VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 111 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Pedretti Aktuarin ad hocSträssle URTEIL vom 5. Mai 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Kläger gegen B., Beklagte betreffend Versicherungsleistungen nach BVG
3 - der bisherigen Arbeitgeberin per 31. Januar 2015 falle diese neue Ursache nicht mehr in ihre Versicherungsperiode. Dagegen opponierte der Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 2018, wobei die Pensionskasse D._____ nach nochmaliger Prüfung der relevanten Akten mit Schreiben vom 10. August 2018 die Ablehnung ihrer Leistungspflicht ab 1. Dezember 2016 bestätigte. 5.Am 30. August 2018 erhob der Kläger Klage gegen die Pensionskasse D._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und bean- tragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. März 2014, eventuell ab dem 1. März 2015, eine IV-Rente in Höhe von monatlich Fr. 2‘280.40 auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüg- lich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, nach dem Unfall vom 18. März 2013 habe sich der Heilverlauf beträchtlich aufgrund intraoperativer Probleme und ei- ner Wundheilungsstörung verzögert. Am 18. Juli 2013 habe sich der Kläger bei der IV angemeldet, weil krankheitsbedingte Beschwerden hinzugetre- ten seien. Der Kläger leide an Diabetes Mellitus, an einer arteriellen Hyper- tonie und im März 2014 sei eine Perfusionsstörung am rechten Ober- und Unterschenkel aufgetreten. Seit 2014 habe die arterielle Problematik die Folgen des Unfalles zunehmend in den Hintergrund treten lassen und sei letztlich ausschliesslich für die nun bestehende Invalidität ursächlich. Im Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 24. Januar 2017 werde die periphere arterielle Verschlusskrankheit diagnostiziert, bekannt seit 2014. Aus dem Bericht gehe sodann hervor, dass sich die Probleme verstärkt hätten und inzwischen eine Grosszehennekrose aufgetreten sei. Weiter machte der Kläger geltend, er sei seit dem Unfall in seinem erlernten und ausgeübten Beruf als Autoelektriker ununterbrochen ganz oder in ho- hem Masse arbeitsunfähig gewesen. Der Verlauf der gesundheitlichen Ent- wicklung, der Arbeitsunfähigkeit und der verschiedenen Ursachen sei der kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Oktober 2016 zu entnehmen. Darin zeigten sich auch frühe Hinweise auf die periphere Verschlusskrankheit
4 - und deren Folgen auf die Arbeitsfähigkeit. Die beruflichen Eingliederungs- massnahmen der IV seien an den fehlenden gesundheitlichen Vorausset- zungen auch für angepasste und wechselbelastende Tätigkeiten geschei- tert und im Dezember 2015 sei die Arbeitsvermittlung wegen einer weiteren im Raum stehenden Operation sistiert worden. Seither habe sich der Ge- sundheitszustand des Klägers stetig verschlechtert. Die IV habe deshalb konsequenterweise rückwirkend ab 1. März 2014 eine Rente verfügt. Hin- gegen sei die Annahme der IV, wonach der Kläger ab Mai 2015 in ange- passter Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen wäre, nicht zutreffend. Da die Taggeldleistungen der Suva bis zum 30. November 2016 aber den beste- henden Erwerbsausfall weitestgehend ausgeglichen hätten, habe der Klä- ger auf eine Beschwerde gegen die inzwischen rechtskräftige IV-Renten- verfügung verzichtet. Entgegen der Meinung der Beklagten sei im Zeitraum vom Juli 2015 bis November 2016 nicht massgebend, welche theoretische Arbeitsfähigkeit in einer anderen Arbeit bestanden hätte, da die Suva die Behandlung als noch nicht abgeschlossen betrachtet und somit der erlernte Beruf im Fokus gestanden habe. Gleichzeitig hätte die gescheiterte Einglie- derung gezeigt, dass die Annahme einer weitgehenden Arbeitsfähigkeit in angepassten und wechselbelasteten Tätigkeiten nicht realistisch gewesen sei, da damals bereits die Folgen der Gefässschlusskrankheit dominiert und angepasste Tätigkeiten verhindert hätten. Der Kläger habe seit Been- digung seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma C., mithin ab 1. Fe- bruar 2015, keine neue Arbeitstätigkeit mehr aufgenommen bzw. aufneh- men können. Damit werde die Beklagte aus dem mit ihr bei Eintritt der Krankheit bestehenden Vorsorgeverhältnis leistungspflichtig. 6.Am 21. September 2018 ersuchte die B. um Fristerstreckung zur Ein- reichung der Klageantwort sowie um Berichtigung der Passivlegitimation. Zum Letztgenannten führte sie aus, die Pensionskasse D._____ sei eines ihrer 13 Vorsorgewerke. Die Vorsorgewerke selbst hätten keine eigene Rechtspersönlichkeit und seien auch nicht im Handelsregister eingetragen.
5 - Die B._____ sei die Rechtsträgerin der ihr angeschlossenen Vorsorge- werke und somit für die Pensionskasse D._____ ins Recht zu fassen. Aus prozessökonomischen Gründen verzichtete die B._____ auf eine Abwei- sung der Klage infolge fehlender Prozesslegitimation der Pensionskasse D., sondern ersuchte um entsprechende Korrektur des Rubrums. Dieses Vorgehen begrüsste auch der Kläger in seiner Eingabe vom 1. Ok- tober 2018. 7.Mit Klageantwort vom 12. November 2018 beantragte die B. (nach- folgend: Beklagte) die vollumfängliche Abweisung der Klage. Zur Begrün- dung führte sie hauptsächlich aus, es könne höchstens vermutet werden und sei nicht bewiesen, dass bereits zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung im Juli 2013 krankheitsbedingte Beschwerden hinzugetreten seien. Weder die Duplexsonographie (Röntgenuntersuchung) im März 2014 noch eine per- kutane transluminale Angioplastie (PTA) der Ober- und Unterschenkelarte- rien zur Verbesserung der Blutzirkulation würden automatisch den Beginn einer Krankheit bedeuten. Die vom Kläger angeführte Diskushernie sei im Bericht von Dr. med. E._____ des Spitals F._____ vom 3. November 2014 als leicht eingestuft worden, ohne einen nennenswerten Krankheitswert. Die entzündliche Veränderung des ISG, welche gemäss Aussage dessel- ben Arztes am ehesten mit einer ankylosierenden Spondylitis vergleichbar wäre, lege ebenfalls nahe, dass dies lediglich eine Vermutung sei und keine klare Diagnose. Massgebend und relevant sei vorliegend, dass wegen den genannten Beschwerden während der Versicherungszeit bei der Beklagten keine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Im Weiteren bestritt die Beklagte, dass die arterielle Problematik die massiven Unfallfol- gen in den Hintergrund hätte treten lassen. Im Gegenteil, die Folgen und der komplizierte Heilungsverlauf der Unterschenkelfraktur werde in den medizinischen Unterlagen immer wieder dokumentiert. Die IV-Stelle habe die befristete Rente vom 1. März 2014 bis 31. August 2015 aufgrund der Unfallfolgen gesprochen. Die arterielle Erkrankung sei erstmals im Aus-
6 - trittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 24. Juli 2017 diagnosti- ziert worden, also deutlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der C._____ AG. Sodann ergebe sich aus dem festgehaltenen Zumutbar- keitsprofil des Kreisarztes der Suva in seinem Bericht vom 1. November 2016, dass eine angepasste Arbeitstätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen sei. Der Entscheid der IV-Stelle sei massgebend für die Leistungen nach BVG. Die IV-Stelle habe aufgrund des Unfalls am 1. Juni 2018 für den Zeit- raum vom 1. März 2014 bis 31. August 2015 eine ganze Rente zugespro- chen. Von Juni 2015 bis November 2016 habe in einer angepassten Tätig- keit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. Diese Verfügung sei ohne Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Begründung der IV-Stelle, wo- nach der Kläger ab Juni 2015 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % ar- beitsfähig gewesen sei, sei für die Beurteilung des vorliegenden Sachver- halts relevant und gemäss medizinischen Akten auch nicht offensichtlich falsch. Zusammenfassend sei nicht erwiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, während der Versicherungszeit bei der Beklagten aufgetreten sei. 8.In seiner Replik vom 20. November 2018 führte der Kläger aus, entschei- dend sei, ob der Kläger im Zeitpunkt, als er noch versichert gewesen sei (inklusive einmonatiger Nachdeckung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BVG bis
