Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2017 29
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 29 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 29. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ SA, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Orlando Rabaglio, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge

  • 2 - 1.Anlässlich einer am 21. September 2016 bei der A._____ SA durchgeführten Arbeitgeberkontrolle wurden von der Revisionsstelle der Ausgleichskassen im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2015 an B._____ ausgerichtete, nicht abgerechnete Lohnsummen in der Höhe von gesamthaft Fr. 180'714.-- deklariert. Dabei wurden von der Revisionsstelle durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden im Rahmen eines Nach- und Strafsteuerverfahrens aufgerechnete geldwerte Leistungen als Lohn qualifiziert. Mit Nachzahlungsverfügungen vom 6. bzw. 13. Oktober 2016 verpflichtete sie die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (Ausgleichskasse) die A._____ SA zur Nachzahlung paritätischer Beiträge für die Jahre 2011 bis 2015 auf diesen auf Bruttolöhnen aufgerechneten Zahlungen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. November 2016 mit dem Antrag auf Stornierung der Nachzahlungsverfügungen wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. Dezember 2016 ab. 2.Dagegen erhob die A._____ SA (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
  1. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "In teilweiser Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien die durch die Beschwerdeführerin getragenen Mietkosten in der Höhe von CHF 31'000.-- (2011), CHF 32'500.-- (2012), CHF 20'400.-- (2013 und 2014) bzw. CHF 8'500.-- (2015) nicht als massgebender Lohn zu qualifizieren und aus der Bemessungsgrundlage zu entfernen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin[.]" Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, bei den irrtümlich zulasten der Geschäftsbuchhaltung bezahlten Mietzinsen handle es sich nicht um Vergütungen, die ihren Grund im Arbeitsverhältnis von B._____ hätten. Vielmehr habe die Leistung ihre ausschliessliche Begründung im Gesellschaftsverhältnis und gelte daher nicht als massgebender Lohn.
  • 3 - 3.Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte am 27. Februar 2017 unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) entscheidet − in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) − das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen. Der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen und gleichzeitig ihre Nachzahlungsverfügungen vom 6. sowie vom 13. Oktober 2016 bestätigt hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss
  • 4 - Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Nachdem die Beschwerdeführerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2016 hinsichtlich der Repräsentationsspesen, des Privatanteils für das Geschäftsauto sowie hinsichtlich Kontokorrentzinsen akzeptiert hat, ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren einzig noch streitig und zu prüfen, ob die Aufrechnung der Mietkosten für die 4.5-Zimmerwohnung des Alleinaktionärs B._____ zu Recht erfolgt ist bzw. ob die Beschwerdegegnerin diese zu Recht als massgebenden Lohnbestandteil qualifiziert hat. Dabei ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob die zulasten der Geschäftsbuchhaltung bezahlten Mietzinsen für die private Mietwohnung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit von B._____ stehen.
  1. a)Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Die erwerbstätigen Versicherten schulden auf dem aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen Beiträge (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).
  • 5 - b)Gemäss Art. 4 und 5 AHVG werden Sozialversicherungsbeiträge nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (BGE 122 V 178 E.3b). Dividenden sind grundsätzlich beitragsfreier Vermögensertrag (vgl. Rz. 2011 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO vom 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2016 [WML]). Richtet eine Aktiengesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind oder Inhabern solcher Rechte nahestehen, stellt sich bei der Festsetzung sowohl der direkten Bundessteuer als auch der Sozialversicherungsbeiträge die Frage, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt (massgebenden Lohn) oder aber um eine verdeckte Gewinnausschüttung (Kapitalertrag) handelt. Als verdeckte Gewinnausschüttungen werden Leistungen der Gesellschaft an die Inhaber von Beteiligungsrechten bezeichnet, denen (aus Sicht der Gesellschaft) erkennbarerweise keine oder keine genügenden Leistungen gegenüberstehen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären (vgl. BRÜLISAUER/MÜHLEMANN, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 58 Rz. 221 ff.). Sie gehören gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zum im Rahmen der direkten Bundessteuer steuerbaren Reinertrag der Gesellschaft. Durch diese Regelung wird vermieden, dass Gesellschaftsgewinne der Reinertragsbesteuerung entzogen werden. Im Beitragsrecht der AHV gilt es demgegenüber zu verhindern, dass massgebender Lohn fälschlicherweise als Kapitalertrag deklariert wird und dadurch der Beitragserhebung entgeht. Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, gehören nicht zum massgebenden Lohn. Ob dies zutrifft, ist nach Wesen und Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und

