VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 72 und S 17 74 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocJauch URTEIL vom 13. Februar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Fürsprecherin Andrea Lanz Müller, Beschwerdeführerin im Verfahren S 17 72 B., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner, Beschwerdeführerin im Verfahren S 17 74 gegen C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - 4.Zur Beurteilung der medizinischen Sachlage zog die C._____ ihren bera- tenden Arzt pract. med. G._____ bei. In der Aktenbeurteilung vom 1. No- vember 2016 hielt dieser fest, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20. August 2016 und den geklagten Beschwerden so- wie der Operation bloss möglich sei. Bei der Rotatorenmanschetten- Ruptur handle es sich um einen degenerativen Prozess. Mit der bei der Röntgenuntersuchung vom 21. August 2016 festgestellten leichten AC- Gelenk-Arthrose sowie der bei der MRI-Untersuchung vom 29. August 2016 festgestellten deutlich aktivierten AC-Gelenksarthrose bestünde ein unfallfremder Vorzustand. Der Status quo sine sei per 29. August 2016 erreicht. Dabei stützte er auf die MRI-Untersuchung ab. 5.Mit Schreiben vom 8. November 2016 informierte die C._____ B._____ darüber, dass sie gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes pract. med. G._____ einen Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung für die Folgen des Unfalls vom 20. August 2016 ab 30. August 2016 auf- grund unfallfremder Vorzustände ablehne. Die in Vorleistung erbrachten Taggelder würden für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. September 2016 von der Arbeitgeberin zurückverlangt. 6.Zur Kontrolluntersuchung von B._____ im Kantonsspital Graubünden hielt Dr. med. F._____ im Arztbericht vom 14. November 2016 ein regelrechter Verlauf sechs Wochen postoperativ fest. B._____ wurden Analgetika so- wie Physiotherapie verschrieben. Ebenso wurde ihr bis zur nächsten Kon- trolle vom 22. Dezember 2016 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. 7.Mit Schreiben vom 22. November 2016 teilte B._____ gegenüber der C._____ mit, dass sie mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sei. Sie hätte vor dem Unfallereignis vom 20. August 2016 keinerlei Be- schwerden an der Schulter gehabt. Zur Bestätigung ihrer Aussage legte sie dem Schreiben ein Bericht von Dr. med. E._____ bei.
4 - 8.Gestützt darauf erfolgte am 30. November 2016 eine erneute Beurteilung der medizinischen Akten durch pract. med. G.. Darin kommt er nach einer eingehenden Begründung erneut zum Schluss, dass die von B. geklagten Beschwerden sowie die Operation nur in einem mögli- chen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 20. Au- gust 2016 stünden. Der Status quo sine sei per 29. August 2016 mit dem mittels CT objektiv dokumentierten Nachweises der degenerativen Ver- änderungen in der Rotatorenmanschette erreicht. Damit bestätigte er sei- ne ursprüngliche Beurteilung vom 1. November 2016. 9.Anlässlich der Verlaufskontrolle von B._____ bei Dr. med. F._____ am
6 - den und beim Unfall vom 20. August 2016 nicht auf eine Gelegenheits- oder Zufallsursache geschlossen werden. Es habe vorliegend keine all- tägliche Bewegung, sondern ein Sturz zur Läsion der Supraspinatusseh- ne geführt. Zudem sei mangels vorbestehender degenerativer Verände- rungen der Sehnen kein labiler, prekärer Vorzustand vorhanden. Selbst wenn ein Vorzustand im Sinne einer leichten AC-Gelenks-Arthrose mit Kapselverdichtung und Ödem bestehe, erscheine aufgrund des Unfall- herganges eines Sturzes evident, dass dieser geeignet gewesen sei, eine richtungsgebende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes herbeizuführen, womit die Beschwerdegegnerin bis zur Erreichung des Status quo ante leistungspflichtig bleibe. Schliesslich hielt sie fest, dass gemäss Arztbericht von Dr. med. H._____ der Status quo ante ohne ope- rativen Eingriff nicht habe erreicht werden können. Somit habe die Be- schwerdegegnerin Versicherungsleistungen auch über den 29. August 2016 hinaus zu erbringen. 16.Die Beschwerdeführerin 2 monierte in ihrer Beschwerdebegründung die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der fehlenden Kausa- lität und machte im Wesentlichen geltend, laut dem Hausarzt Dr. med. E._____ habe sie seit der Erstbehandlung vom 8. Juni 1999 an keinerlei Schulterbeschwerden oder Erkrankungen gelitten. Der MRI-Befund zeige zwar eine Arthrose des Schulter-Eck-Gelenkes, allerdings attestiere das MRI keinen Gewebeschwund, intakte Sehnen, keine Knorpeldefekte und eine intakte Rotatorenmanschette. Es sei damit von keiner Vorschädigung der Rotatorenmanschette auszugehen. Zu diesem Schluss gelange auch Dr. med. F._____ in seiner Beurteilung vom 12. Mai 2017. Demzufolge seien die Schulterbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Sturz vom 20. August 2016 zurückzuführen. Der Status quo ante ha- be ohne operativen Eingriff nicht erreicht werden können. Im Übrigen pflichtete sie den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 ausdrücklich bei.
