Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2017 28
Entscheidungsdatum
06.02.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 28 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterAudétat, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 6. Februar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ besuchte die Primar- und Realschule bzw. teilweise die Klein- klasse in O.1._____ und O.2.. Er leidet seit Geburt an einem Mor- bus Perthes beidseits und später auch an einer erheblichen Adipositas. Am 18. August 1999 wurde bei ihm am Kantonsspital Graubünden eine Varisations-Osteotomie links vorgenommen. Die Defektprobleme am Hüftgelenk konnten aber nicht wesentlich behoben werden. Es lag zudem eine Beinverkürzung um ca. 1.5 cm links vor. In den Jahren 2001 und 2002 erfolgten vier Aufenthalte im Universitätskinderspital in Basel zur Behandlung beider Hüftgelenke und der Beckenpfannen. Am 17. Juli 2006 erfolgte im selben Spital die intertrochantere Valgisationsosteotomie des linken Femurs. Trotzdem persistierten unverändert therapieresistente Schmerzen in den Hüften, die in die Kniekehlen ausstrahlten. 2.Nach Anmeldung vom 10. Januar 2008 zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr sprach die IV-Stelle des Kantons Grau- bünden (hiernach IV-Stelle) A. die Kosten für eine zweijährige Be- rufsausbildung vom 10. August 2009 bis zum 9. August 2011 im Bürozen- trum für Körperbehinderte B._____ in O.3._____ als Büropraktiker zu, die er mit Erfolg bestand. Die IV-Stelle gewährte ihm weiter Hilfsmittel und medizinische Massnahmen. Da A._____ trotz erfolgreichen Abschlusses der beruflichen Massnahme weiterhin auf Leistungen der Invalidenversi- cherung bestand, veranlasste die IV-Stelle ein monodisziplinäres medizi- nisches Gutachten bei Dr. med. C., DEO-Kompetenzzentrum Inne- re Medizin FMH in O.3., sowie ein bidisziplinäres (orthopädisch- psychiatrisches) Gutachten beim Medizinischen Gutachterzentrum Regi- on St. Gallen GmbH. 3.Nach Vorbescheid und Einspruch lehnte die IV-Stelle zunächst mit Verfü- gung vom 17. April 2013 den Anspruch von A._____ auf eine Invaliden- rente ab, da ihm aus ärztlicher Sicht die Ausübung einer dem Leiden an- gepassten Tätigkeit im Rahmen von 90 % (bei vollem zeitlichen Pensum) zumutbar sei.

  • 3 - 4.Mit Neuanmeldung vom 23. Juli 2015 stellte A._____ Antrag auf berufli- che Integration bzw. auf eine Invalidenrente. Der langjährige Hausarzt Dr. med. D._____ bestätigte am 28. August 2015 eine bestehende krank- heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auf lange Zeit hinaus. Dr. med. E., behandelnde Rheumatologin der Arztpraxis F. in O.3., ging in ihrem Bericht vom 31. August 2015 davon aus, dass A. maximal 50 % für leichte Tätigkeiten arbeitsfähig sei. Die IV-Stelle holte dazu sowohl ein orthopädisches Gutachten bei Dr. med. G., Spezialarzt Or- thopädie beim Medizinischen Gutachterzentrum Region St. Gallen GmbH, vom 18. Januar 2016, als auch ein Gutachten beim RAD Ostschweiz, Dr. med. H., ein, die beide übereinstimmend einerseits eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustands von A., andererseits eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit gemäss erfolgter Ausbildung als Büropraktiker bei voller Stundenpräsenz von 70 % bestätigten. Nach Vor- bescheid vom 24. Februar 2016 und Einwand vom 7./8. April sowie 10. Mai 2016 lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Januar 2017 die Ge- währung einer Invalidenrente ab. 5.Dagegen erhob A. (hiernach Beschwerdeführer) am 2. Februar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ge- währung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2016, evtl. um Ge- währung einer in ihrer Höhe noch zu bestimmenden IV-Rente (Ziff. 1). Er sei von einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen (Orthopä- de, Rheumatologe, Psychiater etc.) hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit nochmals eingehend untersuchen zu lassen, wobei das/die Gutachten auch zur Frage der allfälligen Verwertbarkeit der (Rest-)Erwerbsfähigkeit in der freien Wirtschaft im Sinne einer Potentialabklärung Stellung neh- men soll/ sollen (Ziff. 2). Subevtl. sei die ganze Angelegenheit zur Vor- nahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Schliesslich wurde noch die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (Ziffer 4). Er leide praktisch seit Geburt an einer massiven Adipositas, wobei be-

  • 4 - reits im Kleinkindesalter Schmerzen in beiden Hüften aufgetreten seien, welche bis ins Alter von rund 13 Jahren mehrmals operativ hätten ange- gangen werden müssen. Zurzeit weise er bei einer Grösse von 173 cm ein Gewicht von fast 200 kg auf. Sein Laufen sei auf wenige Meter redu- ziert und das Sitzen für längere Zeit nicht möglich. Aufgrund seiner schu- lischen Defizite und seiner Gesundheitsbeschwerden habe er erwar- tungsgemäss keine Arbeit in der freien Wirtschaft gefunden. Auch das Durchführen von verschiedenen Diäten habe höchstens zu vorüberge- henden Gewichtsabnahmen von 15 kg geführt. Es stehe fest, dass er im B._____ keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungs- gesetzes gemacht habe, weil er kein eidgenössisches Berufsattest erlangt habe, sondern nur die interne Schule im B._____ besucht habe. Dabei habe es sich um eine Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätig- keit in einer geschützten Werkstätte gehandelt. Die Einschätzung von Dr. med. G._____ vom 18. Dezember 2015, wonach der Versicherte in der gelernten Tätigkeit als Büropraktiker zu 70 % arbeitsfähig sei, sei völlig realitätsfremd. Dem widersprächen die übrigen Arztberichte klar. Dr. med. G._____ habe seine Prognose im ersten Bericht aus dem Jahre 2013 mit 90 % Arbeitsfähigkeit inzwischen selber auf 70 % reduziert. Das Validen- einkommen sei realistischerweise auf Fr. 72'000.-- festzulegen. Sollte beim Invalideneinkommen wider Erwarten auf das von der Vorinstanz an- genommene Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 46'936.75 abgestellt werden, wäre jedoch zwingend noch ein Leidensabzug von 25 % vorzu- nehmen. 6.In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (hiernach Beschwerde- gegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Aus den eingeholten medizini- schen Berichten ergäben sich keine Hinweise auf eine seit dem 18. De- zember 2015 (Tag der Begutachtung durch den Spezialisten Dr. med. G.) eingetretene Verschlechterung des objektiven Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers. Dr. med. G. habe am 18. Januar 2018 zudem auch zu den Einschätzungen der Dres. med. D._____ und

