VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 3 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterInMoser, Audétat AktuarOtt URTEIL vom 25. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Rente)
3 - 3.Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 22. November 2016 in der Folge für den Zeit- raum vom 1. Dezember bis zum 31. Dezember 2014 bei einem Invali- ditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente im Betrag von Fr. 2'340.-- sowie zwei Kinderrenten von je Fr. 926.-- zu. Im Übrigen wies sie das Rentengesuch von A._____ ab. Gegen diesen Entscheid gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Januar 2017 mit Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, die Verfügung der IV-Stelle vom 22. November 2016 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von über 50 % bzw. von mindestens 40 % eine Invalidenrente gemäss In- validengesetzgebung auszurichten. Eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4.In der Vernehmlassung vom 30. Januar 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentli- chen auf die angefochtene Verfügung vom 22. November 2016 und er- gänzte diese mit weiteren Ausführungen zu den gerügten Punkten. Insbe- sondere betreffend der verspäteten IV-Anmeldung, der falschen Renten- berechnung, der Arbeitsfähigkeit sowie der Bestimmung des Invalidenein- kommen. 5.Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. 6.Mit Schreiben vom 24. April 2017 teilte die IV-Stelle dem Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden ferner mit, der Beschwerdeführer habe vor einer gewissen Zeit eine Unternehmung für B._____-arbeiten gegründet, der er als Betriebsleiter vorstehe.
4 - Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die einge- reichten Akten wird nachfolgend, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 22. November 2016. Solche Anord- nungen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Abänderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung be- rechtigt (Art. 59 ATSG). Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine Be- schwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten.
5 - Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeit auf dem in Betracht kom- menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Ein renten- begründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- derherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Ausserdem entsteht der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent An- spruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invali- ditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, wel- ches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnah- men durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt- lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zu dem Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
6 - Erwerbseinkommen auf zeitidentischer Basis ziffernmässig möglichst ge- nau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmt wird (allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). b)Bei der Beurteilung des streitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente ist die IV-Stelle gemäss Verfügung vom 22. November 2016 davon ausge- gangen, dass der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht seit dem 3. Sep- tember 2014 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeiten und hierdurch ein Erwerbseinkommen von Fr. 66'979.25 (Tabellenlohn gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung 2012 [LSE 2012], Kom- petenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art], männlich, Leistungsfähigkeit 100 %) erzielen könnte. Werde dieses Invalideneinkommen dem Valideneinkommen von Fr. 100'758.75 ge- genübergestellt, so resultiere ein Invaliditätsgrad von 33.53 % (gerundet 34 %). Zwischenzeitlich seien dem Beschwerdeführer auch seine beiden angestammten Tätigkeiten zumutbar. Damit sei die Erzielung eines ren- tenausschliessenden Verdienstes ohnehin möglich. Die vorstehende Be- rechnung beanstandet der Beschwerdeführer hinsichtlich des Validenein- kommens zu Recht nicht (vgl. Beschwerde vom 9. Januar 2017 S. 7 f.). Die IV-Stelle hat bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht nur das aus der 100%igen Tätigkeit als C._____ stammende Erwerbsein- kommen des Beschwerdeführers (Fr. 68'958.76), sondern auch jenes aus der im Nebenerwerb ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als B._____ (Fr. 31'800.--) berücksichtigt (IV-act. 74 S. 1). In der vorliegen- den Angelegenheit entspricht diese Vorgehensweise der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung und ist offenkundig nicht zu beanstanden (vgl. Ur- teile des Bundesgericht 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E.4.2 ff., 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E.4.2, I 433/06 vom 23. Juli 2007 E.4.1.2). Nachfolgend ist demnach hinsichtlich der für die Anspruchsprüfung zu
7 - bestimmenden Erwerbseinbusse nur mehr zu prüfen, welches Invaliden- einkommen der Beschwerdeführer mit einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Dafür ist zum einen die evaluierte medizinisch theoreti- sches Leistungsfähigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit von Bedeutung (vgl. nachfolgend Erwägung 3), aber auch das anzuwendende Kompetenzni- veau gemäss LSE 2012 für den Einkommensvergleich (vgl. nachfolgend Erwägung 4.). Ergibt sich aus der Gegenüberstellung dieses Invalidenein- kommens mit dem Valideneinkommen von Fr. 100'758.75 eine voraus- sichtlich dauerhafte Erwerbseinbusse von mehr als 40 %, so besteht auch für die Zukunft ein Anspruch auf eine (nach Invaliditätsgrad abgestufte) Invalidenrente.
