VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 155 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzRacioppi Richtervon Salis, Meisser AktuarOtt URTEIL vom 16. Oktober 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
5 - die Ansicht, dass der Beschwerdeführer auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei. Auf den Antrag auf Zusprache einer halben Invalidenrente könne infolge des beschränkten Streitgegenstandes gar nicht eingetreten werden und auch die Rüge, wo- nach die IV-Stelle den Beschwerdeführer zu einer neuen spezialärztlichen Untersuchung hätte aufbieten müssen, müsse infolge von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV zurückgewiesen werden. Dies umso mehr, als die Einholung ei- nes entsprechenden Berichtes durch die IV-Stelle die Eintretensfrage be- reits präjudiziert hätte. 8.Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 und hielt an seiner Beschwerde fest. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 auf eine Duplik. Am 21. Dezember 2017 ging die Honorarnote des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters beim Gericht ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die weiteren Akten, wird sofern erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 25. September 2017. Eine solche Anord- nung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versiche- rungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]
6 - sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als Adressat dieser Verfügung ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmit- telbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). 2.1.Genauer zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerde vom 10. November 2017, welche gleichentags zu Handen des Verwaltungsgerichts der Schweizerischen Post übergeben wurde, fristgerecht erfolgte. Dies ist als Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] V 17 5 vom 16. Januar 2018 E.1b und V 14 7 vom 17. März 2015 E.2a und b; siehe auch BGE 134 V 49 E.2). Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 und Art. 39 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 VRG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröff- nung der Verfügung einzureichen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Be- schwerde am letzten Tag der Frist zu Handen der Beschwerdeinstanz der Schweizerischen Post übergeben wurde. Die 30-tägige Beschwerdefrist beginnt gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 7 VRG) am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen. Die Mitteilung gilt in dem Moment als erfolgt, in welchem die Verfügung dem Versicherten bzw. ihrem Rechts- vertreter zugänglich ist (vgl. zur fristauslösenden Zustellung an den Rechts- vertreter: Art. 37 Abs. 3 ATSG sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E.2.2). Eine effektive Kenntnis- nahme wird nicht verlangt. Bei uneingeschriebenen Postsendungen gilt das Einlegen der Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach als fristauslö- sender Zeitpunkt, womit eine erst später erfolgte, tatsächliche Kenntnis- nahme durch den Empfänger nicht massgebend ist. Zudem bestehen für das Sozialversicherungsverfahren keine Vorschriften darüber, wie die Ver- sicherungsträger ihre Verfügungen zuzustellen haben. Auch wenn ein Feh-
7 - ler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, ist ein solcher nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn dies auf- grund der Umstände plausibel erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 599 E.2.4.1 m.H.a. BGE 122 I 139 E.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E.3.1 f. und 3.4, 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E.4.1 sowie 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E.2.4; VGU S 18 104 vom 2. Ok- tober 2018 E.3.2 f.). Die Beweislast für die Eröffnung der Verfügung bzw. dessen Zeitpunkt trägt grundsätzlich die Verwaltung, wobei der im Sozial- versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit gilt (vgl. zu diesem Beweismass: BGE 132 III 715 E.3.1 und 130 III 321 E.3.2 f.) und der Nachweis des Zustelldatums auch aufgrund von Indi- zien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden kann. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung durch den Empfänger bestritten und lässt sich kein davon abwei- chender, überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt ermitteln, ist also im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_815/2015 vom 8. August 2016 E.2.2, 8C_262/2012 vom 8. Juni 2012 E.3 und 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E.4.1; VGU S 18 51 vom 14. Juni 2018 E.4.2 m.H.a. Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 285/03 vom 5. Juli 2004 E.4.3). 2.2.Die Verfügung vom 25. September 2017 wurde gemäss Frankierungsauf- druck auf dem Zustellcouvert am 26. September 2017 mit B-Post Standard zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers der Schweizeri- schen Post zur Zustellung übergeben. Auf dem Zustellcouvert sowie dem beschwerdeführerischen Exemplar der angefochtenen Verfügung findet sich ein gleichartiger Eingangsstempel vom 11. Oktober 2017 (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1). In der Beschwerde vom 10. November 2017 wird hinsichtlich der Zustellung der Verfügung ausgeführt, dass diese am 11. Oktober 2017 erfolgt sei. In den beschwerdeführerischen Akten fin-
8 - det sich neben dem Zustellcouvert auch noch ein Postrückbehaltungsauf- trag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19. September 2017 für den Zeitraum vom 26. September bis zum 10. Oktober 2017. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang auf eine Ferienabwe- senheit hingewiesen. Aufgrund der Neuanmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle sowie dem nachfolgenden Vorbescheidverfahren bestand zwischen dem Beschwerdeführer und der IV-Stelle ein Verfahrens- bzw. Prozessrechtsverhältnis, wobei sich daraus unter anderem die Verpflich- tung ergibt, dafür besorgt zu sein, dass Entscheide zugestellt werden kön- nen (siehe EVG I 528/01 vom 3. Juni 2003 E.3 m.H.a. BGE 119 V 94 E.4b/aa). Weil die IV-Stelle Verfügungen gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG mit fristauslösender Wirkung an den bevollmächtigten Vertreter zu eröffnen hat (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E.2.2), muss diese Pflicht zur Sicherstellung des Empfanges auch für den gehörig bevollmächtigten Vertreter gelten. Die letzte Korrespondenz in die- ser Angelegenheit zwischen der IV-Stelle und dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers erfolgte im Juli/August 2017, womit mit der Zustellung ei- ner Verfügung zu rechnen war. Ein Postrückbehaltungsauftrag ist aber keine taugliche Vorkehrung zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Empfanges von solchen Sendungen, weil er insbesondere keinen Auf- schub des Fristenlaufes bei uneingeschriebenen Sendungen bewirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.2 f.). Nichts anders gälte für eingeschriebene Sendungen (vgl. dazu BGE 134 V 49). Dem fach- kundigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers musste aufgrund dieser Rechtsprechung somit bekannt sein, dass der Postrückbehaltungsauftrag keine taugliche Vorkehrung für die Sicherstellung eines ordnungsgemäs- sen Empfanges der zu erwartenden Verfügung darstellte bzw. dieser nicht fristwahrend zu berücksichtigen ist. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a Ziffer 2 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) sowie den eige- nen Angaben der Schweizerischen Post, kommt ein mit B-Post aufgegebe- ner Brief innerhalb vom maximal drei Arbeitstagen beim Empfänger an (vgl.
9 - dazu VGU A 18 25 vom 2. Oktober 2018 E.4.1 und S 18 51 vom 14. Juni 2018 E.4.2). Die (Ziel-)Laufzeiten für die B-Post konnten im Jahre 2017 gemäss Angaben der Eidgenössischen Postkommission (Postcom) in 99 % der Fälle eingehalten werden (https://www.postcom.ad- min.ch/de/grundversorgung/laufzeiten; zuletzt besucht am: 15. November 2018). Zwischen der Postaufgabe der vorliegend strittigen Verfügung sowie der tatsächlichen Kenntnisnahme am 11. Oktober 2017 liegen 14 ganze Tage bzw. 10 Arbeitstage, was der vier bzw. dreifachen (ordentlichen) Laufzeit einer B-Post-Sendung entspricht. Auf dem Zustellcouvert finden sich zudem die maschinellen Aufdrucke "ZURÜCKBEHALTEN BIS: 10.10.2017" und "WIRD ABGEHOLT AM Mi 11.10.2017". Daraus ist zu schliessen, dass die Verarbeitung zur Zustellung noch während der Gültig- keit des Postrückbehaltungsauftrages (letzter Tag: 10. Oktober 2017) er- folgte bzw. bei der für die Verteilung zuständigen Poststelle die Information bekannt gemacht werden musste, dass die Zustellung (erst) ab dem
