VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 17 40
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin Moser und Lenz als Aktuarin ad hoc
URTEIL
vom 6. April 2017
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
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1.A._____ verfügt gemäss eigenen Angaben über keinen erlernten Beruf
und war zuletzt als Lagerarbeiter tätig. Am 29. Juli 2016 meldete er einen
Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab
selbigem Datum an.
2.Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 forderte das Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) A._____ zur
Stellungnahme auf, da er die Stelle bei der B._____ GmbH
(Zwischenverdienst) selber fristlos aufgelöst habe, ohne im Besitze einer
gleichwertigen Stelle zu sein. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016
stellte das KIGA A._____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für
sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
3.Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 informierte A._____ das KIGA, dass
er seinen Fall vor das Verwaltungsgericht ziehen wolle. Das
Verwaltungsgericht verlange eine schriftliche "Einspruch Verfügung".
4.Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 teilte das KIGA A._____ mit, dass
seine Begehren aus der Eingabe vom 9. Februar 2017 nicht klar
hervorgingen. Er solle deshalb innert 10 Tagen ab Erhalt dieses
Schreibens mitteilen, ob er Einsprache erheben wolle. Das KIGA wies
den Beschwerdeführer in diesem Schreiben ebenfalls auf die formellen
Anforderungen an eine Einsprache nach Art. 10 Abs. 1 ATSV hin. Mit
Schreiben vom 13. Februar 2017 an das KIGA verlangte A._____ eine
definitive Verfügung ab dem 1. August 2016.
5.Mit Entscheid vom 24. Februar 2017 trat das KIGA auf die Einsprache
von A._____ nicht ein, da diese verspätet sei und zudem eine
Begründung fehle.
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6.Am 3. März 2017 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen
den Einspracheentscheid des KIGA vom 24. Februar 2017 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und begehrte
sinngemäss dessen Aufhebung, da er mit dem Einspracheentscheid nicht
einverstanden sei. Zudem äusserte er sich unter anderem zu den
Gründen der Kündigung bei der C._____ und zu der 50%-Arbeitsstelle bei
der D._____ AG. Der Beschwerdeführer ersuchte das streitberufene
Gericht abschliessend um die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
7.Mit Stellungnahme vom 16. März 2017 beantragte das KIGA (nachfolgend
Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher
Kostenfolge. Es wiederholte dabei die im Einspracheentscheid vom
- Februar 2017 getätigten Ausführungen und betonte, dass die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2017 verspätet sei.
8.Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vom 23. März
2017 seinen bereits in der Beschwerde geäusserten Standpunkt
betreffend seine bisherige Arbeitssituation.
9.Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 4. April 2017 auf
eine Duplik.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und
auf den angefochtenen Entscheid vom 24. Februar 2017 wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
- a)Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim
kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer
kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons
gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) zuständig. Anfechtungsobjekt
im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid
des Beschwerdegegners vom 24. Februar 2017, den es als kantonale
Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG i.V.m. Art. 1 der kantonalen
Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung (BR 545.270) erlassen hat. Damit ist die örtliche
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
gegeben. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG
i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des
angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer berührt
und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59
ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 60 sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.
b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in
einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht
überschreitet und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 VRG keine
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Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des
Beschwerdeführers beträgt Fr. 5‘818.-- und wird ihm im Umfang von 80 %
entschädigt (vgl. Übersicht in beschwerdegegnerischer Beilage [Bg-
act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV
einem Taggeld von Fr. 214.50 (Fr. 5'818.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit
Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer für
sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem
Streitwert von Fr. 1'501.50.-- (Fr. 214.50 x 7 Tage) entspricht. Da der
Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und kein Fall von Art. 43 Abs. 2
VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.
2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein-
spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 24. Februar 2017.
Formellrechtlich ist vorab auf den beschwerdeführerischen Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung einzugehen (vgl.
nachstehend Erwägung 3). In materieller Hinsicht ist sodann einzig zu
prüfen, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2017
verspätet ist und der Beschwerdegegner somit zu Recht nicht auf diese
eingetreten ist (vgl. nachstehend Erwägungen 4 und 5). Auf die
Äusserungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 3. März
2017 und seiner Stellungnahme vom 23. März 2017 betreffend seine
Arbeitssituation ist damit nicht weiter einzugehen.
3.Mit Beschwerde vom 3. März 2017 verlangte der Beschwerdeführer die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über
Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche
Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz
beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb
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angemessener Frist verhandelt wird. Vorliegend sind zivilrechtliche
Ansprüche im Sinne dieser Norm streitig (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_273/2013 vom 20. Dezember 2013 E.1.2 mit Hinweis auf BGE 122 V
47 E.2a). Bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen
Parteiantrages hat das kantonale Gericht, dem es primär obliegt, die
Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten, grundsätzlich eine
öffentliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E.1.1). Von einer ausdrücklich
beantragten öffentlichen Verhandlung kann jedoch insbesondere dann
abgesehen werden, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit
hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde
offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_680/2013 vom 28. Februar 2014 E.2.3, 8C_273/2013
vom 20. Dezember 2013 E.1.3 sowie 8C_504/2010 vom 2. Februar 2011
E.1.3; BGE 136 I 279 E.1). Da vorliegend auch ohne Durchführung einer
mündlichen Verhandlung feststeht, dass die Beschwerde – wie in den
nachstehenden Erwägungen gezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist,
ist der verfahrensrechtliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
- a)Verfügungen, die gestützt auf das AVIG (Art. 1 Abs. 1 AVIG) ergangen
sind, können mittels Einsprache angefochten werden (Art. 52 ATSG). Die
Einsprache ist bei der verfügenden Stelle innert 30 Tagen seit Zustellung
der Verfügung anzuheben, wobei der Zustellungstag bei der
Fristberechnung nicht mitgezählt wird (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Diese
Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 38
Abs. 4 lit. c ATSG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach
Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom 18. Dezember bis und mit dem
- Januar still. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den
allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) muss
die Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung sowie die
Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres
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Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Zudem hat die
Einsprache schriftlich zu erfolgen (Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV). Der
Beschwerdeführer wurde mit der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite
der Verfügung vom 15. Dezember 2016 (vgl. beschwerdeführerische
Beilage [Bf-act.] 3) auf die Möglichkeit der Einsprache sowie auf die
formellen Anforderungen an dieselbe hingewiesen.
