Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2017 155
Entscheidungsdatum
16.10.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 155 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzRacioppi Richtervon Salis, Meisser AktuarOtt URTEIL vom 16. Oktober 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ arbeitete bis Mitte November 2007 bei einer Bauunternehmung als Allrounder. Danach wurde ihm ärztlicherseits infolge von bereits länger bestehenden Rückenproblemen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attes- tiert. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) sprach A._____ nach medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 22. Septem- ber 2009 eine vom 1. November 2008 bis zum 31. Mai 2009 befristete Drei- viertelrente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde, worin die Zusprache einer Rente über den 31. Mai 2009 hinaus verlangt wurde, hiess das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 09 157 vom 11. Mai 2010 gut, hob die Verfügung (insoweit) auf und wies die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen, primär in psychiatrischer Hinsicht, an die IV-Stelle zurück. 2.Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des ärztlichen Begutachtungs- instituts GmbH Basel vom 31. Mai 2011 (nachfolgend: ABI-Gutachten), ver- neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 einen Rentenan- spruch über den 31. Mai 2009 hinaus. Diese Verfügung erwuchs in Rechts- kraft. 3.Am 31. Mai 2012, 26. Februar 2013 sowie 19. Dezember 2014 erfolgten mittels Berichten von behandelnden Ärzten jeweils Neuanmeldungen. Nach der Beurteilung durch den regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) und nach der Durchführung von Vorbescheidverfahren trat die IV- Stelle mit den Verfügungen vom 3. September 2012, 3. Mai 2013 und
  1. Februar 2015 auf die Leistungsbegehren nicht ein, weil eine wesentli- che Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der letzten massgebenden Verfügung nicht glaubhaft dargelegt worden sei. 4.Mit Schreiben vom 29. November 2016 (Posteingang: 30. November 2016) machte A._____ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem letzten Gesuch vom 19. Dezember 2014 bzw. während den letzten
  • 3 - zwei Jahren geltend, dies unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. B._____ vom 7. November 2016. Mit Schreiben vom 30. Novem- ber 2016 informierte die IV-Stelle A._____ darüber, dass das erneute Ge- such geprüft werden könne, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch ärztliche Bericht begründet werden könne, die inhaltlich und zeitlich genau beschrieben, inwiefern sich die Situation verändert habe. Am 19. Januar 2017 ging ein Bericht vom 16. Januar 2017 des behandelnden Hausarztes, Dr. med. B._____, bei der IV-Stelle ein, worin eine deutliche Zunahme der Beschwerden in den letzten 18 Monaten attestiert wurde und in den Röntgenbildern der Lendenwirbelsäule vom
  1. Januar 2017 eine deutliche Zunahme der Instabilität L5/S1 sowie der Skoliose feststellbar sei. 5.Mit Vorbescheid vom 11. April 2017 stellte die IV-Stelle A._____ erneut das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Mit Schreiben vom
  2. April bzw. 29. Mai 2017 erhob der Rechtsvertreter von A._____ Ein- wand gegen den Vorbescheid bzw. begründete diesen dahingehend, dass infolge der eingereichten medizinischen Dokumentation auf das Gesuch einzutreten sei und Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente be- stehe. Zudem wurde eine neue spezialärztliche Untersuchung verlangt. Im Rahmen der weiteren Korrespondenz zwischen der IV-Stelle und dem Rechtsvertreter von A., wurden noch (mehrheitlich bereits vorhan- dene) Akten und ärztliche Berichte bei der IV-Stelle eingereicht. Am 21. Au- gust 2017 ging bei der IV-Stelle auch noch ein weiteres ärztliches Zeugnis von Dr. med. B., datiert auf den 25. Juli 2017, ein. Die eingegangen medizinischen Unterlagen wurden jeweils dem RAD zu Beurteilung vorge- legt, welcher sich am 24. August 2017 letztmals dazu äusserte. Gestützt darauf, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2017 er- neut eine glaubhaft gemachte Verschlechterung der gesundheitlichen Si- tuation von A._____.
  • 4 - 6.Am 10. November 2017 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerde gegen die Verfügung vom
  1. September 2017. Er beantragte die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und es sei auf das Gesuch um IV-Leistungen vom 29. November 2016 einzutreten und dem Versicherten mindestens eine halbe IV-Rente zuzu- sprechen oder die Sache neu abzuklären. Dies unter Kosten- und Entschä- digungsfolge. Zur Begründung wurde sinngemäss und unter Verweis auf die Ausführung im Einwandverfahren geltend gemacht, dass infolge der (eingereichten) medizinischen Dokumentation und der detaillierten Be- schreibung der Veränderung des Gesundheitszustandes durch den Haus- arzt eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausge- wiesen sei und die RAD-Beurteilungen nicht akzeptabel seien. Infolge der Diskrepanzen zwischen der Einschätzung des Hausarztes sowie der RAD- Beurteilung, hätte zumindest eine neue spezialärztliche Untersuchung durch die IV-Stelle akzeptiert werden müssen. 7.Die IV-Stelle beantragt in der Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Dies unter Kos- tenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde primär auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Zudem wies sie darauf hin, dass vorliegend lediglich die Frage Streitgegenstand bilden könne, ob die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 29. November 2016 eintreten müsse, weil der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem 21. Oktober 2011 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hätten. Dem sei nicht so, weil sich in den Berichten des behandelnden Hausarztes, Dr. med. B._____, keine objektiven Hinweise auf eine deutliche Verände- rung des Gesundheitszustandes für den Zeitraum vom 21. Oktober 2011 bis zum 25. September 2017 finden liessen. Er beurteile den bereits im ABI-Gutachten vom 31. Mai 2011 festgestellten und beurteilten Sachver- halt, wie bereits seit Jahren, in anderer Weise und vertrete ebenso lange
  • 5 - die Ansicht, dass der Beschwerdeführer auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei. Auf den Antrag auf Zusprache einer halben Invalidenrente könne infolge des beschränkten Streitgegenstandes gar nicht eingetreten werden und auch die Rüge, wo- nach die IV-Stelle den Beschwerdeführer zu einer neuen spezialärztlichen Untersuchung hätte aufbieten müssen, müsse infolge von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV zurückgewiesen werden. Dies umso mehr, als die Einholung ei- nes entsprechenden Berichtes durch die IV-Stelle die Eintretensfrage be- reits präjudiziert hätte. 8.Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 und hielt an seiner Beschwerde fest. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 auf eine Duplik. Am 21. Dezember 2017 ging die Honorarnote des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters beim Gericht ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die weiteren Akten, wird sofern erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 25. September 2017. Eine solche Anord- nung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versiche- rungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]

