VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 29 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 29. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ SA, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Orlando Rabaglio, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge
6 - handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren hinrei- chenden Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhält- nis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, son- dern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesell- schaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteilig- ten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 134 V 297 E.2 mit Hinweisen auf 103 V 3 E.2b; Urteil des Bundesgerich- tes 9C_89/2017 vom 19. Mai 2017 E.4.2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes H 93/06 vom 19. Oktober 2006 E.3.1, H 49/02 vom 19. November 2002 E.4.1). c)Dabei muss im Lichte der gesetzlichen Grundentscheidung, wonach nur Erwerbseinkommen, nicht aber Vermögensertrag beitragspflichtig ist, bei der Beurteilung von Leistungen, welche eine Aktiengesellschaft an Per- sonen ausrichtet, die zugleich Arbeitnehmer und Aktionäre sind, einer- seits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit und an- derseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde gelegt werden. Die Gesellschaft hat hier einen erheblichen Ermessensspielraum. Den Steuerbehörden steht nicht zu, die Angemessenheit des Lohns bzw. der Dividende frei zu überprüfen. Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung ist nur dann abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missver- hältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (vgl. Rz. 2011.2 WML; BRÜLISAU- ER/MÜHLEMANN, a.a.O., Art. 58 Rz. 223; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 58 Rz. 102). Dabei ist − wie im AHV-Recht (vgl. E.2b vorstehend), aber mit umgekehrten Vorzeichen − auf einen Drittvergleich abzustellen: Es ist zu prüfen, ob un- ter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Faktoren die gleiche Leistung auch einem aussenstehenden Dritten erbracht worden wäre (vgl. BGE 141 V 634 E.2.2.1, 134 V 297 E.2.2, 131 II 593 E.5.2).
7 - d)Hinsichtlich der Frage, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Di- vidende besteht, hat sich eine Praxis entwickelt, die laut BGE 134 V 297 in modifizierter Form bundesrechtskonform ist (sog. "Nidwaldner Praxis"). Demnach werden deklariertes AHV-Einkommen und branchenübliches Gehalt einerseits und Dividendenzahlung und Aktienwert anderseits zu- einander in Beziehung gesetzt, um zu bestimmen, ob ein Teil der ausge- schütteten Dividende als beitragsrechtlich massgebendes Einkommen aufzurechnen ist. Vom Bundesgericht ist die genannte Praxis lediglich in- sofern korrigiert worden, als die Angemessenheit des (beitragsfreien) Vermögensertrags nicht in Relation zum Nennwert (Nominalwert), son- dern zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien (Eigenkapital inkl. of- fene und stille Reserven) zu beurteilen ist (BGE 141 V 634 E.2.2.2). e)Während also die Steuerbehörden allenfalls eine als Lohn deklarierte Leistung als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizieren, wenn sie einem Arbeitnehmer, der nicht zugleich Aktionär wäre, nicht erbracht worden wä- re, können umgekehrt die AHV-Behörden eine als Gewinnausschüttung deklarierte Leistung als massgeblichen Lohn qualifizieren, wenn sie ei- nem Aktionär, der nicht zugleich Arbeitnehmer wäre, nicht erbracht wor- den wäre. Praxisgemäss ist es Sache der Ausgleichskassen, selbststän- dig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden muss. Der in Art. 23 AHVV ent- haltenen Ordnung entspricht es jedoch, dass sich die Ausgleichskassen in der Regel an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise halten. Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung willen soll eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung vermieden werden, ausser wenn dafür ausschlag- gebende Gründe vorliegen. Die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation ist nicht leichthin preiszugeben (BGE 141 V 634 E.2.5, 134 V 297 E.2.3, 103 V 1 E.2c; Urteil des Bundesgerich-
8 - tes 9C_89/2017 vom 19. Mai 2017 E.4.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes H 49/02 vom 19. November 2002 E.4.2).
9 - hätten nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun. Die Mietzinsen für die Wohnung des Alleinaktionärs B._____ seien diesem nicht durch die Ge- sellschaft bezahlt worden, weil er Arbeitnehmer der Gesellschaft sei, son- dern ausschliesslich, weil er als Aktionär eine solche Bezahlung anordnen oder nachträglich billigen könne. Die Leistung habe ihre ausschliessliche Begründung im Gesellschaftsverhältnis. Dem entspreche die allgemeine Lebenserfahrung, wonach solche geldwerten Leistungen nie an unbetei- ligten Arbeitnehmer, wohl aber an Gesellschafter oder Nahestehende er- bracht würden. Die Mietkosten wären für irgendeinen Arbeitnehmenden nie übernommen worden. Die Kostenübernahme habe nichts mit dem Ar- beitsverhältnis zu tun. c)Nach den vorstehend dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen gehören Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, nicht zum massgebenden Lohn. Verdeckte Gewinnausschüttungen gelten dabei regelmässig als nicht massgebender Lohn (BGE 103 V 1 E.2b; Ur- teile des Bundesgerichtes 9C_89/2017 vom 19. Mai 2017 E.5.3, 9C_302/2011 vom 22. Juni 2011 E.3.1), zumal diese wie Dividenden zum steuerbaren Vermögensertrag (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG) und zum steuerbaren Reingewinn der Gesellschaft (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG) zu rechnen sind. Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die von der Be- schwerdeführerin für die Jahre 2011 bis 2015 bezahlten Mietkosten für die Privatwohnung des Alleinaktionärs B._____ in kausalem Zusammen- hang mit dessen Arbeitstätigkeit stehen. Insbesondere vermag sich das streitberufene Gericht der beschwerdegegnerischen Begründung, wonach es eine Erfahrungssache sei und den allgemeinen Geschäftsgepflogen- heiten entspreche, dass Firmen aussenstehenden nicht mitarbeitenden Aktionären keine Kosten übernähmen, welche privaten Zwecken dienten, nicht anzuschliessen. Entgegen der beschwerdegegnerischen Auffassung ist es nämlich keineswegs abwegig, dass Gesellschaften auch für nicht