b)Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Dezember 2016 wurde
gleichentags der Post übergeben und mittels "A-Post Plus" an den
Beschwerdeführer gesandt (vgl. Auszug Track & Trace in Bg-act. 6). "A-
Post-Plus"-Sendungen entsprechen grundsätzlich A-Post-Sendungen. Im
Unterschied zu diesen sind sie jedoch mit einer Nummer versehen,
welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet (Track & Trace)
ermöglicht; daraus ist unter anderem ersichtlich, wann dem Empfänger
die Sendung durch die Post zugestellt wurde (Urteil des Bundesgerichts
4A_10/2016 vom 8. September 2016 E.2.2.1). Im
Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie
die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem
Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen
Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht
grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie
ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch
der Versandart A-Post Plus bedienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_547/2015 vom 4. Juli 2016 E.2.4.1).
c)In tatsächlicher Hinsicht gilt als erstellt, dass die Verfügung vom
- Dezember 2016 dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016
zugestellt wurde (vgl. Auszug Track & Trace in Bg-act. 6). Damit begann
die 30-tägige Einsprachefrist am 17. Dezember 2016 zu laufen und
endete unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 18. Dezember
2016 bis und mit dem 2. Januar 2017 (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) am
- Januar 2017. Damit erfolgte die Eingabe vom 9. Februar 2017, mit
welcher sich der Beschwerdeführer erstmals sinngemäss gegen die
Verfügung vom 15. Dezember 2016 wehrte, verspätet. Der
Beschwerdegegner trat mit Entscheid vom 24. Februar 2017 somit zu
Recht infolge Nichteinhaltens der Einsprachefrist nicht auf die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2017 ein.
Der Beschwerdeführer äussert sich im vorliegenden
Beschwerdeverfahren überhaupt nicht zu der – hier relevanten und
Streitgegenstand bildenden – Frage der Fristwahrung. Er stellt lediglich
seine bisherige Arbeitssituation dar und erklärt, dass er bei der C._____
aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe (vgl. Beschwerde vom
- März 2017) und dass er bei der D._____ AG 50 % gearbeitet habe (vgl.
seine Stellungnahme vom 23. März 2017). Ob die Einstellung von sieben
Tagen in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte, bildet jedoch, wie
bereits ausgeführt (vgl. vorstehend Erwägung 2), nicht
Beschwerdethema. Der Nichteintretensentscheid des
Beschwerdegegners vom 24. Februar 2017 erweist sich damit als
rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.Abschliessend soll noch auf das Schreiben des Beschwerdegegners vom
- Februar 2017 (vgl. Bg-act. 8) eingegangen werden. Darin informierte
der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer, dass seine Begehren aus
der Eingabe vom 9. Februar 2017 nicht klar hervorgingen. Er solle
deshalb innert zehn Tagen mitteilen, ob er Einsprache erheben wolle.
Diese müsse ein Rechtsbegehren, eine Begründung sowie seine
Originalunterschrift enthalten. Die Einsprache habe schriftlich zu erfolgen.
Sollte innert der zehntägigen Frist keine Antwort eingehen, werde der
Beschwerdegegner auf sein Schreiben vom 9. Februar 2017 nicht weiter
eintreten. Die Ansetzung dieser zehntägigen Frist durch den
Beschwerdegegner, welche einer Fristerstreckung gleich kommt, ist
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unzulässig, da es sich bei der 30-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 52
ATSG um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist handelt
(Art. 40 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer wandte sich innert dieser
(unzulässigerweise) erstreckten Frist am 13. Februar 2017 an den
Beschwerdegegner (vgl. Bg-act. 9). Er habe bereits im ersten Schreiben,
d.h. jenem vom 9. Februar 2017, erklärt, dass er beim Verwaltungsgericht
Einsprache erhebe, wofür er eine definitive Verfügung benötige. Er sei mit
dem Strafmass nicht einverstanden und werde die Begründung seiner
Einsprache dem Verwaltungsgericht zustellen. Selbst wenn sein
Schreiben vom 13. Februar 2017 innert Frist erfolgt – was wie soeben
gezeigt ohnehin nicht der Fall ist, da die nicht erstreckbare 30-tägige Frist
am 31. Januar 2017 abgelaufen ist – und somit zu berücksichtigen wäre,
wäre der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache des
Beschwerdeführers nicht eingetreten. Zwar brachte der Beschwerdeführer
zum Ausdruck, dass er mit dem "Strafmass" nicht einverstanden sei und
die Begründung seiner Einsprache dem Verwaltungsgericht zustellen
werde. Eine Begründung seiner Einsprache, welche gemäss Art. 10
Abs. 1 ATSV vorausgesetzt ist, liess sich jedoch weder dem Schreiben
vom 13. Februar 2017 noch jenem vom 9. Februar 2017 entnehmen.
Damit erging der Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners vom
- Februar 2017 auch unter diesem Aspekt zu Recht.
- a)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich der
angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 als rechtens,
was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der
dagegen erhobenen Beschwerde führt.
b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder
leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist.
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10 -
Der obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
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Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]