  • 6 - sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als Adressat dieser Verfügung ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmit- telbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). 2.1.Genauer zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerde vom 10. November 2017, welche gleichentags zu Handen des Verwaltungsgerichts der Schweizerischen Post übergeben wurde, fristgerecht erfolgte. Dies ist als Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] V 17 5 vom 16. Januar 2018 E.1b und V 14 7 vom 17. März 2015 E.2a und b; siehe auch BGE 134 V 49 E.2). Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 und Art. 39 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 VRG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröff- nung der Verfügung einzureichen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Be- schwerde am letzten Tag der Frist zu Handen der Beschwerdeinstanz der Schweizerischen Post übergeben wurde. Die 30-tägige Beschwerdefrist beginnt gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 7 VRG) am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen. Die Mitteilung gilt in dem Moment als erfolgt, in welchem die Verfügung dem Versicherten bzw. ihrem Rechts- vertreter zugänglich ist (vgl. zur fristauslösenden Zustellung an den Rechts- vertreter: Art. 37 Abs. 3 ATSG sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E.2.2). Eine effektive Kenntnis- nahme wird nicht verlangt. Bei uneingeschriebenen Postsendungen gilt das Einlegen der Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach als fristauslö- sender Zeitpunkt, womit eine erst später erfolgte, tatsächliche Kenntnis- nahme durch den Empfänger nicht massgebend ist. Zudem bestehen für das Sozialversicherungsverfahren keine Vorschriften darüber, wie die Ver- sicherungsträger ihre Verfügungen zuzustellen haben. Auch wenn ein Feh-

  • 7 - ler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, ist ein solcher nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn dies auf- grund der Umstände plausibel erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 599 E.2.4.1 m.H.a. BGE 122 I 139 E.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E.3.1 f. und 3.4, 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E.4.1 sowie 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 E.2.4; VGU S 18 104 vom 2. Ok- tober 2018 E.3.2 f.). Die Beweislast für die Eröffnung der Verfügung bzw. dessen Zeitpunkt trägt grundsätzlich die Verwaltung, wobei der im Sozial- versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit gilt (vgl. zu diesem Beweismass: BGE 132 III 715 E.3.1 und 130 III 321 E.3.2 f.) und der Nachweis des Zustelldatums auch aufgrund von Indi- zien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden kann. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung durch den Empfänger bestritten und lässt sich kein davon abwei- chender, überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt ermitteln, ist also im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_815/2015 vom 8. August 2016 E.2.2, 8C_262/2012 vom 8. Juni 2012 E.3 und 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E.4.1; VGU S 18 51 vom 14. Juni 2018 E.4.2 m.H.a. Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 285/03 vom 5. Juli 2004 E.4.3). 2.2.Die Verfügung vom 25. September 2017 wurde gemäss Frankierungsauf- druck auf dem Zustellcouvert am 26. September 2017 mit B-Post Standard zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers der Schweizeri- schen Post zur Zustellung übergeben. Auf dem Zustellcouvert sowie dem beschwerdeführerischen Exemplar der angefochtenen Verfügung findet sich ein gleichartiger Eingangsstempel vom 11. Oktober 2017 (siehe Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1). In der Beschwerde vom 10. November 2017 wird hinsichtlich der Zustellung der Verfügung ausgeführt, dass diese am 11. Oktober 2017 erfolgt sei. In den beschwerdeführerischen Akten fin-

  • 8 - det sich neben dem Zustellcouvert auch noch ein Postrückbehaltungsauf- trag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19. September 2017 für den Zeitraum vom 26. September bis zum 10. Oktober 2017. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang auf eine Ferienabwe- senheit hingewiesen. Aufgrund der Neuanmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle sowie dem nachfolgenden Vorbescheidverfahren bestand zwischen dem Beschwerdeführer und der IV-Stelle ein Verfahrens- bzw. Prozessrechtsverhältnis, wobei sich daraus unter anderem die Verpflich- tung ergibt, dafür besorgt zu sein, dass Entscheide zugestellt werden kön- nen (siehe EVG I 528/01 vom 3. Juni 2003 E.3 m.H.a. BGE 119 V 94 E.4b/aa). Weil die IV-Stelle Verfügungen gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG mit fristauslösender Wirkung an den bevollmächtigten Vertreter zu eröffnen hat (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E.2.2), muss diese Pflicht zur Sicherstellung des Empfanges auch für den gehörig bevollmächtigten Vertreter gelten. Die letzte Korrespondenz in die- ser Angelegenheit zwischen der IV-Stelle und dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers erfolgte im Juli/August 2017, womit mit der Zustellung ei- ner Verfügung zu rechnen war. Ein Postrückbehaltungsauftrag ist aber keine taugliche Vorkehrung zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Empfanges von solchen Sendungen, weil er insbesondere keinen Auf- schub des Fristenlaufes bei uneingeschriebenen Sendungen bewirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.2 f.). Nichts anders gälte für eingeschriebene Sendungen (vgl. dazu BGE 134 V 49). Dem fach- kundigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers musste aufgrund dieser Rechtsprechung somit bekannt sein, dass der Postrückbehaltungsauftrag keine taugliche Vorkehrung für die Sicherstellung eines ordnungsgemäs- sen Empfanges der zu erwartenden Verfügung darstellte bzw. dieser nicht fristwahrend zu berücksichtigen ist. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a Ziffer 2 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) sowie den eige- nen Angaben der Schweizerischen Post, kommt ein mit B-Post aufgegebe- ner Brief innerhalb vom maximal drei Arbeitstagen beim Empfänger an (vgl.