  • 5 - E._____ klar Stellung genommen. Seine Schlussfolgerungen ergäben, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei (mit um 30 % reduzierter Leistung durch erhöh- ten Pausenbedarf), bezogen auf die ordentliche Wochenarbeitszeit von 42 Stunden und nicht auf eine 24-Stunden-Woche. Nachdem der ausge- glichene Arbeitsmarkt genügend solche einfache Arbeitsstellen aufweise, sei das in der angefochtenen Verfügung berechnete Invalideneinkommen von Fr. 46'936.77 nicht zu beanstanden. Auf eine Hilfe durch die IV-Stelle zur Arbeitssuche habe der Beschwerdeführer im Jahr 2013 selber ver- zichtet. Beim Invalideneinkommen rechtfertige sich kein Leidensabzug von 25 %, zumal der Beschwerdeführer deutschsprachig sei, das Schwei- zer Bürgerrecht besitze, die ordentliche Primar- und Realschule besucht und immerhin die Lehre zum Büropraktiker erfolgreich abgeschlossen ha- be, sodass er auf dem hier relevanten Kompetenzniveau 1 im Vergleich zum Durchschnitt gewisse Wettbewerbsvorteile habe. Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 46'936.77 mit dem im Einwand noch gefor- derten Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- (resp. 61'600.-- für Frühinva- lide) führe ab 1. Januar 2016 zu einem IV-Grad von 27.8 bzw. 23.8 %, was keinen Rentenanspruch begründe. Sogar bei einem höheren Vali- deneinkommen von Fr. 72'000.-- würde der IV-Grad immer noch nur 34.81 % betragen. 7.In der Replik führte der Beschwerdeführer noch aus, dass die medizini- schen Gutachten derart widersprüchlich seien, dass eine weitere diesbe- zügliche Abklärung sicher angebracht sei. Im Übrigen sei eine Verwert- barkeit seiner Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt unmöglich ge- geben. Mehrere Arbeitsversuche seien inzwischen aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich abgebrochen worden. Seine verwertbare Leistung in einer geschützten Arbeitsstätte erreiche ein Invalideneinkommen von jährlich höchstens Fr. 9'100.-- und ein Leidensabzug von 25 % sei bei ihm auf jeden Fall angebracht.

  • 6 - 8.Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 3. Januar 2017 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Strittig und zu klären ist vorliegend einerseits die Frage, ob die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit anhand der bis zum Verfügungszeitpunkt vorhandenen Arztberichte umfassend abgeklärt und korrekt festgesetzt wurde, und andererseits, ob die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit für einen Rentenanspruch ab dem
  2. Januar 2016 von der Beschwerdegegnerin rechtens und nachvollzieh- bar ermittelt wurde, oder ob diese Einschätzung – wie vom Beschwerde- führer behauptet – auf völlig realitätsfremden Annahmen beruht und da- her keinesfalls haltbar ist. Ausgangspunkt bildet dabei die Neuanmeldung
  • 7 - vom 23. Juli 2015 (im Sachverhalt Ziff. 4), wobei der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht. Zu betonen ist im konkreten Fall zudem noch, dass Verfügungsinhalt und damit Beschwer- degegenstand hier einzig die Rentenfrage und nicht auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen gewesen ist.
  1. a)Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), die die Folge von Geburtsgebre- chen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbe- gründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all- gemeine Methode des Einkommensvergleiches; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn ei- ne versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgaben- bereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu
  • 8 - mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Vorausset- zungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditäts- grad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Gemäss Art. 16 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Er- satz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicher- ten entspricht (Abs. 1). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichge- stellt sind u.a. die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung zum Invalidenversicherungsgesetz (IVV; SR 831.201) gilt als erstmalige berufliche Ausbildung die berufliche Grundausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz sowie, nach Abschluss der Volks- oder Son- derschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die beruf- liche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer ge- schützten Werkstätte (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2015 vom 23. November 2016 E.5.1-4). Schliesslich wird in Art. 26 Abs.1 IVV festgehal- ten: Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichen- den beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkom- men, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %; nach dem 21. bis zum 25. Al- tersjahr 80 %; nach dem 25. bis zum 30. Altersjahr 90 % und danach 100 %. Art. 26 Abs. 2 IVV bestimmt noch: Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so

  • 9 - entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Be- ruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E.5.2). Zur Erwerbsunfähigkeit hält Art. 7 Abs. 2 ATSG überdies fest, dass für deren Beurteilung ausschliess- lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen seien. Eine Erwerbsunfähigkeit liege zudem nur vor, wenn sie aus objek- tiver Sicht nicht überwindbar sei (vgl. Resümee in BGE 141 V 281 E.6). c)Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch oder überhaupt eine Erwerbstätig- keit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwer- defall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizi- nische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stel- lung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so sub- stanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden kön- nen (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.).

  • 10 - d)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis- würdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einge- holten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund einge- hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die

  • 11 - Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Er- fahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al- lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche- rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel- che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an- zulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Beste- hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).

  1. a)In der strittigen Verfügung vom 3. Januar 2017 stellte die Beschwerde- gegnerin auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ganz- tags verwertbar ab. Sie stützte sich dabei insbesondere auf das orthopä- disch-psychiatrische Gutachten vom 18. Dezember 2015/18. Januar 2016 von Dr. med. G._____ sowie den RAD-Abschlussbericht vom 27. Januar 2016 von Dr. med. H._____. Der Beschwerdeführer kritisiert dazu, dass diese Einschätzung völlig realitätsfremd sei, da die entsprechenden Aus-
  • 12 - führungen von Dr. med. G._____ in keiner Weise begründet seien und verschiedene Ärzte (Dr. med. C._____ bereits im Jahre 2012 sowie die Dres. med. D._____ und E._____ im Jahre 2015) diese Ansichten nicht teilten. Das Gutachten von Dr. med. G._____ könnte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch deshalb nicht herangezogen werden, da sich dieses weitgehend an das erste Gutachten aus dem Jahre 2013 halte. Vergleiche man die beiden Gutachten, so sei schnell erkennbar, dass zumindest einige Teile des Gutachtens praktisch im gleichen Wortlaut niedergeschrieben wurden. Es verstehe sich von selbst, dass ein Arzt, welcher im Jahre 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 90 % diagnostiziert habe, die Arbeitsfähigkeit bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustan- des "einfach nur ein wenig" nach unten anpasse. Es treffe zwar zu, dass von einem Gutachter nicht verlangt werde, seine eigenen Erhebungen und Folgerungen einer (selbst-) kritischen Neubeurteilung zu unterziehen. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass wohl bereits die Ein- schätzung im Gutachten aus dem Jahre 2013 nicht korrekt gewesen sei und zumindest im heutigen Zeitpunkt weitere Abklärungen vorzunehmen seien. Vergleiche man das erste Gutachten (2013) mit dem zweiten Gut- achten (2015/16) so falle betreffend "Laufen und Sitzen" auf, dass im ers- ten Gutachten festgehalten wurde, das Sitzen sei schmerzbedingt während einer Stunde und das Laufen während 10 Minuten möglich, und im zweiten Gutachten ausgeführt werde, das Sitzen sei auf 20 Minuten und das Laufen auf einige wenige Meter reduziert. Daraus ergebe sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur schon in den letzten zwei bis drei Jahren massiv verschlechtert habe und sich dies nicht nur auf eine gegenüber früher verminderte Arbeitsfähigkeit von 20 % auswirke und die Arbeitsfähigkeit gesamthaft niemals 70 % betragen kön- ne (Beschwerde S. 10-11). Diese Kritik – namentlich am zweiten Gutach- ten von Dr. med. G._____ von 2015/16 – ist nachfolgend vom Gericht auf seine Berechtigung und Richtigkeit zu prüfen und zu entscheiden (vgl. E.3b-c, hiernach).

