VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 17 72 und S 17 74
2. Kammer als Versicherungsgericht
VorsitzMoser
RichterMeisser, Racioppi
Aktuarin ad hocJauch
URTEIL
vom 13. Februar 2018
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A.,
vertreten durch Fürsprecherin Andrea Lanz Müller,
Beschwerdeführerin im Verfahren S 17 72
B.,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nina Tinner,
Beschwerdeführerin im Verfahren S 17 74
gegen
C._____ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid,
Beschwerdegegnerin
betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
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1.B._____ ist seit dem 1. November 2008 in einem Alters- und Pflegeheim
als Pflegefachfrau tätig und in dieser Funktion bei der C._____ AG
obligatorisch unfallversichert. Am 20. August 2016 rutschte sie beim
Versorgen eines Medikamententabletts auf dem nassen Boden aus und
stürzte auf den rechten Oberarm. Anlässlich der gleichentags erfolgten
Erstbehandlung im Spital wurde eine Kontusion des rechten Oberarms
diagnostiziert. Die Röntgenuntersuchung zeigte keine frischen ossären
Läsionen und eine leichte AC-Gelenks-Arthrose auf. Die C._____
anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
2.Zur weiteren diagnostischen Abklärung fand am 29. August 2016 eine
Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter im Diagnose-Zentrum
Belmont in Chur statt. Gestützt darauf kam Dr. med. D._____ zu
folgender Beurteilung: Transmurale Ruptur im vorderen/mittleren Anteil
der Supraspinatussehne insertionsnahe. Restliche Rotatorenmanschette
intakt. Keine Knorpelpathologie glenohumeral, leicht degeneratives
Labrum. Deutliche hypertrophe und aktivierte AC-Gelenksarthrose.
3.Tags darauf überwies der Hausarzt von B., Dr. med. E.,
Erstgenannte an Dr. med. F._____ vom Kantonsspital Graubünden zur
orthopädischen Beurteilung. Dieser bestätigte in seinem Arztbericht vom
- September 2016 die Diagnose einer transmuralen Läsion der
Supraspinatussehne rechts und empfahl B._____ eine Arthroskopie und
Refixation der Sehne. Die Operation (Arthroskopie Schulter rechts,
Rotatorenmanschette-Nath [SSp], subacrominale Dekompression
[Arthrex, 1x Corkscew]) wurde in der Folge am 30. September 2016
durchgeführt. Gemäss Austrittsbericht vom 2. Oktober 2016 gestaltete
sich der peri- und postoperative Verlauf komplikationslos. Dr. med.
F._____ attestierte B._____ vom 29. September 2016 bis zum 14.
November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
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4.Zur Beurteilung der medizinischen Sachlage zog die C._____ ihren
beratenden Arzt pract. med. G._____ bei. In der Aktenbeurteilung vom
- November 2016 hielt dieser fest, dass ein Kausalzusammenhang
zwischen dem Ereignis vom 20. August 2016 und den geklagten
Beschwerden sowie der Operation bloss möglich sei. Bei der
Rotatorenmanschetten-Ruptur handle es sich um einen degenerativen
Prozess. Mit der bei der Röntgenuntersuchung vom 21. August 2016
festgestellten leichten AC-Gelenk-Arthrose sowie der bei der MRI-
Untersuchung vom 29. August 2016 festgestellten deutlich aktivierten AC-
Gelenksarthrose bestünde ein unfallfremder Vorzustand. Der Status quo
sine sei per 29. August 2016 erreicht. Dabei stützte er auf die MRI-
Untersuchung ab.
5.Mit Schreiben vom 8. November 2016 informierte die C._____ B._____
darüber, dass sie gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes
pract. med. G._____ einen Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung
für die Folgen des Unfalls vom 20. August 2016 ab 30. August 2016
aufgrund unfallfremder Vorzustände ablehne. Die in Vorleistung
erbrachten Taggelder würden für die Zeit vom 1. September 2016 bis
- September 2016 von der Arbeitgeberin zurückverlangt.
6.Zur Kontrolluntersuchung von B._____ im Kantonsspital Graubünden hielt
Dr. med. F._____ im Arztbericht vom 14. November 2016 ein regelrechter
Verlauf sechs Wochen postoperativ fest. B._____ wurden Analgetika
sowie Physiotherapie verschrieben. Ebenso wurde ihr bis zur nächsten
Kontrolle vom 22. Dezember 2016 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % attestiert.
7.Mit Schreiben vom 22. November 2016 teilte B._____ gegenüber der
C._____ mit, dass sie mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden
sei. Sie hätte vor dem Unfallereignis vom 20. August 2016 keinerlei
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Beschwerden an der Schulter gehabt. Zur Bestätigung ihrer Aussage
legte sie dem Schreiben ein Bericht von Dr. med. E._____ bei.
8.Gestützt darauf erfolgte am 30. November 2016 eine erneute Beurteilung
der medizinischen Akten durch pract. med. G.. Darin kommt er
nach einer eingehenden Begründung erneut zum Schluss, dass die von
B. geklagten Beschwerden sowie die Operation nur in einem
möglichen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom
- August 2016 stünden. Der Status quo sine sei per 29. August 2016
mit dem mittels CT objektiv dokumentierten Nachweises der
degenerativen Veränderungen in der Rotatorenmanschette erreicht.