  • 9 - dazu VGU A 18 25 vom 2. Oktober 2018 E.4.1 und S 18 51 vom 14. Juni 2018 E.4.2). Die (Ziel-)Laufzeiten für die B-Post konnten im Jahre 2017 gemäss Angaben der Eidgenössischen Postkommission (Postcom) in 99 % der Fälle eingehalten werden (https://www.postcom.ad- min.ch/de/grundversorgung/laufzeiten; zuletzt besucht am: 15. November 2018). Zwischen der Postaufgabe der vorliegend strittigen Verfügung sowie der tatsächlichen Kenntnisnahme am 11. Oktober 2017 liegen 14 ganze Tage bzw. 10 Arbeitstage, was der vier bzw. dreifachen (ordentlichen) Laufzeit einer B-Post-Sendung entspricht. Auf dem Zustellcouvert finden sich zudem die maschinellen Aufdrucke "ZURÜCKBEHALTEN BIS: 10.10.2017" und "WIRD ABGEHOLT AM Mi 11.10.2017". Daraus ist zu schliessen, dass die Verarbeitung zur Zustellung noch während der Gültig- keit des Postrückbehaltungsauftrages (letzter Tag: 10. Oktober 2017) er- folgte bzw. bei der für die Verteilung zuständigen Poststelle die Information bekannt gemacht werden musste, dass die Zustellung (erst) ab dem

  1. Oktober 2017 wieder normal erfolgen soll. Denn dieser Vermerk auf dem Zustellcouvert würde ansonsten einen bereits abgelaufenen Postrück- behaltungsauftrag aufrechterhalten, wenn er auch auf Briefen aufgedruckt wäre, für die eine Zustellung am 11. Oktober 2017 oder später vorgesehen war. Wäre die ordentliche Zustellung – unter Ausblendung der Tatsache eines erteilten Postrückbehaltungsauftrages – infolge einer aussergewöhn- lich grossen Verzögerung der B-Postsendung hypothetischerweise erst am
  2. Oktober 2017 erfolgt, dürfte sich aber aufgrund der vorstehende Über- legung, infolge des am 11. Oktober 2017 nicht mehr gültigen Postrückbe- haltungsauftrages, kein entsprechender maschineller Aufdruck mehr auf dem Zustellcouvert befinden und die Sendung wäre dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ordentlich und ohne entsprechende Aufdrucke zu- gestellt worden. Schliesslich geht aus dem bereits erwähnten Postrückbe- haltungsauftrag hervor, dass mit der Post eine Abholung der zurückgehal- tenen Sendungen am 11. Oktober 2017 vereinbart war, nicht hingegen eine
  • 10 - postalische Zustellung dieser zurückgehaltenen Sendungen nach Ablauf des Rückbehaltungszeitraumes. 2.3.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm die angefochtene Ver- fügung nach eigenen Angaben am 11. Oktober 2017 nach Ferienabwesen- heit in Empfang. Aufgrund der langen Zeitspanne zwischen der Postauf- gabe bis zur tatsächlichen Kenntnisnahme, welche weit über der Zielvor- gabe bei B-Post liegt und auch aufgrund der hohen Zielerreichungsquote im Jahre 2017 für die B-Post atypisch erscheint, sowie des Umstandes, dass immer noch ein entsprechender maschineller Vermerk auf dem Zu- stellcouvert angebracht wurde, sprechen somit hinreichende Indizien dafür, dass der Brief zumindest einen Tag früher bei der Poststelle zur Zustellung eingetroffen ist und ohne Postrückbehaltungsauftrag auch demenspre- chend früher in den Machtbereich des Rechtsvertreters des Beschwerde- führers gelangt wäre. Der 11. Oktober 2017 ist somit überwiegend wahr- scheinlich nicht der Zeitpunkt, in dem die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter zugestellt worden wäre, wenn kein Postrückbehaltungsauf- trag bestanden hätte. Infolge der vorstehend erwähnten Umstände, spre- chen derart gewichte objektive Gründe für eine frühere fristauslösende Zu- stellung, dass andere denkbare Möglichkeiten nicht mehr massgeblich ins Gewicht fallen. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung ohne Postrückbehaltungsauftrag bereits vor dem 11. Oktober 2017 in den Machtbereich, also das Postfach bzw. den Briefkasten, des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters gelangt wäre. Damit hätte aber auch die 30-tägige Rechtsmittelfirst spätestens am 11. Oktober 2017 zu laufen begonnen und lief spätestens am 9. November 2017 ab. Insofern ist auch nicht von Beweislosigkeit hinsichtlich einer vor dem 11. Oktober 2017 erfolgten Zustellung auszugehen und dementsprechend auch nicht im Zweifel auf die Darstellung des Beschwerdeführers über den Eröffnungs- zeitpunkt abzustellen. In der Beschwerde vom 10. November 2017 wird des Weiteren auch bloss ausgeführt, dass die Zustellung bzw. Abholung (in-

