VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 17 40
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin Moser und Lenz als Aktuarin ad hoc
URTEIL
vom 6. April 2017
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
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1.A._____ verfügt gemäss eigenen Angaben über keinen erlernten Beruf
und war zuletzt als Lagerarbeiter tätig. Am 29. Juli 2016 meldete er einen
Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab
selbigem Datum an.
2.Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 forderte das Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) A._____ zur Stel-
lungnahme auf, da er die Stelle bei der B._____ GmbH (Zwischenver-
dienst) selber fristlos aufgelöst habe, ohne im Besitze einer gleichwerti-
gen Stelle zu sein. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 stellte das KI-
GA A._____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für sieben Tage
in der Anspruchsberechtigung ein.
3.Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 informierte A._____ das KIGA, dass
er seinen Fall vor das Verwaltungsgericht ziehen wolle. Das Verwaltungs-
gericht verlange eine schriftliche "Einspruch Verfügung".
4.Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 teilte das KIGA A._____ mit, dass
seine Begehren aus der Eingabe vom 9. Februar 2017 nicht klar hervor-
gingen. Er solle deshalb innert 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens mit-
teilen, ob er Einsprache erheben wolle. Das KIGA wies den Beschwerde-
führer in diesem Schreiben ebenfalls auf die formellen Anforderungen an
eine Einsprache nach Art. 10 Abs. 1 ATSV hin. Mit Schreiben vom
- Februar 2017 an das KIGA verlangte A._____ eine definitive Verfü-
gung ab dem 1. August 2016.
5.Mit Entscheid vom 24. Februar 2017 trat das KIGA auf die Einsprache
von A._____ nicht ein, da diese verspätet sei und zudem eine Begrün-
dung fehle.
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6.Am 3. März 2017 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen
den Einspracheentscheid des KIGA vom 24. Februar 2017 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und begehrte sinn-
gemäss dessen Aufhebung, da er mit dem Einspracheentscheid nicht
einverstanden sei. Zudem äusserte er sich unter anderem zu den Grün-
den der Kündigung bei der C._____ und zu der 50%-Arbeitsstelle bei der
D._____ AG. Der Beschwerdeführer ersuchte das streitberufene Gericht
abschliessend um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
7.Mit Stellungnahme vom 16. März 2017 beantragte das KIGA (nachfolgend
Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher
Kostenfolge. Es wiederholte dabei die im Einspracheentscheid vom
- Februar 2017 getätigten Ausführungen und betonte, dass die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2017 verspätet sei.
8.Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vom 23. März
2017 seinen bereits in der Beschwerde geäusserten Standpunkt betref-
fend seine bisherige Arbeitssituation.
9.Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 4. April 2017 auf
eine Duplik.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und
auf den angefochtenen Entscheid vom 24. Februar 2017 wird, soweit er-
forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
- a)Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversiche-
rung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatori-
sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;
SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde
beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Für die Beur-
teilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) ei-
ner kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kan-
tons gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent-
schädigung (AVIV; SR 837.02) zuständig. Anfechtungsobjekt im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Be-
schwerdegegners vom 24. Februar 2017, den es als kantonale Amtsstelle
im Sinne von Art. 85 AVIG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung zum
Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(BR 545.270) erlassen hat. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Ver-
waltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben. Dessen sachliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des
kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR
370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides ist der
Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist
somit einzutreten.
b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in
einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht über-
schreitet und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung
vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers be-
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trägt Fr. 5‘818.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt (vgl.
Übersicht in beschwerdegegnerischer Beilage [Bg-act.] 1). Dies entspricht
gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von
Fr. 214.50 (Fr. 5'818.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 15. Dezem-
ber 2016 wurde der Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchs-
berechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 1'501.50.--
(Fr. 214.50 x 7 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.--
liegt und kein Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit
der Einzelrichterin gegeben.
