VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 60 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterRacioppi, Meisser AktuarSimmen URTEIL vom 17. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
5 - 2.Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin und unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung zu Gunsten des Beschwerdeführers." In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer hinsicht- lich der psychischen Beschwerden und der funktionellen Leistungsdefizite die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch das streitberufene Gericht, eventuell durch die IV-Stelle. Begründend führte der Beschwer- deführer im Wesentlichen aus, dass sich insbesondere sein psychischer Gesundheitszustand seit der Aufhebung der Berentung dauerhaft und wesentlich verschlechtert habe. Vom 15. Dezember 2014 bis 13. März 2015 habe er in die psychiatrische Klinik Waldhaus eingewiesen werden müssen. Seit seinem Austritt werde er in der Tagesklinik von Dr. med. B._____ betreut. Das ABI-Gutachten setze sich nicht mit den Diagnosen der behandelnden Ärzte auseinander und lege nicht dar, inwiefern die von der Klinik Waldhaus und dem behandelnden Psychiater gestellten Dia- gnosen nicht zutreffend sein sollten. Die behandelnden Ärzte seien der Auffassung, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich leichter Ver- weistätigkeiten spätestens seit der Einweisung in die psychiatrische Klinik bis heute nicht arbeitsfähig sei. Das ABI-Gutachten begründe nicht, wes- halb die Gutachter von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit mit 20%iger Effizienzeinbusse ausgingen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine versicherte Person, welche sich in stationärer psychiatrischer Be- handlung befinde und hernach die Tagesklinik besuche, in der Lage sein solle, einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Des Weiteren hätte der Tabellenlohn sowohl hinsichtlich der eingeschränkten Leistungs- fähigkeit in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die noch möglichen Verweistätigkeiten gekürzt werden müssen. Zusätzlich zur Kürzung des Tabellenlohns hätte dem Beschwerdeführer ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % gewährt werden müssen. Zudem sei im Fall des Beschwerdeführers zumindest seit der Einweisung in die psychiatrische
6 - Klinik bis heute realistischerweise von der Unverwertbarkeit eines theore- tischen Invalideneinkommens auszugehen. 11.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegne- rin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Sie habe bereits in der angefochtenen Verfügung aufge- zeigt, weshalb trotz der abweichenden Berichte der behandelnden Ärzte vollumfänglich auf das ABI-Gutachten vom 28. November 2016 abzustel- len sei. Weiter habe sie in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätig- keiten vollschichtig mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % zumutbar seien, weshalb allein deswegen kein Abzug gerechtfertigt sei. Zudem sei nicht zu erwarten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und Nationalität im Kompetenzniveau 1 Nachteile drohten, weshalb kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei. 12.Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer dem Ge- richt noch einen Arztbericht der PDGR vom 4. Mai 2017 mit der Bitte um Berücksichtigung desselben bei der Urteilsfindung zu. 13.In ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2017 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass vorliegend auf das ABI-Gutachten vom
9 - dender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Er- werbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- derherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des An- spruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertels- rente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads in der Ver- gangenheit verweigert (oder eingestellt), so wird ein neuerliches Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (sog. Neuanmeldung) nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden- versicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. BGE 133 V 108 E.5.2, 130 V 343 E.3.5). Damit knüpft das Gesetz das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuches gelten. Ohnehin besteht bei dieser neuanmeldungsrechtlich erforderlichen Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invali- ditätsgrades sowie auch bei der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung eine grundsätzliche Analogie zum Rechtsinstitut der Rentenrevision, wel- che ebenfalls auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs auf- grund veränderter Verhältnisse abzielt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehen deshalb sowohl für die erforderliche Glaub-