Damit bestätigte er seine ursprüngliche Beurteilung vom 1. November
9.Anlässlich der Verlaufskontrolle von B._____ bei Dr. med. F._____ am
22. Dezember 2016 zeigte sich ein hartnäckiger Verlauf bei Ausbildung
einer Frozen Shoulder und eingeschränkter passiver glenohumeraler
Beweglichkeit bei kapsulitischer Reaktion. B._____ wurde weiterhin bis
zum 12. Februar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei
jedoch leichtere Tätigkeiten vor dem Körper bis max. 5 kg mit einem
Teilarbeitspensum zu bewerkstelligen seien.
10.Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 bestätigte die C._____ gestützt auf die
Beurteilungen von pract. med. G._____ die Leistungseinstellung per
29. August 2016 und führte aus, die zu viel ausgerichteten Taggelder für
die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. September 2016 würden beim
Arbeitgeber zurückgefordert werden.
11.Dagegen erhob B._____ am 10. Januar 2017 Einsprache und beantragte
die weitere Ausrichtung der Leistungen aus der Unfallversicherung für die
Folgen des Unfalls vom 20. August 2016. Ebenso erhob die
Krankenversicherung von B., die A., am 19. Januar 2017
vorläufige Einsprache. Mit ergänzender Eingabe vom 24. Januar 2017
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hielt die A._____ an ihrer vorläufigen Einsprache fest und beantragte, die
Verfügung vom 5. Januar 2017 sei aufzuheben und die C._____ habe die
gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 20. August 2016 über den
- August 2016 hinaus weiterhin zu erbringen.
12.Mit Einspracheentscheid vom 3. April 2017 wies die C._____ die
Einsprachen ab, wobei die angefochtene Verfügung insoweit korrigiert
wurde, als dass auf die Rückforderung bereits erbrachter Taggelder
verzichtet wurde.
13.In der Folge verfasste Dr. med. F._____ am 12. Mai 2017 eine
Beurteilung zu Handen der A., in welcher er zum Schluss gelangte,
dass die Problematik des Supraspinatus im kausalen Zusammenhang mit
dem Ereignis vom 20. August 2016 als überwiegend wahrscheinlich sei
und folglich der Status quo sine nicht per 29. August 2016 erreicht sein
könne. Dieser Beurteilung schloss sich die Vertrauensärztin der A.,
Dr. med. H., in ihrem Bericht vom 15. Mai 2017 an.
14.Gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2017 erhoben am 18. Mai
2017 (S 17 72) die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) sowie
am 19. Mai 2017 (S 17 74) B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Beide
beantragten die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids
und die weitere Ausrichtung von Leistungen aus der Unfallversicherung
für die Folgen des Unfalls vom 20. August 2016 über den 29. August
2016 hinaus; alle unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
C._____.
15.Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen aus, es
sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin 2 vor ihrem Sturz vom
- August 2016 keinerlei Schulterbeschwerden gehabt und aufgrund des
MRI-Befundes keine Atrophie des Muskels als Zeichen einer
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vorbestehenden Läsion oder Schädigung älteren Datums bestanden
habe. Damit könne der Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin nicht
gefolgt werden und beim Unfall vom 20. August 2016 nicht auf eine
Gelegenheits- oder Zufallsursache geschlossen werden. Es habe
vorliegend keine alltägliche Bewegung, sondern ein Sturz zur Läsion der
Supraspinatussehne geführt. Zudem sei mangels vorbestehender
degenerativer Veränderungen der Sehnen kein labiler, prekärer
Vorzustand vorhanden. Selbst wenn ein Vorzustand im Sinne einer
leichten AC-Gelenks-Arthrose mit Kapselverdichtung und Ödem bestehe,
erscheine aufgrund des Unfallherganges eines Sturzes evident, dass
dieser geeignet gewesen sei, eine richtungsgebende Verschlimmerung
des degenerativen Vorzustandes herbeizuführen, womit die
Beschwerdegegnerin bis zur Erreichung des Status quo ante
leistungspflichtig bleibe. Schliesslich hielt sie fest, dass gemäss
Arztbericht von Dr. med. H._____ der Status quo ante ohne operativen
Eingriff nicht habe erreicht werden können. Somit habe die
Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen auch über den 29. August
2016 hinaus zu erbringen.
16.Die Beschwerdeführerin 2 monierte in ihrer Beschwerdebegründung die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der fehlenden
Kausalität und machte im Wesentlichen geltend, laut dem Hausarzt
Dr. med. E._____ habe sie seit der Erstbehandlung vom 8. Juni 1999 an
keinerlei Schulterbeschwerden oder Erkrankungen gelitten. Der MRI-
Befund zeige zwar eine Arthrose des Schulter-Eck-Gelenkes, allerdings
attestiere das MRI keinen Gewebeschwund, intakte Sehnen, keine
Knorpeldefekte und eine intakte Rotatorenmanschette. Es sei damit von
keiner Vorschädigung der Rotatorenmanschette auszugehen. Zu diesem
Schluss gelange auch Dr. med. F._____ in seiner Beurteilung vom
- Mai 2017. Demzufolge seien die Schulterbeschwerden mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Sturz vom 20. August 2016
zurückzuführen. Der Status quo ante habe ohne operativen Eingriff nicht
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erreicht werden können. Im Übrigen pflichtete sie den Ausführungen der
Beschwerdeführerin 1 ausdrücklich bei.
