Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2017 6
Entscheidungsdatum
13.07.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 6 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 13. Juli 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ meldete der B._____ am 10. Dezember 2014 (Datum Eingang bei B.; Bagatellunfall-Meldung selbst ist nicht datiert) einen Unfall, wonach er am 13. Oktober 2014 eine Autodachbox aufgeladen bzw. mon- tiert und sich dabei am rechten Ellenbogen verletzt habe. Im Fragebogen zum Ereignis gab A. am 20. Januar 2016 an, die Verletzung „Beim Aufladen der Dachbox auf das Autodach“ zugezogen zu haben. Er führte weiter aus: „Die Dachbox befand sich noch nicht in der dafür vorgesehe- nen Führung, ich musste die Box etwas nachschieben. Dabei gab es ei- nen Knall in meinem Ellbogen. Ich wusste die Bizepssehne war im Zen- trum des Geschehenen.“ Und weiter: „Die Beschwerden waren sofort spürbar. Bei einem Riss oder Teilriss einer Sehne ist die Belastung nur noch in einem geringen Mass möglich, so auch bei mir.“ Im Rahmen einer telefonischen Rücksprache mit einer Sachbearbeiterin der B._____ gab A._____ am 21. Januar 2016 an, er habe die maximal 10 kg schwere Ma- terial-Dachbox von hinten auf sein Auto gehoben und nach vorne ge- schoben, um diese korrekt zu arretieren. Mit dem rechten Arm habe er die Box ein wenig angehoben, dabei seien die Sehnen des Ellenbogens ge- rissen. Er würde regelmässig bis zu 100 kg heben und sei deshalb selber erstaunt, dass diese gleich gerissen seien. 2.Am 20. August 2015 wurde im Diagnose Zentrum Belmont eine Magnet- resonanztomographie (MRI) des Ellenbogens rechts erstellt. In seiner Be- urteilung führte der Radiologe Dr. med. C._____ aus: "Im Rahmen einer chronischen Tendinopathie der distalen Bizepssehne Partialruptur dersel- ben Höhe der Tuberositas radii mit begleitender lokoregionaler Synovitis. Enthesiopathie im Insertionsbereich der Estensorensehne mit Partialriss. Moderater Gelenkerguss. Vd auf ein Plica humeroradialis-Syndrom." 3.Im Abklärungsbericht von Dr.med. D._____ und Prof. Dr. med. E._____ des Kantonsspitals St. Gallen wurde die Diagnose einer distalen Bizeps- sehne Partialruptur rechts gestellt. Die empfohlene operative Refixierung der distalen Bizepssehne erfolgte am 8. Juni 2016.

  • 3 - 4.Im Arztzeugnis vom 6. Februar 2016 diagnostizierte Dr. med. F._____ – welcher am 4. November 2014 die Erstbehandlung von A._____ vorge- nommen hatte – eine Partialruptur der distalen Bizepssehne rechts. 5.Nach formloser Ablehnung einer Leistungspflicht am 25. Februar 2016, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, bestätigte die B._____ auf Verlangen von A._____ mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 ihren Standpunkt, wonach weder die Voraussetzungen ei- nes Unfalls noch einer unfallähnlichen Körperschädigung gegeben seien. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die B._____ mit Einspracheent- scheid vom 8. Dezember 2016 ab. 6.Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 11. Januar 2017 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Be- gehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verpflichtung der B., für die Folgen des Unfalls vom 13. Oktober 2014 die Leis- tungen gemäss UVG zu erbringen. Eventuell sei noch ein Gutachten zur Abklärung der Unfallkausalität einzuholen. Zur Kausalität wurde vorge- bracht, dass aufgrund der Beurteilung des Kantonsspitals St. Gallen die natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis vom 13. Oktober 2014 und der partialen Bizepssehnenruptur gegeben sei. Die Ruptur sei nicht auf eine degenerative Erkrankung zurückzuführen. Vorzustände seien bei be- ruflichen Überkopfarbeiten und bei Sportlern regelmässig anzutreffen. Der Beschwerdeführer sei passionierter Sportler. Die B. habe die vollen Heilungskosten zu übernehmen, da diese nach Art. 36 UVG nicht gekürzt werden könnten, auch wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise ei- ne Unfallfolge sei. Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, sei noch ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen. Zum Unfallhergang sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Dachbox bei auf- gestütztem Ellenbogen ruckartig angehoben und sie kurz auf der Hand- fläche ausbalanciert habe, um sie in die Verankerung zu bringen. Der Be- schwerdeführer habe immer angegeben, dass die Verletzung beim Hoch-