  • 11 - folge der Vereinbarung mit der Post) "nach Ferienabwesenheit" am 11. Ok- tober 2017 erfolgt sei. Damit wird im Übrigen nicht geltend gemacht, dass eine frühere Kenntnisnahme infolge einer übermässig langen Zustellungs- dauer nicht früher oder mangels Zustellung überhaupt nicht möglich gewe- sen sei, sondern es wird bloss dargelegt, dass die Kenntnisnahme der Ver- fügung infolge Ferienabwesenheit und Postrückbehaltungsauftrag (erst) zum genannten Zeitpunkt erfolgt sei. Entscheidend ist aber nicht die tatsächliche Kenntnisnahme (vgl. dazu auch die übereinstimmenden Ein- gangsstempel [11. Oktober 2017] auf dem Zustellcouvert sowie dem be- schwerdeführerischen Exemplar der angefochtenen Verfügung gemäss Bf- act. 1), sondern bei uneingeschriebenen Sendungen mit Postrückbehal- tungsauftrag die blosse Möglichkeit dazu und die ist gegeben, wenn die Sendung – ohne anderweitige Abmachung mit der Post – in den Briefkas- ten oder das Postfach gelegt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E.4.2 f.; vgl. auch VGU A 18 25 vom 2. Ok- tober 2018 E.3.1 f. und 4.1, S 18 51 vom 14. Juni 2018 E.4.2). Wollte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die Berechnung des Ab- laufs der Beschwerdefrist auf eine weit über die ordentliche Zustelldauer einer B-Post Sendung erstreckende Verzögerung bei der Zustellung beru- fen, hätte er dies entsprechend geltend machen müssen. Der blosse Ver- weis auf einen Postrückbehaltungsauftrag, welcher aber keine hinrei- chende Vorkehrung zur Sicherstellung des Empfanges von zu erwarteten Verfügungen darstellt, genügt nicht. Dies musste dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgrund der Rechtsprechung gemäss vorstehenden Erwägungen 2.1 f. auch bekannt sein. Insofern wäre es zumindest geboten gewesen eine – nicht durch den Postrückbehaltungsauftrag bedingte – weit über die ordentliche, 3-tägigen Zustellungsfrist der Schweizerischen Post im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a Ziffer 2 VPG hinausgehende Verzögerung der B-Postsendung geltend zu machen und Anhaltspunkte dafür vorzubrin- gen, dass für eine solche Verzögerung zumindest eine gewisse Wahr- scheinlichkeit spricht oder mit der Beschwerdeerhebung nicht 30 Tage seit

  • 12 - der Empfangnahme zuzuwarten. Denn zwischen der Postaufgabe der an- gefochtenen Verfügung am 26. September 2017 und der Beschwerdeerhe- bung am 10. November 2017 vergingen ganze 45 Tage. Im Normalfall wird gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a Ziffer 2 VPG aber eine B-Postsendung bis zum Dritten auf den Aufgabetag folgenden Werktag zugestellt. Vorliegend wäre dies also der 29. September 2017. Unbestritten hat der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter am 11. Oktober 2017 Kenntnis von der Verfü- gung. Somit wäre unter diesen Umständen bei einem ab dem zu erwarten- den Zustelltermin (29. September 2017) berechneten Fristlauf bis zum Ab- lauf der 30-tägigen Beschwerdefrist am 30. Oktober 2017 noch genügend Zeit verblieben, um fristgerecht Beschwerde zu erheben. Denn in diesem Fall wäre eine überwiegend wahrscheinliche (noch) frühere Zustellung mangels Empfangsbestätigung bzw. "Track & Trace"-Nachweis nur noch in wenigen Konstellationen denkbar. 2.4.Somit erweist sich die Beschwerde vom 10. November 2017 als verspätet und es kann darauf infolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nach Art. 60 ATSG nicht eingetreten werden. Aber selbst wenn die Beschwerde fristgerecht erfolgt wäre, wäre sie aufgrund der nachfolgenden Erwägun- gen abzuweisen soweit darauf einzutreten wäre. 3.1.Neben der Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2017 und dem Eintreten auf das Leistungsgesuch vom 29. November 2016 bzw. die ent- sprechende Zurückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle beantragt der Beschwerdeführer auch bereits Weisungen an die IV-Stelle, wonach dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Rente zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären sei. 3.2.Die IV-Stelle ist in ihrer Verfügung vom 25. September 2017 auf das (er- neute) Leistungsbegehen vom 29. November 2016 nicht eingetreten (siehe IV-act. 181). Insofern erstreckt sich der Streitgegenstand in der vorliegen-