17.Vor Einreichung ihrer Vernehmlassung beantragte die C._____
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 24. Mai 2017 in
formeller Hinsicht, die beiden Beschwerdeverfahren S 17 72 und S 17 74
zu vereinigen.
18.In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2017 beantragte die
Beschwerdegegnerin sodann die Abweisung der Beschwerden. Zur
Begründung stützte sie sich, wie bereits in ihrem Einspracheentscheid
vom 3. April 2017, hauptsächlich auf die Beurteilung ihres beratenden
Arztes vom 30. November 2016. Im Wesentlichen führte sie aus, gemäss
pract. med. G._____ würde eine Rotatorenmanschettenläsion bei älteren
Menschen nach einem sogenannten Bagatelltrauma auftreten, wobei der
degenerative Vorschaden der Sehne von Bedeutung sei. Auch
wiederkehrende Mikrotraumata könnten eine Rotatorenmanschetten-
Ruptur begünstigen. Im konkreten Fall habe er die Unfallkausalität der
Beschwerden bloss als möglich bezeichnet und den Status quo für die
unfallbedingte Verletzung am 29. August 2016 als eingetreten erachtet.
Weiter hielt sie fest, dass auch Dr. med. F._____ diese Feststellungen in
seinem Bericht vom 12. Mai 2017 bestätige, mit Ausnahme der
Schlussfolgerung betreffend den Status quo sine. Allerdings würden
dessen Ausführungen nicht auf vollständigen Grundlagen beruhen, da
ihm die Ergebnisse der CT-Untersuchung nicht vorgelegen hätten. Zudem
bestätige Dr. med. F._____, dass Vorschädigungen der
Rotatorenmanschette bei über 60-jährigen bis zu 50 % vorliegen könnten.
Er wende jedoch ein, dass bei der Beschwerdeführerin 2 keine
längerfristige degenerative Veränderung des Supraspinatus im Sehnen-
sowie Muskelanteil im MRI nachweisbar sei. Die beratende Ärztin der
Beschwerdeführerin 1 habe sich dieser Beurteilung angeschlossen mit
der Begründung, es seien keine Schonungszeichen als Folgen
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degenerativer Veränderungen sichtbar. Ein Status quo hätte ohne
operativen Eingriff nie erreicht werden können. Dieser Argumentation sei
zu entgegnen, dass Schonungszeichen nur mit der Dauer der Schonung
erkennbar würden und damit nur vorhanden seien, wenn die Schädigung
eine gewisse zeitlang bereits bestanden habe. Die Beurteilung, dass
lediglich eine Zufallsursache vorliege, sei mit dem Hinweis auf fehlende
Schonungszeichen nicht widerlegt. Degenerative Sehnenveränderungen
an der Schulter seien ein weit verbreiteter Befund und nicht von einem
Unfallgeschehen abhängig. Das Bundesgericht habe bursaseitige
Partialläsionen der Supraspinatussehne mit Urteil 8C_595/2016 vom
- November 2016 als häufig degenerativer Natur bezeichnet. Zudem
bestehe nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch keine
Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn der Unfall lediglich die
Gelegenheits- oder Zufallsursache sei. Die Beurteilung von pract. med.
G._____ stehe damit im Einklang mit der medizinischen Fachliteratur und
mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Schulterbeschwerden.
19.Die Beschwerdeführerin 1 hielt in ihrer Replik vom 15. August 2017 an
ihren bisherigen Anträge sowie Ausführungen fest. In Bezug auf die
Vorbringen der Beschwerdegegnerin führte sie insbesondere aus, dass
gemäss Arztbericht vom Dr. med. F._____ vom 12. Mai 2017 davon
auszugehen sei, dass eine strukturelle Veränderung der
Rotatorenmanschette mit Abriss praktisch kein Status quo sine ohne
operativen Eingriff mit Refixation der Sehne und mit Sicherheit nicht neun
Tage posttraumatisch erreichen könne. Die Beschwerdegegnerin habe
damit den Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs nicht
erbringen können. Weiter hielt sie fest, es sei nicht von Belang, dass Dr.
med. F._____ bei seiner Beurteilung nicht über das CT verfügt habe, da
dieser unter Beachtung des MRI vom 29. August 2016 zum selben
Schluss wie pract. med. G._____ gelange, nämlich zu einer
degenerativen Veränderung des AC-Gelenks. Ferner könne nicht auf das
bundesgerichtliche Urteil 8C_595/2016 abgestellt werden, würde dem
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vorliegenden Fall ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde liegen, da bei
der Beschwerdeführerin 2 von keiner Vorschädigung der
Rotatorenmanschette auszugehen sei.
20.In ihrer Replik vom 17. August 2017 hielt auch die Beschwerdegegnerin 2
an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Den Ausführungen
der Beschwerdegegnerin, wonach die Beurteilung von Dr. med. F._____
auf unvollständigen Grundlagen beruhen würde, entgegnet sie, bei
Dr. med. F._____ handle es sich um den Operateur der Schulter.
Demnach beruhe seine Beurteilung nicht nur auf den Akten, sondern auf
unmittelbaren Feststellungen am verletzten Körperteil. Zudem seien bei
einer MRI-Untersuchung die Aufnahmen viel höher aufgelöst als bei einer
CT-Untersuchung.
21.Duplikando hielt die Beschwerdegegnerin am 29. August 2017 an ihren
Rechtsbegehren und Ausführungen fest. Weiter ergänzte sie, Dr. med.