7 - 17.Vor Einreichung ihrer Vernehmlassung beantragte die C._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 24. Mai 2017 in formeller Hinsicht, die beiden Beschwerdeverfahren S 17 72 und S 17 74 zu verei- nigen. 18.In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2017 beantragte die Beschwerde- gegnerin sodann die Abweisung der Beschwerden. Zur Begründung stütz- te sie sich, wie bereits in ihrem Einspracheentscheid vom 3. April 2017, hauptsächlich auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes vom 30. No- vember 2016. Im Wesentlichen führte sie aus, gemäss pract. med. G._____ würde eine Rotatorenmanschettenläsion bei älteren Menschen nach einem sogenannten Bagatelltrauma auftreten, wobei der degenera- tive Vorschaden der Sehne von Bedeutung sei. Auch wiederkehrende Mi- krotraumata könnten eine Rotatorenmanschetten-Ruptur begünstigen. Im konkreten Fall habe er die Unfallkausalität der Beschwerden bloss als möglich bezeichnet und den Status quo für die unfallbedingte Verletzung am 29. August 2016 als eingetreten erachtet. Weiter hielt sie fest, dass auch Dr. med. F._____ diese Feststellungen in seinem Bericht vom
8 - die Schädigung eine gewisse zeitlang bereits bestanden habe. Die Beur- teilung, dass lediglich eine Zufallsursache vorliege, sei mit dem Hinweis auf fehlende Schonungszeichen nicht widerlegt. Degenerative Sehnen- veränderungen an der Schulter seien ein weit verbreiteter Befund und nicht von einem Unfallgeschehen abhängig. Das Bundesgericht habe bursaseitige Partialläsionen der Supraspinatussehne mit Urteil 8C_595/2016 vom 2. November 2016 als häufig degenerativer Natur be- zeichnet. Zudem bestehe nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch keine Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn der Unfall ledig- lich die Gelegenheits- oder Zufallsursache sei. Die Beurteilung von pract. med. G._____ stehe damit im Einklang mit der medizinischen Fachlitera- tur und mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Schulterbe- schwerden. 19.Die Beschwerdeführerin 1 hielt in ihrer Replik vom 15. August 2017 an ihren bisherigen Anträge sowie Ausführungen fest. In Bezug auf die Vor- bringen der Beschwerdegegnerin führte sie insbesondere aus, dass gemäss Arztbericht vom Dr. med. F._____ vom 12. Mai 2017 davon aus- zugehen sei, dass eine strukturelle Veränderung der Rotatorenmanschet- te mit Abriss praktisch kein Status quo sine ohne operativen Eingriff mit Refixation der Sehne und mit Sicherheit nicht neun Tage posttraumatisch erreichen könne. Die Beschwerdegegnerin habe damit den Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs nicht erbringen können. Weiter hielt sie fest, es sei nicht von Belang, dass Dr. med. F._____ bei seiner Beur- teilung nicht über das CT verfügt habe, da dieser unter Beachtung des MRI vom 29. August 2016 zum selben Schluss wie pract. med. G._____ gelange, nämlich zu einer degenerativen Veränderung des AC-Gelenks. Ferner könne nicht auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_595/2016 abge- stellt werden, würde dem vorliegenden Fall ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde liegen, da bei der Beschwerdeführerin 2 von keiner Vorschädi- gung der Rotatorenmanschette auszugehen sei.