10 - jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be- deutung, welche Arztberichten im Sozialversicherungsrecht haben, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an- zulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). d)Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers bereits im Urteil S 15 134 vom 3. November 2016 befasst. Damals gelangte es in Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss, dem Bericht der Klinik E._____ vom 1. Februar 2015 komme voller Be- weiswert zu. Der Beschwerdeführer sei infolge der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen in einer leichten bis mittelschweren Arbeits- tätigkeit ganztags zu 100 % arbeitsfähig, wenn hiermit keine länger an- dauernden Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe verbunden seien und kein häufig wiederholter Krafteinsatz der rechten Hand erfor- derlich sei. Bezüglich der abweichenden Einschätzungen der behandeln- den Ärzte des Beschwerdeführers hinsichtlich der Belastungslimiten führ- te das Gericht aus, dass zwar die von Dr. med. F._____ angegebenen geringeren Belastungslimiten für das Heben von Lasten (5 kg bis Bauch- höhe bzw. 2 kg bis Schulterhöhe) auch von den Dres. med. I., H., K._____ sowie der Klinik M._____ postuliert worden seien, die- se sich aber nicht mit dem EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 auseinan- dergesetzt hätten, welcher eine Belastbarkeit von 10 kg für das "Heben Boden zu Taillenhöhe" sowie 2.5 kg für das "Heben Taillen- zu Kopfhöhe" angegeben habe. Dies im Gegensatz zu Dr. med. N., Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, der Klinik E., wel- cher im Bericht vom 21. Mai 2015 zu den von Dr. med. F._____ angege- benen tieferen Belastungslimiten Stellung genommen und überzeugend darlegte habe, warum an der Einschätzung im EFL-Bericht vom 1. Febru- ar 2015 festzuhalten sei (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden [VGU] S 15 134 vom 3. November 2016 E.5c/bb). Dass die derzeitige psychische Verfassung des Beschwerdefüh-
11 - rers, der Ausübung einer solchen Tätigkeit entgegenstehe, könne auf- grund der Aktenlage ausgeschlossen werden. Freilich würde dessen be- handelnder Psychiater, Dr. med. O., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Arztbericht vom 17. Juli 2015 eine psychische Krankheit in Form einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Re- aktion sowie eine impulsive Persönlichkeitsstruktur diagnostizieren. Er schliesse jedoch ausdrücklich aus, dass diese Krankheiten die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigten. Nichts anderes ergebe sich aus dem Attest von Dr. phil. L., Psychotherapeut ASP, Psy- choanalytiker SGAP, vom 26. August 2016, bei dem der Beschwerdefüh- rer derzeit in psychotherapeutischer Behandlung sei. Diese Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stünden im Übrigen im Ein- klang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach handle es sich bei der Anpassungsstörung um eine Krankheit, die zwar eine vorü- bergehende Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen könne, der aber für sich allein kein invalidisierender Charakter beizumessen sei. Da- mit sei mit der SUVA davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz persistierender Schulterbeschwerden und aufgetretenen psychi- schen Beschwerden in einer leidensadaptierten leichten bis mittelschwe- ren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Weitere medizinischen Untersu- chungen liessen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse erwarten, weshalb von solchen Beweisvorkeh- ren abzusehen und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend er- stellt anzusehen sei (VGU S 15 134 vom 3. November 2016 E.5d, vgl. auch E.5b und c im erwähnten Urteil). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines polydisziplinären Gutachtens sei demzufolge in anti- zipierter Beweiswürdigung abzuweisen. In Bezug auf diese Beweiswürdigung führte das Bundesgericht im Urteil 8C_809/2016 vom 5. April 2017 aus, die Vorinstanz habe die Einschät- zung der Klinik E._____ nicht etwa – wie der Beschwerdeführer meine –