  • 13 - b)Im konkreten Fall sind folgende fachärztliche Gutachten und Hausarzt-, Spezialarzt- und RAD-Berichte – im Wesentlichen kurz wiedergegeben - aktenkundig und für die Streitentscheidung über den Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2016 bis zur angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2017 von Bedeutung: Im monodisziplinären medizinischen Gutachten vom 10. September 2012 hielt Dr. med. C., DEO-Kompetenzzentrum Innere Medizin FMH, Spezialist für Endokrinologie/Diabetologie, O.3., als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: Morbide Adipositas BMI 57,8 kg/m 2 , auffällige psychische Situation mit Desinteresse und Adynamie und Morbus Perthes beidseits (Ziff. 4.1). Seit dem Abschluss der Büro-Anlehre Mitte 2011 (finanziert durch die IV) habe der Proband nicht mehr gearbei- tet. Sein Interesse an einem Einstieg in die Arbeitswelt sei marginal. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei nicht realistisch. Aufgrund seiner somati- schen Situation und der psychischen Konstellation müsse eine verminder- te Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % postuliert werden. Seine Bemühungen für eine Arbeitsstelle seien jedoch praktisch inexistent (vgl. beschwerdegegnerische Akten [IV-act.] 88 S. 2 f.). Im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. Januar 2013 samt EFL-Belastungstests vom 15. Januar 2013 hielt Dr. med. G., Spe- zialarzt Orthopädie FMH und Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, St. Gallen, betreffend Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit fest: Subluxation der Hüfte beidseits bei Zustand Morbus Perthes nach dreifacher Voroperation links und zweifach rechts sowie leichter Beinverkürzung links (Ziff. 5.1). Die Arbeitsfähigkeit als Büroangestellter wurde bei voller Stundenpräsenz eines normalen Pensums seit Abschluss der Ausbildung auf 90 % geschätzt. Die besagte Tätigkeit entspreche be- reits einer leidensangepassten Arbeit. Bisher lägen keine somatischen oder psychiatrische Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen vor (s. IV-act. 96 S. 5 und S. 32, einschliesslich EFL-Belastungstests IV-act. 97 S. 4-11). Im Bericht vom 28. August 2015 hielt der Hausarzt Dr. med. D., Allgemeine Innere Medizin FMH, gegenüber der IV-Stelle Graubünden fest, dass ein kürzlich unternommener Arbeitsversuch in der Holzverarbei- tung wegen der Hüftschmerzen gescheitert sei. Als Büroangestellter sei sein langjähriger Patient nicht geeignet, weil er ein Handwerker sei. Aus seiner ärztlichen Sicht habe der Patient zumindest vorübergehend An- recht auf eine Vollrente. Mit zwei Hüftprothesen wäre er wahrscheinlich wieder arbeitsfähig, dies sei aber noch nicht geprüft worden (IV-act. 117 S. 1). Im Abklärungsbericht vom 31. August 2015 hielt Dr. med. E._____, Fachärztin Innere Medizin und Rheumatologie FMH, fest, dass der Patient an persistierenden Schmerzen im Bereich beider Hüftgelenke leide. Auf-

  • 14 - grund der Immobilität habe sein Körpergewicht in den letzten Jahren zu- genommen (BMI 61 kg/m 2 ). Er könne keine längeren Strecken laufen oder längere Zeit stehen, auch langes Sitzen führe zu Beschwerden. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei der Patient max. 50 % einsatzfähig für leichte Tätig- keiten. Es seien ihm nur noch Tätigkeiten im Büro - halbtags - möglich. Sein Gesundheitszustand habe sich seit 2013 verschlechtert (IV-act. 118 S. 2). Im orthopädischen Gutachten vom 18. Januar 2016 bestätigte Dr. med. G._____ – gestützt auf sämtliche früheren Untersuchungsunterlagen (Krankenanamnese), das eigene Gutachten vom 18. Januar 2013 und die am selben Tag durchgeführten Röntgenuntersuchungen – seine früheren Diagnosen betreffend Hüftprobleme, leichte Beinverkürzung sowie massi- vem Übergewicht (Ziff. 6.1). Die Arbeitsfähigkeit betrage seit dem Zeit- punkt der jetzigen Begutachtung bei voller Stundenpräsenz 70 % (Ar- beitsunfähigkeit 30 %). Die Arbeit als Büropraktiker entspreche einer ad- aptierten Tätigkeit, nachdem sie abwechslungsweise sitzend und stehend möglich sei, in temperierten Räumen und körperlich leicht, ohne häufiges Laufen speziell auf Treppen und Leitern. Zutreffend sei, dass sich der ra- diologische Befund der Hüften verschlechtert habe, was einer verbliebe- nen Arbeitsfähigkeit von 70 % entspreche (IV-act. 131 S. 9). Im RAD-Abschlussbericht vom 27. Januar 2016 hielt Dr. med. H._____ fest, dass der mittlerweile 22-jährige Büropraktiker an Beschwerden an beiden Hüften sowie ausgeprägtem Übergewicht leide. Es sei daher schon 2012 eine erste orthopädisch-endokrinologisch-psychiatrische Be- gutachtung mit Federführung durch Dr. med. G._____ durchgeführt wor- den mit dem Ergebnis einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Ein Verlaufsgutachten bei Dr. med. G._____ im Zuge der Neu- anmeldung 2015 habe eine Verschlechterung bestätigt. Auf Basis der ak- tuellen Hüft- und Kniebefunde sei Dr. med. G._____ zum Schluss ge- kommen, dass zahlreiche qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähig- keit bestünden. Die angestammte Tätigkeit als Büropraktiker habe er als leidensangepasst eingeschätzt, aber auch in dieser adaptierten Tätigkeit lediglich noch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt. Auf dieser Grundla- ge müsse der Anspruch auf Leistungen überprüft werden (IV-act. 135 S. 6). Im Schreiben vom 10. Januar 2017 hielt der Hausarzt Dr. med. D._____ fest, dass sein Patient an einer invalidisierenden M. Perthes-Erkrankung leide. Invalidisierend nicht aufgrund der Adipositas, sondern auf Grund der Gelenksituation. Gehen sei nur ganz langsam mit schwerem Trendel- burg-Hinken möglich, was rasch zu Schmerzen führe. Sitzen löse nach kurzer Zeit stark ziehende Schmerzen an den Hüften und am Becken aus. Die chronischen Schmerzen am Becken/Beinachsen/Rücken als Folge davon verunmöglichten ein längeres Sitzen oder Stehen im Rahmen einer Arbeitstätigkeit im Büro. Die formulierte 70%ige Arbeitsfähigkeit bei 100 % Präsenz sei jedoch nicht umsetzbar. Zum aktuellen Zeitpunkt könnte eine