10 - postalische Zustellung dieser zurückgehaltenen Sendungen nach Ablauf des Rückbehaltungszeitraumes. 2.3.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm die angefochtene Ver- fügung nach eigenen Angaben am 11. Oktober 2017 nach Ferienabwesen- heit in Empfang. Aufgrund der langen Zeitspanne zwischen der Postauf- gabe bis zur tatsächlichen Kenntnisnahme, welche weit über der Zielvor- gabe bei B-Post liegt und auch aufgrund der hohen Zielerreichungsquote im Jahre 2017 für die B-Post atypisch erscheint, sowie des Umstandes, dass immer noch ein entsprechender maschineller Vermerk auf dem Zu- stellcouvert angebracht wurde, sprechen somit hinreichende Indizien dafür, dass der Brief zumindest einen Tag früher bei der Poststelle zur Zustellung eingetroffen ist und ohne Postrückbehaltungsauftrag auch demenspre- chend früher in den Machtbereich des Rechtsvertreters des Beschwerde- führers gelangt wäre. Der 11. Oktober 2017 ist somit überwiegend wahr- scheinlich nicht der Zeitpunkt, in dem die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter zugestellt worden wäre, wenn kein Postrückbehaltungsauf- trag bestanden hätte. Infolge der vorstehend erwähnten Umstände, spre- chen derart gewichte objektive Gründe für eine frühere fristauslösende Zu- stellung, dass andere denkbare Möglichkeiten nicht mehr massgeblich ins Gewicht fallen. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung ohne Postrückbehaltungsauftrag bereits vor dem 11. Oktober 2017 in den Machtbereich, also das Postfach bzw. den Briefkasten, des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters gelangt wäre. Damit hätte aber auch die 30-tägige Rechtsmittelfirst spätestens am 11. Oktober 2017 zu laufen begonnen und lief spätestens am 9. November 2017 ab. Insofern ist auch nicht von Beweislosigkeit hinsichtlich einer vor dem 11. Oktober 2017 erfolgten Zustellung auszugehen und dementsprechend auch nicht im Zweifel auf die Darstellung des Beschwerdeführers über den Eröffnungs- zeitpunkt abzustellen. In der Beschwerde vom 10. November 2017 wird des Weiteren auch bloss ausgeführt, dass die Zustellung bzw. Abholung (in-
11 - folge der Vereinbarung mit der Post) "nach Ferienabwesenheit" am 11. Ok- tober 2017 erfolgt sei. Damit wird im Übrigen nicht geltend gemacht, dass eine frühere Kenntnisnahme infolge einer übermässig langen Zustellungs- dauer nicht früher oder mangels Zustellung überhaupt nicht möglich gewe- sen sei, sondern es wird bloss dargelegt, dass die Kenntnisnahme der Ver- fügung infolge Ferienabwesenheit und Postrückbehaltungsauftrag (erst) zum genannten Zeitpunkt erfolgt sei. Entscheidend ist aber nicht die tatsächliche Kenntnisnahme (vgl. dazu auch die übereinstimmenden Ein- gangsstempel [11. Oktober 2017] auf dem Zustellcouvert sowie dem be- schwerdeführerischen Exemplar der angefochtenen Verfügung gemäss Bf- act. 1), sondern bei uneingeschriebenen Sendungen mit Postrückbehal- tungsauftrag die blosse Möglichkeit dazu und die ist gegeben, wenn die Sendung – ohne anderweitige Abmachung mit der Post – in den Briefkas- ten oder das Postfach gelegt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.2 f.; vgl. auch VGU A 18 25 vom 2. Ok- tober 2018 E.3.1 f. und 4.1, S 18 51 vom 14. Juni 2018 E.4.2). Wollte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die Berechnung des Ab- laufs der Beschwerdefrist auf eine weit über die ordentliche Zustelldauer einer B-Post Sendung erstreckende Verzögerung bei der Zustellung beru- fen, hätte er dies entsprechend geltend machen müssen. Der blosse Ver- weis auf einen Postrückbehaltungsauftrag, welcher aber keine hinrei- chende Vorkehrung zur Sicherstellung des Empfanges von zu erwarteten Verfügungen