VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 50 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterAudétat, Meisser AktuarinParolini URTEIL vom 7. November 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - 1.A._____ erlernte zwischen 1999 und 2003 den Beruf des Anlage- und Apparatebauers. Am 8. Februar 2004 erlitt er einen Spontanpneumotho- rax links, worauf er im Kantonsspital Graubünden operiert wurde und dort bis zum 5. März 2004 hospitalisiert war. In der Folge war A._____ ar- beitsunfähig bzw. arbeitslos. Am 8. März 2004 meldete er sich bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an. Die IV-Stelle übernahm die Kosten für eine Umschu- lung zum Tontechniker. Der Abschluss der beruflichen Massnahme er- folgte mit Mitteilung der IV-Stelle vom 10. Februar 2010. 2.Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 verneinte die IV-Stelle den Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente. Sie begründete diesen Entscheid mit dem Ergebnis der Abklärungen, wonach A._____ sowohl vor Beginn wie auch nach Abschluss der beruflichen Massnahme in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Auf der Basis eines Valideneinkom- mens von Fr. 72'502.-- (LSE 2010 [recte: 2008], Wirtschaftszweig 27, 28 "Metallbe- und Verarbeitung", Anforderungsniveau 3, Männer) und eines Invalideneinkommens von Fr. 73'699.-- (LSE 2010, Zentralwert aller Wirt- schaftszweige, Anforderungsniveau 3, Männer, 100%) resultierte ein IV- Grad von -1.65 %, weshalb der Rentenanspruch verneint wurde. 3.Am 9. Juli 2014 meldete sich A._____ wegen iatrogenen (durch ei- nen/eine Arzt/Ärztin verursachten), pneumologisch bedingten physischen und psychischen Folgeschäden des therapierefraktären Spontanpneumo- thorax und dessen Behandlung sowie zunehmenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen seit dem 8. Februar 2004 erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen an. 4.Die IV-Stelle holte bei Prim. Univ.-Prof. Dr. med. B._____ ein monodiszi- plinäres psychiatrisches Gutachten ein, das am 10. Februar 2016 erstattet wurde. Der Gutachter, der A._____ am 10. August 2015 untersuchte,
3 - stellte folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: rezi- divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, kombinierte Persönlichkeitsstörung und Konver- sionsstörung, sowie folgende Diagnose ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit: Zustand nach schädlichem Gebrauch von Cannabis. Gemäss Einschätzung des Gutachters bestand bei A._____ seit Septem- ber 2014 eine um 50 % reduzierte Leistungsfähigkeit bei ganztätiger Prä- senz sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätig- keit. Die verminderte Leistungsfähigkeit war gemäss Gutachter bei ganz- tägiger Präsenz der erhöhten Ermüdbarkeit, der verminderten Konzentra- tionsfähigkeit und dem verlangsamten Arbeitstempo geschuldet. 5.Nach der Begutachtung durch Prim. Univ.-Prof. Dr. med. B._____ wurden weitere Arztberichte erstattet, so namentlich: -Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 19. Februar 2016 (Untersuch am 2. Februar 2016): Diagnose rezidivierender Spontanpneumotho- rax beidseits, Status nach Nikotin- und Cannabisabusus. Der Arzt hielt fest, dass die körperliche Leistungsfähigkeit nicht pulmonal limi- tiert sei. -Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, vom 25. April 2016: Stationärer Aufenthalt vom 30. Dezember 2015 bis zum
4 - 6.Nach durchgeführtem Vorbescheid-Verfahren sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 27. Februar 2017 gestützt auf einen IV-Grad von 56 % (Valideneinkommen Fr. 76'435.--, Invalideneinkommen Fr. 33'894.--, IV-Grad 55.65 %) eine halbe IV-Rente ab dem 1. September 2015 zu. 7.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. März 2017 Beschwerde mit dem Begehren um kosten- und entschädigungsfäl- lige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Verpflichtung der IV-Stelle, ihm ab dem 1. Januar 2015 eine volle IV-Rente auszurichten. Die von ihm als Beilage zur Beschwerde ins Recht gelegte CD/DVD wur- de ihm zurückgeschickt mit der Aufforderung, die Beweismittel in Papier- form und mit einem Aktenverzeichnis einzureichen. Am 7. April 2017 überbrachte A._____ dem Gericht Aktenstücke in Papierform (gelbes Mäppchen "medizinische Behandlung / Rechtsfall 1./IV", blaues Mäpp- chen "Rechtsfälle 2., 3.") und eine DVD. 8.Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de. 9.In der (freigestellten) Replik vom 23. Juni 2017 bestätigte der Beschwer- deführer seine Rechtsbegehren und hielt an seinem in der Beschwerde vom 27. März 2017 dargelegten Standpunkt fest. 10.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 28. Juni 2017 auf die Einreichung einer Duplik und bestätigte die Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2017. 11.Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer den provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 19.
