Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2017 40
Entscheidungsdatum
06.04.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 40 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Lenz als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 6. April 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - 1.A._____ verfügt gemäss eigenen Angaben über keinen erlernten Beruf und war zuletzt als Lagerarbeiter tätig. Am 29. Juli 2016 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2.Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) A._____ zur Stellungnahme auf, da er die Stelle bei der B._____ GmbH (Zwischenverdienst) selber fristlos aufgelöst habe, ohne im Besitze einer gleichwertigen Stelle zu sein. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 stellte das KIGA A._____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 3.Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 informierte A._____ das KIGA, dass er seinen Fall vor das Verwaltungsgericht ziehen wolle. Das Verwaltungsgericht verlange eine schriftliche "Einspruch Verfügung". 4.Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 teilte das KIGA A._____ mit, dass seine Begehren aus der Eingabe vom 9. Februar 2017 nicht klar hervorgingen. Er solle deshalb innert 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens mitteilen, ob er Einsprache erheben wolle. Das KIGA wies den Beschwerdeführer in diesem Schreiben ebenfalls auf die formellen Anforderungen an eine Einsprache nach Art. 10 Abs. 1 ATSV hin. Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 an das KIGA verlangte A._____ eine definitive Verfügung ab dem 1. August 2016. 5.Mit Entscheid vom 24. Februar 2017 trat das KIGA auf die Einsprache von A._____ nicht ein, da diese verspätet sei und zudem eine Begründung fehle.

  • 3 - 6.Am 3. März 2017 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid des KIGA vom 24. Februar 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und begehrte sinngemäss dessen Aufhebung, da er mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden sei. Zudem äusserte er sich unter anderem zu den Gründen der Kündigung bei der C._____ und zu der 50%-Arbeitsstelle bei der D._____ AG. Der Beschwerdeführer ersuchte das streitberufene Gericht abschliessend um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 7.Mit Stellungnahme vom 16. März 2017 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Es wiederholte dabei die im Einspracheentscheid vom

  1. Februar 2017 getätigten Ausführungen und betonte, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2017 verspätet sei. 8.Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vom 23. März 2017 seinen bereits in der Beschwerde geäusserten Standpunkt betreffend seine bisherige Arbeitssituation. 9.Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 4. April 2017 auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid vom 24. Februar 2017 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
  • 4 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
  1. a)Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) zuständig. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 24. Februar 2017, den es als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BR 545.270) erlassen hat. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 VRG keine
  • 5 - Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 5‘818.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt (vgl. Übersicht in beschwerdegegnerischer Beilage [Bg- act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 214.50 (Fr. 5'818.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 1'501.50.-- (Fr. 214.50 x 7 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und kein Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 24. Februar 2017. Formellrechtlich ist vorab auf den beschwerdeführerischen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einzugehen (vgl. nachstehend Erwägung 3). In materieller Hinsicht ist sodann einzig zu prüfen, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2017 verspätet ist und der Beschwerdegegner somit zu Recht nicht auf diese eingetreten ist (vgl. nachstehend Erwägungen 4 und 5). Auf die Äusserungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 3. März 2017 und seiner Stellungnahme vom 23. März 2017 betreffend seine Arbeitssituation ist damit nicht weiter einzugehen. 3.Mit Beschwerde vom 3. März 2017 verlangte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb

  • 6 - angemessener Frist verhandelt wird. Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm streitig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2013 vom 20. Dezember 2013 E.1.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 47 E.2a). Bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages hat das kantonale Gericht, dem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten, grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E.1.1). Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann jedoch insbesondere dann abgesehen werden, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2013 vom 28. Februar 2014 E.2.3, 8C_273/2013 vom 20. Dezember 2013 E.1.3 sowie 8C_504/2010 vom 2. Februar 2011 E.1.3; BGE 136 I 279 E.1). Da vorliegend auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung feststeht, dass die Beschwerde – wie in den nachstehenden Erwägungen gezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, ist der verfahrensrechtliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