  • 4 - heben und Verschieben der Dachbox eingetreten sei. Er habe nie einen neuen, mit den bisherigen Schilderungen unvereinbaren Sachverhalt hin- zugefügt. Die späteren Aussagen zeichneten sich durch einen höheren Detaillierungsgrad aus. Die B._____ habe den Sachverhalt und den Er- eignisablauf nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Zur unfallähnlichen Körper- schädigung wurde geltend gemacht, dass ein ruckartiges Anheben und Ausbalancieren der Dachbox mit aufgestütztem Ellenbogen ein sinnfälli- ges Ereignis darstelle. Es liege auch keine krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Das ruckartige Anheben und Aus- balancieren der schweren Dachbox mit aufgelegtem Ellenbogen sei zu- dem eine physiologische Beanspruchung des Armes, die erheblich über dem Normalen liege und der deshalb auch ein gesteigertes Gefahrenpo- tential innewohne. Selbst wenn das Aufladen der Dachbox mit aufgeleg- tem Ellenbogen eine alltägliche Verrichtung sei, sei diese durch das ruck- artige Anheben und Ausbalancieren bei aufgestütztem Ellenbogen unkon- trollierbar geworden. Das sinnfällige Ereignis liege nicht im Gewicht der Dachbox, sondern im Zusammenspiel des ruckartigen Anhebens, Ausba- lancierens bei abgestütztem Ellenbogen und der dadurch entstandenen ungünstigen Hebelwirkung. Die in Frage stehenden körpereigenen Bewe- gungen seien in ihrer Gesamtheit als ein Geschehen zu qualifizieren. Vor- liegend habe dem Geschehen in seiner Gesamtheit ein gesteigertes Ge- fährdungspotential mit programmwidrigem Ablauf innegewohnt. Die Leis- tungspflicht der B._____ sei daher zu bejahen. 7.In der Beschwerdeantwort beantragte die B._____ (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Prüfung der Frage, ob ein sinnfälli- ges Ereignis vorliege, seien die differierenden Sachverhaltsdarstellungen zu würdigen. Es sei dabei auf die Aussagen der ersten Stunde abzustel- len. Massgebend seien somit die Angaben in der Unfallmeldung, im Fra- gebogen und gegenüber dem fallführenden Mitarbeiter. Diese beinhalte- ten keine Angaben einer unkoordinierten Bewegung. In der Einsprache und der Beschwerde sei der Hergang nicht bloss präzisiert, sondern ver-

  • 5 - ändert geschildert worden. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Das Anheben einer Dachbox von maximal 10 kg auf ein Autodach, um diese in die Führungsschiene zu heben, sei für eine Person, die gewohnt sei, schwere Lasten zu tragen, eine alltägliche Lebensverrichtung. In dieser Handlung liege kein gesteigertes Gefährdungspotential. Gemäss Beurtei- lung der MRI-Untersuchung durch Dr. med. C._____ sei eine Partialruptur der Sehne im Rahmen einer chronischen Tendinopathie (degenerative Erkrankung) der Bizepssehne erfolgt. Das ruckartige Anheben und Aus- balancieren der Dachbox sei erst in der Einsprache erstmals vorgebracht worden. Dies entspreche nicht der massgeblichen Aussage der ersten Stunde. Die Ärzte des Kantonsspitals St. Gallen äusserten sich nicht zur Kausalität, sondern gäben nur die Angaben des Beschwerdeführers wie- der. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2016. Gegen solche Ent- scheide kann nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallver- sicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Be- schwerde erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt in der bündnerischen Gemeinde X._____, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit er- gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über
  • 6 - die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständig- keit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung dieser Beschwerde zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Ein- spracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist deshalb zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzu- treten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). b)Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für das Ereignis vom 13. Oktober 2014 zu Recht verneint hat. Die Partei- en sind sich zumindest darin einig, dass dieses Ereignis nicht als 'Unfall' im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist (vgl. zum Unfallbegriff; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin fällt deshalb vorliegend nur in Betracht, wenn sich der Beschwerdeführer am
  1. Oktober 2014 eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung zum Unfallversiche- rungsgesetz (UVV; SR 832.202) zugezogen hat. Gerade dies ist hier strit- tig geblieben und somit nachfolgend zu prüfen und zu entscheiden. c)Zum anwendbaren Recht ist klarzustellen, dass seit dem 1. Januar 2017 neu die revidierten Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (Än- derung vom 25. September 2015) in Kraft getreten sind; darunter auch Art. 6 Abs. 2 UVG sowie der gleichermassen revidierte Art. 9 Abs. 2 UVV. Nach Art. 118 Abs. 1 UVG (Übergangsbestimmungen) werden die Versi- cherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revi- dierten Bestimmungen ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Da das strittige Ereignis vom 13. Oktober 2014 lange vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften am 1. Januar 2017 eingetreten ist, sind vorliegend
  • 7 - weiterhin die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Art. 6 Abs, 2 UVG und Art. 9 Abs. 2 UVV massgebend. 2.Bei unfallähnlichen Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht (mit Aus- nahme der Ungewöhnlichkeit) alle übrigen Tatbestandsmerkmale des Un- falls erfüllt sein (BGE 129 V 466 E. 2.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 80 ff. m.w.H.). Besondere Bedeutung kommt dabei der Vorausset- zung des äusseren schädigenden Faktors zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnli- chen Vorfalls (BGE 129 V 466 E.4.1, 1. Absatz). Die schädigende äusse- re Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E.4.1, 2. Absatz). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer schädigender Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das erstmalige Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E.4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädi- genden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Per- son zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr wird für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors immer ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefähr- dungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschies- senden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gestei- gerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportli- che Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit beträchtlichem Schädigungspotential ist zudem zu bejahten, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psycholo- gisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deshalb fallen einschiessende Schmerzen