  • 15 - 30%ige Arbeitsfähigkeit in einem Arbeitsversuch erprobt werden (vgl. be- schwerdeführerische Akten [Bf-act.] A1 und Bf-act. 3). Im Bericht vom 24. Januar 2017 bestätigte die Fachärztin/Rheumatologin Dr. med. E._____ – auf Wunsch des Beschwerdeführers – nochmals ihre früheren Befunde im Abklärungsbericht vom 31. August 2015. Klinisch be- stehe ein Trendelburg-Hinken, so dass es in der Folge auch zu Rücken- schmerzen gekommen sei. Eine Schmerzlinderung erfahre der Patient le- diglich im Liegen. Schmerzmedikamente führten nicht zu einer anhalten- den Besserung. Der Gesundheitszustand könne aber mittels der Physio- therapie einigermassen stabil gehalten werden. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand aber eher verschlechtert, zumal noch mehr Be- schwerden im Bereich des Rückens dazugekommen seien. Der Patient sei aktuell max. 30 % arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten im Büro. Der Ge- sundheitszustand des Patienten habe sich seit der letzten Verfügung der IV nochmals verschlechtert (Bf-act. 4). c)In Würdigung der soeben zitierten mono- und bidisziplinären Gutachten sowie der Hausarzt-, Facharzt- und RAD-Abschlussberichte ist das streit- berufene Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es an den Befunden und Schlussfolgerungen im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. Januar 2016 von Dr. med. G._____ (IV-act. 131) sowie den damit über- einstimmenden Erkenntnissen im RAD-Schlussbericht von Dr. med. H._____ (IV-act. 135) nichts auszusetzen gibt. Die festgelegte Arbeits- fähigkeit von 70 % (ganztags verwertbar) in einer adaptierten Tätigkeit er- scheint plausibel und realistisch. Die im Gutachten ausführlich gemachten und im RAD-Schlussbericht vom 27. Januar 2016 noch bestätigten Anga- ben über den aktuellen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind umfassend, schlüssig und in sich widerspruchs- frei. Hervorzuheben gilt es dabei, dass der Facharzt Dr. med. G._____ der festgestellten Verschlechterung des Hüftleidens schon Rechnung trug, indem er die anfänglich attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % im ers- ten Gutachten vom 18. Januar 2013 (IV-act. 96) nun drei Jahre später im zweiten Gutachten vom 18. Januar 2016 neu auf 70 % in einer adaptier- ten Tätigkeit reduzierte, weil sich seither der radiologische Befund der Hüften verschlechtert habe. Daran vermögen die übrigen ärztlichen Be- funde und Arztberichte allesamt nichts zu ändern, weil sie entweder auf viel früheren Untersuchungen aus dem Jahre 2012 (IV-act. 88, Dr. med.

  • 16 - C.: Arbeitsfähigkeit max. 50 %) beruhen oder sonst inhaltlich weit weniger stichhaltig begründet wurden. Während sich der Hausarzt Dr. med. D. in seinem Bericht vom 28. August 2015 ohne detaillierte Abklärungen und Belastungstests zunächst sogar für eine vorübergehen- de Vollrente aussprach (IV-act. 117), erkannte er im Schreiben vom 10. Januar 2017 - bei im Vergleich zu seinem vorgängigen Bericht (IV-act.