5 - November 2017 ins Recht. Die Instruktionsrichterin teilte ihm hierauf mit, dass das Gericht am 7. November 2017 das Urteil gefällt habe und dass der eingereichte ärztliche Bericht deshalb nicht mehr berücksichtigt wer- den könne. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit ent- scheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 27. Februar 2017 stellt folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständig- keit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerde- führer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Strittig und zu prüfen ist vorliegend einerseits, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe oder eine ganze Rente hat, wobei die Arbeits- (un-)fähigkeit, die Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkom- men) und der Abzug von den Tabellenlöhnen zu beurteilen sind, und an-
6 - dererseits ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die entspre- chende Rente zusteht, ob ab dem 1. Januar 2015, wie er selbst geltend macht, oder erst ab dem 1. September 2015, wie die Beschwerdegegne- rin verfügt hat. Bei all dem ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Verfü- gungszeitpunkt am 27. Februar 2017 ergeben hat, zu berücksichtigen (KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2015, 3. Aufl., Art. 61 Rz. 99; BGE 143 V 295 E.4.1.3).
7 - Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus- geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge- worden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zu- mutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder ver- bessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentli- chen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Sind diese Voraus- setzungen erfüllt, so steht der versicherten Person bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). c)In der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2017 legte die Be- schwerdegegnerin fest, dass dem Beschwerdeführer auf der Basis einer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 50 % und eines aus einem Validen- einkommen von Fr. 76'435.-- (LSE 2010 [recte: 2008], aufindexiert auf das Jahr 2016) und einem Invalideneinkommen von Fr. 33'894.-- (LSE 2014, Zentralwert aller Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, Männer) resultierenden IV-Grades von 55.65 % eine halbe IV-Rente zustehe. Sie errechnete ei-
8 - nen ab dem 1. September 2015 geltenden Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 710.--. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 27. März 2017 und in der Replik vom 23. Juni 2017 geltend, die von ihm geklagten Be- schwerden, insbesondere der Einfluss der Lungenprobleme auf seine Leistungsfähigkeit und der Zusammenhang mit den psychischen Proble- men, seien nicht zuverlässig abgeklärt worden, weshalb er die Einholung eines medizinischen Gutachtens verlange. Zudem sei vom Invalidenein- kommen ein Leidensabzug von mindestens 5-15 % für das langsamere Arbeitstempo und die vermehrten Pausen sowie von zusätzlichen 20 % für die geringere Entlöhnung bei Teilzeitarbeit von Männern zu gewähren. Da er gemäss dem Arztbericht von Dr. med. F._____ bereits seit dem 1. Februar 2012 zu 50 % arbeitsunfähig sei, habe das Wartejahr am 1. Fe- bruar 2013 geendet, am 9. Juli 2014 habe er sich bei der IV angemeldet, ihm stehe daher ein Rentenanspruch bereits ab dem 1. Januar 2015 zu und als massgebliches Vergleichsjahr müsse das Jahr 2015 herangezo- gen werden. Die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen ein- fach aus der Verfügung vom 21. Mai 2010 übernommen, seither seien sieben Jahre vergangen, weshalb dieses neu bestimmt werden müsse. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. G._____ vom 13. August 2014 aufmerksam, gemäss dem er sicher bereits ab Januar 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sinngemäss weist er damit daraufhin, dass es nicht sein könne, dass er sich damals aus verschiedenen legitimen Gründen nicht bei der Beschwerdegegnerin angemeldet habe, nun jedoch für diese Jahre keine Ansprüche geltend machen könne. Schliesslich führt er aus, die beigelegte DVD mit allen Beweismitteln diene dazu, dass sich das Gericht ein vollumfängliches Bild über seine Argumentation und ähnlich gelagerte Rechtsfälle machen kön- ne.
9 - Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 an der Begründung gemäss angefochtener Verfügung vom 27. Februar 2017 fest. Zur Arbeitsfähigkeit führt sie aus, gestützt auf die Arztberichte von Dr. med. C._____ vom 29. Dezember 2014 (inkl. CT Thorax vom 16. Dezember 2014) und vom 19. Februar 2016, des Hausarztes Dr. med. G._____ vom 10. Februar 2015 und auf den vom Beschwerdeführer ein- gereichten Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden vom 29. März 2015 ergebe sich ein genügend klares Bild des somatischen, d.h. des or- ganischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Die Lungen- probleme seien vorhanden, diese müssten nicht weiter abgeklärt werden. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei nicht pulmonal limitiert und der Zu- sammenhang mit den psychischen Problemen sei gutachterlich abgeklärt worden. Die auf 50 % festgelegte Arbeitsfähigkeit sei nicht zu beanstan- den. Das Valideneinkommen sei gestützt auf die LSE und die Nominal- lohnentwicklung korrekt ermittelt worden, das Invalideneinkommen eben- falls. Insbesondere sei angesichts der persönlichen Umstände des Be- schwerdeführers richtigerweise kein Leidensabzug vorgenommen wor- den.
