Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2017 72
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 72 und S 17 74 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocJauch URTEIL vom 13. Februar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Fürsprecherin Andrea Lanz Müller, Beschwerdeführerin im Verfahren S 17 72 B., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner, Beschwerdeführerin im Verfahren S 17 74 gegen C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.B._____ ist seit dem 1. November 2008 in einem Alters- und Pflegeheim als Pflegefachfrau tätig und in dieser Funktion bei der C._____ AG obliga- torisch unfallversichert. Am 20. August 2016 rutschte sie beim Versorgen eines Medikamententabletts auf dem nassen Boden aus und stürzte auf den rechten Oberarm. Anlässlich der gleichentags erfolgten Erstbehand- lung im Spital wurde eine Kontusion des rechten Oberarms diagnostiziert. Die Röntgenuntersuchung zeigte keine frischen ossären Läsionen und ei- ne leichte AC-Gelenks-Arthrose auf. Die C._____ anerkannte ihre Leis- tungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzli- chen Leistungen. 2.Zur weiteren diagnostischen Abklärung fand am 29. August 2016 eine Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter im Diagnose-Zentrum Belmont in Chur statt. Gestützt darauf kam Dr. med. D._____ zu folgen- der Beurteilung: Transmurale Ruptur im vorderen/mittleren Anteil der Su- praspinatussehne insertionsnahe. Restliche Rotatorenmanschette intakt. Keine Knorpelpathologie glenohumeral, leicht degeneratives Labrum. Deutliche hypertrophe und aktivierte AC-Gelenksarthrose. 3.Tags darauf überwies der Hausarzt von B., Dr. med. E., Erst- genannte an Dr. med. F._____ vom Kantonsspital Graubünden zur or- thopädischen Beurteilung. Dieser bestätigte in seinem Arztbericht vom
  1. September 2016 die Diagnose einer transmuralen Läsion der Supra- spinatussehne rechts und empfahl B._____ eine Arthroskopie und Refixa- tion der Sehne. Die Operation (Arthroskopie Schulter rechts, Rotatoren- manschette-Nath [SSp], subacrominale Dekompression [Arthrex, 1x Corkscew]) wurde in der Folge am 30. September 2016 durchgeführt. Gemäss Austrittsbericht vom 2. Oktober 2016 gestaltete sich der peri- und postoperative Verlauf komplikationslos. Dr. med. F._____ attestierte B._____ vom 29. September 2016 bis zum 14. November 2016 eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 %.
  • 3 - 4.Zur Beurteilung der medizinischen Sachlage zog die C._____ ihren bera- tenden Arzt pract. med. G._____ bei. In der Aktenbeurteilung vom 1. No- vember 2016 hielt dieser fest, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 20. August 2016 und den geklagten Beschwerden so- wie der Operation bloss möglich sei. Bei der Rotatorenmanschetten- Ruptur handle es sich um einen degenerativen Prozess. Mit der bei der Röntgenuntersuchung vom 21. August 2016 festgestellten leichten AC- Gelenk-Arthrose sowie der bei der MRI-Untersuchung vom 29. August 2016 festgestellten deutlich aktivierten AC-Gelenksarthrose bestünde ein unfallfremder Vorzustand. Der Status quo sine sei per 29. August 2016 erreicht. Dabei stützte er auf die MRI-Untersuchung ab. 5.Mit Schreiben vom 8. November 2016 informierte die C._____ B._____ darüber, dass sie gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes pract. med. G._____ einen Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung für die Folgen des Unfalls vom 20. August 2016 ab 30. August 2016 auf- grund unfallfremder Vorzustände ablehne. Die in Vorleistung erbrachten Taggelder würden für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. September 2016 von der Arbeitgeberin zurückverlangt. 6.Zur Kontrolluntersuchung von B._____ im Kantonsspital Graubünden hielt Dr. med. F._____ im Arztbericht vom 14. November 2016 ein regelrechter Verlauf sechs Wochen postoperativ fest. B._____ wurden Analgetika so- wie Physiotherapie verschrieben. Ebenso wurde ihr bis zur nächsten Kon- trolle vom 22. Dezember 2016 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. 7.Mit Schreiben vom 22. November 2016 teilte B._____ gegenüber der C._____ mit, dass sie mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sei. Sie hätte vor dem Unfallereignis vom 20. August 2016 keinerlei Be- schwerden an der Schulter gehabt. Zur Bestätigung ihrer Aussage legte sie dem Schreiben ein Bericht von Dr. med. E._____ bei.

