Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2018 109
Entscheidungsdatum
31.03.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 109 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarinParolini URTEIL Vom 31. März 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Krešo Glavaš, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente

  • 2 - 1.A._____ absolvierte eine kaufmännische Lehre. Er besuchte im Jahr 1994 die Rekrutenschule, als er während eines Urlaubs in der Nähe von X._____ mit dem Auto verunfallte. Die Militärversicherung übernahm die Kosten für die erforderlichen medizinischen Behandlungen und richtete Taggelder für den gesundheitsbedingten Erwerbsausfall aus. Gestützt auf den Einspra- cheentscheid des damaligen Bundesamtes für Militärversicherung (nach- folgend BAMV) vom 18. Januar 2002, mit dem A._____ wegen der Folgen dieses Verkehrsunfalles eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wurde, sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) mit Verfügung vom 8. Februar 2002 rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Ok- tober 1995 eine ganze Invalidenrente zu. Das BAMV kürzte in der Folge die Invalidenrente aus der Militärversicherung wegen Überentschädigung. 2.Im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Jahr 2005/06 bestätigte die IV- Stelle die Invalidenrente. Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens im Jahre 2011/12 veranlasste die IV-Stelle eine Observation von A._____ und eine polydisziplinäre Begutachtung beim Ärztlichen Begutachtungsin- stitut in Basel (nachfolgend ABI). Mit Verfügung vom 19. April 2013, ge- stützt auf die Observationsergebnisse bzw. auf den Ermittlungsbericht vom
  1. Juli 2012 sowie das Gutachten des ABI vom 21. November 2012 und ausgehend von einer Simulation der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, hob die IV-Stelle die Invalidenrente rückwirkend für die Zeit ab dem 31. Oktober 2012 auf. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) bestätigte diese Verfügung auf Beschwerde von A._____ hin mit Urteil S 13 56 vom 2. Dezember 2014. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 8C_443/2015 vom 18. Januar 2016. 3.Am 7. Oktober 2013 (Eingangsdatum) meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Mit Verfügung vom
  2. Februar 2017 verneinte die IV-Stelle eine Verschlechterung des Ge-
  • 3 - sundheitszustands seit der letzten Verfügung vom 19. April 2013 und trat auf die Neuanmeldung nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde von A._____ wies das Verwaltungsgericht mit Urteil S 17 51 vom 17. August 2017 ab. Diesen Entscheid wiederum bestätigte das Bundesgericht mit Ur- teil 8C_749/2017 vom 10. November 2017. 4.Am 26. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren und mit Verfügung vom 18. Juni 2018 trat die IV-Stelle mangels erheblicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem 19. April 2013 auf das Leistungsbegehren nicht ein. 5.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. August 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Veranlassung ei- ner polydisziplinären Abklärung durch das Gericht und den Erlass eines neuen Entscheids, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (für beide Instanzen) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter bean- tragte er, dass das Beschwerdeverfahren als Revisionsgesuch behandelt werde, wenn das Gericht die Voraussetzungen dafür als erfüllt betrachte. Darüber hinaus ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Verbeiständung sowohl für das Beschwerde- wie auch für das vorinstanzliche Verfahren. Gleichzeitig legte er einen Bericht der B.- Klinik (Dr. med. C.) vom 7. Dezember 2017 und einen Bericht der Klinik D._____ (Prof. Dr. E._____) vom 21. Juni 2018 ins Recht und führte zur Begründung aus, die Fachleute dieser Kliniken würden eine Simulation verneinen und die gezeigte Symptomatik als authentisch beurteilen, wes- halb eine psychische Störung ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. 6.Mit Eingabe vom 31. August 2018 liess sich die IV-Stelle (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) vernehmen. Sie beantragte die kosten- und entschädi-

  • 4 - gungsfällige Abweisung der Beschwerde mit Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung, an der sie unverändert festhalte. Sie machte zudem geltend, dass der erst mit der Beschwerde eingereichte Be- richt der Klinik D._____ vom 21. Juni 2018 keine Beachtung finden dürfe. 7.Mit freigestellter Replik vom 7. September 2018 bestätigte der Beschwer- deführer seine Argumentation. Zudem legte er dar, dass die IV-Stelle mit ihrem Antrag, den Bericht der Klinik D._____ aus dem Recht zu weisen, gegen den Untersuchungsgrundsatz und das Verbot des Rechtsmiss- brauchs verstosse. 8.Mit Duplik vom 13. September 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, sie dürfe bei einer Neuanmeldung lediglich die Beweismittel berücksichti- gen, welche die versicherte Person selbst bis spätestens im Vorbescheid- verfahren eingereicht habe. 9.Mit Urteil vom 26. September 2018 (MV.2018.00005) wies das Sozialversi- cherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des hiesigen Be- schwerdeführers vom 22. Juni 2018 gegen den Einspracheentscheid der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 23. Mai 2018, mit der die Invali- denrente der Militärversicherung definitiv eingestellt wurde, ab. 10.Mit Urteil S 17 95 vom 6. November 2018 betreffend die Haftung der Suva, Abteilung Militärversicherung, für den geltend gemachten Tinnitus wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des hiesigen Beschwerdeführers vom

  1. Juni 2017 gegen den Einspracheentscheid der Militärversicherung vom
  2. Mai 2017 ab.
  • 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 18. Juni 2018 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1, Akten der IV-Stelle [IV-act.] 276) stellt eine solche anfechtbare IV-Verfügung und folglich ein taugliches Anfechtungs- objekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügungen ist der Beschwerdeführer berührt, und er weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Verfügung vom 18. Juni 2018 (Bf-act. 1, IV-act. 276), mit der die Beschwerdegegnerin entschied, der Be- schwerdeführer habe keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Ver- hältnisse glaubhaft gemacht, korrekt ist oder nicht, und ob die Beschwer- degegnerin damit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 26. Juni 2017 (IV-act. 255/256) des Beschwerdeführers eingetreten ist oder nicht.

  • 6 - 3.Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) regelt die Neuanmeldung, Art. 87 Abs. 2 IVV (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 17 ATSG) die Revision. Eine erneute Anmeldung für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nach vorgängiger Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV wird nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV – und damit analog zur Revision – erfüllt sind. Letz- tere Bestimmung setzt voraus, dass die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat. Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten; ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft ge- macht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren ein- zutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prü- fen (Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E.2.1, 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 E.3.2 und 8C_434/2019 vom 8. Okto- ber 2019 E.3.2). 3.1.Eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV kann in einer Verschlechterung des Gesund- heitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich ge- bliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit liegen; dagegen stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine relevante Änderung dar (Urteile des Bundesgerichts 8C_541/2019 vom 23. Dezember 2019 E.3.1 und 8C_606/2019 vom 5. De- zember 2019 E.3.2). 3.2.Die Beweisanforderungen für die Neuanmeldung sind herabgesetzt. Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E.2.1 und

  • 7 - 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E.2.1). Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV bedeutet, dass für die geltend gemachte Änderung der Verhältnisse wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab- klärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E.2.1, 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 E.3.2 und 8C_389/2019 vom