10 - dere Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 132 V 93 E.4). Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD; Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe me- dizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Das Bundes- recht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, vielmehr gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 143 V 124 E.2.2.2; vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Ge- richt alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objek- tiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterla- gen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestat- ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 124 E.2.2.2 und BGE 125 V 351 E.3a). c)Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
11 - (BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizini- scher Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzu- stellen (BGE 125 V 351 E.3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfah- rens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs- sigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweis- kraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, BGE 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, BGE 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/ee, BGE 122 V 157 E.1c, BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). d)Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid auf das mon- odisziplinäre psychiatrische Gutachten von Prim. Univ-Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, vom
13 - einer höchstwahrscheinlich unnötigen schweren Lungenoperation mit Keilresektion und der komplikationsvollen Behandlung und deren Folgen gesehen würden. Die mit seiner gesundheitlichen Problematik in Zusam- menhang stehenden Erlebnisse beschrieb er auch näher in seinen ver- schiedenen Schreiben, die sich in den Akten des Beschwerdeführers (Bf- act. gelbes Mäppchen "medizinische Behandlung / Rechtsfall 1./IV") fin- den. aa)Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Zusammenhang zwi- schen den physischen und psychischen Beschwerden nicht abgeklärt worden wäre, ist unzutreffend. Der Gutachter Prim. Univ.-Prof. Dr. med. B._____ zeigte nämlich auf, dass die gesundheitlichen Probleme 2004 mit einem Spontanpneumothorax begannen, dass der Beschwerdeführer deswegen und auch aufgrund anderer Belastungsfaktoren in einen de- pressiven Erschöpfungszustand geraten sei und dass dieser Verlauf schliesslich zu einer rezidivierenden depressiven Störung geführt habe (vgl. Bg-act. 118, S. 26). Die psychiatrische Behandlung sei nicht sehr konsequent durchgeführt worden, was Ende 2015, als Reaktion auf mas- sive Partnerschaftsprobleme, zu einem Zusammenbruch und zum Eintritt in die psychiatrische Klinik geführt habe. Der Gutachter erläuterte auch, dass die erhobenen psychischen Symptome und die funktionellen Folgen der beschriebenen Störungsgruppen (rezidivierende depressive Störung, Persönlichkeitsstörung, konversionsneurotische Tendenzen) zu einem chronischen depressiven Syndrom mit paranoider Ausgestaltung und so zu einer Verminderung des Leistungsvermögens um 50 % geführt hätten. Mit diesen Ausführungen ist – entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers – gesagt und auch eindrücklich dargetan, dass die we- gen der Lungenproblematik durchgemachten und vom Beschwerdeführer teilweise – und nachvollziehbarerweise – auch als lebensbedrohlich erleb- ten Vorfälle und die damit einhergehenden physischen Beeinträchtigun- gen zusammen mit anderen belastenden Faktoren zur beschriebenen
14 - psychischen Erkrankung geführt haben. Ein Zusammenhang zwischen physischer und psychischer Beeinträchtigung ist offensichtlich gegeben. Die Konsequenz daraus ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Leis- tungsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt ist. bb)Auch Dr. med. C., Facharzt FMH Pneumologie und Innere Medizin, bestätigte im Ergebnis einen Zusammenhang zwischen physischen und psychischen Beschwerden. Gestützt auf die durchgeführte Ergospirome- trie bzw. Lungenfunktionsprüfung führte er nämlich bereits in seinem Be- richt vom 29. Dezember 2014 (Bg-act. 90, S. 5) und dann wieder im Be- richt vom 19. Februar 2016 (Bg-act. 124) aus, die körperliche Leistungs- fähigkeit des Beschwerdeführers sei bedenklich schlecht. Dies sei jedoch weder auf die Lungenprobleme noch auf kardiale Einschränkungen zurückzuführen (Bg-act. 90 und 124). Vielmehr sei es die psychiatrische Erkrankung, die im Vordergrund stehe, ein Teufelskreis von Atemnot, Schonhaltung und ausgeprägter Dekonditionierung (Bg-act. 90 und 124). cc)In seiner Replik vom 23. Juni 2017 (S. 2) verweist der Beschwerdeführer auf den Bericht von Dr. med. G. vom 10. Februar 2015 (Bg-act. 93). Der Hausarzt Dr. med. G., Allgemeine Medizin FMH, behandelte den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 (vgl. Bericht vom 13. August 2014, Bg-act. 82) bzw. seit dem Jahr 1997 intermittierend und seit 2011 regelmässig (vgl. Bericht vom 10. Februar 2015, Bg-act. 93). Bereits im Bericht vom 13. August 2014 (Bg-act. 82) schilderte Dr. med. G., dass der Beschwerdeführer seit dem im Jahr 2004 aufgetretenen und mit Komplikationen einhergegangenen Spontanpneumothorax an massiven thorakalen Schmerzattacken leide. Zudem sei im Jahr 2011 auf der rech- ten Seite ein kleiner Spontanpneumothorax aufgetreten, der den Be- schwerdeführer sehr stark verunsichert habe (Bg-act. 82). Die Lungen- probleme hätten, zusammen mit weiteren unglücklichen sozialen Um- ständen, über die Jahre zu einer Langzeit-Arbeitslosigkeit und zu einer