  • 13 - den Angelegenheit, wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 1. De- zember 2017 zu Recht geltend macht, einzig auf die Frage, ob der Nicht- eintretensentscheid der IV-Stelle zu Recht erfolgte oder nicht. Ausschlag- gebend für diese Beurteilung ist die Frage, ob der Beschwerdeführer glaub- haft darlegen konnte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der letzten (materiellen) Verfügung vom 21. Oktober 2011 (IV- act. 123) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben oder nicht, wobei vorliegend der bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung vom 25. September 2016 sich verwirklichte Sachverhalt massge- bend ist (vgl. BGE 132 V 215 E.3.1.1, 130 V 71 E.3, 130 V 64 E.5.2.5 und 129 V 1 E.1.2). Auf weitergehende Begehren wie insbesondere die (Rück- )Weisung zur Zusprache von mindestens einer halben Invalidenrente kann hingegen nicht eingetreten werden (vgl. VGU S 16 107 vom 14. November 2017 E.2, S 15 135 vom 4. Oktober 2016 E.1b). 4.1.Hat die IV-Stelle eine Rente sowie andere Versicherungsleistungen wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads rechtskräftig verweigert, so wird ein abermaliges Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (soge- nannte Neuanmeldung) nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verord- nung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. BGE 133 V 108 E.5.2 m.H.a. 130 V 64 und 117 V 198; MEYER/REICHMUTH, in: STAUF- FER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30 - 31 Rz. 117). Erheblich im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine IV-Rente oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen. Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und der Richter für die Invaliditätsbemes-
  • 14 - sung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erhebli- chen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdever- fahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen (Renten-)Verfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert ha- ben (EVG I 484/00 vom 21. März 2001 E.1b/bb). 4.2.Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Verän- derung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten um- fassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich da- bei grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend Neuanmeldung. Für die be- schwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 71 E.3, 130 V 64 E.5.2.5; Ur- teile des Bundesgerichtes 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.2.1, 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E.3.1). 4.3.Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind im Vergleich zu dem im Sozialversicherungsrecht ansonsten üblichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit herabgesetzte Beweisanforderungen verbunden. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser- heblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei einge- hender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen las- sen (Urteile des Bundesgerichtes 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.2.2, 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E.2.2). Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere

  • 15 - Zeit zurückliegt und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 109 V 108 E.2b). 4.4.Ist – wie im vorliegenden Fall – das Eintreten auf die Neuanmeldung strei- tig, hat das Gericht lediglich die formellen Voraussetzungen, namentlich die Glaubhaftmachung, zu prüfen. Demgegenüber ist eine materielle Prüfung der Frage, ob tatsächlich eine Sachverhaltsveränderung in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise nachgewiesen bzw. eingetreten ist, im Rahmen des Eintretens (noch) nicht zu beurteilen (siehe VGU S 17 144 vom 21. August 2018 E.3.4, S 17 17 vom 22. August 2017 E.1d). 5.Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 zutref- fend darlegt, ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet, wonach die IV-Stelle aufgrund der im Einwandverfahren angeblich aufgezeigten Dis- krepanzen zwischen den Beurteilungen des RAD sowie des Hausarztes den Vorschlag hinsichtlich einer neuen spezialärztlichen Untersuchung hätte akzeptieren müssen. Denn damit verkennt der Beschwerdeführer ebenfalls den zu beurteilenden Verfahrensgegenstand. Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens im Sinne von Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 IVV, obliegt es dem Versicherten mittels Unterlagen eine (renten-)relevante, wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit objektiven Belegen glaubhaft zu machen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die IV-Stelle das im Einwandverfahren vorge- schlagene spezialärztliche Gutachten hätte einholen müssen (siehe dazu IV-act. 173 S. 1), war die IV-Stelle nicht dazu verpflichtete solche Abklärun- gen in Auftrag zu gegeben bzw. durchzuführen. Denn im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG (sowie auch Art. 61 lit. c ATSG) erst zum Tragen, wenn die versi- cherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_868/2017 vom 6. Juni 2018

  • 16 - E.3.2, 9C_353/2017 vom 25. Juli 2017 E.2; BGE 130 V 64 E.5.2.5 m.w.H.). Zudem wurde der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen, dass die IV-Stelle für Prüfung der Neuanmeldung auf eine hinreichende (fach- )ärztliche Beurteilung der aktuellen Situation im Vergleich zu derjenigen im Oktober 2011 angewiesen sei (vgl. IV-act. 165, 174, 176). Insofern kann der IV-Stelle diesbezüglich kein fehlerhaftes Vorgehen bei Prüfung der Neuanmeldung vorgeworfen werden. 6.1.Nachfolgend ist nun zu beurteilen, ob aufgrund der ärztlichen Zeugnisse bzw. dem Bericht vom 7. November 2016, 16. Januar 2017 und 25. Juli 2017 des behandelnden Hausarztes, Dr. med. B._____, Facharzt Allge- meine innere Medizin (IV-act. 164, 166 S. 1 f. und IV-act. 180 S. 2), im Ver- gleich zum ABI-Gutachten vom 31. Mai 2011, welches primär die Basis für die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 21. Oktober 2011 bildetet, eine wesentliche, invaliditätsrelevante Änderung des Sachverhaltes glaub- haft erscheint und die IV-Stelle dementsprechend auf die Neuanmeldung vom 29. November 2016 hätte eintreten müssen. 6.2.Der Beschwerdeführer bejaht dies ohne in der Beschwerde, unter Hinweis auf die neu beigebrachten ärztlichen Zeugnisse bzw. des Berichts vom