  1. unveränderten Befund - auf eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (Bf-act. 3), ohne sich darin aber mit den Abklärungen und Erkenntnissen des Or- thopäden Dr. med. G._____ bzw. der RAD-Ärztin Dr. med. H._____ näher auseinander zu setzen. Zur Begründung seiner Einschätzung führte Dr. med. D._____ aus, dass ein kürzlich unternommener Arbeitsversuch in der Holzverarbeitung wegen der Hüftschmerzen gescheitert sei. Als Büroangestellter sei sein langjähriger Patient (Beschwerdeführer) aber nicht geeignet, weil er ein Handwerker sei. Diese Beurteilung ist allerdings nicht medizinischer, sondern rein beruflicher Natur, wofür der Hausarzt nicht zuständig ist. Die Einschätzungen von Dr. med. D._____ einer 30%igen (Rest-) Arbeitsfähigkeit sowie einer besser geeigneten Verwei- sungstätigkeit als Handwerker vermögen die nachvollziehbaren und schlüssigen Bewertungen im zweiten Gutachten von Dr. med. G._____ vom 18. Januar 2016 sowie im RAD-Abschlussbericht von Dr. med. H._____ vom 27. Januar 2016, worin die bisherige Tätigkeit als Büroprak- tiker als leidensangepasst bezeichnet und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit ganztags verwertbar explizit bestätigt wurde, nicht zu erschüttern. Das- selbe gilt in Bezug auf den Abklärungsbericht der Rheumatologin Dr. med. E._____ vom 31. August 2015, worin auf eine maximal 50%ige Ein- satz-/Arbeitsfähigkeit (d.h. Bürotätigkeit nur noch halbtags möglich) ge- schlossen wurde und die Verschlechterung des Gesundzustands ab 2013 berücksichtigt wurde (IV-act. 118). Aus den beiden Abklärungsberichten der Dres. med. D._____ und E._____ ist zudem auch keine Verschlechte- rung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der ersten Begutachtung vom 18. Dezember 2013 durch Dr. med. G._____ ersicht- lich (IV-act. 96 und 97). In den Berichten der Dres. med. D._____ und
  • 17 - E._____ von 2015 (IV-act. 117 und 118) sind keine Abweichungen bezüg- lich der Befunde (stabiles Hüftgelenk) erkennbar; sie beurteilten einzig den Umfang der Arbeitsfähigkeit mit 30 % bzw. 50 % anders als die Dres. med. G._____ und H.. Das lediglich 4 ½ Monate später erstellte Gutachten vom 18. Januar 2016 von Dr. med. G. (IV-act. 131) – welches die Abklärungsberichte der Dres. med. D._____ und E._____ berücksichtigte – und die RAD-Schlussbeurteilung durch Dr. med. H._____ vom 27. Januar 2016 (IV-act. 135) vermochten aber plausibel eine höhere Arbeitsfähigkeit von 70 % zu belegen, da die Arbeit als Büro- praktiker einer adaptierten Tätigkeit entspreche, die abwechslungsweise sitzend und stehend, in temperierten Räumen und körperlich leicht, ohne häufiges Laufen speziell auf Treppen und Leitern möglich sei. Gestützt darauf erging dann auch die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2017 (IV-act. 147). Da der nachgereichte Bericht der Fachärztin Dr. med. E._____ erst vom 24. Januar 2017 datiert (Bf-act. 4), ist ferner erstellt, dass die angeblich neu dazugekommenen Rückenbeschwerden im Zeit- punkt des Verfügungserlasses der Beschwerdegegnerin noch gar nicht bekannt waren und deshalb eben auch (noch) nicht berücksichtigt werden konnten. Massgebend kann grundsätzlich immer nur der Sachverhalt sein, der sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits verwirklicht hat (s. BGE 132 V 215 E.3.1.1, 129 V 1 E.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E.8.2.1 – worin erneut bestätigt wird, dass bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeit- punkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist). Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers allerdings seither nachweislich drastisch bzw. markant verschlechtert haben, wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich abermals bei der Beschwerdegegnerin zur Prüfung von IV-Leistungen anzumelden. Damit ergibt sich, dass es an der kritisierten Annahme einer 70%igen Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit (bis- herige Bürotätigkeit mit Pausen) nichts auszusetzen gibt. Zu betonen gilt es dazu lediglich noch, dass die 70%ige Arbeitsfähigkeit ganztags ver-

  • 18 - wertbar ist, wodurch dem Beschwerdeführer nebst den ordentlichen Pau- sen auch noch zusätzliche Entlastungspausen (im Durchschnitt 18 Minu- ten pro Stunde) gewährt wurden, um seine Hüftgelenke und den Rücken bei Bedarf (mittels Entspannungsübungen) auflockern und entspannen zu können. Auf dieser Grundlage und bei diesem Hintergrund lassen sich überdies auch die vom Beschwerdeführer festgestellten Abweichungen betreffend "Laufen und Sitzen" zwischen dem ersten Gutachten 2013 (Sitzen während einer Stunde und Laufen während 10 Minuten möglich) und dem zweiten Gutachten 2016 (Sitzen 20 Minuten und Laufen noch wenige Meter zumutbar) erklären, da dieser arbeitsrelevanten Feststel- lung eben gerade durch die Senkung des Grades der Arbeitsfähigkeit von vormals 90 % (2013 – bei voller Stundenpräsenz eines normalen Pen- sums [IV-act. 96 S. 32]) auf neu 70 % (2016 – ebenfalls bei voller Stun- denpräsenz, d.h. ganztags verwertbar [IV-act. 131 S. 9]) Rechnung getra- gen wurde. Überdies erweist sich auch der Vorwurf der Befangenheit des Gutachters Dr. med. G._____ als unbegründet, zumal es durchaus sinn- voll erscheint, einen bereits früher mit einem Fall befassten Gutachter zu einem späteren Zeitpunkt nochmals bei einer Begutachtung derselben Person zu beauftragen, da so Synergien genutzt werden können und der Krankheitsverlauf besser beurteilt werden kann. Dies gilt hier umso mehr, als der Beschwerdeführer weder gegen die erste Begutachtung von 2013 noch gegen die darauf basierende Verfügung vom 17. April 2013 irgend- welche Einwände erhob und somit die damalige Vorgehensweise und Entscheidfindung akzeptiert hatte. Ferner sind auch keine konkreten An- haltspunkte ersichtlich, die den Vorwurf der Befangenheit auch nur im Ge- ringsten zu erhärten oder zu bestätigten vermocht hätten. Weiter gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Novem- ber 2015 zu einer erneuten Begutachtung (monodisziplinäres medizini- sches Gutachten/Verlaufsgutachten) bei Dr. med. G._____ eingeladen wurde, mit dem Hinweis, allfällige Einwände gegen die (bezeichnete) ärzt- liche Fachperson innert 10 Tagen zu erheben (IV-act. 124 S. 2). Von die- ser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer nachweislich keinen Gebrauch

  • 19 - gemacht, weshalb der jetzige Einwand der Befangenheit des Gutachters auch klar verspätet wäre. Im Übrigen ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass sich ein Sach- verständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, dessen Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein ausschliesst. Eine unzulässige Vorbe- fassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünsti- gen Schlussfolgerungen gelangt. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenom- menheit objektiv zu begründen vermögen (BGE 132 V 93 E.7.2.2), was hier gerade nicht zutrifft. Auf die Einholung weiterer medizinischer Ab- klärungsberichte kann bei diesem eindeutigen Ergebnis (70%ige Arbeits- fähigkeit ganztags verwertbar) damit, entgegen der Meinung des Be- schwerdeführers, ebenfalls verzichtet werden, weil daraus zum Voraus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine neuen Erkenntnisse über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wären (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 137 V 64 E.5.2, 124 V 9 E.4b, 122 V 157 E.1d; PVG 2016 Nr. 9 E.2b in fine sowie VGU S 15 95 vom 2. Februar 2016 E.3b).