12 - ungeprüft und mit bloss pauschalem Verweis auf den Bericht übernom- men, sondern sich einlässlich mit diesem und den dagegen erhobenen Einwänden befasst. Ihre aus dem EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 ge- zogene Folgerung, wonach – unter Mitberücksichtigung der beobachteten Symptomausweitung, einer Selbstlimitierung, Aggravation und Inkonsis- tenzen – in einer leidensadaptierten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeits- fähigkeit auszugehen sei, sei damit überzeugend begründet worden. Von vertieften Abklärungen mittels des vom Beschwerdeführer angeregten po- lydisziplinären Gutachtens habe abgesehen werden können (Urteil 8C_809/2016 vom 5. April 2017 E.3.3.1). e)Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, von dieser Beurteilung abzuwei- chen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was darauf hindeutet, dass sich der für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit massgebliche Sachver- halts bis zum 22. November 2016, im Vergleich zu demjenigen im Verfah- ren S 15 134 zugrunde liegenden, verändert hat. Die von Beschwerdefüh- rer im Verfahren S 16 123 eingereichten ärztlichen Stellungnahmen, mit- hin der Arztbericht von Dr. med. F., Leitender Arzt, vom 28. Juni 2016 sowie das Attest von Dr. phil. L. vom 26. August 2016, lagen dem Gericht bereits im Verfahren S 15 134 vor und wurden bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers miteinbezogen (vgl. VGU S 15 134 vom 3. November 2016 E.2b, 5c/bb und 5d). Auch der Schlussbericht des Einsatzprogrammes J._____ im Rahmen einer ar- beitsmarktlichen Massnahme vermag keine andere Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. Der Bericht vom
13 - vom 1. Februar 2015 in Frage stellen sollen, ist nicht ersichtlich. Dies um- so mehr, als auch bereits der EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 eine ge- wisse Symptomausweitung, eine Selbstlimitierung, Aggravation und In- konsistenzen festgehalten hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2017 vom 21. August 2017 E.7.4.1). Dem Schreiben der Physio- therapiepraxis P._____ vom 21. November 2016 (Bf-act. 11) lassen sich die besuchten physiotherapeutischen Behandlungen bezüglich Schulter und Rücken für den Zeitraum von Februar 2016 bzw. November 2014 bis November 2016 entnehmen. Diese Bescheinigung über eine fortgesetzte physiotherapeutische Behandlung ist aber genauso wenig wie die vom Beschwerdeführer bereits in den Verfahren S 15 134 und S 16 123 ange- führten ärztlichen Berichte geeignet, die vorstehend unter Erwägung 3d erläuterte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Fra- ge zu stellen. Insbesondere äussert sich der kurze Verlaufsbericht nur zu den getroffenen Behandlungsmassnahmen aufgrund der eingeschränkten Schultermobilität und der Rückschmerzproblematik und enthält keinerlei fachärztliche Aussagen bezüglich allfälliger Einschränkungen bei der Er- werbstätigkeit. Dass beim Beschwerdeführer geringfügige qualitative Ein- schränkungen aufgrund der Beschwerden der rechten Schulter sowie de- generativer Rückenbeschwerden bestehen, ist nicht neu. Im vorliegenden Fall finden sich in den Akten folglich keine Anhaltspunkte, welche auf eine Veränderung der rechtserheblichen Sachlage hindeuten. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann daher nach wie vor auf den Bericht der Klinik E._____ vom 1. Februar 2015 abgestellt werden, wobei darin neben den Schulterbeschwerden, degenerative Veränderun- gen der Lendenwirbelsäule festgestellt werden (IV-act. 57 S. 9). Hieraus resultieren betreffend der Tätigkeit als C._____ keine funktionellen Leis- tungseinschränkungen, welche über die durch die Schulterbeschwerden bedingten Beeinträchtigungen hinausgehen (IV-act. 57 S. 11 ff.). Bei an- deren leichten bis mittelschweren beruflichen Tätigkeiten, insbesondere einer Verweistätigkeit als B._____, ist bezüglich der Lendenwirbelsäule zu