  1. November 2016, 16. Januar 2017 und 25. Juli 2017, darzulegen, warum aufgrund dieser Unterlagen dies objektiv betrachtet der Fall sein soll. Viel- mehr führt er bloss aus, dass die IV-Stelle in Anbetracht der medizinischen Dokumentation auf die Neuanmeldung hätte eintreten und einen Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente hätte anerkennen müssen. Zu- dem verweist er darauf, dass im Einwandverfahren begründet worden sei, weshalb die RAD-Stellungnahmen nicht zutreffend seien bzw. der Ein- schätzung des behandelnden Hausarztes zu folgen sei, der den Beschwer- deführer seit mehreren Jahren behandle. Soweit die IV-Stelle in der ange- fochtenen Verfügung darauf Hinweise, dass divergierende Einschätzungen der behandelnden Ärzte sowie dem RAD nicht aussergewöhnlich seien und
  • 17 - die RAD-Ärzte darauf spezialisiert seien, den Gesundheitszustand der ver- sicherten Person und die IV-rechtliche Arbeitsfähigkeit objektiv, rechts- gleich und unter Ausschluss von unbeachtlichen, IV-fremden Gegebenhei- ten zu beurteilen, sei dies nicht annehmbar. Denn was für den RAD-Arzt zutreffe müsse auch für den Hausarzt der versicherten Person gültig sein, wobei im vorliegenden Fall der behandelnde Hausarzt denselben Facharzt- titel wie der RAD-Arzt besitze und objektiver als der RAD-Arzt sei und die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers infolge langjähriger Be- handlung am besten beurteilen könne. 6.3.Die IV-Stelle verweist in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 primär auf die Ausführung in der angefochtenen Verfügung vom 25. Sep- tember 2017, woran vollumfänglich festgehalten werde. Des Weiteren hielt sie fest, dass aufgrund der RAD-Beurteilungen vom 28. Februar, 6. April und 24. August 2017 nichts für einen anspruchsrelevanten, erheblich ver- änderten Sachverhalt spreche. Bei den vom Beschwerdeführer (neu) bei- gebrachten Einschätzung von Dr. med. B._____ handle es sich bloss um eine andere Beurteilung des bereits am 21. Oktober 2011 vorliegenden Sachverhaltes. Aus den Berichten von Dr. med. B._____ ergäben sich keine objektiven Hinweise darauf, dass sich im Zeitraum vom 21. Oktober 2011 bis zum 25. September 2017 der Gesundheitszustand des Beschwer- deführers erheblich verändert habe. Dr. med. B._____ würdige (wiederholt) bloss den bereits im ABI-Gutachten vom 31. Mai 2011 beurteilten Sachver- halt in anderer Weise. Damit lasse sich aber nicht glaubhaft darlegen, dass sich der Sachverhalt zwischen dem 21. Oktober 2011 und 25. September 2017 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe. Somit sei am 25. September 2017 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom
  1. November 2016 eingetreten worden. 6.4.Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer letzten leistungsabIehnenden, rechtskräf- tigen Verfügung vom 21. Oktober 2011 (IV-act. 123) neben dem rheuma-
  • 18 - tologischen und ergonomischen Gutachten des Institutes für medizinische und ergonomischen Abklärungen (IME) vom 28. Oktober 2008 (IV-act. 31 S. 2 ff.) und dem (definitiven) Austrittsbericht der Kliniken Valens vom
  1. März 2009 (IV-act. 68 S. 2 ff.) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 31. Mai 2011 (IV-act. 114 S. 2 ff.) sowie die Beurtei- lung des RAD-Arztes vom 10. Juni 2011 (IV-act. 124 S. 7), wonach beim Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten mit Wechselbelastung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Für schwere körperliche Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer hingegen vollständig arbeitsunfähig. Aufgrund der anamnestischen Anga- ben, der eigenen Untersuchungen, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeit seien schwere körperliche Tätigkeiten bereits seit längerer Zeit nicht mehr zumutbar und aus somatischer Sicht dürfte die gutachterlich beurteilte Arbeitsfähigkeit seit dem Jahre 2007 zu- treffen. Aus psychischer Sicht könne rückwirkend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Hinweise auf eine mittelgradige oder schwere Depression im Verlauf der letzten Jahre fehlten. Folgende Diagno- sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden durch die am ABI-Gutach- ten vom 31. Mai 2011 beteiligten Gutachter gestellt:
  • 19 - •Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, derzeit ohne objektivier- bare radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) Anterolisthesis von L5 gegen S1 Grad I nach Meyerding bei bilateraler Spondylolyse L5 (M43.0/M43.1) mässiggradige Spondylarthrosen der unteren Lendenwirbelsäule (M47.86) anamnestisch teilweise inadäquat wirkendes Schmerzverhalten, aktuell gewisse Selbstlimitation Status nach sensiblem Wurzelreizsyndrom L5 rechts (ICD-10 G54.4) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden gestellt: •Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) •Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2) •Arterielle Hypertonie, medikamentös gut eingestellt (ICD-10 I10) •Anamnestisch mögliches leichtgradiges subakromiales Impingement der rechten Schulter, aktuell ohne eindeutiges diesbezügliches Korrelat •Status nach Schädelprellung 1997 6.5.Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis der von ihm behaupteten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes insbesondere ärztliche Zeugnisse bzw. ein Bericht von Dr. med. B._____ vom 7. November 2016,
  1. Januar 2017 und 25. Juli 2017 (IV-act. 164, 166 S. 1 f. und IV-act. 180 S. 2) ein. Im ärztlichen Bericht vom 16. Januar 2017 diagnostizierte Dr. med. B._____ gestützt auf eine Röntgenbildaufnahme vom 10. Januar 2017 folgendes: •Chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts bei: Anterolisthese L5 gegenüber S1 (radiologisch zunehmend seit
  2. August 2014) Neuroforaminale Stenose L5/S1 bds. Disko-ligamentäre Einengung L2-S5 Gemäss Dr. med. B._____ haben seit August 2015 die chronischen Rü- ckenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine (radikulär) deutlich zuge- nommen. Dazu passend habe sich radiologisch auch die Anterolisthese L5 über S1 vergrössert. Auf dem Röntgenbild der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 10. Januar 2017 habe die Instabilität L5/S1 deutlich zugenommen. Ra- diologisch ebenfalls feststellbar sei eine Zunahme der Skoliose. Ferner bestünden degenerative Veränderungen mässigen Grades. Im Ergebnis hielt er fest, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers seit ca. 18 Mo- naten gegenüber früheren Berichten deutlich zugenommen hätten und sich dazu korrelierend Veränderung im Bereiche des Röntgenbildes der LWS
  • 20 - fänden. Im ärztlichen Zeugnis vom 25. Juli 2017 wurde bezüglich des Rönt- genbildes der LWS als "Schriftlicher Befund LWS vom 11.1.17" folgendes festgehalten: "Intraartikuläre Lyse von L5 bds. Zunehmende Anterolisthesisstellung von L5 über S1 von neu 27 mm (am 23.8.12 7 mm). Degenerative Veränderungen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule. Massive Skoliose. Durch die Veränderung kommt es zunehmend zu einer Einengung der Neuroforamina vor allem im unte- ren LWS Bereich (Wurzelkompression möglich)." Zum Vergleich legte er den Bericht vom 23. August 2012 des Zentrums für medizinische Radiologie in Zürich über die am 23. August 2012 erfolgte Untersuchung "MRI LWS nativ" bei (siehe IV-act. 180 S. 1). 6.6.RAD-Arzt C._____ nahm am 28. Februar und 6. April 2017 sowie am