darstellt, genügt nicht. Dies musste dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgrund der Rechtsprechung gemäss vorstehenden Erwägungen 2.1 f. auch bekannt sein. Insofern wäre es zumindest geboten gewesen eine – nicht durch den Postrückbehaltungsauftrag bedingte – weit über die ordentliche, 3-tägigen Zustellungsfrist der Schweizerischen Post im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a Ziffer 2 VPG hinausgehende Verzögerung der B-Postsendung geltend zu machen und Anhaltspunkte dafür vorzubrin- gen, dass für eine solche Verzögerung zumindest eine gewisse Wahr- scheinlichkeit spricht oder mit der Beschwerdeerhebung nicht 30 Tage seit
12 - der Empfangnahme zuzuwarten. Denn zwischen der Postaufgabe der an- gefochtenen Verfügung am 26. September 2017 und der Beschwerdeerhe- bung am 10. November 2017 vergingen ganze 45 Tage. Im Normalfall wird gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a Ziffer 2 VPG aber eine B-Postsendung bis zum Dritten auf den Aufgabetag folgenden Werktag zugestellt. Vorliegend wäre dies also der 29. September 2017. Unbestritten hat der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter am 11. Oktober 2017 Kenntnis von der Verfü- gung. Somit wäre unter diesen Umständen bei einem ab dem zu erwarten- den Zustelltermin (29. September 2017) berechneten Fristlauf bis zum Ab- lauf der 30-tägigen Beschwerdefrist am 30. Oktober 2017 noch genügend Zeit verblieben, um fristgerecht Beschwerde zu erheben. Denn in diesem Fall wäre eine überwiegend wahrscheinliche (noch) frühere Zustellung mangels Empfangsbestätigung bzw. "Track & Trace"-Nachweis nur noch in wenigen Konstellationen denkbar. 2.4.Somit erweist sich die Beschwerde vom 10. November 2017 als verspätet und es kann darauf infolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nach Art. 60 ATSG nicht eingetreten werden. Aber selbst wenn die Beschwerde fristgerecht erfolgt wäre, wäre sie aufgrund der nachfolgenden Erwägun- gen abzuweisen soweit darauf einzutreten wäre. 3.1.Neben der Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2017 und dem Eintreten auf das Leistungsgesuch vom 29. November 2016 bzw. die ent- sprechende Zurückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle beantragt der Beschwerdeführer auch bereits Weisungen an die IV-Stelle, wonach dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Rente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären sei. 3.2.Die IV-Stelle ist in ihrer Verfügung vom 25. September 2017 auf das (er- neute) Leistungsbegehen vom 29. November 2016 nicht eingetreten (siehe IV-act. 181). Insofern erstreckt sich der Streitgegenstand in der vorliegen-
13 - den Angelegenheit, wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 1. De- zember 2017 zu Recht geltend macht, einzig auf die Frage, ob der Nicht- eintretensentscheid der IV-Stelle zu Recht erfolgte oder nicht. Ausschlag- gebend für diese Beurteilung ist die Frage, ob der Beschwerdeführer glaub- haft darlegen konnte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der letzten (materiellen) Verfügung vom 21. Oktober 2011 (IV- act. 123) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben oder nicht, wobei vorliegend der bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung vom 25. September 2016 sich verwirklichte Sachverhalt massge- bend ist (vgl. BGE 132 V 215 E.3.1.1, 130 V 71 E.3, 130 V 64 E.5.2.5 und 129 V 1 E.1.2). Auf weitergehende Begehren wie insbesondere die (Rück- )Weisung zur Zusprache von mindestens einer halben Invalidenrente kann hingegen nicht eingetreten werden (vgl. VGU S 16 107 vom 14. November 2017 E.2, S 15 135 vom 4. Oktober 2016 E.1b). 4.1.Hat die IV-Stelle eine Rente sowie andere Versicherungsleistungen wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads rechtskräftig verweigert, so wird ein abermaliges Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (soge- nannte Neuanmeldung) nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verord- nung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. BGE 133 V 108 E.5.2 m.H.a. 130 V 64 und 117 V 198; MEYER/REICHMUTH, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