14 - beachten, dass solche als ganztags zumutbar erachtet wurden, sofern sie wechselbelastend stehend, gehend, sitzend ohne Arbeiten in länger dau- ernder vorgeneigter und/oder verdrehter Rumposition ausgeübt werden (IV-act. 57 S. 13). Der Beschwerdeführer begründete im vorliegenden Verfahren, die mindestens zu 50 % eingeschränkte Ausübung der B._____-tätigkeit mit der Beschränkung des rechten Armes auf Lasten bis 2 resp. 5 kg. Zum einen ist bezüglich dieser Belastungslimite, wie bereits vorstehend erwähnt, weiterhin auf den EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 abzustellen und zweitens hielt der bereits in unfallversicherungsrechtli- chen Verfahren S 15 134 als voll beweiskräftig erachtete EFL-Bericht vom
16 - Schweiz wohnhafte, deutschsprachige Beschwerdeführer über zwei be- rufliche Ausbildungen als C._____ sowie Q._____ und habe während sei- nem bisherigen Berufsleben wertvolle Berufserfahrungen sammeln kön- nen. Im Rahmen des dem vorliegend zu beurteilenden Einkommensver- gleiches zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1, welches das niedrigste Lohnniveau darstelle, habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aus- bildung bei Stellenangeboten im Vergleich zum Durchschnitt der Mitbe- werber Wettbewerbsvorteile. Der Einkommensvergleich führe zu einem Invaliditätsgrad von 33.53 %, womit in Anbetracht von Art. 88a Abs. 1 IVG (recte: Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) ab dem 1. Januar 2015 kein Rentenanspruch mehr bestehe. c)Zu den Einwänden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berücksichti- gung des Berichtes der Klinik E._____, kann auf die vorstehende Erwä- gung 3 verwiesen werden. Dementsprechend ist von einer Arbeitsfähig- keit von 100 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen. aa)Für die Bestimmung des Invalideneinkommens, welches der Beschwerde- führer bei Ausschöpfung dieser Arbeitsfähigkeit erzielen könnte, ist primär von der konkreten beruflichen Situation des Beschwerdeführers auszuge- hen. Übte ein Versicherter indessen – wie vorliegend der Beschwerdefüh- rer – beim Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens keine Erwerbs- tätigkeit aus, ist das für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebli- che Invalideneinkommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder anhand der LSE-Tabellenlöhne oder der von der SUVA ausge- arbeiteten DAP-Blätter zu bestimmen, wobei keine dieser beiden Metho- den bei der Invaliditätsbemessung generell vorzuziehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2). Beim Abstellen auf die LSE-Tabellenlöhne sind praxisgemäss die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A1) und der entspre- chende Zentralwert (Median) zu verwenden, welche – da auf einer Ar- beitszeit von 40 Stunden beruhend – auf die jeweilige durchschnittliche
17 - Arbeitszeit umzurechnen sind (BGE 129 V 472 E.4.3.2, 126 V 75 E.3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016 E.2.5.8.2). Wird das Invalideneinkommen dergestalt auf der Grundlage der LSE- Tabellenlöhne berechnet, hat das Sozialversicherungsgericht allenfalls der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beein- trächtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sein können. Deshalb kann es ange- zeigt sein, Versicherten unter Berücksichtigung sämtlicher massgebenden Umstände des Einzelfalls (Alter, berufliche Qualifikation, Nationalität, Tei- lerwerbstätigkeit) einen Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen zuzugeste- hen, der auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb und 5b/cc). bb)Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf Basis der LSE- Tabellenlöhne hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung, welche den Rentenanspruch des Beschwerdeführers betrifft, das Kompetenzni- veau 1 herangezogen und im zweiten