15 - grossen Not des Beschwerdeführers geführt, dieser sei je länger je mehr psychisch überfordert, leide an Panikattacken und starken depressiven Störungen mit teils auch akuten Wutanfällen. Eine psychiatrisch/psycho- therapeutische Behandlung sei eingeleitet worden, weil der Beschwerde- führer die Situation allein nicht mehr habe tragen können und dringend Hilfe brauche. Seiner Ansicht nach sei der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr arbeitsfähig und bei keiner Arbeit einsetzbar (Bg-act. 82). Im Bericht vom 10. Februar 2015 (Bg-act. 93) bestätigte Dr. med. G., dass die seit 2004 bestehenden Lungenprobleme (rezidivierende Schmerzen im Bereich des linken Thorax, rezidivierende Pneumothoraces rechts) beim Beschwerdeführer eine grosse Beunruhigung und eine grosse Angst vor Rezidiven hervorgerufen hätten, die schliesslich mitverantwortlich für die Entwicklung des chronisch depressiven Zustandes seien (Bg-act. 93). dd)Aus den Berichten von Dr. med. H. und Dr. med. I._____ von den Psychiatrischen Diensten Graubünden, Klinik Beverin, vom 16. Februar 2015 (Bg-act. 99), von Dr. med. K., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. März 2015 (Bg-act. 95) sowie von Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. April 2015 (Bg-act. 98), der den Beschwerdeführer seit November 2014 be- handelte (vgl. Bg-act. 89), geht ebenfalls nichts Gegenteiliges hervor. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. F._____ in verschiedenen Mails an diesen selbst (13. April 2015), an die Vertreterin der E._____ AG, Rechtsschutzversicherung, sowie seinen damaligen Rechtsvertreter (17. April 2015) und an die Be- schwerdegegnerin (17. April 2015 bzw. 15. Mai 2015) kritisierte und des- sen Unbefangenheit und Kompetenz in Frage stellte (vgl. Bf-act. gelbes Mäppchen "medizinische Behandlung / Rechtsfall 1./IV" sowie auch Bg- act. 100). Ungeachtet der Kritik führte er im Mail an die Vertreterin der E._____ AG, Rechtsschutzversicherung, und seinen damaligen Rechts- vertreter (17. April 2015) aus, dass die Diagnose der paranoiden Persön-
16 - lichkeitsstörung seines Erachtens nur maximal – aber immerhin – zur Hälfte zutreffe. Damit ging aber auch der Beschwerdeführer selbst – so- gar unter Hinweis auf den Katalog der Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10 – von einer solchen und von diversen anderen, gemäss eigenen Aussagen viel ausgeprägteren Persönlichkeitsstörungen aus und bestätigte so das Vorhandensein einer weiteren psychischen Problematik, die zusammen mit der Lungenproblematik zu der bzw. dem sowohl vom Gutachter Prim. Univ.-Prof. Dr. med. B._____ als auch vom Hausarzt Dr. med. G._____ und vom behandelnden Psychiater Dr. med. F._____ festgestellten rezidivierenden depressiven Störung bzw. zum chronischen depressiven Syndrom geführt hat. ee)Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 26. Ja- nuar 2016, der an den Beschwerdeführer adressiert ist (vgl. Bf-act. gelbes Mäppchen "medizinische Behandlung / Rechtsfall 1./IV"), bzw. aus der Zusammenfassung der Krankengeschichte, datiert vom 25. April 2016 und adressiert an Dr. med. G._____ (Bg-act. 127) wird vom stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers berichtet, der vom 30. Dezember 2015 bis zum 15. Januar 2016 dauerte. Auch hier wird die Diagnose einer rezi- divierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (anan- kastisch und paranoid-querulatorisch) gestellt. In der schriftlichen Korrek- tur mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2016 (vgl. Bf- act. gelbes Mäppchen "medizinische Behandlung / Rechtsfall 1./IV", Bg- act. 131) nahm der Beschwerdeführer zu den einzelnen Angaben in die- sem Bericht ausführlich Stellung und stellte zum Schluss klar, dass er die Nebendiagnose "paranoid-querulatorische" Persönlichkeitsstörung nicht akzeptieren könne. Doch auch wenn der Beschwerdeführer diese Dia- gnose als ungerechtfertigte schwerwiegende Beschuldigung bezeichnete, so vermag dies weder die Angaben der Psychiatrischen Dienste Graubünden im Bericht vom 26. Januar 2016 (Bg-act. 127) noch die gut-