10 - haftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgra- des als auch bei der materiellrechtlichen Anspruchsprüfung bei beiden In- stituten im Wesentlichen dieselben Beweisanforderungen, Abklärungs- und Prüfpflichten (vgl. BGE 133 V 108 E.5.2 m.w.H.). c)Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin in Anbetracht der vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesund- heitszustands (vgl. insbesondere die Arztberichte von Dr. med. B._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. September 2014 [Akten der Beschwerdegegnerin [IV-act.] 233 S. 1 - 3] und 22. Dezember 2015 [IV-act. 233 S. 4 f.]) zu Recht auf das Neuanmeldungsgesuch des Be- schwerdeführers vom 4. Januar 2016 (IV-act. 232) eingetreten. Im Rah- men der materiellen Prüfung dieses Gesuchs ist nun zunächst abzu- klären, ob die vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachte Veränderung der massgeblichen Verhältnisse tatsächlich eingetreten ist. Diese Ände- rung kann zurückzuführen sein auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung der Er- werbsfähigkeit, auf eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Aus- wirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität als die bei der ursprüngli- chen Invaliditätsbemessung zur Anwendung gebrachte (vgl. BGE 134 V 131 E.3, 130 V 343 E.3.5; Urteile des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1, 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2), wobei eine anspruchserhebliche Verschlechterung der Erwerbs- fähigkeit grundsätzlich erst zu beachten ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Als Ver- gleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des ak- tuellen Verwaltungsverfahrens eine solche anspruchserhebliche Ände- rung eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein-
11 - kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er- werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E.5.4, 130 V 71 E.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2). Wird bei dieser Gegenüberstel- lung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand und das abermalige Leistungsbegehren ist ab- zuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
posttraumatische Genese bei St. n. HWS-Distorsion anlässlich Autounfall 08/2003
Chondrose und Diskusprotrusion C3/4 (MRI HWS 11/2004) 2.Chronische "Lumboischialgie" links (ICD-10 M54.4)
13 -
wahrscheinlich multifaktoriell bedingt bei lumbospondylogener Komponen- te und myofaszialem Glutealsyndrom links 3.Bewegungsstörung mit intermittierendem Tremor bei Extremitäten, armbetont und linksbetont, unklarer Ätiologie (ICD-10 M62.9)
DD: im Rahmen einer Symptomausweitung bei chronischer Schmerzsym- ptomatik 4.St. n. Osteosynthese einer distalen Unterschenkelschaftfraktur mit Volkmann- Dreieck rechts am 09.06.2013 (ICD-10 S82.2) 5.Periphere vestibulo-cochleäre Funktionsstörung links (ICD-10 H83.2) mit
Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit links
vestibulärer Unterfunktion links 6.Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1)
aktuell mittelgradig kompensiert 5.2 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) 2.Gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) 3.Inkomplettes metabolisches Syndrom
Adipositas (BMI 33 kg/m 2 ) (ICD-10 E66.0)
Hyperlipidämie, behandelt (ICD-10 E78.0)
Hyperurikämie, asymptomatisch (ICD-10 E79.0) 4.Kiefergelenksarthropathie beidseits (ICD-10 K07.6) 5.Visusverminderung beidseits [...]" Bezüglich der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit wurde im ABI- Gutachten vom 11. November 2013 ausgeführt, dass der Beschwerdefüh- rer in der Schweiz in erster Linie auf dem Bau und zuletzt als LKW- Chauffeur gearbeitet habe. Aus Sicht des Bewegungsapparates beein- flussten in erster Linie das chronische zervikospondylogene und zerviko- zephale Schmerzsyndrom und die chronische Lumboischialgie links die Arbeitsfähigkeit. Für körperlich belastende Tätigkeiten, wie auch für die früher ausgeübten Arbeitstätigkeiten, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine andauernde Arbeitsunfähigkeit. Lediglich körperlich leichte Tätigkeiten mit auch nur leichter Rückenbelastung sowie der Möglichkeit zu Wechselpositionen seien rheumatologisch theoretisch mit einer Leis- tungseinschränkung von 20 % zumutbar. Aus rein neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch nicht eingeschränkt. Aus neuropsychologischer Sicht hingegen finde sich formal eine schwere ko- gnitive Leistungsstörung. Mangels organischem Korrelat sei diese als pseudoneurologisch einzustufen und nicht verwertbar, folglich ohne Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestün-