7 - richtig sei, dass die arterielle Erkrankung erst am 24. Juli 2017 diagnosti- ziert worden sein soll, dies sei bereits im Jahr 2014 geschehen. Gestützt auf die Akten der Suva, welche damals eng mit der IV-Stelle zusammen- gearbeitet habe, sei die beklagtische Behauptung, der Kläger wäre ab Juni 2015 100 % arbeitsfähig gewesen, widerlegt. Retrospektiv betrachtet, seien die Suchbemühungen von G._____ AG wohl unrealistisch, da in je- nem Zeitraum die aufgrund der Verschlusskrankheit und der Unfallfolgen kumuliert bestehenden Einschränkungen bereits zu gross gewesen seien, als dass der Kläger noch vermittelbar gewesen wäre. Unfallfremde Leiden seien immer dominanter geworden. Dabei habe deren Diagnose anfänglich noch nicht festgestanden, doch diese habe sich immer klarer als Auswir- kungen der peripheren Verschlusskrankheit herauskristallisiert. Zusam- menfassend hielt der Kläger fest, nach dem Unfall sei er nahtlos in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig und allein aufgrund der Un- fallfolgen in einer angepassten Tätigkeit ab 1. Dezember 2016 noch teil- weise arbeitsfähig gewesen. In der Zeit vom Juni 2015 bis November 2016 habe der Kläger eine stationäre Rehabilitation absolviert und zunehmend stärker seien die krankheitsbedingten Einschränkungen zu den unfallverur- sachten Beschwerden hinzugetreten, sodass eine mehr oder weniger grosse Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeitsbereichen bis zur vollständigen Invalidität im Dezember 2016 bestanden habe. 9.In ihrer Duplik vom 18. Januar 2019 führte die Beklagte aus, die IV-Stelle habe in ihrer zweiten Verfügung die Rente nebst den Unfallfolgen insbe- sondere wegen eines Krankheitsleidens gesprochen. Allein die Unfallfol- gen hätten zu keiner weiteren Rente mehr geführt. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieses Krankheitsleidens sei jedoch vor dem Jahr 2016 und ins- besondere während der Versicherungszeit bei der Beklagten nicht festge- stellt worden. Demnach fehle es an der zweiten Voraussetzung für einen Rechtsanspruch auf eine IV-Rente gemäss BVG, wonach die Ursache mit einer relevanten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % einhergehen
8 - müsse. Wegen dem Krankheitsleiden sei keine relevante Arbeitsunfähig- keit aktenkundig, weshalb der sachliche Konnex nicht erfüllt sei. Aus der klägerischen Behauptung, wonach es keine Veranlassung gegeben haben soll, von den krankheitsbehandelnden Ärzten eine Arbeitsunfähigkeits- bestätigung einzufordern, könne nicht der Umkehrschluss gezogen wer- den, dass eine solche bestanden habe. Die Arbeitsunfähigkeit müsse ent- weder durch ärztliche Atteste bewiesen sein, oder sich auch aus anderen Umständen nachweisen lassen. Das Krankheitsleiden sei im Jahr 2014 nach der durchgeführten PTA lediglich vermutet worden. Mit Sicherheit dia- gnostiziert, sei das Leiden erst im Jahr 2017 worden. Für die Leistungen der Beklagten sei die Verfügung der IV-Stelle massgebend und bindend und nicht diejenige der Suva. Die IV-Stelle habe den Kläger von Juni 2015 bis November 2016 als voll arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit ein- gestuft. Die IV-Stelle habe sich in ihrem Entscheid auf beide Ursachen ge- stützt. Dass der Kläger keine Stelle gefunden habe, könne nicht zum Nach- teil der Beklagten werden und eine Leistungspflicht begründen. Hierfür wäre die Arbeitslosenversicherung zuständig. Die Beklagte wäre leistungs- pflichtig gewesen, habe dieser Pflicht aber infolge Überentschädigung nicht nachkommen müssen. Durch die Bindungswirkung an den Entscheid der IV endete die Leistungspflicht der Beklagten mit der Einstellung der unfall- bedingten IV-Rente per 31. August 2015. Beim ermittelten IV-Grad von 16.85 % ab dem 1. September 2015 habe die Beklagte den Freizügigkeits- fall durchführen dürfen, da das Arbeitsverhältnis beim angeschlossenen Ar- beitgeber am 31. Januar 2015 beendet worden und der Vorsorgeschutz erloschen sei. Die vom Kläger in der Replik vorgebrachten Akten änderten nichts an der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers erst deutlich nach der Versicherungszeit bei der Beklagten verschlechtert habe und diese infolge Unterbrechung des zeitlichen Konnexes nicht mehr leis- tungspflichtig sei. Auch wenn ein Krankheitsleiden bestrittenermassen während der Versicherungszeit eingetreten sein sollte, müsse eine Ein- schränkung in der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % entstanden und
9 - nachgewiesen sein. Zusammenfassend hielt die Beklagte fest, dass so- wohl der sachliche wie auch der zeitliche Konnex nicht erfüllt seien. Man- gels Leistungspflicht der Beklagten gemäss Art. 23 lit. a BVG sei die Klage abzuweisen. 10.Mit Schreiben vom 2. April 2020 ersuchte die Instruktionsrichterin die IV- Stelle um Zustellung der vollständigen IV-Akten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ist zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versi- cherten über Versicherungsleistungen das Gericht des Kantons zuständig, in welchem der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Pensionskasse oder der Ort des Betriebes liegt, in welchem die versicherte Person angestellt wurde. Der Kläger war bei C._____ in X._____ im Kanton Graubünden an- gestellt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gestützt auf Art. 73 Abs. 3 BVG zu bejahen ist. Im Kanton Graubünden liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung derartiger Streitigkeiten gemäss § 63 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht. Dieses ist demnach sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 30. August 2018 zuständig. Auf die formgerecht eingereichte Klage ist damit einzutreten. 2.Die Passivlegitimation der Beklagten ist erfüllt, zumal nicht die ihr ange- schlossene Pensionskasse D._____, welche keine eigene Rechtspersön-
10 - lichkeit hat, ins Recht zu fassen ist (vgl. Beklagtische Beilage [Bk-act.] 1-4; Gerichtsakten A.2 und A.3). 3.Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente aus dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten ab 1. März 2014 bzw.
11 - Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gege- ben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete In- validenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invali- ditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versi- cherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2017 vom 8. September 2017 E.2.1). 4.3Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit- nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 136 V 65 E.3.1, 130 V 270 E.4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähig- keit geführt hat. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähig- keit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Eine nachhaltige, den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende Erholung liegt grundsätzlich nicht vor, solange eine Ar- beitsfähigkeit von über 80 % weniger als drei Monate gedauert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2015 vom 12. November 2015 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, des-
12 - sen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die ver- sicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2018 vom 21. Februar 2019 E.2.2). 4.4Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Er- mahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich re- levanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üb- lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E.4.1.2 mit Hin- weisen). 4.5Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der In- validitätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 108 E.3c mit Hinweisen). Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es der Vorsorgeeinrichtung frei, den Invaliditätsbegriff in ihren Statuten oder ihren Reglementen abwei- chend zu regeln. Gemäss Ziffer 6.2.2 des Vorsorgereglements 2009, Zwei- ter Teil: Allgemeine Bestimmungen, der Beklagten in der Fassung vom 1. Januar 2009 haben Personen Anspruch auf eine Invalidenrente, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeits- unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensions- kasse versichert waren (Bk-act. 3). Mit diesen Formulierungen geht die Be- klagte somit vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die IV.
