August 2015 sei Dr. med. B. bereits von einer Anpassungsstörung mit mittelschwerer Episode, bestehend seit November 2014 ausgegangen (siehe IV-act. 19 S. 2, IV-act. 22 S. 2 und IV-act. 104 S. 4). Demnach sei im Nachhinein die Ausprägung der depressiven Ver- stimmung nach oben korrigiert worden, wobei die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt auch wieder in einem relevanten Pensum von 65 % des ursprünglichen Teilzeitpensums am bestehenden Arbeitsplatz gearbeitet habe. Mit der Überweisung im Juni 2015 an den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. C._____ sei letztlich daraus eine schwere de- pressive Episode seit Oktober 2014 geworden (siehe IV-act. 23 S. 1 und IV-act. 104 S. 6), was aber unmöglich erscheine, da zu Beginn höchstens eine leichte depressive Episode beschrieben worden sei und zumindest vor der Überweisung an Dr. med. C._____ die Beschwerdeführerin zu 65 % im bisherigen Pensum gearbeitet habe. Dies wäre bei einer schweren depres- siven Episode aber wohl kaum möglich gewesen. Im Ergebnis hielt Dr. med. H._____ insbesondere fest, dass in auffallender Weise im Ver- laufe der Zeit (rückwirkend) eine immer gravierendere depressive Verstim- mung diagnostiziert worden sei. Des Weiteren haben nach gutachterlicher Einschätzung psychosoziale Be- lastungsfaktoren im ganzen Krankheitsgeschehen von Anfang eine bedeu-

  • 23 - tende Rolle gespielt. So seien bereits im (Austritts-)Bericht der Klinik K._____ vom 8. Januar 2016 betreffend die Hospitalisation vom 29. Okto- ber 2015 bis am 5. Januar 2016 psychosoziale Belastungsfaktoren (Dop- pelbelastung als berufstätige Mutter, Existenzängste und fehlender Zugang zu eigenen Emotionen) genannt worden, welche zu einer depressiven De- kompensation geführt hätten (siehe dazu IV-act. 34 S. 9). Dr. med. H._____ äusserte im Hinblick auf die im Verlauf des Jahres 2016 vom be- handelnden Psychiater diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit perfektionistisch-anankastisch-dependenten Zügen den Verdacht, dass diese Diagnose neu eingeführt worden sei, um eine anhaltende Arbeitsun- fähigkeit weiterhin medizinisch begründen zu können. Nachvollziehbar wies Dr. med. H._____ jedenfalls darauf hin, dass Dr. med. D._____ im Rahmen dieser Diagnose keinen Bezug auf die spezifischen Kriterien gemäss ICD-10 genommen habe (siehe dazu IV-act. 74). Dr. med. H._____ hielt zudem fest, dass weder die berufliche noch die soziale Ana- mnese für eine gravierende Persönlichkeitsstörung mit relevanten Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit sprächen. Zuverlässige Angaben zur Per- sönlichkeit der Beschwerdeführerin würden infolge der anlässlich der aktu- ellen Abklärung gezeigten Aggravation aber verunmöglicht. Zudem wies Dr. med. H._____ nachvollziehbar darauf hin, dass bei Vorliegen einer sol- chen Persönlichkeitsstörung sich diese schon früher relevant auf die Ar- beitsfähigkeit hätte auswirken müssen. Immerhin sei die rezidivierende de- pressive Störung (rückwirkend) schon bereits seit vielen Jahren bestehend diagnostiziert worden, was sich aber dannzumal offenbar nicht auf die Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt habe. Unter Bezug- nahme auf die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 legte Dr. med. H._____ schlüssig dar, dass eine Persönlichkeitsstörung gemäss medizinischer Klassifikation nur dann diagnostiziert werden dürfe, wenn eine schwere Störung der charakterlichen Konstitution und des Ver- haltens in der Kindheit oder Jugend beginne und sich auf Dauer im Erwach- senenalter manifestiere. Das auffällige Verhaltensmuster müsse andau-