  • 6 - höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 lit. h AHVV namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren hinreichenden Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 134 V 297 E.2 mit Hinweisen auf 103 V 3 E.2b; Urteil des Bundesgerichtes 9C_89/2017 vom 19. Mai 2017 E.4.2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes H 93/06 vom

  1. Oktober 2006 E.3.1, H 49/02 vom 19. November 2002 E.4.1). c)Dabei muss im Lichte der gesetzlichen Grundentscheidung, wonach nur Erwerbseinkommen, nicht aber Vermögensertrag beitragspflichtig ist, bei der Beurteilung von Leistungen, welche eine Aktiengesellschaft an Personen ausrichtet, die zugleich Arbeitnehmer und Aktionäre sind, einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit und anderseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde gelegt werden. Die Gesellschaft hat hier einen erheblichen Ermessensspielraum. Den Steuerbehörden steht nicht zu, die Angemessenheit des Lohns bzw. der Dividende frei zu überprüfen. Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung ist nur dann abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (vgl. Rz. 2011.2 WML; BRÜLISAUER/MÜHLEMANN, a.a.O., Art. 58 Rz. 223; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 58 Rz. 102). Dabei ist − wie im AHV-Recht (vgl. E.2b vorstehend), aber mit umgekehrten Vorzeichen − auf einen Drittvergleich abzustellen: Es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller objektiven
  • 7 - und subjektiven Faktoren die gleiche Leistung auch einem aussenstehenden Dritten erbracht worden wäre (vgl. BGE 141 V 634 E.2.2.1, 134 V 297 E.2.2, 131 II 593 E.5.2). d)Hinsichtlich der Frage, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht, hat sich eine Praxis entwickelt, die laut BGE 134 V 297 in modifizierter Form bundesrechtskonform ist (sog. "Nidwaldner Praxis"). Demnach werden deklariertes AHV-Einkommen und branchenübliches Gehalt einerseits und Dividendenzahlung und Aktienwert anderseits zueinander in Beziehung gesetzt, um zu bestimmen, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragsrechtlich massgebendes Einkommen aufzurechnen ist. Vom Bundesgericht ist die genannte Praxis lediglich insofern korrigiert worden, als die Angemessenheit des (beitragsfreien) Vermögensertrags nicht in Relation zum Nennwert (Nominalwert), sondern zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien (Eigenkapital inkl. offene und stille Reserven) zu beurteilen ist (BGE 141 V 634 E.2.2.2). e)Während also die Steuerbehörden allenfalls eine als Lohn deklarierte Leistung als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizieren, wenn sie einem Arbeitnehmer, der nicht zugleich Aktionär wäre, nicht erbracht worden wäre, können umgekehrt die AHV-Behörden eine als Gewinnausschüttung deklarierte Leistung als massgeblichen Lohn qualifizieren, wenn sie einem Aktionär, der nicht zugleich Arbeitnehmer wäre, nicht erbracht worden wäre. Praxisgemäss ist es Sache der Ausgleichskassen, selbstständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden muss. Der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung entspricht es jedoch, dass sich die Ausgleichskassen in der Regel an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise halten. Um der Einheit und

  • 8 - Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung willen soll eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV- Verwaltung vermieden werden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe vorliegen. Die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation ist nicht leichthin preiszugeben (BGE 141 V 634 E.2.5, 134 V 297 E.2.3, 103 V 1 E.2c; Urteil des Bundesgerichtes 9C_89/2017 vom 19. Mai 2017 E.4.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes H 49/02 vom 19. November 2002 E.4.2).