13 - 4.6Gehen die Vorsorgeeinrichtungen vom gleichen Invaliditätsbegriff aus, sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der Organe der IV (Rentenanspruch, Rentenbeginn, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit sie in das entspre- chende IV-rechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Frage- stellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV ent- scheidend war und die IV-rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer ge- samthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2019 vom 24. September 2019 E.2.1 mit weiteren Hinweisen). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die IV-rechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegen- halten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine In- validenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vor- sorgeversicherer im Verfahren der IV beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der IV offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E.3.1). 5.1Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, nach dem Unfall am 18. März 2013 sei er nahtlos in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeits- fähig gewesen. Allein aufgrund der Unfallfolgen sei er in einer angepassten Tätigkeit ab 1. Dezember 2016 noch teilweise arbeitsfähig gewesen. Für die nun bestehende Invalidität sei letztlich ausschliesslich die periphere ar- terielle Verschlusskrankheit ursächlich. Diese sei bereits im Jahr 2014 dia- gnostiziert worden und habe die Folgen des Unfalls zunehmend in den Hin- tergrund treten lassen. Die Annahme der IV, wonach der Kläger ab Mai 2015 in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen wäre, treffe so- dann nicht zu, so hätten die gescheiterten beruflichen Eingliederungsmass- nahmen der IV gezeigt, dass die Annahme einer weitergehenden Arbeits-
14 - fähigkeit in angepassten und wechselbelastenden Tätigkeiten nicht realis- tisch gewesen sei. 5.2Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass sowohl der sachliche als auch der zeitliche Konnex nicht erfüllt seien und auch keine relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % wegen des Krank- heitsleidens aktenkundig sei. 6.1.1Vorliegend sprach die IV-Stelle dem Kläger mit Verfügung vom 1. Juni 2018 (Bk-act. 6) ab 1. März 2014 bis 31. August 2015 und erneut ab 1. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente zu. Begründend hielt die IV-Stelle fest, seit
17 - tatabstossung und es wurde wieder die offene Wundbehandlung durchge- führt. Mitte August trat alsdann ein Abszess im unteren Drittel des Platten- lagers auf. Es folgte ein weiterer Spitalaufenthalt des Klägers im Spital F._____ vom 21. August 2013 bis zum 12. Oktober 2013, während wel- chem dem Kläger u.a. das Osteosynthesematerial operativ entfernt und ein Fixateur externe angelegt wurde (IV-act. 27). Im Austrittsbericht des Spitals F._____ vom 12. Oktober 2013 (IV-act. 27 S. 3) sind alsdann folgende Dia- gnosen festgehalten: 1)Status nach Plattenosteosynthese der Tibia bei Unterschenkelfraktur rechts (AO 42-C1) am 18. März 2013 mit/bei -Mehrfragmentärer Tibischaftfraktur und Fibulaköpfchenfraktur -VKB Ruptur rechts mit Distorsion des Ligamentum collaterale mediale -Retropatellarer traumatisch bedingter Knorpeldefekt -Kritische Weichteilverhältnisse mit Infektgefahr -Auftreten einer Hautnekrose am proximalen Plattenende am 1. Mai 2013 mit freiliegendem Osteosynthesematerial; regelmässiges Wund- débridement und VAC-Behandlung -St. n. Defektdeckung im Bereich des proximalen Plattenendes mit einem Spalthauttransplantat am 24. Juli 2013 -Auftreten eines Infektes im distalen Plattenanteil am 13. August 2013 -Zunehmende Valgisierung 2)Diabetes mellitus Typ II (orale Antidiabetika/Diät; ED 09/2013) 3)Arterielle Hypertonie 4)Nikotinabusus 5)Adipositas 7.2.3Mit Schreiben vom 10. März 2014 (IV-act. 30 S. 1 f.) überwies der leitende Arzt Chirurgie des Spitals F., Dr. med. H., den Kläger zur wei- teren Behandlung an Dr. med. I._____, Chefarzt Unfall-/Allgemeinchirurgie des Kantonsspitals Graubünden. Dem Überweisungsschreiben ist u.a. zu entnehmen, dass die peripheren Durchblutungsverhältnisse in Ordnung seien, was die arteriellen Pulse anging, trotzdem müsse von einer gewis- sen arteriosklerotischen Kompromittierung ausgegangen werden. Eine
18 - spezielle angiologische Abklärung sei bis dato nicht vorgenommen worden (IV-act. 30 S. 2). 7.2.4Dr. med. I._____ führte in seinem Bericht vom 17. März 2014 (IV-act. 30 S. 4) folgende Diagnosen auf: 1)Infektpseudarthrose distaler Tibiaschaft rechts mit distaler, medialer Fistulierung: -Zustand nach geschlossener Unterschenkelschafttorsionfraktur vom
20 - Kantonsspitals Graubünden vom 19. April 2014 (IV-act. 32 S. 11 ff.) ist zu entnehmen, dass am 24. März 2014 die bereits vorgängig geplante Cros- sover PTA der mittleren A. femoralis superficialis und A. popliteal rechts sowie die PTA der A. iliaca communis beidseits erfolgte. Anschliessend habe sich ein verbessertes Resultat mit 2-Gefäss-Run-off am rechten Un- terschenkel bei verschlossener A. tibialis anterior gezeigt (IV-act. 32 S. 13). Als Diagnosen sind im Austrittsbericht vom 19. April 2014 (IV-act. 32 S. 11 f.) zusätzlich zu den im Bericht vom 17. März 2014 festgehaltenen Diagno- sen die folgenden aufgeführt: Aktuell: -Ermüdungsfraktur der Fibula am 19. März 2014 -Nachweis von Staphylococcus epidermidis aus Probeentnahme Tibia sowie Markraum rechts Periphere Verschlusskrankheit ED 02/2014 -mässiggradige Stenosen iliacal beidseits und popliteal rechts -PTA am 24. März 2014 -2-Gefäss Run-of crural, A. tibialis anterior verschlossen, DD posttraumatisch cvRF: anhaltender Nikotinabusus, Diabetes mellitus Typ 2 Diabetes mellitus Typ 2 ED 09/2013 -orale Antidiabetika Arterielle Hypertonie -v.a. ACE-Hemmer induzierten Reizhusten -Coversum wegen Reizhusten selbständig sistiert Adipositas Verdacht auf obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom (OSAS) -Heavy Snoarer -anamnestisch nächtliche Atempausen, fraglich Arousels Verdacht auf Alkoholüberkonsum -fremdanamnestisch -Eigenangaben 1 Bier/Tag Kryptorchismus rechts -St.n. Leistenhernienoperation als Kleinkind
21 - Dem Kläger wurde vom 21. April 2014 bis 6. Mai 2014 eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit attestiert (IV-act. 32 S. 13). 7.2.6Vom 6. Mai 2014 bis 17. Mai 2014 war der Kläger zwecks Semikastration rechts und Vasektomie links sowie zur definitiven Osteosynthese erneut im Kantonsspital Graubünden hospitalisiert (IV-act. 32 S. 19 f.). 7.2.7Vom 17. Mai 2014 bis 21. Juni 2014 war der Kläger zur muskuloskelettalen Rehabilitation in der Zürcher Höhenklinik Davos hospitalisiert. Dem Versi- cherungsbericht der Zürcher Höhenklinik Davos vom 7. Juli 2014 (IV-act. 32 S. 24 f.) zuhanden der Suva sind folgende Diagnosen zu entnehmen: 1)Fixateur–externe-Entfernung, definitive Osteosynthese Tibia rechts am 9. Mai 2014 2)Infektpseudarthrose distaler Tibiaschaft rechts mit distaler, medialer Fistulierung 3)Nachweis von Staphylococcus epidermidis sowie Propionibacterium acnes im Rahmen der Dg. 2 im August 2013 4)Chronische Fistelbildung am distalen Tibiaschaft seit August 2013 5)Ermüdungsfraktur der Fibula am 19. März 2014 6)Nachweis von Staphylococcus epidermidis aus Probeentnahme Tibia sowie Markraum rechts 7)Kryptorchismus rechts 8)Verdacht auf obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom (OSAS) 9)Periphere arterielle Verschlusskrankheit ED 02/2014