17 - achterliche Feststellung von Prim. Univ.-Prof. Dr. med. B._____ zu ent- kräften, wonach beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlich- keitsstörung mit u.a. auch paranoiden Anteilen vorliege. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zudem auch die Erklärung von Prim. Univ.-Prof. Dr. med. B._____ in seinem Mail vom 24. Juni 2016, dass der Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 26. Januar 2016 nichts an sei- ner gutachterlichen Beurteilung ändere (Bg-act. 134, 135). ff)Unter den gegebenen Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass der Be- schwerdeführer nun behauptet, es sei nicht untersucht worden, ob die ge- sundheitlichen Probleme an der Lunge Einfluss auf seine Gesundheit und seine Leistungsfähigkeit hätten bzw. ob die Lungenbeschwerden nicht im Zusammenhang mit den psychischen Problemen stehen würden (Be- schwerde S. 3). Ein Zusammenhang zwischen physischen und psychi- schen Beeinträchtigungen besteht vorliegend, wie erwähnt, offensichtlich, weshalb dazu keine weiteren Untersuchungen notwendig sind. Auch ist für das vorliegende Verfahren – entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers (Beschwerde S. 3, Replik S. 2 mit Hinweis auf Bg- act. 90, S. 5 recte: S. 6 oben) – nicht entscheidend, die effektive Ursache der Lungenparenchymveränderung bzw. -schädigung mit Ausbildung ei- nes Emphysems zu kennen (Lungenparenchym = Gewebe der Lunge; Emphysem = Überblähung der Lunge) (vgl. Bg-act. 90, S. 6). Zudem ist im vorliegenden Fall auch nicht zu beurteilen, ob die ursprüngliche Be- handlung durch das Kantonsspital Graubünden anlässlich der ersten Hospitalisation im Zusammenhang mit dem im Februar 2004 erlittenen Spannungs-Pneumothorax angebracht war oder nicht, eine Kritik, die der Beschwerdeführer in zahlreichen seiner Schreiben immer wieder anbringt (vgl. Bf-act. gelbes Mäppchen "medizinische Behandlung / Rechtsfall 1./IV"), letztmals in der Stellungnahme und Korrektur vom 23. Mai 2016 zum Bericht der Psychiatrischen Klinik vom 26. Januar 2016 und 28. April 2016, S. 2 (vgl. auch Bg-act. 131). Vorliegend ist entscheidend, dass der
18 - Umfang der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit verlässlich eingeschätzt werden kann, was angesichts all der erwähnten ärztlichen Berichte ohne weiteres möglich ist. Diese geben ein genügend klares Bild des gesund- heitlichen, mithin physischen und psychischen Zustands des Beschwer- deführers ab, insbesondere bestätigen sie, dass die psychischen Beein- trächtigungen im Vordergrund stehen, während nach Einschätzung von Dr. med. C._____ die Lungenproblematik allein die Leistungsfähigkeit of- fensichtlich nicht einschränkt. Dabei spielt es keine Rolle, dass Dr. med. C._____ sich in seinem Bericht vom 19. Februar 2016 nicht zur Arbeits- fähigkeit äusserte, wie der Beschwerdeführer rügt (Replik S. 2). Diese Einschätzung wurde seitens des Gutachters, Prim. Univ.-Prof. Dr. med. B., wie bereits erwähnt, in schlüssiger und überzeugender Art und Weise – und sogar in Übereinstimmung mit der eigenen Einschätzung des Beschwerdeführers – vorgenommen. Es war nicht die Aufgabe von Dr. med. C., sich diesbezüglich ebenfalls zu äussern. f)Das Gericht kommt nach all dem Gesagten zum Schluss, dass eine Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 ATSG, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, nicht vorliegt, und – in antizipierter Beweiswürdigung – dass eine weitere Begutachtung nicht erforderlich ist. Die Beschwerdegegnerin ging damit bei der Festlegung der Erwerbsmög- lichkeiten des Beschwerdeführers zu Recht von einer ganztägigen Ar- beitsfähigkeit mit um 50 % reduzierter Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus.
19 - des Valideneinkommens ist so konkret wie möglich vorzugehen (MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 47), wobei von dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen ist (MEYER/REICHTMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 49). Ist dies nicht möglich, dann ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, so insbeson- dere auf die LSE-Tabellen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 55). b)In der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2017 verwies die Be- schwerdegegnerin auf ihre frühere Verfügung vom 21. Mai 2010, in der sie das jährliche Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung auf Fr. 72'502.-- festgesetzt hatte. Aufindexiert auf das Jahr 2016 errechnete sie daraus ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 76'435.--. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 27. März 2017 un- ter Verweis auf Bg-act. 141 (Invaliditätsbemessung), die Beschwerdegeg- nerin habe einfach das Einkommen aus dem Jahr 2010 übernommen. Seither seien jedoch sieben Jahre vergangen, weshalb das jährliche Ein- kommen bestimmt werden müsse, das der Beschwerdeführer heute ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielen könnte. c)In zeitlicher Hinsicht ist bezüglich der Festlegung des Vergleichseinkom- mens auf die Verhältnisse beim Beginn des (allfälligen) Rentenanspruchs abzustellen; zudem müssen eventuelle Änderungen der Vergleichsein- kommen bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bzw. des Ein- spracheentscheids berücksichtigt werden (KIESER, a.a.O., Art. 16 Rz. 12 mit Hinweis auf BGE 129 V 222 E.4.1). Ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer sich am 1./9. Juli 2014 (Da- tum der Anmeldung; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2014, Bg-act. 71, S. 6, Bg-act. 77) bei der Beschwerdegegnerin zum Be-