  • 4 - 8.Gestützt darauf erfolgte am 30. November 2016 eine erneute Beurteilung der medizinischen Akten durch pract. med. G.. Darin kommt er nach einer eingehenden Begründung erneut zum Schluss, dass die von B. geklagten Beschwerden sowie die Operation nur in einem mögli- chen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 20. Au- gust 2016 stünden. Der Status quo sine sei per 29. August 2016 mit dem mittels CT objektiv dokumentierten Nachweises der degenerativen Ver- änderungen in der Rotatorenmanschette erreicht. Damit bestätigte er sei- ne ursprüngliche Beurteilung vom 1. November 2016. 9.Anlässlich der Verlaufskontrolle von B._____ bei Dr. med. F._____ am

  1. Dezember 2016 zeigte sich ein hartnäckiger Verlauf bei Ausbildung einer Frozen Shoulder und eingeschränkter passiver glenohumeraler Be- weglichkeit bei kapsulitischer Reaktion. B._____ wurde weiterhin bis zum
  2. Februar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei jedoch leichtere Tätigkeiten vor dem Körper bis max. 5 kg mit einem Teilarbeits- pensum zu bewerkstelligen seien. 10.Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 bestätigte die C._____ gestützt auf die Beurteilungen von pract. med. G._____ die Leistungseinstellung per
  3. August 2016 und führte aus, die zu viel ausgerichteten Taggelder für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. September 2016 würden beim Arbeitgeber zurückgefordert werden. 11.Dagegen erhob B._____ am 10. Januar 2017 Einsprache und beantragte die weitere Ausrichtung der Leistungen aus der Unfallversicherung für die Folgen des Unfalls vom 20. August 2016. Ebenso erhob die Krankenver- sicherung von B., die A., am 19. Januar 2017 vorläufige Ein- sprache. Mit ergänzender Eingabe vom 24. Januar 2017 hielt die A._____ an ihrer vorläufigen Einsprache fest und beantragte, die Verfügung vom
  4. Januar 2017 sei aufzuheben und die C._____ habe die gesetzlichen
  • 5 - Leistungen für das Ereignis vom 20. August 2016 über den 29. August 2016 hinaus weiterhin zu erbringen. 12.Mit Einspracheentscheid vom 3. April 2017 wies die C._____ die Einspra- chen ab, wobei die angefochtene Verfügung insoweit korrigiert wurde, als dass auf die Rückforderung bereits erbrachter Taggelder verzichtet wur- de. 13.In der Folge verfasste Dr. med. F._____ am 12. Mai 2017 eine Beurtei- lung zu Handen der A., in welcher er zum Schluss gelangte, dass die Problematik des Supraspinatus im kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. August 2016 als überwiegend wahrscheinlich sei und folglich der Status quo sine nicht per 29. August 2016 erreicht sein könne. Dieser Beurteilung schloss sich die Vertrauensärztin der A., Dr. med. H., in ihrem Bericht vom 15. Mai 2017 an. 14.Gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2017 erhoben am 18. Mai 2017 (S 17 72) die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) sowie am 19. Mai 2017 (S 17 74) B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Beide beantragten die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die weitere Ausrichtung von Leistungen aus der Unfallversicherung für die Folgen des Unfalls vom 20. August 2016 über den 29. August 2016 hinaus; alle unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der C._____. 15.Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen aus, es sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin 2 vor ihrem Sturz vom
  1. August 2016 keinerlei Schulterbeschwerden gehabt und aufgrund des MRI-Befundes keine Atrophie des Muskels als Zeichen einer vorbeste- henden Läsion oder Schädigung älteren Datums bestanden habe. Damit könne der Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt wer-
  • 6 - den und beim Unfall vom 20. August 2016 nicht auf eine Gelegenheits- oder Zufallsursache geschlossen werden. Es habe vorliegend keine all- tägliche Bewegung, sondern ein Sturz zur Läsion der Supraspinatusseh- ne geführt. Zudem sei mangels vorbestehender degenerativer Verände- rungen der Sehnen kein labiler, prekärer Vorzustand vorhanden. Selbst wenn ein Vorzustand im Sinne einer leichten AC-Gelenks-Arthrose mit Kapselverdichtung und Ödem bestehe, erscheine aufgrund des Unfall- herganges eines Sturzes evident, dass dieser geeignet gewesen sei, eine richtungsgebende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes herbeizuführen, womit die Beschwerdegegnerin bis zur Erreichung des Status quo ante leistungspflichtig bleibe. Schliesslich hielt sie fest, dass gemäss Arztbericht von Dr. med. H._____ der Status quo ante ohne ope- rativen Eingriff nicht habe erreicht werden können. Somit habe die Be- schwerdegegnerin Versicherungsleistungen auch über den 29. August 2016 hinaus zu erbringen. 16.Die Beschwerdeführerin 2 monierte in ihrer Beschwerdebegründung die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der fehlenden Kausa- lität und machte im Wesentlichen geltend, laut dem Hausarzt Dr. med. E._____ habe sie seit der Erstbehandlung vom 8. Juni 1999 an keinerlei Schulterbeschwerden oder Erkrankungen gelitten. Der MRI-Befund zeige zwar eine Arthrose des Schulter-Eck-Gelenkes, allerdings attestiere das MRI keinen Gewebeschwund, intakte Sehnen, keine Knorpeldefekte und eine intakte Rotatorenmanschette. Es sei damit von keiner Vorschädigung der Rotatorenmanschette auszugehen. Zu diesem Schluss gelange auch Dr. med. F._____ in seiner Beurteilung vom 12. Mai 2017. Demzufolge seien die Schulterbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Sturz vom 20. August 2016 zurückzuführen. Der Status quo ante ha- be ohne operativen Eingriff nicht erreicht werden können. Im Übrigen pflichtete sie den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 ausdrücklich bei.