Teil der Verfügung auch entspre- chend dargelegt, dass beim Beschwerdeführer in einer behinderungsge- eigneten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastete und den rechten Arm schonenden Tätigkeit) seit dem 3. September 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege und auf dem massgebenden aus- geglichenen Arbeitsmarkt genug solcher Einsatzmöglichkeiten, wie bei- spielsweise leichte Maschinenbedienungen, Kontrollfunktionen und leich- te Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten bestünden. Bei der Bestim- mung des Invalidenkommens gemäss den heranzuziehenden LSE- Tabellenlöhnen ging sie vom niedrigsten Kompetenzniveau 1 aus. Inso- fern geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl, dass die IV-Stelle eine Begründung für die Höhe des Invalideneinkommens unterlassen habe. Im Rahmen der Prüfung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Ver- fahren S 16 123) zog sie hingegen das Kompetenzniveau 3 heran. Im
18 - diesbezüglichen Urteil S 16 123 vom 8. Juni 2017 kam das Gericht zum Schluss, dass aufgrund der Qualifikationen und bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, auch unter Berücksichtigung des Urteils S 15 134 vom 20. November 2016, das Invalideneinkommen auf Basis des Kompetenzniveaus 2 zu bestimmen sei (vgl. VGU S 16 123 vom 8. Juni 2017 E.4g/aa). Weiter wurde festgehalten, dass dahingestellt bleiben könne, ob dem Beschwerdeführer der Verdienst aus einer kumulativen Nebenerwerbstätigkeit als B._____ neben einer vollzeitlichen Erwerbs- tätigkeit als C._____ zusätzlich als Invalideneinkommen anzurechnen sei. Von dieser Ausgangslage ist grundsätzlich auch im vorliegenden Ent- scheid auszugehen. cc)Berechnet man den IV-Grad anhand des in den Verfahren S 15 134 und S 16 123 ermittelten Invalideneinkommens für das Kompetenzniveau 2 in der Höhe Fr. 68'497.-- sowie dem unbestrittenen Valideneinkommen in der der Höhe von Fr. 100'758.75, ergibt sich ein gerundeter IV-Grad von 32 % ([Fr. 100'758.75 – Fr. 68'497.--] : Fr. 100'758.75 x 100 = 32.02 %). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass im Verfahren S 15 134 der zu- ständige Unfallversicherer einen Leidensabzug von 5 % auf den LSE- Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 2 vorgenommen hatte (vgl. VGU 15 134 vom 3. November 2016 E.7e). Insofern ist in dieser Berechnung be- reits ein, als angemessen zu betrachtenden, gesamthaft beurteilter Abzug vom Tabellenlohn berücksichtigt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesge- richts 8C_809/2016 vom 5. April 2017 E.3.3.2). Trotzdem bleibt es bei ei- nem rentenausschliessenden IV-Grad von weniger als 40 %. dd)Auch wenn, in Übereinstimmung mit der IV-Stelle, der Berechnung des IV-Grades bloss das niedrigere Invalideneinkommen gemäss Kompe- tenzniveau 1 zugrunde gelegt würde und auch noch ein leidensbedingter Abzug in der Höhe 5 % zugelassen würde, resultierte kein IV-Grad über 40 %. In diesem Fall würde das Invalideneinkommen gemäss LSE 2012
19 - (angepasst an die Nominallohnentwicklung und umgerechnet auf die be- triebsüblich Arbeitszeit) nämlich Fr. 63'630.30 (Fr. 5'210 : 40 x 41.7 x 12 x 1.007401 x 1.01 x 1.01 x 0.95) betragen. So ergäbe sich ein gerundeter IV-Grad von 37 % ([Fr. 100'758.75 - Fr. 63'630.30] : Fr. 100'758.75 x 100 = 36.85 %). Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach das Invalideneinkommen infolge einer bloss 50 %igen Arbeitsfähigkeit und einem zu gewährenden leidensbedingten Abzug von mindestens 10 % erheblich weniger als Fr. 66'979.25 betragen müsse, überzeugen nicht. Fest steht nämlich, dass der Beschwerdeführer gemäss den voll beweiskräftigen medizinischen Abklärungen in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend Erwägung 3). Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass er mit gewissen geringfü- gigen Einschränkungen bezüglich der in Frage kommenden Einsatzmög- lichkeiten konfrontiert ist. So ist aufgrund der Schulterproblematik, eine länger andauernde Arbeit mit dem rechten Arm über Brusthöhe und ein häufig wiederholter Krafteinsatz der rechten Hand sowohl in der ange- stammten Tätigkeit als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit zu ver- meiden. Hinsichtlich der Lendenwirbelproblematik wird in dem EFL- Bericht vom 1. Februar 2015 eine wechselbelastende, wahlweise ste- hend, gehend, sitzend auszuübende Tätigkeit ohne Arbeiten in dauernd vorgeneigtem Zustand und/oder verdrehten Rumpfpositionen als möglich erachtet. Insbesondere bei Anwendung des Kompetenzniveaus 1, recht- fertigt sich aber im Prinzip kein weiterer Leidensabzug. Denn das Kompe- tenzniveau 1 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschwe- ren Arbeiten, welche als zumutbare Arbeitsmöglichkeiten auf den ausge- glichenen Arbeitsmarkt zu Verfügung stehen. Weiter wurde vom Bundes- gericht der Ausschluss von repetitiven Arbeiten über Kopf bzw. repetitives Heben von Lasten bis Schulterhöhe nicht als zusätzliche Behinderung in einer Verweistätigkeit anerkannt, welche einen Abzug zu begründen ver- mag (MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a
20 - Rz. 102). Ausserdem weist die IV-Stelle zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit zwei abgeschlossenen Berufsausbildungen, der langjährigen Berufstätigkeit in der Schweiz und seinen Sprachkenntnis- sen, trotz der geringfügigen Einschränkungen und insbesondere bei Her- anziehung des Kompetenzniveaus 1, gute Chancen auf einen zumindest durchschnittlichen Verdienst hat. Insofern ist ohne weiteres davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführers gute Chancen besitzt, mit einer zu- mutbaren Erwerbstätigkeit den Median des Kompetenzniveaus 1 gemäss der LSE 2012 erreichen zu können. In Anbetracht dieser Umstände, er- scheint in jedem Fall eine Beschränkung des Leidensabzuges auf maxi- mal 5 %, identisch mit demjenigen im unfallversicherungsrechtlichen Ver- fahren S 15 134, als gerechtfertigt. Wie schon oben dargelegt, ergibt sich aber auch damit ein rentenausschliessender IV-Grad von weniger als 40 %. Insofern ist die verweigerte Rentenzusprache ab dem 1. Januar 2015 im Ergebnis nicht zu beanstanden. d)Dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen, trotz ausrei- chenden Anstrengungen und externer Unterstützung, aufgrund seiner un- fallbedingten körperlichen Einschränkungen keinen Arbeitsplatz findet, ist vorliegend für die Frage der Rentenzusprache nicht entscheidend. Denn massgeblich für die zumutbare Verwertung der (Rest-)arbeitsfähigkeit und dementsprechend für die Invaliditätsbemessung, ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Okto- ber 2015 E.5.11; BGE 134 V 64 E.4.2.1).
21 - 2013 sei der Beschwerdeführer während rund zwei Monaten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Nach einer kurzen Steigerung der Arbeitsfähig- keit auf 50 % vom 19. August 2013 bis 27. Oktober 2013, sei der Be- schwerdeführer ab dem 28. Oktober 2013 wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Eine IV-Anmeldung durch die SUVA hätte dementsprechend spätestens am 19. August 2013 erfolgen müssen, weil bereits zu diesem Zeitpunkt eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit festgestanden habe. Die verspätete Anmeldung habe die SUVA zu verantworten und ihm dürfe daraus kein Nachteil entstehen. b)Die IV-Stelle pflichtete dem Beschwerdeführer insoweit bei, als dass gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehe. Unbestritten sei die Anmeldung erst am 16. Juni 2014 erfolgt, womit der Rentenanspruch nicht vor dem 1. De- zember 2014 entstehen könne. Daran ändere auch nichts, soweit der Be- schwerdeführer vorbringe, dass ihn an der verspäteten Anmeldung kein Verschulden treffe. Die IV-Stelle hielt bezüglich der vorgebrachten Ver- antwortlichkeit der SUVA für die verspätete IV-Anmeldung fest, dass ein solch allfälliges Fehlverhalten der SUVA selbstverständlich nicht die Leis- tungspflicht der Invalidenversicherung berühren könne. Allfällige aus dem Fehlverhalten der SUVA abgeleitete Ansprüche habe der Beschwerdefüh- rer direkt gegenüber der SUVA geltend zu machen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auch seit dem 6. September 2013 anwaltlich vertreten. c)Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsan- spruch im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG, frühestens jedoch im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Weiter erfordert Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, dass der Versicherte während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 Prozent