  1. August 2017 Stellung zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (massgeblich und erheblich) verändert habe. RAD-Arzt C._____ führte dazu aus, dass im Bericht vom 16. Januar 2017 des behan- delnden Hausarztes zwar eine Verstärkung der Beschwerden geschildert und eine Verschlechterung durch röntgenologisch erhobenen Befunden behauptet werde, ohne allerdings einen fachärztlichen, vergleichenden Be- fundbericht eines Radiologen dazu einzureichen. Aus dem ärztlichen Zeug- nis vom 7. November 2016 ergebe sich zudem ganz klar, dass Dr. med. B._____ nach wie vor den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anders einschätze als die IV-Stelle bzw. der RAD und eine ungenügende Würdigung seiner Befunde bemängle (siehe IV-act. 182 S. 8 f.). Am 24. Au- gust 2017 äusserte sich RAD-Arzt C._____ auch noch zum ärztlichen Zeugnis vom 25. Juli 2017, welches am 21. August 2017 bei der IV-Stelle einging. Dr. med. B._____ habe damit zwar einen (rheumatologischen) Be- fund vorgelegt, es fehle aber weiterhin ein fachärztlicher Vergleich der Be- funde "alt" (z.B. per 23. Dezember 2012) und dem von Dr. med. B._____ im Bericht vom 16. Januar 2017 (bzw. dem ärztlichen Zeugnis vom 25. Juli
  1. beschriebenen Befund "neu". Der MRI-Bericht vom 23. August 2012 sei nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zum heutigen Zeitpunkt hin auszuweisen. Selbst unter Würdigung des Befundes
  • 21 - vom 23. August 2012 bleibe festzuhalten, dass die chronische zangenför- mige neuroforaminale Enge L5/S1 sich gegenüber 2008 nicht wesentlich verändert habe und bezüglich der Veränderungen L2-L5 diese Neuausbil- dungen nicht signifikant seien. Ferner wies RAD-Arzt C._____ darauf hin, dass eine korrekte Befundung der Einengung der Neuroforamina mit mög- licher Wurzelkompression nur schwer möglich sei, wenn MRI-Aufnahmen aus dem Jahr 2012 mit Röntgenaufnahmen aus dem Jahr 2017 verglichen werden. Zudem könne er auch nicht nachvollziehen, inwiefern beim Ver- gleich von Aufnahmebildern, welche mit unterschiedlichen bildgebenden Verfahren (MRI-Aufnahme im Jahre 2012; Röntgenaufnahme im Jahre
  1. die von Dr. med. B._____ festgestellten Antherolisthese-Unter- schiede "herausgemessen" werden können. RAD-Arzt C._____ kam somit zum Schluss, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei. Ein entsprechender Nachweis habe durch eine fachge- recht durchgeführte rheumatologische Untersuchung, eine neurologische Untersuchung mit Nachweis von neurologischen Schäden sowie eine MRI- Aufnahme mit vergleichender Befundung zu erfolgen. 6.7.Wenn der Beschwerdeführer einfach pauschal darauf verweist, dass der Hausarzt Dr. med. B._____ die gesundheitlichen Leiden des Beschwerde- verführers am besten beurteilen können, verkennt er die etablierte Recht- sprechung bezüglich der bei Berichten von behandelnden Ärzten zu beach- tende Richtlinie für die Beweiswürdigung, wonach in solchen Fällen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3b/cc). Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 9. Juni 2017 (IV-act. 174) als Antwort auf den (ergänz- ten) Einwand vom 29. Mai 2017 mitgeteilt, dass im Eintretensverfahren die IV-Stelle selbst keine medizinischen Berichte einverlangen dürfe und dem Beschwerdeführer eine neue Frist angesetzt, um schriftliche Berichte des Radiologen einzureichen. Dies als Antwort auf die im Einwand von 29. Mai 2017 vertretene Ansicht, wonach die IV-Stelle den Bericht eines Radiolo-
  • 22 - gen einzuholen habe und den Beschwerdeführer für eine neue spezialärzt- liche Untersuchung aufbieten müsse (vgl. dazu bereits vorstehende Erwä- gung 5). Eingereicht wurde am 13. Juli 2017 dann aber nur der bereits ak- tenkundige Bericht von Dr. med. B._____ vom 16. Januar 2017 sowie wei- tere bereits aktenkundige (ältere) medizinische Unterlagen (siehe IV- act. 166 und 175 S. 1 ff.). Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 (IV-act. 176) wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert "schriftliche Berichte des Radiologen" einzureichen, sofern am Einwand festgehalten werde. Am
  1. August 2017 wurde dann das ärztliche Zeugnis von Dr. med. B._____ vom 25. Juli 2017 sowie der aus dem Jahre 2012 stammende Bericht des medizinischen Zentrums für Radiologie in Zürich vom 23. August 2012 ein- gereicht (IV-act. 179 und 180). Somit fehlte aber immer noch ein radiologi- scher Bericht eines Facharztes, welcher anhand eines Vergleiches eines früheren Gesundheitszustandes mit dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, gestützt auf vergleichbare bildgebende Untersu- chungsaufnahmen, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustan- des des Beschwerdeführers glaubhaft macht. Für das Gericht ist auch die Beurteilung von RAD-Arzt C._____ nachvollziehbar, wonach Dr. med. B._____ in seinen Eingaben bloss (wiederholt) eine andere Beurteilung des bereits seit dem 21. Oktober 2011 vorliegenden Sachverhaltes gemäss ABI-Gutachten vom 31. Mai 2011 vorgenommen habe. Im Bezug auf die eingereichten, bereits aktenkundigen radiologischen Beurteilungen vom
  2. August 2012 des Zentrums für medizinische Radiologie anhand eines "MRI-LWS nativ" sowie einer "LWS Funktionsaufnahme" sowie dem damit zusammenhängenden Bericht vom 26. September 2012 von Dr. med. D., welchen die IV-Stelle am 26. Februar 2013 als Neuanmeldung entgegennahm und am 3. Mai 2013 darauf nicht eintrat (vgl. dazu IV- act. 141, 143 und 148), kann auf die damalige Beurteilung von RAD-Arzt C. vom 11. März 2013 (IV-act. 149 S. 7 f.) verwiesen werden. Darin wurde im Wesentlichen und schlüssig dargelegt, dass die von Dr. med. D._____ vorgebrachte, deutliche Veränderung der Foraminaleinengungen
  • 23 - mit Wurzeltangierungen, bereits in verschiedenen Berichten aus den Jah- ren 2007 und 2008 Erwähnung fand (siehe IV-act. 25 S. 13, 15; IV-act. 31 S. 5 f. und 9). Auch im ABI-Gutachten vom 31. Mai 2011 sei auf eine abge- laufene leichte Wurzelschädigung L5 rechts Bezug genommen worden (siehe IV-act. 114 S. 28 f. und 31). Die gemäss MRI vom 23. August 2012 bestehende disco-ligamentäre, (bloss) relative spinale Enge L2-L5 sei ak- tuell auch nicht signifikant. Im Ergebnis würden aktuell nicht signifikante Verschlechterungen geltend gemacht, welche zudem noch nicht einmal eindeutig pathologisch seien. Eigentlich sei sogar eine funktionelle Besse- rung zu diskutieren, weil im Jahre 2012 im Vergleich zum Jahr 2008 bes- tenfalls nur noch in einer Rückbeugung eine mögliche Irritation gesehen werden könne (siehe dazu IV-act. 149 S. 8). Die von Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 16. Januar 2017 gestellten Diagnosen basieren au- genscheinlich auf dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 18. August 2014 (IV-act. 158 S. 4 f.). Auch zu diesem Bericht führte RAD-Arzt C._____ be- reits in seiner Beurteilung vom 8. Januar 2015 (siehe IV-act. 161 S. 7 f.) schlüssig aus, warum sich daraus keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers herleiten lasse. Es wurde vom RAD-Arzt C._____ nämlich im Wesentlichen auf die bereits im ABI-Gutachten vom 31. Mai 2011 erfolgte Berücksichtigung dieser Befunde verwiesen. Nach wie vor sei auch keine (neue) signifikante Einengung L2-L5 ausgewiesen. Das Gericht kann sich somit der Beurteilung des RAD- Arztes C._____ bzw. der IV-Stelle anschliessen, wonach aufgrund der vor- liegenden Akten keine objektiven Hinweise für einen anspruchsrelevanten, erheblich veränderten Gesundheitszustand im massgebenden Zeitraum glaubhaft gemacht wurden. Insbesondere liegt kein aktueller, fachärztlich und lege artis durchgeführter Vergleich der früheren mit den aktuellen Be- funden vor, welcher entsprechende Veränderungen aufzeigen würde und der, unter Umständen, zumindest gewisse objektive Anhaltspunkte für die geltende gemachte Verschlechterung liefern würde. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seit der letzten massgeblichen