F._____ trage bei seiner Kausalitätsbeurteilung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur Unfallkausalität nicht Rechnung. Das Unfallereignis
sei nicht geeignet, die behandelte Supraspinatusläsion zu bewirken.
Vielmehr wäre hierfür erforderlich gewesen, dass die
Beschwerdeführerin 2 versucht hätte, sich mit den Armen aufzufangen.
Dagegen sprächen nebst der Hergangsschilderung die festgestellten
Kontusionen am Oberarm. Ferner machte sie geltend, der Entscheid des
Bundesgerichts 8C_595/2016 vom 2. November 2016 sei sehr wohl
einschlägig, äussere sich dieser zur Unfallkausalität von
Schulterbeschwerden. Aufgrund der Ausführungen des Bundesgerichts in
diesem Entscheid sowie im Entscheid 8C_100/2016 vom 17. Mai 2016,
auf welchen Erstgenannter verweise, erweise sich die Beurteilung von
pract. med. G._____ als überzeugend.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und
auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht
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liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Die Beschwerden S 17 72 und S 17 74 richten sich gegen den nämlichen
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2017. Beiden
Eingaben liegt derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich bei
deren Beurteilung identische Rechtsfragen, weshalb es sich ohne
weiteres rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 6
lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)
zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen.
- a)Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerden ist der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2017. Ein
solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht
desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die versicherte Person
oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung
Wohnsitz hat. Die versicherte Beschwerdeführerin 2 wohnte im
massgeblichen Zeitpunkt in X._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a
VRG. Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die
Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu bejahen.
b)Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den
angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
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Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzung
erfüllt die Beschwerdeführerin 1 als Krankenversicherer der Beschwerde-
führerin 2, da der Leistungsansprüche verneinende Einspracheentscheid
unmittelbar ihre prinzipielle Leistungspflicht begründet (BGE 134 V 153
E.5.3.1). Die Beschwerdeführerin 2 ist als formelle und materielle
Adressatin des angefochtenen Entscheides ebenfalls zur Beschwerde
legitimiert. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 und 2
ist daher zu bejahen, und auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und
Art. 61 lit. a ATSG).
c)Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob zwischen dem Unfall vom
- August 2016 einerseits und den geklagten Schulterbeschwerden
rechts (Läsion der Supraspinatussehne rechts) sowie der Notwendigkeit
der Operation vom 30. September 2016 andererseits ein
Kausalzusammenhang überwiegend wahrscheinlich (weiter) besteht oder
nicht bzw. ob davon ausgegangen werden kann, dass der Status quo sine
vel ante per 29. August 2016 mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht war, und die
Beschwerdegegnerin daher die im Anschluss an das Unfallereignis vom
- August 2016 ausgerichteten Versicherungsleistungen zu Recht auf
den 30. August 2016 eingestellt hat.
3.Seit dem 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und
der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft
(Änderung vom 25. September 2015). Gemäss Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der
Änderung vom 25. September 2015 ereignet haben, und für
Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach
bisherigem Recht gewährt. Vorliegend ereignete sich der fragliche Unfall
im August 2016, so-dass diesbezüglich grundsätzlich die bis zum
- Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden.
Hinsichtlich der für die vorliegenden Verfahren anwendbaren
Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen
Rechtssätze keine Änderungen ergeben.
- a)Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen des Unfall-
versicherers bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2017
vom 13. September 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E.3). Für
die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität eines Beschwerdebilds
genügt eine Teilursächlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016
vom 6. März 2017 E.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E.9.5), wobei
sich die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers auch auf
mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen erstreckt (Urteil des Bundesgerichts
8C_715/2016 E.4.1 mit Hinweis auf den nicht publ. E.3a des Urteils BGE
127 V 491 u.a.). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener
körperlicher Beeinträchtigungen - wie sie vorliegend in Frage stehen -
spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E.3.2;
BGE 138 V 248 E.4).
b)Vorliegend anerkannte die Beschwerdegegnerin anfänglich ihre
Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 20. August 2016 und
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erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Diese Anerkennung der
Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von
Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden
Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte)
Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat
(Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne
Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist.
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse
Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des
Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der
Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang
gegeben ist - nicht bei der Versicherten, sondern beim Unfallversicherer.
Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei
Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten
massgebend (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016
vom 6. März 2017 E.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_17/2017 vom 4. April 2017 E.2.2).
c)Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine
Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.3 mit Hinweisen).
Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist,
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hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel
neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu
übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10
UVG fallen. Demnach hat die versicherte Person bis zum Erreichen des
Status quo sine vel ante auch Anspruch auf eine zweckgemässe
Behandlung, die auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des
Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E.4.3 mit Hinweisen).
d)Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz,
wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des im
Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen
Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes
aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach-verhalt zu ermitteln, der
zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu
entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017
E.2.2; BGE 138 V 218 E.6).
e)Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben
erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013
vom 28. Januar 2014 E.2.1 mit Hinweisen).
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f)Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind
Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen
angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist dabei entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet, und schliesslich ob die
Schlussfolgerun-gen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1;
BGE 125 V 351 E.3a). Zur Frage der Berichte und Gutachten
versicherungsinterner Fach-personen gilt der Grundsatz, dass ein
Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine
nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt
(BGE 135 V 465 E.4.4; BGE 125 V 351 E.3b/ee). Soll ein
Versicherungsfall aber ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E.4.4; BGE 122 V 157 E.1d).