  • 7 - 17.Vor Einreichung ihrer Vernehmlassung beantragte die C._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 24. Mai 2017 in formeller Hinsicht, die beiden Beschwerdeverfahren S 17 72 und S 17 74 zu verei- nigen. 18.In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2017 beantragte die Beschwerde- gegnerin sodann die Abweisung der Beschwerden. Zur Begründung stütz- te sie sich, wie bereits in ihrem Einspracheentscheid vom 3. April 2017, hauptsächlich auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes vom 30. No- vember 2016. Im Wesentlichen führte sie aus, gemäss pract. med. G._____ würde eine Rotatorenmanschettenläsion bei älteren Menschen nach einem sogenannten Bagatelltrauma auftreten, wobei der degenera- tive Vorschaden der Sehne von Bedeutung sei. Auch wiederkehrende Mi- krotraumata könnten eine Rotatorenmanschetten-Ruptur begünstigen. Im konkreten Fall habe er die Unfallkausalität der Beschwerden bloss als möglich bezeichnet und den Status quo für die unfallbedingte Verletzung am 29. August 2016 als eingetreten erachtet. Weiter hielt sie fest, dass auch Dr. med. F._____ diese Feststellungen in seinem Bericht vom

  1. Mai 2017 bestätige, mit Ausnahme der Schlussfolgerung betreffend den Status quo sine. Allerdings würden dessen Ausführungen nicht auf vollständigen Grundlagen beruhen, da ihm die Ergebnisse der CT- Untersuchung nicht vorgelegen hätten. Zudem bestätige Dr. med. F._____, dass Vorschädigungen der Rotatorenmanschette bei über 60- jährigen bis zu 50 % vorliegen könnten. Er wende jedoch ein, dass bei der Beschwerdeführerin 2 keine längerfristige degenerative Veränderung des Supraspinatus im Sehnen- sowie Muskelanteil im MRI nachweisbar sei. Die beratende Ärztin der Beschwerdeführerin 1 habe sich dieser Beurtei- lung angeschlossen mit der Begründung, es seien keine Schonungszei- chen als Folgen degenerativer Veränderungen sichtbar. Ein Status quo hätte ohne operativen Eingriff nie erreicht werden können. Dieser Argu- mentation sei zu entgegnen, dass Schonungszeichen nur mit der Dauer der Schonung erkennbar würden und damit nur vorhanden seien, wenn
  • 8 - die Schädigung eine gewisse zeitlang bereits bestanden habe. Die Beur- teilung, dass lediglich eine Zufallsursache vorliege, sei mit dem Hinweis auf fehlende Schonungszeichen nicht widerlegt. Degenerative Sehnen- veränderungen an der Schulter seien ein weit verbreiteter Befund und nicht von einem Unfallgeschehen abhängig. Das Bundesgericht habe bursaseitige Partialläsionen der Supraspinatussehne mit Urteil 8C_595/2016 vom 2. November 2016 als häufig degenerativer Natur be- zeichnet. Zudem bestehe nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch keine Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn der Unfall ledig- lich die Gelegenheits- oder Zufallsursache sei. Die Beurteilung von pract. med. G._____ stehe damit im Einklang mit der medizinischen Fachlitera- tur und mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Schulterbe- schwerden. 19.Die Beschwerdeführerin 1 hielt in ihrer Replik vom 15. August 2017 an ihren bisherigen Anträge sowie Ausführungen fest. In Bezug auf die Vor- bringen der Beschwerdegegnerin führte sie insbesondere aus, dass gemäss Arztbericht vom Dr. med. F._____ vom 12. Mai 2017 davon aus- zugehen sei, dass eine strukturelle Veränderung der Rotatorenmanschet- te mit Abriss praktisch kein Status quo sine ohne operativen Eingriff mit Refixation der Sehne und mit Sicherheit nicht neun Tage posttraumatisch erreichen könne. Die Beschwerdegegnerin habe damit den Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs nicht erbringen können. Weiter hielt sie fest, es sei nicht von Belang, dass Dr. med. F._____ bei seiner Beur- teilung nicht über das CT verfügt habe, da dieser unter Beachtung des MRI vom 29. August 2016 zum selben Schluss wie pract. med. G._____ gelange, nämlich zu einer degenerativen Veränderung des AC-Gelenks. Ferner könne nicht auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_595/2016 abge- stellt werden, würde dem vorliegenden Fall ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde liegen, da bei der Beschwerdeführerin 2 von keiner Vorschädi- gung der Rotatorenmanschette auszugehen sei.