9 - 20.In ihrer Replik vom 17. August 2017 hielt auch die Beschwerdegegnerin 2 an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beurteilung von Dr. med. F._____ auf unvollständigen Grundlagen beruhen würde, entgegnet sie, bei Dr. med. F._____ handle es sich um den Operateur der Schulter. Dem- nach beruhe seine Beurteilung nicht nur auf den Akten, sondern auf un- mittelbaren Feststellungen am verletzten Körperteil. Zudem seien bei ei- ner MRI-Untersuchung die Aufnahmen viel höher aufgelöst als bei einer CT-Untersuchung. 21.Duplikando hielt die Beschwerdegegnerin am 29. August 2017 an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen fest. Weiter ergänzte sie, Dr. med. F._____ trage bei seiner Kausalitätsbeurteilung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Unfallkausalität nicht Rechnung. Das Unfallereignis sei nicht geeignet, die behandelte Supraspinatusläsion zu bewirken. Vielmehr wäre hierfür erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführe- rin 2 versucht hätte, sich mit den Armen aufzufangen. Dagegen sprächen nebst der Hergangsschilderung die festgestellten Kontusionen am Ober- arm. Ferner machte sie geltend, der Entscheid des Bundesgerichts 8C_595/2016 vom 2. November 2016 sei sehr wohl einschlägig, äussere sich dieser zur Unfallkausalität von Schulterbeschwerden. Aufgrund der Ausführungen des Bundesgerichts in diesem Entscheid sowie im Ent- scheid 8C_100/2016 vom 17. Mai 2016, auf welchen Erstgenannter ver- weise, erweise sich die Beurteilung von pract. med. G._____ als über- zeugend. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
10 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die Beschwerden S 17 72 und S 17 74 richten sich gegen den nämlichen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2017. Beiden Eingaben liegt derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich bei de- ren Beurteilung identische Rechtsfragen, weshalb es sich ohne weiteres rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu verei- nigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen.
13 - ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zu- stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaf- ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Mög- lichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Un- falls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tat- frage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfäl- len und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2). c)Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursäch- lichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesge- richts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.3 mit Hinweisen). Solange je- doch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu über- nehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fal- len. Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante auch Anspruch auf eine zweckgemässe Behandlung, die auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.3 mit Hinweisen).
14 - d)Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des im Verwaltungsver- fahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach- verhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom
16 - diesem Fall wären weitere Abklärungen erforderlich und seitens der Be- schwerdegegnerin vorzunehmen. c)Pract. med. G., Facharzt Anästhesiologie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Beurteilung vom 30. November 2016 (Bf2-act. 8, Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 15) in den Vor- bemerkungen aus, eine Rotatorenmanschetten-Ruptur würde bei älteren Menschen nach sog. Bagatelltrauma auftreten, wobei der degenerative Vorschaden der Sehne von Bedeutung sei. Die Ursache hierfür liege dar- in, dass die Durchblutung der Sehne im Bereich einer sog. "letzten Wie- se" der Blutgefässe liege. Dies bedeute, dass es keine Möglichkeiten ge- be, Ersatzgefässe einspriessen zu lassen. Somit werde die Durchblutung im Lauf der Jahre nach und nach immer schlechter, was bewirke, dass die Reissfestigkeit der Sehne abnehme. Aber auch wiederkehrende Mi- krotraumata (kleinste Verletzungen der Sehnenfasern) z.B. durch Ein- klemmung der Supraspinatussehne zwischen Oberarmkopf und einem Knochensporn am Unterrand des Schulterdachs (sog. Impingement- Syndrom) oder durch lange chronische Überbelastung könnten eine Rota- torenmanschetten-Ruptur begünstigen. Aus diesen Gründen könne bei äl- teren Menschen schon eine alltägliche Bewegung, die die mechanische Belastbarkeit des Sehnengewebes überschreite, zu einem spontanen Riss im Schultersehnenmantel führen. Pract. med. G. kommt als- dann zum Schluss, dass die geklagten Beschwerden der Beschwerdefüh- rerin 2 und die Operation vom 30. September 2016 in einem möglichen natürlichen kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 20. August 2016 stünden. Der Status quo sine sei per 29. August 2016 mit dem mit- tels CT objektiv dokumentierten Nachweises der degenerativen Verände- rungen in der Rotatorenmanschette erreicht. d)Dieser Beurteilung steht insbesondere die Einschätzung des Operateurs Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 12. Mai 2017
17 - (Bf1-act. 5, Bf2-act. 9) entgegen, in welchem er zur Beurteilung von pract. med. G._____ Stellung nimmt. Darin diagnostizierte er eine transmurale Läsion der Supraspinatussehne rechts mit aktuell Frozen Shoulder und führte aus, dass es sich um eine Verletzung der Rotatorenmanschette handle, welche erst direkt nach dem Unfallereignis vom 20. August 2016 funktionell auffällig gewesen sei. Wenn die vorherige Schulterfunktion oh- ne Einschränkungen wahrgenommen worden sei und es zu keiner Veran- lassung eines vorherigen Arztbesuches geführt habe, müsse letztendlich mit einem kausalen Zusammenhang der strukturellen Veränderungen der Schulteranatomie ausgegangen werden. Es gehe hier nicht um die Beur- teilung vorbestehender Veränderungen und aktuelle Verletzungen am AC-Gelenk, sondern um die Rotatorenmanschette selbst. Diese weise praktisch in der kompletten Muskulatur des Subscapularis, Supraspinatus, Infraspinatus und Teres minor gleichwertige muskuläre Schnitte auf, be- sonders im parasagittalen Schnittbild. Es gebe praktisch in dem Muskel selbst keine muskuläre Verfettung. Lediglich durch die Retraktion der Su- praspinatussehne nach Patte Grad II sei der Querschnitt des Supraspina- tus auf Höhe der Basis des Coracoids reduziert. Es sei zwar korrekt, dass die Literatur Hinweise gebe, dass Vorschädigungen der Rotatorenman- schette bei über 60-jährigen bis zu 50 % vorliegen könnten. Im Fall der Beschwerdeführerin 2 sei allerdings keine längerfristige degenerative Veränderung des Supraspinatus im Sehnen- sowie im Muskelanteil im MRI nachweisbar. Zusammenfassend hielt Dr. med. F._____ daher fest, dass er die Problematik des Supraspinatus im kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. August 2016 nicht nur als möglich, sondern als überwiegend wahrscheinlich einschätze. Daraus ergebe sich mit Sicher- heit keine Status quo sine-Situation per 29. August 2016. Eine strukturelle Veränderung der Rotatorenmanschette mit Abriss könne praktisch keinen Status quo sine ohne operativen Eingriff mit Refixation der Sehne errei- chen und mit Sicherheit nicht neun Tage posttraumatisch.
