VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 80 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarPaganini URTEIL vom 11. Januar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ war als Bauhilfsarbeiter bei der B._____ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Er geriet am 28. Juni 2013 bei Erdbohrungen mit seiner linken Hand zwischen ein Rohr und den Bohrer. Dabei zog er sich eine offene Fraktur der proximalen Phalanx Dig. II, eine intraartikuläre Trümmerfraktur der proximalen Mittelphalanx Dig. III, eine Fraktur der proximalen Phalanx Dig. IV, eine multifragmentäre Fraktur der Mittelphalanx Dig. IV, eine Läsion der Flexor digitorum superficialis- und profundus-Sehne Dig. IV, eine Läsion der Extensorsehnen Dig. III und IV, eine Rissquetschwunde der Hohlhand links und eine oberflächliche Weichteilverletzung der proximalen Phalanx Dig. V radial zu, welche am 28. Juni, 10. Juli und 8. August 2013 operativ versorgt wurden. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 2.Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 sprach die Suva A._____ eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'600.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde mangels erheblicher Erwerbseinbusse verneint. Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. November 2016, ergänzt am 12. Dezember 2016, wies die Suva 2017, gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 26. Februar 2016, wonach A._____ leichte Tätigkeiten vollzeitig ausüben könne, und ausgehend von einer Erwerbseinbusse von 3.17 % mit Einspracheentscheid vom 27. April ab. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 31. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbseinbusse von mindestens 50 % auszurichten, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren medizinischen Abklärung (Einholung eines polydisziplinären Gutachtens) zurückzuweisen. Im Wesentlichen machte er geltend, dass die Suva
3 - einerseits den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe, und andererseits die Suva die Höhe des Invalideneinkommens falsch berechnet habe. 4.Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2017 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie trug im Wesentlichen vor, der Sachverhalt sei umfassend abgeklärt worden. In den Akten befänden sich umfangreiche und übereinstimmende fachärztliche Beurteilungen. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Das aufgrund der LSE-Tabelle und des gewährten Leidensabzuges ermittelte Invalideneinkommen sei sachgerecht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das
4 - Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der Einspracheentscheid vom 27. April 2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers abgewiesen und einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom 28. Juni 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Ausgehend von einer Erwerbseinbusse von 3.17 % verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch. Dagegen beantragt der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Rente bei einer Erwerbseinbusse von mindestens 50 %. 3.Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie im vorliegenden Fall – vor dem Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Deshalb sind vorliegend grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen anzuwenden. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen
5 - Rechtssätze keine Änderungen ergeben, weshalb nachfolgend auf diese verwiesen werden kann. 4.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat der Versicherte in Form von kurzfristigen Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Taggelder, welche den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Erwerbsausfall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu 10 % invalid, so kann er eine Invalidenrente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird zunächst das Erwerbseinkommen bestimmt, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
6 - (sog. Invalideneinkommen). Dieses wird sodann in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2 mit weiteren Hinweisen).
7 - Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 125 V 256 E.4). Aufgabe der medizinischen Fachleute ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen zu der Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E.4, 125 V 261 E.4). Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Allerdings kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem
8 - gerichtlichen Gutachten oder einem Gutachten eines versicherungsexternen Gutachters, welches nach Art. 44 ATSG in Auftrag gegeben wurde. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E.4.4). c)Zur Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid namentlich auf die kreisärztliche Abschlussbeurteilung von Dr. med. C., Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, vom 26. Februar 2016. Dieser äusserte sich darin unter anderem wie folgt (vgl. Bg-act. 353 S. 5): "Bei Herrn A. besteht seit einigen Wochen eine unveränderte Situation. Er konnte von der Schmerzeinstellung profitieren und ist in Ruhe schmerzfrei. Leichte Tätigkeiten kann er mit der Hand ausführen und auch das Tragen von grösseren Gegenständen wie z.B. Rohre konnte er in der Schlosserei sicher ausführen nach seinen Angaben. Bei der heutigen Untersuchung konnte sich eine leichte Verbesserung feststellen lassen, jedoch werden von Seiten des Patienten max. 30 bis 60 Minuten Übung täglich durchgeführt. Hierbei benützt er einen Ball und ein TENS-Gerät. Auf die Frage und Demonstration hin, ob er die einzelnen Glieder in Extension/Flexion mit und ohne Widerstand, aktiv und passiv mit der gesunden Hand mitbeübt, wird dies von seiner Seite verneint. Auch in der Ergotherapie hatte er in letzter Zeit lediglich Massagen vorgenommen und keine Handübung mehr. Aufgrund der heutigen Untersuchung gehe ich davon aus, dass bei entsprechend dezidierter Beübung zumindest kleine Besserungen, vor allem von Dig. II und V noch möglich sind. Die Kraft und Beweglichkeitsmessung ergab, dass Herr A._____ durchaus leichte Tätigkeiten ausüben kann in einer Vollzeittätigkeit. Die Hand kann auch zur Unterstützung für mittelschwere Tätigkeiten benutzt werden, jedoch ist diese für feinmechanische Arbeiten nur eingeschränkt geeignet. Auch vibrierende und schlagende Tätigkeiten sind mit der linken Hand nicht möglich bei dem Rechtshänder, der ansonsten eine gesunde rechte Hand hat. Auch sind Arbeiten in Kälte aufgrund der Hyperreagibilität links nicht geeignet. Somit ist eine ganztägige Arbeit unter den oben genannten Einschränkungen möglich und zumutbar."