14 - den aufgrund der peripheren vestibulo-cochleären Funktionsstörung links und des Tinnitus beidseits verschiedene qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit bestehe aus otorhinolaryngologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit. Aus ophthalmologischer Sicht könne keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit festgestellt werden. Die leichte depressive Episode und die gemischte dissoziative Störung schränkten die Arbeitsfähigkeit aus psych- iatrischer Sicht nicht relevant ein. Die Diagnose einer Persönlichkeitss- törung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Ein schweres psychisches Leiden liege nicht vor. Auch die allgemeinin- ternistischen Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine andauernde Arbeits- unfähigkeit in sämtlichen körperlich schweren und mittelschweren Tätig- keiten. Hingegen sei der Beschwerdeführer in adaptierten, leichten Tätig- keiten medizinisch-theoretisch zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Das Pensum könnte vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbe- darf (vgl. IV-act. 166 S. 42 f.). b)In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Er- lasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung (27. März 2017) respektive die streitgegenständliche Verschlechterung des Gesundheitszustands hat sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das polydisziplinäre MEDAS Verlaufsgutachten des ABI Basel vom 28. November 2016 (IV- act. 254) abgestützt. Darin diagnostizierten die ABI-Gutachter was folgt (vgl. IV-act. 254 S. 49 f.): "5.1 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) 2.Gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) 3.Chronifiziertes zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M53.0)
reaktive bilateral subjektiv links schmerzhafte Myogelose der suboccipita- len Trapeziusmuskulatur im Rahmen einer allgemeinen muskulären De- konditionierung sowie leichter Oberkörperfehlhaltung
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Status nach traumatischer HWS-Distorsion bei Auto-Auffahrunfall August 2003
radiomorphologisch (Röntgen HWS 19.09.2016: Im Seitenbild dargestellt C7. Harmonisches Alignement, ventrale Spondylose zwischen C5/6. Leich- te Erniedrigung der dorsalen Bandscheibenabschnitte zwischen C4-C6. Insgesamt gut erhaltene Bandscheibenhöhen im ap-Bild. Keine nennens- werten unkarthrotischen Veränderungen feststellbar. 4.Chronisches lumbovertebrales bis intermittierend lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5)
radiomorphologisch im Röntgen LWS vom 19.09.2016: Leichte Streckhal- tung im thorakolumbalen Übergang mit normalem Alignement der darge- stellten Wirbelkörper. Insgesamt gut erhaltene Bandscheibenhöhen. Dis- krete Chondrosen Th12/L1. Diskrete ventrale Spondylose Deckplatte LWK4. Leicht beginnende Spondylarthrose zwischen L4/5, L5/S1. Promi- nente Processus spinosus (DD Morbus Baastrup)
Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgrup- pen mit reaktiven Myogelosen 5.Klinisch und radiomorphologisch leicht beginnende Coxarthrose beidseits linksbetont (ICD-10 M16.0) 6.Periphere vestibulo-cochleäre Funktionsstörung links (ICD-10 H83.2) mit
Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit links
grenzwertiger vestibulärer Unterfunktion links 7.Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.4) 8.Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1)
mittelgradig kompensiert 5.2 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1.Ausgeprägtes chronifiziertes multilokuläres Schmerzsyndrom betreffend die linke Körperseite (ICD-10 R52.9)
funktionelle Überlagerung mit ausgeprägten psychovegetativen Begleitsym- ptomen (fein- bis grobschlägiger, plötzlich auftretender Tremor linke obere sowie linke untere Extremität; Schwindelsymptome, Stehuntersicherheit, Dip- pelbilder sehen, Nausea bis zu Vomitus, rasche Erschöpfung, plötzliche Krampfneigung an Händen und Füssen linksbetont)
somatisch nicht erklärbar
bei Diagnose 5.1.2 2.Status nach subakromialem Schulterimpingement rechts (ICD-10 M75.4)
aktenanamnestisch diskrete Partialruptur Supraspinatussehne rechts 2014
klinisch aktuell völlig unauffälliger Schulterstatus rechts 3.Status nach subakromialem Schulterimpingement links (ICD-10 M75.4)
aktuell klinisch weitgehend normaler Schulterstatus 4.Adipositas (ICD-10 E66.0)
BMI 35 kg/m 2 5.Dyslipidämie (ICD-10 E78.0) 6.Kiefergelenksarthropathie beidseits (ICD-10 K07.6)" In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen die ABI- Gutachter aus, dass sich im Vergleich zur Vorbegutachtung im ABI im Jahr 2013 keine bezüglich Arbeitsfähigkeit relevanten Änderungen in der Beurteilung des Beschwerdeführers ergeben hätten. Sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht sei in etwa von einer un- veränderten Situation auszugehen. Aus somatischer Sicht des Bewe-