  1. a)Zu prüfen bleibt damit die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG. Danach sind das mutmassliche Validen- und Invalidenein- kommen miteinander zu vergleichen und aus der betragsmässigen Diffe- renz der rentenrelevante Invaliditätsgrad zu ermitteln (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 16 ATSG, N 10 ff., S. 228 ff.; HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX [Hrsg.], in: ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a, N 13 ff., S. 315 ff.; BGE 141 V 290 E.4, 131 V 51 E.5.1.2, 128 V 29 E.1). b)Für die Festlegung des mutmasslichen Valideneinkommens ist entschei- dend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren-
  • 20 - tenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft, weil es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wä- re (BGE 135 V 297 E.5.1). Wurde bisher aber noch überhaupt keine Er- werbstätigkeit ausgeübt, so ist dafür auf die Tabellenlöhne der Schweize- rischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für die in Frage kommenden Be- rufstätigkeiten abzustellen (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a, N 47 f. S. 326 sowie N 55 und N 56 S. 329; BGE 124 V 321 E.3d.aa). Laut Ta- belle (TA 1) der LSE 2014 beträgt der monatliche Bruttolohn (Medianwert) für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenz- niveau 1 mit niedrigstem Lohnniveau) im privaten Sektor für Männer im Jahr 2014 Fr. 5'312.--. Auf der Basis einer üblichen durchschnittlichen Ar- beitszeit von 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Loh- nentwicklung in den Jahren 2015 (0.4 %; Quelle laut Bundesamt für Sta- tistik, IV. Jährliche Veränderung des schweizerischen Lohnindexes [defi- nitive Zahl]) und 2016 (0.5 %, weil zum Verfügungszeitpunkt erst Zahl für das II. Quartal bekannt) ergäbe sich demnach ein Valideneinkommen von Fr. 67'052.-- (Fr. 5'312.-- : 40 x 41.7 [Fr. 5'537.76] x 12 [Fr. 66'453.12] x 1.004 [Fr. 66'718.932] x 1.005 [Fr. 67'052.--]). Ein solches Einkommen stimmt auch beinahe mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Einwand vom 10. Mai 2016 (IV-act. 144 S. 4) überein, worin das Er- werbseinkommen als Gesunder bereits auf Fr. 65'000.-- beziffert wurde. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, dass das Valideneinkommen von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 65'000.-- festgelegt worden sei, rea- listischerweise jedoch auf ein solches von Fr. 72'000.-- (13 x Fr. 6'000.--) gemäss LSE 2014 hätte abgestellt werden müssen. Bei Bejahung einer Frühinvalidität des Beschwerdeführers hätte das anrechenbare Validen- einkommen zumindest Fr. 61'600.-- (80 % von Fr. 77'000.--) betragen. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass sie beim Valideneinkom-

  • 21 - men auf Fr. 65'000.-- (bzw. Fr. 61'600.-- bei Frühinvalidität) abgestellt ha- be, da dies aktenkundig den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Einwand vom 7./8. April mit Begründung (Mai 2016) entsprochen habe. Aus der Sicht des streitberufenen Gerichts besteht keine Veranlassung, von den Eigenangaben des Beschwerdeführers in der Begründung zum provisorischen Einwand vom 8. April 2016 (IV-act. 137-139) im Einwand vom 10. Mai 2016 abzuweichen, worin der Beschwerdeführer noch selbst von einem Valideneinkommen von 13 x Fr. 5'000.-- pro Monat bzw. Fr. 65'000.-- (IV-act. 44 S. 4) ausging. Die Möglichkeit ein Einkommen als Gesunder im Beruf als Büropraktiker mit abgeschlossener Ausbildung in dieser Höhe zu erzielen, vermag umso mehr zu überzeugen, als der Be- schwerdeführer ein solches über Fr. 72'000.-- als realistisch bezeichnete, falls er als Gesunder den Beruf als Schreiner oder Förster ausgeübt hätte, zumal er eigentlich als Handwerker besser geeignet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass es nicht auf das Wünschbare, sondern auf das tatsächlich Erlernte ankommt, wobei die erlernten Fähig- keiten möglichst optimal eingesetzt werden müssen. Mangels gegenteili- ger Anhaltspunkte stellte die Beschwerdegegnerin somit zu Recht auf das bereits früher vom Beschwerdeführer anerkannte Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- ab. Was die Festsetzung des Valideneinkommens betrifft, so ist noch auf die Besonderheit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG hinzuwei- sen, wonach der erstmaligen beruflichen Ausbildung die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gleichgestellt ist. Letztere hat von Seiten des Beschwerdeführers mit der IV-Anlehre im Bürozentrum für Körperbehinderte B._____ in O.3._____ von August 2009 bis August 2011 stattgefunden; danach war der Be- schwerdeführer arbeitslos bzw. ging keiner geldwerten Erwerbstätigkeit nach. Bei Bejahung einer Frühinvalidität wäre gestützt auf Art. 26 IVV deshalb auch ein tieferes Valideneinkommen von Fr. 61'600.-- vertretbar gewesen. Weil sich ein höheres Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- (laut Selbstangaben des Beschwerdeführers) bei der Berechnung des Invali-

  • 22 - ditätsgrades aber zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt, ist hier davon auszugehen. c)Das Invalideneinkommen bezeichnet das trotz Gesundheitsschadens noch erzielbare Erwerbseinkommen, welches laut Art. 16 ATSG einzuset- zen und dem Valideneinkommen gegenüberzustellen ist. Auch beim Inva- lideneinkommen handelt es sich begrifflich um eine hypothetische Tatsa- che, da das tatsächlich erzielbare Erwerbseinkommen nur dann massge- blich ist, wenn es einer zumutbaren, d.h. die Restarbeitsfähigkeit best- möglich verwertbare Leistung entspricht (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a, N 76 f. S. 336). Hier ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit (ganztags verwertbar) auszugehen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass die Beschwer- degegnerin zu Unrecht – anhand der LSE-Tabellenlöhne – das Invaliden- einkommen auf Fr. 46'936.-- beziffert habe, was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes einem monatlichen Bruttolohn von ca. Fr. 3'610.-- entsprechen würde. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerde- gegnerin die Ansicht vertreten könne, der Beschwerdeführer könnte auf- grund seiner massiven gesundheitlichen Einschränkungen ein solches Einkommen erzielen und dabei auch die entsprechenden Ausführungen des Gutachters nicht hinterfragt (Vollzeitpräsenz etc.) worden seien. In der freien Wirtschaft gebe es keine Stelle, die der Beschwerdeführer ge- stützt auf seine Beschwerden, seine Ausbildung und schulischen Defizite antreten könnte. Der Beschwerdeführer könne mit seiner Ausbildung (IV- Anlehre) unmöglich in der freien Wirtschaft eine Arbeit finden, zumal er- schwerend hinzukomme, dass er nun – trotz mehrerer Arbeitsversuche – seit über fünf Jahren arbeitslos sei. In der Replik bringt der Beschwerde- führer neu vor, dass sein mutmasslich erzielbares Invalideneinkommen max. Fr. 9'100.-- (13 x Fr. 700.--) pro Jahr betragen würde. Dies entspre- che dem von den Fachleuten des Bürozentrums B._____ noch als ver-