  1. September 2019 E.2.1). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder de- ren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile des Bundesgerichts 8C_389/2019 vom
  2. September 2019 E.2.1 und 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1). 3.3.Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV eingetreten ist, ist der Zeitpunkt der letzten rechts- kräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenan- spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_733/2019 vom 2. Dezember 2019 E.2.1 und E.3, 9C_642/2018 vom 7. Oktober 2019 E.2.1 und 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E.1.1; BGE 133 V 108 E.5.4, BGE 130 V 71 E.3.1-3.2.3). Jener massgebliche Sachverhalt ist dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber- zustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E.4.2). 3.4.Im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG), insoweit nicht, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten
  • 8 - rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2019 vom 23. Dezember 2019 E.3.2 mit Hin- weisen). Bieten die einer Neuanmeldung zu Grunde liegenden Aktenstücke keinen klaren Hinweis für einen Eintretenstatbestand, ist es nicht Sache der Verwaltung oder des Gerichts, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen oder den Gesuchsteller/den Beschwerdeführer aufzufordern, entspre- chende Belege beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2016 vom
  1. Juni 2016 E.4.2). Das Gericht hat der beschwerdeweisen Überprüfung daher die Aktenlage zu Grunde zugrunde zu legen, die sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung bot (Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E.2.3, 8C_632/2019 vom 18. Dezem- ber 2019 E.2.1, 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E.2.1 und 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E.1.1). 3.5.Bei der Prüfung der Vorbringen ist schliesslich zu berücksichtigen, ob seit der rechtskräftigen Aufhebung des Rentenanspruchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftma- chung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E.2 und 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E.2.1.1). 3.6.Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde vom 20. August 2018 den Beweisantrag, es sei eine gerichtliche Oberexpertise einzuholen. Er begründet den Antrag damit, dass der angefochtenen Verfügung eine me- dizinische Fehlbeurteilung zugrunde liege, die im vorliegenden Verfahren korrigiert werden müsse. Wie oben ausgeführt (vgl. insbesondere Erwägung 3.4) hat das Gericht im vorliegenden Verfahren lediglich der Frage nachzugehen, ob die Be-
  • 9 - schwerdegegnerin bei der Prüfung der Eintretensfrage die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2018 (Bf-act. 1, IV-act. 276) vorhandenen Akten korrekt gewürdigt hat oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E.1.1). Es hat also seiner Beurteilung die Aktenlage zu Grunde zu legen, die sich der Beschwerde- gegnerin bei Erlass der Nichteintretensverfügung bot (Urteile des Bundes- gerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E.2.3, 8C_632/2019 vom 18. Dezember 2019 E.2.1). Von Amtes wegen kann es somit keine weiteren Beweismittel beiziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2016 vom
  1. Juni 2016 E.4.2). Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Unter- suchungsgrundsatz vorliegend nicht zum Tragen kommt; vielmehr trifft die Beweisführungslast den Beschwerdeführer. Der Beweisantrag des Be- schwerdeführers, eine gerichtliche Oberexpertise einzuholen, ist daher ab- zulehnen. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2017 vom 9. Februar 2018 ist für die vorliegende Streitsache nicht einschlägig, erging dieses Urteil doch nicht in einem Verfahren betreffend Neuanmeldung/Revision, sondern in einem Verfahren auf erstmalige Ausrichtung von IV-Leistungen, für das höhere Anforderungen an das Beweismass gelten, und in dem der Untersuchungs- grundsatz uneingeschränkt zum Tragen kommt (Art. 28 IVG, Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; vgl. auch KIESER, Kommentar ATSG, Zürich 2020, Art. 43 Rz. 13 ff., Rz. 30 und Rz. 53 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E.3.1). 3.7.Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2018 den Beweisantrag, der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 20. August 2018 eingereichte Bericht der Klinik D._____ vom 21. Juni 2018 (Bf-act. 4) sei nicht zu beachten. Auch diesbezüglich ist der Umstand zu berücksichtigen, dass das Gericht einzig anhand der Aktenlage zu urteilen hat, die der Beschwerdegegnerin
  • 10 - bei Erlass der angefochtenen Verfügung bekannt war (vgl. Erwägung 3.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E.2.3 und 8C_632/2019 vom 18. Dezember 2019 E.2.1). Der Bericht der Klinik D._____ vom 21. Juni 2018 (Bf-act. 4) beruht auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2018. Diese fand also vier Tage vor Er- lass der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2018 (Bf-act. 1, IV- act. 276) statt. Der Beschwerdegegnerin stand der Bericht, der am 21. Juni 2018 an das Medizinische Zentrum Zürich, (nachfolgend MZR) verschickt wurde, zum massgeblichen Zeitpunkt jedoch nicht zur Verfügung, wurde er doch vom Beschwerdeführer erst mit seiner Beschwerde vom 20. August 2018 im Beschwerdeverfahren eingereicht. Folglich ist er im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht. Daran vermag die Tatsache, dass im Vorfeld des Erlasses der angefochte- nen Verfügung vom 18. Juni 2018 (Bf-act. 1, IV-act. 276) über die Frage der Einholung eines weiteren medizinischen Berichts korrespondiert wurde, nichts zu ändern. Nach Eingang der Neuanmeldung am 26. Juni 2017 (IV-act. 255/256) hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 16. November 2017 (IV-act. 265) darauf hingewie- sen, dass er genaue Angaben zur behaupteten wesentlichen Verschlech- terung des Gesundheitszustands machen müsse. Gleichzeitig räumte sie ihm dafür eine Frist bis zum 15. Januar 2018, mithin von zwei Monaten, ein, um entsprechende Unterlagen beizubringen. Eine vom Beschwerde- führer mit Schreiben vom 15. Januar 2018 (IV-act. 268), also am Tag des Fristablaufs verlangte Fristverlängerung gewährte die Beschwerdegegne- rin in der Folge nicht (vgl. Schreiben vom 16. Januar 2018, IV-act. 270), jedoch wies sie den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, weitere Un- terlagen im Einwandverfahren einzureichen. Mit Einwand vom 15. Februar 2018 (IV-act. 272) gegen den Vorbescheid vom 16. Januar 2018 (IV- act. 271) reichte der Beschwerdeführer den Bericht der B._____-Klinik

  • 11 - (Dr. med. C.) vom 7. Dezember 2017 (Bf-act. 3, Bg-act. 272-3 ff./8) ein und verlangte, dass die dort empfohlene zusätzliche Abklärung seitens der Klinik D. abgewartet bzw. der entsprechende Bericht direkt be- stellt werde. Zudem ersuchte er die Beschwerdegegnerin, mit den Psych- iatrischen Dienste des Kantons Graubünden [nachfolgend PDGR]) Kontakt aufzunehmen, weil diese (und nicht der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter) die Neuanmeldung veranlasst haben. Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge, nämlich am 18. Juni 2018, mit- hin vier Monate später, die angefochtene Verfügung erliess, ohne weitere Untersuchungen vorzunehmen bzw. Berichte einzuholen, ist nicht zu bean- standen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste bekannt und bewusst gewesen sein, dass ihn im Neuanmeldungsverfahren eine ge- steigerte Mitwirkungspflicht bzw. die Beweisführungslast traf und dass der Untersuchungsgrundsatz der Verwaltung in diesem Verfahren nicht zum Tragen kam (vgl. Erwägung 3.4; auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz. 123). Indem die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 16. November 2017 (IV-act. 265) und vom 16. Januar 2018 (IV-act. 270) diese Erfordernisse erwähnte, tat sie ihrer Hinweispflicht Genüge (Urteil des Bun- desgerichts 8C_632/2019 vom 18. Dezember 2019 E.2.1; BGE 130 V 64 E.5.2.5). Dies gilt umso mehr, als davon ausgegangen werden kann, dass das Datum der fraglichen Untersuchung in der Klinik D._____ dem Be- schwerdeführer einige Zeit im Voraus bekannt gewesen sein dürfte, er also diesen Termin der Beschwerdegegnerin zumindest hätte mitteilen und kon- kret darum hätte ersuchen können, den Vorbescheid bzw. die Verfügung erst danach zu erlassen. Dies tat er jedoch nicht, sondern verlangte, ent- gegen seiner Mitwirkungspflicht und ohne irgendwelche Zeitangaben zu machen, dass die IV-Stelle den Bericht abwarte bzw. selbst einhole. Der Umstand also, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2018 (Bf-act. 1, IV-act. 276) vier Monate später ohne Kenntnis

  • 12 - des Berichts der Klinik D._____ vom 21. Juni 2018 erliess, ist nicht zu be- anstanden und stellt mithin weder einen Verstoss gegen den Untersu- chungsgrundsatz noch einen Rechtsmissbrauch dar, wie der Beschwerde- führer behauptet. Selbstverständlich und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wäre der Bericht jedoch, da nach Verfügungserlass vom 18. Juni 2018 ausgestellt, in einem erneuten Neuanmeldungsverfah- ren zu beachten. 4.In der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2018 (Bf-act. 1, IV-act. 276) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 26. Juni 2017 (IV- act. 255/256) nicht ein mit der Begründung, dass keine erhebliche Verän- derung der medizinischen oder beruflichen Situation eingetreten sei. Zu- dem wies sie die vom Beschwerdeführer beantragte Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab. Die IV-Stelle führte aus, nur die Eintretens- frage sei Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung, mithin die Frage, ob die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 7. Oktober 2013 (recte:

  1. Juni 2017) einzutreten habe, und zudem, ob glaubhaft dargelegt wor- den sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem 19. April 2013 (Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht) in anspruchserheblicher Weise ver- ändert hätten. Der Antrag auf Einholung weiterer Arztberichte müsse des- halb abgelehnt werden, weil dies die Eintretensfrage präjudiziere. Den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Arztberichten, insbesondere dem mit dem Einwand eingereichten Arztbericht von Dr. med. C._____ (B.-Klinik) vom 7. Dezember 2017, lasse sich keine erhebliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustands entnehmen. Dies habe auch der RAD-Arzt Dr. med. F. in seiner Stellungnahme vom 27. März 2018 bestätigt. Im Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 7. Dezember 2017 und im Schreiben des Sozialdienstes der PDGR vom 23. Juni 2017 werde le- diglich der bereits bekannte Sachverhalt anders bewertet, und es würden daraus andere Schlussfolgerungen gezogen. Der RAD-Arzt bestätige dies
  • 13 - und halte mit Hinweis auf seine Ausführungen vom 13. September 2016 daran fest, dass der Versicherte weiterhin ein hoch auffälliges Verhalten an den Tag lege. Da der Versicherte demnach nach wie vor gesundheitliche Beeinträchtigungen bewusst vortäusche, lägen keine objektiven Anhalts- punkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands vor. 4.1.Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde vom 20. August 2018 und in der Replik vom 7. September 2018 auf den von ihm einge- reichten Bericht der B.-Klinik (Dr. med. C.) vom 7. Dezember 2017 und den Bericht der Klinik D._____ (Prof. Dr. E.) vom 21. Juni 2018, der seiner Ansicht nach und entgegen den Ausführungen der Be- schwerdegegnerin im Recht zu belassen sei. Gestützt darauf macht er gel- tend, dass die vorhandenen Verhaltensauffälligkeiten, die an eine Psy- chose erinnern könnten, "als eine ernst zu überlegende Möglichkeit anzu- nehmen" seien. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass beim Be- schwerdeführer eine hirnstrukturelle Veränderung im Bereich der Frontal- lappen nachgewiesen worden sei, die als Grundlage einer offensichtlich vorliegenden Persönlichkeitsveränderung, einer schweren Verhaltensauf- fälligkeit und einer psychischen Störung in Betracht gezogen werden müsse. Diesbezüglich sei der Fall nicht vertieft und umfassend geprüft wor- den, sondern es liege eine medizinische und juristische Fehlbeurteilung vor. Aufgrund der Einschätzungen von Dr. med. C. und Prof. Dr. E._____ sei die Behauptung, der Beschwerdeführer simuliere, falsch. Mit Hinweis auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts und insbe- sondere auf das Urteil 8C_580/2017 vom 9. Februar 2018 betreffend Ein- holung von Gerichtsgutachten beantragt der Beschwerdeführer dem Ge- richt, wie bereits erwähnt (Erwägung 3.6), es sei eine gerichtliche Oberex- pertise in Auftrag zu geben. Er macht zudem geltend, mit der Verweigerung der Invalidenrente würden seine verfassungsmässigen Rechte (Willkürge- bot [recte: -verbot], Gleichheitsgebot, Fairnessgebot) und die EMRK-Ga-

  • 14 - rantien (Art. 6 EMRK) verletzt. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, dass das Gericht, sollte es das Verfahren als Revisionsgesuch behan- deln, dieses als solches entgegennehmen oder zuständigenorts weiterlei- ten solle. 4.2.Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Vernehmlassung vom 31. Au- gust 2018 und in der Duplik vom 13. September 2018 auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und führt ergänzend aus, Gegenstand der Auseinandersetzung sei die Frage, ob sie auf die Neuanmeldung hätte ein- treten müssen oder nicht. Für eine Neuanmeldung müsse glaubhaft darge- legt werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Ver- fügung vom 19. April 2013 in anspruchserheblicher Weise verändert hät- ten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass mit Verfügung vom 22. Februar 2017, bestätigt durch Verwaltungs- und Bundesgericht, eine bis zum da- maligen Zeitpunkt eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszu- stands bereits verneint worden sei, insbesondere auch bezüglich der Dia- gnose einer hebephrenen Schizophrenie. Da nur die Eintretensfrage Streit- gegenstand bilde, müssten die Anträge auf Leistungszusprechung bzw. Begutachtung abgelehnt werden. Ferner und wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 3.7) legt die Beschwerdegegnerin dar, dass der Bericht der Kli- nik D._____ vom 21. Juni 2018 unbeachtlich sei, weil nur Arztberichte und Beweismittel berücksichtigt werden dürften, die der Beschwerdeführer spätestens im Vorbescheidverfahren eingereicht habe. Abgesehen davon führe der Beschwerdeführer keine neuen, rechtserheblichen Vorbringen an, weshalb sie zur Begründung auf die angefochtene Verfügung verweise, an der sie vollumfänglich festhalte. 5.Die letzte Verfügung, mit der eine umfassende materielle und rechtskräftige Prüfung des Rentenanspruchs – nicht nur der Eintretensvoraussetzungen – einherging (vgl. Erwägung 3.3 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 9C_733/2019 vom 2. Dezember 2019 E.2.1 und E.3, 9C_642/2018 vom 7.

  • 15 - Oktober 2019 E.2.1 und 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E.1.1 u.a.), datiert vom 19. April 2013 (IV-act. 157). Mit dieser Verfügung hatte die Beschwer- degegnerin die dem Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 1995 ausge- richtete Invalidenrente revisionsweise mangels Beeinträchtigung des Ge- sundheitszustands, mithin wegen Simulation, rückwirkend für die Zeit ab dem 31. Oktober 2012 aufgehoben. Das Gericht hat vorliegend grundsätz- lich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab Erlass dieser Ver- fügung am 19. April 2013 (IV-act. 157) und bis zum Erlass der angefochte- nen Verfügung am 18. Juni 2018 (Bf-act. 1, IV-act. 276) eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat oder nicht, ob mithin die Beschwerdegegnerin einen Neuanmeldungsgrund im Sinne von Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 IVV zu Recht verneint hat oder nicht. 5.1.Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlas- ses der Verfügung vom 19. April 2013 (IV-act. 157) ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts (nachfolgend VGU) S 13 56 vom 2. Dezem- ber 2014, das seinerseits vom Bundesgericht mit Urteil 8C_443/2015 vom