20 - zug von IV-Leistungen angemeldet hat. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ent- steht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Vorliegend bedeutet dies, dass der Rentenanspruch des Be- schwerdeführers frühestens ein halbes Jahr nach der Anmeldung, also frühestens ab Januar 2015 entstehen konnte (vgl. zum Ganzen auch un- ten Erwägung 8c). Folglich ist beim Einkommensvergleich auf die Ver- hältnisse des Jahres 2015 abzustellen, jedoch sind gemäss Praxis des Bundesgerichts (BGE 129 V 222 E.4.1) auch die Verhältnisse bis zum Er- lass der angefochtenen Verfügung zu berücksichtigen, hier also jene im Jahr 2016, wurde doch die Verfügung am 27. Februar 2017 erlassen. d)Aus der Verfügung vom 21. Mai 2010 (Bg-act. 64, S. 2) geht hervor, dass sich die Ermittlung des Valideneinkommens relativ schwierig gestaltete, weil die in den Jahren davor vom Beschwerdeführer erzielten Einkommen einerseits wegen teilweiser Arbeitslosigkeit, andererseits wegen der Aus- richtung von IV-Taggeldern während der Umschulung keine verlässliche Grundlage lieferten. Deshalb hatte die Beschwerdegegnerin damals auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt. Die Beschwerdegegnerin hat- te in jener Verfügung zwar angegeben, sie stelle auf die LSE 2010 ab, tatsächlich hatte sie jedoch die LSE 2008 verwendet (vgl. Bg-act. 63, S. 2). Gestützt auf die Tabelle TA 1 im privaten Sektor Wirtschaftszweige 27, 28 "Metallbe- und Verarbeitung" (der in der LSE-Tabelle 2010 so nicht mehr aufgeführt ist) hatte sie bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden für das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vor- ausgesetzt) bei Männern und einem monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Fr. 5'695.-- ein auf das Jahr 2010 aufindexiertes Jahreseinkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 72'502.18 errechnet. In der angefoch- tenen Verfügung vom 27. Februar 2017 ging sie von dieser Zahl aus und indexierte diese auf das Jahr 2016 auf, was ein jährliches Validenein-
21 - kommen von Fr. 76'435.43 ergab. Demgegenüber ermittelte die Be- schwerdegegnerin das Invalideneinkommen auf der Basis der LSE 2014. Den Umstand, dass das eine Mal die LSE 2008 und das andere Mal die LSE 2014 zur Anwendung gelangte, erachtet das Gericht nicht als kor- rekt, zumal einerseits Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidenti- scher Grundlage erhoben werden sollen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 31) und andererseits beim Abstellen auf Tabellenlöhne grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E.2.3, BGE 142 V 178 E.2.5.8.1). Infolgedessen ist vorliegend auch bei der Berechnung des Validenein- kommens auf die LSE 2014 abzustellen. Dabei kann von der Tabelle TA 1 Wirtschaftszweige 24-25 "Metallerzeugung" (Herstellung von Metaller- zeugnissen) ausgegangen werden, was dem vormaligen und in der LSE 2014 nicht mehr aufgeführten Wirtschaftszweig 27, 28 ("Metallbe- und Verarbeitung") am nächsten kommt. Was das Kompetenz- bzw. Anforde- rungsniveau angeht, so waren in der LSE Tabelle 2008 noch die Anforde- rungsniveaus 1-4 massgebend, wobei das von der Beschwerdegegnerin damals berücksichtigte Anforderungsniveau 3 Berufs- und Fachkenntnis- se voraussetzte. In der LSE Tabelle 2014 ist nicht mehr von Anforde- rungsniveaus die Rede, sondern von Kompetenzniveaus. Dabei werden im Kompetenzniveau 3 komplexe praktische Tätigkeiten mit grossem Wissen in einem Spezialgebiet vorausgesetzt, während das Kompetenz- niveau 2 praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst umfasst. Dem vormaligen Anforde- rungsniveau 3 entspricht somit heute das Kompetenzniveau 2 (vgl. dazu KALTSUNIS-APELTSOTOU, Invalidität - Parallelität der Vergleichseinkommen, in: KIESER (Hrsg.), Sozialversicherungsrechtstagung 2015, S. 155), wes- halb vorliegend auf dieses Kompetenzniveau 2 bei Männern abzustellen ist. Dies ergibt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und
22 - einem monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Fr. 5'717.-- ein auf das Jahr 2016 aufindexiertes Jahreseinkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) von Fr. 72'957.-- (Fr. 5'717.-- : 40 h x 41.7 h x 12 Monate x 1.01 x 1.01). Dieser Betrag liegt tiefer als das von der Be- schwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen von Fr. 76'435.43, was letztlich aber, wie nachfolgend aufgezeigt, keinen Einfluss auf die Be- rechnung des Invaliditätsgrades hat.