  • 9 - 20.In ihrer Replik vom 17. August 2017 hielt auch die Beschwerdegegnerin 2 an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Beurteilung von Dr. med. F._____ auf unvollständigen Grundlagen beruhen würde, entgegnet sie, bei Dr. med. F._____ handle es sich um den Operateur der Schulter. Dem- nach beruhe seine Beurteilung nicht nur auf den Akten, sondern auf un- mittelbaren Feststellungen am verletzten Körperteil. Zudem seien bei ei- ner MRI-Untersuchung die Aufnahmen viel höher aufgelöst als bei einer CT-Untersuchung. 21.Duplikando hielt die Beschwerdegegnerin am 29. August 2017 an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen fest. Weiter ergänzte sie, Dr. med. F._____ trage bei seiner Kausalitätsbeurteilung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Unfallkausalität nicht Rechnung. Das Unfallereignis sei nicht geeignet, die behandelte Supraspinatusläsion zu bewirken. Vielmehr wäre hierfür erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführe- rin 2 versucht hätte, sich mit den Armen aufzufangen. Dagegen sprächen nebst der Hergangsschilderung die festgestellten Kontusionen am Ober- arm. Ferner machte sie geltend, der Entscheid des Bundesgerichts 8C_595/2016 vom 2. November 2016 sei sehr wohl einschlägig, äussere sich dieser zur Unfallkausalität von Schulterbeschwerden. Aufgrund der Ausführungen des Bundesgerichts in diesem Entscheid sowie im Ent- scheid 8C_100/2016 vom 17. Mai 2016, auf welchen Erstgenannter ver- weise, erweise sich die Beurteilung von pract. med. G._____ als über- zeugend. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 10 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die Beschwerden S 17 72 und S 17 74 richten sich gegen den nämlichen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2017. Beiden Eingaben liegt derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich bei de- ren Beurteilung identische Rechtsfragen, weshalb es sich ohne weiteres rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu verei- nigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen.

  1. a)Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerden ist der Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2017. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die versicherte Beschwerdeführerin 2 wohnte im massgeblichen Zeitpunkt in X._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG. Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitsa- che zu bejahen. b)Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den an- gefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin 1 als Krankenversicherer der Beschwerde- führerin 2, da der Leistungsansprüche verneinende Einspracheentscheid unmittelbar ihre prinzipielle Leistungspflicht begründet (BGE 134 V 153
  • 11 - E.5.3.1). Die Beschwerdeführerin 2 ist als formelle und materielle Adres- satin des angefochtenen Entscheides ebenfalls zur Beschwerde legiti- miert. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 und 2 ist daher zu bejahen, und auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). c)Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob zwischen dem Unfall vom 20. Au- gust 2016 einerseits und den geklagten Schulterbeschwerden rechts (Lä- sion der Supraspinatussehne rechts) sowie der Notwendigkeit der Opera- tion vom 30. September 2016 andererseits ein Kausalzusammenhang überwiegend wahrscheinlich (weiter) besteht oder nicht bzw. ob davon ausgegangen werden kann, dass der Status quo sine vel ante per
  1. August 2016 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht war, und die Beschwerdegegnerin daher die im Anschluss an das Unfallereignis vom 20. August 2016 ausgerichteten Versicherungsleistungen zu Recht auf den 30. August 2016 eingestellt hat. 3.Seit dem 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft (Änderung vom 25. September 2015). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versiche- rungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht ge- währt. Vorliegend ereignete sich der fragliche Unfall im August 2016, so- dass diesbezüglich grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden. Hinsichtlich der für die vorliegenden Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkraft- treten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben.
  • 12 -
  1. a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen des Unfall- versicherers bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankhei- ten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beab- sichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Fak- tors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2017 vom 13. September 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E.3). Für die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität eines Be- schwerdebilds genügt eine Teilursächlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E.9.5), wobei sich die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversiche- rers auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen erstreckt (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 E.4.1 mit Hinweis auf den nicht publ. E.3a des Urteils BGE 127 V 491 u.a.). Im Bereich organisch objektiv ausge- wiesener körperlicher Beeinträchtigungen - wie sie vorliegend in Frage stehen - spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversi- cherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E.3.2; BGE 138 V 248 E.4). b)Vorliegend anerkannte die Beschwerdegegnerin anfänglich ihre Leis- tungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 20. August 2016 und erbrach- te die gesetzlichen Leistungen. Diese Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallver- sicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und
  • 13 - ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zu- stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaf- ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Mög- lichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Un- falls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tat- frage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfäl- len und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2). c)Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursäch- lichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesge- richts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.3 mit Hinweisen). Solange je- doch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu über- nehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fal- len. Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante auch Anspruch auf eine zweckgemässe Behandlung, die auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.3 mit Hinweisen).

  • 14 - d)Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des im Verwaltungsver- fahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach- verhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom

  1. April 2017 E.2.2; BGE 138 V 218 E.6). e)Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversiche- rungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialver- sicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei- chende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bun- desgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1 mit Hinweisen). f)Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind Sozialversi- cherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewie- sen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Hinsicht- lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, und schliesslich ob die Schlussfolgerun-
  • 15 - gen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1; BGE 125 V 351 E.3a). Zur Frage der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fach- personen gilt der Grundsatz, dass ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 135 V 465 E.4.4; BGE 125 V 351 E.3b/ee). Soll ein Versicherungsfall aber ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4; BGE 122 V 157 E.1d).
  1. a)Im vorliegenden Fall stützte die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Einspracheentscheids vom 3. April 2017 vollumfänglich auf die Ak- tenbeurteilungen von pract. med. G._____ vom 1. November 2016 sowie vom 30. November 2016 ab. So hielt sie im besagten Entscheid fest, gemäss der Beurteilung von pract. med. G._____ sei davon auszugehen, dass die Schulterverletzung nicht überwiegend wahrscheinlich oder bloss im Sinne einer Zufallsursache auf den Sturz vom 20. August 2016 zurückzuführen sei. Diese Einschätzung beruhe auf praktischer Erfahrung und werde durch die medizinische Literatur untermauert, ebenso stehe sie im Einklang mit der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Schulter- beschwerden, womit auf diese abgestellt werden könne (Beilagen Be- schwerdeführerin 1 [Bf1-act.] 2, Beilagen Beschwerdeführerin 2 [Bf2- act.] 2). b)Vorliegend ist damit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes, pract. med. G., abgestellt hat oder ob die übrigen medizinischen Akten, insbesondere die Berichte des operierenden Arztes, Dr. med. F., sowie der Ver- trauensärztin der Beschwerdeführerin 2, Dr. med. H._____, daran zumin- dest geringe Zweifel (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4) zu wecken vermögen. In
  • 16 - diesem Fall wären weitere Abklärungen erforderlich und seitens der Be- schwerdegegnerin vorzunehmen. c)Pract. med. G., Facharzt Anästhesiologie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Beurteilung vom 30. November 2016 (Bf2-act. 8, Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 15) in den Vor- bemerkungen aus, eine Rotatorenmanschetten-Ruptur würde bei älteren Menschen nach sog. Bagatelltrauma auftreten, wobei der degenerative Vorschaden der Sehne von Bedeutung sei. Die Ursache hierfür liege dar- in, dass die Durchblutung der Sehne im Bereich einer sog. "letzten Wie- se" der Blutgefässe liege. Dies bedeute, dass es keine Möglichkeiten ge- be, Ersatzgefässe einspriessen zu lassen. Somit werde die Durchblutung im Lauf der Jahre nach und nach immer schlechter, was bewirke, dass die Reissfestigkeit der Sehne abnehme. Aber auch wiederkehrende Mi- krotraumata (kleinste Verletzungen der Sehnenfasern) z.B. durch Ein- klemmung der Supraspinatussehne zwischen Oberarmkopf und einem Knochensporn am Unterrand des Schulterdachs (sog. Impingement- Syndrom) oder durch lange chronische Überbelastung könnten eine Rota- torenmanschetten-Ruptur begünstigen. Aus diesen Gründen könne bei äl- teren Menschen schon eine alltägliche Bewegung, die die mechanische Belastbarkeit des Sehnengewebes überschreite, zu einem spontanen Riss im Schultersehnenmantel führen. Pract. med. G. kommt als- dann zum Schluss, dass die geklagten Beschwerden der Beschwerdefüh- rerin 2 und die Operation vom 30. September 2016 in einem möglichen natürlichen kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 20. August 2016 stünden. Der Status quo sine sei per 29. August 2016 mit dem mit- tels CT objektiv dokumentierten Nachweises der degenerativen Verände- rungen in der Rotatorenmanschette erreicht. d)Dieser Beurteilung steht insbesondere die Einschätzung des Operateurs Dr. med. F._____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 12. Mai 2017

  • 17 - (Bf1-act. 5, Bf2-act. 9) entgegen, in welchem er zur Beurteilung von pract. med. G._____ Stellung nimmt. Darin diagnostizierte er eine transmurale Läsion der Supraspinatussehne rechts mit aktuell Frozen Shoulder und führte aus, dass es sich um eine Verletzung der Rotatorenmanschette handle, welche erst direkt nach dem Unfallereignis vom 20. August 2016 funktionell auffällig gewesen sei. Wenn die vorherige Schulterfunktion oh- ne Einschränkungen wahrgenommen worden sei und es zu keiner Veran- lassung eines vorherigen Arztbesuches geführt habe, müsse letztendlich mit einem kausalen Zusammenhang der strukturellen Veränderungen der Schulteranatomie ausgegangen werden. Es gehe hier nicht um die Beur- teilung vorbestehender Veränderungen und aktuelle Verletzungen am AC-Gelenk, sondern um die Rotatorenmanschette selbst. Diese weise praktisch in der kompletten Muskulatur des Subscapularis, Supraspinatus, Infraspinatus und Teres minor gleichwertige muskuläre Schnitte auf, be- sonders im parasagittalen Schnittbild. Es gebe praktisch in dem Muskel selbst keine muskuläre Verfettung. Lediglich durch die Retraktion der Su- praspinatussehne nach Patte Grad II sei der Querschnitt des Supraspina- tus auf Höhe der Basis des Coracoids reduziert. Es sei zwar korrekt, dass die Literatur Hinweise gebe, dass Vorschädigungen der Rotatorenman- schette bei über 60-jährigen bis zu 50 % vorliegen könnten. Im Fall der Beschwerdeführerin 2 sei allerdings keine längerfristige degenerative Veränderung des Supraspinatus im Sehnen- sowie im Muskelanteil im MRI nachweisbar. Zusammenfassend hielt Dr. med. F._____ daher fest, dass er die Problematik des Supraspinatus im kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. August 2016 nicht nur als möglich, sondern als überwiegend wahrscheinlich einschätze. Daraus ergebe sich mit Sicher- heit keine Status quo sine-Situation per 29. August 2016. Eine strukturelle Veränderung der Rotatorenmanschette mit Abriss könne praktisch keinen Status quo sine ohne operativen Eingriff mit Refixation der Sehne errei- chen und mit Sicherheit nicht neun Tage posttraumatisch.