  • 24 - Verfügung vom 21. Oktober 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Ver- fügung am 25. September 2017 bereits knapp sechs Jahre vergangen sind. Denn in der Zwischenzeit wurde eine Glaubhaftmachung eines veränder- ten Gesundheitszustandes nach einer Neuanmeldung bereits mehrfach ge- prüft und jeweils nachvollziehbar verneint. Insofern führt diese, absolut be- trachtet, nicht unerhebliche Zeitspanne nicht dazu, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von veränderten Verhältnissen zu relativieren wären. Die IV-Stelle ist somit zu Recht auf die Neuanmeldung vom 29. No- vember 2016 nicht eingetreten. 7.Bei diesem Ergebnis wäre die Beschwerde ohnehin als unbegründet abzu- weisen, selbst wenn von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung ausge- gangen würde. Wie in der vorstehenden Erwägungen 2.1 ff. aufgezeigt, ist die Beschwerde aber verspätet erfolgt und auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 8.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantona- len Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausganges des vorlie- genden Verfahrens rechtfertigt es sich hier, dem unterliegenden Beschwer- deführer die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Weder dem un- terliegenden Beschwerdeführer noch der obsiegenden IV-Stelle steht ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht:

  • 25 - 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

15

ATSG

  • Art. 2 ATSG
  • Art. 37 ATSG
  • Art. 38 ATSG
  • Art. 39 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

i.V.m

  • Art. 87 i.V.m

III

  • Art. 130 III

IVG

  • Art. 1 IVG

IVV

  • Art. 87 IVV

VRG

  • Art. 7 VRG
  • Art. 8 VRG
  • Art. 52 VRG

Gerichtsentscheide

26