16 - gungsapparats bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen dem Aus- mass der subjektiv beklagten Beschwerden und den objektivierbaren Be- funden. Aus rheumatologischer Sicht objektivierbar seien reaktive bilate- rale Myogelosen der subokzipitalen Trapeziusmuskulatur im Rahmen ei- ner allgemeinen muskulären Dekonditionierung, leichte degenerative Ver- änderungen im Bereich der HWS, leichte degenerative Veränderungen im Bereich der LWS mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabili- sierenden Muskelgruppen, reaktiven Myogelosen sowie eine leichte, be- ginnende Coxarthrose beidseits linksbetont. Diese objektivierbaren Be- funde führten zu einer Unzumutbarkeit für die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur als auch für alle anderen regelmässig mittel bis körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten. Hingegen bestehe in einer ad- aptierten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Weder aus in- ternistischer, neurologischer noch otolaryngologischer Sicht könnten Diagnosen mit quantitativer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Aufgrund des Vorliegens einer peripheren vestibulo-cochleären Funktionsstörung links, einer Hochton-Schallempfindungsschwierigkeit rechts und eines mittelgradig kompensierten Tinnitus beidseits seien Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Gehör, Tätigkeiten unter ge- steigertem Umgebungsgeräuschpegel oder sturzgefährdende Tätigkeiten ungeeignet. Die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung er- hobenen Befunde seien nicht valide gewesen. Die Untersuchung sei von inkonsistentem Testverhalten geprägt gewesen. Es hätten keine objekti- vierbaren und reproduzierbaren Befunde dargestellt werden können, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Für die Diskrepanzen in ver- schiedenem Ausmass zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden verantwortlich sei gemäss psychiatrischer Beurteilung eine gemischte dissoziative Störung. Zudem liege eine ge- genwärtig leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung vor. Diese Befunde beeinflussten die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Sinne einer Leistungseinbusse von 20 %. Interdisziplinär seien dem
17 - Beschwerdeführer sämtliche körperlich schweren anhaltend und mittel- schweren Tätigkeiten nicht zumutbar. Hingegen bestehe in einer adaptier- ten, körperlich leichten bis selten mittelschweren, teilweise sitzenden Verweistätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %. Das Pen- sum könnte vollschichtig umgesetzt werden mit leicht erhöhtem Pausen- bedarf und leicht reduziertem Rendement. Die leichten Leistungseinbus- sen aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht ergänzten sich, ad- dierten sich aber nicht, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Er- holung genutzt werden könnten. Die aktuellen Angaben zur Arbeitsun- fähigkeit bestünden unverändert seit dem letzten ABI-Gutachten im Jahr
19 - bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsin- terner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be- fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c m.w.H.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). b)In Revisionsfällen im Sinne von Art. 17 ATSG sowie bei Neuanmeldungen (wie vorliegend) gilt es bei der Erhebung und Würdigung des medizini- schen Sachverhalts darüber hinaus noch Folgendes zu beachten: Da die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung durch eine Ge- genüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes erfolgt, bildet Gegenstand des Beweises das Vorhandensein einer entschei-
20 - dungserheblichen Differenz in den – den medizinischen Gutachten zu entnehmenden – Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitli- chen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Aus- gangspunkt der Beurteilung. Sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert ei- nes zwecks Rentenrevision oder Neuanmeldung erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Be- weisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erfor- derlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichenden) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern ei- ne effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die ge- sundheitlichen Verhältnisse verändert haben (vgl. Urteile des Bundesge- richtes 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom
26 - d)Damit ist festzuhalten, dass das polydisziplinäre MEDAS Verlaufsgutach- ten des ABI Basel vom 28. November 2016, wonach der Beschwerdefüh- rer in einer adaptierten körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist (vollschichtig umsetzbar), voll beweis- wertig ist. Folglich hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Beurteilung zu Recht auf das ABI-Gutachten abgestellt. Weitere medizinische Abklärun- gen sind bei diesem Ergebnis nicht angezeigt, weshalb der beschwerde- führerische Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens in anti- zipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d) abzuweisen ist. 6.Zu prüfen bleibt das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2017 auf Fr. 54'231.05 festgelegte Invalidenein- kommen. a)Der Beschwerdeführer rügt zu Recht nicht, dass das Invalideneinkommen nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schwei- zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bemessen wurde. Er macht je- doch einerseits geltend, dass der Tabellenlohn sowohl hinsichtlich der eingeschränkten Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht als auch in Be- zug auf die noch möglichen Verweistätigkeiten hätte gekürzt werden müssen. Die gutachterliche Bestimmung des funktionellen Leistungsdefi- zits wäre überflüssig bzw. sinnlos, wenn allen versicherten Personen, die über eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit verfügten, ausnahmslos der ungekürzte Tabellenlohn angerechnet werde. Der angefochtene Ent- scheid beruhe genau auf dieser Sichtweise. Der konkreten Ausprägung des funktionellen Leistungsvermögens sei genauso wie allfälligen Effizienzeinbussen Rechnung zu tragen. Folglich hätte die Beschwerde- gegnerin den Tabellenlohn nicht nur im Umfang von 20 % für die gutach- terlich festgestellte Effizienzeinbusse, sondern auch deshalb und zusätz- lich kürzen müssen, weil der Beschwerdeführer im Gegensatz zu anderen
27 - versicherten Personen nur noch leichte und zudem wechselbelastende Verweistätigkeiten ausführen könne. Anderseits rügt der Beschwerdefüh- rer, dass ihm − zusätzlich zur Kürzung des Tabellenlohns − ein leidens- bedingter Abzug von mindestens 20 % hätte gewährt werden müssen. Er könne die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausführen und könne nur noch in fremden Branchen tätig sein, in welchen ihm die Berufserfahrung fehle. Die lange Abwesenheit vom konkreten Arbeitsmarkt sei mit grösse- ren Schwierigkeiten verbunden, eine geeignete Stelle zu finden. Als be- reits 50-jähriger Mann sei er mit mehrfachen somatischen und psychi- schen Beeinträchtigungen sowie einem Migrationshintergrund auf dem konkreten Arbeitsmarkt beeinträchtigt. Diese Verwertungsschwierigkeiten würden sich während der gesamten noch verbleibenden Erwerbskarriere, mithin während 15 Jahren, nachteilig auswirken. Bei versicherten Perso- nen, welche fortgeschrittenen Alters oder psychisch erkrankt seien bzw. in unregelmässigen Abständen stationär behandelt werden müssten, sei zu- dem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzelfallweise zu prüfen, ob ausnahmsweise von einer gänzlichen Unverwertbarkeit der theoretisch noch vorhandenen Resterwerbsfähigkeit auszugehen sei. Im Fall des Beschwerdeführers müsse zumindest seit der Einweisung in die psychiatrischer Klinik bis heute realistischerweise von der Unverwertbar- keit eines theoretischen Invalideneinkommens ausgegangen werden. Ob und inwieweit auch zukünftig eine Unverwertbarkeit des theoretischen In- valideneinkommens angenommen werden könne, sei der gerichtlichen Beurteilung überlassen. b)Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass dem Beschwerdefüh- rer körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % zumutbar seien, weshalb allein deswe- gen kein Abzug gerechtfertigt sei. Bezüglich Leidensabzug sei zu beach- ten, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes allein für den Umstand, dass nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar
28 - seien, kein Abzug vom Tabellenlohn vorgesehen sei. Mit zunehmendem Alter einer versicherten Person verlaufe die Lohnzuwachskurve zwar im Allgemeinen flacher, der Faktor Alter wirke sich aber nicht für sich alleine lohnsenkend aus. Es sei nicht zu erwarten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung, Berufserfahrung und Nationalität im Kompe- tenzniveau 1 Nachteile drohten. Vielmehr sei offensichtlich, dass dem Be- schwerdeführer allenfalls auch Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 mög- lich seien. Jedenfalls sei aufgrund der persönlichen Umstände kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. c)aa) Nach der Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merk- male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität/Aufenthaltskategorie, leidensbedingte Einschränkung sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalidenein- kommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Ge- sundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit un- terdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.5). Bei der Bestimmung der Höhe des Ab- zugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invali- deneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen (BGE 134 V 322 E.5.2). Der Leidensabzug bezweckt, ausge- hend von statistischen Werten, ein Invalideneinkommen zu ermitteln, wel- ches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am bes- ten entspricht (BGE 134 V 322 E.6.2). Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2017 keinen Leidensabzug zu- gestanden. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber − wie gesehen − der Auffassung, es sei aufgrund seines Alters, der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der mangelnden Berufserfahrung für Verweistätigkei-