9 - Zur dieser Einschätzung kam Dr. med. C._____ nach Einbeziehung und Würdigung sämtlicher zuvor ergangener, medizinischer Feststellungen und Berichte (vgl. Bg-act. 353 S. 1–3). Dass seine Schlussfolgerungen einleuchten, wird durch den in den Vorakten wiedergegebenen Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers veranschaulicht. So berichtete zunächst der Operateur, Dr. med. E., Co-Chefarzt Departement Chirurgie/Chefarzt Handchirurgie Kantonsspital Graubünden, Facharzt FMH Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie, in seinen Verlaufsberichten vom 25. Juni 2014 (Bg-act. 182) bzw. 11. September 2014 (Bg-act. 206) von einer Verbesserung der Handfunktion in kleinen Schritten und einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit. Ferner stellte der Kreisarzt Dr. med. F. in der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2014 fest, dass bei guter Primärversorgung und intensiver Nachbehandlung in Anbetracht der schweren Handverletzung ein gutes Resultat habe erzielt werden können und dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit zumutbar sei (vgl. Bg- act. 220 S. 4 und 5). In der Folge bestätigte auch Dr. med. D., Oberarzt Kantonsspital Graubünden, im Verlaufsbericht vom 7. Februar 2016 (Bg-act. 344) eine Verbesserung. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, Daumen und Zeigefinger der linken Hand zu schliessen. Die Kraft in der linken Hand sei zwar deutlich vermindert, er könne aber leichtere Gegenstände halten. Auch das Bedienen z.B. einer Computermaus sei möglich. Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Aktenlage erweist sich die kreisärztliche Abschlussbeurteilung von Dr. med. C. vom
10 - verbessert werden könne und der Beschwerdeführer über die eingeschränkte Funktion seiner linken Hand klage. Die Handfunktion sei aber, bei dem Schweregrad seiner Verletzung, als eher erfreulich zu erachten. Der Beschwerdeführer sehe das leider nicht so. d)Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass hier keine der kreisärztlichen Abschlussbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 26. Februar 2016 widersprechenden, medizinischen Einschätzungen vorliegen. Die erwähnte kreisärztliche Abschlussbeurteilung wird vielmehr durch die übereinstimmenden medizinischen Akten bestätigt. e)Der Beschwerdeführer wendet ein, die genannte Abschlussbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 26. Februar 2016 beinhalte unzutreffende Feststellungen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der betreffenden Untersuchung von Dr. med. C._____ vom 24. Februar 2016 nicht gesagt habe, dass er bei einem Arbeitsversuch grosse Röhren habe halten können. Der Kreisarzt habe ihn falsch verstanden, zumal er beim Arbeitsversuch nie grosse Röhre gehalten habe. Ob dieser Einwand zutrifft oder nicht, kann hier offen gelassen werden, denn diese Tatsache allein vermag angesichts der aufgezeigten, übereinstimmenden medizinischen Aktenlage (vgl. vorne E.5c f.) noch keine – auch nur geringe – Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen von Dr. med. C._____ zu wecken. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt zudem die Tatsache, dass der Kreisarzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, – wie oben dargelegt (vgl. E.5b) – nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Der nachvollziehbaren und schlüssigen kreisärztlichen Abschlussbeurteilung vom 26. Februar 2016 kommt somit voller Beweiswert zu, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf abstellen durfte.