  • 23 - wertbare Leistung in einer geschützten Werkstätte bezifferten Einkommen und seinem sich damals markant verschlechterten Gesundheitszustand. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2017 (IV-act. 147 S. 5) zu Recht ausführte, lässt sich die erfolg- reich abgeschlossene Ausbildung zum Büropraktiker durchaus mit leich- ten Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten oder sonst leichteren Arbei- ten im Aufgabenbereich der Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung verglei- chen. Der Begriff des "ausgeglichenen Arbeitsmarktes" nach Art. 7 ATSG stellt dabei nicht auf konkret verfügbare Arbeitsstellen ab, sondern wider- spiegelt einen Fächer von Tätigkeiten, die einer versicherten Person auf- grund ihrer (Rest-) Arbeitsfähigkeit körperlich und geistig noch zumutbar sind. Die Beschwerdegegnerin stellte sich damit aber nachvollziehbar auf den Standpunkt, dass – aufgrund der fachärztlich attestierten Arbeits- fähigkeit von 70 % ganztags verwertbar – für das Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne (TA 1) der LSE 2014 (Kompetenzniveau 1 für Männer) abzustellen und entsprechend von einem Bruttomonatsgehalt von Fr. 5'312.--, reduziert auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % macht Fr. 3'718.40 (0.7 x Fr. 5'312.--), auszugehen sei. Aufgerechnet auf eine Wochenar- beitszeit von 41.7 Std. (statt 40 Std. laut TA1) und der Teuerung für 2015/2016 ergibt sich damit folgende Berechnung: Fr. 3'718.40 : 40 x 41.7 [= Fr. 3'876.432] x 12 [Fr. 46'517.184] x 1.004 [Fr. 46'703.252] x 1.005 [Fr. 46''936.--]). Am festgesetzten Invalideneinkommen von Fr. 46'936.-- gibt es betragsmässig somit auch aus der Sicht des Gerichts nichts auszusetzen. Daran ändert auch die erstmals in der Replik vom 8. März 2017 vorge- brachte Darstellung des Beschwerdeführers nichts, wonach ihm gemäss Auskunft der Fachleute der Ausbildungsstätte B._____ nur noch die Er- zielung eines Invalideneinkommens von Fr. 9'100.-- (13 x Fr. 700.--) in ei- ner geschlossenen Werkstatt möglich und zumutbar sei (IV-act. 69 S. 3). Im konkreten Fall ist zur Ausbildung und den Verdienstmöglichkeiten des

  • 24 - Beschwerdeführers nämlich erstellt, dass dieser die Mithilfe der Be- schwerdegegnerin zu einer besseren Ausbildung und zur Arbeitssuche ausdrücklich mehrmals ablehnte (IV-act. 106; IV-act. 111), was ihm nun zum Verschulden gereichen muss, weil er dadurch seine Ausbildungs- möglichkeiten und späteren Erwerbschancen auf dem freien Arbeitsmarkt von Anfang an selbstverschuldet erheblich schmälerte und ihn daher ein Mitverschulden an seiner heutigen Erwerbs- und Lebenssituation trifft. Bei den Selbstangaben vom 5. Juni 2013, auf die Hilfe der Beschwerdegeg- nerin betreffend berufliche Massnahmen zu verzichten und jeglichen Kon- takt mit der Beschwerdegegnerin zukünftig abzulehnen (IV-act. 106), muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen. Aufgrund seines unko- operativen Verhaltens ist hier auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Bundesgerichtsurteil 9C_291/2013 vom 25. Februar 2014 (E.4.2 Absatz 2) unbehelflich, worin die langjährige Arbeitsabstinenz als Haupt- grund angeführt wurde, kein Einkommen über Fr. 50'000.-- erzielen zu können. Die dort getroffene Annahme, dass die versicherte Person einem durchschnittlichen Arbeitgeber kaum mehr zumutbar sein dürfte, womit die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit sozialpraktisch nicht verwert- bar sei, trifft auf den vorliegenden Fall gerade nicht zu. Vielmehr ist der Aktennotiz vom 20. August 2013 betreffend das Gespräch zwischen Be- schwerdeführer und Beschwerdegegnerin eindeutig zu entnehmen, dass die angepeilte Stellensuche des Beschwerdeführers ausschliesslich aus rein persönlichen Gründen (Heimweh; enge Bindung zur Mutter) nicht zu- stande kam. Umgekehrt wurde eingeräumt, dass der Beschwerdeführer zurzeit die Autoprüfung für Fahrzeuge mit Automatikgetriebe absolviere, um künftig als Chauffeur arbeiten zu können (IV-act. 111). Es besteht deswegen durchaus ein gewisses Potential, um ein weit höheres Jahres- einkommen als Fr. 9'100.-- zu erzielen. Gestützt auf diese Vorgaben ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerdegegnerin kei- neswegs realitätsfremd handelte, als sie das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers auf rund Fr. 46'936.-- (behinderungsbedingt möglich/ zumutbar) bezifferte.

  • 25 - d)Es bleibt noch der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Leidensabzugs von 25 % zu klären. Dieser zusätzliche Abzug wäre beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Nach gefestigter Rechtspre- chung hängt der Einbezug eines Leidensabzugs von allen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalls ab (wie leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad), die jeweils nach pflichtgemässem Ermessen gesamt- haft zu schätzen sind (BGE 134 V 322 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.3, 126 V 75 E.5b/bb). Es kann maximal ein Leidensabzug von 25 % zugelassen wer- den (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.5b/cc). Ein solcher Abzug sollte aber nicht automatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale die gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Erwerbserfolg verwerten kann. Hinsichtlich der Überprüfung des Leidensabzugs ist die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichts nicht auf die Rechtsverletzung beschränkt, son- dern sie erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der im konkreten Fall angefochtenen Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 71 E.5.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N 114 S. 350). Der Beschwerdeführer stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, dass ihm noch ein Leidensabzug von 25 % auf das unrealistisch hoch ermittelte In- valideneinkommen zustehen würde. Er sei noch nie in einem Arbeitspro- zess integriert gewesen und mithin auch noch nie einer Arbeitstätigkeit nachgegangen, weshalb er über keine berufliche Erfahrung verfüge. Im Weiteren habe er nur eine Kleinkasse besucht, was die schulischen Defi- zite belege. Hinzu komme, dass er aufgrund seiner Fähigkeiten nicht einmal eine eigentliche Berufsausbildung habe absolvieren können, wes- halb er gegenüber anderen Personen immer benachteiligt sein werde und eine Lohneinbusse per se hinzunehmen habe (vgl. Beschwerde S. 15).