22 - seien. Ebenfalls ergibt sich aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. I._____ vom 29. Juli 2014 (IV-act. 35 S. 1 f.), dass der Kläger aktuell von Seiten der Fraktur praktisch beschwerdefrei sei und die Hauptbeschwerden momen- tan auf die linke Hüfte lokalisiert seien. Das Bein rechts könne nun absolut voll belastet werden und es habe weitere Mobilisation mit Hilfe der Physio- therapie insbesondere auch Gangschulung zur Entlastung der linken Hüfte stattzufinden. 7.2.9Im Verlaufsbericht vom 15. September 2014 (IV-act. 35 S. 3 f.) hielt Dr. med. I._____ neu den Verdacht auf rezidivierende ISG-Blockade links fest und führte aus, die vom Kläger beschriebenen Schmerzen, die rezidivie- rend aufträten im Bereich der Hüfte links, seien für ihn eher vom ISG aus- gehend. Am ehesten handle es sich um rezidivierende ISG-Blockaden. Dr. med. I._____ überwies den Kläger hierzu in die Chiropraktoren-Praxis in Y.. Weiter führte Dr. med. I. in seinem Bericht aus, von Seiten des Unterschenkels rechts zeigten sich regelrechte Verhältnisse. Die anti- biotische Therapie würde nun bei trockenen Wundverhältnissen gestoppt. Sicherlich sei in den nächsten vier Wochen noch eine 100 % Arbeitsun- fähigkeit vorhanden, um eine Gehschulung und ein Auftrainieren der Mus- kulatur mit Hilfe der Physiotherapie zu absolvieren (IV-act. 35 S. 4). 7.2.10 Im Verlaufsbericht vom 22. Oktober 2014 (IV-act. 35 S. 5 f.) hielt Dr. med. I._____ fest, von Seiten des Unterschenkels zeigten sich regelrechte Ver- hältnisse. Von Seiten des ISG sei der Kläger noch massiv schmerzgeplagt. Darum finde eine Chiropraktikerbehandlung in Y._____ statt. Sicherlich sei der Kläger bis Ende November arbeitsunfähig. 7.2.11 Zur Abklärung der starken Schmerzen über dem linken ISG erfolgte auf Zuweisung der Chiropraktikerin des Klägers, Dr. med. K., am 3. No- vember 2014 ein MRT der LWS sowie des ISG im Spital F.. Dr. med. E., Chefarzt Radiologie des Spitals F., hielt in seinem Arztbe-
23 - richt vom 3. November 2014 (IV-act. 66 S. 58 f.) den Nachweis einer kleinen Diskushernie L4/L5 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links im Reces- sus lateralis fest. Eine CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration sei hier gut möglich. Die beschriebenen entzündlichen Veränderungen der ISG vor al- lem rechtsseitig seien am ehesten mit einer ankylosierenden Spondylitis vereinbar. 7.2.12 Sodann fand am 12. Januar 2015 wegen belastungsabhängigen Schmer- zen im Sprunggelenk rechts ein MRI im Kantonsspital Graubünden statt. Aus dem MRI-Bericht ergibt sich folgend Beurteilung: Keine Zeichen einer stattgehabten Verletzung am oberen Sprunggelenk sowie am restlichen Rückfuss und Vorfuss. Unauffälliges Knochenmarksignal. Keine osteo- chondrale Verletzung. Keine Zeichen einer Bandverletzung des Rück- und Mittelfusses (IV-act. 66 S. 62). 7.2.13 Dem Verlaufsbericht von Dr. med. I._____ vom 26. Januar 2015 (IV-act. 47 S. 3 f.) ist zu entnehmen, dass der Kläger über persistierende rezidivie- rende Schmerzen im Bereich des Sprunggelenkes rechts sowie rezidivie- rende Schmerzen im Bereich des ISG links berichtete. Dr. med. I._____ führte aus, die beschriebenen Schmerzen des Klägers im Sprunggelenk rechts könnten keinem Korrelat im MRI zugewiesen werden. Er empfehle weiter Aufbau mittels Physiotherapie zum Training der Propriozeption und Schwimmtraining. Von Seiten des ISG sei der Kläger in chiropraktischer Behandlung. 7.2.14 Nachdem der Kreisarzt der Suva, Dr. med. L._____, Facharzt für orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, in sei- ner Beurteilung vom 27. November 2014 (IV-act. 48) festhielt, weder das Trauma selbst noch der langwierige Verlauf sei geeignet, eine ISG-Proble- matik auszulösen und eine weitergehende rheumatologisch-orthopädische Abklärung empfahl, gab die IV-Stelle am 26. Februar 2015 ein rheumatolo-
24 - gisches Gutachten inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) bei Dr. med. M._____, FMH für Rheumatologie, in Auftrag (IV-act. 52). Dieser stellte in seinem Gutachten vom 26. Mai 2015 (IV-act. 66) fol- gende Diagnosen: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 66 S. 35): 1.Residualzustand nach Unterschenkelschaftfraktur rechts mit mehrfragmentärer Tibiaschaftfraktur und Fibulaköpfchenfraktur sowie Ruptur des vorderen Kreuz- bandes Knie rechts bei Stolpersturz am 18. März 2013 mit/bei -belastungsabhängigen Schmerzen im OSR rechts -definitiver Osteosynthese mittels dorsolateralem Zugang und Osteosyn- these mittels 11-Loch-LISS am 9. Mai 2014 -St. n. kompliziertem Heilverlauf mit postoperativem Wundinfekt, Osteosyn- thesematerialentfernung, Fixateur extern und späterer Ermüdungsfraktur -St. n. notfallmässiger Osteosynthese mit Marknagelversuch und Wechsel auf eine mediale Platte am 18. März 2013 2.Rehabilitationsdefizit mit Dekonditionierung und Gewichtszunahme ca. 20kg 3.Muskuläre Gesässschmerzen links bei muskulärer Dysbalance und iliosakal-Gelenksyndrom links anamnestisch 4.Unspezifische Rückenschmerzen bei Haltungsinsuffizienz und Fehlhaltung der Wirbelsäule Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 66 S. 36): 1.Metabolisches Syndrom -Adipositas Grad I (BMI 32.7 kg/m2, Bauchumfang 123 cm) -Diabetes mellitus Typ 2, ED 09/2013 -Hyperlipidämie -Hyperurikämie -Arterielle Hypertonie 2.Generalisierte Arteriosklerose mit/bei -periphere arterielle Verschlusskrankheit ED 02/2014 -St. n. PTA Stenosen Aa. Femoralis, poplitealis und iliaca communis rechts am 23. April 2014 [recte: 24. März 2014] -Risikofaktoren: Nikotinabusus, metabolisches Syndrom 3.Periphere Polyneuropathie möglich
25 - -DD: Diabetes mellitus Typ 2 äthylisch monoklonale Gammopathie möglich 4.Bursitis olecrani rechts -DD: Gicht 5.Schwerer Vitamin D-Mangel 6.Heavy Snorer anamnestisch mit -Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 7.Alkoholabusus wahrscheinlich Aktuell sei dem Kläger weder ein Steigen auf Lastwagen, noch Arbeiten in Zwangshaltung möglich, weshalb für die angestammte Tätigkeit als Auto- elektriker eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (IV-act. 66 S. 44). Zur Ar- beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hielt Dr. med. M._____ fest, aktuell sei der Kläger in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit generell eingeschränkt. Zudem bestünden Einschränkungen der Steh- und Geh- fähigkeit. Aufgrund der klinischen Untersuchung sei dem Kläger jedoch eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit vollzeitig möglich. Die in der EFL beobachtete Leistungsfähigkeit entspreche einer leichten bis mittelschweren Arbeit. Das Hantieren mit Gewichten bis maximal 12.5 kg sei dem Kläger selten, d.h. insgesamt bis ca. ½ Stunde, zuzumuten. Ge- wichte, welche ihm oft, d.h. insgesamt drei bis sechs Stunden, zuzumuten seien, lägen bei 5 – 7.5 kg. Es bestünden spezielle Leistungsdefizite be- züglich Gleichgewicht, vorgeneigtem Stehen, Rotationen im Stehen, Hock- stellung, Knien, wiederholten Kniebeugen und Leitersteigen. Eine körper- lich leichte angepasste Tätigkeit sei dem Kläger per sofort möglich. Da al- lerdings nach dem rubrizierten Ereignis noch kein Endzustand vorliege und immer noch ein dringender Rehabilitationsbedarf bestehe, scheine eine be- rufliche Integration zurzeit verfrüht (IV-act. 66 S. 44). In prognostischer Hin- sicht führte Dr. med. M._____ aus, er gehe davon aus, dass nach einer stationären Rehabilitation und einer anschliessenden intensiven medizini- schen Trainingstherapie während etwa drei Monaten die Arbeitsfähigkeit