24 - 5-15 % für das langsamere Arbeitstempo und die vermehrten Pausen so- wie von zusätzlichen 20 % für die geringere Entlöhnung bei Teilzeitarbeit von Männern. Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2017 keinen Leidensabzug vor. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 führt sie dazu aus, dass die gesundheitlichen Einschränkungen (verlangsamtes Arbeitstempo, zusätzlicher Pausenbedarf) bereits bei der Festlegung der noch zumutbaren Leistungsfähigkeit berücksichtigt wor- den seien. Was die behaupteten Lohnnachteile bei Teilzeitarbeit von Männern betreffe, habe das Bundesgericht solche Nachteile verneint. Im Übrigen erfahre der Beschwerdeführer hinsichtlich der sonstigen persönli- chen Verhältnisse (Ausbildung, Berufserfahrung, Nationalität und Alter) im Kompetenzniveau 1 keine Nachteile. Vielmehr wäre dem Beschwerdefüh- rer durchaus auch die Ausübung von Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 möglich. c)Das Gericht kann vorliegend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin folgen. aa)Zutreffend und nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer kein Abzug wegen gesundheitlicher Einschränkungen bei der Arbeit wie langsameres Arbeitstempo und Bedarf an vermehrten Pausen gewährt wurde. Diese Einschränkungen, die unbestrittenermassen vorhanden sind, sind bereits insofern berücksichtigt, als dem Beschwerdeführer beim Invalideneinkommen eine lediglich 50%ige Leistungsfähigkeit bei ganz- tätiger Tätigkeit (ganztätige Präsenzzeit mit verminderter Leistung) ange- rechnet, somit von einem Invalideneinkommen von Fr. 33'894.-- anstatt von Fr. 67'788.-- ausgegangen wird. Zusätzliche, behinderungsbedingte Limitierungen, die berücksichtigt werden müssten, sind vorliegend nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer (über das langsamere Ar-
25 - beitstempo und den Bedarf an vermehrten Pausen hinaus) auch nicht be- hauptet (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2012 vom 21. September 2012 E.3.1 mit Hinweisen und BGE 142 V 178 E.2.5.9) bb)Was die Frage des Beschäftigungsgrads betrifft, so anerkennt das Bun- desgericht bei Männern, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teil- zeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn (MEY- ER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 107; Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2012 vom 21. September 2012 E.3.1; BGE 126 V 75 E.7b). Da- gegen rechtfertigt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Um- stand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Person behinde- rungsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen über die Berück- sichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit hinausgehenden Ab- zug (Urteile des Bundesgerichts 9C_126/2011 vom 8. Juli 2011 E.5.2, 9C_582/2011 vom 3. November 2011 E.3 und 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E.3.2, vgl. auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 112). Dem entspricht auch die Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteile des Ver- waltungsgerichts S 15 04 vom 1. September 2015 E.7d und S 15 162 vom 19. Mai 2016 E.4b mit Hinweisen). Vorliegend erlaubt es der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers diesem grundsätzlich, ganztägig arbeitstätig zu sein, jedoch ist seine Leis- tungsfähigkeit eingeschränkt. Damit ist es gerade nicht so, dass der Be- schwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein könnte, wovon er bei seiner Argumenta- tion auszugehen scheint (vgl. Beschwerde vom 27. März 2017, S. 4: Hin- weis auf ein Pensum von 44.35 %). Ein Abzug wegen reduziertem Be- schäftigungsgrad ist damit gestützt auf die erwähnte bundes- und verwal- tungsgerichtliche Rechtsprechung gerade nicht zu gewähren.
26 - cc)Der Einschätzung der Beschwerdegegnerin ist auch insofern beizupflich- ten, als dass dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner sonstigen per- sönlichen Verhältnisse wie Ausbildung, Berufserfahrung, Nationalität und Alter im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) keine Nachteile erwachsen, und wonach ihm durch- aus auch Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Ma- schinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) mög- lich wären. Gesamthaft gesehen ist nach all dem Gesagten nicht zu be- anstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug von den Tabel- lenlöhnen gewährt hat. d)Ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, kann von dem von der Beschwerdegegnerin festgelegten und vom Beschwerdeführer nicht be- anstandeten Invalidenlohn von Fr. 33'894.-- ausgegangen werden. Bei ei- nem Validenlohn von Fr. 72'957.-- resultiert ein IV-Grad von 53.54 %. Diese Zahl ist rechnerisch auf die nächste ganze Prozentzahl auf- oder abzurunden (KIESER, a.a.O., Art. 16 Rz. 11), vorliegend somit auf 54 %. Ein Ermessensspielraum, den IV-Grad um mehrere ganze Prozentpunkte auf die nächste Fünfer- oder Zehnerzahl bzw. gar auf die nächste Ren- tenstufe (Dreiviertel-Rente bei 60 %) aufzurunden, besteht nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung nicht (BGE 130 V 121 E.3.2, BGE 127 V 129 E.4c und f). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG steht der versicherten Per- son bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 59 % eine halbe Rente zu. Der Beschwerdeführer hat demnach weder Anspruch auf eine ganze IV-Rente, wie er in seiner Beschwerde vom 27. März 2017 geltend macht, noch auf eine Dreiviertelsrente, die ab einem IV-Grad von mindestens 60 % zuzusprechen wäre.
