VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 2 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterInMoser, Audétat Aktuarin ad hocHemmi URTEIL vom 29. November 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - 1.A., ist gelernter Maler und Inhaber sowie Geschäftsführer der B. SA in X._____ mit sieben Mitarbeitern. Seit August 2013 ist er wegen Schulterbeschwerden in hausärztlicher Behandlung. Der Hausarzt Dr. med. C._____ attestierte ihm im ärztlichen Zeugnis vom 1. Februar 2014 aufgrund eines subacromialen Impingement der Schulter rechts mit SLAP-Läsion II und Bicepssehnentendinose eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit ab 1. Dezember 2013. Am 17. Januar 2014 erfolgte durch Dr. med. D._____ im Regionalspital Surselva in Ilanz eine Schulterarthrosko- pie rechts mit Débridement und Synovektomie sowie Labrumrefixation, eine Bicepssehnentenotomie und eine subacromiale Dekompression mit Bursektomie. Aufgrund einer persistierenden Reizsymptomatik bei aus- geprägtem subacromialem Impingement musste am 15. April 2014 eine subacromiale Infiltration durchgeführt werden. In der Folge meldete sich A._____ am 22. Mai 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (IV- Stelle) zum Leistungsbezug an. Da die Heilung weiterhin schlecht verlief, erfolgte am 5. Dezember 2014 eine nochmalige Schulterarthroskopie rechts. Schliesslich wurde A._____ am 8. Juli 2015 in der Schulthess Kli- nik Zürich eine inverse Schulterprothese rechts eingesetzt. Im entspre- chenden Konsultationsbericht vom 21. Januar 2016 kam die besagte Kli- nik zum Schluss, dass A._____ im täglichen Leben kaum Schmerzen ha- be und den Arm gut einsetzen könne, ausser bei Überkopfbelastungen. Daraufhin attestierte ihm der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz, Dr. med. E., in der Abschlussbeurteilung vom 9. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne beson- dere Belastung der rechten Schulter, insbesondere ohne Überkopfarbei- ten. 2.Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 12. April 2016 wur- de unter Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 90ꞌ000.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 45ꞌ000.-- ein Invaliditätsgrad von 50 % er- mittelt. Mit Vorbescheid vom 20. April 2016 teilte die IV-Stelle A. je-
3 - doch mit, dass ab 21. Januar 2016 zufolge einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 25 % vorlie- ge, weshalb für die Zeit ab 1. Mai 2016 kein Rentenanspruch mehr beste- he. Dabei ging die IV-Stelle in Anwendung der Schweizerischen Lohn- strukturerhebung für das Jahr 2012 (Kompetenzniveau 1, einfache Tätig- keiten körperlicher oder handwerklicher Art, männlich) von einem Invali- deneinkommen von Fr. 67ꞌ500.-- aus. 3.Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ am 18. Mai 2016 und 13. Juni 2016 Einwand und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 %. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 bestätigte die IV-Stelle die Rentenablehnung ab
4 - der Beschwerdeführer nicht nur bei Arbeiten über Schulterhöhe Mühe ha- be, sondern auch bei Arbeiten mit allgemeiner Kraftentfaltung im Schulter- und Armbereich rechts, da bei stärkeren Belastungsmomenten Schmer- zen auftreten würden. Somit sei er auch bei einfacheren Montagearbeiten nicht uneingeschränkt arbeitsfähig. Wenn der RAD-Arzt Dr. med. E._____ als Rheumatologe und ohne persönliche Untersuchung gerade einmal gut vier Monate nach Einsetzen der Schulterprothese bereits auf eine bald zu erreichende vollständige Arbeitsfähigkeit in alternativen Tätigkeiten schliesse, so widerspreche dies klar der bundesgerichtlichen Abklärungs- pflicht der IV-Stellen. Schliesslich könne dem Beschwerdeführer auch die Aufgabe seines Betriebes in einer wirtschaftlich sehr schwachen Region unseres Kantons trotz entsprechend strenger Praxis des Bundesgerichtes auf keinen Fall zugemutet werden. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2017 schloss die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der von ihr erwähnte Bericht der Schulthess Klinik Zürich vom 18. Juli 2016 befinde sich bei den Akten. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt, gehe es vorliegend im Wesentli- chen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhal- tes, was eben nicht mit dem zitierten Urteil des Bundesgerichtes 9C_159/2016 vergleichbar sei. Insbesondere sei unbestritten, dass die Belastbarkeit und Beweglichkeit der rechten Schulter des Beschwerdefüh- rers eingeschränkt sei. Daher könne der Aktenbeurteilung des RAD- Arztes Dr. med. E._____ vom 9. Februar 2016 (100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsgeeigneten Tätigkeiten, d.h. in körperlich leichten bis mit- telschweren Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm) vol- le Beweiskraft zuerkannt werden. 6.Am 27. Januar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.