26 - sukzessive gesteigert werden könne. Dabei gehe er davon aus, dass dann teilweise auch mittelschwere Tätigkeiten möglich sein würden. Ob wieder eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf erreicht werden könne, müsse noch offen bleiben (IV-act. 66 S. 45). 7.2.15 Dem Bericht von Dr. med. I._____ vom 1. September 2015 (IV-act. 76 S. 20 f.) ist zu entnehmen, dass von Seiten des Unterschenkels nun von einer abgeschlossenen Konsolidation gesprochen werden könne. Von Seiten der chronischen Schmerzen im Sprunggelenk rechts mit Ausstrahlung in den Vorfuss fand eine Überweisung an den Fussorthopäden im Kantonsspital Graubünden statt. 7.2.16 Dr. med. N., Chefarzt Orthopädie/Traumatologie am Kantonspital Graubünden, hielt in seinem Bericht vom 30. September 2015 (IV-act. 76 S. 18 f.) folgenden Befund fest: Weitgehend reizlose ausgeprägte Vernar- bungen im distalen Unterschenkelbereich rechts nach Osteosynthese mit Folgeoperationen bei Infektpseudarthrose. Hier bestehe distal der Narbe eine ausgeprägte Druckdolenz bereits auf leichte Palpation, insbesondere auch um den medialen Malleolus herum, weitgehend im Sinne einer Allo- dynie. Die OSG-Beweglichkeit sei unbelastet ordentlich erhalten und prak- tisch schmerzfrei möglich. Gutes Achsenalignement des Rückfusses. Cho- part und weiter distal keine wesentliche Pathologie am Fuss erkennbar. Dr. med. N. führte betreffend Beurteilung aus, anamnestisch und klinisch habe er eher nicht den Eindruck, dass eine wesentliche Schmerzpathoge- nese seitens des oberen Sprunggelenkes zum gesamten Beschwerdebild beitrage. Rein strukturell sei diesbezüglich auch wenig gefunden worden, insbesondere nicht im MRI vom 12. Januar 2015 und auch nicht in den kon- ventionellen Verlaufsaufnahmen des oberen Sprunggelenkes von heute. Dabei sei anzufügen, dass auch die primäre Verletzung nicht das Sprung- gelenk betroffen habe, dafür aber zusammen mit der Infektsituation für eine erhebliche Weichteilproblematik am distalen Unterschenkel geführt habe.
27 - Insofern betrachte er es für sehr wahrscheinlich, dass ein Hauptbeschwer- deproblem weichteilbedingt allenfalls auch neuropathisch sein dürfte bei aktuell doch deutlicher Allodynie. Auf Empfehlung von Dr. med. N._____ erfolgte am 30. September 2015 eine Infiltration des oberen Sprunggelen- kes im Kantonsspital Graubünden (IV-act. 76 S. 17). 7.2.17 Im Bericht vom 26. Oktober 2015 (IV-act. 76 S. 15 f.) hielt Dr. med. N._____ fest, das gute Ansprechen auf die Testinfiltration bestätige an sich einen erheblichen artikulären Schmerz, welcher nicht klar zugeordnet werden könne. Die MRI-Untersuchung vom Januar dieses Jahres habe praktisch einen unauffälligen Gelenksbefund ergeben. Gemäss Ansicht von Dr. med. N._____ habe im MRI eine leichte Verschmälerung, insbesondere des an- terioren Gelenkknorpels/Gelenkspaltes, bestanden. 7.2.18 Gemäss Austrittsbericht des Zürcher Reha Zentrums Davos vom 30. No- vember 2015 (IV-act. 76 S. 1 ff.) betreffend stationären Aufenthalt vom 13. Oktober 2015 bis 17. November 2015 zuhanden des Vertrauensarztes der Suva litt der Kläger beim Eintritt an stechenden Schmerzen im linken Hüft- gelenk, beim Gehen an zunehmenden Schmerzen und Schwellungsgefühl im rechten Fuss sowie an Schmerzen im rechten Hüftgelenk. Wegen den Schmerzen im rechten Fuss sei die Gehfähigkeit eingeschränkt. Am 17. November 2015 habe der Kläger in gutem Allgemeinzustand und verbes- serter Beweglichkeit entlassen werden können. Dem Kläger wurde bis zum
28 - einer Schmerzreduktion bringen werde, sei aktuell sehr fraglich und mit Dr. med. N._____ zu besprechen. Dr. I._____ attestierte aktuell eine Arbeits- unfähigkeit von 50 %. 7.2.20 Im Schreiben der Suva an den Rechtsvertreter des Klägers vom 5. Februar 2016 wird festgehalten, dass die Arbeitsunfähigkeit weiterhin 100 % be- trage (IV-act. 88 S. 9). 7.2.21 Im Bericht vom 9. Februar 2016 (IV-act. 86) hielt Dr. med. N._____ was folgt fest: Erneut an sich recht diffuse Schmerzangabe im Knöchelbe- reich/OSG-Bereich sowohl anterior wie auch perimalleolär mit recht ausge- prägter Druckdolenz, was insgesamt etwas atypisch sei für einen arti- kulären Schmerz. Ebenfalls etwas atypisch und diskrepant sei dies zum geringen Chondropathie-Befund. MRI mässig bestehe eine minimale Ge- lenkstufe und eine kleine postero-medial umschriebene Knorpelläsion. So- wohl die etwas ausgeprägte Symptomatik wie auch die recht diffuse Schmerzlokalisation seien etwas auffällig und diskrepant zum pathomoro- phologischen Befund. Es stelle sich auch die Frage, ob nicht auch gewisse metallassoziierte Restbeschwerden differenzialdiagnostisch zu erwägen seien. 7.2.22 Am 9. März 2016 erfolgte erneut eine Infiltration des oberen Sprunggelen- kes (IV-act. 89 S. 7). Im Bericht vom 19. April 2016 (IV-act. 89 S. 9 f.) führte Dr. med. N._____ sodann aus, 1.5 Monate postoperativ zeige sich keine wesentliche Besserung der Schmerzsymptomatik nach OSG-Infiltration rechts. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Hauptschmer- zursache nicht artikulären Ursprungs sei. Unterstützt werde diese These aufgrund der unauffälligen bildgebenden Untersuchung, wo neben den konventionell-radiologischen Aufnahmen einer MRI-Untersuchung sowie eine Arthro-CT-Untersuchung zur Beurteilung der chondralen Verhältnisse durchgeführt worden sei. Diese zeigten in der Arthro-CT-Untersuchung
29 - eine lediglich minime Stufenbildung bei Status nach Volkmann-Fraktur bei unauffälligen Knorpelverhältnissen. Von dieser Seite her könne dem Kläger keine Verbesserung angeboten werden. Nach Ansicht von Dr. med. N._____ seien die Hauptbeschwerden aufgrund der Weichteilveränderun- gen sowie neurogenen Charakters. Des Weiteren sähen sie eine weitere mögliche Schmerzursache aufgrund der doch sehr rigiden Platte, welche die Flexibilität des distalen Unterschenkels sicherlich behindere. Es sei deshalb als nächste mögliche Option eine Metallentfernung zu diskutieren. 7.2.23 Mit Mitteilung vom 22. September 2016 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab und hielt fest, trotz intensiver Begleitung und Unterstüt- zung bei der Stellensuche sei es nicht gelungen, für den Kläger einen Ar- beitsplatz im 1. Arbeitsmarkt zu finden (IV-act. 101). 7.2.24Der Kreisarzt der Suva, Dr. med. P._____, Facharzt Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie, stellte in seinem Bericht betreffend kreisärztliche Untersuchung vom 1. November 2016 (IV-act. 106 S. 3) folgende Diagno- sen (IV-act. 106 S. 9): Status nach Unterschenkelfraktur rechts 18. März 2013 mit komplexem Verlauf inkl. Infekt und Pseudarthrose an der Tibia, konsolidiert; im CT nachgewiesene minimale tibiale Gelenkstufe im OSG rechts, radiologisch ohne Arthrose und ohne Progredienz der degenerati- ven Veränderungen; Überlagerung der posttraumatischen Situation durch Adipositas, Gefässkrankheit und metabolisches Syndrom mit möglicher- weise Polyneuropathie; chronisch rezidivierende Rücken- und Gesäss- schmerzen. Versicherungstechnisch könne vom sogenannten Endzustand ausgegangen werden, die Metallentfernung werde vom Kläger abgelehnt und dieser Eingriff sei durch die Suva nicht zu forcieren, da der Effekt der erneuten Massnahme nicht vorausgesagt werden könne und da ein erhöh- tes Infektrisiko bestehe. Der Zustand des OSG klinisch und radiologisch lasse ebenfalls die Indikation zur Arthrodese des Gelenks nicht zu, auch wenn die Probeinfiltration während Stunden gemäss Angaben des Klägers