- a)Im vorliegenden Fall stützte die Beschwerdegegnerin zur Begründung
ihres Einspracheentscheids vom 3. April 2017 vollumfänglich auf die
Aktenbeurteilungen von pract. med. G._____ vom 1. November 2016
sowie vom 30. November 2016 ab. So hielt sie im besagten Entscheid
fest, gemäss der Beurteilung von pract. med. G._____ sei davon
auszugehen, dass die Schulterverletzung nicht überwiegend
wahrscheinlich oder bloss im Sinne einer Zufallsursache auf den Sturz
vom 20. August 2016 zurückzuführen sei. Diese Einschätzung beruhe auf
praktischer Erfahrung und werde durch die medizinische Literatur
untermauert, ebenso stehe sie im Einklang mit der Rechtsprechung im
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Zusammenhang mit Schulterbeschwerden, womit auf diese abgestellt
werden könne (Beilagen Beschwerdeführerin 1 [Bf1-act.] 2, Beilagen
Beschwerdeführerin 2 [Bf2-act.] 2).
b)Vorliegend ist damit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf
die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes, pract. med. G.,
abgestellt hat oder ob die übrigen medizinischen Akten, insbesondere die
Berichte des operierenden Arztes, Dr. med. F., sowie der Ver-
trauensärztin der Beschwerdeführerin 2, Dr. med. H., daran
zumindest geringe Zweifel (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4) zu wecken
vermögen. In diesem Fall wären weitere Abklärungen erforderlich und
seitens der Beschwerdegegnerin vorzunehmen.
c)Pract. med. G., Facharzt Anästhesiologie und beratender Arzt der
Beschwerdegegnerin, führte in seiner Beurteilung vom 30. November
2016 (Bf2-act. 8, Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 15) in den
Vorbemerkungen aus, eine Rotatorenmanschetten-Ruptur würde bei
älteren Menschen nach sog. Bagatelltrauma auftreten, wobei der
degenerative Vorschaden der Sehne von Bedeutung sei. Die Ursache
hierfür liege darin, dass die Durchblutung der Sehne im Bereich einer sog.
"letzten Wiese" der Blutgefässe liege. Dies bedeute, dass es keine
Möglichkeiten gebe, Ersatzgefässe einspriessen zu lassen. Somit werde
die Durchblutung im Lauf der Jahre nach und nach immer schlechter, was
bewirke, dass die Reissfestigkeit der Sehne abnehme. Aber auch
wiederkehrende Mikrotraumata (kleinste Verletzungen der Sehnenfasern)
z.B. durch Einklemmung der Supraspinatussehne zwischen Oberarmkopf
und einem Knochensporn am Unterrand des Schulterdachs (sog.
Impingement-Syndrom) oder durch lange chronische Überbelastung
könnten eine Rotatorenmanschetten-Ruptur begünstigen. Aus diesen
Gründen könne bei älteren Menschen schon eine alltägliche Bewegung,
die die mechanische Belastbarkeit des Sehnengewebes überschreite, zu
einem spontanen Riss im Schultersehnenmantel führen. Pract. med.
-
17 -
G._____ kommt alsdann zum Schluss, dass die geklagten Beschwerden
der Beschwerdeführerin 2 und die Operation vom 30. September 2016 in
einem möglichen natürlichen kausalen Zusammenhang zum
Unfallereignis vom 20. August 2016 stünden. Der Status quo sine sei per
- August 2016 mit dem mittels CT objektiv dokumentierten Nachweises
der degenerativen Veränderungen in der Rotatorenmanschette erreicht.
d)Dieser Beurteilung steht insbesondere die Einschätzung des Operateurs
Dr. med. F., Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 12. Mai
2017 (Bf1-act. 5, Bf2-act. 9) entgegen, in welchem er zur Beurteilung von
pract. med. G. Stellung nimmt. Darin diagnostizierte er eine
transmurale Läsion der Supraspinatussehne rechts mit aktuell Frozen
Shoulder und führte aus, dass es sich um eine Verletzung der
Rotatorenmanschette handle, welche erst direkt nach dem Unfallereignis
vom 20. August 2016 funktionell auffällig gewesen sei. Wenn die
vorherige Schulterfunktion ohne Einschränkungen wahrgenommen
worden sei und es zu keiner Veranlassung eines vorherigen
Arztbesuches geführt habe, müsse letztendlich mit einem kausalen
Zusammenhang der strukturellen Veränderungen der Schulteranatomie
ausgegangen werden. Es gehe hier nicht um die Beurteilung
vorbestehender Veränderungen und aktuelle Verletzungen am AC-
Gelenk, sondern um die Rotatorenmanschette selbst. Diese weise
praktisch in der kompletten Muskulatur des Subscapularis, Supraspinatus,
Infraspinatus und Teres minor gleichwertige muskuläre Schnitte auf,
besonders im parasagittalen Schnittbild. Es gebe praktisch in dem Muskel
selbst keine muskuläre Verfettung. Lediglich durch die Retraktion der
Supraspinatussehne nach Patte Grad II sei der Querschnitt des
Supraspinatus auf Höhe der Basis des Coracoids reduziert. Es sei zwar
korrekt, dass die Literatur Hinweise gebe, dass Vorschädigungen der
Rotatorenmanschette bei über 60-jährigen bis zu 50 % vorliegen könnten.