2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein-
spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 24. Februar 2017. For-
mellrechtlich ist vorab auf den beschwerdeführerischen Antrag auf Durch-
führung einer mündlichen Verhandlung einzugehen (vgl. nachstehend
Erwägung 3). In materieller Hinsicht ist sodann einzig zu prüfen, ob die
Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2017 verspätet ist
und der Beschwerdegegner somit zu Recht nicht auf diese eingetreten ist
(vgl. nachstehend Erwägungen 4 und 5). Auf die Äusserungen des Be-
schwerdeführers in der Beschwerde vom 3. März 2017 und seiner Stel-
lungnahme vom 23. März 2017 betreffend seine Arbeitssituation ist damit
nicht weiter einzugehen.
3.Mit Beschwerde vom 3. März 2017 verlangte der Beschwerdeführer die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitig-
keiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen
oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem un-
abhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem
fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt
wird. Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm
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streitig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2013 vom 20. Dezember
2013 E.1.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 E.2a). Bei Vorliegen eines kla-
ren und unmissverständlichen Parteiantrages hat das kantonale Gericht,
dem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleis-
ten, grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E.1.1). Von einer
ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann jedoch insbe-
sondere dann abgesehen werden, wenn sich ohne öffentliche Verhand-
lung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Be-
schwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_680/2013 vom 28. Februar 2014 E.2.3, 8C_273/2013
vom 20. Dezember 2013 E.1.3 sowie 8C_504/2010 vom 2. Februar 2011
E.1.3; BGE 136 I 279 E.1). Da vorliegend auch ohne Durchführung einer
mündlichen Verhandlung feststeht, dass die Beschwerde – wie in den
nachstehenden Erwägungen gezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist,
ist der verfahrensrechtliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
- a)Verfügungen, die gestützt auf das AVIG (Art. 1 Abs. 1 AVIG) ergangen
sind, können mittels Einsprache angefochten werden (Art. 52 ATSG). Die
Einsprache ist bei der verfügenden Stelle innert 30 Tagen seit Zustellung
der Verfügung anzuheben, wobei der Zustellungstag bei der Fristberech-
nung nicht mitgezählt wird (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Diese Frist kann
nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 4 lit. c
ATSG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder
Monaten bestimmt sind, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar
still. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) muss die Einsprache
ein Rechtsbegehren und eine Begründung sowie die Unterschrift der Ein-
sprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10
Abs. 4 Satz 1 ATSV). Zudem hat die Einsprache schriftlich zu erfolgen
(Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV). Der Beschwerdeführer wurde mit der
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Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite der Verfügung vom 15. Dezem-
ber 2016 (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 3) auf die Möglich-
keit der Einsprache sowie auf die formellen Anforderungen an dieselbe
hingewiesen.
b)Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Dezember 2016 wurde
gleichentags der Post übergeben und mittels "A-Post Plus" an den Be-
schwerdeführer gesandt (vgl. Auszug Track & Trace in Bg-act. 6). "A-
Post-Plus"-Sendungen entsprechen grundsätzlich A-Post-Sendungen. Im
Unterschied zu diesen sind sie jedoch mit einer Nummer versehen, wel-
che die elektronische Sendungsverfolgung im Internet (Track & Trace)
ermöglicht; daraus ist unter anderem ersichtlich, wann dem Empfänger
die Sendung durch die Post zugestellt wurde (Urteil des Bundesgerichts
4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). Im Sozialversicherungsver-
fahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger
ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in
diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zu-
stellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden
freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbeson-
dere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E.2.4.1).
c)In tatsächlicher Hinsicht gilt als erstellt, dass die Verfügung vom 15. De-
zember 2016 dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 zugestellt
wurde (vgl. Auszug Track & Trace in Bg-act. 6). Damit begann die 30-
tägige Einsprachefrist am 17. Dezember 2016 zu laufen und endete unter
Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2016 bis und mit
dem 2. Januar 2017 (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) am 31. Januar 2017.