18 - e)Der Beurteilung von Dr. med. F._____ schloss sich auch die Vertrauens- ärztin der Beschwerdeführerin 1, Dr. med. H._____, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vollumfänglich an. Sie hielt in ihrer Beurteilung vom
19 - ten Beschwerden sowie die Operation mit überwiegender Wahrschein- lichkeit mit dem Unfallereignis in einem Kausalzusammenhang stehen. b)Im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Beurteilungen der Ärzte ist zunächst auf den Einwand der Beschwerdegegnerin einzugehen, wonach die Ausführungen von Dr. med. F._____ auf nicht vollständigen Unterla- gen beruhen würden, da ihm die Ergebnisse der CT-Untersuchung, wel- che pract. med. G._____ in seiner Beurteilung vom 30. November 2016 erwähnt habe, nicht vorgelegen hätten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich in den Akten der Beschwerdegegnerin kein CT-Bericht findet. Alsdann geht aus dem Bericht von pract. med. G._____ nicht hervor, wann diese angebliche CT-Untersuchung stattgefunden haben soll (vgl. Bf2-act. 8, Bg-act. 15). Aktenkundig ist, dass er bei seiner ersten Beurtei- lung vom 1. November 2016 zur Frage des Status quo sine auf die MRI- Untersuchung vom 29. August 2016 Bezug nahm und seiner Ansicht nach der Status quo sine per diesem Datum erreicht sein soll (Bg-act. 10). In seiner Beurteilung vom 30. November 2016 kam er in Bezug auf den Ein- tritt des Status quo sine nochmals zum selben Schluss wie in der Beurtei- lung vom 1. November 2016. Aufgrund der Angaben von pract. med. G._____ in seinen Beurteilungen vom 1. November 2016 und 30. No- vember 2016 ist deshalb davon auszugehen, dass er sich auch bei seiner zweiten Beurteilung vom 30. November 2016 ebenfalls auf die MRI- Untersuchung vom 29. August 2016 bezog. Diese hat Dr. med. F._____ vorgelegen, womit der Einwand der Beschwerdegegnerin ins Leere zielt. c)Die unterschiedlichen Meinungen der Ärzte rühren hauptsächlich daher, dass pract. med. G._____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degene- rative Veränderungen in der Rotatorenmanschette der Beschwerdeführe- rin 2 als Ursache der Rotatorenmanschetten-Ruptur sieht, was von Dr. med. F._____ sowie Dr. med. H._____ in Abrede gestellt wird. Pract. med. G._____ stellte für die degenerativen Veränderungen bei der Be- schwerdeführerin 2 auf die angebliche CT-Untersuchung ab.
20 - d)Wie bereits ausgeführt, liegt kein Bericht über eine CT-Untersuchung bei den Akten und es ist äusserst fraglich, ob eine solche überhaupt stattge- funden hat. Aus dem MRI-Befund vom 29. August 2016 geht aber hervor, dass, abgesehen von der transmuralen Ruptur im vorderen/mittleren An- teil der Supraspinatussehne insertionsnahe, die restliche Rotatorenman- schette intakt ist und kein Gewebeschwund sowie keine Knorpeldefekte bestehen. Allerdings weist der Befund eine deutliche AC-Arthrose mit Kapselverdichtung und Ödem und damit degenerative Veränderungen im besagten AC-Gelenk auf (Bf2-act. 4, Bg-act. 4). Dr. med. F._____ und Dr. med. H._____ hielten in ihren Beurteilungen fest, dass im MRI-Befund keine Hinweise auf längerfristige degenerative Veränderungen der Seh- nen feststellbar seien. Insbesondere sei im Fall der Beschwerdeführerin 2 keine degenerative Veränderung des Supraspinatus im Sehnen- sowie Muskelanteil im MRI nachweisbar (Bf1-act. 5, Bf1-act. 6, Bf2-act. 9). Da- mit konnten nach diesen ärztlichen Beurteilungen bildgebend keine dege- nerativen Veränderungen an den Sehnen festgestellt werden, sondern nur im AC-Gelenk. Auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin 2, Dr. med. E., Facharzt FMH Innere Medizin, hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 17. November 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass der MRI-Befund keine Atrophie des Muskels als Zeichen einer vorbestehenden Läsion oder Schädigung älteren Datums aufweise (Bf2- act. 7, Bg-act. 13). e)Pract. med. G. setzte sich mit dem Umstand, dass an den Sehnen der Beschwerdeführerin 2 keine degenerativen Veränderungen festge- stellt werden konnten, in seinen Beurteilungen nicht auseinander (vgl. Bf2-act. 8, Bg-act. 10, Bg-act. 15), obwohl er in seiner Beurteilung vom
