VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 18 107 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 29. Januar 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - ausreichenden Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeits- markt vorhanden seien. 3.Mit Vorbescheid vom 14. März 2018 wurde A._____ die Zusprache einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % für den Zeit- raum vom 1. August 2013 bis zum 31. August 2015 in Aussicht gestellt. Ebenso bestehe ab dem 1. Februar 2017 (Abschluss der beruflichen Mass- nahmen) bis zum 31. Dezember 2017 ein Anspruch auf eine ganze Invali- denrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Ab dem 1. Januar 2018 werde eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zugespro- chen. Dabei wurde bis zum 31. Dezember 2017 der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und ab dem 1. Ja- nuar 2018 nach der gemischten Methode gemäss dem auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen, revidierten Art. 27 bis IVV bemessen. Aufgrund der Be- treuungsaufgaben für ihre Tochter ging die IV-Stelle ab dem 1. Januar 2018 von einem Erwerbsanteil von 40 % sowie einer Tätigkeit im Haushalt von 60 % aus. Betreffend die Erwerbstätigkeit wurde der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode eine ungewichtete Einschränkung von 100 % und für den Haushaltsbereich keine Einschränkung zugrunde ge- legt. Dagegen erhob A._____ am 11. April 2018 Einwand und verlangte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auch ab dem 1. Januar 2018. Zur Begründung wurde im Wesentlichen die unzulässige Berücksichtigung ei- nes rein familiär bedingten Statuswechsels gerügt, welcher per 1. Januar 2018 zu einer EMKR-widrigen Herabsetzung der für den vorherigen Zeit- raum zugesprochenen ganzen Invalidenrente führe. Am 10. Juli 2018 ver- fügte die IV-Stelle wie im Vorbescheid angekündigt. 4.A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob dagegen am 14. August 2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und verlangte die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Ja- nuar 2018. Eventualiter sei ab dem 1. Januar 2018 eine Dreiviertelsrente
4 - zuzusprechen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der IV-Stelle. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass vorliegend allein familiäre Gründe für den Statuswechsel verantwortlich seien, die zur An- wendung der gemischten Methode und letztlich zu einem tieferen Invali- ditätsgrad geführt hätten. Dementsprechend sei die Reduktion der ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente EMRK-widrig. Zur Begründung ihres Eventualbegehrens wurde eine Gewichtung des Anteils der Erwerbstätig- keit zur Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall von 60 %/40 % geltend ge- macht, da die Betreuung ihrer Tochter an einem zusätzlichen Tag durch die Eltern der Beschwerdeführerin sichergestellt sei und die Beschwerdeführe- rin somit während mindestens drei Tagen einer Erwerbstätigkeit nachge- hen würde. 5.In der Vernehmlassung vom 24. August 2018 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde primär auf die angefochtene Verfü- gung vom 10. Juli 2018 verwiesen. Die Beschwerdegegnerin berief sich auf das IV-Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar 2018, wonach mit dem ab dem 1. Januar 2018 gültigen neuen Berechnungsmodell gemäss IVV der Statuswechsel einer versicherten Person wieder ein möglicher Revisions- grund resp. bei einer erstmaligen Rentenzusprache als Grund für eine gleichzeitige Abstufung oder Befristung der Rente gelte. Vorliegend sei nicht nur der bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sich verwirk- lichte Sachverhalt, sondern insbesondere auch das seit dem 1. Januar 2018 gültige Berechnungsmodell für die gemischte Methode massgebend. Ferner stelle ohnehin auch die Änderung der Berechnungsmethode per
5 - 6.Am 6. September 2018 replizierte die Beschwerdeführerin, wohingegen die Beschwerdegegnerin am 11. September 2018 auf eine Duplik verzichtete. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 10. Juli 2018 sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 10. Juli 2018. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versicherungsge- richt angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungs- adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten. 2.Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch ab dem 1. Januar 2018 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat bzw. die Herabsetzung der ab dem 1. Februar 2017 rückwirkend zugesproche-
6 - nen ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente ab dem 1. Januar 2018 rechtmässig ist. 3.Bei einer erstmaligen rückwirkenden Festsetzung einer Invalidenrente ist den bereits eingetretenen Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung führen, Rechnung zu tragen. Auch solche rückwirkend (abgestuften und/oder befristeten) Rentenzusprachen unter- liegen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Revisionsrecht gemäss Art. 17 ATSG (siehe BGE 145 V 209 E.5.3, 125 V 413 E.2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2019 vom 22. Januar 2020 E.2.2; MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 30-31 Rz. 11). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbe- zügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge- setzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (siehe BGE 144 I 103 E.2.1, 130 V 343 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E.2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30-31 Rz. 21 ff.). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung ei- nes im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtli- chen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E.2.3 m.H.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30-31 Rz. 51 ff.).