  1. a)Vorliegend wurden von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden im Rahmen eines Nach- und Strafsteuerverfahrens verschiedene Positionen, unter anderem die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2011 bis 2015 bezahlten Mietzinsen für die Privatwohnung des Alleinaktionärs B., bei der Beschwerdeführerin bei der Gewinnsteuer wie auch beim Alleinaktionär B. bei der Einkommenssteuer (unter Berücksichtigung der Teilbesteuerung) aufgerechnet. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die entsprechenden Zahlungen in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Alleinaktionärs B._____ stehen und qualifiziert die von der kantonalen Steuerverwaltung aufgerechneten geldwerten Leistungen als massgebenden Lohnbestandteil. Begründend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom
  2. Dezember 2016 erwogen, dass es für die Abgrenzung massgebender Lohn/Kapitalertrag rechtsprechungsgemäss darauf ankomme, ob die streitigen Vergütungen ihren ausschlaggebenden Grund im bestehenden Arbeitsverhältnis hätten. Vorliegend stünden die Mietkosten mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit der Tätigkeit. Es sei eine Erfahrungstatsache und entspreche den allgemeinen Geschäftsgepflogenheiten, dass Firmen aussenstehenden nicht
  • 9 - mitarbeitenden Aktionären keine Kosten übernähmen, welche privaten Zwecken dienten. Bei der Übernahme von Mietkosten handle es sich um eine geldwerte Naturalleistung gemäss Art. 13 AHVV, die im Arbeits- und nicht im Gesellschaftsverhältnis ihren hinreichenden Grund habe und als solche massgebenden Lohn darstelle. b)Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die irrtümlich zulasten der Geschäftsbuchhaltung bezahlten Mietzinsen für die private Mietwohnung hätten nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun. Die Mietzinsen für die Wohnung des Alleinaktionärs B._____ seien diesem nicht durch die Gesellschaft bezahlt worden, weil er Arbeitnehmer der Gesellschaft sei, sondern ausschliesslich, weil er als Aktionär eine solche Bezahlung anordnen oder nachträglich billigen könne. Die Leistung habe ihre ausschliessliche Begründung im Gesellschaftsverhältnis. Dem entspreche die allgemeine Lebenserfahrung, wonach solche geldwerten Leistungen nie an unbeteiligten Arbeitnehmer, wohl aber an Gesellschafter oder Nahestehende erbracht würden. Die Mietkosten wären für irgendeinen Arbeitnehmenden nie übernommen worden. Die Kostenübernahme habe nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun. c)Nach den vorstehend dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen gehören Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, nicht zum massgebenden Lohn. Verdeckte Gewinnausschüttungen gelten dabei regelmässig als nicht massgebender Lohn (BGE 103 V 1 E.2b; Urteile des Bundesgerichtes 9C_89/2017 vom 19. Mai 2017 E.5.3, 9C_302/2011 vom 22. Juni 2011 E.3.1), zumal diese wie Dividenden zum steuerbaren Vermögensertrag (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG) und zum steuerbaren Reingewinn der Gesellschaft (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG) zu rechnen sind. Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2011 bis 2015 bezahlten Mietkosten für

  • 10 - die Privatwohnung des Alleinaktionärs B._____ in kausalem Zusammenhang mit dessen Arbeitstätigkeit stehen. Insbesondere vermag sich das streitberufene Gericht der beschwerdegegnerischen Begründung, wonach es eine Erfahrungssache sei und den allgemeinen Geschäftsgepflogenheiten entspreche, dass Firmen aussenstehenden nicht mitarbeitenden Aktionären keine Kosten übernähmen, welche privaten Zwecken dienten, nicht anzuschliessen. Entgegen der beschwerdegegnerischen Auffassung ist es nämlich keineswegs abwegig, dass Gesellschaften auch für nicht mitarbeitende (Allein-)Aktionäre privaten Zwecken dienende Kosten übernehmen. Indes kann vorliegend aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Beschwerdeführerin übernommenen Mietkosten für die Privatwohnung des Alleinaktionärs B._____ − entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin − eben doch in kausalem Zusammenhang mit dessen Arbeitstätigkeit stehen. Den bei den Akten liegenden Unterlagen lässt sich hinsichtlich der fraglichen Liegenschaft lediglich entnehmen, dass es sich dabei um eine 4.5-Zimmerwohnung in X._____ handelt. Ob diese dem mitarbeitenden Alleinaktionär B._____ als Wohnsitz oder gar als Familienwohnung dient, oder ob er diese nur temporär als Zweitwohnung oder überhaupt benutzt, ist nicht bekannt. Diese Informationen sind allerdings zwingend erforderlich, um die Angelegenheit beurteilen zu können. Wenn die fragliche Wohnung dem mitarbeitenden Alleinaktionär nämlich als ständiger Wohnsitz bzw. gar als Familienwohnung dienen sollte, spräche dies gegen einen Kausalzusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit des Alleinaktionärs und den von der Beschwerdeführerin übernommenen Mietkosten. Demgegenüber liesse sich der kausale Zusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit und den von der Beschwerdeführerin übernommenen Mietkosten eher begründen, wenn die fragliche Wohnung vom Alleinaktionär nur temporär während dessen Arbeitstätigkeit oder gar als Büro genutzt würde (wobei dies wenig wahrscheinlich ist, liegt der Sitz der