21 - sind sich alle beteiligten Ärzte darin einig, dass degenerative Sehnenver- änderungen an der Schulter ein weit verbreiteter Befund sind und häufig eine typische Alterserscheinung darstellen, gerade bei über 60-jährigen. Dies ergibt sich auch ohne weiteres aus der medizinischen Fachliteratur (vgl. dazu DEBRUNNER, Orthopädie/Orthopäd Chirurgie, 4. Aufl., 2002/2005, S. 724 ff.). Gemäss den Beurteilungen von Dr. med. F._____ und Dr. med. H._____ konnten nun aber bildgebend genau solche dege- nerativen Veränderungen an den Sehnen der Beschwerdeführerin 2 eben nicht festgestellt werden, sondern nur solche am AC-Gelenk. Damit er- scheinen die Feststellungen von pract. med. G._____ in seiner Beurtei- lung vom 30. November 2016 nicht schlüssig. f)Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann damit auch nicht von einer Zufalls- oder Gelegenheitsursache ausgegangen werden. Denn hierfür müsste ein derart labiler prekärer Vorzustand vorgelegen haben, so dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto- ber 2011 E.4.2.2). Wenn nun aber – wie vorstehend ausgeführt – bei der Beschwerdeführerin 2 bildgebend keine degenerativen Veränderungen der Sehnen festgestellt werden konnten, kann nicht auf einen solchen Vorzustand geschlossen werden. g)Da die Beurteilungen des operierenden Facharztes, Dr. med. F., sowie der Vertrauensärztin der Beschwerdeführerin 1, Dr. med. H., inhaltlich durchaus einleuchten und der beratende Arzt der Beschwerde- gegnerin, pract. med. G., in seinen Beurteilungen den Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin 2 im MRI keine degenerativen Sehnen- veränderungen nachweisbar waren, nicht thematisierte, vermögen sie nach Ansicht des Gerichts zumindest geringe Zweifel an den Beurteilun- gen von pract. med. G. zu wecken. Daher kann zur Beurteilung der
22 - Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht auf dessen Beurteilungen vom 1. November 2016 (Bg-act. 10) und 30. November 2016 (Bf2-act. 8, Bg-act. 15) abgestellt werden. h)Im Übrigen lassen sowohl der zeitliche Konnex zwischen dem Sturzereig- nis am 20. August 2016 und der Feststellung der Rotatorenmanschetten- Ruptur als auch die Schilderung des Unfallhergangs durch die Beschwer- deführerin 2 eine Unfallkausalität vermuten. In Bezug auf den zeitlichen Konnex ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 unmittelbar nach dem Sturz am 20. August 2016 relativ starke Schmerzen am rechten Arm verspürte. Anlässlich der ambulanten Erstbehandlung gleichentags im Spital konnten zwar radiologisch keine frischen ossären Läsionen festge- stellt werden, jedoch war bereits dannzumal die Motorik in der Schulter schmerzbedingt deutlich eingeschränkt (vgl. Bg-act. 5). Zehn Tage später hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin 2, Dr. med. E., in seinem Überweisungsschreiben vom 30. August 2016 an Dr. med. F. fest, dass sich klinisch bereits Zeichen einer Läsion der Supraspinatussehne gezeigt hätten und sich dies im durchgeführten MRI bestätigt habe (vgl. Bg-act. 3). Weiter geht aus der Schilderung der Beschwerdeführerin 2 gegenüber der Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2016 zum Sturz hervor, dass sie beim Ausrutschen auf dem nassen Boden nach hinten gefallen sei. Damit sie nicht auf den Rücken und Kopf gefallen sei, habe sie probiert, auf die Seite zu fallen und dadurch eine „Drehung“ des Kör- pers verursacht. Den Arm habe sie nicht mehr ausstrecken oder den Sturz mit Abstützen des Arms verhindern können (vgl. Bg-act. 9). Ebenso berichtete die Beschwerdeführerin 2 bereits am Unfalltag gegenüber den Ärzten im Spital, dass sie direkt seitlich auf den rechten Oberarm gefallen sei (vgl. Bg-act. 5). Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass ein heftiger Aufprall auf die rechte Schulter erfolgte, womit der Sturz grundsätzlich geeignet erscheint, eine Läsion der Supraspinatussehne herbeizuführen.
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