  • 26 - Mit diesen Argumenten dringt der Beschwerdeführer hier jedoch nicht durch. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass Versicherte, die in ihrer letzten Erwerbstätigkeit körperlich schwere Arbeit verrichtet haben und nach Eintritt des Gesundheitsschadens selbst für leichtere Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur für physische Schwerarbeit gewähr- te Abzug entwickelte sich darauf zu einem allgemeinen behinderungsbe- dingten Abzug. Die Abzugspraxis bezweckt – ausgehend von den statisti- schen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, das der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-) Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Insoweit spricht man von einem behinderungsbedingten Abzug. Unter diesem Ge- sichtspunkt sind alle Einschränkungen – soweit zusätzlich zur medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E.4.2, 9C_436/2011 vom 5. August 2011 E.3.3) - abzugsrechtlich erheblich, welche die versicherte Person bei Ausübung der Verweisungstätigkeiten zusätzlich behindern. So kön- nen etwa besondere Anforderungen an Mitarbeitende und Führungsper- sonen im beruflichen Umfeld, die der aus psychischen Gründen in der Leistungsfähigkeit eingeschränkte Versicherte nicht mehr hat, einen Ta- bellenlohnabzug rechtfertigen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_778/2007 vom 29. Mai 2008 E.5.2.3). Diese Prüfungsweise kommt auch hinsichtlich der weiteren in Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale zur Anwendung, d.h. des Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre, der Nati- onalität/Aufenthaltskategorie und des Beschäftigungsgrades. Ein Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bloss mit un-

  • 27 - terdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., Art. 28a N 102 S. 345; BGE 126 V 75 E.5b/aa; bestätigt in BGE 134 V 322 E.5.2, AHI 2002 62 [I 82/01], SVR 2003 IV Nr. 1 [I 518]). Im konkreten Fall ist erstellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um ei- nen deutschsprachigen Versicherten mit Schweizer Bürgerrecht handelt. Er hat zudem die Primar- und Realschule absolviert und die IV-Anlehre als Büropraktiker erfolgreich abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist heute 25-jährig und somit (leistungsmässig) in der Blüte seines Lebens. Ein Abzug wegen eines verminderten Leistungsgrads ist ausgeschlossen, da seine Leistungsfähigkeit aus medizinischer Sicht nachweislich ganz- tags verwertbar ist und ihm somit eine vollzeitliche Beschäftigung möglich ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der LSE 2014 bereits auf das tiefste Kompetenzniveau 1 (= einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) abstellte, womit die vom Beschwerdeführer ge- nannten Argumente für einen zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkom- men schon ausreichend berücksichtigt bzw. kompensiert wurden. Für das Gericht ist denn auch nicht ersichtlich, wieso ein künftiger Arbeitgeber noch zusätzlich gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungs- vermögens des Beschwerdeführers zu gewärtigen hätte, die nicht bereits bei der 70%igen Arbeitsfähigkeit (ganztags verwertbar) enthalten und mit der niedrigsten Lohnstufe (LSE 2014) somit bereits abgegolten wären. e)Werden das ermittelte Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- und das Inva- lideneinkommen von Fr. 46'936.-- einander gegenübergestellt, ergibt sich rechnerisch ein Invaliditätsgrad von 27.8 %, was noch nicht zum Bezug einer Invalidenrente gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (Mindest-IV-Grad 40 %) berechtigt. Daran würde ein höheres Valideneinkommen von Fr. 72'000.--, wie in der Beschwerde (S. 12) geltend gemacht, nichts ändern, da ein so nach oben korrigiertes Jahreseinkommen als Gesunder immer noch einen IV-Grad (mit 34.8 %) unter 40 % ergäbe.

  • 28 - f)Zusammengefasst ist die Verfügung vom 3. Januar 2017 damit rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Be- schwerde vom 2. Februar 2017 führt.

  1. a)Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsvertretung) zu gewähren ist. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgelt- liche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraus- setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten er- scheint (BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 Rz. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten
  • 29 - bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E.5). b)Wie sowohl dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 7. Februar 2017 (Zivilstand ledig, kein Einkommen/Vermögen) als auch den beige- legten Unterlagen (Veranlagungsverfügung 2013 Wehrpflichtersatzabga- be - Mindestabgabe Fr. 400.-- bei steuerbarem Einkommen Fr. 0.--; Ein- kommens- und Vermögenssteuer der Gemeinde 2016 Fr. 0.00; Monats- prämie Krankenkasse netto Fr. 371.15 [KVG und VVG] und Privathaft- pflichtversicherung Jahresprämie Fr. 175.80 – alle Auslagen durch die El- tern bezahlt) zu entnehmen ist, darf der Beschwerdeführer ohne Weiteres als bedürftig taxiert werden. Da der Rechtsstreit zudem weder offensicht- lich mutwillig noch von vornherein aussichtslos erscheint und die anwaltli- che Vertretung geboten war, wird dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti stattgegeben. c)Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Im konkreten Fall werden die Kosten auf Fr. 700.-- festgesetzt. Diese sind angesichts des Verfahrensausgangs dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und werden im Zuge der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. d)Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers reichte am 20. März 2017 eine Honorarnote in der Gesamthöhe von Fr. 2'356.-- (gegliedert in: Arbeits-/ Zeitaufwand 10.25 h à Fr. 200.-- [Fr. 2'050.--] zzgl. Kleinspesenpauschale 3 % [Fr. 61.50], besondere Barauslagen [Fr. 70.--], Zwischentotal danach Fr. 2'181.50, zzgl. 8 % MWST [Fr. 174.50], insgesamt Fr. 2'356.--) ein.

  • 30 - Laut Art. 5 der kantonalen Honorarverordnung (HV; BR 310.250) liegt der Stundenansatz bei unentgeltlicher Vertretung bei Fr. 200.--, womit auf die besagte Honorarnote – und nicht auf die gleichzeitig eingereichte Hono- rarnote über Fr. 2'812.10 bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- – abzu- stellen und erstgenannte vollumfänglich zu übernehmen ist. Der Honorar- anspruch wird auf Fr. 2'356.-- (inkl. MWST) festgelegt und die unentgeltli- che Rechtsvertretung ebenfalls von der Gerichtskasse übernommen. e)Hinzuweisen ist einzig noch auf den Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die erlassenen Gerichtskosten und die Kosten für die Rechtsvertretung zu erstatten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern sollten. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. a)Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und werden in Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung von der Gerichtskasse über- nommen. b)A._____ wird für das vorliegende Verfahren S 17 28 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'356.-- (inkl. MWST) entschädigt. c)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten. 3.[Rechtsmittelbelehrung]
  • 31 - 4.[Mitteilungen]

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