Im Fall der Beschwerdeführerin 2 sei allerdings keine längerfristige
- 18 -
degenerative Veränderung des Supraspinatus im Sehnen- sowie im
Muskelanteil im MRI nachweisbar. Zusammenfassend hielt Dr. med.
F._____ daher fest, dass er die Problematik des Supraspinatus im
kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. August 2016 nicht
nur als möglich, sondern als überwiegend wahrscheinlich einschätze.
Daraus ergebe sich mit Sicherheit keine Status quo sine-Situation per
- August 2016. Eine strukturelle Veränderung der Rotatorenmanschette
mit Abriss könne praktisch keinen Status quo sine ohne operativen
Eingriff mit Refixation der Sehne erreichen und mit Sicherheit nicht neun
Tage posttraumatisch.
e)Der Beurteilung von Dr. med. F._____ schloss sich auch die
Vertrauensärztin der Beschwerdeführerin 1, Dr. med. H.,
Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vollumfänglich an. Sie hielt in
ihrer Beurteilung vom 15. Mai 2017 (Bf1-act. 6) fest, dass sowohl die MRI-
und CT-Befundberichte keine Hinweise auf eine relevante vorbestehende
degenerative Veränderung der Sehnen zeige. Insbesondere gebe es
keine (fettigen) Muskelhypotrophien der Rotatorenmanschetten-
Muskulatur, was auf eine vorbestehende nötige Schonung durch
Beschwerden der Sehnen hinweisen würde. Damit könne die
Beschwerdeführerin 2 nicht dem statistischen Anteil der über 60-jährigen
mit relevanten degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette
zugeordnet werden. Im Übrigen hätte ein Status quo ante ohne
operativen Eingriff nie erreicht werden können und eine Kontusion der
Rotatorenmanschette allein, ohne Riss, könne bereits sechs bis acht
Wochen lang Beschwerden verursachen. Zudem machte sie darauf
aufmerksam, dass MRI-Befunde häufig nicht mit relevanten objektiven
Ausmass der Schädigung in der Arthroskopie korrelieren würden. Daher
sei die Stellungnahme des operierenden Arztes Dr. med. F. den
technischen Untersuchungsresultaten übergeordnet. Dr. med. H._____
kommt zum Schluss, dass die gesamte Behandlung und die Abklärungen
im Anschluss an den Sturz vom 20. August 2016 sowie die Operation der
- 19 -
Rotatorenmanschette sowie die postoperative Behandlung in den
Zuständigkeitsbereich des Unfallversicherers gehörten.
- a)Vorliegend sind damit divergierende ärztliche Meinungen zur
Unfallkausalität der diagnostizierten Ruptur der Supraspinatussehne
vorhanden. Während pract. med. G._____ lediglich von einer möglichen
Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 20. August 2016 und den
geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 sowie der Operation
vom 30. September 2016 ausgeht, vertreten die beiden anderen Ärzte,
Dr. med. F._____ sowie Dr. med. H., die Ansicht, dass die
geklagten Beschwerden sowie die Operation mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis in einem
Kausalzusammenhang stehen.
b)Im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Beurteilungen der Ärzte ist
zunächst auf den Einwand der Beschwerdegegnerin einzugehen, wonach
die Ausführungen von Dr. med. F. auf nicht vollständigen
Unterlagen beruhen würden, da ihm die Ergebnisse der CT-
Untersuchung, welche pract. med. G._____ in seiner Beurteilung vom
- November 2016 erwähnt habe, nicht vorgelegen hätten.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich in den Akten der
Beschwerdegegnerin kein CT-Bericht findet. Alsdann geht aus dem
Bericht von pract. med. G._____ nicht hervor, wann diese angebliche CT-
Untersuchung stattgefunden haben soll (vgl. Bf2-act. 8, Bg-act. 15).
Aktenkundig ist, dass er bei seiner ersten Beurteilung vom 1. November
2016 zur Frage des Status quo sine auf die MRI-Untersuchung vom
- August 2016 Bezug nahm und seiner Ansicht nach der Status quo
sine per diesem Datum erreicht sein soll (Bg-act. 10). In seiner
Beurteilung vom 30. November 2016 kam er in Bezug auf den Eintritt des
Status quo sine nochmals zum selben Schluss wie in der Beurteilung vom
- November 2016. Aufgrund der Angaben von pract. med. G._____ in
seinen Beurteilungen vom 1. November 2016 und 30. November 2016 ist
-
20 -
deshalb davon auszugehen, dass er sich auch bei seiner zweiten
Beurteilung vom 30. November 2016 ebenfalls auf die MRI-Untersuchung
vom 29. August 2016 bezog. Diese hat Dr. med. F._____ vorgelegen,
womit der Einwand der Beschwerdegegnerin ins Leere zielt.
c)Die unterschiedlichen Meinungen der Ärzte rühren hauptsächlich daher,
dass pract. med. G._____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
degenerative Veränderungen in der Rotatorenmanschette der
Beschwerdeführerin 2 als Ursache der Rotatorenmanschetten-Ruptur
sieht, was von Dr. med. F._____ sowie Dr. med. H._____ in Abrede
gestellt wird. Pract. med. G._____ stellte für die degenerativen
Veränderungen bei der Beschwerdeführerin 2 auf die angebliche CT-
Untersuchung ab.