  • 8 - als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass dazu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Fak- tors demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedi- zinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (BGE 129 V 466 E.4.2.3). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspo- tential, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäg- lichen Lebensverrichtung führenden Elementes (BGE 139 V 327 E.3.3.1, = Pra 102 [2013] Nr. 101, 129 V 466 E.4.3; SZS 2014 S. 540; Urteil des Bundesgerichtes 8C_ 147/2014 vom 16. Juli 2014 E.2.4; und die nachfol- genden wegleitenden Entscheide, in welchen eine unfallähnliche Körper- schädigung verneint wurde: Heben einer schweren Kiste mit Ruptur der Supraspinatussehne: Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2015 vom 19. August 2015 E.3; Heben von Gewichten in unergonomischer Haltung: Ur- teil des Bundesgerichts 8C_705/2012 vom 17. Januar 2013; Wurfbewe- gung mit 20 kg Gewicht: Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2010 vom 10. Januar 2011; Beim Heben einer 15 kg Bücherkiste Schulter verrenkt: Ur- teil des Bundesgerichts 8C_867/2009 vom 17. März 2010 E.3.1 und 3.3; Rucksack abziehen: Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2009 vom 12. No- vember 2009; Getränkepakete von 9 kg rüsten, worauf Schulterverlet- zung: Urteil des Bundegerichts 8C_319/2009; Heben eines gepackten Reisekoffers [20 kg schwer]: Urteil des Bundesgerichts 8C_656/2008 vom