Damit erfolgte die Eingabe vom 9. Februar 2017, mit welcher sich der Be-
schwerdeführer erstmals sinngemäss gegen die Verfügung vom 15. De-
zember 2016 wehrte, verspätet. Der Beschwerdegegner trat mit Ent-
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scheid vom 24. Februar 2017 somit zu Recht infolge Nichteinhaltens der
Einsprachefrist nicht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Fe-
bruar 2017 ein.
Der Beschwerdeführer äussert sich im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren überhaupt nicht zu der – hier relevanten und Streitgegenstand bilden-
den – Frage der Fristwahrung. Er stellt lediglich seine bisherige Arbeitssi-
tuation dar und erklärt, dass er bei der C._____ aus gesundheitlichen
Gründen gekündigt habe (vgl. Beschwerde vom 3. März 2017) und dass
er bei der D._____ AG 50 % gearbeitet habe (vgl. seine Stellungnahme
vom 23. März 2017). Ob die Einstellung von sieben Tagen in der An-
spruchsberechtigung zu Recht erfolgte, bildet jedoch, wie bereits ausge-
führt (vgl. vorstehend Erwägung 2), nicht Beschwerdethema. Der Nicht-
eintretensentscheid des Beschwerdegegners vom 24. Februar 2017 er-
weist sich damit als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.Abschliessend soll noch auf das Schreiben des Beschwerdegegners vom
- Februar 2017 (vgl. Bg-act. 8) eingegangen werden. Darin informierte
der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer, dass seine Begehren aus
der Eingabe vom 9. Februar 2017 nicht klar hervorgingen. Er solle des-
halb innert zehn Tagen mitteilen, ob er Einsprache erheben wolle. Diese
müsse ein Rechtsbegehren, eine Begründung sowie seine Originalunter-
schrift enthalten. Die Einsprache habe schriftlich zu erfolgen. Sollte innert
der zehntägigen Frist keine Antwort eingehen, werde der Beschwerde-
gegner auf sein Schreiben vom 9. Februar 2017 nicht weiter eintreten. Die
Ansetzung dieser zehntägigen Frist durch den Beschwerdegegner, wel-
che einer Fristerstreckung gleich kommt, ist unzulässig, da es sich bei der
30-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 52 ATSG um eine gesetzliche und
damit nicht erstreckbare Frist handelt (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Der Be-
schwerdeführer wandte sich innert dieser (unzulässigerweise) erstreckten
Frist am 13. Februar 2017 an den Beschwerdegegner (vgl. Bg-act. 9). Er
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habe bereits im ersten Schreiben, d.h. jenem vom 9. Februar 2017, er-
klärt, dass er beim Verwaltungsgericht Einsprache erhebe, wofür er eine
definitive Verfügung benötige. Er sei mit dem Strafmass nicht einverstan-
den und werde die Begründung seiner Einsprache dem Verwaltungsge-
richt zustellen. Selbst wenn sein Schreiben vom 13. Februar 2017 innert
Frist erfolgt – was wie soeben gezeigt ohnehin nicht der Fall ist, da die
nicht erstreckbare 30-tägige Frist am 31. Januar 2017 abgelaufen ist –
und somit zu berücksichtigen wäre, wäre der Beschwerdegegner zu
Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Zwar
brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er mit dem "Straf-
mass" nicht einverstanden sei und die Begründung seiner Einsprache
dem Verwaltungsgericht zustellen werde. Eine Begründung seiner Ein-
sprache, welche gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV vorausgesetzt ist, liess sich
jedoch weder dem Schreiben vom 13. Februar 2017 noch jenem vom
- Februar 2017 entnehmen. Damit erging der Nichteintretensentscheid
des Beschwerdegegners vom 24. Februar 2017 auch unter diesem As-
pekt zu Recht.
- a)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der
angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 als rechtens,
was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der
dagegen erhobenen Beschwerde führt.
b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kanto-
nalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger
Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegen-
de Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
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Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]