  • 18 - e)Der Beurteilung von Dr. med. F._____ schloss sich auch die Vertrauens- ärztin der Beschwerdeführerin 1, Dr. med. H._____, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vollumfänglich an. Sie hielt in ihrer Beurteilung vom

  1. Mai 2017 (Bf1-act. 6) fest, dass sowohl die MRI- und CT- Befundberichte keine Hinweise auf eine relevante vorbestehende degene- rative Veränderung der Sehnen zeige. Insbesondere gebe es keine (fetti- gen) Muskelhypotrophien der Rotatorenmanschetten-Muskulatur, was auf eine vorbestehende nötige Schonung durch Beschwerden der Sehnen hinweisen würde. Damit könne die Beschwerdeführerin 2 nicht dem statis- tischen Anteil der über 60-jährigen mit relevanten degenerativen Verände- rungen der Rotatorenmanschette zugeordnet werden. Im Übrigen hätte ein Status quo ante ohne operativen Eingriff nie erreicht werden können und eine Kontusion der Rotatorenmanschette allein, ohne Riss, könne be- reits sechs bis acht Wochen lang Beschwerden verursachen. Zudem machte sie darauf aufmerksam, dass MRI-Befunde häufig nicht mit rele- vanten objektiven Ausmass der Schädigung in der Arthroskopie korrelie- ren würden. Daher sei die Stellungnahme des operierenden Arztes Dr. med. F._____ den technischen Untersuchungsresultaten übergeordnet. Dr. med. H._____ kommt zum Schluss, dass die gesamte Behandlung und die Abklärungen im Anschluss an den Sturz vom 20. August 2016 sowie die Operation der Rotatorenmanschette sowie die postoperative Behandlung in den Zuständigkeitsbereich des Unfallversicherers gehör- ten.
  2. a)Vorliegend sind damit divergierende ärztliche Meinungen zur Unfallkausa- lität der diagnostizierten Ruptur der Supraspinatussehne vorhanden. Während pract. med. G._____ lediglich von einer möglichen Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 20. August 2016 und den geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 sowie der Operation vom
  3. September 2016 ausgeht, vertreten die beiden anderen Ärzte, Dr. med. F._____ sowie Dr. med. H._____, die Ansicht, dass die geklag-
  • 19 - ten Beschwerden sowie die Operation mit überwiegender Wahrschein- lichkeit mit dem Unfallereignis in einem Kausalzusammenhang stehen. b)Im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Beurteilungen der Ärzte ist zunächst auf den Einwand der Beschwerdegegnerin einzugehen, wonach die Ausführungen von Dr. med. F._____ auf nicht vollständigen Unterla- gen beruhen würden, da ihm die Ergebnisse der CT-Untersuchung, wel- che pract. med. G._____ in seiner Beurteilung vom 30. November 2016 erwähnt habe, nicht vorgelegen hätten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich in den Akten der Beschwerdegegnerin kein CT-Bericht findet. Alsdann geht aus dem Bericht von pract. med. G._____ nicht hervor, wann diese angebliche CT-Untersuchung stattgefunden haben soll (vgl. Bf2-act. 8, Bg-act. 15). Aktenkundig ist, dass er bei seiner ersten Beurtei- lung vom 1. November 2016 zur Frage des Status quo sine auf die MRI- Untersuchung vom 29. August 2016 Bezug nahm und seiner Ansicht nach der Status quo sine per diesem Datum erreicht sein soll (Bg-act. 10). In seiner Beurteilung vom 30. November 2016 kam er in Bezug auf den Ein- tritt des Status quo sine nochmals zum selben Schluss wie in der Beurtei- lung vom 1. November 2016. Aufgrund der Angaben von pract. med. G._____ in seinen Beurteilungen vom 1. November 2016 und 30. No- vember 2016 ist deshalb davon auszugehen, dass er sich auch bei seiner zweiten Beurteilung vom 30. November 2016 ebenfalls auf die MRI- Untersuchung vom 29. August 2016 bezog. Diese hat Dr. med. F._____ vorgelegen, womit der Einwand der Beschwerdegegnerin ins Leere zielt. c)Die unterschiedlichen Meinungen der Ärzte rühren hauptsächlich daher, dass pract. med. G._____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degene- rative Veränderungen in der Rotatorenmanschette der Beschwerdeführe- rin 2 als Ursache der Rotatorenmanschetten-Ruptur sieht, was von Dr. med. F._____ sowie Dr. med. H._____ in Abrede gestellt wird. Pract. med. G._____ stellte für die degenerativen Veränderungen bei der Be- schwerdeführerin 2 auf die angebliche CT-Untersuchung ab.