  1. Februar 2009). Im Lichte dieser Vorgaben wird auch im konkreten Fall zu entscheiden sein, ob ein äusseres schädigendes Ereignis bejaht wer- den kann oder zu verneinen ist (vgl. E.4.a-c, hiernach).
  • 9 -
  1. a)Um zu beurteilen, ob ein Ereignis eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt, ist vorweg festzulegen, wie sich das Geschehen (Unfallhergang) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ereignet hat. Die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung müssen über das konkrete Gesche- hen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Ta- tumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzu- schätzen (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art 6 S. 29 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1). b)Vorliegend ist in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten und anhand der bei den Akten liegenden Unterlagen ohne Weiteres verifizierbar, dass die Schilderung des Ereignisses vom 13. Oktober 2014 durch den Beschwer- deführer in der Bagatellunfall-Meldung UVG (selbst undatiert; Eingang bei Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2014), im Fragebogen vom 20. Januar 2016 und gemäss der am Telefon einer Sachbearbeiterin der Be- schwerdegegnerin am 21. Januar 2016 erteilten Auskunft von derjenigen in der Einsprache vom 27. Oktober 2016 (mit Begründung vom 8. No- vember 2016) sowie in der Beschwerde vom 11. Januar 2017 abweicht. Im Wesentlichen unterscheiden sich die Schilderungen hinsichtlich des auslösenden Faktors bzw. der Ursache für die eingetretenen Schmerzen am rechten Ellenbogengelenk. •In der Bagatellunfall-Meldung UVG (undatiert; Eingang bei Beschwerdegegnerin am
  2. Dezember 2014) gab der Beschwerdeführer zum Unfalldatum "13.10.2014", zum Unfallort "Geschäft" und zum Unfallhergang "Dachbox aufgeladen" an (beschwerde- gegnerische Akten [Bg-act.] 1). •Im Fragebogen vom 20. Januar 2016 zum Ereignis vom 13. Oktober 2014 führte der Beschwerdeführer auf die Frage, wie sich der Unfall im Detail zugetragen habe, aus: "Beim Aufladen der Dachbox auf das Autodach. Die Dachbox befand sich noch nicht in der dafür vorgesehenen Führung, ich musste die Box etwas nachschieben. Dabei gab es einen Knall in meinem Ellenbogen. Ich wusste die Bizepssehne war im Zen- trum des Geschehenen. Die Beschwerden waren sofort spürbar. Bei einem Riss oder Teilriss einer Sehne ist die Belastung nur noch in einem geringen Mass mög- lich, so auch bei mir." (Bg-act. 2 S.1-2).
  • 10 - •Gemäss Telefonnotiz der fallführenden Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2016 schilderte ihr der Beschwerdeführer den Unfallhergang wie folgt: Der Versicherte habe die max. 10 kg schwere (leere) Material-Dachbox von hinten auf sein Auto gehoben. Nun musste er die Box ein Stück nach vorne schie- ben, um diese korrekt zu arretieren. Um die Box nach vorne zu schieben, benutzte er seinen rechten Arm als Hebelwirkung zwischen Auto und Box. Mit dem rechten Arm hob er die Box ein wenig, dabei Riss der Sehnen des Ellenbogens. Der Versi- cherte würde regelmässig bis zu 100 kg heben und sei deshalb selber erstaunt, dass diese (Sehne) gleich riss (Bg-act. 3). •In der Einsprache vom 27. Oktober 2016 (samt nachgereichter Begründung vom 8. November 2016) schilderte der Beschwerdeführers den Unfallhergang wie folgt: Die Verletzung sei beim Montieren der 180 cm langen Dachbox eingetreten. Er habe die Dachbox ans Heck seines Fahrzeuges angelehnt, die Box dann hochgestemmt und so weit wie möglich vom Heck her übers Autodach geschoben. Darauf habe er sich an die Fahrzeugseite begeben. Mit seinem rechten Arm habe er unter die Dachbox gegriffen. Dabei habe er sich mit seinem rechten Ellenbogen auf dem Autodach ab- gestützt. Die Handfläche sei unter der Dachbox gelegen. Um die Dachbox in die vor- gesehene Verankerung zu bringen, habe er die Dachbox "ruckartig angehoben" und sie "auf der Handfläche balanciert". Durch das ruckartige Hochheben und Schwan- ken der schweren Dachbox sei es zusammen mit der Hebelwirkung infolge des Auf- stützens auf dem Autodach zum nachgewiesenen Sehnenriss gekommen (Bg-act. 12 sowie Bg-act. 15 Ziff. 3 S. 2). •In der Beschwerde vom 11. Januar 2017 führte der Beschwerdeführer bezüglich des massgeblichen Unfallhergangs am 13. Oktober 2014 sodann noch aus, es sei davon auszugehen, dass er die Dachbox bei aufgestütztem Ellbogen ruckartig angehoben und sie (Dachbox) kurz auf seiner Handfläche ausbalanciert habe, um sie in die Ver- ankerung zu bringen. Er habe immer gesagt, dass die Verletzung beim Hochheben und Verschieben der Dachbox erfolgt sei. Er habe nie einen neuen, mit den bisheri- gen Schilderungen unvereinbaren Sachverhalt hinzugefügt. Zutreffend sei allerdings, dass sich die späteren Aussagen durch einen höheren Detaillierungsgrad auszeich- neten (vgl. Beschwerde III./B./Materielles Ziff. 11, S. 4 oben und ZIff. 14 S. 4 unten). c)Bei sich widersprechenden Angaben der Versicherten über den Gesche- hensablauf des zur Diskussion stehenden Ereignisses – was vorliegend offenkundig der Fall ist – ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu- folge auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die sogenannten "Aus- sagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem frag- lichen Ereignis gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu, als jenen, die sie nach einer Ablehnungsverfügung des Versicherers getan hat (BGE 130 V 117 E.2.2.7, 121 V 45 E.2a, 115 V 133 E.8c, U 179/04 E.4.1;