30 - zur Beschwerdefreiheit geführt habe. Der Kläger klage heute vornehmlich über erhebliche Beschwerden ventral über dem rechten OSG, die sowohl in Ruhe als auch bei Belastung auftreten und die auch zu einer Schlafstörung führen würden. Der Kläger sei dadurch gezwungen, häufig zwischen Liegen, Sitzen, Stehen und Gehen abzuwechseln, auch wenn zu- sätzlich belastungsabhängige Schmerzen geschildert würden. Auffällig sei die Angabe „brutale Schmerzen“ und daneben die Angabe, dass der Kläger keine Schmerzmedikamente brauche, dass der Lagewechsel sehr viel schneller und vollständiger die Schmerzen beeinflussen würden als das Schmerzmedikament. Am rechten Bein zeigten sich reizlose Narben bei deutlicher Hyperpigmentation; die Beweglichkeit der angrenzenden Knie- gelenke und im OSG sei nicht wesentlich eingeschränkt. Radiologisch sei die Fraktur in ganz leichter Varusfehlstellung vollständig konsolidiert, das Metall liege stabil. Trotz nachgewiesener Gelenkstufe im CT sei radiolo- gisch weder eine Arthrose noch eine Progredienz der degenerativen Ver- änderungen im OSG zu erkennen. Wegen der Nebenprobleme (Gefäss- krankheit, möglicherweise Polyneuropathie) sei die Beurteilung zusätzlich erschwert durch die Diskrepanz zwischen subjektiven Angaben und objek- tiven Befunden. Dies würde auch durch eine zusätzliche Abklärung der Ge- fässe oder der vermuteten Polyneuropathie nicht erleichtert, so dass sich aus der Sicht der Unfallversicherung die Notwendigkeit einer ergänzenden Abklärung nicht ergebe. Die etwas diffusere Beurteilung komme in dieser Situation eh dem Kläger zugute (IV-act. 106 S. 9). Betreffend Zumutbar- keitsprofil hielt Dr. med. P._____ fest, eine wechselbelastende Tätigkeit sit- zend, stehend und kurzzeitig gehend wäre vollzeitig zumutbar. Längerdau- erndes Treppensteigen oder längeres Gehen auf unebenem Boden sei da- bei nicht zumutbar. Tragen sei kurzstreckig 10 bis höchstens 15 kg, Heben an Ort 15 bis höchstens selten 25 kg zumutbar (IV-act. 106 S. 10). 7.2.25 Vom 16. Januar 2017 bis 25. Januar 2017 war der Kläger erneut im Kan- tonsspital Graubünden hospitalisiert (IV-act. 125 S. 7 ff.). Dem Austrittsbe-
31 - richt des Kantonsspitals Graubünden vom 26. Januar 2017 (IV-act. 125 S. 7 ff.) ist zu entnehmen, dass die Zuweisung durch Dr. med. J._____ zur PTA bei hochgradiger Beckenstenose rechts und hochgradigen Stenosen im Bereich der linken Unterschenkelarterien links mit infizierter Grossze- hennekrose links erfolgt sei. Der Kläger berichte, seit ca. sieben Wochen eine nicht heilende Wunde am linken grossen Zehen zu haben. Er leide unter starken Schmerzen in der Nacht, welche sich bei Bewegung bessern würden. Eine Schmerzsymptomatik in den Beinen beim Gehen werde ver- neint. Eine längere Gehstrecke von mehreren 100 Metern sei gut möglich, werde jedoch durch Schmerzen im Sprunggelenk bei vorbestehender, plat- tenfixierter Trümmerfraktur limitiert (IV-act. 125 S. 10). Dem Bericht ist u.a. folgende Diagnose (IV-act. 125 S. 7) zu entnehmen: 1.Periphere arterielle Verschlusskrankheit vom Becken- und Oberschenkeltyp rechts und vom Becken und Unterschenkeltyp links ED 02/2014 -2014 PTA der A. iliaca communis beidseits sowie der A. femoralis superfi- cialis und A. poplitea rechts Aktuell -Duplexsonogrpahie vom 13. Januar 2017: A. fibularis links proximal ver- schlossen, hochgradige Stenose der A. tibialis anterior distal, A. tibialis pos- terior distal mit amplitudenreduziertem monophasischem Flussprofil, hoch- gradige Stenose der Beckengefässe rechts -Grosszehennekrose links am ehesten auf dem Boden einer neuropathi- schen Druckstelle -PTA am 17. Januar 2017: Stentangioplastie AIC rechts, AIC links und distale ATP -TcPO2 vom 19. Januar 2017. 17mmHg am ehesten im Rahmen des Ödems falsch tief -Rx. Fuss links vom 19. Januar 2017: Keine abgrenzbaren knöchernen Arro- sionen oder Hinweise auf Osteitis / Osteomyelitis. Keine Fraktur, keine Lu- xation 7.2.26 Sodann war der Kläger aufgrund der Diagnose Periphere arterielle Ver- schlusskrankheit vom Becken- und Oberschenkeltyp rechts und vom Be-
32 - cken und Unterschenkeltyp links ED 02/2014 vom 3. März 2017 bis 7. März 2017 in der Wochenklinik hospitalisiert (IV-act. 116 S. 1). Im Wochenklinik- Austrittsbericht vom 9. März 2017 hielten die Ärzte Dres. med. Q., Stv. Leitender Arzt Angiologie, und med. R., Assistenzärztin, beide am Kantonsspital Graubünden, fest, der elektive Eintritt sei zur PTA eines segmentalen Re-Verschlusses der distalen ATP bei Grosszehennekrose links erfolgt. Bei fehlenden Kontraindikationen habe die Intervention wie ge- plant am 6. März 2017 durchgeführt werden können (IV-act. 116 S. 2). 7.2.27 In seinem Bericht vom 15. Mai 2017 (IV-act. 120) diagnostizierte Dr. med. J., eine arterielle Verschlusskrankheit vom Becken- und Oberschen- keltyp rechts und vom Becken- und Unterschenkeltyp links, kardiovas- kuläre Risikofaktoren sowie weitere Diagnosen. Er hielt fest, einen sicheren Fortschritt im Bereich der Demarkationslinie der Grosszehe links könne man nicht feststellen. Der Kläger berichte weiterhin über, insbesondere nachts auftretende, Ruheschmerzen, die sich regelmässig durch etwas Umhergehen wieder bessern würden. Duplexsonographisch finde sich un- verändert der segmentale distale A. tibialis posterior-Verschluss links und zusätzlich eine relevante Stenose im Übergang der Tibialis anterior in die Dorsalis pedis links und nachgeschaltet dann der bekannte kollateralisierte Verschluss der A. dorsalis pedis. Entsprechend sei die Perfusionssituation im Bericht der II. Zehe nach wie vor links kritisch, die III. Zehe zeige eine leicht bis mässig reduzierte Ruheperfusion. 7.2.28 Im Bericht vom 29. Juni 2017 (IV-act. 122) zuhanden der IV stellte Dr. med. J. folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Grosszehennekrose links am ehesten auf dem Boden einer neuropathi- schen Druckstelle (ED 01/2017), eine arterielle Verschlusskrankheit vom Unterschenkeltyp links (ED 02/2014), eine respiratorische Partialinsuffizi- enz mit sekundärer Polyglobulie sowie insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (ED 2012). Dr. med. J._____ attestierte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
33 - als KFZ-Mechaniker ab dem 13. Januar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres. 7.2.29 Dr. med. S., Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Bericht vom 29. August 2017 (IV-act. 125 S. 1 ff.) zuhanden der IV anamnestisch fest, dass der Kläger Mitte Dezember [2016; Anm. des Gerichts] eine kleine Läsion im Grosszehenbereich ursprünglich ausgelöst durch eine Druck- stelle im Schuh bemerkt habe. Dr. med. S. stellte in ihrem Bericht u.a. folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Arterielle Verschlusskrankheit vom Becken- und Oberschenkeltyp rechts und vom Becken- und Unterschenkeltyp links, aktuell chronische Grosszehenend- gelenk-Endgliednekrose links, Status nach Rekanalisationsversuch A. Ti- bialis posterior links mit Drug-Eluting-Stent, Implantation-Reverschluss zum einen Desektions bedingt aber auch durch Instant-Restenose; diverse weitere kathetertechnische erfolglose Interventionsversuche zur Rekanali- sation der A. Tibialis posterior; Status nach PTA der Aa. iliacae communes bds. sowie der A. Femoralis superficialis und A. poplitea rechts 2014; vas- kuläre Risikofaktoren: Diabetes mellitus, Verdacht auf Dyslipidemie. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass aufgrund der schweren peripheren ar- teriellen Verschlusskrankheit grundsätzlich eine ungünstige Prognose be- stehe. Die Risikofaktoren Diabetes und Hypertonie seien aktuell gut behan- delt. Der Kläger sei bisher noch nicht in der Lage, den Nikotinabusus zu sistieren. Dies werde sicher mit zur Verschlechterung der Wundheilung bei- tragen (IV-act. 125 S. 2). Aufgrund der Schwere der Wundstörung im Ze- henbereich sei der Kläger weiterhin und auf unabsehbare Zeit 100 % ar- beitsunfähig. Der Kläger könne aufgrund der Ruheschmerzen nur eine kurze Gehstrecke zurücklegen und sich körperlich nicht wesentlich belas- ten. Dadurch sei eine vermehrte Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Die bishe- rige Tätigkeit sei nicht zumutbar (IV-act. 125 S. 3).