29 - ten sowie seines Migrationshintergrunds ein Leidensabzug in der Höhe von mindestens 20 % zu gewähren. Dieser Ansicht ist − wie nachstehend dargestellt − nicht beizupflichten. bb) Wie vorstehend dargestellt, sind dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis selten mittelschwere, teilweise sitzende Tätigkeiten vollschich- tig mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % zumutbar. Die eingeschränkte, vollschichtig einsetzbare Leistungsfähigkeit von 80 % ist bei der Bemes- sung des Invalideneinkommens indes bereits berücksichtigt, weshalb die 80%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. die Leistungsver- minderung um 20 % keinen sogenannten Teilzeitabzug vom Tabellenlohn rechtfertigt. Zwar anerkennt das Bundesgericht unter dem Titel Beschäfti- gungsgrad im Besonderen bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statis- tisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Im Urteil I 69/07 vom 2. November 2007 E.5.2 hat das Bundesgericht die Gründe dargelegt, weshalb in Bezug auf einen all- fälligen Abzug vom Tabellenlohn eine gesundheitlich bedingte Teilzeit- tätigkeit sich nicht mit einer Vollzeittätigkeit mit gesundheitlich bedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit vergleichen lässt. Es hat dabei was folgt erwogen: "Die Ursachen, weshalb Teilzeittätigkeiten in der Regel überproportional niedriger entlöhnt werden als Vollzeittätigkeiten, sind höchstens teilweise bekannt. Daher kann eine Gleichbehandlung der bei- den Tätigkeitsarten beim Leidensabzug auch nicht damit begründet wer- den, bei Vollzeittätigkeiten mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit wirkten sich regelmässig die selben ökonomischen Gesichtspunkte aus wie bei Teilzeittätigkeiten. Zwar mag in Einzelfällen eine solche Vollzeittätigkeit tatsächlich mit einem überproportionalen Minderverdienst verbunden sein. Dass dies in gleicher Weise wie bei den Teilzeittätigkeiten den Regelfall darstellt, lässt sich aber nicht zuverlässig sagen, zumal auch Faktoren
30 - angeführt werden könnten, welche eine Vollzeittätigkeit mit eingeschränk- tem Leistungsvermögen für einen Arbeitgeber attraktiver erscheinen las- sen als eine Teilzeittätigkeit. Zu erwähnen ist hier etwa, dass eine vollzeit- liche Anwesenheit grössere Flexibilität bei der Einsatzplanung bietet." Diese Gerichtspraxis wurde vom Bundesgericht in der Folge mehrfach bestätigt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E.4, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E.4.3.3, 9C_980/2009 vom
32 - vielmehr können sich je nach Aufenthaltskategorie und Anforderungsni- veau weitgehende Unterschiede ergeben, insbesondere bei Inhabern ei- ner Niederlassungsbewilligung der Kategorie C, bei welchen der Durch- schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten darüber liegen kann (BGE 126 V 75 E.5a/cc m.w.H.). Nach dem Gesagten ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, mithin aufgrund sei- nes Alters, seiner Ausbildung (Textiltechnikschule in Bosnien, Kranführer und Baumaschinen Prüfung in der Schweiz [vgl. Anmeldung zum Bezug IV-Leistungen für Erwachsene vom 11. Februar 2004 {IV-act. 4 S. 5}]), seiner Berufserfahrung und seiner Nationalität, nicht zu erwarten, dass ihm im Kompetenzniveau 1 Nachteile drohen. Im Gegenteil sind an- gesichts dieser persönlichen Verhältnisse − wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt − wohl auch Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 mög- lich (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_773/2009 vom 19. Februar 2010 E.5.4). Die Entscheidung der Beschwerdegegnerin, vorliegend keinen Leidensabzug zu gewähren, erweist sich somit aufgrund der persönlichen Umstände und einer allseitigen Betrachtung als angemessen und richtig. Nur am Rande sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass selbst wenn vorliegend ein Leidensabzug von 10 % gewährt werden könnte, noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Vielmehr ergäbe sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'982.30 sowie einem um 10 % reduzierten Invalideneinkommen von Fr. 48'807.95 ein rentenaus- schliessender Invaliditätsgrad von 36 %. d)Folglich erweist sich das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invali- deneinkommen in der Höhe von Fr. 54'231.05 als rechtens. Stellt man dieses Invalideneinkommen dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 75'982.30 gegenüber, so ergibt sich ein aufgerundeter Invaliditätsgrad von 29 %, welcher gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Folglich hat die Beschwerdegegnerin das be- schwerdeführerische Leistungsbegehren zu Recht abgelehnt. Der ange-