10 - mitarbeitende (Allein-)Aktionäre privaten Zwecken dienende Kosten über- nehmen. Indes kann vorliegend aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Beschwerdeführerin übernommenen Mietkosten für die Privatwohnung des Alleinaktionärs B._____ − entsprechend der Auffas- sung der Beschwerdegegnerin − eben doch in kausalem Zusammenhang mit dessen Arbeitstätigkeit stehen. Den bei den Akten liegenden Unterla- gen lässt sich hinsichtlich der fraglichen Liegenschaft lediglich entneh- men, dass es sich dabei um eine 4.5-Zimmerwohnung in X._____ han- delt. Ob diese dem mitarbeitenden Alleinaktionär B._____ als Wohnsitz oder gar als Familienwohnung dient, oder ob er diese nur temporär als Zweitwohnung oder überhaupt benutzt, ist nicht bekannt. Diese Informati- onen sind allerdings zwingend erforderlich, um die Angelegenheit beurtei- len zu können. Wenn die fragliche Wohnung dem mitarbeitenden Allein- aktionär nämlich als ständiger Wohnsitz bzw. gar als Familienwohnung dienen sollte, spräche dies gegen einen Kausalzusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit des Alleinaktionärs und den von der Beschwerdefüh- rerin übernommenen Mietkosten. Demgegenüber liesse sich der kausale Zusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit und den von der Be- schwerdeführerin übernommenen Mietkosten eher begründen, wenn die fragliche Wohnung vom Alleinaktionär nur temporär während dessen Ar- beitstätigkeit oder gar als Büro genutzt würde (wobei dies wenig wahr- scheinlich ist, liegt der Sitz der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin doch nicht an der Adresse der Privatwohnung des Alleinaktionärs in X., sondern in Y.). Ebenfalls nicht bekannt sind vorliegend der Lohn, welchen der Alleinaktionär für seine Tätigkeit für die Beschwer- deführerin bezieht und auch, ob und − falls ja − in welcher Höhe die Be- schwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2015 Dividenden an ihren Al- leinaktionär ausgeschüttet hat. Auch diese Informationen wären aber für die Beurteilung der Angelegenheit erforderlich, muss bei der Beurteilung von Leistungen, welche eine Aktiengesellschaft an Personen ausrichtet, die zugleich Arbeitnehmer und Aktionäre sind, doch einerseits eine an-
11 - gemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit und anderseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde gelegt werden (vgl. vorste- hend E.2c). d)Nach dem vorstehend Gesagten sowie aufgrund der bei den Akten lie- genden Informationen und Unterlagen lässt sich nicht abschliessend be- urteilen, ob die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2015 bezahlten Mietzinsen für die 4.5-Zimmerwohnung des Alleinaktionärs B._____ in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis desselben bei der Beschwerdeführerin stehen oder die Übernahme der Mietkosten ihre Begründung ausschliesslich im Gesellschaftsverhältnis hat. Es fehlt eine schlüssige Begründung und ist darüber hinaus aktenmässig auch nicht belegt, weshalb die Mietkosten für die Privatwohnung des Alleinakti- onärs in X._____ massgebenden Lohn respektive eben nicht darstellen sollen. Die Beschwerdegegnerin hätte weitere diesbezügliche Abklärun- gen vornehmen und die Sache aktenmässig nachvollziehbar belegen müssen. Die von ihr vorgebrachte Begründung, wonach es den allgemei- nen Geschäftsgepflogenheiten entspreche, dass Firmen aussenstehen- den nicht mitarbeitenden Aktionären keine Kosten übernähmen, welche privaten Zwecken dienten, reicht hierzu offenkundig nicht aus. Die Sache erweist sich somit als nicht spruchreif, weshalb die Beschwerde gutzu- heissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2016 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
12 - b)Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt als vollständiges Obsiegen, weshalb die anwalt- lich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädi- gung hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 8. März 2017 eine Honorarnote im Umfang von gesamthaft Fr. 2'160.-- eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2'000.-- für fünf Arbeitsstunden à Fr. 400.-- zuzüglich 8 % MWST (= Fr. 160.--). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von fünf Ar- beitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen. Hingegen kann nicht von einem Stundenansatz von Fr. 400.-- ausgegangen werden, da dieser Ansatz ausserhalb des Rahmens gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verord- nung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) liegt, wonach ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich gilt. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Honorarvereinbarung ein- gereicht, ist von einem mittleren Stundenansatz von Fr. 240.-- auszuge- hen. Bezüglich der beantragten Mehrwertsteuer gilt es sodann festzuhal- ten, dass die Beschwerdegegnerin gemäss UID-Register mehrwertsteu- erpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die ihr zustehende Parteientschädigung ist dementsprechend ohne Mehrwertsteuer zuzu- sprechen. Folglich ergibt sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'200.-- (= 5 x Fr. 240.--). In diesem Umfang hat die Beschwerdegeg- nerin die Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen.
13 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheent- scheid vom 23. Dezember 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden entschädigt die A._____ SA aussergerichtlich mit Fr. 1'200.--. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]