34 - 7.2.30 Im Schreiben vom 9. Januar 2018 (IV-act. 133 S. 4 f.) zuhanden des Rechtsvertreters des Klägers führte Dr. med. J._____ aus, als Hauptdia- gnose aus dem angiologischen Bereich sei ganz klar die arterielle Ver- schlusskrankheit vom Beckentyp beidseits und vom Unterschenkeltyp links zu nennen. Der Kläger habe eine schwere diffuse Veränderung insbeson- dere der Unterschenkel- und Fussarterien links. Hierdurch sei es nach ei- nem eigentlich kleinen Trauma zu einer schweren Durchblutungsstörung der Grosszehe links mit nachfolgendem teilweisem Gewebsuntergang ge- kommen. Diese Veränderung bestehe nun seit über einem Jahr und sie hätten verschiedene Versuche unternommen, die Durchblutungssituation im Bereich des linken Vorfusses zu verbessern, leider bisher nicht mit wirk- lich durchschlagendem Erfolg. Aktuell würden neben der teilweisen Ne- krose der Grosszehe links zusätzlich auch noch weitere Veränderungen im Bereich des linken Fusses (Ferse und Fusssohle) bestehen. Hierdurch sei der Kläger arbeitsunfähig, da auch längeres Sitzen oder Gehen für die Wundheilung sicherlich absolut kontraproduktiv sei. Von daher bestehe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten leichten Tätig- keit. Dies umso mehr, als sich der Kläger ja auch regelmässig zu entspre- chenden Wundbehandlungen in einem Wundambulatorium vorstellen müsse. Dr. med. J._____ hielt abschliessend fest, dass er den Kläger ak- tuell auch wegen der bestehenden Wunden im Bereich des linken Fusses für nicht arbeitsfähig halte (IV-act. 133 S. 4 f.). 7.2.31 Am 28. März 2018 erfolgte die Amputation der Grosszehe links im Spital F._____ (IV-act. 160 S. 6 f.). 8.Vorliegend kann die Frage nach der Bindungswirkung des Rentenentschei- des der IV-Stelle vom 1. Juni 2018 (Bk-act. 6; vgl. Erwägung 4.6 hiervor) offen bleiben, da die Klage – wie nachfolgende Erwägungen zeigen werden
an der Voraussetzung des sachlichen Zusammenhangs scheitert.
35 - 9.1Betreffend die Situation im Zusammenhang mit der Unterschenkelfraktur rechts ist den Akten zu entnehmen, dass der Kläger am 18. März 2013 einen Unfall erlitt und sich eine mehrfragmentäre Unterschenkelfraktur rechts zuzog. Aufgrund intraoperativer Probleme und einer Wundheilungs- störung verzögerte sich der Heilverlauf beträchtlich. Die Unfallfolgen führ- ten gemäss dem Bericht der kreisärztlichen Untersuchung von Dr. med. P._____ vom 1. November 2016 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf des Klägers als Autoelektriker (IV-act. 106). Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. P._____ wäre dem Kläger hingegen unfallbedingt eine wechselbelastende Tätigkeit sitzend, stehend und kurzzeitig gehend vollzeitig zumutbar. Längerdauerndes Treppenstei- gen oder längeres Gehen auf unebenem Boden sei dabei nicht zumutbar. Tragen sei kurzstreckig 10 bis höchstens 15 kg und Heben an Ort 15 bis höchstens selten 25 kg zumutbar (IV-act. 106 S. 10). In unfallversiche- rungsrechtlicher Hinsicht erfolgte der Fallabschluss per Ende November
37 - che nicht effektiv zugeordnet werden konnten. Die Ursache der Schmerzen im Bereich der linken Hüfte wurden von Dr. med. I._____ im Juni 2014 zunächst einer Fehlbelastung zugeschrieben (vgl. IV-act. 35 S. 1 f.). Im September 2014 äusserte dieser sodann den Verdacht auf eine rezidivie- rende ISG-Blockade links (vgl. IV-act. 35 S. 3 f.). Dr. med. R._____ vertritt in seinem Bericht vom 3. November 2014 (IV-act. 66 S. 58 f.) sodann die Ansicht, dass die entzündlichen Veränderungen der ISG vor allem rechts- seitig am ehesten mit einer ankylosierenden Spondylitis vereinbar seien. Eine klare Diagnose wurde diesbezüglich nicht gestellt. Auch die im Januar 2015 hinzugetretenen belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Sprunggelenk (vgl. IV-act. 66 S. 62) konnten keinem Korrelat im MRI zuge- wiesen werden (vgl. IV-act. 47 S. 3 f.) und fehlte es diesbezüglich an einer Diagnose während der Versicherungszeit. In der Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses inkl. einmonatiger Nachdeckung, mithin bis Ende Februar 2015, ergeben sich aus den medi- zinischen Akten überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bereits während der Anstellungszeit wegen der arteriellen Verschlusskrankheit eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre. Dr. med. M._____ ist der erste Arzt der sich in seinem rheumatologischen Gutachten vom 26. Mai 2015 (IV-act. 66 S. 36) eindeutig zur Auswirkung der peripheren Ver- schlusskrankheit auf die Arbeitsfähigkeit äusserte. Dieser hielt als Dia- gnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Arterio- sklerose mit/bei peripherer arterieller Verschlusskrankheit ED 02/2014 und Status nach PTA Stenosen Aa. femoralis, poplitealis und iliaca communis rechts am 23. April [recte: 24. März] 2014 und den Risikofaktoren Nikoti- nabusus, metabolisches Syndrom fest. Zuvor wurde dem Kläger vom 21. April 2014 bis 6. Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, nach- dem er vom 20. März 2014 bis zum 19. April 2014 aufgrund der Stressfrak- tur im Kantonsspital Graubünden hospitalisiert war (IV-act. 32 S. 13). Eine erneute Hospitalisation des Klägers fand vom 6. Mai 2014 bis 17. Mai 2014
38 - statt, wobei diese zur definitiven Osteosynthese erfolgte (IV-act. 32 S. 19 f.). Auch der Aufenthalt in der Zürcher Höhenklinik Davos vom 17. Mai 2014 bis 21. Juni 2014 diente der muskuloskelettalen Rehabilitation und damit überwiegend wahrscheinlich den unfallbedingten Folgen (IV-act. 32 S. 24 f.). In seinem Verlaufsbericht vom 15. September 2014 stellte Dr. med. I._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sicherlich in den nächsten vier Wochen fest, um eine Gehschulung und ein Auftrainieren der Muskulatur mit Hilfe von Physiotherapie zu absolvieren (IV-act. 35 S. 4). Daraus geht auch keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Verschlusskrankheit hervor. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorbringt, dass in jenem Zeit- punkt bereits aufgrund des Unfalles vom 18. März 2013 eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit bestanden habe, weshalb es keine Veranlassungen gege- ben habe, von den die Krankheiten behandelnden Ärzten eine Arbeitsun- fähigkeitsbescheinigung einzufordern, ist dem entgegenzuhalten, dass in der Regel eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Ein- busse an funktionellem Leistungsvermögen verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 152/06 vom 11. Februar 2008 E.6.3). Eine solche liegt hier aber gerade nicht vor. Im Übrigen deckt sich die Beurteilung von Dr. med. M._____ mit derjenigen von Dr. med. J._____ vom 29. Juni 2017 (IV- act. 122), welcher trotz diagnostizierter arterieller Verschlusskrankheit vom Becken- und Oberschenkeltyp rechts und vom Becken- und Unterschen- keltyp links lediglich letztgenannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit nannte. In Würdigung der medizinischen Akten ist festzuhalten, dass nicht erstellt ist, ob bzw. falls ja in welchem Umfang die diagnostizierte periphere arteri- elle Verschlusskrankheit rechts für die beim Kläger während des Vorsorge- verhältnisses vorhandenen Gesundheitsschäden relevant war und die Ar- beitsfähigkeit des Klägers beeinflusste.