11 - f)Angesichts der ausführlich und nachvollziehbar begründeten Abschlussbeurteilung des Kreisarztes Dr. med. C._____ vom 26. Februar 2016, worin dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leidensangepassten (leichten) Tätigkeit im Umfang von 100 % zugemutet wird, erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, als unbegründet. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen. Die Anordnung des vom Beschwerdeführer beantragten polydisziplinären Gutachtens ist folglich nicht angezeigt und in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). 6.Zu klären ist noch, ob die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat. Nicht bestritten wird hingegen das gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin (vgl. Bg-act.
12 - der Rechtsprechung bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt nämlich sogar für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Beschäftigungsmöglichkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_217/2015 vom 28. August 2015 E.2.2.1, 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E.3.2 und 8C_207/2009 vom 8. September 2009 E.3.2). Für den vorliegenden Fall aufschlussreich ist insbesondere das Urteil 8C_217/2015, in welchem das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem ehemaligen angelernten Bauarbeiter bejahte, der seine verletzte Hand gar nicht mehr einsetzen konnte, dem aber aus medizinischer Sicht jegliche leichte Tätigkeit ohne Einsatz der verletzten Hand zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar war. Vorliegend ist der Beschwerdeführer nicht als funktionell Einhändiger zu betrachten, kann er doch die linke, adominante Hand als Hilfshand einsetzen, wenn auch mit Einschränkungen (vgl. vorne E.5c). Damit sind die unfallbedingten Einschränkungen an der linken Hand des Beschwerdeführers nicht so gravierend wie diejenigen einer funktionell einhändigen Person. Entsprechend ist umso mehr davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer genügend realistische Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen. Zu denken ist dabei an alle jene Tätigkeiten, welche nach der Rechtsprechung für funktionell Einhändige in Frage kommen, nämlich einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, sowie an die Bedienung und Überwachung von halbautomatischen oder automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_217/2015 vom 28. August 2015 E.2.2.1, 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E.3.2 und 8C_207/2009 vom 8. September 2009 E.3.2). Persönliche und berufliche Gegebenheiten (vgl. für deren Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der Verwertbarkeit BGE 138 V 457 E.3.1), die eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausschliessen würden, liegen hier nicht vor. Der Beschwerdeführer war im Verfügungszeitpunkt im Übrigen
13 - erst 46 Jahre alt und damit nicht in einem fortgeschrittenen Alter, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen könnte, dass seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E.3.2). Nach dem Gesagten fehlt es hier somit nicht an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, die einen Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente begründen würde. b)Die Beschwerdegegnerin hat beim Invalideneinkommen einen Leidensabzug von 20 % gewährt, welchen sie mit den leidensbedingten Einschränkungen begründet hat. Ein Leidensabzug soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer persönlicher und beruflicher Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung des Leidensabzugs ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall massgebend, wobei der Abzug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5). Hier ist zu bemerken, dass selbst unter Gewährung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % noch keine rentenbegründende Erwerbseinbusse vorläge. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Nationalität angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne aufgrund der Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht I 39/04 vom 20. Juli 2004 E.2.4). Zudem wäre das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kriterium der ausländischen Nationalität erst im Zusammenhang mit einer ungewissen
14 - Aufenthaltsbewilligung relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2013 vom 11. Februar 2014 E.3.2.2). Sodann fallen auch die geltend gemachten fehlenden Sprachkenntnisse und die fehlende berufliche Qualifikation nicht ins Gewicht, denn bei den Tätigkeiten nach Kompetenzniveau 1 (vormals Anforderungsniveau 4 [einfache repetitive Tätigkeiten]) sind weder gute Kenntnisse der deutschen Sprache noch berufliche Qualifikationen erforderlich. Bescheidene Schulbildung und berufliche Qualifikation sowie mangelhafte Sprachkenntnisse werden bereits durch die Verwendung der Tabellenlöhne nach Kompetenzniveau 1 (bzw. vormals Anforderungsniveau 4) abgegolten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_492/2015 vom 17. November 2015 E.3.2.3, 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 E.6.3.2). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Leidensabzug von 20 % ist somit nicht zu beanstanden. c)Gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 (TA1 privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, alle Wirtschaftszweige) resultiert nach Umrechnung auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnsteigerungen sowie eines Leidensabzugs von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 53'642.-- (vgl. den angefochtenen Einspracheentscheid E.4b). Stellt man gemäss Art. 16 ATSG diesem Invalideneinkommen das unstrittige Valideneinkommen von Fr. 55'393.-- gegenüber, so ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 3.17 %, was unter der für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Einbusse von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) liegt. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 7.Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. April 2017 als rechtens, weshalb dieser zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
15 - 8.Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser im Falle leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]