14 - sung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erhebli- chen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdever- fahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen (Renten-)Verfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert ha- ben (EVG I 484/00 vom 21. März 2001 E.1b/bb). 4.2.Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Verän- derung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten um- fassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich da- bei grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend Neuanmeldung. Für die be- schwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 71 E.3, 130 V 64 E.5.2.5; Ur- teile des Bundesgerichtes 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.2.1, 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E.3.1). 4.3.Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind im Vergleich zu dem im Sozialversicherungsrecht ansonsten üblichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit herabgesetzte Beweisanforderungen verbunden. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser- heblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei einge- hender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen las- sen (Urteile des Bundesgerichtes 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.2.2, 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E.2.2). Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere
15 - Zeit zurückliegt und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 109 V 108 E.2b). 4.4.Ist – wie im vorliegenden Fall – das Eintreten auf die Neuanmeldung strei- tig, hat das Gericht lediglich die formellen Voraussetzungen, namentlich die Glaubhaftmachung, zu prüfen. Demgegenüber ist eine materielle Prüfung der Frage, ob tatsächlich eine Sachverhaltsveränderung in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise nachgewiesen bzw. eingetreten ist, im Rahmen des Eintretens (noch) nicht zu beurteilen (siehe VGU S 17 144 vom 21. August 2018 E.3.4, S 17 17 vom 22. August 2017 E.1d). 5.Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 zutref- fend darlegt, ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet, wonach die IV-Stelle aufgrund der im Einwandverfahren angeblich aufgezeigten Dis- krepanzen zwischen den Beurteilungen des RAD sowie des Hausarztes den Vorschlag hinsichtlich einer neuen spezialärztlichen Untersuchung hätte akzeptieren müssen. Denn damit verkennt der Beschwerdeführer ebenfalls den zu beurteilenden Verfahrensgegenstand. Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens im Sinne von Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 IVV, obliegt es dem Versicherten mittels Unterlagen eine (renten-)relevante, wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit objektiven Belegen glaubhaft zu machen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle das im Einwandverfahren vorge- schlagene spezialärztliche Gutachten hätte einholen müssen (siehe dazu IV-act. 173 S. 1), war die IV-Stelle nicht dazu verpflichtete solche Abklärun- gen in Auftrag zu gegeben bzw. durchzuführen. Denn im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG (sowie auch Art. 61 lit. c ATSG) erst zum Tragen, wenn die versi- cherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_868/2017 vom 6. Juni 2018
16 - E.3.2, 9C_353/2017 vom 25. Juli 2017 E.2; BGE 130 V 64 E.5.2.5 m.w.H.). Zudem wurde der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen, dass die IV-Stelle für Prüfung der Neuanmeldung auf eine hinreichende (fach- )ärztliche Beurteilung der aktuellen Situation im Vergleich zu derjenigen im Oktober 2011 angewiesen sei (vgl. IV-act. 165, 174, 176). Insofern kann der IV-Stelle diesbezüglich kein fehlerhaftes Vorgehen bei Prüfung der Neuanmeldung vorgeworfen werden. 6.1.Nachfolgend ist nun zu beurteilen, ob aufgrund der ärztlichen Zeugnisse bzw. dem Bericht vom 7. November 2016, 16. Januar 2017 und 25. Juli 2017 des behandelnden Hausarztes, Dr. med. B._____, Facharzt Allge- meine innere Medizin (IV-act. 164, 166 S. 1 f. und IV-act. 180 S. 2), im Ver- gleich zum ABI-Gutachten vom 31. Mai 2011, welches primär die Basis für die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 21. Oktober 2011 bildetet, eine wesentliche, invaliditätsrelevante Änderung des Sachverhaltes glaub- haft erscheint und die IV-Stelle dementsprechend auf die Neuanmeldung vom 29. November 2016 hätte eintreten müssen. 6.2.Der Beschwerdeführer bejaht dies ohne in der Beschwerde, unter Hinweis auf die neu beigebrachten ärztlichen Zeugnisse bzw. des Berichts vom