7 - 3.1.Die Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin am 16. September 2017, welche unbestrittenermassen entsprechende Betreuungsaufgaben mit sich brachte, hätte somit zu einem Statuswechsel von vollerwerbstätig zu teiler- werbstätig mit entsprechendem Wechsel der Invaliditätsbemessungsme- thode geführt. Die Beschwerdegegnerin legte der Invaliditätsbemessung aber in Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 143 I 60 sowie dem IV-Rundschreiben Nr. 355 bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zugrunde und qualifizierte die Beschwerdeführerin weiterhin als Vollerwerbstätige. Denn gemäss BGE 143 I 50 und 143 I 60 war betreffend den Zeitpunkt der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin auf eine revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente zu verzichten, sofern allein familiäre Gründe für einen Statuswechsel von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) verantwortlich waren (siehe BGE 144 I 21 E.4.2 und 144 I 103 E.4.2). Die Geburt der Tochter im September 2017 bewirkte somit zwar aus tatsächlicher Sicht einen Statuswechsel, dieser konnte aber zu diesem Zeitpunkt gemäss der Rechtsprechung keinen rechtlich relevanten Revisionsgrund darstellen. Im Nachgang zur vorstehend erwähnten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (siehe insbesondere BGE 143 I 50, 143 I 60, 144 I 21 und 144 I 103) zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Verfahren 7186/09; Di Trizio gegen Schweiz) be- schloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verord- nung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Dabei wurden ins- besondere die Absätze 2 – 4 in Art. 27 bis IVV eingefügt, um ein die EGMR- Rechtsprechung berücksichtigendes Berechnungsmodell für die gemischte Methode betreffend teilerwerbstätige Versicherte (mit Aufgabenbereich) festzulegen. Die Übergangsbestimmungen zur IVV-Revision vom 1. De- zember 2017 sehen in Absatz 1 vor, dass laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der (alten) gemischten
8 - Methode gesprochen wurden, bis Ende 2018 einem Revisionsverfahren zuzuführen sind. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den 1. Ja- nuar 2018. Gemäss Absatz 2 der Übergangsbestimmungen ist der Renten- anspruch betreffend eine teilerwerbstätige versicherte Person mit Aufga- benbereich aufgrund einer Neuanmeldung zu prüfen, wenn vor dem 1. Ja- nuar 2018 ein Rentenanspruch infolge eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden war und die Berechnung nach der neuen Methode gemäss Art. 27 bis Abs. 2 – 4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führte (siehe zum Ganzen den erläuternden Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zur Änderung der Verordnung vom 7. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, Invaliditätsbemessung für teiler- werbstätige Versicherte [gemischte Methode], S. 4 und 10 ff.; FLEISCHAN- DERL, Neues aus den sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, in: SZS 62/2018, S. 517 ff.). 3.2.Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass per 1. Januar 2018 der Invaliditätsgrad nach der ge- mischten Methode (Gewichtung Erwerb/Haushalt: 40 %/60 %) zu bemes- sen sei. Dazu führt sie aus, dass praxisgemäss diejenige Methode der In- validitätsbemessung anzuwenden sei, welche der Tätigkeit entspreche, welche die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenver- fügung ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Ferner legte die Beschwerdegegnerin dar, dass die Beschwerdeführerin infolge der Ge- burt ihrer Tochter am 16. September 2017 (ab dem 1. Januar 2018) ohne die gesundheitlichen Einschränkungen in einem Pensum von 40 % er- werbstätig wäre und wandte die (neue) gemischte Methode mit einer Ge- wichtung des Erwerbsanteils von 40 % an. Bis am 31. Dezember 2017 stelle rechtsprechungsgemäss die Teilzeitarbeit im Erwerbsbereich in der vorliegenden Konstellation kein Grund für eine Revision bzw. eine Abstu- fung oder Befristung einer Rente bei einer erstmaligen (rückwirkenden) Rentenzusprache dar. Ab dem 1. Januar 2018 würden Teilerwerbstätige
9 - infolge der revidierten IVV nicht mehr grundsätzlich schlechter gestellt und das EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016, welches sich auf das bis am
14 - Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona- len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Infolge des Ausgangs des Beschwer- deverfahrens, sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- der Beschwerdegeg- nerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 6.Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegne- rin. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 6. September 2018 eine Honorarnote über Fr. 1'908.95 (7.17 h à Fr. 240.-- zzgl. 3 % Spe- senpauschale und 7.7 % MWST) ein. Der geltend gemachte Vertretungs- aufwand erweist sich vorliegend als angemessen. Die Beschwerdegegne- rin hat somit die Beschwerdeführerin mit insgesamt Fr. 1'908.95 ausserge- richtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. Juli 2018 wird insofern aufgehoben, als dass ab dem 1. Januar 2018 nur eine Viertels- rente zugesprochen wurde. Die ab dem 1. Februar 2017 zugesprochene ganze Invalidenrente sowie die dazugehörige Kinderrente (ab dem 1. Sep- tember 2017) ist über den 31. Dezember 2017 hinaus weiter auszurichten. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden entschädigt A._____ aussergericht- lich mit Fr. 1'908.95 (inkl. Barauslagen und MWST).
15 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]