  • 11 - RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 E.3b/aa). Dabei handelt es sich aber nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von weiteren Beweismassnah- men keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind (Urteile des Bun- desgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1, 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E.5; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art 6 S. 29 f.). d)Im konkreten Fall ist das streitberufene Gericht zur Ansicht gelangt, dass ursächlich vom Sachverhalt bzw. der Schilderung der Bewegungsabläufe laut Bagatellunfall-Meldung (Bg-act. 1) bzw. laut Fragebogen vom 20. Ja- nuar 2016 (Bg-act. 2) und Auskunftserteilung vom 21. Januar 2016 (Bg- act. 3) auszugehen ist und nicht auf die dazu widersprüchlichen Selbst- angaben in der Einsprache vom 8. November 2016 (Bg-act. 15) oder Be- schwerdeschrift vom 11. Januar 2017 (III./B./Materielles Ziff. 11, Ziff. 13) abzustellen ist. Während in der Unfallmeldung zum Unfallort und Ereig- nisablauf keine äusseren Ereignisse oder Faktoren beschrieben werden, wird in der Einsprache und Beschwerdeschrift neu geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer die zu montierende Dachbox "ruckartig" in die Höhe gestemmt und die dabei entstandenen Schwankungen auf der Handfläche ausbalanciert habe, was infolge ungeeigneter Hebelwirkung (des auf dem Dach abgestützten rechten Armes) zum Riss der rechten El- lenbogensehne geführt habe. Von einer ruckartigen Bewegung des Oberkörpers oder der äusseren Extremitäten (Arme) oder einem unkoor- dinierten Ausbalancieren der Dachbox "Überkopf" ist hingegen weder in der zeitnah nach dem Ereignis vom 13. Oktober 2014 erstellten Bagatel- lunfall-Meldung noch im erst später erstellten Fragebogen vom 20. Januar 2016 – der vom Beschwerdeführer handschriftlich unterzeichnet und so- mit für korrekt befunden wurde – die Rede. Auch die telefonische Aus- kunftserteilung vom 21. Januar 2016 hat ein anderes Bild vom überwie- gend wahrscheinlichen Ereignisablauf gezeigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den 'ergänzenden Schilde-

  • 12 - rungen' in seiner Einsprache bzw. Beschwerde zum Geschehensablauf nicht bloss um Präzisierungen oder einen höheren Detaillierungsgrad, die nicht zu bemängeln wären (vgl. Urteile des Bundegerichts 8C_ 843/2015 vom 26. Februar 2016 E.4.2 und 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E.4.2), sondern es wird der Hergang verändert geschildert. Das sich Be- geben auf die Fahrzeugseite, das ruckartige Anheben sowie das Ausba- lancieren der Dachbox bei aufgestütztem Ellbogen wurden erstmals im Einspracheverfahren vorgebracht und in der Beschwerde nur nochmals wiederholt. Diese Schilderungen widersprechen aber den Aussagen der ersten Stunde, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Es ist hier darum nicht auf die offensichtlich von versicherungsrechtlichen Überle- gungen beeinflusste Sachverhaltsdarstellung in der Einsprache und Be- schwerdeschrift, sondern auf diejenige in der Unfallmeldung, im Fragebo- gen und der dazu eingeholten Auskünfte abzustellen. Insbesondere im Fragebogen vom 20. Januar 2016 wurde zum Geschehen glaubhaft und nachvollziehbar festgehalten: Erlittene Verletzung beim Aufladen der Dachbox auf das Autodach. Die Dachbox befand sich noch nicht in der dafür vorgesehenen Führung, "ich musste die Box etwas nachschieben. Dabei gab es einen Knall in meinem Ellenbogen. Ich wusste die Bizeps- sehne war im Zentrum des Geschehenen." Von diesem Geschehensab- lauf ist somit im konkreten Fall auszugehen. e)Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liegt auch keine unge- nügende Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin vor. Laut Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforder- lichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sich schriftlich festzuhal- ten. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer nach Einreichung der Ba- gatellunfall-Meldung der Fragebogen zugestellt, worin festgehalten wird, "dass die nachfolgenden Angaben wahrheitsgetreu angegeben werden müssen. Auf spätere Ergänzungen muss B._____ nicht eintreten" (Bg-act. 2). In diesem Fragebogen schilderte der Beschwerdeführer den Ereignis-