  • 24 - ernd und gleichförmig sein und dürfe nicht auf Episoden psychischer Krank- heiten begrenzt sein (siehe dazu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Inter- nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli- nisch-diagnostisches Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 276 ff.). Dement- sprechend gelangte Dr. med. H._____ zum Schluss, dass sich eine solche (Persönlichkeits-)Störung bereits früher hätte relevant auf die Leistungs- fähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken müssen, wenn sie denn be- standen hätte. Insofern verneinte der psychiatrische Gutachter das Vorlie- gen einer Persönlichkeitsstörung schlüssig, auch wenn er infolge der ein- geschränkten Mitwirkung bzw. den festgestellten Aggravationstendenzen der Beschwerdeführerin keine zuverlässigen Angaben zu ihrer Persönlich- keit machen konnte. Dazu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten seit Februar 2006 in einem Teilzeitpensum von ca. 70 % (rund 30 Stunden pro Woche) bei ihrem letzten Arbeitgeber ohne entspre- chende Einschränkungen tätig sein konnte und dabei bis Ende 2014 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Bezug auf psychische Beschwer- den zu finden sind (siehe dazu IV-act. 2 und 10 f.). Warum Dr. med. D._____ in seinem Schreiben vom 1. Juni 2018 entgegen der klassifikato- rischen Vorgaben von ICD-10 insbesondere wellenförmige Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung beschreibt, um eine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit zu begründen (siehe IV-act. 111 S. 4), ist in Anbetracht der gut- achterlichen Ausführungen von Dr. med. H._____ nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis kam Dr. med. H._____ bei der Beantwortung des an die Stan- dardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 angelehnten gutachterlichen Fra- genkatalogs zum Schluss, dass infolge starker Aggravation keine sicheren Angaben namentlich zum Verlauf und zur Ausprägung einer depressiven Symptomatik und ihren (allfälligen) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge- macht werden könnten. Ebenso wenig sah er sich in der Lage, die Persön- lichkeit der Beschwerdeführerin bzw. entsprechende Belastungen und po- tenzielle Ressourcen zu beurteilen (siehe dazu IV-act. 104 S. 52). Damit übereinstimmend hielt auch Dr. med. G._____ in der RAD-Abschlussbeur-

  • 25 - teilung vom 1. Mai 2018 fest, dass gestützt auf das psychiatrische Gutach- ten vom 5. März 2018 die Nichtbeurteilbarkeit (eines invalidisierenden Ge- sundheitsschaden) festzustellen sei (siehe IV-act. 113 S. 13). 3.11.Mit Blick auf die bisher durchgeführten beruflichen Eingliederungsmass- nahmen hielt Dr. med. H._____ fest, dass Eingliederungsversuche in E._____ durch verschiedene Standortbestimmungsprotokolle dokumen- tiert seien, wobei darin im Wesentlichen jeweils die subjektiven Einschät- zungen der Beschwerdeführerin (zu ihrem Gesundheitszustand) wieder- gegeben würden (siehe IV-act. 104 S. 53). Diese Ausführungen sind im Zusammenhang mit dem Indikator "Behandlungs- und eingliederungsana- mnestisch ausgewiesener Leidensdruck" aus der Kategorie "Konsistenz" sowie dem Indikator "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resis- tenz" aus dem Komplex "Gesundheitsschädigung" der Kategorie "Funktio- neller Schweregrad" von Bedeutung. Mit Schreiben vom 10. November 2016 der Beschwerdegegnerin wurde das am 5. April 2016 zugesprochene Belastbarkeitstraining bzw. das am 4. Juli 2016 gewährte Aufbautraining in E._____ beendet, weil keine Steigerung der Präsenzzeit über 4 Stunden pro Tag an vier Tagen pro Woche erreicht werden konnte und per 24. No- vember 2016 ein Eintritt in die Tagesklinik vorgesehen war (siehe IV- act. 45, 60 und 84 f.). Im Verlaufsprotokoll zur Eingliederung wird zwar als Auftragsergebnis der Abbruch infolge gesundheitlicher Gründe festgehal- ten, doch findet sich beispielsweise bereits zur Standortbestimmung vom