22 - arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen ist (vgl. auch vorste- hend Erwägung 2a). Das Bestehen dieser einjährigen Wartezeit ist eine Anspruchsvoraussetzung und führt dazu, dass vor dem Ablauf dieser Zeitperiode keine Rentenanspruch entstehen kann (vgl. MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., Art. 28 Rz. 23; BGE 138 V 475 E.3). Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass ab dem Unfall vom 17. Juni 2013 eine Arbeitsunfähig- keit von anfänglich 100 % bestand, welche in der einjährigen Wartezeit nicht unter den erforderlichen minimalen Wert von 40 % fiel (vgl. Case Report BM/RE vom 17. Januar 2017, S. 12). Die Anmeldung erfolgte ebenfalls aktenkundig erst am 16. Juni 2014 (IV-act. 3 und 6). Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzzeit von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. dazu MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 29 Rz. 1 ff.; BGE 138 V 475 E.3.2.1), beachtet der auf den 1. Dezember 2014 festgesetzte Rentenbe- ginn bloss die gesetzlich vorgesehene sechsmonatige Karenzfrist. d)Daran ändert sich auch nichts, soweit der Beschwerdeführer die Verant- wortlichkeit für die verspätete Anmeldung der SUVA zuweist. Gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG kann sich diejenige Person zum Leistungsbezug anmelden, welche eine Versicherungsleistung beansprucht (KIESER, a.a.O., Art. 29 Rz. 27 ff.; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 46 Rz. 5 f. sowie Art. 66 Abs. 1 IVV). Art. 27 Abs. 1 ATSG statuiert eine all- gemeine Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungs- stellen. Art. 27 Abs. 2 ATSG betrifft die einzelfallweise Beratung für den eigenen Versicherungszweig und Art. 27 Abs. 3 ATSG bezieht sich auf einen besonderen Aspekt der Beratung, nämlich Ansprüche ausserhalb des eigenen Sozialversicherungszweiges, sofern solche durch den Versi- cherungsträger festgestellt werden (vgl. zum Ganzen KIESER, a.a.O., Art. 27 Rz. 2 ff.). Es ist fraglich, ob die SUVA ihrer Pflicht nach Art. 27 Abs. 3 ATSG unzureichend nachgekommen ist. Im Schreiben vom
23 - mal auffordere, die Anmeldung bei der Invalidenversicherung hinsichtlich Massnahmen im Sinne von Art. 8 IVG vorzunehmen und das Anmelde- formular der IV durch den Beschwerdeführer am 11. Juni 2014 unter- zeichnet wurde (vgl. Bf-act. 5). Weiter ist aktenkundig, dass der Be- schwerdeführer bereits am 28. Januar 2014 auf eine IV-Anmeldung auf- merksam gemacht wurde, dieser aber dazumal noch zuwarten wollte (IV- act. 7 S. 7). Aber auch wenn der SUVA eine Verletzung ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG vorzuwerfen wäre, wür- de dies eine frühere Zusprechung der (befristeten) ganzen IV-Rente unter Berufung auf den Vertrauensschutz nicht rechtfertigen. In der vorliegen- den Angelegenheit geht es nicht darum, dass dem Beschwerdeführer durch eine unterbliebene und unzutreffende Beratung ein Nachteil im Be- reich der Unfallversicherung entstanden wäre, wofür aufgrund des Ver- trauensprinzips allenfalls die SUVA einzustehen hätte und entsprechend den Beschwerdeführer in Abweichung vom materiellen Recht zu behan- deln hätte bzw. dieser so zu stellen wäre, wie wenn die Aufklärungs- und Beratungspflicht korrekt erfüllt worden wäre. Die diesbezügliche Recht- sprechung, betraf bisher insbesondere die Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht im Rahmen der Arbeitslosenversicherung (vgl. KIE- SER, a.a.O., Art. 27 Rz. 55). Art. 27 Abs. 3 ATSG regelt die Konstellation, wo ein Versicherungsträger oder ein Durchführungsorgan feststellt, dass Ansprüche gegenüber anderen Sozialversicherungen bestehen. Die vor- liegende Angelegenheit wäre im Lichte dieser Bestimmung zu betrachten, soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine frühere Zuspre- chung der (befristeten) IV-Renten geltend macht. Wie bereits vorstehend dargelegt, hat die IV-Stelle den Beginn der befristeten Rente für den Mo- nat Dezember 2014 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG zutreffend be- stimmt. Dass die Invalidenversicherung, in Abweichung vom Gesetz, ei- nen früheren Rentenbeginn aufgrund einer allenfalls mangelhaften Auf- klärung bzw. Beratung durch die SUVA als Unfallversicherung festlegen muss, ist nicht überzeugend. Im Ergebnis würde dies dazu führen, dass
24 - die Invalidenversicherung für ein allfälliges Fehlverhalten der Unfallversi- cherung einzustehen hätte. Unter Berücksichtigung der Verantwortlich- keitsnorm von Art. 78 ATSG wäre vielmehr die SUVA in einem Verant- wortlichkeitsverfahren in die Pflicht zu nehmen. Die davon abweichende ausserkantonale Rechtsprechung (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 78 Rz. 100), wonach aufgrund einer Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gar kein Schaden im Sinne von Art. 78 ATSG entstehe, weil die an- spruchsberechtigte Person so zu stellen sei, wie wenn die Aufklärung bzw. Beratung korrekt erfolgt wäre, kann höchstens in solchen Konstella- tionen zum tragen kommen, wo der leistungspflichtige Versicherungsträ- ger oder die Durchführungsstelle selbst für eine mangelhafte Aufklärung bzw. Beratung verantwortlich sind. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, womit auch diese Rüge unbegründet ist.
25 - Dezember 2014 eine ganze IV-Vollrente von Fr. 2'340.-- sowie zwei Kin- derrenten im Betrag von Fr. 936.-- (Fr. 2'340.-- x 0.4) zugesprochen wor- den. Dies entspreche der (maximalen) ganzen Vollrente von Fr. 2'340.-- sowie den entsprechenden Kinderrenten. Somit sei der Einwand des Be- schwerdeführers, diese Beträge seien falsch, nicht nachvollziehbar. Mehr als das Maximum könne dem Beschwerdeführer seitens der Invalidenver- sicherung nicht zugesprochen werden. c)Nach Art. 37 Abs. 1 IVG entsprechen die Invalidenrenten den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 IVV mit dem Verweis auf die Art. 50 - 53 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Höchstrente der AHV und IV beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente (vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVG; KIESER, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Band XIV, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1351 N. 555). Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO legte den Mindestbe- trag einer vollen Altersrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG für das Jahr 2014 auf Fr. 1'170.-- fest, womit dementsprechend der Maximalbetrag einer vol- len Altersrente zu diesem Zeitpunkt Fr. 2'340.-- betrug. Gemäss der ange- fochtenen Verfügung wurde der Rentenberechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 93'060.-- (Tabellenwert) so- wie die Rentenskala 44 zu Grunde gelegt. Der auf das Jahre 2014 an- wendbaren Rententabelle 2013 des Bundesamtes für Sozialversicherung lässt sich entnehmen, dass die monatliche ganze Alters- bzw. Invaliden- rente in der Rentenskala 44 für ein durchschnittliches Jahreseinkommen von über Fr. 84'240.-- die Maximalrente im Betrag von Fr. 2'340.-- dar- stellt. Die Kinderrente beträgt 40 % der dem massgebenden durchschnitt- lichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente (Art. 38 Abs. 1 IVG). Insofern ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch
26 - nicht weiter dargelegt, inwiefern die Rentenberechnung in der angefoch- tenen Verfügung nicht zutreffen soll.