  1. a)Verfügungen, die gestützt auf das AVIG (Art. 1 Abs. 1 AVIG) ergangen sind, können mittels Einsprache angefochten werden (Art. 52 ATSG). Die Einsprache ist bei der verfügenden Stelle innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung anzuheben, wobei der Zustellungstag bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom 18. Dezember bis und mit dem
  2. Januar still. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) muss die Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung sowie die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres
  • 7 - Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Zudem hat die Einsprache schriftlich zu erfolgen (Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV). Der Beschwerdeführer wurde mit der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite der Verfügung vom 15. Dezember 2016 (vgl. beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 3) auf die Möglichkeit der Einsprache sowie auf die formellen Anforderungen an dieselbe hingewiesen. b)Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Dezember 2016 wurde gleichentags der Post übergeben und mittels "A-Post Plus" an den Beschwerdeführer gesandt (vgl. Auszug Track & Trace in Bg-act. 6). "A- Post-Plus"-Sendungen entsprechen grundsätzlich A-Post-Sendungen. Im Unterschied zu diesen sind sie jedoch mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet (Track & Trace) ermöglicht; daraus ist unter anderem ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E.2.4.1). c)In tatsächlicher Hinsicht gilt als erstellt, dass die Verfügung vom
  1. Dezember 2016 dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 zugestellt wurde (vgl. Auszug Track & Trace in Bg-act. 6). Damit begann die 30-tägige Einsprachefrist am 17. Dezember 2016 zu laufen und endete unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2016 bis und mit dem 2. Januar 2017 (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) am
  • 8 -
  1. Januar 2017. Damit erfolgte die Eingabe vom 9. Februar 2017, mit welcher sich der Beschwerdeführer erstmals sinngemäss gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2016 wehrte, verspätet. Der Beschwerdegegner trat mit Entscheid vom 24. Februar 2017 somit zu Recht infolge Nichteinhaltens der Einsprachefrist nicht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2017 ein. Der Beschwerdeführer äussert sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt nicht zu der – hier relevanten und Streitgegenstand bildenden – Frage der Fristwahrung. Er stellt lediglich seine bisherige Arbeitssituation dar und erklärt, dass er bei der C._____ aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe (vgl. Beschwerde vom
  2. März 2017) und dass er bei der D._____ AG 50 % gearbeitet habe (vgl. seine Stellungnahme vom 23. März 2017). Ob die Einstellung von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte, bildet jedoch, wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend Erwägung 2), nicht Beschwerdethema. Der Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners vom 24. Februar 2017 erweist sich damit als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.Abschliessend soll noch auf das Schreiben des Beschwerdegegners vom
  3. Februar 2017 (vgl. Bg-act. 8) eingegangen werden. Darin informierte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer, dass seine Begehren aus der Eingabe vom 9. Februar 2017 nicht klar hervorgingen. Er solle deshalb innert zehn Tagen mitteilen, ob er Einsprache erheben wolle. Diese müsse ein Rechtsbegehren, eine Begründung sowie seine Originalunterschrift enthalten. Die Einsprache habe schriftlich zu erfolgen. Sollte innert der zehntägigen Frist keine Antwort eingehen, werde der Beschwerdegegner auf sein Schreiben vom 9. Februar 2017 nicht weiter eintreten. Die Ansetzung dieser zehntägigen Frist durch den Beschwerdegegner, welche einer Fristerstreckung gleich kommt, ist
  • 9 - unzulässig, da es sich bei der 30-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 52 ATSG um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist handelt (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer wandte sich innert dieser (unzulässigerweise) erstreckten Frist am 13. Februar 2017 an den Beschwerdegegner (vgl. Bg-act. 9). Er habe bereits im ersten Schreiben, d.h. jenem vom 9. Februar 2017, erklärt, dass er beim Verwaltungsgericht Einsprache erhebe, wofür er eine definitive Verfügung benötige. Er sei mit dem Strafmass nicht einverstanden und werde die Begründung seiner Einsprache dem Verwaltungsgericht zustellen. Selbst wenn sein Schreiben vom 13. Februar 2017 innert Frist erfolgt – was wie soeben gezeigt ohnehin nicht der Fall ist, da die nicht erstreckbare 30-tägige Frist am 31. Januar 2017 abgelaufen ist – und somit zu berücksichtigen wäre, wäre der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Zwar brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er mit dem "Strafmass" nicht einverstanden sei und die Begründung seiner Einsprache dem Verwaltungsgericht zustellen werde. Eine Begründung seiner Einsprache, welche gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV vorausgesetzt ist, liess sich jedoch weder dem Schreiben vom 13. Februar 2017 noch jenem vom 9. Februar 2017 entnehmen. Damit erging der Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners vom
  1. Februar 2017 auch unter diesem Aspekt zu Recht.
  2. a)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist.
  • 10 - Der obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

  • 11 - Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

13

ATSG

  • Art. 38 ATSG
  • Art. 40 ATSG
  • Art. 52 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

ATSV

  • Art. 10 ATSV

AVIG

  • Art. 1 AVIG
  • Art. 23 AVIG
  • Art. 85 AVIG
  • Art. 100 AVIG

AVIV

  • Art. 40a AVIV

VRG

  • Art. 43 VRG

Gerichtsentscheide

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