VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 32 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Peng als Aktuar ad hoc URTEIL vom 10. März 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - 1.A._____ ist gelernte kaufmännische Angestellte und war zuletzt im B._____ in X._____ als Betriebsleiterin tätig. Am 17. Juni 2016 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2.Mit Schreiben vom 22. November 2016 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ zur schriftlichen Stellungnahme auf, da sie für die Kontrollperiode Oktober 2016 nur acht verwertbare persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen und entgegen der Weisung ihres Personalberaters ihre Netzwerkpflege fälschlicherweise wiederum als Arbeitsbemühungen aufgeführt habe. In ihrer Stellungnahme vom 23. November 2016 brachte A._____ u.a. vor, dass es ihr nicht bewusst gewesen sei, dass die Netzwerkpflege nicht als Arbeitsbemühungen gewertet würde. 3.Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 stellte das KIGA A._____ für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurden angeführt, dass sie für die Kontrollperiode Oktober 2016 nur acht verwertbare Arbeitsbemühungen vorweisen könne. Dies sei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als ungenügend zu qualifizieren. Entgegen der Weisung ihres Personalberaters habe sie ihre Netzwerkpflege wiederum als Arbeitsbemühungen aufgeführt; diese könnten jedoch nicht gewertet werden. 4.Gegen diese Verfügung erhob A._____ Einsprache beim KIGA und begehrte, die Verfügung sei nochmals zu überprüfen, zumal der ganze Vorfall auf einem Missverständnis mit ihrem Personalberater beruhe und sie davon ausgegangen sei, dass die Netzwerkpflege als Arbeitsbemühungen gewertet würde. Mit Entscheid vom 17. Januar 2017 wies das KIGA die Einsprache ab.
3 - 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) sinngemäss Beschwerde ("Einsprache") beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie begehrte, dass eine Überprüfung bzw. Neubeurteilung des Vorfalls zu erfolgen habe. 6.Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2017 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es wiederholte dabei im Wesentlichen die im Einspracheentscheid gemachten Ausführungen. Zusammenfassend hielt der Beschwerdegegner fest, dass sich die Beschwerdeführerin während der Kontrollperiode Oktober 2016 ungenügend um Arbeit bemüht habe und dass sie dies durch einen ihr zuzuschreibenden Irrtum auch nicht zu rechtfertigen vermöge. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Entscheid vom 17. Januar 2017 sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
6 - vom 3. März 2015 E.3.5; BGE 139 V 524 E.4; vgl. auch KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102). c)Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103, 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung der versicherten Person und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). d)Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen einer versicherten Person in der Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD,
7 - a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.). Anfragen bei Arbeitgebern, die keine Stelle ausgeschrieben haben, können zwar nicht zum vornherein als sinnlos betrachtet werden, vermögen jedoch für sich alleine dem Erfordernis einer gezielten und intensiven Arbeitssuche nicht gerecht zu werden (CHOPARD, a.a.O., S. 138). Daraus resultiert die Pflicht der arbeitslosen Person, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei denen die Aussichten auf einen Arbeitsvertragsabschluss erheblich grösser sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 257/05 vom 1. März 2006 E.3.2). Es können also grundsätzlich nur Bewerbungen um offene, mithin ausgeschriebene Stellen als genügend beurteilt werden (CHOPARD, a.a.O., S. 138). Telefonische oder durch persönliche Vorsprache erfolgende Blindbewerbungen dienen zwar der Abklärung, ob eine Stelle frei ist, entbinden aber keinesfalls von der Pflicht zur ordentlichen Bewerbung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV. Unter diesen Gesichtspunkten ist zum Beispiel eine Kontaktnahme mit einem Stellenvermittlungsbüro zwar durchaus sinnvoll und empfehlenswert, vermag jedoch ohne zusätzliche persönliche Anstrengungen der Schadenminderungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 AVIG nicht zu genügen. Vielmehr hat sich die arbeitslose Person zusätzlich und persönlich um offene und ausgeschriebene Stellen zu bemühen, was auch die Pflicht beinhaltet, sich sofort auf jedes in Frage kommende Inserat zu melden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 296/02 vom 20. Mai 2003 E.3.2). e)Mit dem Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu würdigen (vgl. BGE 120 V 74 E.3c). Die nachgewiesenen Arbeitsbemühungen müssen überprüfbar sein (AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Oktober 2012, Rz. B321). Je nach
8 - Umständen des Einzelfalls können Arbeitsbemühungen, die auf dem Nachweisblatt mit Aufdruck des Stempels der kontaktierten Firma nachgewiesen werden, grundsätzlich genügen. Sämtliche Bewerbungen sollten aber dokumentiert sein. Dem Nachweisblatt sind also die Stelleninserate (mit Datum), Kopien der Bewerbungsschreiben sowie die Antworten der Unternehmen beizulegen (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103; KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosenversicherung, Basel 2016, S. 28).