  1. Januar 2016 bestätigt worden war. Beide Gerichte hatten die Verfügung vom 19. April 2013 (IV-act. 157) geschützt, mit der die Beschwerdegegne- rin die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2002 (IV- act. 1-442/658) zugesprochene Invalidenrente im Rahmen eines Revisi- onsverfahrens rückwirkend per 31. Oktober 2012 aufgehoben hatte. Das Verwaltungsgericht hatte im erwähnten Urteil S 13 56 vom 2. Dezember 2014 dem Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 8. Februar 2002 (IV- act. 1-442/658) zugrunde gelegen hatte, den Sachverhalt gegenüberge- stellt, auf dem die Verfügung vom 19. April 2013 (IV-act. 157) basierte. Die- ser Vergleich hatte einerseits auf einem Spitalbericht des (damaligen) Räti- schen Kantons- und Regionalspitals Graubünden vom 4. Dezember 1994 und dem Schreiben desselben vom 2. November 1994 (IV-act. 1-49/658), einem MRI vom 19. Januar 1995 sowie einem Gutachten von
  • 16 - Dr. med. G._____ vom 8. September 2000 beruht und andererseits auf dem (nach altem Standard eingeholten) Gutachten des ABI vom 21. No- vember 2012 (IV-act. 125) (vgl. VGU S 13 56 vom 2. Dezember 2014 E.5 und 6, insbesondere E.6b, 6c und 6ff). 5.1.1. Das Verwaltungsgericht hatte im Urteil S 13 56 vom 2. Dezember 2014 festgestellt, dass man im Jahr 1995 von einer commotio cerebri ausgegan- gen, dass jedoch eine Läsion des Gehirns mittels MRI ausgeschlossen worden war (VGU S 13 56 vom 2. Dezember 2014 E.3d, S. 12 f.) und dass Dr. med. G._____ im Jahr 2000 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (VGU S 13 56 vom 2. Dezember 2014 E.5b, S. 19). 5.1.2. Was den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2013 betraf, hatte das Verwaltungsgericht auf das Gutachten des ABI vom 21. November 2012 (IV-act. 126) abgestellt, dem es vollen Beweiswert zuerkannte (VGU S 13 56 vom 2. Dezember 2014 E.6d). Darin hatten die Gutachter festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit der Be- gutachtung (11. September 2012) weder an somatischen noch an psychi- schen Beschwerden litt, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten (VGU S 13 56 vom 2. Dezember 2014 E.6c und f, S. 21 und S. 34). Sie hatten eine Simulation (ICD-10: Z 76.5), einen chronischen Ganzkörperschmerz ohne fassbares morphologisches Korrelat (ICD-10: M 79.60) sowie einen Tinnitus (ICD-10: H 93.1) diagnostiziert (VGU S 13 56 vom 2. Dezember 2017 E.6c, S. 22), eine organische Schizophrenie ausgeschlossen (VGU S 13 56 vom 2. Dezember 2014 E.6e/cc, S. 30) und dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit spätestens seit Juli (Observation) bzw. Sep- tember (Begutachtung) 2012 attestiert (VGU S 13 56 vom 2. Dezember 2014 E.6c, S. 21 ff.). Mangels gesundheitlicher Beeinträchtigung und somit mangels Einschränkung der Erwerbsfähigkeit hatte das Gericht eine we- sentliche und voraussichtlich dauerhafte Verbesserung des Gesundheits-

  • 17 - zustands seit dem Erlass der Verfügung vom 8. Februar 2002 (IV-act. 1- 442/658) bejaht, einen Revisionsgrund als gegeben erachtet und folglich die seitens der Beschwerdegegnerin verfügte Rentenaufhebung rückwir- kend per 31. Oktober 2012 als rechtens taxiert (VGU S 13 56 vom 2. De- zember 2014 E.6f, S. 34). 5.2.1. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht auch die Verfügung vom 22. Fe- bruar 2017 (IV-act. 236) zu beachten, mit der die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 7. Oktober 2013 (IV-act. 170) mangels glaubhafter Verschlechterung des Gesundheitszustands, mithin wegen Weiterbeste- hens der Simulation, nicht eingetreten war. Diese Verfügung vom 22. Fe- bruar 2017 (IV-act. 236) hatte das Verwaltungsgericht mit Urteil S 17 51 vom 17. August 2017 geschützt, und das Urteil war in der Folge seitens des Bundesgerichts – allerdings mangels ausreichender Begründung der Beschwerde – mit Urteil 8C_749/2017 vom 10. Oktober 2017 bestätigt wor- den. Im erwähnten VGU S 17 51 vom 17. August 2017 hatte das Verwaltungs- gericht eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zwi- schen dem Verfügungszeitpunkt vom 19. April 2013 (IV-act. 157) und dem Verfügungszeitpunkt vom 22. Februar 2017 (IV-act. 235) verneint. Dabei hatte es folgende Arztberichte geprüft (vgl. E.6c):

  • Arztbericht des MZR vom 27. Oktober 2014 (IV-act. 190-18 ff./21): mit der Diagnose einer schweren organischen Persönlichkeitsstörung mit aktuell deutlichem hebephrenem Zustandsbild

  • Bericht der PDGR vom 11. August 2015 (IV-act. 223-3 ff./6): mit der gleichen Diagnose wie im Arztbericht des MZR

  • Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 7. Juni 2016 (IV-act. 225-3/5): mit der Feststellung, es gebe keine Hinweise für eine Simulation, vielmehr liege eine schwere Persönlichkeitsstörung vor

  • 18 -

  • Schreiben des Hausarztes Dr. med. H._____ vom 22. August 2016 (IV-act. 229): Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (nachfolgend KESB) mit dem Hinweis, dass von einer hebephrenen Schizophrenie auszugehen sei

  • Austrittsbericht der PDGR vom 29. März 2017 (IV-act. 244-4 f./6): mit der Diagnose einer schweren organischen Persönlichkeitsstörung mit überwiegend hebephrenem Zustandsbild (vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren S 17 51 eingereicht, vom Gericht trotz ent- sprechenden Einwands der dortigen Beschwerdegegnerin beachtet)

  • fürsorgerische Unterbringung durch den Amtsarzt, Dr. med. I., am 29. April 2017 (IV-act. 263-12/12): mit Hinweis auf eine bekannte hebephrene Schizophrenie und eine traumatische hirnorganische Störung (vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren S 17 51 mit der Replik vom 2. Mai 2017 [IV-act. 249-2 ff./7] eingereicht) In diesem Urteil (VGU S 17 51 vom 17. August 2017) hatte das Verwal- tungsgericht ausgeführt, die Diagnose hebephrene Schizophrenie sei nicht neu, zumal der Verdacht auf eine organische hebephrene Störung bereits im Jahr 1996 aufgetaucht sei. Zudem laute die Hauptdiagnose in den Be- richten der PDGR vom 11. August 2015 (IV-act. 223-3 ff./6) und vom 29. März 2017 (IV-act. 244-4 f./6) nicht auf hebephrene Schizophrenie, son- dern auf eine schwere organische Persönlichkeitsstörung mit überwiegend hebephrenem Zustandsbild. Die Möglichkeit einer Diagnose in Richtung Schizophrenie könne daher gestützt auf die Feststellungen im ABI-Gutach- ten vom 21. November 2012 (IV-act. 126) ausgeschlossen werden, von ei- ner neuen Diagnose könne nicht die Rede sein (VGU S 17 51 vom 17. Au- gust 2017 E.6d, S. 13). Das Gericht folgte schliesslich den Einschätzungen der RAD-Ärzte Dr. med. F. vom 13. September 2016 (IV-act. 251-4) und Dr. med. K._____ vom 14. September 2016 (IV-act. 251-4), wonach das bizarre Verhalten des Beschwerdeführers nach wie vor einen klaren Hinweis für eine Simulation darstelle und keine objektiven Anhaltspunkte

  • 19 - für eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands bestünden (VGU S 17 51 vom 17. August 2017 E.6e, S. 14 f.). In den ein- gereichten Arztberichten würde der bereits bekannte Sachverhalt bloss an- ders bewertet bzw. würden bloss andere Schlussfolgerungen als im frühe- ren Beschwerdeverfahren S 13 56 bzw. im VGU S 13 56 vom 2. Dezember 2014 gezogen, wo von einer Simulation ausgegangen worden sei. Es fehl- ten neue Elemente tatsächlicher Natur, die nach der letzten Rentenverfü- gung vom 19. April 2013 (IV-act. 157) eingetreten wären und einen seit da- mals veränderten Sachverhalt ergeben würden (VGU S 17 51 vom 17. Au- gust 2017 E.6e, S. 15). 5.2.2. Das Verwaltungsgericht hatte also bereits im Urteil S 17 51 vom 17. August 2017 festgehalten, dass seit Erlass der Verfügung vom 19. April 2013 (IV- act. 157) bis zum Erlass der fraglichen Verfügung vom 22. Februar 2017 (IV-act. 236) keine wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV eingetreten war. Jener Entscheid war vom Bundesgericht mit Urteil 8C_749/2017 vom 10. Oktober 2017 geschützt worden. Aufgrund der Rechtskraft, in die das VGU S 17 51 vom 17. August 2017 erwachsen ist, kann das Verwaltungsgericht vorliegend, vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG (vgl. dazu nachfol- gende Erwägung 6), grundsätzlich nicht von seiner damaligen Beurteilung abweichen (BGE 136 V 369 E.3.1). Folglich kann das Verwaltungsgericht nur noch prüfen, ob seit Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2017 (IV- act. 236) eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ge- genüber dem massgeblichen Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2018 (IV-act. 276) eingetreten ist oder nicht. Um Solches glaubhaft zu machen, legte der Beschwerdeführer als Beweismittel den Bericht der B.-Klinik (Dr. med. C.) vom 7. Dezember 2017 (Bf-act. 3, IV- act. 272-3 ff./8) und den Bericht der Klinik D._____ (Prof. Dr. E._____) vom