  • 20 - d)Wie bereits ausgeführt, liegt kein Bericht über eine CT-Untersuchung bei den Akten und es ist äusserst fraglich, ob eine solche überhaupt stattge- funden hat. Aus dem MRI-Befund vom 29. August 2016 geht aber hervor, dass, abgesehen von der transmuralen Ruptur im vorderen/mittleren An- teil der Supraspinatussehne insertionsnahe, die restliche Rotatorenman- schette intakt ist und kein Gewebeschwund sowie keine Knorpeldefekte bestehen. Allerdings weist der Befund eine deutliche AC-Arthrose mit Kapselverdichtung und Ödem und damit degenerative Veränderungen im besagten AC-Gelenk auf (Bf2-act. 4, Bg-act. 4). Dr. med. F._____ und Dr. med. H._____ hielten in ihren Beurteilungen fest, dass im MRI-Befund keine Hinweise auf längerfristige degenerative Veränderungen der Seh- nen feststellbar seien. Insbesondere sei im Fall der Beschwerdeführerin 2 keine degenerative Veränderung des Supraspinatus im Sehnen- sowie Muskelanteil im MRI nachweisbar (Bf1-act. 5, Bf1-act. 6, Bf2-act. 9). Da- mit konnten nach diesen ärztlichen Beurteilungen bildgebend keine dege- nerativen Veränderungen an den Sehnen festgestellt werden, sondern nur im AC-Gelenk. Auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin 2, Dr. med. E., Facharzt FMH Innere Medizin, hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 17. November 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass der MRI-Befund keine Atrophie des Muskels als Zeichen einer vorbestehenden Läsion oder Schädigung älteren Datums aufweise (Bf2- act. 7, Bg-act. 13). e)Pract. med. G. setzte sich mit dem Umstand, dass an den Sehnen der Beschwerdeführerin 2 keine degenerativen Veränderungen festge- stellt werden konnten, in seinen Beurteilungen nicht auseinander (vgl. Bf2-act. 8, Bg-act. 10, Bg-act. 15), obwohl er in seiner Beurteilung vom

  1. November 2016 ausführte, dass bei älteren Menschen häufig eine Ro- tatorenmanschetten-Ruptur nach einem sog. Bagatelltrauma auftreten würde und dabei explizit darauf hinwies, dass hierfür insbesondere der degenerative Vorschaden der Sehnen von Bedeutung sei. Vorliegend
  • 21 - sind sich alle beteiligten Ärzte darin einig, dass degenerative Sehnenver- änderungen an der Schulter ein weit verbreiteter Befund sind und häufig eine typische Alterserscheinung darstellen, gerade bei über 60-jährigen. Dies ergibt sich auch ohne weiteres aus der medizinischen Fachliteratur (vgl. dazu DEBRUNNER, Orthopädie/Orthopäd Chirurgie, 4. Aufl., 2002/2005, S. 724 ff.). Gemäss den Beurteilungen von Dr. med. F._____ und Dr. med. H._____ konnten nun aber bildgebend genau solche dege- nerativen Veränderungen an den Sehnen der Beschwerdeführerin 2 eben nicht festgestellt werden, sondern nur solche am AC-Gelenk. Damit er- scheinen die Feststellungen von pract. med. G._____ in seiner Beurtei- lung vom 30. November 2016 nicht schlüssig. f)Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann damit auch nicht von einer Zufalls- oder Gelegenheitsursache ausgegangen werden. Denn hierfür müsste ein derart labiler prekärer Vorzustand vorgelegen haben, so dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto- ber 2011 E.4.2.2). Wenn nun aber – wie vorstehend ausgeführt – bei der Beschwerdeführerin 2 bildgebend keine degenerativen Veränderungen der Sehnen festgestellt werden konnten, kann nicht auf einen solchen Vorzustand geschlossen werden. g)Da die Beurteilungen des operierenden Facharztes, Dr. med. F., sowie der Vertrauensärztin der Beschwerdeführerin 1, Dr. med. H., inhaltlich durchaus einleuchten und der beratende Arzt der Beschwerde- gegnerin, pract. med. G., in seinen Beurteilungen den Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin 2 im MRI keine degenerativen Sehnen- veränderungen nachweisbar waren, nicht thematisierte, vermögen sie nach Ansicht des Gerichts zumindest geringe Zweifel an den Beurteilun- gen von pract. med. G. zu wecken. Daher kann zur Beurteilung der

