VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 32 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Peng als Aktuar ad hoc URTEIL vom 10. März 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - 1.A._____ ist gelernte kaufmännische Angestellte und war zuletzt im B._____ in X._____ als Betriebsleiterin tätig. Am 17. Juni 2016 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2.Mit Schreiben vom 22. November 2016 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ zur schriftlichen Stel- lungnahme auf, da sie für die Kontrollperiode Oktober 2016 nur acht ver- wertbare persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen und entgegen der Weisung ihres Personalberaters ihre Netzwerkpflege fälschlicherwei- se wiederum als Arbeitsbemühungen aufgeführt habe. In ihrer Stellung- nahme vom 23. November 2016 brachte A._____ u.a. vor, dass es ihr nicht bewusst gewesen sei, dass die Netzwerkpflege nicht als Arbeits- bemühungen gewertet würde. 3.Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 stellte das KIGA A._____ für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurden ange- führt, dass sie für die Kontrollperiode Oktober 2016 nur acht verwertbare Arbeitsbemühungen vorweisen könne. Dies sei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als ungenügend zu qualifizieren. Entgegen der Wei- sung ihres Personalberaters habe sie ihre Netzwerkpflege wiederum als Arbeitsbemühungen aufgeführt; diese könnten jedoch nicht gewertet wer- den. 4.Gegen diese Verfügung erhob A._____ Einsprache beim KIGA und be- gehrte, die Verfügung sei nochmals zu überprüfen, zumal der ganze Vor- fall auf einem Missverständnis mit ihrem Personalberater beruhe und sie davon ausgegangen sei, dass die Netzwerkpflege als Arbeitsbemühun- gen gewertet würde. Mit Entscheid vom 17. Januar 2017 wies das KIGA die Einsprache ab.
3 - 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) sinngemäss Beschwerde ("Einsprache") beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie begehrte, dass eine Überprüfung bzw. Neubeurteilung des Vorfalls zu erfolgen habe. 6.Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2017 beantragte das KIGA (nachfol- gend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es wiederhol- te dabei im Wesentlichen die im Einspracheentscheid gemachten Aus- führungen. Zusammenfassend hielt der Beschwerdegegner fest, dass sich die Beschwerdeführerin während der Kontrollperiode Oktober 2016 ungenügend um Arbeit bemüht habe und dass sie dies durch einen ihr zuzuschreibenden Irrtum auch nicht zu rechtfertigen vermöge. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Entscheid vom 17. Januar 2017 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheb- lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
4 - desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfü- gungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge- richts. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer- de ist demnach einzutreten. b)Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht über- schreitet und aufgrund von Art. 43 Abs. 2 VRG keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin be- trägt Fr. 7‘257.-- und wird ihr im Umfang von 70 % entschädigt (be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 234.10 (Fr. 7‘257.-
: 21.7 Tage x 0.7). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016, bestätigt durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Janu- ar 2017, wurde die Beschwerdeführerin für 3 Tage in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 703.30 (Fr. 234.10 x 3 Tage) entspricht. Da der Streitwert somit unter Fr. 5‘000.-- liegt und kein Fall von Art. 43 Abs. 2 VRG vorliegt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichte- rin gegeben. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 17. Januar 2017. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig die Frage, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 3 Tagen wegen ungenügender Arbeits- bemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2016 rechtmässig ist.
5 -
7 - Stelle ausgeschrieben haben, können zwar nicht zum vornherein als sinn- los betrachtet werden, vermögen jedoch für sich alleine dem Erfordernis einer gezielten und intensiven Arbeitssuche nicht gerecht zu werden (CHOPARD, a.a.O., S. 138). Daraus resultiert die Pflicht der arbeitslosen Person, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Ar- beitsgelegenheiten zu bemühen, bei denen die Aussichten auf einen Ar- beitsvertragsabschluss erheblich grösser sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts C 257/05 vom 1. März 2006 E.3.2). Es können also grundsätzlich nur Bewerbungen um offene, mithin ausgeschriebene Stellen als genü- gend beurteilt werden (CHOPARD, a.a.O., S. 138). Telefonische oder durch persönliche Vorsprache erfolgende Blindbewerbungen dienen zwar der Abklärung, ob eine Stelle frei ist, entbinden aber keinesfalls von der Pflicht zur ordentlichen Bewerbung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV. Unter diesen Gesichtspunkten ist zum Beispiel eine Kontaktnahme mit einem Stellenvermittlungsbüro zwar durchaus sinnvoll und empfehlenswert, vermag jedoch ohne zusätzliche persönliche Anstrengungen der Schadenminderungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 AVIG nicht zu genügen. Vielmehr hat sich die arbeitslose Person zusätzlich und persönlich um offene und ausgeschriebene Stellen zu bemühen, was auch die Pflicht beinhaltet, sich sofort auf jedes in Frage kommende Inserat zu melden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 296/02 vom 20. Mai 2003 E.3.2). e)Mit dem Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu wür- digen (vgl. BGE 120 V 74 E.3c). Die nachgewiesenen Arbeitsbemühun- gen müssen überprüfbar sein (AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädi- gung], Oktober 2012, Rz. B321). Je nach Umständen des Einzelfalls kön- nen Arbeitsbemühungen, die auf dem Nachweisblatt mit Aufdruck des Stempels der kontaktierten Firma nachgewiesen werden, grundsätzlich genügen. Sämtliche Bewerbungen sollten aber dokumentiert sein. Dem
8 - Nachweisblatt sind also die Stelleninserate (mit Datum), Kopien der Be- werbungsschreiben sowie die Antworten der Unternehmen beizulegen (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103; KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosenver- sicherung, Basel 2016, S. 28).