  1. Juni 2018 (Bf-act. 4) ins Recht. Auf Ersteren ist im Nachfolgenden
  • 20 - näher einzugehen, Letzterer hat, wie bereits oben ausgeführt, unbeachtet zu bleiben (vgl. Erwägung 3.7). 5.3.1. Der Arztbericht der B.-Klinik (Bf-act. 3, IV-act. 272-3 ff./8) wurde auf Anfrage bzw. Zuweisungsschreiben des MZR vom 3. November 2017 er- stellt und basiert auf einer konsiliarischen Untersuchung des Beschwerde- führers vom 7. Dezember 2017. Dr. med. C. hielt in seinem Bericht fest, dass eine Kommunikation (verbal und non-verbal) mit dem Beschwer- deführer, der in Begleitung seiner äusserst mitgenommen wirkenden Mut- ter erschienen sei, nicht möglich war, zumal der Explorand während der ganzen Untersuchungszeit an die Wand angelehnt stand und fortlaufend unverständlich redete und ab und zu unvermittelt schrie, jedoch auf direktes Ansprechen des Untersuchers nicht reagierte. Eine abschliessende Beur- teilung sei deshalb, so Dr. med. C., nicht möglich, jedoch könne die in den vorgelegten Akten diskutierte und auch im Rahmen der Untersu- chung gezeigte Verhaltensauffälligkeit, die durchaus an eine Psychose er- innern könne, als "ernst zu überlegende Möglichkeit angenommen wer- den". Dr. med. C. hob hervor, dass beim Patienten offensichtlich eine hirnstrukturelle Veränderung im Bereich der Frontallappen nachgewiesen wurde (vgl. Fn 1 und 2), und dass diese als Grundlage für die offensichtlich vorliegende Persönlichkeitsveränderung als auch für die schwere Verhal- tensauffälligkeit und die psychische Störung "zweifellos ernsthaft in Be- tracht gezogen werden" müsse. Fakt sei, dass das Wissen über psychische Erkrankungen nach Schädel-Hirn-Traumata seit der Studie von Koponen S. et al. im Jahr 2002 gewachsen sei, und dass eine Psychose und andere psychische Störungen nach Schädel-Hirn-Traumata nicht mehr in Zweifel gezogen werden könnten. Beim Exploranden könne, in Unkenntnis der Ent- wicklung (wobei gemäss den Angaben der Mutter die Veränderung rund fünf Jahre zuvor auftrat), durchaus angenommen werden, dass sich die er- hebliche Verhaltens- bzw. psychische Störung, die tatsächlich psychoti- sche Elemente enthalten dürfte, und die offensichtliche Persönlichkeitsver-

  • 21 - änderung, aufgrund der Vulnerabilität als Folge des erlittenen Schädel- Hirn-Traumas erst mit den Jahren entwickelt hätten. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass viele Elemente des gezeigten Verhaltens auch im Rah- men einer hirnorganischen ("sich über die Zeit entwickelnden??") Störung manifest werden könnten, weshalb es notwendig sei, den neuroradiolo- gisch erfassbaren Frontallappenveränderungen nachzugehen und frühere neuroradiologische Untersuchungen des Gehirns heranzuziehen, um den Verlauf der beschriebenen Frontalatrophie zu beurteilen (vgl. auch Fn 1 und 2). Dr. med. C._____ wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diverse Verhaltensweisen auf einer möglichen fronto-temporalen Degene- ration basieren könnten. Eine einmalige psychiatrische Untersuchung sei allerdings nicht geeignet, um eine versicherungsmedizinisch verlässliche Beurteilung zu liefern. Dr. med. C._____ empfahl daher dringend die Un- tersuchung durch eine Fachperson und verwies auf Prof. Dr. E._____ von der Klinik D._____ in Zürich. 5.3.2. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Schreiben bzw. die Neuanmeldung von L._____ vom Sozialdienst der PDGR vom 23. Juni 2017 (IV-act. 256). Auch dieses Schreiben erging nach Erlass der Verfü- gung vom 22. Februar 2017 (IV-act. 236) und wurde, soweit ersichtlich, im Beschwerdeverfahren S 17 51 bzw. im entsprechenden Urteil vom 17. Au- gust 2017 – richtigerweise – nicht berücksichtigt (vgl. Erwägung 3.7). Im erwähnten Schreiben bestätigten die PDGR die stationären Klinikaufent- halte des Beschwerdeführers vom 2. März bis zum 28. März 2017 und vom

  1. April bis zum 9. Juni 2017 und erklärten, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, sich an Therapien zu beteiligen, sondern habe sich tagelang in sein Zimmer zurückgezogen und habe nicht motiviert werden können, dieses zu verlassen. Die Kommunikation mit ihm sei massgeblich erschwert gewesen, er habe dauernd und in hohem Masse psychotisch ge- wirkt.
  • 22 - 5.3.3. Im RAD-Bericht vom 27. März 2018 (IV-act. 277-4/9) stellte Dr. med. F._____ fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein hoch auffälliges Verhalten zeige, wie er es anlässlich von Kontakten mit dem medizinischen System seit Jahren an den Tag lege. Er verwies daher auf seine Ausführun- gen vom 13. September 2016 im Case Report vom 19. Mai 2017 (IV- act. 251-4/10) und hielt fest, der Beschwerdeführer täusche gerichtsnoto- risch Beeinträchtigungen bewusst vor, der Bericht von Dr. med. C._____ vom 7. Dezember 2017 ergebe keine objektiven Anhaltspunkte für eine we- sentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. 5.4.1. Das Gericht stellt aufgrund der Aktenlage fest, dass seit dem 19. April 2013 bis zum Verfügungszeitpunkt vom 22. Februar 2017 keine erhebliche Ver- änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eintrat. Ab- stellend auf das VGU S 17 51 vom 17. August 2017 geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen simulierte, weshalb auch im vorliegenden Verfahren von einer vollum- fänglichen Arbeitsfähigkeit bis zu jenem Zeitpunkt (Februar 2017) auszu- gehen ist. Im fraglichen Urteil stellte das Gericht nämlich fest, dass der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, die Gutachter des ABI und das Ge- richt hätten sich nicht mit der Diagnose hebephrene Schizophrenie ausein- andergesetzt, nicht zutreffe und dass diese Diagnose bzw. die Diagnose einer schweren organischen Persönlichkeitsstörung mit überwiegend he- bephrenem Zustandsbild nicht neu sei. Es kam damals zum Schluss, dass die anderslautenden Arztberichte lediglich eine andere Bewertung des Sachverhalts darstellten. Gestützt auf die Angaben des RAD-Arztes Dr. med. F._____ erachtete das Gericht das bizarre Verhalten des Be- schwerdeführers nach wie vor als Hinweis für eine Simulation. An dieser Beurteilung vermag der vom Beschwerdeführer neu eingereichte Arztbericht der B.-Klinik vom 7. Dezember 2017 (Bf-act. 3, IV- act. 272-3 ff./8) nichts zu ändern. Vielmehr bestätigte Dr. med. C.