23 - mit Wurzeltangierungen, bereits in verschiedenen Berichten aus den Jah- ren 2007 und 2008 Erwähnung fand (siehe IV-act. 25 S. 13, 15; IV-act. 31 S. 5 f. und 9). Auch im ABI-Gutachten vom 31. Mai 2011 sei auf eine abge- laufene leichte Wurzelschädigung L5 rechts Bezug genommen worden (siehe IV-act. 114 S. 28 f. und 31). Die gemäss MRI vom 23. August 2012 bestehende disco-ligamentäre, (bloss) relative spinale Enge L2-L5 sei ak- tuell auch nicht signifikant. Im Ergebnis würden aktuell nicht signifikante Verschlechterungen geltend gemacht, welche zudem noch nicht einmal eindeutig pathologisch seien. Eigentlich sei sogar eine funktionelle Besse- rung zu diskutieren, weil im Jahre 2012 im Vergleich zum Jahr 2008 bes- tenfalls nur noch in einer Rückbeugung eine mögliche Irritation gesehen werden könne (siehe dazu IV-act. 149 S. 8). Die von Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 16. Januar 2017 gestellten Diagnosen basieren au- genscheinlich auf dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 18. August 2014 (IV-act. 158 S. 4 f.). Auch zu diesem Bericht führte RAD-Arzt C._____ be- reits in seiner Beurteilung vom 8. Januar 2015 (siehe IV-act. 161 S. 7 f.) schlüssig aus, warum sich daraus keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers herleiten lasse. Es wurde vom RAD-Arzt C._____ nämlich im Wesentlichen auf die bereits im ABI-Gutachten vom 31. Mai 2011 erfolgte Berücksichtigung dieser Befunde verwiesen. Nach wie vor sei auch keine (neue) signifikante Einengung L2-L5 ausgewiesen. Das Gericht kann sich somit der Beurteilung des RAD- Arztes C._____ bzw. der IV-Stelle anschliessen, wonach aufgrund der vor- liegenden Akten keine objektiven Hinweise für einen anspruchsrelevanten, erheblich veränderten Gesundheitszustand im massgebenden Zeitraum glaubhaft gemacht wurden. Insbesondere liegt kein aktueller, fachärztlich und lege artis durchgeführter Vergleich der früheren mit den aktuellen Be- funden vor, welcher entsprechende Veränderungen aufzeigen würde und der, unter Umständen, zumindest gewisse objektive Anhaltspunkte für die geltende gemachte Verschlechterung liefern würde. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seit der letzten massgeblichen
24 - Verfügung vom 21. Oktober 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Ver- fügung am 25. September 2017 bereits knapp sechs Jahre vergangen sind. Denn in der Zwischenzeit wurde eine Glaubhaftmachung eines veränder- ten Gesundheitszustandes nach einer Neuanmeldung bereits mehrfach ge- prüft und jeweils nachvollziehbar verneint. Insofern führt diese, absolut be- trachtet, nicht unerhebliche Zeitspanne nicht dazu, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von veränderten Verhältnissen zu relativieren wären. Die IV-Stelle ist somit zu Recht auf die Neuanmeldung vom 29. No- vember 2016 nicht eingetreten. 7.Bei diesem Ergebnis wäre die Beschwerde ohnehin als unbegründet abzu- weisen, selbst wenn von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung ausge- gangen würde. Wie in der vorstehenden Erwägungen 2.1 ff. aufgezeigt, ist die Beschwerde aber verspätet erfolgt und auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 8.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona- len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausganges des vorlie- genden Verfahrens rechtfertigt es sich hier, dem unterliegenden Beschwer- deführer die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Weder dem un- terliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden IV-Stelle steht ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:
25 - 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]