  1. Juni 2016 der Eintrag, wonach bei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Steigerung des Arbeitspensums eine eher geringe Lösungsorien- tierung bestehe, namentlich hinsichtlich des Umstandes von der Verant- wortung abzurücken, zu Hause das Mittagessen zuzubereiten (siehe IV- act. 82 S. 2). Zusätzlich äusserte die Beschwerdeführerin anlässlich der Standortbestimmung vom 14. Juni 2016, dass es ihr nicht so gut gehe, es ein auf und ab sei und sich die körperlichen Symptome wie Druck auf der Brust, Zittrigkeit und Schwindel wieder bemerkbar machten. Die Aufsto-
  • 26 - ckung auf die (damals aktuellen) drei Stunden pro Tag (ab 9. Mai 2016) habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als sich ihr Lebenspartner das Bein gebrochen hatte, was sich auf ihre Psyche ausgewirkt habe (siehe IV-act. 54 S. 1 f.). Rechtsprechungsgemäss ist dazu festzuhalten, dass psychosozialbedingte Beschwerdebilder, vornehmlich im Zusammenhang mit einer depressiven Symptomatik, (für sich) aus rechtlicher Sicht keine Invalidität zu begründen vermögen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018 E.3.2). Zudem stützt dies die Einschät- zung von Dr. med. H., dass die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der behandelnden (Fach-)Ärzte bzw. das ganze Krankheitsgeschehen der Be- schwerdeführerin stark durch psychosoziale Belastungsfaktoren geprägt sei. Gemäss Standortgespräche vom 7. September 2016 erachtete sich die Beschwerdeführerin körperlich und psychisch am Anschlag. Sie führte dies auch auf die Aufstockung des Arbeitspensums infolge zweier zusätz- licher Nachmittage à zwei Stunden (ab dem 15. August 2016) zurück. In- des hielten die Gruppenleiterin sowie die Integrationscoachin der sozialen Institution übereinstimmend fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine innere Unruhe bzw. nicht viel von körperlichen oder psychischen Be- schwerden während der Arbeit habe festgestellt werden können. Die Inte- grationscoachin bewertete dies dahingehend, dass die Beschwerdeführe- rin (aufgrund deren eigenen Schilderung) erst zu Hause einbreche, sich am Arbeitsplatz hingegen zusammenreisse. In diesem Zusammenhang kann auf die Beurteilung von Dr. med. H. hingewiesen werden, wo- nach in diesen Standortbestimmungsprotokollen hinsichtlich des Gesund- heitszustandes der Beschwerdeführerin im Wesentlichen deren subjekti- ven Schilderungen wiedergegeben würden. Zudem ist auf ein aus dem Verlaufsprotokoll zur Eingliederung ersichtliches Telefongespräch zwi- schen der Eingliederungsberaterin der Invalidenversicherung sowie der In- tegrationscoachin vom 24. August 2016 hinzuweisen, worin Letztere schil- derte, dass sich die Beschwerdeführerin durch die zwei (zusätzlichen) Nachmittagseinsätze sehr unter Druck fühle und wieder die Entwicklung

  • 27 - von körperlichen Symptomen geschildert habe. Nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater sei daher die Mittagspause um eine Stunde verlängert worden. Diesbezüglich bat die Eingliederungsberaterin die Inte- grationscoachin, die Thematik der (Verpflichtung zur) Zubereitung des Mit- tagessens durch die Beschwerdeführerin für ihre Kinder noch einmal an- zusprechen und zu diskutieren, ob es nicht Alternativen dazu gäbe, welche die Beschwerdeführerin entlasteten; dies auch vor dem Hintergrund, dass die Kinder zu diesem Zeitpunkt fast bzw. bereits volljährig gewesen sind (siehe IV-act. 3 und IV-act. 82 S. 3). Denn bereits anlässlich der Standort- bestimmung vom 14. Juni 2016 war dies ein Thema und die Beschwerde- führerin wurde im Hinblick auf die erwartete Steigerung des Arbeitspen- sums betreffend Lösungsmöglichkeiten hinsichtlich der (übernommenen) Verantwortung zur Zubereitung des Mittagessens (für ihre Kinder) befragt, wobei sich die Beschwerdeführerin aber nicht besonders lösungsorientiert gezeigt habe (siehe IV-act. 82 S. 2). Dieselbe Thematik wurde überdies anlässlich eines Telefongespräches der Eingliederungsberaterin mit dem behandelnden Psychiater am 23. Juni 2016 vorgebracht. Dabei wurde sei- tens der Eingliederungsberaterin auch die Wichtigkeit der Lösungsfindung in dieser Angelegenheit für die Wiedereingliederung in den ersten Arbeits- markt betont. Der behandelnde Psychiater besprach das weitere Vorgehen mit der Beschwerdeführerin noch gleichentags (siehe IV-act. 82 S. 2). Aus diesen mehrmaligen Aufforderungen und Besprechungen kann demnach geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin der entsprechenden Eingliederungsempfehlung ohne ersichtlichen sachlichen Grund nicht nachgekommen ist. Anlässlich eines Gespräches zwischen der Beschwerdeführerin, Dr. med. D._____ und der Eingliederungsberaterin vom 27. September 2016 gab die Beschwerdeführerin sodann an, dass sie den Einsatzzeiten nicht ge- wachsen sei. Dabei wurde auch die von Dr. med. D._____ (neu) gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erwähnt und dieser kritisierte den