  • 23 - das bizarre Verhalten des Beschwerdeführers, das dieser offensichtlich auch anlässlich der konsiliarischen Untersuchung bei ihm gezeigt hatte, in- dem er sich die ganze Zeit an die Wand anlehnte, redete und schrie, wobei eine Kommunikation mit ihm nicht möglich war. Auch erklärte Dr. med. C., dass eine abschliessende Beurteilung nicht möglich sei. Dabei fällt auf, dass sich der untersuchende Arzt nicht zu der im Zuweisungs- schreiben und auch von der Mutter des Beschwerdeführers erwähnten Si- mulation äusserte. Wie andere Ärzte vor ihm stellte Dr. med. C. fest, dass eine psychiatrische Erkrankung aufgrund eines Schädel-Hirn-Trau- mas denkbar sei, jedoch konnte auch er keine konkreteren Angaben dazu machen, standen ihm doch die gesamten medizinischen Unterlagen offen- sichtlich nicht zur Verfügung. Insbesondere scheint ihm auch nicht bekannt gewesen zu sein, dass eine Hirnschädigung nach dem Unfall mittels einer MRI-Untersuchung aus dem Jahr 1995 ausgeschlossen worden war (vgl. VGU S 13 56 vom 2. Dezember 2014 E.3d, S. 13). Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass eine entscheidungserhebliche, in den medizinischen Unterlagen dokumentierte, tatsächliche gesundheitliche Veränderung aufgrund neuer Fakten oder aufgrund einer substantiellen Veränderung der vorbestandenen Tatsachen in Beschaffenheit oder Aus- mass (Urteile des Bundesgerichts 9C_918/2017 vom 6. November 2018 E.2.1 und 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.6.1.3) weder für die Zeit vom

  1. Februar 2017 (IV-act. 236) bis zum 18. Juni 2018 (Bf-act. 1, IV-act. 276) und somit auch nicht für die Zeit ab dem 19. April 2013 (IV-act. 157) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im Juni 2018 (Bf-act. 1, IV- act. 276) glaubhaft gemacht worden ist. 5.4.2. Nichtsdestotrotz bleibt darauf hinzuweisen, dass auf eine allfällige Neuan- meldung einzutreten wäre, sollte der Beschwerdeführer plausibel und mit entsprechenden ärztlichen Berichten glaubhaft darlegen können, dass bei ihm eine hirnorganische Veränderung nicht traumatischer, sondern allen-
  • 24 - falls degenerativer bzw. krankhafter Herkunft eingetreten sei, die zweifels- frei als organisches Substrat für eine gesundheitliche Beeinträchtigung, mithin für nicht aggravierte bzw. simulierte Verhaltensauffälligkeiten bzw. psychische Störungen erkannt würde. Dazu reichte z.B., wie bereits im VGU S 13 56 vom 2. Dezember 2014 verworfen (E.6e/cc, S. 30), der Be- weiswert des MRI vom 24. April 2014 (übersetzt am 29. April 2014: "deutet auf minore fokale postkontusione Sequele frontobasal rechts") (IV-act. 187- 3 ff./7) nicht aus, zumal Umstände und (Bild-)Ergebnisse dieser Untersu- chung trotz Übersetzung des Berichts aus dem Serbischen nicht verständ- lich und damit nicht nachvollziehbar sind. Dasselbe gilt für den Hinweis im Bericht des MZR vom 17. Oktober 2014 (IV-act. 190-18/21-21) auf eine an- geblich am 26. April 2013 durchgeführte MRI-Untersuchung (vgl. S. 20 und S. 21), gemäss der die graue Gehirnrinde im Bereich des frontalen Lap- pens zurückgegangen sein soll. Dieses MRI findet sich weder bei den vom MZR aufgeführten Akten (vgl. S. 18 f.) noch bei den IV-Akten, die entspre- chenden Hinweise (im erwähnten Bericht des MZR, aber auch in den Be- richten der PDGR vom 11. August 2015 [IV-act. 223-5/6], vom 29. März 2017 [IV-act. 244-4 f./6] und vom 12. September 2017 [IV-act. 263-10/12]) führten bzw. führen somit nicht weiter. Daran ändert der Umstand nichts, dass auch Dr. med. C._____ in seinem Bericht vom 7. Dezember 2017 (Bf- act. 3, IV-act. 272-3 ff./8) Bezug auf ein MRI aus dem Jahr 2013 nahm und von einer Atrophie der Frontallappen und damit von einer hirnstrukturellen Veränderung schrieb (vgl. S. 2 sowie Fn 1 und 2). Auch ihm standen aber keine Akten zur Verfügung, vielmehr stützte er sich auf die Angaben im Zuweisungsschreiben des MZR vom 3. November 2017 (Bf-act. 3, IV- act. 272-3 ff./8). In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung seitens des ABI im Jahr 2012 eine Röntgenaufnahme der Hals- und Lendenwirbelsäule ver- weigerte, aber ein MRI als nötig erachtete (IV-act. 126-15/25), das in der Folge jedoch offensichtlich nicht durchgeführt wurde. Wäre der Beschwer- deführer selbst also überzeugt davon, dass tatsächlich eine hirnorganische

  • 25 - Störung oder Veränderung vorliegt bzw. vorliegen könnte, ist nicht erklär- lich, weshalb er (im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht und Beweis- führungslast bei Neuanmeldungen) bis heute nicht von sich aus ein solches MRI anfertigen liess, immerhin entspricht dies auch der Empfehlung des hier nicht weiter zu beachtenden Berichts der Klinik D._____ vom 19. Juni 2018 (Bf-act. 4, vgl. dazu Erwägung 3.7). 5.5.Schliesslich gilt es noch festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdefüh- rers, mit der Verweigerung der Invalidenrente würden seine verfassungs- mässigen Rechte (Willkürverbot, Gleichheitsgebot, Fairnessgebot) und die Garantien von Art. 6 EMRK verletzt, nicht zu hören ist, zumal der Be- schwerdeführer diese nicht näher begründet, und es auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese vorliegend verletzt sein sollten. 5.6.Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass das Hauptbe- gehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2018 (Bf-act. 1, IV-act. 276) sei aufzuheben, abzuweisen ist. Das weitere (Haupt-)Begehren des Beschwerdeführers, es sei nach polydisziplinärer Abklärung (vgl. dazu Erwägung 3.6) ein neuer Entscheid zu fällen, wird da- mit hinfällig. 6.Im Eventualbegehren macht der Beschwerdeführer geltend, das vorlie- gende Verfahren sei als Revisionsgesuch zu behandeln oder zuständigen- orts weiterzuleiten. Eine eingehende Erklärung, was er damit genau meint, und eine Begründung dazu fehlen allerdings, sodass fraglich ist, ob er sei- ner Rüge- und Begründungspflicht (Art. 61 lit. b ATSG; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 88 f.) überhaupt ausreichend nachgekommen ist. In Frage kom- men – und werden im Nachfolgenden geprüft – eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 87 Abs. 2 IVV), eine pro- zessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sowie eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, wobei primär eine Anpassungsprüfung und se-

  • 26 - kundär die Prüfung einer anfänglichen Unrichtigkeit zu erfolgen hat (KIE- SER, a.a.O., Art. 53 Rz. 9 f.). 6.1.Art. 17 ATSG (hier i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 87 Abs. 2 IVV) regelt die Revision (Anpassung der Leistung). Demnach wird eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG zielt auf eine Anpassung der Leistung bei einer nachträglichen Än- derung bzw. einer nachträglich eingetretenen Unrichtigkeit des Sachver- halts (KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 5 und Rz. 20; KIESER empfiehlt die For- mulierung "Anpassung der Leistung", a.a.O., Art. 17 Rz. 3; MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., Art. 30-31 Rz. 6 und Rz. 10). Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG (prozessuale Revision und Wiedererwä- gung) setzen eine anfängliche Unrichtigkeit des Sachverhalts voraus (KIE- SER, a.a.O., Art. 17 Rz. 20). Bei Art. 53 Abs. 1 ATSG, der die prozessuale Revision regelt, liegt ein Revisionsgrund vor, mithin wurden neue Tatsa- chen oder Beweismittel entdeckt, deren Beibringung zuvor unverschulde- terweise nicht möglich war und die zu einer neuen rechtlichen Beurteilung führen (KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 20, MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30- 31 Rz. 71 f.). Bei Art. 53 Abs. 2 ATSG, der die Wiedererwägung regelt, kann der Versi- cherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheent- scheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 20 und Art. 53 Rz. 7, MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30-31 Rz. 74 ff.). Eine Wiedererwägung ist aber nur möglich, wenn die fragliche Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist

  • 27 - (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30-31 Rz. 74, vgl. auch BGE 127 V 466 E.2c mit Hinweisen) 6.2.Revision (Anpassung der Leistung) (Art. 17 ATSG, Art. 87 Abs. 2 IVV) und Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 IVV) sind ähnliche Rechtsinstitute: im We- sentlichen bestehen dieselben Beweisanforderungen, Abklärungs- und Prüfpflichten, sowohl in Bezug auf die Glaubhaftmachung einer anspruchs- erheblichen Änderung des Invaliditätsgrads als auch bei der materiell- rechtlichen Anspruchsprüfung (BGE 133 V 108 E.5.2; zuletzt Urteile des Bundesgerichts 8C_606/2019 vom 5. Dezember 2019 E.3 und 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30-31 Rz. 55 und Rz. 117 ff., KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 17 f.). Wie bereits oben erwähnt (Erwägungen 3 und 3.1), kommt die materielle Revision im Sinne von Art. 17 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 87 Abs. 2 IVV dann zur Anwendung, wenn die Anpassung einer der versicher- ten Person ausgerichteten Invalidenrente wegen nachträglich veränderter Verhältnisse in Frage steht. Eine Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 3 IVV setzt hingegen voraus, dass die Ausrichtung einer Invalidenrente vorgängig wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads abgelehnt worden war. Vorlie- gend wird dem Beschwerdeführer seit November 2012 gerade keine Inva- lidenrente mehr ausgerichtet, weshalb eine solche auch nicht im Sinne von Art. 17 ATSG angepasst werden könnte. Stünde solches aber in Frage, müsste ein Anpassungsbegehren abgewiesen werden, weil die Eintretens- voraussetzungen dieselben sind wie bei einer Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV und diese im vorliegenden Verfahren, wie bereits aus- geführt (Erwägung 5), nicht gegeben sind. 6.3. Was die Frage einer möglichen anfänglichen Unrichtigkeit des Sachver- halts betrifft, erachtet das Gericht, – abgesehen davon, dass der Beschwer-

  • 28 - deführer keine Begründung dazu vorbringt –, auch diese Voraussetzung als nicht gegeben. 6.3.1. Der Beschwerdeführer hat keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor- gebracht, deren Beibringung zuvor unverschuldeterweise nicht möglich war. Insbesondere stellt der Bericht der B.-Klinik vom 7. Dezember 2017 (Bf-act. 3, IV-act. 272-3 ff./8) kein solches Beweismittel dar, zumal ein solcher Bericht bereits zuvor hätte eingeholt und eingereicht werden kön- nen. Im fraglichen Bericht wird auch keine neu entdeckte erhebliche Tatsa- che aufgeführt, die zu einer anderen Beurteilung der gesundheitlichen Si- tuation seit dem 19. April 2013 und damit zu einer anderen rechtlichen Be- urteilung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) führen müsste (vgl. dazu auch Erwägung 5.4. in fine). Der Hinweis im Bericht der B.-Klinik vom 7. Dezember 2017 (Bf-act. 3, IV-act. 272-3 ff./8) auf eine mögliche Atrophie der Frontallappen und damit eine hirnorganische Veränderung ist weder neu (vgl. VGU S 13 56 vom 2. Dezember 2014 E.6e/cc, S. 30, und IV-act. 187-3 ff./7 sowie IV-act. 190-18/21-21, vgl. Er- wägung 5.4) noch wird er seitens des Beschwerdeführers weiter erhärtet, sodass auch diesbezüglich nicht von einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gesprochen werden kann. 6.3.2. Selbst wenn der Beschwerdeführer noch im vorliegenden Beschwerdever- fahren mit Einreichung des Berichts der B._____-Klinik vom 7. Dezember 2017 (Bf-act. 3, IV-act. 272-3 ff./8) bzw. gestützt auf das (in beweisrechtli- cher Hinsicht nicht überzeugende) MRI des Schädels vom 24. April 2014 (IV-act. 187-3 ff./7) eine anfängliche Unrichtigkeit geltend machen wollte, weil bei ihm die Möglichkeit einer degenerativen bzw. krankhaften Hirnver- änderung (z.B. Hirnatrophie) als Ursache der gesundheitlichen Beeinträch- tigungen von Anfang an, mithin bereits mit Verfügung vom 19. April 2013 (IV-act. 157) bzw. mit Verfügung vom 22. Februar 2017 (IV-act. 236) zu Un- recht nicht berücksichtigt worden wäre, würden einem solchen Wiederer-

  • 29 - wägungsgesuch im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) auch die seither ergangenen, mittlerweile rechtskräftigen Gerichtsurteile entgegenstehen (VGU S 13 56 vom 2. Dezember 2014, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2015 vom 18. Januar 2016, und VGU S 17 51 vom 17. August 2017, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2017 vom 10. November 2017). 6.4.Schliesslich ist auch eine Weiterleitung an die "zuständige Stelle", wie der Beschwerdeführer es verlangt, zu verwerfen, zumal mangels weiterer Er- läuterungen dazu seitens des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, an welche Stelle und unter welchem Titel dies erfolgen sollte. 6.5.Nach all dem Gesagten folgt, dass auch das Eventualbegehren des Be- schwerdeführers abzuweisen ist. 7.Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint; ausserdem hat sie, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, Anspruch auf unentgeltlichen Rechts- beistand. 7.1.Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 20. August 2018 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeistän- dung durch seinen Rechtsvertreter sowohl für das Beschwerde- wie für das vorinstanzliche Verfahren. Er macht geltend, er sei nicht in der Lage, selbst für die Kosten beider Verfahren aufzukommen, noch sei das Verfahren aus- sichtslos. In diesem Zusammenhang verweist er auf ein aktuelles Gesuch, das er im Juli 2018 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereicht hatte, und legt die entsprechenden Belege bei.

  • 30 - 7.2.Das (vorinstanzliche) Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung ist grundsätzlich kostenlos (KIESER, a.a.O., Art. 45 Rz. 11). Die unentgeltliche Verbeiständung (unentgeltliche/r Rechtsbeistand/-beiständin) im Verwal- tungsverfahren regelt Art. 37 Abs. 4 ATSG. Demnach wird der gesuchstel- lenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E.3). Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren so- wie sachliche Gebotenheit der Vertretung (Urteil des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E.3.1). 7.2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2018 (Bf-act. 1, IV-act. 276) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Er- teilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosig- keit ab. In der Beschwerde vom 20. August 2018 bringt der Beschwerdeführer vor, das Verfahren sei nicht aussichtslos, der Verweis auf die Simulation sei falsch, beruhe auf falschen medizinischen Beurteilungen und sei daher zu korrigieren. 7.2.2. Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Nachdem die materiell-rechtliche Frage der gesundheitlichen Beeinträchti- gungen bzw. der Simulation zuvor bereits zweimal verfügungsweise (Ver- fügungen vom 19. April 2013 [IV-act. 157] und vom 22. Februar 2017 [IV- act. 236]) und zweimal seitens von Verwaltungs- und Bundesgericht (VGU S 13 56 vom 2. Dezember 2014 und Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2015 vom 18. Januar 2016 bzw. VGU S 17 51 vom 17. August 2017 und Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2017 vom 10. November

  1. abschlägig beurteilt und die Prozessaussichten im Zusammenhang
  • 31 - mit der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auch in der Verfügung vom 22. Februar 2017 (IV-act. 236, S. 4 f.) und im Urteil VGU S 17 51 vom 17. August 2017 erörtert und entgegen den Be- gehren des Beschwerdeführers abschlägig beurteilt worden waren, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im vorin- stanzlichen Verfahren vertiefter mit den Prozessaussichten auseinander- gesetzt und dargelegt hätte, weshalb die Voraussetzungen für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im entsprechenden Verwaltungsverfahren eben doch gegeben seien. Stattdessen schrieb der Beschwerdeführer im Einwand vom 15. Februar 2018 (IV-act. 272) ledig- lich, die Rente sei nicht aus medizinischen, sondern aus politischen Grün- den aufgehoben worden, weshalb der zuständige Mediziner der PDGR ent- setzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer lässt dabei unberücksichtigt, dass nicht nur die Beschwerdegegnerin, das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht seine Einwände als nicht überzeugend erachteten. Vielmehr wies auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 26. September 2018 (MV.2018.00005) in Sachen des Beschwerde- führers gegen die Suva, Abteilung Militärversicherung, die Beschwerde ge- gen die Einstellung der Invalidenrente aus der Militärversicherung ab, lehnte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm sogar, mit Verweis auf die klare Sach- und Rechtslage – wegen Mutwillig- keit im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG –, ausnahmsweise die Verfahrenskos- ten. Trotz (teilweiser) Kenntnis dieser Einschätzungen hob der Beschwerdefüh- rer in seinem Schreiben vom 15. Januar 2018 (IV-act. 269) im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich hervor, dass die PDGR und nicht er (als Rechtsvertreter) mit Schreiben vom 23. Juni 2017 (IV-act. 256) die Neuanmeldung in die Wege geleitet hätten. Mit Einwand vom 15. Februar 2018 (IV-act. 272-1/8) reichte er der Vorinstanz den Bericht der B._____- Klinik vom 7. Dezember 2017 (Bf-act. 3, IV-act. 272-3 ff./8) ein, schrieb da-