29 - vorliegend allerdings nicht mehr abgestellt werden, weil sie im Rahmen der 5. IV-Revision im Jahr 2008 aufgehoben und später im Rahmen der IV-Revision 6a (2012) lediglich für die Bereiche Hilflosenentschädigung sowie medizinische Massnahmen und Hilfsmittel wieder eingeführt wurde (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 48 Rz. 2, vgl. auch Botschaft zur Än- derung des IVG, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket vom 24. Fe- bruar 2010, S. 1907). Daran ändert auch die bundesgerichtliche Recht- sprechung zur Übergangsregelung, wonach die Anmeldefrist anspruchs- wahrend maximal bis Ende Juni 2008 erstreckt werden könne, nichts (vgl. dazu z.B. BGE 138 V 475 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E.4.2 und 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E.2.1; Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2009/375 vom 6. Oktober 2011 E.3), zumal vorliegend der Versicherungsfall nach dem 1. Januar 2008 eingetreten ist (Inkrafttreten der 5. IV-Revision) und die Anmeldung nach dem 30. Juni 2008 (vgl. BGE 138 V 475 E.3) erfolgte. Im Rahmen der 5. IV-Revision war gleichzeitig mit der Aufhebung von Art. 48 IVG der Art. 29 Abs. 1 IVG eingeführt worden. Nunmehr ist dieser allein für den vorliegenden Streitfall massgebend, weshalb es angesichts der IV- Anmeldung im Juli 2014 beim frühestmöglichen Rentenanspruch nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und somit frühestens per 1. Januar 2015 bleibt. Zu prüfen ist lediglich, ob in jenem Zeitpunkt die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG bereits abgelaufen war oder nicht. d/aa)Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei bereits vor Sep- tember 2014 erwerbs- bzw. arbeitsunfähig gewesen. Er verweist dabei auf den Bericht von Dr. med. F._____ vom 1. Januar 2014 (recte: 15. April 2014, Bg-act. 98), gemäss dem er seit Februar 2012 arbeitsunfähig sei. Richtig ist, dass Dr. med. F._____ eine paranoide Persönlichkeitss- törung seit ca. 2004 sowie eine rezidivierende depressive Störung seit ca. 2005 diagnostizierte und dem Beschwerdeführer wegen dessen Persön-
30 - lichkeitsstörung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Februar 20012 (recte: 2012) attestierte. Allerdings erfolgte diese medizinische Einschätzung ohne weitere Begründung und ohne Angabe, worauf der Arzt dabei abstellte. Da der Beschwerdeführer erst seit Ende November 2014 bei Dr. med. F._____ in Behandlung ist (vgl. Bg-act. 98, S. 1), muss davon ausgegangen werden, dass die ärztliche Einschätzung zum Beginn der angegebenen Arbeitsunfähigkeit allein aufgrund der Angaben des Be- schwerdeführers erfolgte. Dieser gab nämlich gegenüber Dr. med. F._____ an, es gehe ihm schon seit Jahren schlecht (vgl. Bg-act. 98, S. 3, persönlich Anamnese). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass Hausärzte – hier ist es der behandelnde Psychiater – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, BGE 125 V 351 E.3a und 3b), ist die medizinische Beurteilung durch Dr. med. F._____ (Bg-act. 98), soweit sie sich rückwirkend auf die Zeit vor Behand- lungsbeginn (November 2014) bezieht, kein taugliches Beweismittel für die Frage, wann die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG begonnen hat. Diesbezüglich kann daher nicht auf dessen Angaben abgestellt wer- den. bb)Der Hausarzt Dr. med. G._____ führte in seinem Bericht vom 13. August 2014 (Bg-act. 82) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 bzw. gemäss Bericht vom 10. Februar 2015 (Bg-act. 93) seit dem Jahr 1997 intermittierend und seit 2011 regelmässig. Dr. med. G._____ beschrieb im Bericht vom 13. August 2014 (Bg-act. 82) u.a., dass im Jahr 2011 auf der rechten Seite ein kleiner Spontanpneumothorax aufgetreten sei. Seiner Ansicht nach sei der Beschwerdeführer bei keiner Arbeit mehr einsetzbar und dies sicher seit Januar 2011. Im Bericht vom 10. Februar 2015 (Bg-act. 93, S.2) schrieb Dr. med. G._____ von einer seit 2010 be- stehenden Arbeitslosigkeit, erwähnte die Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht. Auch diese medizinischen Berichte (Bg-act. 82, 93) eignen sich nicht, um
31 - am Beginn der einjährigen Wartezeit per September 2014 zu rütteln. Dr. med. G._____ schilderte nachvollziehbar, dass es dem Beschwerde- führer ab dem Zeitpunkt des Berichts (August 2014, Bg-act. 82) schlecht ging. Die Aussage jedoch, dies sei sicher ab Januar 2011 der Fall, be- gründete der Hausarzt mit keinem Wort und belegte sie auch nicht. Ins- besondere legte er auch nicht dar, wie häufig er den Beschwerdeführer im Zeitraum davor (zwischen 2011 und August 2014) tatsächlich gesehen bzw. untersucht hat. Seine Behauptung ist folglich wenig zuverlässig, was auch die Formulierung "sicher" bestätigt. Zudem ist auch bei Dr. med. G._____ der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte, wie bereits erwähnt, in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, BGE 125 V 351 E.3a und 3b). Folglich kann be- züglich der Frage des Beginns der Wartezeit auch auf die Aussagen von Dr. med. G._____, sofern sie sich auf die Zeit vor August 2014 beziehen, nicht abgestellt werden.
cc)Ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2014 erneut einen Spontanpneumothorax erlitt und deshalb für einen Tag stati- onär im Kantonsspital Graubünden hospitalisiert wurde (vgl. Bg-act. 84, S. 3, Bg-act. 162, Case Report, S. 5). Dr. med. I._____ und Dr. med. H._____ von den Psychiatrischen Diensten Graubünden berichteten am 16. Februar 2015 (Bg-act. 99), dass der Beschwerdeführer dringend Hilfe bei ihnen gesucht habe, wobei er erklärt habe, dass er im September 2014 einen gesundheitlichen Rückfall erlitten habe und mit seiner Le- benssituation nicht mehr klar komme. Der Beschwerdeführer habe sich dann im Zeitraum vom 23. September 2014 bis zum 23. Oktober 2014 zu ihnen in die ambulante Behandlung begeben. Im November 2014 suchte der Beschwerdeführer Dr. med. F._____ auf (Bf-act. gelbes Mäppchen "medizinische Behandlung / Rechtsfall 1./IV", Bg-act. 89, 98), der ihm von da an die von Dr. med. G._____ dringend empfohlene psychia- trisch/psychotherapeutische Behandlung zukommen liess, nachdem er