  • 28 - Aufbau von zu starkem Druck auf die Beschwerdeführerin durch die gefor- derten Leistungssteigerungen im Rahmen des Aufbautrainings. Dabei ver- trat er bereits zu jenem Zeitpunkt die Meinung, dass der Beschwerdefüh- rerin eine befristete Rente zugesprochen werden müsse, nachdem die Ein- gliederungsberaterin den Zweck des Aufbautrainings sowie allfällige Alter- nativen hinsichtlich der finanziellen Situation dargelegt hatte (Prüfung des Anspruchs auf Krankentaggeld oder allenfalls Unterstützung durch das So- zialamt). Ab diesem Zeitpunkt wurde das Arbeitspensum um die Einsätze am Nachmittag reduziert (siehe IV-act. 71 bis 73 und IV-act. 82 S. 4). Am

  1. Oktober 2016 berichtete die Integrationscoachin der Eingliederungs- beraterin, dass sich der Druck in Form von Existenzängsten auf die Be- schwerdeführerin dahingehend verringert habe, weil die Krankentaggeld- versicherung noch ein halbes Jahr bezahlen werde. Auf der Arbeit werde die Beschwerdeführerin entspannter wahrgenommen. Nach eigener Ein- schätzung der Beschwerdeführerin spüre diese aber keine wirkliche Ver- besserung der körperlichen Symptome. Auch diese Angaben stützen die Beurteilung von Dr. med. H._____ hinsichtlich der grossen Bedeutung von psychosozialen Faktoren für das Krankheitsgeschehen sowie seine kriti- schen Bemerkungen zur von Dr. med. D._____ am 3. März 2017 empfoh- lenen "vorübergehende(n) Berentung" (siehe dazu IV-act. 87). Dazu ver- merkte Dr. med. H._____ zu Recht, dass die Zusprache einer Invaliden- rente nicht als therapeutisches Instrument verwendet werden könne, um die finanzielle Situation und somit auch den psychischen Zustand zu ver- bessern (siehe IV-act. 104 S. 51 f. und 55). Zudem fällt auf, dass die von Dr. med. H._____ nachvollziehbar verneinte Diagnose einer perfektionis- tisch-anankastisch-dependenten Persönlichkeitsstörung erstmals im Sep- tember 2016 in den Akten erscheint und somit die gutachterliche Vermu- tung, wonach möglicherweise eine solche neue Diagnose eingeführt wor- den sei, um weiterhin eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit medizinisch be- gründen zu können, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist.
  • 29 - 4.Im Ergebnis vermögen die aktenkundigen medizinischen Berichte der be- handelnden Ärzte unter Berücksichtigung der rechtsprechungsgemässen Beweiswürdigungsrichtlinien (siehe dazu vorstehende Erwägung 3.3) das umfassende, auch auf eigenen Erhebungen basierende versicherungsex- terne psychiatrische Gutachten vom 5. März 2018 nicht derart zu erschüt- tern, dass von dessen Ergebnis abzuweichen wäre. Insbesondere vermag auch die Kritik von Dr. med. D._____ in seinem Schreiben vom 1. Juni 2016 nichts daran zu ändern. Denn Dr. med. D._____ hat, wie bereits in den vor- stehenden Erwägungen dargelegt, namentlich nicht schlüssig begründet, wie die Diagnose einer perfektionistisch-anankastisch-dependenten Per- sönlichkeitsstörung (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) in Beach- tung der massgebenden Kriterien gemäss ICD-10 sowie der bisherigen be- ruflichen und sozialen Anamnese gestellt werden könnte. Eine lege artis gestellte (psychiatrische) Diagnose gilt aber als Voraussetzung und Aus- gangspunkt für die Frage der invalidisierenden Auswirkung einer Beein- trächtigung der Gesundheit (siehe BGE 142 V 106 E.4.4, 141 V 281 E.2.1 sowie 130 V 396 E. 6.2 ff.). Dass das von den Gutachtern festgestellte in- konsistente Verhalten betreffend die neurokognitiven Einschränkungen bzw. die anlässlich der Beschwerdevalidierungstests durchgehend gezeig- ten Hinweise für eine Antwortverzerrung sowie insbesondere die Fähigkeit zum Modulieren von unterschiedlichen Stimmungsbildern gegenüber den beiden Gutachtern in einer (krankheitswertigen) Überanpassung und zeit- weiser Dissimulation begründet sein soll, überzeugt ebenfalls nicht. So er- gibt sich aus der vorstehenden Erwägung 3.11 klar, dass die Beschwerde- führerin sehr wohl die aus ihrer Sicht vorliegenden körperlichen und psy- chischen Einschränkungen kundgeben und geltend machen kann. Unter diesen Voraussetzungen und dem namentlichen anlässlich der psychiatri- schen und neuropsychologischen Abklärungen gezeigten aggravatori- schen Verhalten sowie den selbst von den behandelnden Psychiatern be- tonten psychosozialen Belastungsfaktoren ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur im