  • 32 - bei lediglich von einer neuen Situation, ohne jedoch vertiefter darzulegen, weshalb gerade gestützt auf diesen Bericht eine andere medizinische Be- urteilung bzw. eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten sein sollte. Dass die Beschwerdegegnerin unter all diesen Umständen er- neut zum Schluss kam, der Einwand sei aussichtslos, ist nicht zu beanstan- den. Anders zu entscheiden hätte für sie bedeutet, allein aufgrund eines ärztlichen Berichts, in dem wie ausgeführt (vgl. Erwägung 5.4) keine neuen erheblichen Aspekte und Diagnosen enthalten waren, und somit ohne halt- baren Grund, sich gegen all die zuvor ergangenen Beurteilungen durch sie selbst und die Gerichte zu stellen. Damit ist gesagt, dass die Beschwerde- gegnerin mit der Nicht-Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung korrekt entschieden hat, und dass die Beschwerde auch in diesem Punkt – unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfah- ren – abzuweisen ist. 8.Gemäss Art. 61 lit. f ATSG i.V.m. Art. 76 Abs. 3 VRG wird dem Beschwer- deführer, wo es die Verhältnisse rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechts- beistand bewilligt. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetz- gebung (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 VRG). Da das Beschwerdeverfahren in der Invalidenversicherung gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG grundsätzlich kosten- pflichtig ist (vgl. nachfolgende Erwägung 9), kann gestützt auf Art. 76 Abs. 1 VRG auch die unentgeltliche Prozessführung gewährt werden. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (un- entgeltliche Rechtsverbeiständung und Prozessführung) sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Rechtsverbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten er- scheint (KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 186 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2010 vom 24. September 2010 E.2; BGE 125 V 201 E.4a). 8.1.Während die Rechtsvertretung durch einen Anwalt oder eine Anwältin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Frage zu stellen ist, ist zu prü-

  • 33 - fen, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist und ob seine Beschwerde nicht aussichtslos war. 8.2.Der Beschwerdeführer hat auf Aufforderung des Gerichts hin am 12. Sep- tember 2018 ein separates Dossier eingereicht und seine finanzielle Situa- tion dargelegt. Dabei stehen den Einnahmen von Fr. 1'800.-- (gemäss sei- nen Angaben handelt es sich um Mieteinnahmen aus einer Eigentumswoh- nung) Ausgaben von ca. Fr. 2'600.-- (inkl. Grundbetrag, Liegenschaftsauf- wand, Nebenkosten, Versicherungen, Schuldzinsen, Sozialversicherungs- beiträge, ohne Amortisationen) gegenüber, wobei eigene Wohnkosten im Formular nicht aufgeführt sind. Das liquide Vermögen beträgt ca. Fr. 16'000.-- (Bankkonti), zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Liegenschaft, deren Steuerwert in der Steuererklärung 2017 mit Fr. 49'000.-- angegeben ist. Die darauf lastende Hypothekarschuld beläuft sich auf Fr. 310'000.--. Im Formular gibt der Beschwerdeführer an, eine Tochter (Jahrgang 2009) zu haben, wobei nicht klar ist, ob diese im glei- chen Haushalt lebt oder nicht (vgl. die Angaben auf S. 1 des Formulars: "im selben Haushalt lebend" und auf S. 4: "nicht im gleichen Haushalt lebend"). Aus diesen Angaben geht hervor, dass einerseits die Ausgaben die Ein- nahmen übersteigen und andererseits, davon ausgehend, dass der Ver- kehrswert der Liegenschaft nicht höher ist als die Hypothek, auch die Schulden höher sind als die Vermögenswerte. Damit ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Zu prüfen bleibt somit die Frage der Prozessaussichten. 8.3.1. Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen wer- den, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung

  • 34 - zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein des- halb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_250/2016 vom 27. Mai 2016 E.2.2; BGE 138 III 217 E.2.2.4; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 192). 8.3.2. Im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Beschwerde vom 20. August 2018 war das Neuanmeldungsverfahren vom Oktober 2013 mit Verfügung vom

  1. Februar 2017, mit VGU S 17 51 vom 17. August 2017 und mit Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2017 vom 11. Dezember 2017 gerade erfolg- los beendet worden. Aus den entsprechenden Verfahren musste dem Be- schwerdeführer klar sein, dass eine erneute Neuanmeldung nur mit Be- weismitteln Erfolg haben würde, aus denen eine glaubhafte erhebliche Ver- änderung der tatsächlichen Verhältnisse klar hervorging. Zwar ging die er- neute Neuanmeldung vom 26. Juni 2017 (IV-act. 255/256) nicht vom Be- schwerdeführer bzw. von seinem Rechtsvertreter aus, sondern von den PDGR. Die Beschwerdegegnerin bestätigte die Neuanmeldung jedoch mit Schreiben vom 16. November 2017 (IV-act. 265) und wies den Beschwer- deführer ausdrücklich darauf hin, dass er eine wesentliche Verschlechte- rung seines Gesundheitszustands begründen können müsse, z.B. mit ei- nem ärztlichen Bericht, und dass ein einfaches Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht genüge. Dieses Schreiben wurde in Kopie auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Diesem musste in der Folge bewusst gewesen sein, dass an die erneute Neuanmeldung (vom 26. Juni 2017) und damit an die Glaubhaftmachung von veränderten Verhältnissen ange- sichts der kurzen Zeitdauer seit der letzten rechtskräftigen Ablehnung (Ver- fügung vom 22. Februar 2017 und nachfolgende Gerichtsurteile) und an- gesichts des Umstands, dass sowohl Verwaltung wie auch Gerichte und Gutachter von einer Simulation seitens des Beschwerdeführers ausgingen, – im Rahmen des erforderlichen Beweisgrads (vgl. Erwägung 3.2) – hohe Anforderungen gestellt würden. Indem mit dem Bericht der B._____-Klinik
  • 35 - vom 7. Dezember 2017 (Bf-act. 3, IV-act. 272-3 ff./8) keine wesentlichen neuen Aspekte vorgebracht wurden und indem der Bericht der Klinik D._____ vom 21. Juni 2018 (Bf-act. 4) verspätet eingereicht wurde, ohne dass der Beschwerdeführer das dort empfohlene MRI durchführen lassen und ins Verfahren einbringen konnte bzw. wollte, hätte er die Gewinnaus- sichten bei ernsthafter Prüfung nicht höher als die Verlustgefahr einschät- zen dürfen. Wenn sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen dennoch zur Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ent- schied, musste er damit rechnen, dass diese abgewiesen würde und er die entsprechenden Kosten selbst würde tragen müssen. Nach all dem Gesag- ten ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG i.V.m. Art. 76 VRG aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzu- weisen. 9.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan- tonalen Versicherungsgericht abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kosten- pflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän- gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis Satz 2 IVG). 9.1.Das Gericht legt die Kosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'000.-- fest. Diese gehen zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. 9.2.Die hier obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung für das vorliegende Verfahren (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

  • 36 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 1'000.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung]

4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

15

ATSG

  • Art. 2 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 37 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BV

  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

i.V.m

  • Art. 87 i.V.m

IVG

  • Art. 1 IVG
  • Art. 28 IVG

IVV

  • Art. 87 IVV

VRG

  • Art. 76 VRG

Gerichtsentscheide

30