33 - fochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Ab- weisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7.Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgelt- liche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraus- setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten er- scheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Da- bei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hinge- gen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder je- ne nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb an-
34 - strengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2015, Art. 61 Rz. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summari- schen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). b)Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein als aussichtslos. Auch ist die Vertretung durch einen An- walt notwendig oder doch zumindest geboten, zumal es sich beim Be- schwerdeführer um einen juristischen Laien handelt. c)Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Die prozessuale Be- dürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Ver- pflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Ein- kommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr er- möglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert einiger Monate bis rund eines Jahres, bei anderen aufwendigeren Pro- zessen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.4; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 75 f., je m.w.H.). Für die Berechnung des prozessualen Zwangsbedarfs wird der betreibungsrechtliche Grundbetrag durch effektive Bedarfsposten wie Wohnungsmiete, Sozialbeiträge, Berufsauslagen, Arztkosten, laufende Steuern usw. erweitert. Zudem ist der betreibungsrechtliche Grundbetrag praxisgemäss um einen pauschalen Zuschlag von 20 % zu erhöhen (vgl.
35 - MEICHSSNER, a.a.O., S. 74 - 95; Kreisschreiben des Kantonsgerichtes be- treffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009; Ur- teil des Verwaltungsgerichtes S 16 89 vom 8. Juni 2017 E.12cc). d)Im vorliegenden Fall sind gemäss dem eingereichten Gesuchsformular und den beigelegten Unterlagen monatliche Ausgaben von insgesamt Fr. 3'839.35 (= Grundbetrag Ehepaar [inkl. Zuschlag von 20 %] von Fr. 2'040.-- + Mietzins von Fr. 1'364.-- + Krankenkassenprämien Be- schwerdeführer und Ehefrau [nur obligatorische Krankenkassenprämien berücksichtigt] von Fr. 369.55 bzw. Fr. 296.80 + Privathaftpflichtversiche- rung von Fr. 34.-- + Steuern von Fr. 335.-- = Fr. 4'439.35 abzüglich Fr. 600.-- [Beitrag Kinder an Haushaltskosten]) ausgewiesen. Das monat- liche Einkommen in Form einer SUVA-Rente des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 1'685.30 sowie Erwerbseinkommen seiner Ehefrau von durchschnittlich Fr. 3'138.-- pro Monat beläuft sich auf Fr. 4'823.30. Die Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens von total Fr. 4'823.30 mit dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt (prozessualen Zwangsbedarf) von total Fr. 3'839.35 ergibt einen Überschuss von Fr. 983.95, was auf ein Jahr aufgerechnet ohne Weiteres ausreicht, um die entstandenen Prozesskosten zu decken. Dies zumal der Beitrag der beiden erwachsenen Kinder, welche gemäss Angaben im URP-Formular Eigenverdiener sind und noch bei den Eltern wohnen, von je Fr. 300.-- an die Haushaltskosten sehr bescheiden ausfällt und der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zufolge durchaus verdoppelt werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E.3.3). Von ausreichenden Mitteln des Beschwerdeführers für die Bestreitung der vor- liegenden Prozesskosten wäre im Übrigen selbst dann auszugehen, wenn man die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, aber nicht belegten Berufsauslagen von Fr. 440.-- voll berücksichtigte. Vor diesem Hinter- grund sowie in Anbetracht der Verhältnisse des konkreten Falls ist es
36 - dem Beschwerdeführer zuzumuten, für die Gerichtskosten sowie die durch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursachten Anwaltskosten aufzukommen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach abzuweisen. 8.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht − abweichend von Art. 61 lit. a ATSG − kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest- gelegt. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- als ange- messen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten im Sinne von Art. 73 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdefüh- rers. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]