  • 11 - Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin doch nicht an der Adresse der Privatwohnung des Alleinaktionärs in X., sondern in Y.). Ebenfalls nicht bekannt sind vorliegend der Lohn, welchen der Alleinaktionär für seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin bezieht und auch, ob und − falls ja − in welcher Höhe die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2015 Dividenden an ihren Alleinaktionär ausgeschüttet hat. Auch diese Informationen wären aber für die Beurteilung der Angelegenheit erforderlich, muss bei der Beurteilung von Leistungen, welche eine Aktiengesellschaft an Personen ausrichtet, die zugleich Arbeitnehmer und Aktionäre sind, doch einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit und anderseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde gelegt werden (vgl. vorstehend E.2c). d)Nach dem vorstehend Gesagten sowie aufgrund der bei den Akten liegenden Informationen und Unterlagen lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2015 bezahlten Mietzinsen für die 4.5-Zimmerwohnung des Alleinaktionärs B._____ in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis desselben bei der Beschwerdeführerin stehen oder die Übernahme der Mietkosten ihre Begründung ausschliesslich im Gesellschaftsverhältnis hat. Es fehlt eine schlüssige Begründung und ist darüber hinaus aktenmässig auch nicht belegt, weshalb die Mietkosten für die Privatwohnung des Alleinaktionärs in X._____ massgebenden Lohn respektive eben nicht darstellen sollen. Die Beschwerdegegnerin hätte weitere diesbezügliche Abklärungen vornehmen und die Sache aktenmässig nachvollziehbar belegen müssen. Die von ihr vorgebrachte Begründung, wonach es den allgemeinen Geschäftsgepflogenheiten entspreche, dass Firmen aussenstehenden nicht mitarbeitenden Aktionären keine Kosten übernähmen, welche privaten Zwecken dienten, reicht hierzu offenkundig nicht aus. Die Sache erweist sich somit als nicht spruchreif, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene

  • 12 - Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2016 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

  1. a)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen − ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung − kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. b)Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt als vollständiges Obsiegen, weshalb die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 8. März 2017 eine Honorarnote im Umfang von gesamthaft Fr. 2'160.-- eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2'000.-- für fünf Arbeitsstunden à Fr. 400.-- zuzüglich 8 % MWST (= Fr. 160.--). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von fünf Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen. Hingegen kann nicht von einem Stundenansatz von Fr. 400.-- ausgegangen werden, da dieser Ansatz ausserhalb des Rahmens gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) liegt, wonach ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich gilt. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Honorarvereinbarung eingereicht, ist von einem mittleren Stundenansatz von Fr. 240.-- auszugehen. Bezüglich der beantragten Mehrwertsteuer gilt es sodann festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die ihr zustehende Parteientschädigung ist dementsprechend ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Folglich ergibt sich eine aussergerichtliche Entschädigung
  • 13 - von Fr. 1'200.-- (= 5 x Fr. 240.--). In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen.

  • 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden entschädigt die A._____ SA aussergerichtlich mit Fr. 1'200.--. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

11

AHVG

  • Art. 1a AHVG
  • Art. 4 AHVG
  • Art. 5 AHVG

AHVV

  • Art. 7 AHVV
  • Art. 13 AHVV
  • Art. 23 AHVV

ATSG

  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

DBG

  • Art. 20 DBG
  • Art. 58 DBG

Gerichtsentscheide

8