d)Wie bereits ausgeführt, liegt kein Bericht über eine CT-Untersuchung bei
den Akten und es ist äusserst fraglich, ob eine solche überhaupt
stattgefunden hat. Aus dem MRI-Befund vom 29. August 2016 geht aber
hervor, dass, abgesehen von der transmuralen Ruptur im
vorderen/mittleren Anteil der Supraspinatussehne insertionsnahe, die
restliche Rotatorenmanschette intakt ist und kein Gewebeschwund sowie
keine Knorpeldefekte bestehen. Allerdings weist der Befund eine
deutliche AC-Arthrose mit Kapselverdichtung und Ödem und damit
degenerative Veränderungen im besagten AC-Gelenk auf (Bf2-act. 4, Bg-
act. 4). Dr. med. F._____ und Dr. med. H._____ hielten in ihren
Beurteilungen fest, dass im MRI-Befund keine Hinweise auf längerfristige
degenerative Veränderungen der Sehnen feststellbar seien. Insbesondere
sei im Fall der Beschwerdeführerin 2 keine degenerative Veränderung
des Supraspinatus im Sehnen- sowie Muskelanteil im MRI nachweisbar
(Bf1-act. 5, Bf1-act. 6, Bf2-act. 9). Damit konnten nach diesen ärztlichen
Beurteilungen bildgebend keine degenerativen Veränderungen an den
Sehnen festgestellt werden, sondern nur im AC-Gelenk. Auch der
Hausarzt der Beschwerdeführerin 2, Dr. med. E._____, Facharzt FMH
-
21 -
Innere Medizin, hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 17. November
2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass der MRI-Befund
keine Atrophie des Muskels als Zeichen einer vorbestehenden Läsion
oder Schädigung älteren Datums aufweise (Bf2-act. 7, Bg-act. 13).
e)Pract. med. G._____ setzte sich mit dem Umstand, dass an den Sehnen
der Beschwerdeführerin 2 keine degenerativen Veränderungen
festgestellt werden konnten, in seinen Beurteilungen nicht auseinander
(vgl. Bf2-act. 8, Bg-act. 10, Bg-act. 15), obwohl er in seiner Beurteilung
vom 30. November 2016 ausführte, dass bei älteren Menschen häufig
eine Rotatorenmanschetten-Ruptur nach einem sog. Bagatelltrauma
auftreten würde und dabei explizit darauf hinwies, dass hierfür
insbesondere der degenerative Vorschaden der Sehnen von Bedeutung
sei. Vorliegend sind sich alle beteiligten Ärzte darin einig, dass
degenerative Sehnenveränderungen an der Schulter ein weit verbreiteter
Befund sind und häufig eine typische Alterserscheinung darstellen,
gerade bei über 60-jährigen. Dies ergibt sich auch ohne weiteres aus der
medizinischen Fachliteratur (vgl. dazu DEBRUNNER, Orthopädie/Orthopäd
Chirurgie, 4. Aufl., 2002/2005, S. 724 ff.). Gemäss den Beurteilungen von
Dr. med. F._____ und Dr. med. H._____ konnten nun aber bildgebend
genau solche degenerativen Veränderungen an den Sehnen der
Beschwerdeführerin 2 eben nicht festgestellt werden, sondern nur solche
am AC-Gelenk. Damit erscheinen die Feststellungen von pract. med.
G._____ in seiner Beurteilung vom 30. November 2016 nicht schlüssig.
f)Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann damit auch
nicht von einer Zufalls- oder Gelegenheitsursache ausgegangen werden.
Denn hierfür müsste ein derart labiler prekärer Vorzustand vorgelegen
haben, so dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung
zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen
Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen
Zufallsanlass (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom
-
22 -
- Oktober 2011 E.4.2.2). Wenn nun aber – wie vorstehend ausgeführt –
bei der Beschwerdeführerin 2 bildgebend keine degenerativen
Veränderungen der Sehnen festgestellt werden konnten, kann nicht auf
einen solchen Vorzustand geschlossen werden.
g)Da die Beurteilungen des operierenden Facharztes, Dr. med. F.,
sowie der Vertrauensärztin der Beschwerdeführerin 1, Dr. med. H.,
inhaltlich durchaus einleuchten und der beratende Arzt der
Beschwerdegegnerin, pract. med. G., in seinen Beurteilungen den
Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin 2 im MRI keine degenerativen
Sehnenveränderungen nachweisbar waren, nicht thematisierte, vermögen
sie nach Ansicht des Gerichts zumindest geringe Zweifel an den
Beurteilungen von pract. med. G. zu wecken. Daher kann zur
Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht auf
dessen Beurteilungen vom 1. November 2016 (Bg-act. 10) und
- November 2016 (Bf2-act. 8, Bg-act. 15) abgestellt werden.
h)Im Übrigen lassen sowohl der zeitliche Konnex zwischen dem
Sturzereignis am 20. August 2016 und der Feststellung der
Rotatorenmanschetten-Ruptur als auch die Schilderung des
Unfallhergangs durch die Beschwerdeführerin 2 eine Unfallkausalität
vermuten. In Bezug auf den zeitlichen Konnex ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin 2 unmittelbar nach dem Sturz am 20. August 2016
relativ starke Schmerzen am rechten Arm verspürte. Anlässlich der
ambulanten Erstbehandlung gleichentags im Spital konnten zwar
radiologisch keine frischen ossären Läsionen festgestellt werden, jedoch
war bereits dannzumal die Motorik in der Schulter schmerzbedingt
deutlich eingeschränkt (vgl. Bg-act. 5). Zehn Tage später hielt der
Hausarzt der Beschwerdeführerin 2, Dr. med. E., in seinem
Überweisungsschreiben vom 30. August 2016 an Dr. med. F. fest,
dass sich klinisch bereits Zeichen einer Läsion der Supraspinatussehne
gezeigt hätten und sich dies im durchgeführten MRI bestätigt habe (vgl.