  • 22 - Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht auf dessen Beurteilungen vom 1. November 2016 (Bg-act. 10) und 30. November 2016 (Bf2-act. 8, Bg-act. 15) abgestellt werden. h)Im Übrigen lassen sowohl der zeitliche Konnex zwischen dem Sturzereig- nis am 20. August 2016 und der Feststellung der Rotatorenmanschetten- Ruptur als auch die Schilderung des Unfallhergangs durch die Beschwer- deführerin 2 eine Unfallkausalität vermuten. In Bezug auf den zeitlichen Konnex ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 unmittelbar nach dem Sturz am 20. August 2016 relativ starke Schmerzen am rechten Arm verspürte. Anlässlich der ambulanten Erstbehandlung gleichentags im Spital konnten zwar radiologisch keine frischen ossären Läsionen festge- stellt werden, jedoch war bereits dannzumal die Motorik in der Schulter schmerzbedingt deutlich eingeschränkt (vgl. Bg-act. 5). Zehn Tage später hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin 2, Dr. med. E., in seinem Überweisungsschreiben vom 30. August 2016 an Dr. med. F. fest, dass sich klinisch bereits Zeichen einer Läsion der Supraspinatussehne gezeigt hätten und sich dies im durchgeführten MRI bestätigt habe (vgl. Bg-act. 3). Weiter geht aus der Schilderung der Beschwerdeführerin 2 gegenüber der Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2016 zum Sturz hervor, dass sie beim Ausrutschen auf dem nassen Boden nach hinten gefallen sei. Damit sie nicht auf den Rücken und Kopf gefallen sei, habe sie probiert, auf die Seite zu fallen und dadurch eine „Drehung“ des Kör- pers verursacht. Den Arm habe sie nicht mehr ausstrecken oder den Sturz mit Abstützen des Arms verhindern können (vgl. Bg-act. 9). Ebenso berichtete die Beschwerdeführerin 2 bereits am Unfalltag gegenüber den Ärzten im Spital, dass sie direkt seitlich auf den rechten Oberarm gefallen sei (vgl. Bg-act. 5). Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass ein heftiger Aufprall auf die rechte Schulter erfolgte, womit der Sturz grundsätzlich geeignet erscheint, eine Läsion der Supraspinatussehne herbeizuführen.

  • 23 -

  1. a)Angesichts der gesamten Umstände kommt das Gericht damit zum Schluss, dass die Ausführungen des operierenden Arztes, Dr. med. F., sowie der Vertrauensärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. H., geeignet sind, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, pract. med. G., zu wecken. Für die Frage der Kausalität zwischen dem Unfall vom 20. August 2016 und den geklagten Schulterbeschwerden (im Rahmen der diagnostizierten transmuralen Ruptur der Supraspinatusseh- ne) bzw. für die Frage des Eintritts des Status quo sine vel ante und in der Folge der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin kann jedoch vorlie- gend auch nicht auf die Beurteilungen von Dr. med. F. vom 12. Mai 2017 (Bf1-act. 5, Bf2-act. 9) und von Dr. med. H._____ vom 15. Mai 2017 (Bf1-act. 6) abgestellt werden. Dies deshalb, da pract. med. G._____ zu deren Ausführungen und damit insbesondere zur entscheidenden Tatsa- che, dass bei der Beschwerdeführerin 2 bildgebend an der Schulter rechts keine degenerativen Sehnenveränderungen festgestellt werden konnten, keine Stellung nahm und die Sache damit nicht ausreichend ab- geklärt ist. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin ein versicherungsex- ternes fachärztliches Gutachten zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 20. August 2016 und dem Gesundheitsschaden an der rechten Schulter der Beschwerdeführerin 2 (transmurale Ruptur der Supraspinatussehne rechts) sowie der Operation vom 30. September 2016 und – falls ein natürlicher Kausalzusammenhang bejaht wird – zur Frage des Erreichens des medizinischen Endzustands einzuholen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4). Nach Vorliegen des versicherungsexternen fachärztlichen Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin über den Leis- tungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. b)Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die medizini- sche Beweislage in Bezug auf die Frage des natürlichen Kausalzusam- menhangs zwischen dem Unfall vom 20. August 2016 einerseits und dem Gesundheitsschaden an der rechten Schulter (transmurale Ruptur der
  • 24 - Supraspinatussehne rechts) der Beschwerdeführerin 2 und den daraus resultierenden Beschwerden sowie der Operation vom 30. September 2016 andererseits unvollständig ist und keine zuverlässige Beurteilung er- lauben. Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 29. August 2016 erweist sich damit als nicht rechtens. Die Beschwerde ist folglich gutzu- heissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die An- gelegenheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen.
  1. a)Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. b)Die Beschwerdeführerin 1 hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). c)Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sa- che an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom
  2. August 2017 E.8.1), weshalb die anwaltlich vertretene Beschwerde- führerin 2 Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen. Vorliegend hat die Rechtsvertreterin der Beschwerde- führerin 2 mit Schreiben vom 31. August 2017 ihre Honorarnote im Um- fang von Fr. 2‘108.95 eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2‘047.50 für 9.75 Arbeitsstunden à Fr. 210.-- zu- züglich 3 % Spesen von Fr. 61.45. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 9.75 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen. Die Be- schwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 2 demzufolge im Umfang von Fr. 2‘108.95 (inkl. Spesen) aussergerichtlich zu entschädigen.
  • 25 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerden S 17 72 und S 17 74 werden vereinigt. 2.Die Beschwerde S 17 72 der A._____ und die Beschwerde S 17 74 von B._____ werden gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2017 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren medizini- schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäss UVG über den
  1. August 2016 hinaus an die C._____ AG zurückgewiesen. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Die C._____ AG hat B._____ aussergerichtlich mit Fr. 2‘108.95 (inkl. Spesen) zu entschädigen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

9

ATSG

  • Art. 4 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

UVG

  • Art. 1 UVG
  • Art. 6 UVG
  • Art. 10 UVG
  • Art. 36 UVG

VRG

  • Art. 49 VRG

Gerichtsentscheide

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