  • 30 - Rahmen eines (im Übrigen bereits ab Juli 2016 durchgeführten und im No- vember 2016 wieder beendeten) Arbeitsbelastungstest möglich sein soll, wie dies Dr. med. D._____ in seinem Schreiben vom 1. Juni 2018 postu- liert. Davon sind infolge des gutachterlich nachvollziehbar festgestellten ag- gravatorischen Verhaltens keine validen und somit verwertbaren Erkennt- nisse zu erwarten, wie dies von Dr. med. H._____ zutreffend erkannt wird (siehe dazu IV-act. 104 S. 55). Auch wenn der den Sozialversicherungs- prozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz eine eigentliche Beweis- führungslast ausschliesst, ändert dies nichts am Umstand, dass für den Fall einer Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten derjenigen Partei aus- fällt, welche aus dem unbewiesen Sachverhalt Rechte ableiten will (siehe BGE 138 V 218 E.6 und Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2016 vom

  1. Januar 2017 E.3.3). Zudem ist vorliegend davon auszugehen, dass grundsätzlich von einer Validität der versicherten Person auszugehen ist bzw. diese als grundsätzlich gesund anzusehen ist und dementsprechend ohne entsprechenden Nachweis keine Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit angenommen werden kann (siehe BGE 142 V 106 E.4.3 und BGE 141 V 281 E.3.7.2). Unter Mitberücksichtigung der vorstehend er- wähnten, allgemeinen Beweislastverteilungsregel hinsichtlich eines über- wiegend wahrscheinlichen invalidisierenden Gesundheitsschadens ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, das Leistungsgesuch der Beschwer- deführerin abzuweisen, somit nicht zu beanstanden. 5.1.Bei diesem Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, womit die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG und in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kos- tenpflichtig wird. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen, soweit ihr nicht die beantragte unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden kann.
  • 31 - 5.2.Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Art. 76 Abs. 1 VRG). So- weit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem An- spruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wie- derholt das Recht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung explizit (siehe BGE 135 I 1 E.7.1; vgl. auch Art. 76 Abs. 3 VRG). Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzu- greifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhaltes und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der pro- zessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der ge- suchstellenden Partei zu würdigen. Dabei ist nicht schematisch auf das be- treibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den indi- viduellen Umständen Rechnung zu tragen. Dazu gehören einerseits sämt- liche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozes- sen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E.4.1). 5.3.Auf Aufforderung hin reichte die Beschwerdeführerin das auf den 4. Okto- ber 2018 datierte Formular für die unentgeltliche Prozessführung sowie ver- schiedene Unterlagen hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse sowie der- jenigen ihres Lebenspartners ein. Demnach wohnt sie mit ihrem Lebens- partner sowie ihrem in Ausbildung stehenden Sohn im gleichen Haushalt.

  • 32 - Aus der Gegenüberstellung der monatlichen Ausgaben gemäss erweiter- tem betreibungsrechtlichen Existenzminimum sowie dem angegebenen und zu berücksichtigen Einnahmen resultiert bei der Beschwerdeführerin kein hinreichender Überschuss, welcher es ihr ermöglichen würde, die vor- liegend aufgelaufenen Kosten innert angemessener Frist zu tilgen. Auch besteht kein zu berücksichtigendes Vermögen. Dementsprechend ist die Bedürftigkeit ausgewiesen. Die Einleitung des vorliegenden Verfahrens kann auch nicht gerade als aussichtslos bezeichnet werden, womit die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Dementsprechend werden die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Gerichtskosten im Betrag von Fr. 700.-- (vorläufig) auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwer- deführerin war vorliegend nicht (anwaltlich) vertreten, weshalb sich die Prü- fung eines Anspruches auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erübrigt. 5.4.Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Vorbehalt in Art. 77 VRG, wonach die erlassenen Gerichtskosten zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin dereinst verbessern sollten. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse über- nommen.

  • 33 - 2.2.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ ge- bessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene zu er- statten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 39 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

IVG

  • Art. 1 IVG

VRG

  • Art. 76 VRG
  • Art. 77 VRG

Gerichtsentscheide

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