9 - Zuweisung RAV; Pensum; Art der Bewerbung; Ergebnis der Bewerbung) einzutragen haben. Dass die Netzwerkpflege nicht als konkrete Arbeitsbemühung gewertet werde, teilte der zuständige Personalberater der Beschwerdeführerin anlässlich eines Beratungsgesprächs ausdrücklich und erwiesenermassen am 30. September 2016 mit. Der Personalberater hielt im Protokoll dieses Beratungsgesprächs ausserdem fest, dass mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat zu erbringen seien (vgl. Protokoll des Beratungsgesprächs vom 30. September 2016 in Bg-act. 14). Dies bestätigte der Personalberater denn auch mit E-Mail vom 28. Dezember 2016 gegenüber dem Beschwerdegegner anlässlich einer amtsinternen Abklärung (vgl. dazu Bg-act. 10). Es kann somit nach dem Gesagten festgehalten werden, dass die Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht ungenügend sind. b)Zur Rechtfertigung ihrer ungenügenden Arbeitsbemühungen beruft sich die Beschwerdeführerin auf ein verbales Missverständnis mit dem Personalberater. Wie soeben aufgezeigt, steht jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin korrekt und ausdrücklich betreffend die zukünftige Stellensuche angewiesen wurde, insbesondere dass die Netzwerkpflege nicht als konkrete Arbeitsbemühung gewertet werde und mindestens zehn Arbeitsbemühungen pro Monat zu erbringen seien (vgl. vorstehende Erwägung 4a). Ein allfälliger diesbezüglicher Irrtum ist somit ihrer – wenn auch leichten – Fahrlässigkeit zuzuschreiben und kann daher als Rechtfertigungsgrund im Sinne des AVIG nicht gehört werden. Gemäss ständiger Gerichtspraxis genügt für eine arbeitslosenversicherungsrechtliche Sanktion nämlich bereits eine leichte Fahrlässigkeit (vgl. BGE 124 V 232 E.4d; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 09 27 E.4 m.w.H.). c)Im Sinne eines Zwischenfazits kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall höchstens acht wertbare Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2016
10 - als hier massgebender Zeitraum (vgl. zur Kontrollperiode Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV) erbrachte. Der zuständige Personalberater verlangte allerdings zehn Arbeitsbemühungen (vgl. Protokoll des Beratungsgesprächs vom 30. September 2016 in Bg-act. 14). Hierin kann das Gericht keine Verletzung des Ermessensspielraums des Beschwerdegegners erkennen. Das Verwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass in der Regel monatlich mindestens zehn Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode nachzuweisen sind (vgl. VGU S 16 48 vom 17. Mai 2016 E.4). Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E.2.1.4 m.w.H.; vgl. vorne E.3c). Im vorliegenden Fall bemühte sich die Beschwerdeführerin während der Kontrollperiode Oktober 2016 als massgeblicher Zeitraum in quantitativer Hinsicht demzufolge ungenügend um Arbeit, weshalb die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt sind.