  • 13 - hergang ausführlich (s. E.3b, hiervor) und er bestätigte die Angaben über- dies anlässlich des Telefongesprächs vom 21. Januar 2016 mit der fall- führenden Sachbearbeiterin (Bg-act. 3). Die Beschwerdegegnerin war deshalb nicht gehalten oder sogar verpflichtet, im Nachgang zu diesen umfassenden Erhebungen den Beschwerdeführer zur weiteren Substanti- ierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_436/2009 vom 22. Oktober 2010 E.6.2 m.w.H. und 8C_696/2013 vom 14. November 2012 E.4.3). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von der Sachverhaltsdarstellung im besagten Fragebo- gen ausgegangen.

  1. a)Es ist nachfolgend somit zu prüfen, ob die erlittene Ellenbogenverletzung beim Montieren der Autodachbox am 13. Oktober 2014 als unfallähnliche Körperschädigung gewertet werden kann oder nicht. Dabei ist vor allem strittig, ob vorliegend ein äusserer schädigender Faktor im Sinne einer normalen, den üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit auf den Körper des Beschwerdeführers eingewirkt hat (vgl. E.2, hiervor). b)Aus dem massgeblichen Sachverhalt sind hier weder eine unkoordinierte Bewegung noch ein programmwidriger Ablauf ersichtlich, so wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Es handelt sich vielmehr um eine kör- pereigene Bewegung, zumal übereinstimmend mit der Beschwerdegeg- nerin gesagt werden kann, dass das Anheben einer Dachbox von maxi- mal 10 kg auf ein Autodach eines PW's (vgl. Foto in Bg-act.14) mit Nach- schieben in die vorgesehene Führung für Personen – die gemäss eigenen Angaben gewohnt sind, regelmässig schwere Lasten bis zu 100 kg zu heben (Bg-act. 3) – eine alltägliche Lebensverrichtung darstellt (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2012 vom 17. Januar 2013 E.3.3; Auf- zählung in E.2 in fine, hiervor). Bei dieser körpereigenen Bewegung trat vorliegend auch kein davon unterscheidbares zur Unkontrolliertheit der Verrichtung führendes äusseres Moment wie Brüskheit, Heftigkeit oder Ähnliches hinzu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_407/2013 vom 8.
  • 14 - November 2013 E.3.3.1 sowie 8C_772/2009 vom 7. Mai 2010 E.3.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in diesem Gesche- hen bzw. in dieser Handlung überdies auch kein gesteigertes Gefähr- dungspotential erkennbar. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich zu Recht auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ zur MRI-Unter- suchung vom 20. August 2015 (Bg-act. 6) hin, worin festgehalten wurde: Partialruptur Sehne im Rahmen einer chronischen Tendinopathie (= primär nicht-entzündliche degenerative Erkrankung der Sehnen, die auf Über-/Fehlbelastung oder Verschleiss beruhen) der distalen Bizepssehne erfolgt. Die Ellenbogenverletzung ist daher nicht ursächlich auf ein be- stimmtes, einmaliges Ereignis wie jenes vom 13. Oktober 2014 zurückzu- führen. c)Zusammenfassend liegt unter Berücksichtigung aller Umstände weder ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment noch ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, un- fallähnliches Ereignis vor. Eine unfallähnliche Körperschädigung ist daher zu verneinen, womit die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig ist. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob die natürliche und adäquate Kausalität – als weitere Voraussetzungen für eine Leistungspflicht – gegeben sind.
  1. a)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2016 ist dem- nach rechtens, was zu seiner Bestätigung und folgerichtig zur Abweisung der Beschwerde vom 11. Januar 2017 führt. b)Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das kantonale Beschwerde- verfahren nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).
  • 15 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 4 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

m.w.H.

  • Art. 6 m.w.H.

UVG

  • Art. 1 UVG
  • Art. 6 UVG
  • Art. 36 UVG
  • Art. 118 UVG

UVV

  • Art. 9 UVV

Gerichtsentscheide

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