39 - 9.3Erst im Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 26. Januar 2017 (IV-act. 125 S. 8) wurde zusätzlich zur bereits im 2014 diagnostizier- ten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit vom Becken- und Ober- schenkeltyp rechts erstmals eine periphere arterielle Verschlusskrankheit vom Becken- und Unterschenkeltyp links mit infizierter Grosszehennekrose diagnostiziert. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gemäss dem Austrittsbericht der Kläger beim Gehen über keine Schmerzen in den Beinen klagte und längere Gehstrecken von mehreren 100 Metern gut möglich, jedoch durch Schmerzen im Sprunggelenk bei vorbestehender, plattenfixierter Trümmerfraktur limitiert waren (IV-act. 125 S. 10). Als Dia- gnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. med. J._____ in seinem Bericht von 29. Juni 2017 (IV-act. 122) die Grosszehennekrose links am ehesten auf dem Boden einer neuropathischen Druckstelle, eine arterielle Verschlusskrankheit vom Unterschenkeltyp links, eine respiratori- sche Partialinsuffizienz mit sekundärer Polyglobulie sowie insulinpflichtiger Diabetes Mellitus. Die arterielle Verschlusskrankheit rechts und auch die arterielle Verschlusskrankheit vom Beckentyp links wurde dagegen nicht festgehalten. Gestützt auf diese genannten Diagnosen attestierte Dr. med. J._____ dem Kläger in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als KFZ-Mechani- ker ab dem 13. Januar 2017 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit. Dass lediglich die arterielle Verschlusskrankheit vom Unterschenkel- typ links und nicht auch diejenige vom Becken- und Oberschenkeltyp rechts zur Arbeitsunfähigkeit führt, bestätigt Dr. med. J._____ auch in seinem Schreiben vom 9. Januar 2018, soweit er ausführt, aktuell bestehen neben der teilweisen Nekrose der Grosszehe links zusätzlich auch noch weitere Veränderungen im Bereich des linken Fusses (Ferse und Fusssohle). Hier- durch sei der Kläger arbeitsunfähig, da auch längeres Sitzen oder Gehen für die Wundheilung sicherlich absolut kontraproduktiv sei. Von daher be- stehe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten leichten Tätigkeit. Er halte den Kläger aktuell auch wegen der bestehenden Wunden im Bereich des linken Fusses für nicht arbeitsfähig (IV-act. 133 S. 4 f.).
40 - Auch Dr. med. S._____ sieht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schwere der Wundstörung im Zehenbereich und damit wegen der Zehen- nekrose (IV-act. 125 S. 3). In Würdigung dieser weiteren medizinischen Akten ist festzuhalten, dass erst im Jahr 2017 ärztliche Atteste vorliegen, die aufgrund der arteriellen Verschlusskrankheit links eine Arbeitsunfähigkeit ausweisen. Die krank- heitsbedingte Erwerbsunfähigkeit ist folglich auf die Folgen der arteriellen Verschlusskrankheit links, mithin die Nekrose der Grosszehe links und die weiteren Veränderungen im Bereich des linken Fusses, zurückzuführen, wobei die nicht heilende Wunde am linken grossen Zehen erst seit Dezem- ber 2016 bestand (IV-act. 125 S. 10). In seinem Schreiben vom 25. April 2017 (IV-act. 115) an die IV hält der Kläger alsdann selber fest, dass in den letzten Monaten zusätzliche schwere krankhafte Beschwerden hinzugekommen seien, das heisse in erster Linie die periphere arterielle Verschlusskrankheit links (der Suva-ver- sicherte Unfall habe das rechte Bein betroffen), welche nach Aussagen der Ärztin, Dr. med. S., seit Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten zur Folge habe. Damit geht der Kläger selbst davon aus, dass die arterielle Verschlusskrankheit links etwas Neues ist und sich erst kürzlich bemerkbar machte. 9.4Nach dem Gesagten erübrigen sich auch die vom Beschwerdeführer bean- tragten ergänzenden Abklärungen (Edition der Suva-Akten; Einholung me- dizinischer Bericht bei Dr. med. J.; gerichtliches Gutachten zur Beur- teilung der gesundheitlichen Entwicklung des Klägers seit 18. März 2013), weil davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche zu einem anderen Ergebnis führen würden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 122 V 157 E.1d). Im Übrigen gilt im Kla- geverfahren nach BVG der durch die Mitwirkungspflichten der Parteien ein-
41 - geschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2 BVG; Urteil des Bun- desgerichts 9C_255/2018 vom 31. Oktober 2018 E.5.3). 9.5Damit ist festzuhalten, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem während der Versichertenzeit bei der Beklagten eingetretenen Gesund- heitsschaden und jenen Körperschädigungen, welche nachfolgend zur In- validität führten, nur in Bezug auf die Unfallfolgen gegeben ist, nicht hinge- gen in Bezug auf die arterielle Verschlusskrankheit. Damit wäre die Be- klagte nur für jene Invalidität zuständig, welche sich aus den Unfallfolgen ergibt. Da die reinen Unfallfolgen ab Dezember 2016 zu keiner berufsvor- sorgerechtlich relevanten Invalidität führen (vgl. Kl-act. 2 und 3) und zuvor eine Überentschädigung resultiert, ist die Beklagte vorliegend nicht leis- tungspflichtig. 10.Aus dem Gesagten folgt, dass der Kläger mit seinen Begehren mangels Vorliegens eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen der während der Versicherungsdeckung eingetretenen relevanten Arbeitsun- fähigkeit und der Invalidität nicht durchgedrungen ist, weshalb die Klage abzuweisen ist. Unter diesen Umständen erübrigt sich, die weiteren Vor- bringen der Parteien wie zeitlicher Zusammenhang und Höhe des Verzugs- zinses einer Beurteilung zu unterziehen. 11.Gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BVG sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Der Beklagten steht als obsiegender Vorsorgeeinrich- tung praxisgemäss keine Parteientschädigung zu, da dem Kläger weder mutwillige noch leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist vgl. BGE 126 V 143 E.4b; VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N 55 f.). Demnach erkennt das Gericht:
42 - 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]