- 23 -
Bg-act. 3). Weiter geht aus der Schilderung der Beschwerdeführerin 2
gegenüber der Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2016 zum Sturz
hervor, dass sie beim Ausrutschen auf dem nassen Boden nach hinten
gefallen sei. Damit sie nicht auf den Rücken und Kopf gefallen sei, habe
sie probiert, auf die Seite zu fallen und dadurch eine „Drehung“ des
Körpers verursacht. Den Arm habe sie nicht mehr ausstrecken oder den
Sturz mit Abstützen des Arms verhindern können (vgl. Bg-act. 9). Ebenso
berichtete die Beschwerdeführerin 2 bereits am Unfalltag gegenüber den
Ärzten im Spital, dass sie direkt seitlich auf den rechten Oberarm gefallen
sei (vgl. Bg-act. 5). Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass
ein heftiger Aufprall auf die rechte Schulter erfolgte, womit der Sturz
grundsätzlich geeignet erscheint, eine Läsion der Supraspinatussehne
herbeizuführen.
- a)Angesichts der gesamten Umstände kommt das Gericht damit zum
Schluss, dass die Ausführungen des operierenden Arztes, Dr. med.
F., sowie der Vertrauensärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med.
H., geeignet sind, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit
der Einschätzung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, pract.
med. G., zu wecken. Für die Frage der Kausalität zwischen dem
Unfall vom 20. August 2016 und den geklagten Schulterbeschwerden (im
Rahmen der diagnostizierten transmuralen Ruptur der
Supraspinatussehne) bzw. für die Frage des Eintritts des Status quo sine
vel ante und in der Folge der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
kann jedoch vorliegend auch nicht auf die Beurteilungen von Dr. med.
F. vom 12. Mai 2017 (Bf1-act. 5, Bf2-act. 9) und von Dr. med.
H._____ vom 15. Mai 2017 (Bf1-act. 6) abgestellt werden. Dies deshalb,
da pract. med. G._____ zu deren Ausführungen und damit insbesondere
zur entscheidenden Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin 2
bildgebend an der Schulter rechts keine degenerativen
Sehnenveränderungen festgestellt werden konnten, keine Stellung nahm
und die Sache damit nicht ausreichend abgeklärt ist. Demzufolge hat die
- 24 -
Beschwerdegegnerin ein versicherungsexternes fachärztliches Gutachten
zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom
- August 2016 und dem Gesundheitsschaden an der rechten Schulter
der Beschwerdeführerin 2 (transmurale Ruptur der Supraspinatussehne
rechts) sowie der Operation vom 30. September 2016 und – falls ein
natürlicher Kausalzusammenhang bejaht wird – zur Frage des Erreichens
des medizinischen Endzustands einzuholen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4).
Nach Vorliegen des versicherungsexternen fachärztlichen Gutachtens
wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers neu zu verfügen haben.
b)Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die
medizinische Beweislage in Bezug auf die Frage des natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 20. August 2016
einerseits und dem Gesundheitsschaden an der rechten Schulter
(transmurale Ruptur der Supraspinatussehne rechts) der
Beschwerdeführerin 2 und den daraus resultierenden Beschwerden sowie
der Operation vom 30. September 2016 andererseits unvollständig ist und
keine zuverlässige Beurteilung erlauben. Die Einstellung der
Versicherungsleistungen per 29. August 2016 erweist sich damit als nicht
rechtens. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, der angefochtene
Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden
medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- a)Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das kantonale Be-
schwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61
lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist.
b)Die Beschwerdeführerin 1 hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
-
25 -
c)Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende
Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der
Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid
gilt als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017
vom 25. August 2017 E.8.1), weshalb die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin 2 Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese
wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit
des Prozesses bemessen. Vorliegend hat die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 31. August 2017 ihre
Honorarnote im Umfang von Fr. 2‘108.95 eingereicht. Dieser Betrag setzt
sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2‘047.50 für 9.75
Arbeitsstunden à Fr. 210.-- zuzüglich 3 % Spesen von Fr. 61.45. Der
geltend gemachte Arbeitsaufwand von 9.75 Arbeitsstunden erscheint dem
Gericht als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat die
Beschwerdeführerin 2 demzufolge im Umfang von Fr. 2‘108.95 (inkl.
Spesen) aussergerichtlich zu entschädigen.
Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerden S 17 72 und S 17 74 werden vereinigt.
2.Die Beschwerde S 17 72 der A._____ und die Beschwerde S 17 74 von
B._____ werden gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid
vom 3. April 2017 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem
Entscheid über den Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäss UVG
über den 29. August 2016 hinaus an die C._____ AG zurückgewiesen.
3.Es werden keine Kosten erhoben.
-
26 -
4.Die C._____ AG hat B._____ aussergerichtlich mit Fr. 2‘108.95 (inkl.
Spesen) zu entschädigen.
5.[Rechtsmittelbelehrung]
6.[Mitteilungen]