5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2016, mit welcher diese dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis
7 - Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rah- men ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). RAD- Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be- treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei der Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E.3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E.4.2.1). c)Sinn und Zweck des vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie des Art. 49 IVV liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medi- zinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versiche- rungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden- versicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versi- cherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheits- schadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälli- gen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermög- licht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beur- teilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.2 mit weiteren Hinweisen).
8 - d)Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. BGE 137 V 210 E.1.2.1). Aller- dings ist hinsichtlich des Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüg- lich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des me- dizinischen Experten ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Recht- sprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde fest- gehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuer- kennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abge- stellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2; BGE 135 V 465 E.4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E.4 und 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E.4.2.2).
9 - rechten Schulter, insbesondere ohne Überkopfarbeiten, medizinisch zu- mutbar. b)In Bezug auf den vorerwähnten Bericht des RAD-Arztes Dr. med. E._____ rügt der Beschwerdeführer, Dr. med. F., leitender Or- thopäde einer Klinik, welcher die Schulteroperation ausgeführt habe, komme in seinem Bericht vom 21. Januar 2016 zum Schluss, dass er we- gen der Limitierung für Überkopftätigkeiten in seinem bisherigen Beruf als Maler zu 50 % arbeitsfähig sei. Hinsichtlich alternativer Tätigkeiten äusse- re sich Dr. med. F. jedoch nicht und der von der Beschwerdegegne- rin erwähnte Bericht vom 18. Juli 2016 befinde sich nicht bei den Akten. Sodann halte der Hausarzt Dr. med. C._____ im Arztbericht vom 14. No- vember 2015 fest, nachts würden keine Schmerzen mehr auftreten, je- doch tagsüber bei gewissen Alltagsbewegungen ohne Kontrolle. Das Be- wegungsausmass sei ordentlich, die Kraft aber noch sehr abgeschwächt und es sei weiteres Aufbautraining mit Mobilisation und Ergonomie erfor- derlich. Der RAD-Arzt Dr. med. E._____ habe den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern beschränke sich auf eine reine Ak- tenbeurteilung. Des Weiteren gelange der Hausarzt Dr. med. C._____ im aktenkundig aktuellsten Arztbericht vom 26. Mai 2016 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht nur bei Arbeiten über Schulterhöhe Mühe ha- be, sondern auch bei Arbeiten mit allgemeiner Kraftentfaltung im Schulter- und Armbereich rechts, da bei stärkeren Belastungsmomenten Schmer- zen auftreten würden. Somit sei er auch bei einfacheren Montagearbeiten nicht uneingeschränkt arbeitsfähig. Der RAD-Arzt Dr. med. E._____ habe gerade einmal gut vier Monate nach Einsetzen der Schulterprothese be- reits auf eine bald zu erreichende vollständige Arbeitsfähigkeit in alterna- tiven Tätigkeiten geschlossen, ohne den Beschwerdeführer persönlich un- tersucht zu haben und ohne sich auf ausreichende widerspruchslose Arztberichte stützen zu können, geschweige denn eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt zu haben. Angesichts
10 - dessen reiche rechtsprechungsgemäss bereits die abweichende Beurtei- lung des langjährigen Hausarztes Dr. med. C._____ aus, um die RAD- Beurteilung dermassen in Zweifel zu ziehen, dass eine unabhängige or- thopädische Beurteilung unter Einbezug eines EFL-Verfahrens zwingend erforderlich sei, um die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in alternativen Tätigkeiten beurteilen zu können. c)Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der RAD-Arzt Dr. med. E._____ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat (vgl. be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 76-9/17). Die Rechtsprechung ver- langt zwar nicht zwingend, dass der RAD eigene ärztliche Untersuchun- gen durchführt, damit ein Bericht beweistauglich ist. Insbesondere wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, kann die direkte persönliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund treten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall aber nicht gegeben. Eine Abklärung des medizinischen Sachverhalts mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit und damit die Rentenberechtigung hat nur am Rande stattgefunden. In medizinischer Hinsicht sind vorliegend zunächst die beiden Konsultationsberichte der Schulthess Klinik Zürich, bei welcher dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2015 eine inverse Schulterprothese rechts erfolgreich eingesetzt wurde (vgl. Bg-act. 49- 25/26), vom 21. Januar 2016 und 18. Juli 2016 massgebend. Dr. med. F._____ führt im erstgenannten Arztbericht aus, in Anbetracht der langen präoperativen Anamnese liege ein regelrechter Verlauf vor. Der Arm dürfe bis zur Schmerzgrenze eingesetzt werden (vgl. Bg-act. 41-1/2). Im zweit- genannten Arztbericht wird hingegen festgehalten, dass sich beim Be- schwerdeführer klinisch und bildgebend ein stabiler Verlauf zeige. Der Arm dürfe vollumfänglich in das tägliche Leben integriert werden (vgl. Bg- act. 72-1/2). Zudem wird bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
11 - führers in seiner angestammten Tätigkeit in beiden besagten Konsultati- onsberichten davon ausgegangen, dass wegen der Limitierung für Über- kopfarbeiten als Maler eine definitive 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. Bg-act. 41-2/2 und 72-1/2). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit wird darin allerdings – wie der Beschwerdeführer richtigerweise ausführt – nicht vor- genommen. Sodann berichtet der Hausarzt Dr. med. C._____ mit E-Mail vom 26. Mai 2016, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. August 2015 zu 50 % arbeitsfähig geschrieben. Er habe nicht nur bei Arbeiten mit leich- tem Kraftaufwand über Schulterhöhe Mühe, sondern auch bei Arbeiten mit allgemeiner Kraftentfaltung im Schulter- und Armbereich rechts in jeg- licher Form, da bei stärkeren Belastungsmomenten Schmerzen auftreten würden mit verminderter Kraftentwicklung. Dies gelte nicht nur für Arbei- ten als Maurer, sondern rein theoretisch gesehen auch für eine andere angepasste Tätigkeit. Somit sei der Beschwerdeführer auch bei einfache- ren Montagearbeiten nicht uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl. Bg-act. 67- 7/8). Des Weiteren führt der RAD-Arzt Dr. med. E._____ in seinem Be- richt vom 23. November 2015 aus, es sei mit bleibenden Einschränkun- gen der Belastbarkeit der rechten Schulter zu rechnen, vor allem würden Arbeiten über Kopf betroffen sein. Diese dürften bei der Arbeit als Maler aber wohl unumgänglich sein (vgl. Bg-act. 76-8/17). Schliesslich ergänzte er in seinem Abschlussbericht vom 9. Februar 2016 unter Verweis auf seinen RAD-Eintrag vom 23. November 2015 und den Konsultationsbe- richt der Schulthess Klinik Zürich vom 21. Januar 2016 noch, dass Tätig- keiten ohne besondere Belastung der rechten Schulter, insbesondere oh- ne Überkopfarbeiten, medizinisch zumutbar seien (vgl. Bg-act. 76-9/17). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass trotz eindeutiger Hinweise des Hausarztes Dr. med. C._____ weder die Schulthess Klinik Zürich noch der RAD-Arzt Dr. med. E._____ die behaupteten Einschränkungen der verbleibenden gesundheitlichen Probleme der rechten Schulter des Be- schwerdeführers auf leichte und mittelschwere Verweistätigkeiten über-
12 - prüft und gewürdigt haben. Die entsprechenden unerlässlichen medizini- schen Abklärungen sind demnach noch nachzuholen. 5.Schliesslich ist der Vollständigkeit halber noch auf die Frage, ob dem Be- schwerdeführer ein Berufswechsel in eine unselbständige angepasste Tätigkeit zuzumuten ist, einzugehen. Bei der Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind praxisgemäss die ge- samten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Ver- hältnisse, wie das Alter, die berufliche Stellung und die Verwurzelung am Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgegli- chene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massge- blich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2015 vom 17. November 2015 E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht insbe- sondere geltend, dass ihm aufgrund seines Alters (60-jährig) ein Berufs- wechsel nicht zumutbar sei. Wohl trifft zu, dass das fortgeschrittene Alter, obgleich ein invaliditätsfremder Faktor, von der Rechtsprechung als Krite- rium anerkannt wird, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Indessen hat das Bundesgericht in der Regel die Verwertbarkeit der ver- bliebenen Arbeitsfähigkeit nur bei über 60-jährigen versicherten Perso- nen, welchen lediglich noch eine Aktivitätsdauer von weniger als fünf Jah- ren verblieb, verneint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2016 vom